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Zustellungen nach Art. 28 ZustG


Hinsichtlich des unten aufgeführten Empfängers konnte das zuzustellende Dokument an die letzte im Handelsregister eingetragene Adresse des Empfängers nicht zugestellt werden. Zustellungen an natürliche oder juristische Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können durch Veröffentlichung im Amtsblatt, dass ein zuzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt, vorgenommen werden (Art.28 Abs.1 ZustG).

 

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des unten aufgeführten Dokumentes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung im Amtsblatt 14 Tage verstrichen sind (Art.28 Abs.2 ZustG).

 

Veröffentlicht am: 02. Juli 2025:

Für die megamemory Training Aktiengesellschaft, Triesenberg (FL-2.402.303) liegt eine Aufforderung des Amtes für Justiz vom 09. Juli 2024 zur Abholung beim Amt für Justiz, Giessenstrasse 3, FL-9490 Vaduz, bereit.

Amt für Justiz
Giessenstrasse 3 9490 Vaduz

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