31992R0319

Verordnung (EWG) Nr. 319/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums während eines Versuchszeitraums

Amtsblatt Nr. L 035 vom 12/02/1992 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0040


VERORDNUNG (EWG) Nr. 319/92 DES RATES vom 3. Februar 1992 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums während eines Versuchszeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der finanziellen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums.

Zur Stärkung dieser Zusammenarbeit bedarf es unter anderem der Förderung von Investitionen, die sich aus dem beiderseitigen Interesse der Beteiligten ergeben, insbesondere von Investitionen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Der Rat hat übereinstimmend festgestellt, daß dem Privatsektor im Entwicklungsprozeß eine bedeutende Rolle zukommt.

Gemeinsame Unternehmen sowie Investitionen von Unternehmen der Gemeinschaft in Entwicklungsländern können diesen Ländern gewisse Vorteile bieten, unter anderem den Transfer von Kapital, die Übertragung von Know-how, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten und die Vermittlung von Fertigkeiten, die Verbesserung der Exportmöglichkeiten und die Befriedigung des lokalen Bedarfs.

Seit 1988 wird ein auf drei Jahre befristetes Pilotprogramm durchgeführt, das darauf abzielt, über das Finanzierungsinstrument "EC Investment Partners" (ECIP) die Errichtung von Joint-ventures von Unternehmen der Gemeinschaft und Unternehmen der Länder Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums zu fördern.

Der Rat hat am 18. Dezember 1990 Leitlinien für die neue Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas und Asiens einerseits sowie mit den Ländern des Mittelmeerraums andererseits beschlossen.

Die bislang erzielten Ergebnisse belegen zwar, daß dieses Instrument gewisse Möglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele bietet; sein Platz innerhalb der verschiedenen Instrumente der Zusammenarbeit mit Lateinamerika, Asien und dem Mittelmeerraum muß jedoch noch genauer bestimmt werden.

Um den Nutzen dieses Instruments zu bestätigen und seine Anwendung zu vervollkommnen und somit die Möglichkeiten zu Maßnahmen beiderseitigen Interesses in den Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums voll auszuschöpfen, ist es notwendig, dieses Instrument genauer zu definieren und um einen weiteren Versuchszeitraum von drei Jahren zu verlängern, der am 1. Januar 1992 beginnen soll.

Die weitestmögliche Beteiligung von Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten soll gefördert werden.

Die Beteiligung aller Mitgliedstaaten am Ausbau ihrer Investitionen in den Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums unter Einschaltung von auf die Entwicklungsfinanzierung spezialisierten Einrichtungen soll gefördert werden.

Die Ziele sowie die Funktionskriterien dieses Instruments sind näher zu bestimmen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums führt die Gemeinschaft für einen Versuchszeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 1992, besondere Formen der Zusammenarbeit durch, mit denen Investitionen von beiderseitigem Interesse von Unternehmen der Gemeinschaft, namentlich in Form von Joint-ventures mit örtlichen Unternehmen in den begünstigten Ländern, gefördert werden sollen.

(2) Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisse kommen vorrangig KMU in den Genuß dieses Instruments, während multinationale Grossunternehmen davon ausgeschlossen sind.

Artikel 2

Das Finanzinstrument "EC Investment Partners" (ECIP), nachstehend "Instrument" genannt, bietet vier verschiedene Arten von Fazilitäten zur Finanzierung folgender Maßnahmen:

1. Ermittlung geeigneter Projekte und Partner: durch Zahlung von Zuschüssen in Höhe von bis zu 50 % der anfallenden Kosten mit einem Hoechstbetrag von 100 000 ECU (Fazilität Nr. 1).

2. Durchführbarkeitsstudien und sonstige Aktivitäten von Unternehmen, die die Schaffung von Joint-ventures oder Investitionen beabsichtigen: durch zinslose Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der anfallenden Kosten mit einem Hoechstbetrag von 250 000 ECU (Fazilität Nr. 2).

3. Beteiligung am Kapitalbedarf des Joint-ventures oder eines örtlichen Unternehmens mit Lizenzverträgen zur Abdeckung der spezifischen Investitionsrisiken in den Entwicklungsländern: durch Beteiligung am Eigenkapital oder durch Beteiligungsdarlehen in Höhe von bis zu 20 % des Kapitals des Joint-ventures mit einem Hoechstbetrag von 1 000 000 ECU (Fazilität Nr. 3).

4. Ausbildung des Personals sowie die technische und betriebswirtschaftliche Unterstützung eines bestehenden oder im Aufbau befindlichen Joint-ventures oder eines örtlichen Unternehmens mit Lizensverträgen: durch zinslose Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der anfallenden Kosten mit einem Hoechstbetrag von 250 000 ECU (Fazilität Nr. 4).

Die Beträge der Fazilitäten Nrn. 2, 3 und 4 zusammengerechnet dürfen für ein einzelnes Projekt die Gesamtsumme von 1 Million ECU nicht übersteigen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wählt nach der Stellungnahme des in Artikel 8 bezeichneten Ausschusses die Finanzinstitute aus folgenden Einrichtungen aus: Entwicklungsbanken, Handelsbanken, Geschäftsbanken und Organisationen der Investitionsförderung.

(2) Das Finanzinstitut, das gemäß den in Artikel 6 festgelegten Kriterien einen Vorschlag unterbreitet hat, erhebt Gebühren entsprechend von der Kommission festzulegenden Modalitäten.

Artikel 4

(1) Für die in Artikel 2 vorgesehene Fazilität Nr. 1 werden die Finanzierungsanträge bei der Kommission entweder direkt oder über ein Finanzinstitut von den Institutionen, Vereinigungen oder Organisationen gestellt, die die Projekte und Partner ermitteln.

(2) Für die in Artikel 2 vorgesehenen Fazilitäten Nrn. 2 bis 4 können die Anträge von den betreffenden Unternehmen nur über die in Artikel 3 genannten Finanzinstitute gestellt werden. Die Mittel der Gemeinschaft werden ausschließlich über das Finanzinstitut beantragt und den beteiligten Unternehmen gewährt.

(3) Bei der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 2 sind die Finanzinstitute und die Unternehmen gehalten, sich am Risiko des Projekts zu beteiligen; bei Erfolg kann die Beteiligung der Gemeinschaft jedoch 50 % der Kosten übersteigen.

(4) Bei der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 3 müssen sich die Finanzinstitute finanziell mit einem Betrag beteiligen, der zumindest die gleiche Höhe wie der Betrag der Gemeinschaft aufweist. Diese Fazilität ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft den KMU vorbehalten; Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen mit spezieller Bedeutung für die Entwicklungspolitik, z. B. beim Technologietransfer, möglich.

(5) Bei der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 4 müssen sich die Finanzinstitute an dem Projekt mit einem Betrag beteiligen, der zumindest die gleiche Höhe wie der Betrag der Gemeinschaft aufweist.

(6) Die von der Kommission mit den Finanzinstituten geschlossenen Rahmenabkommen regeln entsprechend Artikel 206a des Vertrages ausdrücklich eine Kontrollbefugnis des Rechnungshofes über die Aktivitäten dieser Institute im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

(1) Bei den im Rahmen des Instruments gewährten Unterstützungen handelt es sich je nach Fazilität gemäß Artikel 2 entweder um Zuschüsse, um zinslose Vorschüsse, um Beteiligung am Eigenkapital oder um Beteiligungsdarlehen.

Die Kapitalbeteiligungen werden grundsätzlich von den zwischengeschalteten Finanzinstituten in ihrem eigenen Namen erworben. Die Kommission kann jedoch in Ausnahmefällen, insbesondere wenn aufgrund der Rechtslage in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus anderen noch festzulegenden Gründen eine Kapitalbeteiligung im Namen eines zwischengeschalteten Finanzinstituts nicht möglich ist, ein Finanzinstitut beauftragen, eine Beteiligung im Namen der Gemeinschaft zu halten.

Die kommerziellen, industriellen, investitionspolitischen und finanziellen Entscheidungen eines im Rahmen des Instruments gegründeten Joint-ventures werden ausschließlich von diesem selbst getroffen.

(2) Hinsichtlich der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 2 werden die zinslosen Vorschüsse gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten zurückgezahlt, mit der Maßgabe, daß die Fristen für die endgültige Rückzahlung so kurz wie möglich sind und keinesfalls fünf Jahre überschreiten. Diese Vorschüsse sind nicht zurückzuzahlen, wenn die Studien zu einem negativen Ergebnis geführt haben.

(3) Hinsichtlich der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 3 werden die mit Hilfe dieses Instruments erworbenen Kapitalbeteiligungen so rasch wie möglich abgetreten, wenn das Projekt lebensfähig geworden ist, und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Gemeinschaft.

(4) Durch die Rückzahlung der Darlehen, die Veräusserung der Beteiligungen und die Zahlung der Zinsen und Dividenden werden revolvierende Mittel geschaffen, die von den zwischengeschalteten Finanzinstituten für Rechnung der Gemeinschaft in Verwahrung genommen und gemäß den Erfordernissen des Instruments und den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung, der Sicherheit und der angemessenen Rendite der Investition verwaltet werden. Diese Mittel werden für die Maßnahmen des Instruments verwendet oder zum Marktzins verzinst; sie werden so eingesetzt, daß der Rückgriff auf Mittel des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für die Maßnahmen des Instruments eingeschränkt wird. Alle Guthaben bei zwischengeschalteten Finanzinstituten werden der Gemeinschaft zurücküberwiesen, wenn das Finanzinstitut nicht mehr an dem Instrument beteiligt ist oder wenn das Instrument nicht mehr angewandt wird.

Artikel 6

(1) Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch das Finanzinstitut oder, im Fall der in Artikel 2 vorgesehenen Fazilität Nr. 1, durch die Kommission und das Finanzinstitut im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel und auf der Grundlage folgender Kriterien:

1. die erwartete Wirtschaftlichkeit der Investition und die Eignung der Antragsteller;

2. der erwartete Beitrag des Projekts zur Entwicklung, bewertet insbesondere aufgrund folgender Gesichtspunkte:

- Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft,

- Wertschöpfung,

- Schaffung örtlicher Arbeitsplätze,

- Anreize für örtliche Unternehmen,

- Technologie- und Know-how-Transfer sowie Nutzung der angewandten Techniken,

- Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten durch die Verwalter und die örtlichen Beschäftigten,

- Folgen für die weibliche Bevölkerung,

- Schaffung örtlicher Arbeitsplätze unter Bedingungen, die nicht in eine Ausbeutung der Beschäftigten münden,

- Auswirkungen für die Handels- und die Zahlungsbilanz,

- Auswirkungen auf die Umwelt,

- Herstellung von und Versorgung des örtlichen Marktes mit Produkten, die bisher kaum oder nur in schlechter Qualität erhältlich waren,

- Verwendung örtlicher Rohstoffe und Ressourcen.

(2) Die endgültige Entscheidung zur Finanzierung trifft die Kommission, die die Einhaltung der vorgenannten Kriterien, die Vereinbarkeit mit den Politiken der Gemeinschaft in ihren verschiedenen Aspekten sowie das gegenseitige Interesse der Gemeinschaft und des betreffenden Entwicklungslandes prüft.

Artikel 7

Als begünstigt im Sinne dieser Verordnung gelten die Entwicklungsländer Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums, denen in der Vergangenheit gemeinschaftliche Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zugute gekommen sind oder die mit der Gemeinschaft regionale oder bilaterale Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen haben.

Artikel 8

(1) Die Kommission führt das Instrument gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch.

(2) Bei der Ausübung dieser Aufgabe wird die Kommission je nach Lage des Falls von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 (3) oder von dem mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 (4) eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(3) a) Nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren wird über folgendes entschieden:

- Die Auswahl der zwischengeschalteten Finanzinstitute unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit, gemäß den in Artikel 6 festgelegten Kriterien eine Vorauswahl der Projekte zu treffen;

- die Leitlinien für die direkte Beteiligung.

b) Ferner kann der Ausschuß auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines seiner Mitglieder jede mit der Durchführung dieser Verordnung in Zusammenhang stehende Frage prüfen, darunter insbesondere

- Informationen über die im Vorjahr finanzierten Projekte;

- den Bezugsrahmen der in Artikel 9 vorgesehenen unabhängigen Bewertung;

- alle weiteren Informationen, die die Kommission ihm zu unterbreiten wünscht.

(4) Für die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Bereiche unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf eines Monats nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(5) Die Abwicklung der im Rahmen des Instruments mit den Ländern des Mittelmeerraums durchgeführten Aktionen wird der Europäischen Investitionsbank übertragen, sobald sie erklärt, daß sie in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Artikel 9

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung im Vorjahr, insbesondere über die ausgewählten Projekte, die gewährten Mittel und die Rückzahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einschließlich einer jährlichen statistischen Übersicht.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. März 1994 die Ergebnisse einer unabhängigen Bewertung des Instruments.

(3) Der Rat ersucht den Rechnungshof, vor dem 31. Dezember 1993 eine Stellungnahme zur Anwendung des Instruments abzugeben.

Artikel 10

Für die weitere Anwendung des Instruments nach dem Versuchszeitraum von drei Jahren ist ein Beschluß des Rates erforderlich, der auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ergeht und der den Schlußfolgerungen der in Artikel 9 Absatz 2 genannten unabhängigen Bewertung Rechnung trägt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 464. (3) ABl. Nr. L 48 vom 21. 2. 1981, S. 8. (4) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 5.