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10.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/51 |
BESCHLUSS (EU) 2019/719 DER KOMMISSION
vom 30. April 2019
zu der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3246)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ lautet wie folgt: „Wissenschaft und Wirtschaft sind sich einig: Die Umweltverschmutzung stärker bepreisen und die Einnahmen den privaten Haushalten zugutekommen lassen — das funktioniert.“ |
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(2) |
Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Ein stetig steigender Preis für fossile Brennstoffe wird die Umweltverschmutzung verringern. Er bringt Unternehmen und Verbraucher dazu, sich für sauberere und billigere Alternativen zu entscheiden. Alle Einnahmen gehen monatlich als Dividende an die Bürger. Die meisten Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen werden besser gestellt. Eine Grenzanpassung schützt unsere Wirtschaft und fördert die weltweite Übernahme. Weitere Vorteile sind: sauberere Luft, mehr Arbeitsplätze und geringere Staatsausgaben infolge der Angleichung der Politik.“ |
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(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
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(4) |
Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. |
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(5) |
Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:
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(6) |
Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. |
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(7) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. |
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(8) |
Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ sollte daher registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2019 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“' vertreten durch die als Kontaktpersonen fungierenden Herrn Christiaan Frederik ALOFS und Frau Brigitte Ludovica Franciscus Maria VAN GERVEN, gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2019
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Vizepräsident