ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 341

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
16. Oktober 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 341/01

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

1

2015/C 341/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7727 — Colony/AXA/Groupe Data 4) ( 1 )

3

2015/C 341/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 341/04

Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

4

 

Europäische Kommission

2015/C 341/05

Euro-Wechselkurs

9

2015/C 341/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 3. Juni 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV — Berichterstatter: Italien

10

2015/C 341/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — PRSfM/STIM/GEMA/JV (M.6800)

12

2015/C 341/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 16. Juni 2015 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4061)

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 341/09

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 341/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7737 — Honeywell/Elster) ( 1 )

23

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 341/11

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/1


Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

(2015/C 341/01)

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:

Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (CCC — NC2116, Protokoll der 55. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(55. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MARZ 2015)

DOK. NC2116

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

29.30

R/8

25.01

R/25

30.02

R/9

33.07

R/25

35.06

R/10

Kapitel 39 Allgemeines — Anhang

R/10

61.10

R/24

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

1511.90/1-2

R/11

1904.10/1

R/12

2007.99/1

R/13

2106.90/30-31

R/14

2309.90/7

R/15

3701.30/1

R/16

6102.30/1

R/17

6210.50/1

R/17

6307.90/6

R/18

8528.51/5

R/19

8541.40/1

R/20

8704.21/3

R/21

8711.50/1

R/22

9019.10/2

R/23

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, Belgien) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7727 — Colony/AXA/Groupe Data 4)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 341/02)

Am 7. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7727 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 341/03)

Am 7. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7773 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Oktober 2015

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(2015/C 341/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzte der Rat einen Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ein.

(2)

Mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 (2) und vom 7. März 2011 (3) ernannte der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 19. Oktober 2015.

(3)

Die Dauer der Amtszeit der derzeitigen gemäß jener Beschlüsse des Rates ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit endet am 19. Oktober 2015. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder dieses Ausschusses sollten daher ab dem 20. Oktober 2015 ernannt werden.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht festgelegt. Deshalb sollte der Rat in seinem Beschluss zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Dauer ihrer Amtszeit bestimmen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Amtszeit ausreichend lang sein und berücksichtigen, dass beratende Ausschüsse dieser Art gewöhnlich nur ein- oder zweimal im Jahr zusammentreten. Mit einer Amtszeit von fünf Jahren würde eine allzu häufige Neubesetzung des Ausschusses vermieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 20. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2020 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Marc MORSA

Herr Marc Van DAMME

Bulgarien

Frau EVA TOSHEVA

Frau Gergana YANKOVA

Tschechische Republik

Herr Jiří BAUER

Frau Gabriela PIKOROVÁ

Dänemark

 

 

Deutschland

Herr Helmut WEBER

Frau Moira KETTNER

Estland

Frau Leili ZAGLMAYER

Frau Katerin PEÄRNBERG

Irland

Frau Mary O’SULLIVAN

Herr Kieran LEA

Griechenland

Frau Anna RIZOU

Frau Vasiliki MAMMONA

Kroatien

Frau Sandra FRANKIĆ

Frau Snježana BALOKOVIĆ

Spanien

Frau Ainhoa LÓPEZ DE GOICOECHEA URZAINQUI

Frau Irene GOZALBO LÓPEZ

Frankreich

Frau Séverine SALGADO

Herr François BRILLANCEAU

Italien

Frau Maria Grazia CATALDI

Herr Marco Giovanni MARINO

Zypern

Herr George IERIDES

Herr Sotiris STRATIS

Lettland

Frau Jana MUIŽNIECE

Herr Ērks MIĶĪTIS

Litauen

Frau Mariana ŽIUKIENĖ

Frau Irena MARTINKUTĖ

Luxemburg

Herr Claude EWEN

Frau Karin MANDERSCHEID

Ungarn

Frau Réka KOVÁCS

Frau Zsófia TÓTH

Malta

Herr Malcolm SCICLUNA

Frau Michelle GALEA

Niederlande

Frau Anje VRIJ

Herr Willem DE HAAN

Österreich

Herr Manfred PÖLTL

Herr Heinz WITTMANN

Polen

Herr Robert WÓJCIK

Frau Elżbieta TOMASZEWSKA

Portugal

Herr José CID PROENÇA

Frau Elisabete SILVEIRA

Rumänien

Frau Adriana STOINEA

Herr Costin ILIUŢĂ

Slowenien

Herr Bojan KRAUT

Frau Metka LOGAR

Slowakei

Herr Jaroslav KOVÁČ

Frau Lucia MAHĎÁKOVÁ

Finnland

Frau Mira SALOHEIMO

Frau Susanna GRIMM-VIKMAN

Schweden

Frau Johanna MÖLLERBERG

Herr Kent LARSSON

Vereinigtes Königreich

Frau Lindsay ROOME

Frau Lindsay FULLARTON


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Koen MEESTERS

Frau Anne PANNEELS

Bulgarien

Frau Assia GONEVA

Frau Velichka MIKOVA

Tschechische Republik

Frau Hana POPELKOVÁ

Herr Vít SAMEK

Dänemark

 

 

Deutschland

Herr Robert NAZAREK

Herr Bertold BRÜCHER

Estland

Frau Kaja TOOMSALU

Frau Elina REEDI

Irland

Herr Eamon DEVOY

 

Griechenland

Herr Evaggelos MOUTAFIS

Herr Nikos KOSTOPOULOS

Kroatien

Frau PETRA ŠPRAJAČEK

 

Spanien

Frau Ana Maria CORRAL JUAN

Herr Carlos BRAVO FERNÁNDEZ

Frankreich

Herr Pierre-Yves CHANU

Herr Abdou ALI MOHAMED

Italien

Herr Fabio PORCELLI

Herr Francesco CAGNASSO

Zypern

 

 

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Herr Mārtiņš PUŽULS

Litauen

Frau Jovita PRETZSCH

Frau Danutė ŠLIONSKIENĖ

Luxemburg

Herr Carlos PEREIRA

Herr Vincent JACQUET

Ungarn

Herr Andrea VARGA

Frau Judith HAMBURG

Malta

Herr Robert BORG

Herr Josef VELLA

Niederlande

Herr S.R. BONTJE

Herr R.A.M. BLAAKMAN

Österreich

Frau Martina THOMASBERGER

Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ

Polen

Herr Michał MENES

Herr Tomasz JASIŃSKI

Portugal

Frau Aida Carla BATISTA MORAIS

Frau Ana Cecília SENA SIMÕES

Rumänien

 

 

Slowenien

Herr Goran LUKIČ

Herr Aljoša ČEČ

Slowakei

Frau Mária SVOREŇOVÁ

Frau Zdena DVORANOVÁ

Finnland

Frau Pirjo VÄÄNÄNEN

Frau Katarina MURTO

Schweden

Frau Ellen NYGREN

Frau Sofia RÅSMAR

Vereinigtes Königreich

Herr Richard EXELL

Frau Rosa CRAWFORD


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Monica DE JONGHE

Frau Hilde THYS

Bulgarien

Herr Rumen RADEV

Frau Rumyana GEORGIEVA

Tschechische Republik

Herr Luděk MAZUCH

Frau Marie ZVOLSKÁ

Dänemark

 

 

Deutschland

Frau Christina BREIT

Frau Anne SCHOLZ

Estland

Frau Victoria METS

Frau Katrin TRUVE

Irland

Frau Lorraine PARKES

Frau Jean WINTERS

Griechenland

Herr Georgios KARANIKAS

Frau Rena BARDANI

Kroatien

Frau Nataša NOVAKOVIĆ

Frau Milica JOVANOVIĆ

Spanien

Frau Marina GORDÓN ORTÍZ

Herr Jordi GARCÍA VIÑA

Frankreich

Frau Emilie MARTINEZ

Herr Christophe SOUPIZET

Italien

Frau Paola ASTORRI

Herr Paolo RAVAGLI

Zypern

 

 

Lettland

Frau Ilona KIUKUCĀNE

Frau Inese STEPIŅA

Litauen

Herr Aidas VAIČIULIS

Frau Dovilė BAŠKYTĖ

Luxemburg

Herr François ENGELS

Frau Fabienne LANG

Ungarn

Frau Julianna VARGA

Herr Péter VIDA

Malta

Herr Abigail PSAILA MAMO

Herr Joe FARRUGIA

Niederlande

Herr G. VELDHUIS

Herr R. VAN DER WOUD

Österreich

Herr Martin GLEITSMANN

Herr Martin SONNTAG

Polen

Herr Jeremi MORDASEWICZ

Herr Zbigniew ŻUREK

Portugal

Frau Cristina NAGY MORAIS

Herr Nuno BERNARDO

Rumänien

Frau Roxana PRODAN

Herr Dorin CHIRILĂ

Slowenien

Herr Tomaž BERNIK

Frau Maja SKORUPAN

Slowakei

 

 

Finnland

Herr Mikko RÄSÄNEN

Frau Miia KANNISTO

Schweden

Frau Catharina BÄCKH

Herr Hans GIDHAGEN

Vereinigtes Königreich

Frau Rachel SMITH

 

Artikel 2

Der Rat ernennt die bisher noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 5).

(3)  Beschluss des Rates vom 7. März 2011 zur Ernennung der irischen, französischen und niederländischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 3).


Europäische Kommission

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/9


Euro-Wechselkurs (1)

15. Oktober 2015

(2015/C 341/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1439

JPY

Japanischer Yen

135,23

DKK

Dänische Krone

7,4612

GBP

Pfund Sterling

0,73970

SEK

Schwedische Krone

9,3274

CHF

Schweizer Franken

1,0873

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2170

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,084

HUF

Ungarischer Forint

309,39

PLN

Polnischer Zloty

4,2291

RON

Rumänischer Leu

4,4176

TRY

Türkische Lira

3,2975

AUD

Australischer Dollar

1,5612

CAD

Kanadischer Dollar

1,4756

HKD

Hongkong-Dollar

8,8652

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6683

SGD

Singapur-Dollar

1,5752

KRW

Südkoreanischer Won

1 282,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9957

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2583

HRK

Kroatische Kuna

7,6200

IDR

Indonesische Rupiah

15 389,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7166

PHP

Philippinischer Peso

52,341

RUB

Russischer Rubel

71,0735

THB

Thailändischer Baht

40,217

BRL

Brasilianischer Real

4,3425

MXN

Mexikanischer Peso

18,7577

INR

Indische Rupie

74,1533


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/10


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 3. Juni 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV

Berichterstatter: Italien

(2015/C 341/06)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung darstellt.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung als Vorhaben von unionsweiter Bedeutung anzusehen ist.

Marktabgrenzung

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zu.

Der Beratende Ausschuss teilt insbesondere die Auffassung, dass die folgenden Märkte abgegrenzt werden sollten:

a.

der Markt für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen und

b.

der Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der beiden räumlich relevanten Märkte zu, d. h., er teilt die Auffassung, dass es sich um EWR-weite Märkte handelt.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

6.

Was nichtkoordinierte wettbewerbsschädigende Effekte betrifft, teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde, da ein Zusammenschluss zu einer Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken auf dem Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen führen würde.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft nicht den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte erheblich beeinträchtigen würde, da ein Zusammenschluss — trotz des größeren Repertoires des Gemeinschaftsunternehmens — dem Gemeinschaftsunternehmen nicht mehr Verhandlungsmacht verleihen und somit nicht zu kostspieligeren Lizenzbedingungen für digitale Plattformen führen würde.

8.

Was andere wettbewerbsschädigende Effekte anbelangt, teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung, dass das Rechtsgeschäft — angesichts der von den Anmeldern zu treffenden Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und angesichts der Tatsache, dass ein Zusammenschluss die bestehende Situation hinsichtlich der Aggregation sensibler Geschäftsinformationen nicht wesentlich ändern würde — nicht aufgrund des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass das Rechtsgeschäft nicht zu Spillover-Effekten zwischen den Anmeldern im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung führen würde.

Verpflichtungen

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf den Markt für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage, namentlich in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen, durch die endgültigen Verpflichtungszusagen der Anmelder vom 10. April 2015 ausgeräumt wurden.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

Schlussfolgerung

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

PRSfM/STIM/GEMA/JV

(M.6800)

(2015/C 341/07)

1.

Am 28. November 2014 ging bei der Europäischen Kommission die Anmeldung eines Vorhabens (im Folgenden „geplantes Vorhaben“) nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) ein, nachdem zuvor ein erfolgreicher Antrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung gestellt worden war. Gemäß der Anmeldung ist Folgendes beabsichtigt: Die „Anmelder“ — PRS for Music Limited („PRSfM“), Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. („STIM“) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte („GEMA“) — übernehmen durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Am 14. Januar 2015 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass das geplante Vorhaben die Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens umfasse und in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung falle und dass das geplante Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gebe.

3.

Am 28. Januar 2015 übermittelten die Anmelder ihre schriftliche Stellungnahme zum Beschluss vom 14. Januar 2015.

4.

Der Zeitraum für die Prüfung des geplanten Vorhabens wurde auf Antrag der Anmelder vom 4. Februar 2015 im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung um 20 Arbeitstage verlängert.

5.

Um die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legten die Anmelder am 13. März 2015 erste Verpflichtungsangebote vor. Am selben Tag leitete die Kommission einen „Markttest“ zu diesen Verpflichtungsangeboten ein. Das Ergebnis des Markttests teilte sie den Anmeldern am 25. März 2015 mit.

6.

Die Anmelder legten am 1. April 2015 überarbeitete Verpflichtungsangebote vor.

7.

Am 10. April 2015 übermittelten die Anmelder erneut überarbeitete Verpflichtungsangebote (die „endgültigen Verpflichtungen“).

8.

Die Kommission erließ keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3). Eine förmliche mündliche Anhörung nach Artikel 14 der Verordnung hat nicht stattgefunden.

9.

Es wurden keine Anträge auf Anhörung als Dritte im vorliegenden Verfahren gestellt.

10.

Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den endgültigen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das geplante Vorhaben ausgeräumt wurden. Daher wird das Vorhaben im Beschlussentwurf für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, sofern die im Anhang des Beschlussentwurfs genannten endgültigen Verpflichtungen erfüllt werden.

11.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

12.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, den 8. Juni 2015

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).


16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/13


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 16. Juni 2015

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4061)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 341/08)

Am 16. Juni 2015 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

PRS for Music Limited („PRSfM“, Vereinigtes Königreich), Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå („STIM“, Schweden) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte („GEMA“, Deutschland) sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, sogenannte „Verwertungsgesellschaften“.

II.   DAS VORHABEN

(2)

Am 28. November 2014 ist bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PRSfM, STIM und GEMA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). Der Zusammenschluss wurde aufgrund einer von den Anmeldern beantragten Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(3)

PRSfM, STIM und GEMA sind Verwertungsgesellschaften. Sie lizenzieren Urheberrechte an Musikwerken. Die Anmelder beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte sowie für Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu gründen.

(4)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen führen wird, dafür aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und „Option-3-Verlage“ (2) in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen.

(5)

Um diese Bedenken auszuräumen, haben die Anmelder folgende Verpflichtungszusagen gemacht:

(6)

PRSfM hat sich verpflichtet, die Kontrolle über die Aufführungsrechte, die das Unternehmen verwaltet, nicht dazu zu nutzen, um Option-3-Verlage oder ihre Dienstleister zu zwingen, Urheberrecht-Verwaltungsdienste von dem Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird anderen Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlagen die Wahl lassen, welche Urheberrecht-Verwaltungsdienste sie in Anspruch nehmen möchten.

(7)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird anderen Verwertungsgesellschaften wichtige Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu Bedingungen anbieten, die im Verhältnis zu den Bedingungen für die Muttergesellschaften PRSfM, STIM und GEMA fair, angemessen und diskriminierungsfrei sind. Ferner wird es das Gemeinschaftsunternehmen den Verwertungsgesellschaften, die seine Urheberrechte-Datenbank nutzen, ermöglichen, zu einem anderen Anbieter von Datenbankdiensten zu wechseln. Verwertungsgesellschaften können ihren Vertrag mit dem Gemeinschaftsunternehmen jederzeit kündigen.

(8)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird mit seinen Kunden keine Exklusivverträge über Urheberrecht-Verwaltungsdienste schließen. Für Back-Office-Dienste bleibt diese Möglichkeit jedoch weiterhin bestehen.

(9)

In Anbetracht dieser Verpflichtungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr aufwirft, da der Beschluss an die Bedingung geknüpft ist, dass die Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

IV.   BEGRÜNDUNG

A.   Hintergrund des Rechtsgeschäfts

1.   Die verschiedenen Arten von Urheberrechten

(10)

Für die Vergabe von Musiklizenzen sind verschiedene Arten von Rechten relevant, die aber nur zum Teil von Verwertungsgesellschaften lizenziert werden. Eine erste Kategorie von Rechten sind die Tonträgerrechte, die die Wiedergabe von Musikaufnahmen schützen. Inhaber der Tonträgerrechte sind die ausübenden Künstler (deren Stimme oder Instrument aufgenommen wurde) oder Tonträgerunternehmen (die Musik aufnehmen und anbieten). Diese Rechte, für die die Tonträgerunternehmen Lizenzen direkt vergeben, sind nicht Gegenstand dieser Wettbewerbssache. Eine zweite Kategorie von Rechten sind die Rechte an den Musikwerken selbst, also die Rechte an der Komposition und am Text. Ursprüngliche Inhaber dieser Rechte sind die Urheber der Musikwerke, d. h. Komponisten und Textdichter.

(11)

Es gibt verschiedene Arten von Rechten an Musikwerken, aber in dieser Sache sind nur die Online-Rechte relevant. Die Online-Rechte umfassen zwei Arten von Rechten: die mechanischen Rechte und die Aufführungsrechte für die Online-Nutzung. Die Aufführungsrechte (deren Inhaber die Urheber sind) beinhalten das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, einschließlich des Rechts, das Musikwerk öffentlich zugänglich zu machen. Die mechanischen Rechte sind die Rechte zur Vervielfältigung eines Musikwerks.

(12)

Verwertungsgesellschaften vergeben nur Lizenzen für Rechte an Musikwerken, nicht für Tonträgerrechte. Die Urheber übertragen ihre Aufführungsrechte und mechanischen Rechte auf Verwertungsgesellschaften, weil es für sie zu schwierig wäre, ihre Urheberrechte selbst zu lizenzieren, denn dafür müssten Hunderte von Rechtsgeschäften abgeschlossen werden. Verwertungsgesellschaften bündeln die Rechte einer großen Zahl von Urhebern und vergeben Sammellizenzen für diese Rechte. Das Gesamtpaket der Rechte, für die eine Verwertungsgesellschaft auf diese Weise Lizenzen vergibt, ist ihr Repertoire. Nach der Lizenzvergabe überwachen die Verwertungsgesellschaften auch die Nutzung der erteilten Rechte und erheben Nutzungsgebühren, die dem Urheber für die Nutzung seines Musikwerks zustehen. Diese Nutzungsgebühren leiten die Verwertungsgesellschaften, abzüglich ihrer Verwaltungsaufwendungen, an die Urheber weiter.

(13)

Urheberrechte können für unterschiedliche Nutzungsarten lizenziert werden. In dieser Wettbewerbssache geht es um die Lizenzierung von Urheberrechten für die Online-Nutzung, sogenannte „Online-Lizenzen“. Online-Plattformen wie Spotify, Deezer und iTunes müssen diese Online-Lizenzen erwerben, um ihren Abonnenten Musikwerke anbieten zu können. Sie benötigen eine Lizenz sowohl für die mechanischen Rechte als auch für die Aufführungsrechte für die Werke, die sie auf ihrer Plattform anbieten.

(14)

Urheberrechte können für ein einziges Land oder für mehrere Länder lizenziert werden, d. h., es können Eingebietslizenzen oder Mehrgebietslizenzen vergeben werden.

2.   Die Rolle der Verwertungsgesellschaften als Lizenzgeber, die Fragmentierung des Repertoires und die CRM-Richtlinie

(15)

In der Vergangenheit erteilten Verwertungsgesellschaften Online-Plattformen in der Regel Lizenzen sowohl für Aufführungs- als auch für mechanische Rechte für die Online-Nutzung. Diese Lizenzen galten immer nur für ihr eigenes Land. Jede Verwertungsgesellschaft hatte jedoch Vereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften — sogenannte „Gegenseitigkeitsvereinbarungen“ —, damit sie auch für die Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaften Lizenzen vergeben konnte. Auf diese Weise konnte jede Verwertungsgesellschaft das weltweite Repertoire lizenzieren, allerdings nur für ihr jeweiliges Gebiet. Online-Plattformen mussten deshalb von allen Verwertungsgesellschaften im EWR Lizenzen erhalten, damit sie im ganzen EWR tätig sein konnten.

(16)

In den letzten zehn Jahren hat das bisher übliche System zwei bedeutende Veränderungen erfahren. Erstens haben einige Verwertungsgesellschaften begonnen, Mehrgebietslizenzen für ihr Repertoire zu vergeben. Das bedeutet, dass sie ihr Repertoire nicht nur für die Nutzung in ihrem eigenen Land lizenzieren, sondern auch für die Nutzung in anderen EWR-Ländern. Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass die betreffenden Verwertungsgesellschaften anderen Verwertungsgesellschaften kein uneingeschränktes Mandat mehr für die Lizenzierung ihres Repertoires für die Online-Nutzung in unter die Mehrgebietslizenz fallenden Ländern erteilen.

(17)

Zweitens wurden einige mechanische Rechte aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften herausgenommen. So haben die Verwertungsgesellschaften insbesondere nicht mehr das Recht, Online-Lizenzen für einen großen Teil der mechanischen Rechte für das angloamerikanische Repertoire zu vergeben. Dies betrifft Musikwerke von Urhebern, die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften im Vereinigten Königreich, in Irland, den USA oder anderen englischsprachigen Ländern sind. Urheber in diesen englischsprachigen Ländern haben ihre mechanischen Rechte von jeher an Musikverlage abgetreten, die die Urheber bei der Schaffung von Musikwerken unterstützen und ihnen helfen, eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten. Da die Verlage die mechanischen Rechte im Wege der Abtretung erhielten, konnten sie ihre mechanischen Rechte dem System der Verwertungsgesellschaften entziehen und die Lizenzen für diese Rechte direkt selbst vergeben. Ihre mechanischen Rechte für nicht angloamerikanische Repertoires dagegen traten die Urheber in der Regel nicht an Verlage ab. Stattdessen ließen sie sie von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.

(18)

Die Verlage, die ihre mechanischen Online-Rechte aus den Repertoires von Verwertungsgesellschaften wieder herausgenommen haben, sind sogenannte „Option-3-Verlage“. Diese Bezeichnung stammt aus der Folgenabschätzung, die im Vorfeld der 2005 abgegebenen Empfehlung der Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten für die Online-Nutzung durchgeführt wurde. Nach der Empfehlung aus dem Jahr 2005 sollten unter anderem Verlage ihre Online-Rechte zurücknehmen und die länderübergreifende Wahrnehmung dieser Rechte einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl übertragen können. Zu den Option-3-Verlagen zählen alle großen Verlage und einige kleinere Verlage. Option-3-Verlage lizenzieren ihr Repertoire in der Regel auf der Basis von Mehrgebietsverträgen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die als Dienstleister oder als Vertreter tätig werden. Sie können mechanische Rechte nur für die Online-Nutzung, nicht aber für die Offline-Nutzung zurücknehmen.

(19)

Die beiden dargelegten Entwicklungen — die Rücknahme mechanischer Rechte für das angloamerikanische Repertoire durch Option-3-Verlage und der Übergang einiger, aber nicht aller Verwertungsgesellschaften zu Mehrgebietslizenzen — erschweren es Online-Plattformen, die erforderlichen Lizenzen zu erhalten. Die Plattformen müssen nicht nur von allen Verwertungsgesellschaften Lizenzen erhalten, sondern auch eine Reihe zusätzlicher Lizenzen von Option-3-Verlagen. Außerdem werfen diese Entwicklungen Probleme für die Lizenzverwaltungs- und Verarbeitungssysteme der Verwertungsgesellschaften auf, da die Fragmentierung des Repertoires eine genaue Berechnung der geschuldeten Nutzungsgebühren erschwert.

(20)

Angesichts dieser Umstände sah die EU Regulierungsbedarf und erließ im Februar 2014 die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt („CRM-Richtlinie“). Die CRM-Richtlinie soll dazu beitragen, die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Online-Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften zu fördern. Die Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen erteilen, müssen jedoch eine Reihe spezifischer Vorgaben der CRM-Richtlinie erfüllen.

3.   Die Rolle der Verwertungsgesellschaften bei der Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Option-3-Verlage und andere Verwertungsgesellschaften

(21)

Wie bereits dargelegt, lizenzieren Option-3-Verlage ihre mechanischen Rechte für den gesamten EWR selbst. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte müssen Lizenzverhandlungen geführt, die Nutzung der Lizenzen überwacht sowie die Nutzungsgebühren berechnet und von den Online-Plattformen eingezogen werden. Diese Tätigkeiten übertragen die Option-3-Verlage derzeit Verwertungsgesellschaften. Die Dienste, die Verwertungsgesellschaften zur Unterstützung der Option-3-Verlage bei Lizenzierungstätigkeiten erbringen, werden als „Urheberrecht-Verwaltungsdienste“ bezeichnet. Damit die Verwertungsgesellschaften diese Dienstleistungen erbringen können, werden sie von den Option-3-Verlagen als Dienstleister oder Vertreter in Anspruch genommen. Die Verwertungsgesellschaften handeln dann mit Online-Plattformen Lizenzvereinbarungen aus; die Lizenzbedingungen müssen jedoch von den Option-3-Verlagen gebilligt werden. Verwertungsgesellschaften können auch Urheberrecht-Verwaltungsdienste für andere Verwertungsgesellschaften erbringen. So kann z. B. eine Verwertungsgesellschaft, anstatt selbst das für Mehrgebietslizenzen erforderliche Verarbeitungssystem einzurichten, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Namen beauftragen.

4.   Das Gemeinschaftsunternehmen (JV)

(22)

Das Gemeinschaftsunternehmen, das die Anmelder gründen wollen, wird zwei Hauptaufgaben haben: Erstens wird es an Online-Plattformen, die in mehr als einem Land tätig sind, also an „Mehrgebiets-Online-Plattformen“, Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung des Gesamtrepertoires von PRSfM, STIM und GEMA vergeben. Nach Angaben der Anmelder ist die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens eine direkte Reaktion auf die CRM-Richtlinie, durch die die Bündelung von Repertoires zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung gefördert werden soll.

(23)

Zweitens wird das Gemeinschaftsunternehmen Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage und andere Verwertungsgesellschaften erbringen.

B.   Die sachlich und räumlich relevanten Märkte

1.   Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen

(24)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird für Option-3-Verlage und Verwertungsgesellschaften Urheberrecht-Verwaltungsdienste in Bezug auf transaktionale (3) Mehrgebietslizenzen erbringen. Da die Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen komplexer ist als die Verwaltung von Eingebietslizenzen (Blankettlizenzen), erachtet die Kommission den Markt für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen als sachlich relevanten Markt.

(25)

Nach Auffassung der Kommission umfasst dieser Markt den gesamten EWR.

2.   Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen

(26)

Das Gemeinschaftsunternehmen wird Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte vergeben. Diese Rechte schließen die mechanischen Rechte und die Aufführungsrechte ein. In der Fusionskontrollsache Sony/Mubadala/EMI Music Publishing stellte die Kommission einen gesonderten Markt für die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken fest. Auch in der vorliegenden Sache bildet nach Auffassung der Kommission der Markt für die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken, kurz „Online-Lizenzmarkt“, den sachlich relevanten Markt. Möglicherweise umfasst der Online-Lizenzmarkt einen enger gefassten Markt, nämlich den Online-Mehrgebietslizenzmarkt, oder einen noch enger gefassten Markt, nämlich den Online-Mehrgebietslizenzmarkt, auf dem nur Verwertungsgesellschaften (nicht Option-3-Verlage) tätig sind. Die Kommission muss jedoch nicht darüber befinden, ob das der Fall ist, da das Vorhaben nicht einmal auf diesen enger gefassten Märkten Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt.

(27)

Der räumlich relevante Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte umfasst den gesamten EWR.

C.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

1.   Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste zur Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen

(28)

Urheberrecht-Verwaltungsdienste zur Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen werden für Option-3-Verlage und Verwertungsgesellschaften erbracht.

(29)

Derzeit wird der Großteil der Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage von vier Verwertungsgesellschaften erbracht: PRSfM, der französischen Verwertungsgesellschaft SACEM, GEMA und STIM. Die übrigen Marktanteile entfallen auf einige mittelgroße Verwertungsgesellschaften. Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften in Bezug auf Mehrgebietslizenzen sind erst vor Kurzem entstanden.

(30)

In dem in Rede stehenden Gemeinschaftsunternehmen werden die Tätigkeiten von drei der vier Verwertungsgesellschaften, die den Großteil der Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage erbringen, zusammengeführt. Das Gemeinschaftsunternehmen könnte zudem die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften („Hubs“) begrenzen, die derzeit Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften erbringen oder künftig solche Dienste erbringen werden.

(31)

Nach Auffassung der Kommission resultieren die wettbewerbsschädigenden Effekte des geplanten Zusammenschlusses jedoch nicht aus der dadurch steigenden Marktkonzentration, sondern aus der Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken. In Bezug auf die Option-3-Verlage ist der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Anstieg der Marktkonzentration gering, weil PRSfM und GEMA Urheberrecht-Verwaltungsdienste schon jetzt gemeinsam erbringen und daher nicht in vollem Umfang miteinander im Wettbewerb stehen. Zudem wird die Verwertungsgesellschaft STIM den Großteil ihres Marktanteils verlieren, sobald das ihr von Kobalt erteilte Verwertungsmandat ausläuft. Daher ist der Anstieg der Marktkonzentration gering. Was die Verwertungsgesellschaften betrifft, so wird der Zusammenschluss zwar möglicherweise zu einer Begrenzung der Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Hubs führen, doch könnten nach Ansicht der Kommission künftig konkurrierende Hubs entstehen, da die Wettbewerbslandschaft recht zersplittert und noch in der Entwicklung begriffen ist.

(32)

Der Zusammenschluss würde jedoch zu einer Erhöhung der Markteintritts- und Expansionsschranken führen. Gegenwärtig sind die Markteintrittsschranken für Verwertungsgesellschaften niedrig. Kleine und mittlere Verwertungsgesellschaften könnten ohne Weiteres in den Markt eintreten und im Bereich der Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage tätig werden. Sie haben Zugang zu Urheberrechte-Datenbanken, die für die Erbringung von Urheberrecht-Verwaltungsdiensten von entscheidender Bedeutung sind, weil ihnen für jedes Musikwerk entnommen werden kann, wer welche Rechte innehat. Darüber hinaus stehen die Verwertungsgesellschaften, insbesondere was die für Option-3-Verlage erbrachten Dienstleistungen betrifft, in ständiger Verbindung zu den Verlagen, weil die Verlage Mitglieder der Verwertungsgesellschaften sind.

(33)

Durch den Zusammenschluss würde den Verwertungsgesellschaften der Markteintritt aus drei Gründen erschwert. Erstens, weil PRSfM aufgrund der stärkeren Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens einen größeren Anreiz haben würde, seine Kontrolle über die britischen Aufführungsrechte zu nutzen, um den Markteintritt von Wettbewerbern zu verzögern oder ganz zu verhindern.

(34)

Zweitens, weil die Verwertungsgesellschaften, wenn sie die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nähmen, aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Daten in die Urheberrechte-Datenbank „ICE“ des Gemeinschaftsunternehmens überführen würden. Danach würden sie wahrscheinlich nicht mehr in ihre eigene Datenbank investieren und würden somit vom Gemeinschaftsunternehmen abhängig. Folglich wären sie an die Datenbank ICE gebunden und könnten nicht mehr zu einer anderen Verwertungsgesellschaft, die Urheberrecht-Verwaltungsdienste anbietet, wechseln. Außerdem könnte das Gemeinschaftsunternehmen beschließen, die verschiedenen Arten von Dienstleistungen gebündelt und nicht einzeln anzubieten, und es damit den Kunden erschweren, bestimmte Dienstleistungen anderweitig zu beziehen.

(35)

Drittens, weil Option-3-Verlage oder Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nähmen, ausschließlich die Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens nutzen müssten. Diese Ausschließlichkeit würde noch nicht in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt und bereits in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften die Expansion erschweren.

(36)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss noch nicht in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt und bereits in diesem Bereich tätigen Verwertungsgesellschaften die Expansion erschweren würde. Der in Rede stehende Zusammenschluss würde daher den wirksamen Wettbewerb im EWR-weiten Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen erheblich beeinträchtigen.

2.   Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen

(37)

Die Kommission hat den Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens ermittelt, indem sie die Marktanteile der Repertoires, die die Lizenz des Gemeinschaftsunternehmens voraussichtlich umfassen wird, addiert hat.

(38)

Die Kommission hat die Marktanteile auf der Grundlage verschiedener möglicher Abgrenzungen des sachlich relevanten Marktes berechnet. Der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens ist auf dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen höher als auf dem EWR-weiten Markt, der sowohl die Vergabe von Eingebietslizenzen als auch von Mehrgebietslizenzen umfasst. Auf dem enger gefassten Markt für die Vergabe von Online-Mehrgebietslizenzen würde der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens (JV) nach dem Zusammenschluss [20-30] % betragen.

Vor dem Zusammenschluss

Nach dem Zusammenschluss

PRSfM

STIM

GEMA

MCPS

PRSfM

JV

[10-20] %

[5-10] %

[5-10] %

[5-10] %

[5-10] %

[20-30] %

(39)

Auf einem noch enger gefassten Markt, nämlich dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften (also ohne von Option-3-Verlagen gewährte Lizenzen), wäre der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens mit [30-40] % noch größer.

(40)

Die Marktanteile werden als Grundlage für die Bewertung der Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens gegenüber Online-Plattformen herangezogen. Angesichts der Besonderheiten des Marktes für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte misst die Kommission jedoch auch anderen Faktoren eine wesentliche Bedeutung bei. Zu den Besonderheiten dieses Marktes gehört der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften ein Monopol für die Vergabe von Lizenzen für ihr nationales Repertoire innehaben und dass die von unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften angebotenen verschiedenen Repertoires einander in gewissem Maße ergänzen. Dies wird dadurch belegt, dass viele Online-Plattformen nicht nur für ein Repertoire, sondern für mehrere Repertoires Lizenzen erwerben. Folglich können die Auswirkungen der Zusammenführung mehrerer Repertoires nicht allein auf der Grundlage der Marktanteile beurteilt werden.

(41)

Deshalb hat die Kommission auch eine empirische Untersuchung darüber durchgeführt, welchen Einfluss der Umfang eines Repertoires auf die Verhandlungsposition einer Verwertungsgesellschaft und letztlich auf die Lizenzbedingungen für Online-Plattformen hat. Im Rahmen dieser Untersuchung stützte sich die Kommission auf vier Quellen empirischer Belege. Die Kommission 1) bewertete die Belege aus der Marktuntersuchung, 2) prüfte die internen Analysen und Bewertungen der Anmelder, 3) analysierte die zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften und Online-Plattformen geschlossenen Geschäftsvereinbarungen und 4) führte eine quantitative Analyse der von Online-Plattformen an Verwertungsgesellschaften entrichteten Lizenzgebühren durch.

(42)

Die Prüfung der Geschäftsvereinbarungen und die quantitative Analyse ergaben keine Anhaltspunkte für einen systematischen Zusammenhang zwischen größeren Repertoires und günstigeren Lizenzbedingungen. Die Marktuntersuchung und die internen Analysen und Bewertungen der Anmelder lieferten uneinheitliche Ergebnisse, d. h., sie ließen teils auf eine größere, teils auf eine geringere Verhandlungsmacht schließen. Alles in allem lagen nach Auffassung der Kommission keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das größere Repertoire des Gemeinschaftsunternehmens ihm mehr Verhandlungsmacht verleihen und somit zu ungünstigeren Lizenzbedingungen für Online-Plattformen führen wird. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu für die Online-Plattformen kostspieligeren Lizenzbedingungen führen wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem EWR-weiten Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen für Musikverlagsrechte wesentlich beeinträchtigen wird.

3.   Sonstige Aspekte

(43)

Die Kommission hat ferner geprüft, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb dadurch beeinträchtigen könnte, dass er zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen führt. Angesichts der von den Anmeldern zu treffenden Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und angesichts der Tatsache, dass der Zusammenschluss die bestehende Situation hinsichtlich der Aggregation sensibler Geschäftsinformationen nicht wesentlich ändern wird, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss nicht aufgrund eines verstärkten Austauschs sensibler Geschäftsinformationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

(44)

Außerdem hat die Kommission geprüft, ob es aufgrund der Tatsache, dass die Anmelder bestimmte Tätigkeiten auf dem Markt für die Vergabe von Online-Lizenzen, auf dem das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein wird, aufrechterhalten, zu Spillover-Effekten kommen könnte. Angesichts der Unterschiede hinsichtlich der Kunden, der geografischen Reichweite der Lizenzen und des abgedeckten Repertoires und angesichts der von den Anmeldern zu treffenden Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss die Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung zwischen den Anmeldern und somit auch von Spillover-Effekten nicht erhöht.

4.   Schlussfolgerung

(45)

Nach Auffassung der Kommission würde der in Rede stehende Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im EWR-weiten Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf die Verwaltung transaktionaler Mehrgebietslizenzen führen.

D.   Verpflichtungen der Anmelder

(46)

Das allgemeine Ziel der Verpflichtungen besteht darin, dass der EWR-weite Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen bestreitbar bleibt, sodass noch nicht in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften in den Markt eintreten und bereits in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften expandieren können. Die Verpflichtungen umfassen drei wesentliche Elemente.

(47)

Mit dem ersten wesentlichen Element sollen die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden, dass PRSfM seine Aufführungsrechte nutzen könnte, um anderen Verwertungsgesellschaften den Markteintritt zu erschweren. Gegenwärtig erhalten Verwertungsgesellschaften, wenn sie Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Option-3-Verlage erbringen, von PRSfM ein Mandat zur Aushandlung von Lizenzen für die Aufführungsrechte von PRSfM. Dadurch ist gewährleistet, dass die Verwertungsgesellschaften sowohl über die mechanischen Rechte der Option-3-Verlage als auch über die dazugehörigen von PRSfM kontrollierten Aufführungsrechte verhandeln können. PRSfM verpflichtet sich, die Erteilung eines solchen Mandats nicht davon abhängig zu machen, dass die Verwertungsgesellschaft oder der Option-3-Verlag die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nimmt.

(48)

Abgesehen von dem Mandat zur Verhandlung über die Aufführungsrechte von PRSfM benötigen Verwertungsgesellschaften, die Dienstleistungen für Option-3-Verlage erbringen, auch die Zustimmung von PRSfM für jede einzelne Lizenzvereinbarung, die sie für Option-3-Verlage aushandeln. PRSfM verpflichtet sich, die Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Lizenzvereinbarung nicht davon abhängig zu machen, dass die Verwertungsgesellschaft oder der Option-3-Verlag die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nimmt.

(49)

Durch das zweite wesentliche Element der Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass Verwertungsgesellschaften, die Urheberrecht-Verwaltungsdienste des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nehmen, nicht an dieses „gebunden“ werden, was es Verwertungsgesellschaften, die noch nicht in diesem Bereich tätig sind, erschweren würde, in diesen Markt einzutreten. Die Anmelder verpflichten sich unter anderem, Verwertungsgesellschaften die Wahl zu lassen, welche Einzeldienstleistungen sie nutzen wollen, anstatt sämtliche Dienstleistungen zu bündeln. Außerdem verpflichten die Anmelder sich, Urheberrecht-Verwaltungsdienste zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten. Darüber hinaus verpflichten sie sich, es den Verwertungsgesellschaften, die die Datenbank des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch nehmen, zu gestatten, die Datenbank nicht weiter zu nutzen und in diesem Fall die ihre Werke betreffenden Daten für sie zu extrahieren.

(50)

Das dritte wesentliche Element der Verpflichtungen sieht vor, dass das Gemeinschaftsunternehmen keinem Front-Office-Kunden des Gemeinschaftsunternehmens ausschließliche oder Alleinmandate einräumen wird.

(51)

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen beträgt zehn Jahre.

(52)

Nach Auffassung der Kommission werden die Verpflichtungszusagen gewährleisten, dass der Markt für Urheberrecht-Verwaltungsdienste für Verwertungsgesellschaften und Option-3-Verlage in Bezug auf transaktionale Mehrgebietslizenzen bestreitbar bleibt. Das erste wesentliche Element der Verpflichtungen macht es PRSfM unmöglich, Verwertungsgesellschaften oder Option-3-Verlage aufgrund seiner Aufführungsrechte dazu zu zwingen, die Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch zu nehmen. Das zweite wesentliche Element stellt sicher, dass Verwertungsgesellschaften in der Lage sein werden, von dem Gemeinschaftsunternehmen zu einer anderen Verwertungsgesellschaft zu wechseln, die ebenfalls Urheberrecht-Verwaltungsdienste anbietet. Das dritte wesentliche Element gewährleistet, dass dies nicht nur für Verwertungsgesellschaften, sondern auch für Option-3-Verlage gilt. Insgesamt wird durch die eingegangenen Verpflichtungen sichergestellt, dass noch nicht in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften in den Markt eintreten und bereits in diesem Bereich tätige Verwertungsgesellschaften ihre Dienstleistungen ausweiten können. Da durch die Möglichkeit zum Markteintritt und zur Expansion Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen entstehen wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen keine wettbewerbsschädigenden Auswirkungen haben wird.

(53)

Daher gelangt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in Anbetracht der von den Anmeldern unterbreiteten Verpflichtungszusagen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss in der durch die am 10. April 2015 übermittelten Verpflichtungsangebote geänderten Form den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

(55)

Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zur Beschreibung der Tätigkeiten von „Option-3-Verlagen“ siehe Randnummern 16 und 17.

(3)  Die für eine transaktionale Lizenz zu zahlende Gebühr wird auf der Basis der einzelnen Streams oder Downloads eines Musikwerks berechnet.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/19


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2015/C 341/09)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

UNGARN

Änderung der in ABl. C 242 vom 23.8.2013 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

UNGARN — KROATIEN

Landgrenzen

(1)

Barcs — Terezino Polje

(2)

Beremend — Baranjsko Petrovo Selo

(3)

Berzence — Gola

(4)

Drávaszabolcs — Donji Miholjac

(5)

Drávaszabolcs (Fluss, auf Anfrage) (2)

(6)

Gyékényes — Koprivnica (Eisenbahn)

(7)

Letenye — Goričan I

(8)

Letenye — Goričan II (Fernstraße)

(9)

Magyarbóly — Beli Manastir (Eisenbahn)

(10)

Mohács (Fluss)

(11)

Murakeresztúr — Kotoriba (Eisenbahn)

(12)

Udvar — Dubosevica

UNGARN — SERBIEN

Landgrenzen

(1)

Ásotthalom — Backi Vinograd (3)

(2)

Bácsalmás — Bajmok (4)

(3)

Hercegszántó — Bački Breg

(4)

Kelebia — Subotica (Eisenbahn)

(5)

Mohács (Fluss)

(6)

Röszke — Horgoš (Horgos) (Straße für den internationalen Straßenverkehr, der nicht auf Autobahnen zugelassen ist, sowie Fußgänger und Fahrradfahrer) (5)

(7)

Röszke — Horgoš (Fernstraße)

(8)

Röszke — Horgoš (Eisenbahn)

(9)

Szeged (Fluss) (6)

(10)

Tiszasziget — Đjala (Gyála) (7)

(11)

Tompa — Kelebija

UNGARN — RUMÄNIEN

Landgrenzen

(1)

Ágerdőmajor (Tiborszállás) — Carei (Eisenbahn)

(2)

Ártánd — Borş

(3)

Battonya — Turnu

(4)

Biharkeresztes — Episcopia Bihorului (Eisenbahn)

(5)

Csanádpalota — Nagylak (Nădlac) (Autobahn)

(6)

Csengersima — Petea

(7)

Gyula — Vărşand

(8)

Kiszombor — Cenad

(9)

Kötegyán — Salonta (Eisenbahn)

(10)

Létavértes — Săcuieni (8)

(11)

Lőkösháza — Curtici (Eisenbahn)

(12)

Méhkerék — Salonta

(13)

Nagylak — Nădlac (Straße)

(14)

Nyírábrány — Valea lui Mihai (Eisenbahn)

(15)

Nyírábrány — Valea lui Mihai

(16)

Vállaj — Urziceni

UNGARN — UKRAINE

Landgrenzen

(1)

Barabás — Kosino (9)

(2)

Beregsurány — Luzhanka

(3)

Eperjeske — Salovka (Eisenbahn)

(4)

Lónya — Dzvinkove (10)

(5)

Tiszabecs — Vylok

(6)

Záhony — Čop (Eisenbahn)

(7)

Záhony — Čop

Flughäfen

Internationale Flughäfen:

(1)

Budapest Nemzetközi Repülőtér

(2)

Debrecen Repülőtér

(3)

Sármellék

Landeplätze (Wird nur auf Anfrage in Betrieb genommen):

(1)

Békéscsaba

(2)

Budaörs

(3)

Fertőszentmiklós

(4)

Győr-Pér

(5)

Kecskemét

(6)

Nyíregyháza

(7)

Pápa

(8)

Pécs-Pogány

(9)

Siófok-Balatonkiliti

(10)

Szeged

(11)

Szolnok

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9

 

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17

 

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10

 

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5.


(1)  Siehe Liste der früheren Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  07:00-19:00

(3)  07:00-19:00

(4)  07:00-19:00

(5)  07:00-19:00

(6)  07:00-19:00

(7)  07:00-19:00

(8)  06:00-22:00

(9)  07:00-19:00

(10)  08:00-16:00


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7737 — Honeywell/Elster)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 341/10)

1.

Am 9. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Honeywell International Inc. („Honeywell“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Elster („Elster“), das zurzeit im Eigentum der britischen Gesellschaft Melrose Industries PLC steht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Honeywell ist ein diversifiziertes Technologie- und Produktionsunternehmen, das weltweit in drei Geschäftsfeldern tätig ist: i) Luft- und Raumfahrt, ii) Lösungen für die Automatisierungs- und Steuerungstechnik und iii) Hochleistungswerkstoffe und -technologien. Das Unternehmen produziert und vertreibt u. a. integrierte Systeme und Komponenten (z. B. Ventile, Brenner und Zähler) für Heizungsanlagen sowie für die Messung und Regulierung von Gasflüssen.

Elster ist ein weltweiter Lieferant von integrierten Systemen und Komponenten (z. B. Ventile, Brenner und Zähler) für Heizungsanlagen sowie für die Messung und Regulierung von Gasflüssen. Darüber hinaus produziert und liefert Elster Elektrizitäts- und Wasserzähler.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7737 — Honeywell/Elster per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2015/C 341/11)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„WALDVIERTLER GRAUMOHN“

EU-Nr.: AT-PDO-0217-01273 — 4.11.2014

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Waldviertler Sonderkulturenverein

Oberwaltenreith 10

3533 Friedersbach

ÖSTERREICH

Tel. +43 28267443

Fax +43 28267443550

E-Mail: [email protected]

Bei der Vereinigung handelt es sich um die ursprüngliche antragstellende Vereinigung, die ihren Namen geändert hat und der ein berechtigtes Interesse an der Richtigstellung bzw. Aktualisierung der Spezifikation zukommt.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Österreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (Änderung des Namens der antragstellenden Vereinigung, der Kontrollstelle sowie darauf Bezug nehmende Textkorrekturen)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein einziges Dokuments (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Die Spezifikation (bestehend aus Spezifikationszusammenfassung sowie Materialienteil) zur geschützten Bezeichnung „Waldviertler Graumohn — g.U.“ wird wie folgt geändert:

Spezifikationszusammenfassung:

In Pkt. 1 werden die Daten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats dahingehend aktualisiert, dass sie zu lauten haben:

„Österreichisches Patentamt

Dresdner Straße 87

1200 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 1534240

Fax +43 153424535

E-Mail: [email protected]

In Pkt. 2 werden der Name und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung wie folgt geändert:

„Waldviertler Sonderkulturenverein

Oberwaltenreith 10

3533 Friedersbach

ÖSTERREICH

Tel. +43 28267443

Fax +43 28267443550

E-Mail: [email protected]

Kontaktperson: DI Rudolf Marchart“

In Pkt. 5e (Herstellungsverfahren) wird der Satz:

„Daher wurden vom Verein zur Förderung von Sonderkulturen spezielle Mohnerntemaschinen entwickelt.“

durch folgende Textpassage ersetzt:

„Daher wurden vom Waldviertler Sonderkulturenverein (vormals Verein zur Förderung von Sonderkulturen im Waldviertel) spezielle Mohnerntemaschinen entwickelt.“

Pkt. 5g (Kontrolleinrichtung) hat zu lauten:

„SGS Austria Controll-Co. GesmbH

Diefenbachgasse 35

1150 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 1 51225670

Fax +43 1 51225679

E-Mail: [email protected]

In Pkt. 5h (Etikettierung) wird der Satz:

„Die Vermarktung erfolgt entweder über die Landwirte direkt oder über die Waldland Betriebs- und Handelsges.m.b.H, 3910 Edelhof.“

durch folgende Textpassage ersetzt:

„Die Vermarktung erfolgt entweder über die Landwirte direkt oder für Großabnehmer aus der Industrie über die Waldland Naturstoffe GmbH bzw. für Konsumenten über das Tochterunternehmen Waldland Vermarktungs GmbH, beide Firmen per Adresse Oberwaltenreith 10, 3533 Friedersbach.“

Materialienteil:

Auf Blatt 1 werden die Punkte 1 und 2 als bloße Wiederholung der Punkte 1 und 2 der Spezifikationszusammenfassung gestrichen.

Auf Blatt 6 und 8 werden die Bezugnahmen auf den „Verein zur Förderung der Sonderkulturen im Waldviertel“ durch die Worte:

„Waldviertler Sonderkulturenverein (vormals Verein zur Förderung der Sonderkulturen im Waldviertel)“

ersetzt.

Auf Blatt 9 wird der 1. Satz des letzten Absatzes:

„Vor dem Anbau werden zwischen den Produzenten (Bauern) und dem Verein zur Förderung der Sonderkulturen im Waldviertel Anbau- und Lieferverträge abgeschlossen, welche die Grundlage für eine Qualitätsproduktion sind.“

durch folgende Textpassage ersetzt:

„Vor dem Anbau werden zwischen den Produzenten (Bauern) und der Waldland Naturstoffe GmbH, die sich im Besitz des Waldviertler Sonderkulturenvereins befindet, Anbau- und Lieferverträge abgeschlossen, welche die Grundlage für eine Qualitätsproduktion sind.“

Auf Blatt 12 wird Pkt. g) Kontrolleinrichtungen als Wiederholung ersatzlos gestrichen, und in Gliederungspunkt h wird der 1. Absatz:

„Die Vermarktung erfolgt über die Landwirte direkt an den Letztverbraucher oder an die Wiederverkäufer. Viele kleine Bäckereien beziehen ihren Mohn direkt beim Landwirt. Großabnehmer beziehen über die Waldlandorganisation, die von den Mitgliedern des Vereines zur Förderung der Sonderkulturen beliefert wird.“

durch folgende Textpassage ersetzt:

„Die Vermarktung erfolgt entweder über die Landwirte direkt oder für Großabnehmer aus der Industrie über die Waldland Naturstoffe GmbH bzw. für Konsumenten über das Tochterunternehmen Waldland Vermarktungs GmbH, beide Firmen per Adresse Oberwaltenreith 10, 3533 Friedersbach.“

Begründung

Der Name und die organisatorische Struktur der antragstellenden Vereinigung haben sich seit der Unterschutzstellung der Bezeichnung geändert und wurden zwecks Vermeidung von Unklarheiten in der Spezifikationszusammenfassung bzw. dem Bezug habenden Materialienteil aktualisiert. Die genannten „Waldland“-Firmen stehen im Eigentum der antragstellenden Vereinigung.

Die Änderung im Bereich der Kontrolleinrichtung ist auf geänderte nationale gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen, die einen Systemwechsel weg von öffentlichen Kontrollen durch den Landeshauptmann hin zu Kontrollen durch zugelassene private Kontrollstellen vorsehen.

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

Der vollständige Wortlaut der Spezifikation ist abrufbar unter:

http://www.patentamt.at/Media/WaldviertlerGraumohn.pdf

oder per Direktzugriff auf die Webseite des Österreichischen Patentamtes (www.patentamt.at) unter Verwendung des folgenden Pfades: „Markenschutz/Schutzrechte/Herkunftsangabe“. Die Spezifikation ist dort unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung zu finden.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.