31969D0013

69/13/Euratom/EGKS/EWG: Beschluß vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1969 S. 0019 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0048
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0048
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0120
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0141


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) EUROPÄISCHES PARLAMENT RAT KOMMISSION GERICHTSHOF WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS BESCHLUSS vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (69/13/Euratom/EGKS/EWG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT,

DIE KOMMISSION,

DER GERICHTSHOF,

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften vom 8. April 1965,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angebracht, Artikel 8 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 durchzuführen ; in diesem Artikel ist die Einrichtung eines Amtes für amtliche Veröffentlichungen vorgesehen, dem eine Vertriebsstelle und eine Dienststelle für mittel- und langfristig zu erledigende Übersetzungen angegliedert werden ; die Vorschriften für die Tätigkeit dieses Amtes sind festzulegen.

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen muß in der Weise tätig sein, daß alle Organe an seiner Verwaltung teilnehmen können und jedes dieser Organe die Leistungen in Anspruch nehmen kann, die dieses Amt zu erbringen hat -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das "Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften" soll unter der Verantwortung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und unter optimalen technischen und finanziellen Bedingungen die Herausgabe, den Druck und die Verbreitung der Veröffentlichungen dieser Organe und ihrer Dienststellen gewährleisten.

Artikel 2

(1) Zu diesem Zweck wird dem Amt übertragen, folgendes zu gewährleisten: - den Druck des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften in eigenem Betrieb oder durch andere Unternehmen;

- den Druck der sonstigen Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Dienststellen in eigenem Betrieb oder durch andere Unternehmen, mit Ausnahme der Veröffentlichungen gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 4;

- die Führung der Vertriebsstelle.

(2) Die Veröffentlichungen der nicht an den vorläufigen Arbeitsorten der Gemeinschaften untergebrachten Dienststellen der Generaldirektion Presse und Information der Kommission dürfen ohne Einschaltung des Amtes gedruckt und vertrieben werden.

(3) Ebenso dürfen die internen Veröffentlichungen der einzelnen Organe und die Veröffentlichungen mit geringer Auflage, die für einen vorher feststehenden Empfängerkreis bestimmt sind, in den eigenen Vervielfältigungsanlagen der Organe gedruckt und unmittelbar vertrieben werden. Das Direktorium kann den Begriff "geringe Auflage" definieren und diese Definition gegebenenfalls den dienstlichen Erfordernissen anpassen.

(4) Die Vertriebsstelle hat innerhalb des Amtes für Veröffentlichungen für den Vertrieb und den Verkauf folgender Veröffentlichungen zu sorgen: - des Amtsblatts der Gemeinschaften,

- der sonstigen Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Dienststellen.

(5) Das Amt erfuellt seine Aufgaben insbesondere durch - die Zusammenstellung der zur Veröffentlichung bestimmten Dokumente,

- die Manuskriptvorbereitung,

- die Erteilung von Druckaufträgen,

- den Druck von dringenden Veröffentlichungen oder von solchen mit geringer Auflage,

- die Überwachung der Ausführung der Arbeiten,

- die Führung der Vertriebsstelle,

- die materielle Durchführung der Verteilung.

Das Amt liefert den Organen ferner alle zweckdienlichen finanziellen Angaben über die Gestehungskosten und über die Marktmöglichkeiten in den einzelnen Sprachen der Gemeinschaft.

(6) Über die Veröffentlichung entscheidet weiterhin ausschließlich das einzelne Organ.

Artikel 3

(1) Es wird ein Direktorium des Amtes eingesetzt. Jedes Organ verfügt darin über je eine Stimme.

(2) Das Direktorium kann in bestimmten Sitzungen ausschließlich Fragen des Amtsblatts der Gemeinschaften oder der Vertriebsstelle prüfen.

(3) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen mit einfacher Mehrheit. Hat das Direktorium jedoch einen Einzelbeschluß in bezug auf die Veröffentlichung eines Textes eines einzelnen Organs zu fassen, so muß, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6, die Stimme des betroffenen Organs in dieser Mehrheit enthalten sein.

(4) Auf Antrag eines Organs kann das Direktorium in Ausnahmefällen genehmigen, daß Veröffentlichungen ohne Einschaltung des Amtes gedruckt werden, wenn dessen Einschaltung eine erhebliche Kostensteigerung hervorrufen würde oder wenn es dem Amt aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine dringende Veröffentlichung sehr kurzfristig zu drucken und zu vertreiben.

Artikel 4

(1) Das Direktorium übt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Befugnisse aus: - es legt einstimmig die Vorschriften für die Tätigkeit des Amtes fest;

- es stellt einstimmig die Leitlinien für die allgemeine Verkaufspolitik auf;

- es unterbreitet den Organen Vorschläge zur Erleichterung der Tätigkeit des Amtes;

- es erstellt auf der Grundlage eines vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs einen jährlichen Geschäftsbericht, der sich insbesondere - an Hand der analytischen Buchhaltung - auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die vom Amt durchgeführten Veröffentlichungen betreffen ; vor dem 1. Mai eines jeden Jahres übermittelt es den Organen den Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr, insbesondere zum Zweck der Erstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaften, und übermittelt ihn auch den Finanzkontrollorganen;

- es nimmt unter den in den Artikeln 5 und 6 genannten Bedingungen an der Ernennung von bestimmten Beamten teil.

(2) In bezug auf das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übt das Direktorium insbesondere folgende Befugnisse aus: - es wirkt bei den zuständigen Stellen der einzelnen Organe auf den Erlaß der grundsätzlichen Entscheidungen hin, die gemeinsam von allen das Amtsblatt benutzenden Organen anzuwenden sind, und verfolgt die Ausführung der getroffenen Entscheidungen ; es unterbreitet Verbesserungsvorschläge für die Gliederung und Aufmachung des Amtsblatts;

- es macht den Organen Vorschläge, wie die Gestaltung der Texte, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, harmonisiert werden könnte;

- es prüft die bei der laufenden Herausgabe des Amtsblatts auftretenden Schwierigkeiten ; es erteilt innerhalb des Amtes die notwendigen Anweisungen zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und richtet an die Organe entsprechende Empfehlungen;

- es beschließt einstimmig, ob und unter welchen Bedingungen Veröffentlichungen, die nicht von den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Organen stammen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen können. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar auf Veröffentlichungen, die in Anwendung gemeinschaftlicher Bestimmungen im Amtsblatt erfolgen.

(3) Das Direktorium gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung, die vorher den Organen vorzulegen ist.

Artikel 5

(1) Die Rechte der Anstellungsbehörde werden in bezug auf den Direktor des Amtes sowie die anderen Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppe A und gegebenenfalls der Sonderlaufbahn L/A von der Kommission wie folgt ausgeuebt : Die Kommission ernennt oder befördert diese nur nach Befürwortung des Direktoriums. Im Falle des Direktors bedarf es der einstimmigen Befürwortung. Ausserdem wirkt das Direktorium an den Verfahren unmittelbar mit, die der Ernennung dieser Beamten und Bediensteten gegebenenfalls vorausgehen (Stellenausschreibung, Prüfung der Bewerbungen, Teilnahme an Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren).

In der gleichen Weise wird hinsichtlich der in diesem Absatz genannten Beamten und Bediensteten bei den dienstrechtlichen Maßnahmen wie Beurteilungen, Disziplinarverfahren und Unterzeichnung der Verträge verfahren.

(2) Die Rechte der Anstellungsbehörde werden in bezug auf die in Absatz 1 nicht genannten Beamten und Bediensteten von der Kommission ausgeuebt. Sie kann diese Rechte dem Direktor des Amtes übertragen.

Bei den in Absatz 1 nicht genannten Beamten und Bediensteten unterrichtet die Kommission, beziehungsweise der Direktor des Amtes, sofern diesem die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen worden ist, das Direktorium vorher, falls folgendes beabsichtigt ist : eine Ernennung, die Unterzeichnung eines Vertrages, eine Beförderung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Hat die Kommission dem Direktor des Amtes in bezug auf diese Beamten und Bediensteten die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde nicht übertragen, so führt die Kommission die genannten Verfahren auf Vorschlag des Direktors durch.

(3) Die Verwaltungsverfahren, die mit den von den Absätzen 1 und 2 erfassten dienstrechtlichen Maßnahmen zusammenhängen, sowie die laufende Personalverwaltung, vor allem in bezug auf Altersversorgung, Krankenkasse, Arbeitsunfälle, Bezuege und Urlaub, werden unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie für die Bediensteten der Kommission, die in Luxemburg dienstlich verwendet werden.

(4) Die Ausschreibungen für Stellen des Amtes werden rechtzeitig bekanntgegeben, und zwar den Beamten aller Organe der Gemeinschaften.

(5) Erstmals im Haushaltsplan 1970 werden die dem Amt zugewiesenen Planstellen der Kommission in der Übersicht über den Personalbestand der Kommission gesondert aufgeführt.

Artikel 6

(1) Die am 1. Juli 1967 den Veröffentlichungsdiensten der Kommission und der Hohen Behörde zugewiesenen Stellen und die in diese Stellen eingewiesenen Beamten oder sonstigen Bediensteten können nach Einrichtung des Amtes diesem zugewiesen werden. Die Zuweisung der Stellen und die Einweisung der Stelleninhaber zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Einrichtung des Amtes bedürfen der Zustimmung des Direktoriums, das seine Beschlüsse hinsichtlich der Zuweisung der Direktorenstelle und der Einweisung des Direktors einstimmig, in den anderen Fällen mit einfacher Mehrheit fasst.

(2) Hält das Direktorium die Gestehungskosten für die Veröffentlichungen infolge der dem Amt zugewiesenen Stellen für zu hoch, so schlägt es der Kommission vor, bestimmte Stellen wieder der Kommission zur Verfügung zu stellen. Solche Vorschläge und die Behandlung, die sie erfahren haben, werden in den Jahresbericht aufgenommen.

Artikel 7

(1) Die Ausgabemittel und die Einnahmen des Amtes werden in den jeweiligen Kapiteln des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan aufgeführt. Ferner wird dem Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan eine zusammenfassende Übersicht über alle das Amt betreffenden Ausgaben- und Einnahmenansätze beigefügt, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.

(2) Jedes Organ bleibt für die Mittel des Kapitels "Veröffentlichungen" anweisungsbefugt. Das Direktorium legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Rechnungsführung zwischen dem Amt und den Organen fest.

(3) Was die eigene Tätigkeit anbetrifft, so führt das Amt Rechnung über die Ausgaben für Veröffentlichungen für die einzelnen Organe und die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Veröffentlichungen. Der jährliche Saldenausgleich zwischen dem Amt und den einzelnen Organen erfolgt am Ende des Haushaltsjahrs.

Artikel 8

Der Direktor des Amtes ist unter der Aufsicht des Direktoriums und im Rahmen von dessen Zuständigkeiten für das ordnungsgemässe Funktionieren des Amtes verantwortlich. Er führt die Sekretariatsgeschäfte des Direktoriums, gibt diesem Rechenschaft über die Durchführung seiner Aufgaben und unterbreitet ihm Vorschläge für das ordnungsgemässe Funktionieren des Amtes. Er ist der Dienstvorgesetzte des Personals des Amtes. Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Aufgaben von einem Beamten des Amtes wahrgenommen, den das Direktorium beauftragt.

Artikel 9

(1) Als Organe im Sinne dieses Beschlusses gelten das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Wirtschafts- und Sozialausschuß. Der Rat vertritt, mit deren Einverständnis, die Finanzkontrollorgane, wenn es sich um deren Veröffentlichungen handelt.

(2) Dieser Beschluß tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am 16. Januar 1969.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. POHER

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LATTANZIO

Für die Kommission

Der Präsident

J. REY

Für den Gerichtshof

Der Präsident

R. LECOURT

Für den Wirtschafts- und Sozialausschuß

Der Präsident

M. BERNS