ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.325.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 325/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2012/C 325/02 |
||
2012/C 325/03 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 325/04 |
||
|
Europäische Verteidigungsagentur |
|
2012/C 325/05 |
Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2011 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 325/06 |
||
|
||
2012/C 325/07 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 325/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.8.2012 |
|||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34624 (12/N) |
|||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||
Region |
Lombardia |
— |
||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Progetto speciale agricoltura — Aiuti a favore delle aziende agricole che rientrano nelle aree protette regionali — l.r. 30 novembre 1983, n. 86 |
|||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
||||
Ziel |
Umweltschutz, Technische Unterstützung (AGRI) |
|||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||
Haushaltsmittel |
|
|||||
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
|||||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2017 |
|||||
Wirtschaftssektoren |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/3 |
Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Legislation Identifier (ELI)
2012/C 325/02
I. EINLEITUNG
1. |
Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. |
2. |
Ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem eine justizielle Zusammenarbeit erfolgen kann, setzt nicht nur die Kenntnis des europäischen Rechts voraus, sondern insbesondere auch die Kenntnis der Rechtsordnungen der jeweils anderen Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Rechtsvorschriften. |
3. |
Die Gruppe „E-Recht“ ist in der Zusammensetzung „E-Recht“ für Entwicklungen in Bezug auf die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unterhaltenen Rechtsdatenbanken und IT-Systeme zuständig (1). |
II. BEDARFSFESTSTELLUNG
4. |
Die Portale EUR-Lex und N-Lex sollen den Zugang zu Informationen über die Rechtsordnungen der EU und der Mitgliedstaaten ermöglichen und als nützliches Arbeitsinstrument für die Bürger, die Angehörigen der Rechtsberufe und die Behörden der Mitgliedstaaten dienen. |
5. |
Um Kenntnisse über den Inhalt und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union zu erwerben, reicht es nicht aus, die Rechtsquellen der EU zu konsultieren; vielmehr müssen auch die nationalen Rechtsquellen, insbesondere die nationalen Rechtsvorschriften, die EU-Recht umsetzen, hinzugezogen werden. |
6. |
Aufgrund des Kooperationsprozesses innerhalb der EU ist es mehr denn je notwendig, Rechtsinformationen von regionalen und nationalen Behörden auf europäischer Ebene zu identifizieren und auszutauschen. Dieser Bedarf wird durch digitalisierte Rechtsinformationen und die verbreitete Nutzung des Internets zum Teil gedeckt. Allerdings wird der Austausch von Rechtsinformationen durch die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sowie durch die unterschiedlichen technischen Systeme zur Speicherung und Anzeige der Rechtsvorschriften über die jeweiligen Websites stark begrenzt. Dies beschränkt die Interoperabilität der Informationssysteme nationaler und europäischer Behörden, obwohl Dokumente zunehmend elektronisch verfügbar sind. |
7. |
Die Nutzung von ELI könnte zur Überwindung dieser Schwierigkeiten beitragen. Die Nutzung eindeutiger Kennzeichner und strukturierter Metadaten zur Kategorisierung nationaler Rechtsvorschriften in Amtsblättern und Gesetzesanzeigern würde, sofern sich die Mitgliedstaaten hierfür entscheiden, ein effizientes, benutzerfreundliches und schnelleres Auffinden und Austauschen von Informationen sowie effektive Suchmechanismen für Gesetzgeber, Richter, Angehörige der Rechtsberufe und Bürger ermöglichen. |
III. MÖGLICHE LÖSUNGEN
8. |
Gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Dezentralisierung sollten alle Mitgliedstaaten weiterhin ihre nationalen Amtsblätter und Gesetzesanzeiger auf die jeweils gewünschte Weise betreiben. |
9. |
Um hingegen die Weiterentwicklung der miteinander verbundenen nationalen Rechtsordnungen zu vereinfachen und um den Angehörigen der Rechtsberufe sowie den Bürgern die Nutzung dieser Datenbanken zu erleichtern, wird ein gemeinsames System für die Identifizierung von Rechtsvorschriften und deren Metadaten als nützlich erachtet. Solch ein gemeinsamer Standard ist mit den im vorigen Absatz dargelegten Grundsätzen vereinbar. |
10. |
Für die Identifizierung von Rechtsvorschriften sollte ein eindeutiger Kennzeichner verwendet werden, der für Menschen und Computer gleichermaßen wiedererkennbar, lesbar und verständlich ist und den bestehenden technischen Standards entspricht. Darüber hinaus wird mit ELI eine Menge von Metadatenelementen vorgeschlagen, um die Rechtsvorschriften in Einklang mit einer empfohlenen Ontologie zu beschreiben. Der ELI sollte einen kosteneffizienten öffentlichen Zugriff auf zuverlässige und aktuelle Rechtsvorschriften gewährleisten. Durch Nutzung der Vorteile der sich entwickelnden Architektur des semantischen Webs, das die direkte Verarbeitung von Informationen von Computern wie von Menschen ermöglicht, würde ELI durch die Ermöglichung des automatischen und effektiven Informationsaustauschs einen umfangreicheren und schnelleren Datenaustausch erlauben. |
11. |
ELI sollte den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union eine flexible, sich selbst dokumentierende, konsistente und eindeutige Methode bieten, Rechtsvorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen auf eindeutige Weise zu kategorisieren. Die URI (Unified Resource Identifier) von ELI identifizieren auf eindeutige und stabile Weise alle Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union und werden gleichzeitig den Eigenheiten der nationalen Rechtsordnungen gerecht. |
12. |
ELI berücksichtigt nicht nur die Komplexität und die Eigenheiten der regionalen, nationalen und europäischen Rechtsordnungen, sondern auch Änderungen der Rechtsressourcen (z. B. konsolidierte Fassungen, aufgehobene Rechtsvorschriften usw.). Er ist so konzipiert, dass er nahtlos auf bestehende Systeme aufsetzt, die strukturierte Daten verwenden, und von den Mitgliedstaaten in der von diesen gewünschten Geschwindigkeit weiterentwickelt werden kann. |
13. |
Der — auf freiwilliger Basis verwendete — European Case Law Identifier (ECLI) (2) stellt ein europäisches System zur Identifizierung der Rechtsprechung bereit. Mit ELI werden Rechtsvorschriften identifiziert, die andere Merkmale aufweisen und komplexer sind; beide Systeme ergänzen sich. |
IV. FAZIT
14. |
Der Rat begrüßt die Initiative einiger Mitgliedstaaten, den European Legislation Identifier (nachstehend „ELI“) auf freiwilliger Basis auf nationaler Ebene zu entwickeln. |
15. |
Der Rat stellt fest, dass die Einführung aller in der Anlage aufgeführten Bestandteile des ELI (d. h. eindeutiger Kennzeichner, Metadaten und Ontologie) freiwillig, schrittweise und fakultativ erfolgt, und ersucht die Mitgliedstaaten, die beschließen, ELI auf freiwilliger Grundlage einzuführen,
|
16. |
Unter Hinweis darauf, dass die Einführung aller in der Anlage aufgeführten Bestandteile des ELI (d. h. eindeutige Kennzeichner, Metadaten und Ontologie) freiwillig, schrittweise und fakultativ erfolgt, werden die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:
|
17. |
Neben den Mitgliedstaaten werden auch die beitrittswilligen Länder und die Lugano-Staaten (4) sowie weitere Drittstaaten aufgefordert, das ELI-System zu nutzen. |
(1) Siehe Dok. 16113/10.
(2) Der Rat rief dazu auf, den European Case Law Identifier und einen Mindestbestand von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung mittels Schlussfolgerungen einzuführen (ABl. C 127 vom 29.4.2011, S. 1).
(3) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.
(4) Island, Norwegen und Schweiz.
ANHANG
ELEMENTE DES ELI
Die folgenden Elemente des ELI gehen die Anforderungen auf technischer Basis an. Zwar können diese Komponenten unabhängig voneinander implementiert werden, aber erst die Kombination aller Elemente eröffnet alle Vorteile des ELI.
1. Identifizierung der Rechtsvorschriften — Methoden zur eindeutigen Identifizierung, zur Bezeichnung und zum Zugriff auf nationale und europäische Rechtsvorschriften
Der ELI verwendet URI (Unified Resource Identifier) im HTTP-Format zur spezifischen Identifizierung aller online verfügbaren Rechtsinformationen, die von amtlicher Seite in ganz Europa veröffentlicht werden. Diese URI werden formell über automatisch lesbare URI-Schematafeln (IETF RFC 6570) beschrieben und verwenden Bestandteile, die Semantiken sowohl aus juristischer wie aus Verbrauchersicht beinhalten. Jeder Mitgliedstaat erstellt seine eigenen, selbstbeschreibenden URI unter Verwendung der erwähnten Bestandteile und unter Berücksichtigung der spezifischen Spracherfordernisse.
Alle Bestandteile sind optional und können auf Grundlage der nationalen Anforderungen ausgewählt werden; es ist keine feste Reihenfolge einzuhalten. Um den Austausch der Daten zu ermöglichen, muss die ausgewählte URI-Schematafel dokumentiert sein und den Mechanismus für URI-Schematafeln (siehe Beispiel) verwenden:
Bestandteile der ELI-Schematafel
|
Name |
Comments |
|
eli |
|
Jurisdiction |
Jurisdiction |
Use of DCTERMS.ISO3166: 2 alpha country codes, e.g. ‘LU‘ For international organisations, the registered domain name can be used: e.g. ‘EU‘ or ‘WTO‘ |
|
Agent |
Administrative hierarchical structure, e.g. federal States, constitutional court, parliament, usw. |
|
Subagent |
Administrative hierarchical substructure, e.g. the responsible ministry |
Reference |
Year |
YYYY Various interpretations allowed depending on countries‘ requirements, e.g. date of signature or date of publication, usw. |
|
Month |
MM |
|
Day |
DD |
|
Type |
Nature of the act (law, decree, draft bill usw.) Various interpretations depending on countries‘ requirements |
|
Subtype |
Subcategory of an act depending on countries‘ requirements (e.g. corrigendum) |
|
Domain |
Can be used if acts are classified by themes, e.g. codes |
|
Natural identifier |
Reference or number to distinguish an act of same nature signed or published on the same day |
Subdivision |
Level 1 |
Reference to a subdivision of an act, e.g. Article 15 |
|
Level 2 |
Reference to a smaller subdivision than level 1, e.g. Article 15.2 |
|
Level 3 |
Reference to a smaller subdivision than level 2 |
|
Level n |
Reference to a smaller subdivision |
Point in time |
Point in time |
YYYYMMDD Version of the act as valid at a given date |
Version |
Version |
To distinguish between original act or consolidated version |
Language |
Language |
To differ different official expressions of the same act Use of DCTERMS.ISO3166: 3 alpha |
2. Eigenschaften zur Beschreibung aller Rechtsvorschriften
Ein strukturierter URI kann Rechtsakte bereits unter Verwendung eines Satzes fester Bestandteile kennzeichnen; die Zuweisung zusätzlicher Metadaten, die im Rahmen einer gemeinsamen Syntax festgelegt werden, legt darüber hinaus die Basis für die Förderung des Austauschs und der verbesserten Interoperabilität zwischen Rechtsinformationssystemen. Die Identifizierung der Metadaten zur Beschreibung der Kernmerkmale einer Ressource ermöglicht den Mitgliedstaaten die Wiederverwendung von anderen erstellter relevanter Informationen für eigene Zwecke, ohne hierfür weitere Informationssysteme bereitstellen zu müssen.
Obgleich den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre eigenen Metadaten-Schemata zu verwenden, wird ihnen nahegelegt, die ELI-Standards für Metadaten zu befolgen und anzuwenden; diese Standards verwenden gemeinsam genutzte aber erweiterbare Rechtsgrundlagenverzeichnisse, die es ermöglichen, spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Das ELI-Metadaten-Schema sollte zusammen mit spezifischen Metadaten-Schemata verwendet werden.
Um den Datenaustausch möglichst effektiv zu gestalten, können ELI-Metadaten-Elemente gemäß der W3C-Empfehlung „RDFa in XHTML: Syntax and Processing“ in Serie geschaltet werden.
a) Metadaten
European Legislation Identifier (ELI)
Field name |
Description |
Field identifier |
Cardinality |
Data type |
Comments |
Legal resource (language independent) Any type of legal resource published in an Official Journal at the work level |
|||||
|
The number or string used to uniquely identify the resource ELI URI schema |
id_document |
1..* |
String |
See URI proposal |
|
Reference to the URI schema used |
uri_schema |
1 |
String |
URI of the URI template schema |
Local identifier |
Local identifier: the unique identifier used in a local reference system |
id_local |
0…* |
String |
Act’s reference in the EU’s, country’s or region’s own terminology, e.g. CELEX id, national id |
Type of legislation |
The type of a legal resource (e.g. directive, règlement grand ducal, law, règlement ministeriel, draft proposition, Parliamentary act usw.) |
type_document |
0…1 |
Authority table resource types |
For European law based on authority table: Resource types = class names in the OP’s common data model (CDM). For national and regional laws specified on the appropriate level. Types of legislation are specific for each jurisdiction |
Territorial application |
Geographical scope of applicability of the resource (e.g. EU, country/Member State, region usw.) |
relevant_for |
0…* |
Authority table |
Individual administrative units, taxonomy of possible values to be defined (NUTS taxonomy, two or more levels) |
Agent/authority |
Organisation(s) responsible for the resource The European institution, other bodies or Member State or regional bodies, who initiated/adopted the legal resource (e.g. European Parliament, Luxembourg Government, Rheinland-Pfalz Parliament usw.) |
agent_document |
0…* |
Authority table corporate body |
Based on authority tables: Corporate bodies/countries, if necessary extended to cover regional agents. Record project |
Subagent/subauthority |
Person or suborganisation primarily responsible for the resource (e.g. name of ministry if applicable) |
Service |
0…* |
String |
Text indicating responsible ministries, DGs, usw. |
Subject |
The subject of this legal resource |
is_about |
0…* |
Reference to Eurovoc (concept_eurovoc) |
Eurovoc, national and regional extensions might be needed for areas not currently covered |
Date of document |
The official adoption or signature date of the document |
date_document |
0…1 |
Date |
Format: YYYY-MM-DD |
Date of publication |
Date in which this legal resource was officially published/ratified |
date_publication |
0…1 |
Date |
Format: YYYY-MM-DD Depending on the Member State, the date of publication or ratification (signature of the responsible organisation) |
Date entering in force |
Applicable date for the resource, if known and unique. Otherwise use controlled vocabulary such as ‘multiple‘, ‘unspecified-future‘, usw. |
date_entry-in-force |
0…* |
Date or string |
Format: YYYY-MM-DD or string ‘unspecified‘ |
Date no longer in force |
Applicable date starting from which the resource is not in force anymore |
date_no-longer-in force |
0…* |
Date or string |
Format: YYYY-MM-DD or string ‘unspecified‘ |
Status |
Status of the legal resource (in force, not in force, partially applicable, implicitly revoked, explicitly revoked, repealed, expired, suspended usw.) |
Status |
0…* |
String |
Free text |
Related to |
Reference to draft bills, judgments, press release, usw. |
related_to |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Changed by |
Legal resource changed (amended or replaced) by another legal resource (typically a newer version, replacement can be completely or partially) |
changed_by |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Basis for |
Legal resource (enabling act) enables another one (secondary legislation) |
basis_for |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
Enabling act/empowering act |
Based on |
Legal resource is based on another legal resource (e.g. a Treaty article, a provision in the constitution, framework legislation, enabling act usw.) |
based_on |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Cites |
References to other legal resources mentioned in the resource |
Cites |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Consolidates |
Reference to the consolidated version(s) of the resource |
consolidates |
0…1 |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Transposes |
References to other legal resources that allow Member States to adopt relevant legislation |
transposes |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Transposed by |
References to other legal resources that have been adopted to comply with a framework legislation |
transposed_by |
0…* |
URI identifier to other legal resource(s) |
|
Interpretation (expression) |
|||||
|
Association of the expression with its work |
belongs_to |
1 |
URI of work |
|
|
Language version of the expression |
language_expression |
1 |
String |
Based on authority table: Languages. Record project |
|
Title of the expression |
title_expression |
1 |
String |
The name given to the resource, usually by the creator or publisher |
Short title |
Established short title of the expression (if any) |
short_title_expression |
0…1 |
String |
|
Alias |
Alternative title of the expression (if any) |
title_alternative |
0…1 |
String |
|
Publication reference |
Reference to the Official Journal or other publication in which the legal resource is published, identified by a suitable mechanism |
published_in |
0…* |
String |
|
Description of the act |
A suitable free text description of the legal resource in the expression’s language (e.g. using the abstract) |
description |
0…1 |
String |
|
Format (manifestation) link or description to the physical object |
|||||
Manifestation belongs to an expression |
Association of the manifestation with its expression |
manifests |
0..1 |
URI of expression |
If a link to a file is given, then the manifests element must be present |
Link to file |
Link to the concrete file (can be a local link) |
link_manifestation |
0..* |
Any URI |
|
Publisher |
The entity (e.g. agency including unit/branch/section) responsible for making the resource available in its present form, such as a publishing house, a university department, or a corporate entity |
publisher |
0…* |
String |
In a given country often a constant |
Bold and underlined: mandatory field. Bold: recommended. |
b) Ontologie
Die Ontologie befasst sich mit der „expliziten, formalisierten Spezifizierung einer gemeinsamen Konzeptualisierung“ und stellt sich als formelle Beschreibung eines Satzes an Konzepten und der Beziehungen innerhalb einer gegebenen Domäne dar. Die Beschreibung der Eigenschaften der Rechtsvorschriften und der Beziehungen zwischen unterschiedlichen Konzepten ermöglicht ein gemeinsames Verständnis und vermeidet, dass Bezeichnungen doppeldeutig sind. Als formalisierte Spezifizierung ist sie direkt automatisch lesbar.
ELI selbst baut auf dem etablierten Modell der funktionellen Anforderungen für bibliographische Einträge (Functional requirements for bibliographic records; FRBR, http://archive.ifla.org/VII/s13/frbr/) auf, das mit anderen aktuellen relevanten Standardisierungsinitiativen abgestimmt wurde. Die FRBR unterscheiden zwischen den Konzepten „Werk“ („work“; eine klar umgrenzte intellektuelle oder künstlerische Schöpfung), „Ausdruck“ („expression“, die intellektuelle oder künstlerische Umsetzung des Werks) und „Darstellung“ („manifestation“, die physische Verkörperung des Ausdrucks).
ELI beschreibt Rechtsressourcen anhand der entsprechenden Abstraktion:
3. Einführung auf nationaler Ebene
3.1. Der nationale ELI-Koordinator
1. |
Jeder Mitgliedstaat, der den ELI verwendet, muss einen nationalen ELI-Koordinator benennen. Jedes Land darf nur über einen ELI-Koordinator verfügen. |
2. |
Der nationale ELI-Koordinator ist zuständig für
|
3. |
Der nationale ELI-Koordinator sollte auf der ELI-Website (siehe Nummer 4) erläutern, wie sich die Ordinalzahl zusammensetzt. |
3.2. Einführung
1. |
Die Einführung des ELI auf nationaler Ebene ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten. |
2. |
ELI kann fakultativ auch in Druckausgaben der Rechtsvorschrift verwendet werden, um die Bezugnahme zu vereinfachen. |
4. Die ELI-Website
1. |
Es sollte eine ELI-Website eingerichtet werden; diese Website sollte Bestandteil des EUR-Lex-Portals sein. |
2. |
Die Website sollte Folgendes enthalten:
|
5. Verwendung des ELI in der EU
1. |
Der ELI-Koordinator für die EU ist das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. |
2. |
Gegebenenfalls ist die Bezeichnung „Land“ oder „Mitgliedstaat“ in der Anlage als „EU“ zu verstehen. |
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/12 |
ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), SHAKURI Ali Gholam und SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), die unter die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste fallen und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates (1) aufgelistet sind, wird Folgendes mitgeteilt
2012/C 325/03
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der vorgenannten Personen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat seine Begründung entsprechend geändert.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die aktualisierte Begründung des Rates für ihren Verbleib in der vorgenannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
(z. Hd.: CP 931 designations) |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die Anträge sollten binnen drei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.
Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen drei Wochen nach Bekanntgabe dieser Mitteilung übermittelt werden.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgelisteten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm
(1) ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 12.
Europäische Kommission
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Oktober 2012
2012/C 325/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2993 |
JPY |
Japanischer Yen |
104,15 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4588 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,80490 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6883 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2097 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4615 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,901 |
HUF |
Ungarischer Forint |
279,72 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1400 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5660 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3369 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2510 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2884 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0701 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5775 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5845 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 425,37 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,3116 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,1102 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5530 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 482,86 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9545 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,588 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,5850 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,876 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6345 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8077 |
INR |
Indische Rupie |
69,6100 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäische Verteidigungsagentur
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/14 |
Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2011
2012/C 325/05
Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
http://www.eda.europa.eu/
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/15 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/40/12
MEDIA 2007 — Öffentlichkeitsarbeit/Marktzugang
2012/C 325/06
1. Ziele und Beschreibung
Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).
Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:
— |
Erleichterung und Förderung der Verbreitung von europäischen audiovisuellen und kinematografischen Werken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von kommerziellen Veranstaltungen, Fachmärkten und Audiovisions-Festivals europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können; |
— |
Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit. |
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der Schweiz und Kroatien eingetragen sind und von Staatsangehörigen dieser Länder kontrolliert werden.
Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).
3. Förderfähige Maßnahmen
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Aktionen und Aktivitäten, die in den und außerhalb der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder stattfinden.
Unterstützt werden Aktionen mit den folgenden Zielen:
— |
Verbesserung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor; |
— |
Unterstützung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen zur Förderung von Filmen und audiovisuellen Programmen; |
— |
Förderung der Schaffung einer Wirtschaftspartnerschaft zwischen Ländern und Fachkräften innerhalb und außerhalb des MEDIA-Programms und Beitrag zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses. |
Die Höchstdauer der Projekte beträgt 12 Monate.
Die Aktivitäten dürfen frühestens am 1. Juni 2013 beginnen und müssen spätestens am 31. Dezember 2014 enden.
4. Vergabekriterien
Die förderfähigen Anträge/Projekte werden nach folgenden Kriterien mit maximal 100 Punkten bewertet:
Europäische Dimension der Aktion |
30 Punkte |
Auswirkungen auf die Förderung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke |
30 Punkte |
Qualität und Kostenwirksamkeit des vorgelegten Aktionsplans |
25 Punkte |
Innovative Aspekte der Aktion |
5 Punkte |
Förderung audiovisueller Werke aus europäischen Ländern mit geringer audiovisueller Produktionskapazität |
10 Punkte |
5. Mittelausstattung
Die geschätzten Gesamtmittel für die Kofinanzierung von Projekten belaufen sich auf 3 000 000 EUR.
Die Finanzhilfe ist auf maximal 50 % der Gesamtkosten der Aktion begrenzt.
Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuteilen.
6. Einreichungsfrist
Abgabetermine für die Einreichung der Anträge:
— |
14. Dezember 2012 für Aktivitäten, die zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 31. Dezember 2013 beginnen; |
— |
3. Juni 2013 für jährliche Aktivitäten, die 2014 stattfinden, und für Aktivitäten, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Mai 2014 beginnen. |
Die Anträge müssen unter folgender Anschrift eingereicht werden:
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) |
Unit Programme MEDIA — P8 |
Call for Proposals EACEA/40/12 Promotion/Access to Markets |
BOUR 3/30 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Es werden nur Anträge akzeptiert, die auf dem entsprechenden ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Organisation unterzeichneten Vordruck eingereicht werden.
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Vollständige Informationen
Die Leitlinien für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare können auf der folgenden Webseite abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/culture/media/programme/promo/markt/forms/index_en.htm
Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle gewünschten Anhänge und Informationen enthalten.
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/s3 |
HINWEIS
Am 26. Oktober 2012 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 325 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 7. Ergänzung zur 30. Gesamtausgabe“ erscheinen.
Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.
Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).
Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.