52011PC0599

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits /* KOM/2011/0599 endgültig - 2011/0263 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Überführung der Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus, die im Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika vorgesehen sind, in das EU‑Recht.

Allgemeiner Kontext

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit bestimmten Ländern Zentralamerikas aufzunehmen. Diese Verhandlungen mündeten in ein Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika. Das Abkommen wurde am 22. März 2011 paraphiert.

Das Abkommen enthält eine bilaterale Schutzklausel, welche die Möglichkeit einräumt, den Meistbegünstigungszollsatz wiedereinzuführen, wenn Erzeugnisse infolge einer Handelsliberalisierung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht (oder zu entstehen droht).

Darüber hinaus enthält das Abkommen einen Stabilisierungsmechanismus für Bananen. Er ermöglicht bis zum 1. Januar 2020 die Aussetzung von Präferenzzöllen, wenn ein bestimmtes jährliches Einfuhrvolumen erreicht wird.

Damit diese Maßnahmen wirksam werden können, sollten die Schutzklausel und der Stabilisierungsmechanismus in das EU-Recht überführt werden. Darüber hinaus müssen die verfahrenstechnischen Aspekte ihrer Anwendung sowie die Rechte der betroffenen Parteien spezifiziert werden.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dieser Vorschlag für eine Durchführungsverordnung leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut des mit Zentralamerika ausgehandelten Abkommens ab. Daher ist weder eine gesonderte Anhörung interessierter Parteien noch eine Folgenabschätzung erforderlich. Der Vorschlag beruht weitgehend auf bereits bestehenden Durchführungsverordnungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur Umsetzung der Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2011/0263 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit bestimmten Ländern Zentralamerikas (im Folgenden „Zentralamerika“) über ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

(2) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen am 22. März 2011 paraphiert; ferner wurde es nach Maßgabe des Beschlusses Nr. […]/2011/EU des Rates vom […][2] am […] unter dem Vorbehalt seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. Am […] erteilte das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen. Danach verabschiedete der Rat den Beschluss Nr. [...]/2011 vom [...][3] über den Abschluss des Abkommens.

(3) Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.

(4) Die in Artikel 104 und 105 des Abkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.

(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(7) Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.

(8) Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.

(9) Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(10) Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten Parteien sowie deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.

(11) Im Einklang mit Artikel 116 des Abkommens sollte die Kommission Zentralamerika die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren; außerdem sollte sie dem Assoziationsausschuss die Untersuchungsergebnisse notifizieren.

(12) Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie – im Bemühen um rasche Beschlussfassung – für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.

(13) Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, sofern die Kommission das Recht hat, nach Artikel 106 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.

(15) Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[4], erlassen werden.

(16) Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, müsste die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

(17) Diese Verordnung sollte nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union oder in Zentralamerika gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I – Schutzbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Erzeugnisse“ Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union oder in einem zentralamerikanischen Land. Ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Europäischen Union gängige Produktsegmentierung betreffen;

(b) „betroffene Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

(c) „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der EU-Hersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Europäischen Union oder diejenigen EU-Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten EU-Produktion dieser Erzeugnisse ausmacht. Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben dem betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnis auch noch andere Erzeugnisse her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ nur auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

(d) „bedeutende Schädigung“ eine beträchtliche allgemeine Verschlechterung der Lage der EU-Hersteller;

(e) „drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit herangezogen werden;

(f) „Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren ab Anwendung des Abkommens für alle Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von weniger als 10 Jahren vorsieht. Bei Erzeugnissen, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren gilt, bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeit“ die in dem besagten Stufenplan für das betreffende Erzeugnis festgelegte Zollabbaufrist zuzüglich 3 Jahre.

(g) „zentralamerikanisches Land“ Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama.

Artikel 2 Grundsätze

1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

2. Schutzmaßnahmen können folgende Form haben:

(a) Aussetzung der im Stufenplan der europäischen Vertragspartei in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens vorgesehenen schrittweisen Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

(b) Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

– zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

– am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis.

3. Keine der genannten Maßnahmen darf im Rahmen der aufgrund dieses Abkommens gewährten zollfreien Präferenzzollkontingente angewandt werden.

Artikel 3 Einleitung eines Verfahrens

1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

2. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

4. Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus einem zentralamerikanischen Land Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben haben. Die Kommission gibt diese Informationen an alle Mitgliedstaaten weiter.

5. Ist ersichtlich, dass die unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ermittelten Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags oder der betreffenden Informationen nach Absatz 1.

6. Die Bekanntmachung nach Absatz 5 enthält Folgendes:

(a) eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

(b) die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Informationen zu übermitteln haben, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

(c) die Frist, innerhalb der die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 stellen können.

Artikel 4 Untersuchung

1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

3. Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür.

4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit ihr dies zweckdienlich erscheint.

5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

6. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter des betroffenen zentralamerikanischen Landes können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der EU-Behörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend Anscheinsbeweise stützen.

7. Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

8. Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“); auf diesem Wege werden alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 11 verbreitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform.

9. Die Kommission hört die betroffenen Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung sprechen.

10. Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

11. Die Kommission notifiziert dem betroffenen zentralamerikanischen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 5 Vorherige Überwachungsmaßnahmen

1. Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieses Erzeugnisses vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.

2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen.

3. Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach Einführung der Maßnahmen folgt.

Artikel 6 Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau der Europäischen Union in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten Falles, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.

2. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

3. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten.

4. Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

5. Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten der Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befinden, sofern ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Artikel 7 Einstellung der Untersuchung und des Verfahrens ohne Maßnahmen

1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3.

2. Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 11 – einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach‑ und Rechtsfragen.

Artikel 8 Einführung endgültiger Maßnahmen

1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so verweist die Kommission die Angelegenheit nach Artikel 116 des Abkommens an den Assoziationsausschuss. Gibt der Assoziationsausschuss keine Empfehlung ab oder wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden – es gilt eine Frist von 30 Tagen –, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen fassen.

2. Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 11 – einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

Artikel 9 Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

1. Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

2. Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft.

3. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

5. Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 3 Absätze 5 und 6 bekanntgemacht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 erfolgt im Einklang mit den Artikeln 4, 7 und 8.

6. Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

7. Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr angewendet, es sei denn, das betroffene zentralamerikanische Land stimmt zu.

8. Eine Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das bereits früher eine solche Maßnahme angewandt wurde, darf nur ergriffen werden, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewandt wurde.

Artikel 10

Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union

1. Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ein oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage der EU, dass sich die Wirtschaftslage dieser Gebiete dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, so kann nach den Bestimmungen dieses Kapitels eine Schutzmaßnahme ergriffen werden.

Artikel 11

Vertraulichkeit

1. Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2. Weder vertrauliche Informationen noch Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit mitgeteilt wurden, werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 12 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[5] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Kapitel II – Stabilisierungsmechanismus für Bananen

Artikel 13

Stabilisierungsmechanismus für Bananen

1. Für Bananen der Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe „ST“ des Stufenplans der europäischen Vertragspartei in Anhang I (Abbau der Zölle) des Abkommens aufgeführt sind, gilt ein Stabilisierungsmechanismus bis zum 1. Januar 2020.

2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.

3. Beschließt die Kommission eine Aussetzung des geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.

4. Ergreift die Kommission die Maßnahmen der Absätze 2 und 3, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem betroffenen Land auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen.

5. Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 sind nur in dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet.

Kapitel III – Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, ab dem das Abkommen nach dessen Artikel 353 angewandt wird. Der Anwendungsbeginn des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […] am […].

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

Anhang

Tabelle zu den Einfuhrmengen, welche die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I Anlage 3 des Abkommens auslösen

Jahr || Auslöseeinfuhrmenge (in Tonnen)

Costa Rica || Panama || Honduras || Guatemala || Nicaragua || El Salvador

Bis 31. Dezember 2010 || 1 025 000 || 375 000 || 50 000 || 50 000 || 10 000 || 2 000

1.1-31.12.2011 || 1 076 250 || 393 750 || 52 500 || 52 500 || 10 500 || 2 100

1.1-31.12.2012 || 1 127 500 || 412 500 || 55 000 || 55 000 || 11 000 || 2 200

1.1-31.12.2013 || 1 178 750 || 431 250 || 57 500 || 57 500 || 11 500 || 2 300

1.1-31.12.2014 || 1 230 000 || 450 000 || 60 000 || 60 000 || 12 000 || 2 400

1.1-31.12.2015 || 1 281 250 || 468 750 || 62 500 || 62 500 || 12 500 || 2 500

1.1-31.12.2016 || 1 332 500 || 487 500 || 65 000 || 65 000 || 13 000 || 2 600

1.1-31.12.2017 || 1 383 750 || 506 250 || 67 500 || 67 500 || 13 500 || 2 700

1.1-31.12.2018 || 1 435 000 || 525 000 || 70 000 || 70 000 || 14 000 || 2 800

1.1-31.12.2019 || 1 486 250 || 543 750 || 72 500 || 72 500 || 14 500 || 2 900

Ab 1.1.2020 || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

[1]               Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom […].

[2]              

[3]              

[4]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[5]               ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.