Alpmann Schmidt - Juristisches Repetitorium
Rechtskanzleien
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Alpmann Schmidt ist ein bundesweit tätiges juristisches Repetitorium und eine Fachverlagsgesellschaft
Info
Alpmann Schmidt ist ein bundesweit tätiges juristisches Repetitorium und eine Fachverlagsgesellschaft mit Hauptsitz in Münster. Alpmann Schmidt wurde 1956 von Josef Alpmann (1920–2004) und Kurt Schmidt (1921–1981) gegründet. Die ersten mündlichen Kurse begannen 1956 in Münster. Seit 1957 findet ein Examensklausurenkurs statt, der als Fernklausurenkurs staatlich anerkannt ist. 1961 wurden die ersten Skripten herausgegeben, 1970 erschien erstmals die Rechtsprechungsübersicht (RÜ).
- Website
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https://www.alpmann-schmidt.de/
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- Branche
- Rechtskanzleien
- Größe
- 51–200 Beschäftigte
- Hauptsitz
- Münster, Nordrhein-Westfalen
- Art
- Bildungseinrichtung
- Gegründet
- 1956
Orte
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Primär
Wegbeschreibung
Alter Fischmarkt 8
Münster, Nordrhein-Westfalen 48143, DE
Beschäftigte von Alpmann Schmidt - Juristisches Repetitorium
Updates
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1. Das Vollverschleierungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) genügt dem Parlamentsvorbehalt. 2. Das Verbot ist mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Es dient der Verkehrssicherheit. Sind andere Verkehrsmittel als selbst gesteuerte Pkw unzumutbar, wahrt § 46 StVO die Angemessenheit, weil er Ausnahmegenehmigungen erlaubt. 3. Ein Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit nicht gleichermaßen geeignet wie das (Radar-) Foto des unverhüllten Gesichts des Fahrers im Tatzeitpunkt. Abonniere jetzt unser kostengünstiges Probeabo unter: https://lnkd.in/egGQeciZ #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht #strafrecht #vollverschleierungsverbot
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Ausreisefreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit (Elfes-Urteil) 1. Art. 11 GG schützt nicht die Ausreisefreiheit. 2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. 3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. 4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung. Den ganzen Fall könnt Ihr in unserer aktuellen RÜStart nachlesen. Abonniert noch heute ein kostenfreies Probeabo unter: rüstart.de #rechtsprechung #rechtsprechungsübersicht #rüstart
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1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. 2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften und ist für den Richter besonders realisierbar durch Generalklauseln. 3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf grundrechtsspezifische Verletzungen, nicht allgemein auf Rechtsfehler. 4. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. 5. Auch zivilrechtliche Vorschriften können „allgemeine Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. 6. Die „allgemeinen Gesetze” müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden (Wechselwirkungsgedanke). Den vollständigen Artikel, von unserem Autor RA Horst Wüstenbecker, findest Du in der aktuellen RÜStart. Hol Dir jetzt Dein kostenfreies Probeabo unter: rüstart.de #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht #rüstart
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Keine „Verengung“ von vertraglich bedingten Verkehrssicherungspflichten bei Delegation an Dritte. Nachzulesen in der RÜ 2025,661 https://lnkd.in/e4ghRbbX #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht #rü
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1. Bewohnen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft ihnen zugewiesene Zimmer, handelt es sich dabei um eine Wohnung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GG. 2. Das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, stellt regelmäßig eine Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG dar. Dabei ist auf die ex ante Sicht der handelnden Behördenmitarbeiter abzustellen (so BVerfG, a.A. BVerwG). 3. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die Behörde angeordnet werden. Letzteres ist nur der Fall, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet oder wesentlich erschwert hätte. www.rüstart.de
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Die Grundsätze des error in persona gelten auch bei sog. Distanzdelikten. Setzt der Täter Angriffsmittel ein, die das Opfer mit Zeitversatz treffen sollen, hat er dieses hierdurch identifiziert. Wird nicht das anvisierte Opfer, sondern ein Dritter getroffen, hält sich dies innerhalb des vorgestellten Kausalverlaufs und der Täter hat beim gleichwertigen Objekt Vorsatz. Die Regeln der aberratio ictus sind dagegen nicht anwendbar. #alpmannschmidt #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht #strafrecht Jetzt kostengünstiges Probeabo bestellen unter: https://lnkd.in/e4ghRbbX
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1. Zur ärztlichen Berufsausübungsfreiheit gehört insbesondere die Therapiefreiheit. Ärztinnen und Ärzte haben die grundrechtlich geschützte Freiheit, ihre Patientinnen und Patienten frei von fachlichen Weisungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. 2. Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG liegen nur vor, wenn sie auf Eindämmung oder Vorbeugung gerichtet sind. Ein bloßer Bezug der Maßnahme zu einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit reicht nicht aus. 3. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens und nimmt keine Auffangfunktion wahr. Im Gesundheitsbereich tritt Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vielmehr hinter die Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurück. #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht #oeffentlichesrecht #triageregelungen #rü
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In Art. 1 Abs. 3 GG werden die Grundrechte für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung für unmittelbar verbindlich erklärt. Diese umfassenden Bindung widerspräche es, wenn im Strafvollzug die Grundrechte beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden könnten. #alpmannschmidt #rüstart #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht
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1. Das automatische Ende des Notaramtes mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres (sog. Altersgrenze) sollte die funktionstüchtige Rechtspflege durch Herbeiführung einer geordneten Altersstruktur stützen und eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen sicherstellen, da die Anzahl der Notarstellen in jedem Amtsgerichtsbezirk kontingentiert ist und es ursprünglich mehr Bewerbende als Notarstellen gab. 2. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann verfassungswidrig werden, wenn sie die Verhältnisse dergestalt ändert, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht mehr erfüllt werden. 3. Dies trifft für die Altersgrenze der Anwaltsnotare zu, da in der Mehrzahl der Bezirke inzwischen Anwaltsnotarstellen unbesetzt bleiben. Der in der Altersgrenze liegende erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit ist trotz der wichtigen mit ihr verfolgten Zwecke inzwischen unzumutbar und deshalb unangemessen. #alpmannschmidt #rechtsprechung #rechtsprechungsuebersicht
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