32004R0417

Verordnung (EG) Nr. 417/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen und Äpfel)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 417/2004 der Kommission

vom 5. März 2004

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2214/2003 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2) Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Orangen und Äpfeln bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 5. März 2004 ausgeführte Orangen und Äpfel gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2214/2003 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Orangen und Äpfeln betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 5. und vor dem 16. März 2004 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) Abl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (Abl. L. 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2) Abl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (Abl. L. 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3) ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 7.