VERORDNUNG (EWG) Nr. 1241/92 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 615/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen -
Amtsblatt Nr. L 130 vom 15/05/1992 S. 0035 - 0035
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1241/92 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 615/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates vom 12. Dezember 1991 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die Erzeugung von Ölen nicht unterbrochen wird, die seit jeher als eine Tafelölspezialität verwendet werden, sollten die Erzeuger zusätzlicher Raps- und Rübsensorten Direktzahlungen erhalten. Zur Sicherung des Erfolgs der in der Gemeinschaft langfristig programmierten Qualitätsverbesserung ist der Anbau dieser Sorten streng zu überwachen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 615/92 der Kommission (2) wird der nachstehende Buchstabe e) angefügt: "oder e) zertifiziertes Saatgut der Sorten Bienvenu und Jet Neuf, für welches zwischen einem Erzeuger und einem Käufer, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck besonders zugelassen wird, vor der Aussaat ein Anbauvertrag abgeschlossen wird, um die Erzeugung von Ölsaaten für die Herstellung einer bestimmten Tafelölspezialität zu sichern." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Mai 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 17. (2) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1992, S. 11.