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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 317/01 |
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2008/C 317/02 |
Mitteilung der Kommission betreffend die Erkundigung über Stoffe, die vor dem 1. Juni 2008 legal in Verkehr gebracht wurden, jedoch nicht zur Gruppe der Phase-in-Stoffe gehören, und ihre Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ( 1 ) |
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2008/C 317/03 |
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2008/C 317/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5317 — IBM/ILOG) ( 1 ) |
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2008/C 317/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5241 — American Express/Fortis/Alpha Card) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2008/C 317/06 |
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Kommission |
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2008/C 317/07 |
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2008/C 317/08 |
Mitteilung der Kommission betreffend die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 317/09 |
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2008/C 317/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5324 — Centrica/Segebel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 317/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5385 — Avnet/Abacus) ( 1 ) |
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2008/C 317/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2008/C 317/01)
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Datum des Beschlusses |
10.7.2007 |
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Beihilfe Nr. |
N 322/A/06 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Misure urgenti per la prevenzione dell'influenza aviaria |
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Rechtsgrundlage |
Decreto Ministero delle politiche agricole e forestali del 2 maggio 2006 |
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Art der Maßnahme |
Investitionshilfen, Beihilfen zur Senkung der Produktionskapazität, Beihilfen für die Bekämpfung von Tierseuchen |
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Zielsetzung |
Vermeidung und Bekämpfung der Vogelgrippe |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschüsse |
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Mittelansatz |
100 Mio. EUR (für alle in dem Erlass vorgesehenen Maßnahmen) |
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Intensität |
Je nach Maßnahme unterschiedlich |
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Laufzeit |
26.8.2005-31.12.2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Geflügelsektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/2 |
Mitteilung der Kommission betreffend die Erkundigung über Stoffe, die vor dem 1. Juni 2008 legal in Verkehr gebracht wurden, jedoch nicht zur Gruppe der Phase-in-Stoffe gehören, und ihre Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/02)
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist vorgesehen, dass nicht unter die Definition der so genannten Phase-in-Stoffe fallende Stoffe, die als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr in der Gemeinschaft hergestellt oder in die Gemeinschaft eingeführt werden, ab dem 1. Juni 2008 gemäß Artikel 10 der REACH-Verordnung registriert werden müssen.
Vor der Registrierung solcher Non-phase-in-Stoffe besteht gemäß Artikel 26 der REACH-Verordnung die Pflicht, sich bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe über sie zu erkundigen. Die Bestimmungen der REACH-Verordnung, die für diese Erkundigung gelten, sind am 1. Juni 2008 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich, dass die Registrierung eines Non-phase-in-Stoffes vor dem 1. Juni 2008 in der Praxis nicht möglich war. Außerdem wurde die Verordnung mit den gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Rahmen von REACH zu verwendenden Prüfmethoden erst am 30. Mai 2008 angenommen.
Manche Stoffe, die vor dem 1. Juni 2008 legal hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, zählen möglicherweise nicht zu den Phase-in-Stoffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 20 der REACH-Verordnung. Um im Zusammenhang mit diesen Stoffen Störungen bei Handel und Produktion zu vermeiden und unter der Voraussetzung, dass die Vermarktung des Stoffes auf dem Gemeinschaftsmarkt vor dem 1. Juni 2008 nachweislich legal war, werden potenzielle Registranten aufgefordert, ihrer Pflicht zur Erkundigung bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe nachzukommen. Fehlt eine der dabei zu übermittelnden Informationen, muss der Registrant dies begründen. Die fehlende Information ist unverzüglich nachzureichen.
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/3 |
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur
(2008/C 317/03)
Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:
Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (CCC — NC1310, Protokoll der 41. Sitzung des HS-Ausschusses):
ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION
(41. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2008)
DOK. NC1310
Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen
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17.01 |
N/13 |
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28.01 Allgemeines |
N/5 |
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28.14 |
N/16 |
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29.16 |
N/8 |
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Kapitel 29 Liste II |
N/8 |
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30.02 |
N/11 |
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33.01 |
N/12 |
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41.01 |
N/14 |
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4101.20 Erläuterungen zu den Unterpositionen |
N/14 |
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57.02 |
N/23 |
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84.36 |
N/26 |
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85.08 |
N/26 |
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90.06 |
N/29 |
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90.21 |
N/28 |
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90.25 |
N/15 |
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90.27 |
N/15 |
Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen
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0210.99/1 |
N/17 |
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0902.20/1 |
N/18 |
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1517.90/3 |
N/19 |
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2208.90/3 |
N/20 |
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3504.00/1 |
N/21 |
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3907.20/3 |
N/22 |
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6110.30/1 |
N/24 |
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6211.33/1 |
N/25 |
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8504.40/2-5 |
N/27 |
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9503.00/4 |
N/30 |
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9503.00/7 |
N/30 |
Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5317 — IBM/ILOG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/04)
Am 10. November 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5317. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5241 — American Express/Fortis/Alpha Card)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/05)
Am 3. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5241. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/6 |
Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit
(2008/C 317/06)
Einleitung
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1. |
Im Anschluss an die Leitlinien des Rates für den konsularischen Schutz von EU-Bürgern in Drittländern vom 16. Juni 2006 (Fußnote: Dokument 10109/2/06 REV 2) und das vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gebilligte Dokument 10715/07 sollen mit den vorliegenden Leitlinien die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007 umgesetzt werden, mit denen bezweckt wird, „die konsularische Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten durch die Einführung eines ‚Konzepts des federführenden Staates‘ zu intensivieren“. In den Schlussfolgerungen ist Folgendes vorgesehen: „Im Falle einer größeren konsularischen Krise wird sich der federführende Staat — unbeschadet der vorrangigen Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer Staatsangehörigen — darum bemühen sicherzustellen, dass alle Bürger der Europäischen Union Hilfe erhalten, und für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten vor Ort sorgen.“ |
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2. |
Die vorliegenden Leitlinien sind im Rahmen der Verpflichtung nach Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der Kooperationsaufgaben nach Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union erstellt worden. Als federführender Staat zu fungieren, ist für einen Mitgliedstaat eine freiwillig übernommene Aufgabe, die die aktive Unterstützung und Beteiligung aller Mitgliedstaaten erforderlich macht. In allen Fällen werden die anderen Mitgliedstaaten die Lage ihrer Staatsangehörigen vor Ort weiterhin beobachten, Erkenntnisse und Lageberichte austauschen und erforderlichenfalls Verstärkung und zusätzliche Ressourcen bereitstellen. |
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3. |
Gemäß dem vom PSK gebilligten Dokument 10715/07 werden die Mitgliedstaaten nach der derzeitigen Versuchsphase, die insbesondere dazu dienen soll, neue Übungen zu organisieren, auf der Grundlage konkreter Erfahrungen die Option prüfen, diesen Rahmen durch eine rechtliche Entscheidung auf eine förmliche Grundlage zu stellen. |
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4. |
Die vorliegenden Leitlinien stehen in keiner Weise zusätzlichen Formen von Kooperations- oder Koordinierungsinitiativen in Anbetracht besonderer Situationen entgegen, die bei einer größeren konsularischen Krise in Drittstaaten entstehen können. |
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5. |
Die vorliegenden Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und ausschließlich an die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Generalsekretariat des Rates gerichtet. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
1. Erklärung als federführender Staat
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1.1. |
Ein Mitgliedstaat, der in einem Drittstaat als federführender Staat fungieren möchte, teilt dies per COREU mit. Dieser Wunsch wird den Missionen und Vertretungen in dem Drittstaat in einer lokalen Koordinierungssitzung mitgeteilt. |
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1.2. |
Möchten zwei Mitgliedstaaten in einem Drittstaat gemeinsam als federführende Staaten fungieren, so teilen sie dies gemeinsam per COREU mit. Gibt es mehr als einen federführenden Staat, so werden die Zuständigkeiten in geeigneter Weise aufgeteilt und klare Koordinierungsvereinbarungen getroffen. |
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1.3. |
Ein Mitgliedstaat wird zum federführenden Staat in dem betreffenden Drittstaat erklärt, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen per COREU Einwände erhebt und bis der federführende Staat per COREU von der Funktion zurücktritt. |
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1.4. |
Ein Verzeichnis der Drittländer, in denen ein Mitgliedstaat als federführender Staat fungiert, wird vom Generalsekretariat des Rates aktualisiert, sobald das Generalsekretariat eine Erklärung hinsichtlich der Funktion als federführender Staat erhält oder über den Rücktritt von der Funktion unterrichtet wird. Dieses Verzeichnis wird auf der konsularischen Website des SITCEN veröffentlicht und regelmäßig an die Mitgliedstaaten verteilt. |
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1.5. |
Im Falle einer größeren konsularischen Krise in einem Drittstaat, in dem sich kein Staat zum federführenden Staat erklärt hat, kann ein Mitgliedstaat oder können mehrere Mitgliedstaaten kurzfristig diese Aufgabe übernehmen, wenn sie dies per COREU oder auf anderem geeigneten Wege mitteilen. Die Mitgliedstaaten können das Angebot des federführenden Staates nach Abschnitt 2.2 ablehnen. |
2. Aufgaben des federführenden Staates
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2.1. |
Der federführende Staat nimmt folgende Aufgaben wahr:
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2.2. |
Ist der federführende Staat der Auffassung, dass die schutzberechtigten Personen nach Abschnitt 3.1 evakuiert werden müssen, so unterrichtet er darüber die betroffenen Mitgliedstaaten an Ort und Stelle und in den Hauptstädten. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten wiederum den federführenden Staat von ihrem einzelstaatlichen Standpunkt zu einer Evakuierung und von ihrem Wunsch, die Unterstützung des federführenden Staates dabei in Anspruch zu nehmen oder nicht. Wenn ein Mitgliedstaat diese Unterstützung ablehnt, übernimmt er selbst den Schutz seiner Staatsangehörigen und der übrigen Personen, die gegebenenfalls seinen konsularischen Schutz genießen. Seine Staatsangehörigen und die übrigen Personen, die gegebenenfalls seinen konsularischen Schutz genießen, sind in Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung weiterhin berechtigt, vom federführenden Staat Unterstützung zu erhalten. Die Folgen, die sich möglicherweise aus der Entscheidung des Mitgliedstaates ergeben, die Unterstützung des federführenden Staates abzulehnen, können dem federführenden Staat nicht angelastet werden. |
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2.3. |
Die Teilnahme der schutzberechtigten Personen an der Evakuierung ist freiwillig. Bei einer Evakuierung enden die Zuständigkeiten des federführenden Staates, wenn die Evakuierten an dem vom federführenden Staat ausgewiesenen sicheren Ort angekommen sind. Es zählt nicht zu den Aufgaben des federführenden Staates, die Evakuierten zu einem anderen Ort als dem ausgewiesenen sicheren Ort zu bringen. |
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2.4. |
Ist der federführende Staat im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten der Auffassung, dass es noch nicht angebracht ist, eine Evakuierung durchzuführen, so muss er so weit wie möglich Hilfe und Koordinierung für die Unterstützungsmaßnahmen leisten, die von den übrigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. |
3. Schutzberechtigte Personen
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3.1. |
Jeder, der konsularische Unterstützung von seinem eigenen Mitgliedstaat erhalten kann, kann auch um Unterstützung des federführenden Staates ersuchen. |
4. Informationsaustausch (1)
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4.1. |
Damit der federführende Staat seine Aufgaben nach Abschnitt 2.1 reibungslos erfüllen kann, teilen die Mitgliedstaaten die für die Ausübung der Aufgaben unbedingt erforderlichen Informationen (nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“) gemäß den Anlagen I, II und III der Leitlinien vom 16. Juni 2006 mit. |
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4.2. |
Der federführende Staat verpflichtet sich, diese Informationen nur im Rahmen der Aufgaben, die er in seiner Eigenschaft als federführender Staat zu erfüllen hat, zu verwenden. |
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4.3. |
Die Informationen werden an Ort und Stelle von den im Drittland akkreditierten Missions- oder Vertretungsleitern nach gemeinsam vereinbarten Modalitäten an den Missions- oder Vertretungsleiter des federführenden Staates übermittelt. |
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4.4. |
Hat ein Mitgliedstaat keinen akkreditierten Missions- oder Vertretungsleiter in dem Drittland, so übermittelt er die erforderlichen Informationen nach gemeinsam vereinbarten Modalitäten an den federführenden Staat. |
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4.5. |
Werden dem federführenden Staat von einem Mitgliedstaat keine oder unvollständige Informationen übermittelt, so hat dies negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten des federführenden Staates, seine Aufgaben nach Abschnitt 2.1 zu erfüllen. In diesem Fall nimmt der federführende Staat seine Unterstützungsaufgaben nur so weit wahr, wie es ihm aufgrund der vorliegenden Informationen möglich ist. |
5. Beiträge zu den Aufgaben des federführenden Staates
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5.1. |
In Anbetracht des Grundsatzes der Solidarität in Europa und des Umstands, dass es in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten ist, für den Schutz ihrer jeweiligen Staatsangehörigen zu sorgen, tragen die Mitgliedstaaten zur reibungslosen Erfüllung der Aufgaben des federführenden Staates bei. |
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5.2. |
Auf dieser Grundlage kann der federführende Mitgliedstaat an die übrigen Mitgliedstaaten herantreten, damit sie in Zeiten einer Krise freiwillig logistische Mittel und Humanressourcen zur Verfügung stellen. Vertreter der Mitgliedstaaten können im Rahmen der nationalen Krisenreaktionsteams an Ort und Stelle Unterstützung für den federführenden Staat leisten. Der federführende Staat kann sich außerdem auf Instrumente wie das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz, die Krisenbewältigungsstrukturen des Generalsekretariats des Rates sowie die logistische Unterstützung der örtlichen Delegation der Europäischen Kommission stützen. Die Rolle der Kommission wird in der Planungsphase zwischen dem federführenden Staat und der betreffenden Kommissionsdelegation vereinbart. Das Personal der Kommission übt keine konsularischen Tätigkeiten aus. |
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5.3. |
Der federführende Staat legt den Mitgliedstaaten eine Aufstellung der Ausgaben, die er bestritten hat, sowie der Ausgaben vor, die die beitragenden Mitgliedstaaten nach Abschnitt 5.2 bestritten haben. |
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5.4. |
Der federführende Staat kann die Mitgliedstaaten um Erstattung der Kosten ersuchen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben getragen hat. Bei einem Ersuchen um Erstattung der Kosten tragen die Mitgliedstaaten zu den Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben des federführenden Staates entstanden sind, anteilig nach der Anzahl der unterstützten Personen bei. Dieser Beitrag wird gegebenenfalls nach Abzug der Ausgaben nach Abschnitt 5.2 festgelegt. Die Mitgliedstaaten können die Erstattung der Kosten von den unterstützten Personen auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtungen erwirken, die im Rahmen des Möglichen vom federführenden Staat zum Zeitpunkt der Unterstützungsmaßnahme eingeholt wurden, und zwar gemäß dem Beschluss 95/553/EG über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen. |
|
5.5. |
Verlangt die vom federführenden Staat unterstützte Person Schadenersatz nach einem Schaden, den sie im Laufe einer Unterstützungsmaßnahme des federführenden Staates erlitten hat, so konsultieren sich der federführende Staat und der Mitgliedstaat der unterstützten Person und bemühen sich um weitere Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren sowie des internationalen Rechts. |
6. Verbreitung der Leitlinien
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6.1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um allen Personen, die konsularische Unterstützung von ihnen erhalten können, diese Leitlinien zur Kenntnis zu bringen, und zwar insbesondere über Websites mit Reisehinweisen. |
(1) Was die Verarbeitung personenbezogener Daten anbelangt, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Leitlinien erhoben und registriert werden, gelten die einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Rates und des Europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Kommission
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Dezember 2008
(2008/C 317/07)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3215 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
120,67 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4503 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88690 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,5800 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5737 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2065 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,965 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
264,45 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7092 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9865 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,9138 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
30,175 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,0504 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,9889 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6383 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2417 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,3990 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9704 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 800,54 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,3991 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,0540 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1818 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 602,58 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7138 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
63,130 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
36,7912 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
46,345 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1663 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5615 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/10 |
Mitteilung der Kommission betreffend die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/08)
EINLEITUNG
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1. |
Im Weißbuch aus dem Jahr 2001 „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (1) wurde das Konzept der „Meeresautobahnen“ eingeführt, bei denen es sich um hochwertige Verkehrsdienstleistungen im Kurzstreckenseeverkehr handelt. Meeresautobahnen bestehen aus Infrastruktureinrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Mit den Meeresautobahnen wird das Ziel verfolgt, große Teile des Güterverkehrs von der Straße auf den Seeweg zu verlagern. Die erfolgreiche Realisierung der Meeresautobahnen wird dazu beitragen, dass zwei Hauptziele der europäischen Verkehrspolitik erreicht werden, nämlich eine Entlastung der Straßen und eine Verringerung der Folgen des Güterverkehrs für die Umwelt. In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch (2) wird auf das wachsende Problem der Überlastung der Straßen hingewiesen, die die EU etwa 1 % ihres BIP kostet, sowie darauf, dass die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen die Fortschritte im Hinblick auf die Kyoto-Ziele bedrohen. Ferner wird in ihr die Bedeutung der Meersautobahnen erneut bekräftigt. |
ERGÄNZENDE STAATLICHE BEIHILFEN FÜR „MEERESAUTOBAHN“-VORHABEN IM RAHMEN VON MARCO POLO II
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2. |
Nach Kapitel 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (3) sind unter bestimmten Bedingungen Startbeihilfen mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren und bis zu einer Höhe von 30 % der Betriebskosten und 10 % der Investitionskosten für neue oder verbesserte Kurzstreckenseeverkehrsdienste zulässig. |
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3. |
Das zweite „Marco Polo“-Programm (im Folgenden „Marco Polo II“), das durch die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (4) eingerichtet wurde, ist eines der beiden Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft, mit denen die Meeresautobahnen als eine der fünf Fördermaßnahmen zur Verkehrsvermeidung oder zur Verkehrsverlagerung weg von der Straße direkt und ausdrücklich gefördert werden. Durch Marco Polo II werden hauptsächlich die Verkehrsdienste im Rahmen der Meeresautobahnen gefördert. Die Förderung erfolgt über jährliche, an die Branchenakteure gerichtete Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die finanzielle Unterstützung wird durch die im Rahmen des Marco-Polo-Programms zur Verfügung stehenden Zuschüsse beschränkt. Meeresautobahnen können auch im Rahmen der Regionalpolitik finanziert werden. |
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4. |
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 kann im Rahmen des Programms Marco Polo II unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für „Meeresautobahnen-Aktionen“ geleistet werden, wobei, wie in Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Spalte B festgelegt, die Höchstintensität 35 % der Gesamtkosten für die Einrichtung und den Betrieb des Verkehrsdienstes und die maximale Laufzeit 60 Monate betragen. |
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5. |
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 lautet wie folgt: Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für die gleichen Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart festgelegten kumulativen Grenzen des Anhangs I liegen. |
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6. |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 können die Behörden der Mitgliedstaaten also die Finanzhilfe der Gemeinschaft durch eigene finanzielle Mittel zugunsten von Vorhaben ergänzen, die nach den in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren ausgewählt werden, wobei die in der Verordnung angegebenen Obergrenzen einzuhalten sind. Zweck von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 ist, dass an einem Vorhaben interessierte Unternehmen mit öffentlichen Mitteln in einer bestimmten, im Voraus festgelegten Höhe unabhängig von der Herkunft dieser Mittel rechnen können. Tatsächlich kann der Fall eintreten, dass die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vergebenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um allen ausgewählten Vorhaben die höchstmögliche Förderung zuteil werden zu lassen. Werden in einem bestimmten Jahr viele förderfähige Projekte eingereicht, so ist es möglich, dass einige Vorhaben nur in beschränktem Umfang von der Gemeinschaft finanziert werden. Während die Tatsache, dass viele Projekte ausgewählt wurden, als Zeichen für den Erfolg von Marco Polo II gewertet werden könnte, würde dieser Erfolg gefährdet, wenn die beteiligten Unternehmen ihren eingereichten Projektvorschlag zurückzögen oder von einer künftigen Einreichung absehen würden, weil die für die Einführung der relevanten Dienste erforderlichen öffentlichen Mittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Außerdem ist für potenzielle Projektteilnehmer von entscheidender Bedeutung, dass ein bestimmter Betrag an öffentlichen Mitteln im Voraus festgelegt wird, mit dem sie rechnen können. |
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7. |
Die Kommission hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei den Akteuren und Behörden der Mitgliedstaaten Zweifel bestehen, ob die Mitgliedstaaten für Marco-Polo- II-Vorhaben ergänzende staatliche Beihilfen gewähren können, die über die nach Kapitel 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr für den Kurzstreckenseeverkehr zulässigen Beihilfen hinausgehen. Die Bedingungen für die Zulässigkeit der Beihilfen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr decken sich nicht ganz mit jenen des Programms Marco Polo II. In den Leitlinien sind eine Beihilfehöchstintensität von 30 % der Betriebskosten (Marco Polo II: 35 % der Gesamtkosten) und eine maximale Laufzeit von drei Jahren (Marco Polo II: fünf Jahre) vorgesehen. Unterschiede dieser Art haben bei potenziellen Interessenten für „Meeresautobahnen-Aktionen“ vermutlich Verwirrung gestiftet. |
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8. |
Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass es für im Rahmen der Verordnung ausgewählte Vorhaben hinsichtlich der maximalen Laufzeit und Intensität keine Unterschiede zwischen den staatlichen Beihilfen und der Gemeinschaftsfinanzierung geben sollte. Wenn keine Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt bzw. für den nicht durch eine Gemeinschaftsfinanzierung gedeckten Anteil wird die Kommission daher auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für das Anlaufen von „Meeresautobahn“-Vorhaben im Rahmen von Marco Polo II staatliche Beihilfen bis zu einer Höhe von 35 % der Betriebskosten und mit einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren genehmigen (5). Dasselbe gilt für Vorhaben, die im Rahmen von Marco Polo II ausgewählt, jedoch letztendlich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (6) oder aus dem Kohäsionsfonds (7) finanziert werden. |
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9. |
Unabhängig von der Herkunft der Mittel dürfen die Startbeihilfen für Betriebskosten die oben genannte Laufzeit und Intensität nicht übersteigen. Die Beihilfen dürfen nicht mit Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen kumuliert werden. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass für förderfähige Kosten jeweils nur ein Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann. |
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10. |
Die Mitgliedstaaten müssen die staatlichen Beihilfen, die sie auf der Grundlage dieser Mitteilung für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 ausgewählte Vorhaben gewähren wollen, bei der Kommission anmelden. |
ERGÄNZENDE STAATLICHE BEIHILFEN FÜR „MEERESAUTOBAHN“-VORHABEN IM RAHMEN DER TEN-V
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11. |
In Artikel 12a der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (8) wird die Schaffung von „Meeresautobahnen“ geregelt, deren Ziel es ist, den Güterstrom auf seegestützten Logistikstrecken so zu konzentrieren, dass die bestehenden Seeverbindungen verbessert oder neue lebensfähige, regelmäßige und häufige Seeverbindungen für den Frachtverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit die Überlastung der Straßen verringert und/oder die Anbindung von Regionen und Staaten in Rand- oder Insellage verbessert wird. Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsseewegenetz besteht aus den Ausrüstungen und Infrastruktureinrichtungen mindestens zweier Häfen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. |
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12. |
Die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes betreffen die Gemeinschaftsförderung für den Aufbau von Infrastruktureinrichtungen, einschließlich Meeresautobahnen. Artikel 12a Absatz 5 zweiter Spiegelstrich der Entscheidung Nr. 1692/96/EG enthält jedoch einen Passus, der die Gewährung einer Gemeinschaftsunterstützung für Starthilfen für Vorhaben unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags ermöglicht. Diese Unterstützung kann gewährt werden, sofern sie im Hinblick auf die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens für notwendig erachtet wird. In der Praxis kann der Fall eintreten, dass das Konsortium aus Häfen und Betreibern, das den Projektvorschlag unterbreitet hat, in der Anlaufphase der Meeresautobahn-Dienste zunächst Verluste verzeichnet. |
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13. |
Starthilfen im Rahmen der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sind auf den „gebührend begründeten Kapitalaufwand“, begrenzt, d. h. sie sind als Investitionsförderung zu verstehen. Diese können u. a. die Abschreibung der für den Dienst vorgesehenen Schiffe beinhalten (9). Im Rahmen der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sind Starthilfen auf zwei Jahre und eine Höchstintensität von 30 % begrenzt. |
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14. |
Im Rahmen der TEN-V-Vorhaben können die Mitgliedstaaten finanzielle Mittel bereitstellen, sofern keine Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen. Allerdings enthält Artikel 12a Absatz 5 zweiter Spiegelstrich der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich der Starthilfen für Seeverkehrsdienste einen Hinweis auf die staatliche Beihilfen betreffenden Bestimmungen des Vertrags. Die Mitgliedstaaten können daher, soweit keine Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen, ergänzende Beihilfen leisten, wobei sie jedoch die Vorschriften für staatliche Beihilfen beachten müssen. Da hinsichtlich der Beihilfen für den Kurzstreckenseeverkehr das Kapitel 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr eine Orientierungshilfe für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen bietet, gilt dieses Kapitel auch für ergänzende staatliche Beihilfen. Den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr zufolge sind Investitionsbeihilfen mit einer Höchstintensität von 10 % während eines Zeitraums von drei Jahren zulässig. Mögliche Folge: Wird ein Meeresautobahn-Vorhaben als TEN-V-Vorhaben ausgewählt, erhält jedoch nicht die maximale Investitionsförderung der Gemeinschaft (d. h. 30 % während eines Zeitraums von zwei Jahren), könnte der Fall eintreten, dass die öffentliche Förderung unter dem möglichen Höchstbetrag bleibt, wenn die nationalen staatlichen Beihilfen die nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr zulässigen 10 % während eines Zeitraums von drei Jahren nicht übersteigen dürfen. Außerdem kann die unterschiedliche maximale Laufzeit der beiden Beihilferegelungen (zwei Jahre nach der Entscheidung Nr. 1692/96/EG und drei Jahre nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr) für Ungewissheit und Verwirrung sorgen. Aus Gründen der Klarheit und damit für Unternehmen, die sich an einem Meeresautobahn-Vorhaben im Rahmen der TEN-V beteiligen, eine im Voraus festgelegte öffentliche Unterstützung möglich ist, sollten die Höchstintensität und die maximale Laufzeit der ergänzenden staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten mit der Höchstintensität und der maximalen Laufzeit der Gemeinschaftsfinanzierung identisch sein. |
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15. |
Aus den genannten Gründen wird die Kommission, sofern keine Gemeinschaftsfinanzierung für Starthilfen erfolgt bzw. für den nicht durch eine Gemeinschaftsfinanzierung gedeckten Anteil, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags staatliche Investitionsbeihilfen mit einer Höchstintensität von 30 % und einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren für Vorhaben genehmigen, die Artikel 12a der Entscheidung Nr. 1692/96/EG entsprechen und gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (10) festgelegten Verfahren ausgewählt werden. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Vorhaben aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden soll. |
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16. |
Unabhängig von der Herkunft der Mittel dürfen die Startbeihilfen für Investitionen die oben genannte Laufzeit und Intensität nicht übersteigen. Sie dürfen nicht mit Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen kumuliert werden. Auch hier erinnert die Kommission daran, dass für förderfähige Kosten jeweils nur ein Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann. |
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17. |
Die Mitgliedstaaten müssen die staatlichen Beihilfen, die sie auf der Grundlage dieser Mitteilung für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 ausgewählte Vorhaben gewähren wollen, bei der Kommission anmelden. |
ANWENDUNG
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18. |
Die Kommission wird die durch diese Mitteilung festgelegten Leitlinien ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anwenden. |
(1) KOM(2001)370.
(2) KOM(2006)314 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: „Für ein mobiles Europa — nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent. Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“.
(3) Mitteilung K(2004)43 der Kommission, ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.
(4) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.
(5) Es sei darauf hingewiesen, dass die Klausel in Anhang I Ziffer 2 Buchstabe b der Verordnung Marco Polo II (über die Begrenzung der Finanzierung auf der Grundlage der tatsächlich verlagerten Güterverkehrsleistung) für die Finanzhilfe der Gemeinschaft gilt, nicht aber für die ergänzenden staatlichen Beihilfen, die Gegenstand dieser Mitteilung sind.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vom 5. Juli 2006, ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 vom 11. Juli 2006, ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.
(8) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.
(9) Vademecum vom 28. Februar 2005, das in Verbindung mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für TEN-V 2005 veröffentlicht wurde; Kapitel 4.3 (Starthilfe für Kapitalaufwand).
(10) ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/13 |
STAATLICHE BEIHILFE — FRANKREICH
Staatliche Beihilfe C 31/08 (ex N 681/06) — Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Volailles du Périgord“
Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags
(2008/C 317/09)
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Frankreich ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.
Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, etwaige Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung an folgende Anschrift zu richten:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
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Direktion M. Agrargesetzgebung |
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Referat M.2. Wettbewerbsbedingungen |
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Rue de la Loi 130 5/94A |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 296 76 72 |
Diese Stellungnahmen werden an Frankreich weitergeleitet. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Per E-Mail vom 13. Oktober 2006 hat Frankreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, eine Rettungsbeihilfe an die offene Handelsgesellschaft (OHG) „Volailles du Périgord“ zu gewähren, die sich gegenwärtig im Alleinbesitz der Familie Gaye befindet und im Jahr 2006 236 Angestellte beschäftigte; das Unternehmen ist größter Arbeitgeber der Region Terrasson. Im Jahr 2006 erzielte das Unternehmen einen Jahresumsatz von rund 52 Mio. EUR. Zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses war das Unternehmen im Sektor Hühner- und Putenschlachtung tätig. Seit 2007 ist der Betrieb aufgrund der Vogelgrippe strukturbedingt defizitär.
Die Kommission hat die Beihilfe mit Schreiben K(2007) 3564 vom 19. Juli 2007 genehmigt. Die Laufzeit der Beihilfe wurde auf sechs Monate festgesetzt. Die Beihilfe belief sich auf eine Million Euro in Form rückzahlbarer Vorschüsse. Der Zinssatz entsprach dem zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses geltenden Referenzzinssatz der Kommission.
Bei der Mitteilung der Rettungsbeihilfe haben sich die französischen Behörden verpflichtet, der Kommission spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe durch die Kommission einen Umstrukturierungsplan, einen Liquidationsplan oder den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Vorschusses vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (K(2007) 3564) hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.
Die Kommission hat die Beihilfe unter Berücksichtigung der am Tag der Mitteilung geltenden Leitlinien, d. h. dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02) und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2004/C 244/02, geprüft.
Gemäß Nummer 25 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln, für die ein Zinssatz verlangt werden muss, der mindestens mit den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Jedes Darlehen muss innerhalb von maximal sechs Monaten ab dem Tag der Zahlung der ersten Rate an das Unternehmen erstattet sein und jede Bürgschaft muss an diesem Zeitpunkt ablaufen.
Die genehmigte Beihilfe sollte in Form eines rückzahlbaren Vorschusses mit einem Jahreszinssatz gewährt werden, der dem zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorschusses geltenden Referenzzinssatz der Kommission entspricht (4,62 % ab 1. Juli 2007). Die französischen Behörden hatten angegeben, dass das Darlehen innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Zahlung an das Unternehmen rückerstattet würde. Gemäß Nummer 25 Buchstabe c der Leitlinien, wonach der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe oder, im Falle einer nicht mitgeteilten Beihilfe, ab der ersten Umsetzung der fraglichen Maßnahme entweder ein Umstrukturierungsplan oder ein Liquidationsplan vorgelegt oder aber der Nachweis erbracht werden muss, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, hatte sich die französische Regierung verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass der Vorschuss vollständig zurückgezahlt wurde.
Die Sechsmonatsfrist ist am 19. Januar 2008 abgelaufen, ohne dass der Kommission die erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden. Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 7. Mai 2008 auf seine Verpflichtung hingewiesen. Bis heute haben die französischen Behörden weder einen Umstrukturierungsplan noch einen Liquidationsplan vorgelegt und keinen Nachweis erbracht, dass der Vorschuss vollständig zurückgezahlt wurde.
Frankreich hat es somit unterlassen, die gemäß Nummer 27 der Leitlinien erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Aus all diesen Gründen ist die Kommission in dieser Phase der Auffassung, dass die dem Unternehmen „Volailles du Périgord“ gewährte und genehmigte staatliche Beihilfe wahrscheinlich unrechtmäßig über die Laufzeit von sechs Monaten hinaus verlängert wurde, und hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.
Gemäß Nummer 27 der Leitlinien 2004/C 244/02 hat die Kommission daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können rechtswidrige Beihilfen von ihrem Empfänger zurückgefordert werden.
DAS SCHREIBEN
„Par la présente, la Commission a l'honneur d'informer la France qu'après avoir examiné les informations sur l'aide citée en objet, elle a décidé d'ouvrir la procédure prévue à l'article 88, paragraphe 2, du traité CE.
1. PROCÉDURE
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(1) |
Par e-mail du 13 octobre 2006, enregistré le jour même, la Représentation permanente de la France auprès de l'Union européenne a notifié la mesure citée en objet à la Commission, conformément à l'article 88, paragraphe 3, du traité. Des renseignements complémentaires ont été envoyés par courriers électroniques du 21 mars 2007 et du 31 mai 2007, enregistrées le jour même. |
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(2) |
Par lettre C(2007) 3564 du 19 juillet 2007 la Commission a autorisé l'aide susmentionnée. La durée de cette aide a été fixée à six mois. |
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(3) |
Lors de la notification de l'aide au sauvetage les autorités françaises se sont engagées à ce qu'un plan de restructuration, un plan de liquidation ou la preuve que l'avance a été intégralement remboursée soit soumis à la Commission au plus tard six mois après l'autorisation de l'aide au sauvetage par la Commission. Ce délai a expiré le 19 janvier 2008 sans que la Commission ait reçu un des documents requis. |
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(4) |
Par lettre du 7 mai 2008 la Commission a demandé à la France de produire les documents requis dans les plus brefs délais et a annoncé qu'à défaut elle sera obligée d'ouvrir la procédure prévue à l'article 88, paragraphe 2 du traité, en conformité avec le point 27 des lignes directrices communautaires concernant les aides d'État au sauvetage et à la restructuration d'entreprises en difficulté (1). |
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(5) |
La France a omis de communiquer un plan de restructuration ou un plan de liquidation ou la preuve que l'avance a été remboursée intégralement jusqu'à ce jour. |
2. DESCRIPTION DE LA MESURE
2.1. Intitulé de l'aide
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(6) |
Aide au sauvetage de la société “Volailles du Périgord”. |
2.2. Durée
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(7) |
Six mois. |
2.3. Budget
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(8) |
1 million d'euros. |
2.4. Bénéficiaires
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(9) |
Société en nom collectif (SNC). La société a été créée en 1910. Selon les informations fournies par les autorités françaises lors de la notification le 13 octobre 2006 et des courriers électroniques du 21 mars 2007 et du 31 mai 2007, elle est détenue à 100 % par la famille Gaye. |
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(10) |
La société employait début 2006 236 salariés et réalisait un chiffre d'affaires annuel de quelque 52 millions d'euros. Selon les informations fournies en 2006, elle est le premier employeur de la zone de Terrasson. |
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(11) |
Selon les informations fournies, Volailles du Périgord est active dans l'abattage de poulets et dindes. La société vend la majeure partie de ses produits aux grandes et moyennes surfaces (GMS) en France (dont 60 % sous sa marque propre “Le Croquant” et 40 % sous marques de distributeurs). 70 % de ses produits sont vendus comme découpes, le reste comme volailles entières et prêtes à cuire. Le poulet constitue 46 % de ses produits vendus (dont 80 % en label rouge). L'export de la société est marginal. |
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(12) |
La Société SNC Volailles du Périgord avait connu une croissance rapide au cours de la décennie 1990-2000 et atteignait en 2001/2002 avec quelques 280 salariés et 50 millions d'euros de chiffres d'affaires un résultat d'exploitation de 1,8 million d'euros. |
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(13) |
Selon les mêmes informations cette croissance avait été pourtant mal contrôlée, en raison, notamment, d'un management sous dimensionné et d'une orientation commerciale vers le Hard Discount. D'après les autorités françaises, ces fragilités se sont exprimées pleinement à l'occasion du retournement de conjoncture qui a eu pour effet que la société était devenue structurellement déficitaire. |
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(14) |
Les pertes d'exploitation cumulées sur les trois exercices 2002/2003-2004/2005 s'étaient élevées à 5,3 millions d'euros. La direction de l'entreprise avait réagi en agissant sur la productivité, en maîtrisant mieux la masse salariale et le recours au personnel extérieur et en comprimant des services et charges externes. D'après ces mêmes informations, ces mesures prises avaient permis un résultat d'exploitation équilibré pour le dernier semestre 2005. Parallèlement, les actionnaires avaient injecté 3 millions d'euros en comptes courants pour soutenir la trésorerie. |
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(15) |
La crise de la grippe aviaire a fortement frappé l'entreprise déjà fragile. Le chiffre d'affaires net a baissé de quelques 5 millions d'euros sur l'exercice 2005/2006 par rapport à l'exercice précédent. La perte de l'exploitation s'est élevée à quelques 168 000 EUR. D'après les informations fournies par les autorités françaises, la trésorerie a continué à se dégrader en raison de la perte et de l'accroissement des stocks de volailles congelées. Le stock en volailles congelées s'élevait au 30 juillet 2006 à quelques 0,9 million d'euros, soit presque 12 % de l'actif total. |
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(16) |
Dans leur e-mail du 21 mars 2007, les autorités françaises ont indiqué que la société avait pu se financer depuis le 1er semestre 2006 par un recours au découvert bancaire qui, au 28 février 2007, s'était élevé à 1 986 460 EUR. Selon les informations fournies dans le même courrier électronique, ce découvert avait été consenti dans l'attente du versement de l'aide au sauvetage. En cas de non versement de cette aide, il serait devenu exigible et aurait entraîné la déclaration de cessation de paiements et le dépôt de bilan de la société. |
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(17) |
Selon le plan de trésorerie pour le deuxième semestre 2007 le besoin en trésorerie de la société avait atteint quelques 1,2 millions d'euros au mois de juillet et devait, selon les prévisions, légèrement baisser pendant la seconde moitié de l'année 2007. |
2.5. Base juridique
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(18) |
Circulaire du ministre de l'agriculture et de la pêche DPEI/SDEPA/C2006-4019 du 15 mars 2006. |
2.6. Description de l'aide
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(19) |
L'aide de 1 million d'euros devait être apportée par des avances remboursables et versées, pour partie, par l'État (850 000 EUR) et, pour partie, par le Conseil régional d'Aquitaine (150 000 EUR). |
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(20) |
Les autorités françaises ont confirmé que le taux d'intérêt appliqué serait le taux de référence de la Commission applicable à l'époque de l'attribution de l'avance. |
3. APPRÉCIATION
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(21) |
La Commission a examiné l'aide à la lumière des lignes directrices applicables à la date de la notification, c'est-à-dire les lignes directrices de la Communauté concernant les aides d'État dans le secteur agricole 2000/C 28/02 (2) et les lignes directrices communautaires concernant les aides d'État au sauvetage et à la restructuration d'entreprises en difficulté 2004/C 244/02 (3). |
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(22) |
Par lettre C(2007) 3564 du 19 juillet 2007 elle a décidé de considérer l'aide comme compatible avec le marché commun en application de l'article 87, paragraphe 3, point c) du traité. |
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(23) |
Selon le point 25(a) des lignes directrices communautaires concernant les aides d'État au sauvetage et à la restructuration d'entreprises en difficulté les aides doivent consister en des aides de trésorerie sous forme de garanties de crédits ou de crédits, soumis à un taux au moins comparable aux taux observés pour des prêts à des entreprises saines, et notamment aux taux de référence adoptés par la Commission. Tout prêt doit être remboursé et toute garantie doit prendre fin dans un délai de six mois au maximum à compter du versement de la première tranche à l'entreprise. |
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(24) |
L'aide approuvée devait prendre la forme d'une avance remboursable soumise à un taux d'intérêt annuel égal au taux de référence de la Commission applicable au moment de l'attribution de l'avance (4,62 % à partir du 1er juillet 2007). |
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(25) |
Les autorités françaises ont indiqué que le prêt serait remboursé dans les six mois à compter du premier versement de sommes prêtées à l'entreprise. En conformité avec les dispositions du point 25 c) des lignes directrices, qui prévoient que soit un plan de restructuration, soit un plan de liquidation soit la preuve que le prêt a été intégralement remboursé soit soumis à la Commission au plus tard six mois après l'autorisation de l'aide au sauvetage ou, dans le cas d'une aide non notifiée, à compter de la première mise en œuvre de la mesure en question, le gouvernement français s'était engagé à ce qu'un plan de restructuration, un plan de liquidation ou la preuve que l'avance a été intégralement remboursée soit soumis à la Commission au plus tard six mois après l'autorisation de l'aide au sauvetage par la Commission. |
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(26) |
Le délai de six mois a expiré le 19 janvier 2008 sans que la Commission ait reçu les documents requis. La Commission a rappelé à la France son engagement par lettre du 7 mai 2008. Jusqu'à ce jour les autorités françaises n'ont envoyé ni un plan de restructuration, ni plan de liquidation, ni preuve que l'avance a été intégralement remboursée. |
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(27) |
La France a donc omis de communiquer les documents requis par le point 27 des lignes directrices. |
4. CONCLUSION
Pour l'ensemble de ces raisons, à ce stade, la Commission pense qu'il est probable que l'aide d'État approuvée accordée à la société “Volailles du Périgord” ait été illégalement prolongée au-delà du délai de 6 mois, et a des doutes sur la compatibilité de la mesure en cause avec le marché commun.
En conséquence, la Commission à décidé d'ouvrir la procédure formelle d'examen au sens de l'article 88, paragraphe 2, du traité CE et du Règlement (CE) no 659/1999 du Conseil.
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(28) |
La Commission invite la France, dans le cadre de la procédure de l'article 88, paragraphe 2, du traité CE, à présenter ses observations et à fournir des informations sur la situation actuelle de la société “Volailles du Périgord” et à fournir soit un plan de restructuration, soit un plan de liquidation ou la preuve que le prêt a été intégralement remboursé, dans un délai d'un mois à compter de la date de réception de la présente. |
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(29) |
Elle invite vos autorités à transmettre immédiatement une copie de cette lettre au bénéficiaire de l'aide. |
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(30) |
La Commission rappelle à la France l'effet suspensif de l'article 88, paragraphe 3, du traité CE et se réfère à l'article 14 du règlement (CE) no 659/1999 du Conseil qui prévoit que toute aide illégale pourra faire l'objet d'une récupération auprès de son bénéficiaire. |
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(31) |
Par la présente, la Commission avise la France qu'elle informera les intéressés par la publication de la présente lettre et d'un résumé de celle-ci au Journal Officiel de l'Union Européenne. Elle informera également les intéressés dans les pays de l'AELE signataires de l'accord EEE par la publication d'une communication dans le supplément EEE du Journal officiel, ainsi que l'autorité de surveillance de l'AELE en leur envoyant une copie de la présente. Tous les intéressés susmentionnés seront invités à présenter leurs observations dans le délai d'un mois à compter de la date de cette publication.“ |
(1) JO C 244 du 1.10.2004, p. 2.
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5324 — Centrica/Segebel)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/10)
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1. |
Am 4. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Centrica Overseas Holdings Limited („Centrica“, Vereinigtes Königreich) (das zur Gruppe Centrica plc, Vereinigtes Königreich, gehört), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Segebel S.A. („Segebel“, Belgien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5324 — Centrica/Segebel an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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12.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5385 — Avnet/Abacus)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 317/11)
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1. |
Am 4. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet Inc. („Avnet“, Vereinigte Staaten) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 10. Oktober 2008 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Abacus Group plc („Abacus“, Vereinigtes Königreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5385 — Avnet/Abacus an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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12.12.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/s3 |
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Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.