ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 418/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2015/C 418/02 |
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2015/C 418/03 |
Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden |
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2015/C 418/04 |
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Europäische Kommission |
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2015/C 418/05 |
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2015/C 418/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 418/07 |
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2015/C 418/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 418/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Gegenwerte der Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(2015/C 418/01)
Für die in den Richtlinien 2004/17/EG (1), 2004/18/EG (2) und 2009/81/EG (3) festgesetzten Schwellenwerte gelten in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaten, deren Währung nicht der Euro ist, folgende Gegenwerte:
80 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
156 464 |
CZK |
Tschechische Krone |
2 184 400 |
|
DKK |
Dänische Krone |
596 520 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
62 842 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
610 024 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
24 549 600 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
333 992 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
355 632 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
731 224 |
135 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
264 033 |
CZK |
Tschechische Krone |
3 686 175 |
|
DKK |
Dänische Krone |
1 006 628 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
106 047 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
1 029 416 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
41 427 450 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
563 612 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
600 129 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
1 233 941 |
209 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
408 762 |
CZK |
Tschechische Krone |
5 706 745 |
|
DKK |
Dänische Krone |
1 558 409 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
164 176 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
1 593 688 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
64 135 830 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
872 554 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
929 089 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
1 910 323 |
418 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
817 524 |
CZK |
Tschechische Krone |
11 413 790 |
|
DKK |
Dänische Krone |
3 116 817 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
328 352 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
3 187 375 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
128 271 660 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
1 745 108 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
1 858 177 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
3 820 645 |
750 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
1 466 850 |
CZK |
Tschechische Krone |
20 478 750 |
|
DKK |
Dänische Krone |
5 592 375 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
589 148 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
5 718 975 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
230 152 500 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
3 131 175 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
3 334 050 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
6 855 225 |
1 000 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
1 955 800 |
CZK |
Tschechische Krone |
27 305 000 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7 456 500 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
785 530 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7 625 300 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
306 870 000 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
4 174 900 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
4 445 400 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9 140 300 |
5 225 000 EUR |
BGN |
Neuer bulgarischer Lew |
10 219 055 |
CZK |
Tschechische Krone |
142 668 625 |
|
DKK |
Dänische Krone |
38 960 213 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
4 104 394 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
39 842 193 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
1 603 395 750 |
|
PLN |
Neuer polnischer Zloty |
21 813 853 |
|
RON |
Neuer rumänischer Leu |
23 227 215 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
47 758 068 |
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(3) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Dezember 2015
zur Ernennung der dänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(2015/C 418/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den Zeitraum 20. Oktober 2015 bis 19. Oktober 2020 ernannt. |
(2) |
Die dänische Regierung hat weitere Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 20. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2020 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNGEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Dänemark |
Frau Karin MØHL LARSEN |
Frau Marie-Louise OUTZEN |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Dänemark |
Herr Christian SØLYST |
Frau Tine SKOV JENSEN |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Dänemark |
Frau Christiane MIßLBECK-WINBERG |
Herr Henning GADE |
Artikel 2
Der Rat ernennt die bisher noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 4).
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/6 |
Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden
(2015/C 418/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
VERWEIST darauf, dass gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und dass die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet ist. Sie umfasst auch die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden insbesondere die Erforschung der Ursachen und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert; die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen. Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik, die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel in vollem Umfang gewahrt; |
2. |
VERWEIST darauf, dass Alkoholmissbrauch in der Mitteilung der Kommission über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft (1) als ein erheblicher Risikofaktor anerkannt wurde und dass aus dem zweiten und dritten Gesundheitsprogramm der Union Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden finanziert wurden (2); |
3. |
VERWEIST auf die Empfehlung des Rates von 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen (3), in der die Kommission aufgefordert wurde, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Gemeinschaftspolitiken in vollem Umfang zu nutzen, um die in dieser Empfehlung behandelte Problematik anzugehen, unter anderem durch Entwicklung umfassender Gesundheitsförderungspolitiken auf nationaler und europäischer Ebene zur Bewältigung der Alkoholproblematik; |
4. |
VERWEIST auf die EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2006-2012) (4) sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2001 (5), 2004 (6) und 2006 (7), in denen die Kommission aufgefordert wurde, eine umfassende Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden vorzulegen; verweist ferner auf die Einsetzung des Ausschusses „Nationale Alkoholpolitik und -maßnahmen“ (CNAPA) zur Unterstützung der Umsetzung einer solchen Strategie sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2009 (8), in denen die Kommission aufgefordert wurde, Prioritäten für die nächste Phase der Arbeit der Kommission im Bereich Alkohol und Gesundheit nach dem Ende der ersten EU-Strategie gegen Alkoholmissbrauch im Jahr 2012 festzulegen; |
5. |
BEGRÜSST die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Strategie gegen Alkoholmissbrauch vom 29. April 2015, in der eine neue Strategie der Europäischen Union gegen Alkoholmissbrauch (2016-2022) (9) gefordert und erneut darauf hingewiesen wird, dass die Kommission, das Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sich politisch nachdrücklich dafür einsetzen müssen, mehr dafür zu tun, dass alkoholbedingte Schäden abgewendet werden; |
6. |
BEGRÜSST die globale Strategie der WHO zur Reduzierung des Alkoholmissbrauchs (10) und den Europäischen Aktionsplan zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums (2012-2020) der WHO (11); |
7. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass laut dem Globalen Statusbericht der WHO zu Alkohol und Gesundheit (12) Alkoholmissbrauch zu den weltweit führenden Risikofaktoren für Erkrankungen und Behinderungen zählt und dass die Europäische Union — mit einem durchschnittlichen Alkoholkonsum von 10,1 Litern reinen Alkohols pro Erwachsenen (ab 15 Jahren) im Jahr 2012 (13) — die Region mit dem weltweit höchsten Alkoholkonsum ist; |
8. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass laut dem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Thema Bekämpfung von Alkoholmissbrauch — volkswirtschaftliche und gesundheitspolitische Aspekte (14) regelmäßiger und starker Alkoholkonsum in einigen Mitgliedstaaten zunimmt und in vielen Mitgliedstaaten allgemeine Besorgnis über die alarmierende Zunahme des Alkoholkonsums bei jungen Menschen (Minderjährigen und jungen Erwachsenen) und Frauen herrscht und dass sich Alkoholmissbrauch nicht nur auf die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch auf die Gesellschaft insgesamt nachteilig auswirkt; |
9. |
BETONT, dass die Verringerung der Belastungen aufgrund von vermeidbaren alkoholbedingten Todesfällen, chronischen Krankheiten und Verletzungen, Gewalt, gesundheitlichen Ungleichheiten und anderen sozialen Folgen für Dritte sowie riskantem Alkoholkonsumverhalten — insbesondere bei jungen Menschen — ein gemeinsames Anliegen geworden ist und dass Zusammenarbeit und Koordinierung auf EU-Ebene einen Mehrwert darstellen würden; |
10. |
BETONT, dass die Prävention alkoholbedingter Schäden eine notwendige Investition darstellt, die sich positiv auf die Wirtschaft auswirkt, da wirtschaftliche Verluste und Ausgaben im Gesundheitswesen langfristig begrenzt werden, unter anderem durch eine Verringerung der Belastung aufgrund chronischer Krankheiten einschließlich Krebs und durch einen Anstieg der Arbeitsproduktivität; |
11. |
BETONT außerdem, dass die Verringerung schädlichen Alkoholkonsums auch positive Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und auf die Sicherheit im Straßenverkehr hat, vor allem in Bezug auf die Zahl der Verkehrstoten und -verletzten; |
12. |
STELLT FEST, dass zur Verringerung alkoholbedingter Schäden Maßnahmen in einer ganzen Reihe von Politikbereichen und unter Einbindung vieler Sektoren der Gesamtgesellschaft — sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene — erforderlich sind; |
13. |
BEKRÄFTIGT die Forderung nach einer EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden, der auf der informellen Tagung der Gesundheitsminister am 21. April 2015 durch zahlreiche Minister und auch auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 19. Juni 2015 Ausdruck verliehen wurde, und betont, dass eine solche EU-Strategie die einzelstaatliche Gesundheitspolitik unterstützen und ergänzen kann. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
14. |
die Förderung eines sektorenübergreifenden Ansatzes FORTZUSETZEN, was die Verringerung alkoholbedingter Schäden auf nationaler und auf EU-Ebene betrifft, und gegebenenfalls umfassende nationale Strategien oder Aktionspläne zu entwickeln bzw. auszubauen, die auf die spezifischen lokalen und regionalen Traditionen zugeschnitten sind; |
15. |
geeignete Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Mindestalter für Alkoholgenuss und Werbung ZU ERGREIFEN, um Jugendliche vor schädlichem Alkoholkonsum zu schützen, und die Unterstützung von Informationen und Aufklärung über Alkoholmissbrauch und besonders riskantes Trinkverhalten weiter FORTZUSETZEN. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
16. |
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ermittlung wirksamer Maßnahmen und bewährter Verfahren zur Minimierung gesundheitlicher und sozialer Auswirkungen sowie gesundheitlicher Ungleichheiten aufgrund von Alkoholmissbrauch ZU STÄRKEN, wobei insbesondere auf die Vermeidung riskanten Alkoholkonsums bei jungen Menschen, auf Personen, die Alkohol in schädlichen Mengen konsumieren oder schädliche Trinkgewohnheiten haben, auf Alkoholkonsum in der Schwangerschaft und auf Trunkenheit am Steuer abgestellt wird; |
17. |
die Arbeit des CNAPA unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ersten Fortschrittsberichts über die Umsetzung der EU-Alkoholstrategie (15) sowie die Beteiligung der Interessenträger auf nationaler und europäischer Ebene zur Verringerung alkoholbedingter Schäden WEITER zu unterstützen; |
18. |
die Notwendigkeit ANZUERKENNEN, unter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten sowie regionaler und lokaler sozialer und kultureller Traditionen weiterhin auf EU-Ebene Informationen über die Umsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Alkohol zu sammeln; |
19. |
ZU ERWÄGEN, insbesondere im Lichte des von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel anzunehmenden Berichts gegebenenfalls eine verpflichtende Zutaten- und Nährwertkennzeichnung für alkoholische Getränke, vor allem für ihren Energiewert, einzuführen. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
20. |
ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verringerung alkoholbedingter Schäden FORTZUSETZEN — unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit; |
21. |
bis Ende 2016 unter vollständiger Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eine umfassende EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden ZU VERABSCHIEDEN, die Maßnahmen in allen EU-Politikbereichen zur Bekämpfung der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des schädlichen Alkoholkonsums beinhaltet. Diese spezifische, als Folgemaßnahme zur ersten EU-Alkoholstrategie (2006-2012) angelegte EU-Strategie sollte vorrangig auf Initiativen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden mit grenzüberschreitender Dimension und EU-Mehrwert ausgerichtet sein und die Arbeit des CNAPA, die Arbeiten im Rahmen der globalen Strategie der WHO zu Alkohol und den Europäischen Aktionsplan 2012-2020 der WHO zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums berücksichtigen; |
22. |
dem Rat über die Ergebnisse ihrer Arbeiten und die Fortschritte bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden ZU BERICHTEN. |
(1) Dok. 8756/00.
(2) Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3); Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
(3) Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38).
(4) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Oktober 2006: „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“, KOM(2006) 625 endgültig.
(5) Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 2).
(6) Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2004 zur Problematik Alkohol und junge Menschen, Dok. 9507/04 (Presse 163).
(7) Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2006 zur EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden, Dok. 15258/06.
(8) Schlussfolgerungen des Rates zu Alkohol und Gesundheit vom 1. Dezember 2009 (ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 15).
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zur Alkoholstrategie (2015/2543(RSP)).
(10) Resolution der Weltgesundheitsversammlung 63.13, Seite 27.
(11) Resolution EUR/RC61/R4.
(12) WHO 2014, S. 46, S. 31.
(13) Gesundheit auf einen Blick: Europa 2014 (gemeinsame Veröffentlichung der OECD und der Europäischen Kommission), Dezember 2014.
(14) „Tackling Harmful Alcohol Use — Economics and Public Health Policy“, Mai 2015.
(15) Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, First Progress Report on the Implementation of the EU Alcohol Strategy, September 2009.
(16) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/9 |
Schlussfolgerungen des Rates über die Unterstützung von Menschen mit Demenz: Verbesserung der Strategien und Verfahren im Pflegebereich
(2015/C 418/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
WEIST DARAUFHIN, dass gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss und dass die Tätigkeit der Union, die die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen soll, auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung ausgerichtet sein muss. Die Union soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Gesundheitswesens fördern und erforderlichenfalls deren Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen unterstützen. Durch die Tätigkeit der Union muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung vollkommen gewahrt werden, einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel; |
2. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass derzeit 47,5 Mio. Menschen weltweit mit Demenz leben, von denen 58 % in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen wohnen. Nach den Schätzungen leben in der Europäischen Union 6,4 Mio. Menschen mit Demenz (1); |
3. |
RUFT IN ERINNERUNG, dass Demenz weltweit eine der Hauptursachen für Invalidität und Abhängigkeit älterer Menschen ist und physische, psychische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Menschen hat, die mit Demenz leben, aber auch auf deren Familien und das Pflegepersonal sowie auf die Gesellschaft insgesamt (2); |
4. |
RUFT IN ERINNERUNG, dass zwar die Mehrheit der Menschen mit Demenz im Seniorenalter ist, eine erhebliche Zahl von Menschen aber auch an früh einsetzender Demenz leidet; |
5. |
HEBT die Patientenrechte HERVOR, insbesondere jene, die die Menschenwürde betreffen, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt sind (3); |
6. |
STELLT FEST, dass es möglich ist, mit Demenz für eine Reihe von Jahren gut zu leben, insbesondere wenn Zugang, Beurteilung, Diagnose und richtige Unterstützung frühzeitig erfolgen; |
7. |
ERKENNT die erheblichen Auswirkungen von Demenz und Krankheiten, die mit Demenz in Zusammenhang stehen, auf die finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialsysteme AN; |
8. |
BETONT, wie wichtig es ist, eine gesunde Lebensweise — einschließlich der Gesundheit des Gehirns — über die gesamte Lebensspanne hinweg zu fördern, um gesunde Lebensjahre hinzuzugewinnen; |
9. |
WEIST DARAUF HIN, dass ein besseres Verständnis dieser Umstände notwendig ist, um hohe Gesundheitsstandards für eine alternde Gesellschaft zu erreichen, was einer der Schwerpunkte sowohl des zweiten als auch des aktuellen dritten Gesundheitsprogramms (2014-2020) (4) ist; |
10. |
RUFT IN ERINNERUNG, dass auch in einer Vielzahl von Initiativen auf EU-Ebene Demenz im Kontext des demografischen Wandels als vorrangiger Aktionsbereich anerkannt und wiederholt auf die erheblichen Konsequenzen hingewiesen wird, die sich durch die Zunahme der Zahl von Menschen, die mit dieser Krankheit leben, ergeben (5); |
11. |
ERINNERT an die am 16. Dezember 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Strategien im Bereich des Gesundheitswesens zur Bekämpfung altersbedingter neurodegenerativer Erkrankungen, in denen die Kommission aufgefordert wurde, bis 2009 eine Initiative zur Bekämpfung dieser Krankheiten anzunehmen (6); |
12. |
RUFT IN ERINNERUNG, dass die Kommission einen neuen Ansatz vorgeschlagen hat, um die europäischen öffentlichen FuE-Mittel durch gemeinsame Planung in Schlüsselbereichen, die die Alzheimer Krankheit miteinbeziehen, besser zu nutzen. Daraufhin wurde 2010 die von den Mitgliedstaaten geleitete Initiative für die gemeinsame Planung bei der Bekämpfung neurodegenerativer Erkrankungen (JPND) mit dem Ziel ins Leben gerufen, die einzelstaatlichen Forschungsbemühungen im Bereich der neurogenerativen Erkrankungen und insbesondere der Alzheimer Krankheit besser aufeinander abzustimmen; |
13. |
RUFT IN ERINNERUNG, dass die Forschung zu Demenz und neurodegenerativen Erkrankungen zwischen 2007 und 2013 durch das 7. Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (2007-2013) mit über 576 Mio. EUR Fördermitteln unterstützt wurde; darauf aufbauend kann Demenz als gesamtgesellschaftliche und gesundheitliche Herausforderung durch das neue EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) mit Investitionen in Höhe von bereits mehr als 103 Mio. EUR für demenzbezogene Forschung und Innovation angegangen werden; |
14. |
BEGRÜSST die am 19. Januar 2011 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen, in der dazu aufgerufen wird, Demenz zu einer gesundheitspolitischen Priorität der EU zu erklären, und die Mitgliedstaaten dringend dazu aufgefordert werden, geeignete nationale Pläne auszuarbeiten (7); |
15. |
VERWEIST auf den ersten, 2012 veröffentlichten Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) „Dementia: A Public Health Priority“ (Demenz: Eine gesundheitspolitische Priorität) (8), in dem Informationen zu Demenz gegeben werden, das Bewusstsein für die Krankheit geschärft wird und diese zu einer der Prioritäten im WHO Mental Health Gap Action Programme (Programm der WHO über Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen Patienten und Gesundheitsdiensten im Bereich psychische Gesundheit) (9), das darauf abzielt, die Betreuung für geistige und neurologische Störungen sowie Suchtmittelmissbrauch zu verbessern, erklärt wird; |
16. |
BEGRÜSST die Erklärung der G8-Gesundheitsminister zu Demenz, die am 11. Dezember 2013 auf dem G8-Gipfeltreffen angenommen wurde, um bis 2025 Innovationen zur Entwicklung einer heilenden oder krankheitsmodifizierenden Therapie der Demenzkrankheit zu fördern sowie strategische Prioritätsbereiche zu ermitteln und die Forschungsgelder zu erhöhen (10); |
17. |
ERINNERT an die Konferenz des italienischen Ratsvorsitzes „Dementia in Europe: a challenge for our common future“ (Demenz in Europa: eine Herausforderung für unsere gemeinsame Zukunft), die am 14. November 2014 in Rom stattfand (11) und auf der sich die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Initiativen zu Demenz in der EU, insbesondere über Vorbeugung, Behandlung und Gesundheitsvorsorge bei Senioren, verschaffen konnten; |
18. |
VERWEIST auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 13. März 2015„Better dementia care and a future cure require action today“ (Heute Handeln für eine bessere Betreuung von Demenzkranken und die Entwicklung künftiger Heilmethoden) (12), in dem die Notwendigkeit bekräftigt wird, Demenz zu einer politischen Priorität zu erklären; |
19. |
BEGRÜSST den von den Teilnehmern der ersten WHO Ministerkonferenz zum Thema („Global Action Against Dementia“ (Weltweite Maßnahmen gegen Demenz) am 17. März 2015 in Genf unterzeichneten Aufruf zum Handeln, in dem die zentrale Rolle und Verantwortung der Regierungen in Bezug auf die Reaktion auf die Herausforderungen der Demenz hervorgehoben und die Notwendigkeit für ein sektorenübergreifendes und koordiniertes Vorgehen auf globaler und nationaler Ebene betont wird, um insbesondere Fortschritte bei Vorsorge, Risikoverminderung, Diagnose und Behandlung von Demenz zu erzielen (13); |
20. |
HEBT HERVOR, dass der Demenz in den letzten Jahren in immer mehr Mitgliedstaaten hohe Priorität eingeräumt wurde, da gegenwärtig in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten an der Entwicklung, Annahme und Umsetzung von nationalen Strategien, -Aktionsplänen oder Programmen zu Demenz gearbeitet wird; dass die Initiativen der Mitgliedstaaten, die derzeit oder demnächst durchgeführt werden, auf einem integrativen Ansatz bezüglich des Patientenpfads beruhen, bei dem sowohl gesundheitliche als auch soziale Fragen berücksichtigt werden; |
21. |
BEGRÜSST die Debatte, die die EU-Gesundheitsminister auf ihrer informellen Tagung vom 24. September 2015 über die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien, Aktionspläne oder Programme zu Demenz sowie über die Förderung eines Austausches bewährter Verfahren auf EU-Ebene unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der WHO geführt haben; |
22. |
BEGRÜSST die zweite gemeinsame Aktion zu Demenz, die 2016 anlaufen soll. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
23. |
Demenz durch sektorenübergreifende nationale Strategien, Aktionspläne oder Programme zur Demenz vorrangig ANZUGEHEN, um für eine geeignete Behandlung und Betreuung der Menschen mit Demenz, ihrer Familien und des Pflegepersonals zu sorgen, und dabei die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialsysteme zu gewährleisten. |
24. |
WEITERHIN besondere Aufmerksamkeit auf die Stärkung der Koordinierung einschlägiger Strategien zur Bekämpfung der Demenz innerhalb der Mitgliedstaaten zu richten und insbesondere die Rolle der Erstbetreuung zu stärken. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
25. |
ANZUERKENNEN, dass eine dauerhafte sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene — unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der WHO — einen wertvollen Beitrag zur besseren Unterstützung von Menschen mit Demenz ermöglichen wird; |
26. |
den Nutzen einer Befähigung der Menschen mit Demenz zu aktiver Mitgestaltung ZU WÜRDIGEN und ihre Einbeziehung in Entscheidungsprozesse zu fördern, indem ihre Vertretung, insbesondere in Initiativen, Organisationen und Einrichtungen zur Bekämpfung von Demenz verstärkt wird; |
27. |
einen gleichstellungsorientierten, individuellen und forschungsbasierten Ansatz bei der Ausarbeitung von Strategien, Plänen und Programmen zu Demenz unter Berücksichtigung von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Bedürfnissen, des Einflusses kultureller Unterschiede bei der Wahrnehmung von Demenz sowie der Erwartungen und Rechte von Menschen mit Demenz, ihren Familien sowie dem Pflegepersonal ZU UNTERSTÜTZEN; |
28. |
die wichtige Rolle der Familien und des Pflegepersonals ANZUERKENNEN, indem insbesondere ihre Einbeziehung in die Entscheidungsprozesse gewährleistet wird, sowie die Notwendigkeit, ihr physisches und psychisches Wohlbefinden durch entsprechende Unterstützung zu schützen; |
29. |
die wichtige Arbeit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz ANZUERKENNEN, indem der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtert wird und die Mitgliedstaaten so bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien, Pläne oder Programme zu Demenz unterstützt werden; |
30. |
die Arbeiten im Rahmen derjenigen EU Politikbereiche, die Auswirkungen auf die Politik zur Bekämpfung der Demenz haben könnten — insbesondere der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“ sowie des Ausschusses für Sozialschutz (14) und des Ausschuss für Wirtschaftspolitik (15) — bzw. Auswirkungen auf die Gesundheits- und Langzeitpflege haben könnten, ZU UNTERSTÜTZEN; |
31. |
Erörterungen auf EU-Ebene unter voller Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu folgenden Themen VORANZUBRINGEN:
|
32. |
die Demenzforschung zu VERSTÄRKEN und dabei auf den Ergebnissen EU-finanzierter Projekte, wie z. B. der EU-Initiative für die gemeinsame Planung bei der Bekämpfung neurodegenerativer Erkrankungen (JPND), insbesondere im Hinblick auf die Risikofaktoren und die zugrunde liegende Pathophysiologie sowie die Übertragung erfolgreicher Maßnahmen beim Umgang mit Demenz in den Klinikalltag, auch unter Berücksichtigung öffentlich-öffentlicher, öffentlich-privater und internationaler Partnerschaften, aufzubauen; |
33. |
NUTZEN aus den Ressourcen, Modellen und den auf EU-Ebene erfolgreich entwickelten Instrumenten, wie jenen, die durch die Europäische Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“, die gemeinsame Aktion ALCOVE und durch Strategien zur Beurteilung bewährter Verfahren gewonnen wurden, ZU ZIEHEN; |
34. |
gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz unverbindliche Leitlinien AUSZUARBEITEN, die auf einer umfassenden und integrierenden Sichtweise zu Demenz beruhen, wobei die Aspekte der koordinierten Vorbeugung und Gesundheitsvorsorge, der frühzeitigen Diagnose, postdiagnostischen Betreuung, Behandlung und Pflege unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind; |
35. |
in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz bewährte Verfahren ZU ERMITTELN und AUSZUTAUSCHEN, insbesondere im Hinblick auf gezielte Vorsorge einschließlich Sekundärprävention, Gesundheitsvorsorge, frühzeitige Diagnose, postdiagnostische Betreuung sowie Therapie, Forschung und Aus- und Fortbildung von Professionellen im Gesundheitswesen, aber auch in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit zur Bekämpfung der Stigmatisierung; |
36. |
die Qualität der epidemiologischen Informationen über Demenz ZU VERBESSERN, um die Entwicklung von nationalen Strategien, Aktionsplänen oder Programmen oder auch den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern; |
37. |
die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und von Freiwilligen im Bereich der Demenz HERVORZUHEBEN, um wirksam zu den nationalen Strategien, Aktionsplänen oder Programmen beizutragen. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
38. |
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der staatlichen Gruppe der Sachverständigen für Demenz ZU STÄRKEN, um Informationen über die politischen Rahmenbedingungen und von bereits umgesetzten bewährten Verfahren leichter austauschen zu können sowie die Länder bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Strategien, Pläne und Programme zu Demenz zu unterstützen; |
39. |
die bestehende Zusammenarbeit mit der WHO und der OECD zu Demenz in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ZU FÖRDERN. |
(1) WHO, Fact sheet Nr. 362, März 2015, http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs362/en/ (Englisch); ALCOVE Joint Action report, Executive Summary, S. 29, http://www.alcove-project.eu/images/synthesis-report/ALCOVE_SYNTHESIS_REPORT_WP4.pdf (Englisch).
(2) WHO, Fact sheet Nr. 362, März 2015 (Englisch).
(3) Siehe Titel I über die Würde des Menschen, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf.
(4) Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020); ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1.
(5) Siehe die Übersicht über Initiativen betreffend Demenz — wie z. B. die gemeinsame Aktion ALCOVE, die Europäische Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“, den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden, die European platform to facilitate proof-of-concept for prevention of Alzheimer’s Disease (EPOC-AD)(Europäische Plattform zur Förderung der Erprobung eines Konzepts zur Verhütung der Alzheimer-Krankheit) und die Initiative „Innovative Arzneimittel“ —, die im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Umsetzung der Mitteilung über die europäische Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen (SWD(2014) 321 final vom 16.10.2014) aufgeführt sind.
(6) http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/lsa/104778.pdf.
(7) Dok. 2010/2084 (INI).
(8) WHO, „Dementia: A public health priority“, 2012, zum Herunterladen verfügbar auf http://www.who.int/mental_health/publications/dementia_report_2012/en/ (Englisch).
(9) http://www.who.int/mental_health/mhgap/en/ (Englisch).
(10) https://www.gov.uk/government/publications/g8-dementia-summit-agreements (Englisch).
(11) http://www.salute.gov.it/portale/ItaliaUE2014/dettaglioEvento.jsp?lingua=english&id=246 (Englisch).
(12) http://www.oecd.org/newsroom/better-dementia-care-and-a-future-cure-require-action-today.htm (Englisch).
(13) http://www.who.int/mediacentre/news/releases/2015/action-on-dementia/en/# (Englisch).
(14) Arbeitsgruppe des Ausschusses für Sozialschutz zu Fragen des Alterns, siehe http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=758&langId=de.
(15) Arbeitsgruppe des Ausschusses für Wirtschaftspolitik „Bevölkerungsalterung und Nachhaltigkeit“ (EPC Working Group on Ageing Populations and Sustainability), http://europa.eu/epc/working_groups/ageing_en.htm (Englisch).
Europäische Kommission
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Dezember 2015
(2015/C 418/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0990 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,97 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4614 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,72520 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2883 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0831 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4945 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,022 |
HUF |
Ungarischer Forint |
316,50 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3537 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4960 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2573 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5200 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5069 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5173 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6186 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5457 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 292,34 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,4213 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1017 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6390 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 423,14 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7295 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,057 |
RUB |
Russischer Rubel |
77,4920 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,427 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2609 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,9649 |
INR |
Indische Rupie |
73,5161 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/14 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2016
(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))
(2015/C 418/06)
Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 333 vom 9.10.2015, S. 3, veröffentlicht.
Vom |
Bis zum |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
1.1.2016 |
… |
0,12 |
0,12 |
1,63 |
0,12 |
0,46 |
0,12 |
0,36 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
1,92 |
1,37 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
0,12 |
1,83 |
0,12 |
1,65 |
-0,22 |
0,12 |
0,12 |
1,04 |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/15 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 418/07)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
3.12.2015 |
Dauer |
3.12.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
GHL/N3LMNO |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
Gebiet |
NAFO 3LMNO |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
67/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/16 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(2015/C 418/08)
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||||||||
Flugstrecken |
Gran Canaria—Teneriffa Süd Gran Canaria—El Hierro Teneriffa Nord—La Gomera Gran Canaria—La Gomera |
|||||||||
Datum der Wiedereröffnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken für Luftfahrtunternehmen der Union |
1. August 2016 |
|||||||||
Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
Ab 1. August 2016 können Dienste auf den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken im freien Wettbewerb angeboten werden. Reicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, wird der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 418/09)
1. |
Am 8. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lone Star Fund IX (Vereinigte Staaten von Amerika), das der Unternehmensgruppe Lone Star („Lone Star“, Vereinigte Staaten von Amerika) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens MRH (GB) Limited („MRH“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Lone Star: Gruppe von Private-Equity-Fonds, die in Immobilien, Beteiligungen, Kredite und andere finanzielle Vermögenswerte investiert — MRH: Eigentümer und Betreiber von Tankstellen im Vereinigten Königreich und auf den Kanalinseln |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.