14.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/41 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2451 DES RATES
vom 8. Dezember 2022
über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2011, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands — einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — in Kroatien gegeben sind, gefasst. |
(2) |
Mit seinem Beschluss (EU) 2017/733 (2) hat der Rat nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) für Kroatien mit Wirkung vom 27. Juni 2017 in Kraft gesetzt. |
(3) |
Evaluierungen wurden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen verbleibenden Bereichen des Schengen-Besitzstands — Außengrenzenmanagement, polizeiliche Zusammenarbeit, SIS, Rückkehr/Rückführung, Visumpolitik, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Schusswaffen — in Kroatien entsprechend den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (3) erfüllt worden sind. |
(4) |
In ihrer Mitteilung vom 22. Oktober 2019 zur Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kroatien ihrer Ansicht nach die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass die für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Ferner stellte sie fest, dass Kroatien weiter kohärent daran arbeiten müsste, alle laufenden Maßnahmen — insbesondere im Bereich des Außengrenzenmanagements — umzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen weiterhin erfüllt werden. Die Kommission bestätigte ferner, dass Kroatien weiterhin den mit dem Schengen-Besitzstand verbundenen Verpflichtungen nachgekommen ist, die das Land bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. |
(5) |
Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat. |
(6) |
Daher ist es möglich, die Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien festzulegen, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Kroatien abgeschafft werden sollten. |
(7) |
Die im Beschluss (EU) 2017/733 vorgesehenen Einschränkung der Nutzung des SIS sollten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt aufgehoben werden, der für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien festgesetzt wurde. |
(8) |
Die mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte vereinfachte Regelung für Drittstaatsangehörige, die ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, das von Kroatien für die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt wurde, sollte erhalten bleiben, damit das Reisen für bestimmte Personengruppen nicht erschwert wird. Daher sollten einige Bestimmungen jenes Beschlusses für eine begrenzte Übergangszeit weiter gelten. |
(9) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D, und F des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ab dem 1. Januar 2023 werden die Personenkontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen zu Kroatien abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Kroatien in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(2) Die Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen werden ab dem 26. März 2023 abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen, soweit sie die Abschaffung von Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen regeln.
(3) Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch Kroatien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Artikel 2
Vor dem 1. Januar 2023 von Kroatien ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten oder des geplanten Aufenthalts in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen gültig, soweit sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für diese Zwecke gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU anerkannt haben. Die in jenem Beschluss niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. RAKUŠAN
(1) Stellungnahme vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(4) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG
Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011, die für Kroatien in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, sowie zu Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft zu setzen sind
A. |
Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19): Artikel 1, soweit er sich auf andere in diesem Abschnitt genannte Bestimmungen bezieht, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 20, 21 und 22, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 126 bis 130, soweit sie sich auf andere in diesem Abschnitt genannte Bestimmungen beziehen. |
B. |
Folgende andere Rechtsakte der Union zusammen mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten:
|