Hinsichtlich des unten aufgeführten Empfängers konnte das zuzustellende Dokumente an die letzte im Handelsregister eingetragene/hinterlegte Adresse des Empfängers nicht zugestellt werden. Zustellungen an natürliche oder juristische Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können durch Veröffentlichung im Amtsblatt, dass ein zuzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt, vorgenommen werden (Art. 28 Abs. 1 ZustG).
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des unten aufgeführten Dokuments nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung im Amtsblatt 14 Tage verstrichen sind (Art. 28 Abs. 2 ZustG).
Veröffentlicht am: 1. Juli 2025
Für die Fidexa Aktiengesellschaft, Schaan (FL-0001.083.171-5), liegt eine Aufforderung des Amtes für Justiz, Stiftungsaufsicht und Geldwäschereiprävention, vom 25. Juni 2025, zur Abholung beim Amt für Justiz, Stiftungsaufsicht und Geldwäschereiprävention, Giessenstrasse 3, FL-9490 Vaduz, bereit.