26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/12


ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), SHAKURI Ali Gholam und SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), die unter die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste fallen und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates (1) aufgelistet sind, wird Folgendes mitgeteilt

2012/C 325/03

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der vorgenannten Personen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat seine Begründung entsprechend geändert.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die aktualisierte Begründung des Rates für ihren Verbleib in der vorgenannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

(z. Hd.: CP 931 designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die Anträge sollten binnen drei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen drei Wochen nach Bekanntgabe dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgelisteten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm


(1)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 12.