2.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/14 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 94/19/COL
vom 18. Dezember 2019
über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch. |
(2) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet. |
(3) |
Am 19. Januar 1994 erließ die Überwachungsbehörde die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die ein Kapitel mit Leitlinien für die Umrechnung der Ecu-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen umfassten (1). |
(4) |
Am 5. November 2003 wurden diese Leitlinien nach Einführung des Euro geändert (2). |
(5) |
Nach diesen Leitlinien erfolgt die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten während eines Kalenderjahres zu den Wechselkursen, die am ersten Tag des Jahres gelten, in dem die Devisenkurse des Euro in den Währungen aller EWR-Staaten verfügbar sind. |
(6) |
Diese Leitlinien entsprechen nicht mehr den Leitlinien und Verfahren der Europäischen Kommission, die in der Regel monatliche oder tägliche Umrechnungskurse anwendet. |
(7) |
Die Überwachungsbehörde hat die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Europäische Kommission konsultiert und wird ihr System für die Umrechnung von Währungen künftig an das System der Europäischen Kommission anpassen. |
(8) |
Daher hat die Überwachungsbehörde beschlossen, ihre Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen zu streichen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Streichung des Kapitels 33 der Leitlinien, das die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen betrifft, geändert.
Artikel 2
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2019
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Bente ANGELL-HANSEN
Die Präsidentin
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Frank J. BÜCHEL
Mitglied des Kollegiums
Högni KRISTJÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
Carsten ZATSCHLER
Gegenzeichnender Direktor für Rechts-
und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Beschluss 4/94/KOL, (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 68).
(2) Beschluss 197/03/KOL, (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 33).