Aktenzeichen bitte immer anführen
07 KO.2025.56
ON 10
Beschluss
Bei der nachstehend angeführten Verbandsperson wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die Verbandsperson ist zahlungsunfähig (Art. 10 IO).
Rechtsmittelbelehrung: Alle Personen, deren Rechte durch diesen Beschluss berührt werden, können diesen binnen 14 Tagen durch das Rechtsmittel des Rekurses beim Fürstlichen Obergericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, anfechten (Art 10 Abs 2 iVm Art 3 IO).
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Latemar Anstalt in Liquidation
Balzers
07 KO.2025.56
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 3.Juli2025