Abkommen zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (EU) 2017/436 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Beschluss (EU) 2017/2307 – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Abkommen zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gleichwertigkeit

Einfuhr und Ausfuhr

Jede Partei stimmt den durch die andere Partei in den Anhängen aufgeführten Erzeugnissen unter folgenden Bedingungen zu:

Kennzeichnung

Information, Berichterstattung und Verwaltung

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

  1. Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Gemüsepflanzen. Zu den Beispielen gehören Zwiebeln, Wurzelstöcke usw.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/436 des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 67 vom , S. 33)

Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom , S. 1-3)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom , S. 4-18)

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