31989R0119

Verordnung (EWG) Nr. 119/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 über die in den Mitgliedstaaten vorzunehmende Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern

Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1989 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0116


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 119/89 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 über die in den Mitgliedstaaten vorzunehmende Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3997/87 (2), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 4 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission (3) wurden die Angaben festgelegt, die die in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartei der mit der Registrierung beauftragten Stelle machen muß. Diese Angaben müssen mit den Vertragsbestimmungen übereinstimmen. Es empfiehlt sich, ausdrücklich die vertragsgemässe Erzeugung vorzusehen. Bei bestimmten Arten ist es schwierig, die voraussichtlich für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Mengen zu dem für die Registrierung der Verträge vorgesehenen Zeitpunkt festzulegen. Es sollte deshalb, damit sich die Marktentwicklung besser einschätzen lässt, für die Mitteilungen über die voraussichtliche Einfuhr ein anderes Datum vorgesehen werden. Damit die Mengen geschätzt werden können, die aufgrund der die Vermehrungsverträge betreffenden Regelung eingeführt werden dürfen, müssen Angaben zu den in den Drittländern vorgesehenen Vermehrungsflächen mitgeteilt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

Für die in Artikel 1 vorgesehene Registrierung der Verträge muß die in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartei der in Artikel 4 genannten Stelle die betreffenden Verträge vorlegen und ausserdem mindestens folgende Angaben machen:

a) das Land, in dem das Saatgut vermehrt wird,

b) Art und Sorte des Saatguts,

c) Menge, Ursprung und Kategorie des zur Vermehrung bestimmten Saatguts,

d) unter den Vertrag fallende Ernten, einzusäende Fläche, voraussichtlich zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Mengen und Lieferfristen."

2. In Artikel 5 Absatz 1 wird der nachstehende Wortlaut angefügt:

»Was jedoch zur Aussaat bestimmten Hybridmais angeht, so müssen die Angaben zur voraussichtlichen Einfuhr in die Gemeinschaft und zu den Lieferfristen spätestens sechs Monate nach Ablauf der der Vertragsregistrierung gesetzten Frist mitgeteilt werden."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

»Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr spätestens dreissig Tage nach den im Anhang genannten Daten die einzusäenden Flächen und die voraussichtlich durch Vermehrung erhaltenen, zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Saatgutmengen für jede im Anhang angeführte Art oder Sortengruppe und für jedes der betreffenden Drittländer mit.

Was jedoch zur Aussaat bestimmten Hybridmais angeht, so sind der Kommission die voraussichtlich zur Einfuhr bestimmten Mengen spätestens dreissig Tage nach dem Tag mitzuteilen, an dem sie der zuständigen Registrierungsstelle gemeldet wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1978, S. 10.