Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits /* KOM/2011/0599 endgültig - 2011/0263 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Überführung der
Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus, die im Assoziierungsabkommen
mit Zentralamerika vorgesehen sind, in das EU‑Recht. Allgemeiner Kontext Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die
Kommission, Verhandlungen mit bestimmten Ländern Zentralamerikas aufzunehmen.
Diese Verhandlungen mündeten in ein Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika.
Das Abkommen wurde am 22. März 2011 paraphiert. Das Abkommen enthält eine bilaterale
Schutzklausel, welche die Möglichkeit einräumt, den Meistbegünstigungszollsatz
wiedereinzuführen, wenn Erzeugnisse infolge einer Handelsliberalisierung in
derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass
dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar
konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht (oder zu
entstehen droht). Darüber hinaus enthält das Abkommen einen
Stabilisierungsmechanismus für Bananen. Er ermöglicht bis zum 1. Januar
2020 die Aussetzung von Präferenzzöllen, wenn ein bestimmtes jährliches
Einfuhrvolumen erreicht wird. Damit diese Maßnahmen wirksam werden können,
sollten die Schutzklausel und der Stabilisierungsmechanismus in das EU-Recht
überführt werden. Darüber hinaus müssen die verfahrenstechnischen Aspekte ihrer
Anwendung sowie die Rechte der betroffenen Parteien spezifiziert werden. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dieser Vorschlag für eine
Durchführungsverordnung leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut des mit
Zentralamerika ausgehandelten Abkommens ab. Daher ist weder eine gesonderte
Anhörung interessierter Parteien noch eine Folgenabschätzung erforderlich. Der
Vorschlag beruht weitgehend auf bereits bestehenden Durchführungsverordnungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur
Umsetzung der Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika. Rechtsgrundlage Artikel 207
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2011/0263 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel
und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Zentralamerika andererseits DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], insbesondere auf
Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren[1], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die
Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit bestimmten Ländern
Zentralamerikas (im Folgenden „Zentralamerika“) über ein Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“). (2)
Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen
am 22. März 2011 paraphiert; ferner wurde es nach Maßgabe des Beschlusses
Nr. […]/2011/EU des Rates vom […][2]
am […] unter dem Vorbehalt seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen
der Europäischen Union unterzeichnet. Am […] erteilte das Europäische Parlament
seine Zustimmung zu dem Abkommen. Danach verabschiedete der Rat den Beschluss
Nr. [...]/2011 vom [...][3]
über den Abschluss des Abkommens. (3)
Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die
Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen
Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten
Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen. (4)
Die in Artikel 104 und 105 des Abkommens genannten
Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und
„Übergangszeit“ sollten definiert werden. (5)
Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des
Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis
in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten
Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den
EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine
bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. (6)
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter
Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen
werden. (7)
Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige
Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen. (8)
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung
eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission
über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen
erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise
vorlegen. (9)
Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, welche
die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so sollte die Kommission im
Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens eine Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. (10)
Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des
Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung,
den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch
die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten Parteien sowie deren
Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden. (11)
Im Einklang mit Artikel 116 des Abkommens
sollte die Kommission Zentralamerika die Einleitung einer Untersuchung
schriftlich notifizieren; außerdem sollte sie dem Assoziationsausschuss die
Untersuchungsergebnisse notifizieren. (12)
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens
ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen
sowie – im Bemühen um rasche Beschlussfassung – für den
Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen. (13)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine
Untersuchung durchgeführt werden, sofern die Kommission das Recht hat, nach Artikel 106
des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu treffen. (14)
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so
lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung
und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des
Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von
Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über
die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. (15)
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des
Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und
endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen,
die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die
befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Zentralamerika
vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Diese
Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[4],
erlassen werden. (16)
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und
vorläufigen Maßnahmen sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden
angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in
Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen. In Fällen, in denen eine Verzögerung
bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden
verursachen würde, müsste die Kommission die Möglichkeit haben, sofort
anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen. (17)
Diese Verordnung sollte nur für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Europäischen Union oder in Zentralamerika gelten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I – Schutzbestimmungen Artikel
1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Erzeugnisse“ Erzeugnisse mit Ursprung in der
Europäischen Union oder in einem zentralamerikanischen Land. Ein untersuchtes
Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere
Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der
Europäischen Union gängige Produktsegmentierung betreffen; (b)
„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den
Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind; (c)
„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der
EU-Hersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im
Gebiet der Europäischen Union oder diejenigen EU-Hersteller, deren Produktion
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen
einen erheblichen Teil der gesamten EU-Produktion dieser Erzeugnisse ausmacht.
Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben
dem betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnis auch
noch andere Erzeugnisse her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ nur
auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen
oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses; (d)
„bedeutende Schädigung“ eine beträchtliche
allgemeine Verschlechterung der Lage der EU-Hersteller; (e)
„drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende
Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass die
Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren
Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen
oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen
anhand der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur
Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit
herangezogen werden; (f)
„Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren
ab Anwendung des Abkommens für alle Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für
den Zollabbau eine Zollabbaufrist von weniger als 10 Jahren vorsieht. Bei
Erzeugnissen, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist
von mindestens 10 Jahren gilt, bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeit“ die
in dem besagten Stufenplan für das betreffende Erzeugnis festgelegte
Zollabbaufrist zuzüglich 3 Jahre. (g)
„zentralamerikanisches Land“ Costa Rica, El
Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama. Artikel
2
Grundsätze 1.
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser
Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem
zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf
dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur EU-Produktion in
derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der
Europäischen Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der
ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eine
bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. 2.
Schutzmaßnahmen können folgende Form haben: (a)
Aussetzung der im Stufenplan der europäischen
Vertragspartei in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens vorgesehenen
schrittweisen Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis; (b)
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende
Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze: –
zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender
Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder –
am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens
geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis. 3.
Keine der genannten Maßnahmen darf im Rahmen der
aufgrund dieses Abkommens gewährten zollfreien Präferenzzollkontingente
angewandt werden. Artikel
3
Einleitung eines Verfahrens 1.
Eine Untersuchung wird auf Antrag eines
Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt,
oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission
ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5
genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die
Einleitung gerechtfertigt ist. 2.
Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss
Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme
nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig
folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des
betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil
der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und
Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste
sowie Beschäftigung. 3.
Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden,
wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der
Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen,
dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter
Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt
sind. 4.
Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus einem
zentralamerikanischen Land Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen
die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die Nachweise
enthalten, die sich unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5
genannten Faktoren ergeben haben. Die Kommission gibt diese Informationen an
alle Mitgliedstaaten weiter. 5.
Ist ersichtlich, dass die unter Berücksichtigung
von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ermittelten
Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so
veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags oder der betreffenden Informationen nach Absatz 1. 6.
Die Bekanntmachung nach Absatz 5 enthält
Folgendes: (a)
eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen
sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu
übermitteln; (b)
die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Informationen zu übermitteln
haben, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen bei der Untersuchung
berücksichtigt werden sollen; (c)
die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien
den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 4
Absatz 9 stellen können. Artikel
4
Untersuchung 1.
Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission
eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am
Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung
im Amtsblatt der Europäischen Union. 2.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um
Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits
alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der
Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und
nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, werden sie den in
Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt. 3.
Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen
sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um
weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien
oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen
Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür. 4.
Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie
für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum,
diese Informationen zu überprüfen, soweit ihr dies zweckdienlich erscheint. 5.
Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle
relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate
und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in
absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen
Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen,
Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere
relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden
Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa
Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine
bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht
haben können oder zu verursachen drohen. 6.
Die betroffenen Parteien, die sich gemäß
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b geäußert haben, sowie die
Vertreter des betroffenen zentralamerikanischen Landes können – nach Stellung
eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung
vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der EU-Behörden
oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für
die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des
Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung
benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der
Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese
Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend
Anscheinsbeweise stützen. 7.
Die Kommission stellt sicher, dass alle für die
Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich,
transparent und überprüfbar sind. 8.
Sobald die notwendigen technischen
Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den
passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht
vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“); auf diesem Wege werden alle
relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 11
verbreitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten
und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform. 9.
Die Kommission hört die betroffenen Parteien,
insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und
nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein
dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen Parteien
mehrfach, falls besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung sprechen. 10.
Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der
Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich
behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen
werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder
von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so
lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten
zurückgreifen. 11.
Die Kommission notifiziert dem betroffenen
zentralamerikanischen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung. Artikel
5
Vorherige Überwachungsmaßnahmen 1.
Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses
mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land so, dass sie eine der in den
Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die
Einfuhren dieses Erzeugnisses vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen
werden. 2.
Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der
Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2
erlassen. 3.
Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen
ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende
des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach
Einführung der Maßnahmen folgt. Artikel
6
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen 1.
In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung
einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige
Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von
in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend
Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit
Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder
Abschaffung eines Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau der
Europäischen Union in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens gestiegen
sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine
bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission
nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen. In
Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten
Falles, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12
Absatz 4 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. 2.
Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes
Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags einen Beschluss. 3.
Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als
200 Tage gelten. 4.
Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben,
weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2
Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen
Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet. 5.
Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle
Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten der Maßnahmen in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die
Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die
sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befinden, sofern ihr
Bestimmungsort nicht geändert werden kann. Artikel
7
Einstellung der Untersuchung und des Verfahrens ohne Maßnahmen 1.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung,
dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind,
so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens
im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3. 2.
Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender
Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 11
– einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die
Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach‑ und Rechtsfragen. Artikel
8
Einführung endgültiger Maßnahmen 1.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung,
dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so
verweist die Kommission die Angelegenheit nach Artikel 116 des Abkommens
an den Assoziationsausschuss. Gibt der Assoziationsausschuss keine Empfehlung
ab oder wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden – es gilt eine Frist von
30 Tagen –, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des
Artikels 12 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger
Schutzmaßnahmen fassen. 2.
Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender
Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des
Artikels 11 – einen Bericht mit einer Zusammenfassung der
beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen. Artikel
9
Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen 1.
Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet
werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden
Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die
Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach
Absatz 3 verlängert. 2.
Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach
Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft. 3.
Die ursprüngliche Geltungsdauer einer
Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden,
sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist,
um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern
der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt. 4.
Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach
Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats,
einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit,
die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung
der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4
Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen,
dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. 5.
Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe
des Artikels 3 Absätze 5 und 6 bekanntgemacht. Die Untersuchung und
ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 erfolgt im Einklang
mit den Artikeln 4, 7 und 8. 6.
Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf
einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. 7.
Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der
Übergangszeit nicht mehr angewendet, es sei denn, das betroffene
zentralamerikanische Land stimmt zu. 8.
Eine Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines
Erzeugnisses, gegen das bereits früher eine solche Maßnahme angewandt wurde,
darf nur ergriffen werden, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer
Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewandt
wurde. Artikel 10 Gebiete in
äußerster Randlage der Europäischen Union 1.
Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in einem
zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bedingungen in ein oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete
in äußerster Randlage der EU, dass sich die Wirtschaftslage dieser Gebiete
dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, so kann nach den
Bestimmungen dieses Kapitels eine Schutzmaßnahme ergriffen werden. Artikel 11 Vertraulichkeit 1.
Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen
Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt
wurden. 2.
Weder vertrauliche Informationen noch
Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit mitgeteilt wurden,
werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu
ausdrücklich erteilt hat. 3.
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu
begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder
veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt
wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung
ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt
bleiben. 4.
Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich
betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber
oder die Informationsquelle haben könnte. 5.
Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass
EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die
Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden
müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und
juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung
tragen. Artikel
12
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[5] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 4. Kapitel II – Stabilisierungsmechanismus für Bananen Artikel
13 Stabilisierungsmechanismus
für Bananen 1.
Für Bananen der Position 0803 00 19 der
Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in
Zentralamerika, die unter der Abbaustufe „ST“ des Stufenplans der europäischen
Vertragspartei in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens aufgeführt sind,
gilt ein Stabilisierungsmechanismus bis zum 1. Januar 2020. 2.
Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1
aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche
Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die
Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen
nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika,
sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der
zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres
erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des
Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für
höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende
des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. 3.
Beschließt die Kommission eine Aussetzung des
geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung
geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an. 4.
Ergreift die Kommission die Maßnahmen der
Absätze 2 und 3, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem
betroffenen Land auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu
analysieren und einzuschätzen. 5.
Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 sind nur in
dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet. Kapitel III – Schlussbestimmungen Artikel
14
Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Sie gilt ab dem Tag,
ab dem das Abkommen nach dessen Artikel 353 angewandt wird. Der
Anwendungsbeginn des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union
bekanntgeben. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang Tabelle
zu den Einfuhrmengen, welche die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für
Bananen nach Anhang I Anlage 3 des Abkommens auslösen Jahr || Auslöseeinfuhrmenge (in Tonnen) Costa Rica || Panama || Honduras || Guatemala || Nicaragua || El Salvador Bis 31. Dezember 2010 || 1 025 000 || 375 000 || 50 000 || 50 000 || 10 000 || 2 000 1.1-31.12.2011 || 1 076 250 || 393 750 || 52 500 || 52 500 || 10 500 || 2 100 1.1-31.12.2012 || 1 127 500 || 412 500 || 55 000 || 55 000 || 11 000 || 2 200 1.1-31.12.2013 || 1 178 750 || 431 250 || 57 500 || 57 500 || 11 500 || 2 300 1.1-31.12.2014 || 1 230 000 || 450 000 || 60 000 || 60 000 || 12 000 || 2 400 1.1-31.12.2015 || 1 281 250 || 468 750 || 62 500 || 62 500 || 12 500 || 2 500 1.1-31.12.2016 || 1 332 500 || 487 500 || 65 000 || 65 000 || 13 000 || 2 600 1.1-31.12.2017 || 1 383 750 || 506 250 || 67 500 || 67 500 || 13 500 || 2 700 1.1-31.12.2018 || 1 435 000 || 525 000 || 70 000 || 70 000 || 14 000 || 2 800 1.1-31.12.2019 || 1 486 250 || 543 750 || 72 500 || 72 500 || 14 500 || 2 900 Ab 1.1.2020 || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt [1] Stellungnahme
des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im
Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom […]. [2] [3] [4] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [5] ABl.
L 84 vom 31.3.2009, S. 1.