ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 418

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
16. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 418/01

Mitteilung der Kommission — Gegenwerte der Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 418/02

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015 zur Ernennung der dänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

4

2015/C 418/03

Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden

6

2015/C 418/04

Schlussfolgerungen des Rates über die Unterstützung von Menschen mit Demenz: Verbesserung der Strategien und Verfahren im Pflegebereich

9

 

Europäische Kommission

2015/C 418/05

Euro-Wechselkurs

13

2015/C 418/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2016(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 418/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

2015/C 418/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 418/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Gegenwerte der Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2015/C 418/01)

Für die in den Richtlinien 2004/17/EG (1), 2004/18/EG (2) und 2009/81/EG (3) festgesetzten Schwellenwerte gelten in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaten, deren Währung nicht der Euro ist, folgende Gegenwerte:

80 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

156 464

CZK

Tschechische Krone

2 184 400

DKK

Dänische Krone

596 520

GBP

Pfund Sterling

62 842

HRK

Kroatische Kuna

610 024

HUF

Ungarischer Forint

24 549 600

PLN

Neuer polnischer Zloty

333 992

RON

Neuer rumänischer Leu

355 632

SEK

Schwedische Krone

731 224


135 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

264 033

CZK

Tschechische Krone

3 686 175

DKK

Dänische Krone

1 006 628

GBP

Pfund Sterling

106 047

HRK

Kroatische Kuna

1 029 416

HUF

Ungarischer Forint

41 427 450

PLN

Neuer polnischer Zloty

563 612

RON

Neuer rumänischer Leu

600 129

SEK

Schwedische Krone

1 233 941


209 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

408 762

CZK

Tschechische Krone

5 706 745

DKK

Dänische Krone

1 558 409

GBP

Pfund Sterling

164 176

HRK

Kroatische Kuna

1 593 688

HUF

Ungarischer Forint

64 135 830

PLN

Neuer polnischer Zloty

872 554

RON

Neuer rumänischer Leu

929 089

SEK

Schwedische Krone

1 910 323


418 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

817 524

CZK

Tschechische Krone

11 413 790

DKK

Dänische Krone

3 116 817

GBP

Pfund Sterling

328 352

HRK

Kroatische Kuna

3 187 375

HUF

Ungarischer Forint

128 271 660

PLN

Neuer polnischer Zloty

1 745 108

RON

Neuer rumänischer Leu

1 858 177

SEK

Schwedische Krone

3 820 645


750 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

1 466 850

CZK

Tschechische Krone

20 478 750

DKK

Dänische Krone

5 592 375

GBP

Pfund Sterling

589 148

HRK

Kroatische Kuna

5 718 975

HUF

Ungarischer Forint

230 152 500

PLN

Neuer polnischer Zloty

3 131 175

RON

Neuer rumänischer Leu

3 334 050

SEK

Schwedische Krone

6 855 225


1 000 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

1 955 800

CZK

Tschechische Krone

27 305 000

DKK

Dänische Krone

7 456 500

GBP

Pfund Sterling

785 530

HRK

Kroatische Kuna

7 625 300

HUF

Ungarischer Forint

306 870 000

PLN

Neuer polnischer Zloty

4 174 900

RON

Neuer rumänischer Leu

4 445 400

SEK

Schwedische Krone

9 140 300


5 225 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

10 219 055

CZK

Tschechische Krone

142 668 625

DKK

Dänische Krone

38 960 213

GBP

Pfund Sterling

4 104 394

HRK

Kroatische Kuna

39 842 193

HUF

Ungarischer Forint

1 603 395 750

PLN

Neuer polnischer Zloty

21 813 853

RON

Neuer rumänischer Leu

23 227 215

SEK

Schwedische Krone

47 758 068


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2015

zur Ernennung der dänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(2015/C 418/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den Zeitraum 20. Oktober 2015 bis 19. Oktober 2020 ernannt.

(2)

Die dänische Regierung hat weitere Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 20. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2020 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Dänemark

Frau Karin MØHL LARSEN

Frau Marie-Louise OUTZEN


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Dänemark

Herr Christian SØLYST

Frau Tine SKOV JENSEN


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Dänemark

Frau Christiane MIßLBECK-WINBERG

Herr Henning GADE

Artikel 2

Der Rat ernennt die bisher noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 4).


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/6


Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden

(2015/C 418/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

VERWEIST darauf, dass gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und dass die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet ist. Sie umfasst auch die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden insbesondere die Erforschung der Ursachen und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert;

die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen. Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik, die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel in vollem Umfang gewahrt;

2.

VERWEIST darauf, dass Alkoholmissbrauch in der Mitteilung der Kommission über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft (1) als ein erheblicher Risikofaktor anerkannt wurde und dass aus dem zweiten und dritten Gesundheitsprogramm der Union Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden finanziert wurden (2);

3.

VERWEIST auf die Empfehlung des Rates von 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen (3), in der die Kommission aufgefordert wurde, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Gemeinschaftspolitiken in vollem Umfang zu nutzen, um die in dieser Empfehlung behandelte Problematik anzugehen, unter anderem durch Entwicklung umfassender Gesundheitsförderungspolitiken auf nationaler und europäischer Ebene zur Bewältigung der Alkoholproblematik;

4.

VERWEIST auf die EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2006-2012) (4) sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2001 (5), 2004 (6) und 2006 (7), in denen die Kommission aufgefordert wurde, eine umfassende Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden vorzulegen; verweist ferner auf die Einsetzung des Ausschusses „Nationale Alkoholpolitik und -maßnahmen“ (CNAPA) zur Unterstützung der Umsetzung einer solchen Strategie sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2009 (8), in denen die Kommission aufgefordert wurde, Prioritäten für die nächste Phase der Arbeit der Kommission im Bereich Alkohol und Gesundheit nach dem Ende der ersten EU-Strategie gegen Alkoholmissbrauch im Jahr 2012 festzulegen;

5.

BEGRÜSST die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Strategie gegen Alkoholmissbrauch vom 29. April 2015, in der eine neue Strategie der Europäischen Union gegen Alkoholmissbrauch (2016-2022) (9) gefordert und erneut darauf hingewiesen wird, dass die Kommission, das Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sich politisch nachdrücklich dafür einsetzen müssen, mehr dafür zu tun, dass alkoholbedingte Schäden abgewendet werden;

6.

BEGRÜSST die globale Strategie der WHO zur Reduzierung des Alkoholmissbrauchs (10) und den Europäischen Aktionsplan zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums (2012-2020) der WHO (11);

7.

STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass laut dem Globalen Statusbericht der WHO zu Alkohol und Gesundheit (12) Alkoholmissbrauch zu den weltweit führenden Risikofaktoren für Erkrankungen und Behinderungen zählt und dass die Europäische Union — mit einem durchschnittlichen Alkoholkonsum von 10,1 Litern reinen Alkohols pro Erwachsenen (ab 15 Jahren) im Jahr 2012 (13) — die Region mit dem weltweit höchsten Alkoholkonsum ist;

8.

STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass laut dem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Thema Bekämpfung von Alkoholmissbrauch — volkswirtschaftliche und gesundheitspolitische Aspekte (14) regelmäßiger und starker Alkoholkonsum in einigen Mitgliedstaaten zunimmt und in vielen Mitgliedstaaten allgemeine Besorgnis über die alarmierende Zunahme des Alkoholkonsums bei jungen Menschen (Minderjährigen und jungen Erwachsenen) und Frauen herrscht und dass sich Alkoholmissbrauch nicht nur auf die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch auf die Gesellschaft insgesamt nachteilig auswirkt;

9.

BETONT, dass die Verringerung der Belastungen aufgrund von vermeidbaren alkoholbedingten Todesfällen, chronischen Krankheiten und Verletzungen, Gewalt, gesundheitlichen Ungleichheiten und anderen sozialen Folgen für Dritte sowie riskantem Alkoholkonsumverhalten — insbesondere bei jungen Menschen — ein gemeinsames Anliegen geworden ist und dass Zusammenarbeit und Koordinierung auf EU-Ebene einen Mehrwert darstellen würden;

10.

BETONT, dass die Prävention alkoholbedingter Schäden eine notwendige Investition darstellt, die sich positiv auf die Wirtschaft auswirkt, da wirtschaftliche Verluste und Ausgaben im Gesundheitswesen langfristig begrenzt werden, unter anderem durch eine Verringerung der Belastung aufgrund chronischer Krankheiten einschließlich Krebs und durch einen Anstieg der Arbeitsproduktivität;

11.

BETONT außerdem, dass die Verringerung schädlichen Alkoholkonsums auch positive Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und auf die Sicherheit im Straßenverkehr hat, vor allem in Bezug auf die Zahl der Verkehrstoten und -verletzten;

12.

STELLT FEST, dass zur Verringerung alkoholbedingter Schäden Maßnahmen in einer ganzen Reihe von Politikbereichen und unter Einbindung vieler Sektoren der Gesamtgesellschaft — sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene — erforderlich sind;

13.

BEKRÄFTIGT die Forderung nach einer EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden, der auf der informellen Tagung der Gesundheitsminister am 21. April 2015 durch zahlreiche Minister und auch auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 19. Juni 2015 Ausdruck verliehen wurde, und betont, dass eine solche EU-Strategie die einzelstaatliche Gesundheitspolitik unterstützen und ergänzen kann.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

14.

die Förderung eines sektorenübergreifenden Ansatzes FORTZUSETZEN, was die Verringerung alkoholbedingter Schäden auf nationaler und auf EU-Ebene betrifft, und gegebenenfalls umfassende nationale Strategien oder Aktionspläne zu entwickeln bzw. auszubauen, die auf die spezifischen lokalen und regionalen Traditionen zugeschnitten sind;

15.

geeignete Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Mindestalter für Alkoholgenuss und Werbung ZU ERGREIFEN, um Jugendliche vor schädlichem Alkoholkonsum zu schützen, und die Unterstützung von Informationen und Aufklärung über Alkoholmissbrauch und besonders riskantes Trinkverhalten weiter FORTZUSETZEN.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,

16.

die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ermittlung wirksamer Maßnahmen und bewährter Verfahren zur Minimierung gesundheitlicher und sozialer Auswirkungen sowie gesundheitlicher Ungleichheiten aufgrund von Alkoholmissbrauch ZU STÄRKEN, wobei insbesondere auf die Vermeidung riskanten Alkoholkonsums bei jungen Menschen, auf Personen, die Alkohol in schädlichen Mengen konsumieren oder schädliche Trinkgewohnheiten haben, auf Alkoholkonsum in der Schwangerschaft und auf Trunkenheit am Steuer abgestellt wird;

17.

die Arbeit des CNAPA unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ersten Fortschrittsberichts über die Umsetzung der EU-Alkoholstrategie (15) sowie die Beteiligung der Interessenträger auf nationaler und europäischer Ebene zur Verringerung alkoholbedingter Schäden WEITER zu unterstützen;

18.

die Notwendigkeit ANZUERKENNEN, unter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten sowie regionaler und lokaler sozialer und kultureller Traditionen weiterhin auf EU-Ebene Informationen über die Umsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Alkohol zu sammeln;

19.

ZU ERWÄGEN, insbesondere im Lichte des von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel anzunehmenden Berichts gegebenenfalls eine verpflichtende Zutaten- und Nährwertkennzeichnung für alkoholische Getränke, vor allem für ihren Energiewert, einzuführen.

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

20.

ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verringerung alkoholbedingter Schäden FORTZUSETZEN — unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

21.

bis Ende 2016 unter vollständiger Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eine umfassende EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden ZU VERABSCHIEDEN, die Maßnahmen in allen EU-Politikbereichen zur Bekämpfung der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des schädlichen Alkoholkonsums beinhaltet. Diese spezifische, als Folgemaßnahme zur ersten EU-Alkoholstrategie (2006-2012) angelegte EU-Strategie sollte vorrangig auf Initiativen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden mit grenzüberschreitender Dimension und EU-Mehrwert ausgerichtet sein und die Arbeit des CNAPA, die Arbeiten im Rahmen der globalen Strategie der WHO zu Alkohol und den Europäischen Aktionsplan 2012-2020 der WHO zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums berücksichtigen;

22.

dem Rat über die Ergebnisse ihrer Arbeiten und die Fortschritte bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden ZU BERICHTEN.


(1)  Dok. 8756/00.

(2)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3); Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

(3)  Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38).

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Oktober 2006: „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“, KOM(2006) 625 endgültig.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 2).

(6)  Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2004 zur Problematik Alkohol und junge Menschen, Dok. 9507/04 (Presse 163).

(7)  Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2006 zur EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden, Dok. 15258/06.

(8)  Schlussfolgerungen des Rates zu Alkohol und Gesundheit vom 1. Dezember 2009 (ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 15).

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zur Alkoholstrategie (2015/2543(RSP)).

(10)  Resolution der Weltgesundheitsversammlung 63.13, Seite 27.

(11)  Resolution EUR/RC61/R4.

(12)  WHO 2014, S. 46, S. 31.

(13)  Gesundheit auf einen Blick: Europa 2014 (gemeinsame Veröffentlichung der OECD und der Europäischen Kommission), Dezember 2014.

(14)  „Tackling Harmful Alcohol Use — Economics and Public Health Policy“, Mai 2015.

(15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, First Progress Report on the Implementation of the EU Alcohol Strategy, September 2009.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/9


Schlussfolgerungen des Rates über die Unterstützung von Menschen mit Demenz: Verbesserung der Strategien und Verfahren im Pflegebereich

(2015/C 418/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

WEIST DARAUFHIN, dass gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss und dass die Tätigkeit der Union, die die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen soll, auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung ausgerichtet sein muss. Die Union soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Gesundheitswesens fördern und erforderlichenfalls deren Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen unterstützen. Durch die Tätigkeit der Union muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung vollkommen gewahrt werden, einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel;

2.

STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass derzeit 47,5 Mio. Menschen weltweit mit Demenz leben, von denen 58 % in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen wohnen. Nach den Schätzungen leben in der Europäischen Union 6,4 Mio. Menschen mit Demenz (1);

3.

RUFT IN ERINNERUNG, dass Demenz weltweit eine der Hauptursachen für Invalidität und Abhängigkeit älterer Menschen ist und physische, psychische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Menschen hat, die mit Demenz leben, aber auch auf deren Familien und das Pflegepersonal sowie auf die Gesellschaft insgesamt (2);

4.

RUFT IN ERINNERUNG, dass zwar die Mehrheit der Menschen mit Demenz im Seniorenalter ist, eine erhebliche Zahl von Menschen aber auch an früh einsetzender Demenz leidet;

5.

HEBT die Patientenrechte HERVOR, insbesondere jene, die die Menschenwürde betreffen, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt sind (3);

6.

STELLT FEST, dass es möglich ist, mit Demenz für eine Reihe von Jahren gut zu leben, insbesondere wenn Zugang, Beurteilung, Diagnose und richtige Unterstützung frühzeitig erfolgen;

7.

ERKENNT die erheblichen Auswirkungen von Demenz und Krankheiten, die mit Demenz in Zusammenhang stehen, auf die finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialsysteme AN;

8.

BETONT, wie wichtig es ist, eine gesunde Lebensweise — einschließlich der Gesundheit des Gehirns — über die gesamte Lebensspanne hinweg zu fördern, um gesunde Lebensjahre hinzuzugewinnen;

9.

WEIST DARAUF HIN, dass ein besseres Verständnis dieser Umstände notwendig ist, um hohe Gesundheitsstandards für eine alternde Gesellschaft zu erreichen, was einer der Schwerpunkte sowohl des zweiten als auch des aktuellen dritten Gesundheitsprogramms (2014-2020) (4) ist;

10.

RUFT IN ERINNERUNG, dass auch in einer Vielzahl von Initiativen auf EU-Ebene Demenz im Kontext des demografischen Wandels als vorrangiger Aktionsbereich anerkannt und wiederholt auf die erheblichen Konsequenzen hingewiesen wird, die sich durch die Zunahme der Zahl von Menschen, die mit dieser Krankheit leben, ergeben (5);

11.

ERINNERT an die am 16. Dezember 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Strategien im Bereich des Gesundheitswesens zur Bekämpfung altersbedingter neurodegenerativer Erkrankungen, in denen die Kommission aufgefordert wurde, bis 2009 eine Initiative zur Bekämpfung dieser Krankheiten anzunehmen (6);

12.

RUFT IN ERINNERUNG, dass die Kommission einen neuen Ansatz vorgeschlagen hat, um die europäischen öffentlichen FuE-Mittel durch gemeinsame Planung in Schlüsselbereichen, die die Alzheimer Krankheit miteinbeziehen, besser zu nutzen. Daraufhin wurde 2010 die von den Mitgliedstaaten geleitete Initiative für die gemeinsame Planung bei der Bekämpfung neurodegenerativer Erkrankungen (JPND) mit dem Ziel ins Leben gerufen, die einzelstaatlichen Forschungsbemühungen im Bereich der neurogenerativen Erkrankungen und insbesondere der Alzheimer Krankheit besser aufeinander abzustimmen;

13.

RUFT IN ERINNERUNG, dass die Forschung zu Demenz und neurodegenerativen Erkrankungen zwischen 2007 und 2013 durch das 7. Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (2007-2013) mit über 576 Mio. EUR Fördermitteln unterstützt wurde; darauf aufbauend kann Demenz als gesamtgesellschaftliche und gesundheitliche Herausforderung durch das neue EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) mit Investitionen in Höhe von bereits mehr als 103 Mio. EUR für demenzbezogene Forschung und Innovation angegangen werden;

14.

BEGRÜSST die am 19. Januar 2011 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen, in der dazu aufgerufen wird, Demenz zu einer gesundheitspolitischen Priorität der EU zu erklären, und die Mitgliedstaaten dringend dazu aufgefordert werden, geeignete nationale Pläne auszuarbeiten (7);

15.

VERWEIST auf den ersten, 2012 veröffentlichten Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) „Dementia: A Public Health Priority“ (Demenz: Eine gesundheitspolitische Priorität) (8), in dem Informationen zu Demenz gegeben werden, das Bewusstsein für die Krankheit geschärft wird und diese zu einer der Prioritäten im WHO Mental Health Gap Action Programme (Programm der WHO über Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen Patienten und Gesundheitsdiensten im Bereich psychische Gesundheit) (9), das darauf abzielt, die Betreuung für geistige und neurologische Störungen sowie Suchtmittelmissbrauch zu verbessern, erklärt wird;

16.

BEGRÜSST die Erklärung der G8-Gesundheitsminister zu Demenz, die am 11. Dezember 2013 auf dem G8-Gipfeltreffen angenommen wurde, um bis 2025 Innovationen zur Entwicklung einer heilenden oder krankheitsmodifizierenden Therapie der Demenzkrankheit zu fördern sowie strategische Prioritätsbereiche zu ermitteln und die Forschungsgelder zu erhöhen (10);

17.

ERINNERT an die Konferenz des italienischen Ratsvorsitzes „Dementia in Europe: a challenge for our common future“ (Demenz in Europa: eine Herausforderung für unsere gemeinsame Zukunft), die am 14. November 2014 in Rom stattfand (11) und auf der sich die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Initiativen zu Demenz in der EU, insbesondere über Vorbeugung, Behandlung und Gesundheitsvorsorge bei Senioren, verschaffen konnten;

18.

VERWEIST auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 13. März 2015„Better dementia care and a future cure require action today“ (Heute Handeln für eine bessere Betreuung von Demenzkranken und die Entwicklung künftiger Heilmethoden) (12), in dem die Notwendigkeit bekräftigt wird, Demenz zu einer politischen Priorität zu erklären;

19.

BEGRÜSST den von den Teilnehmern der ersten WHO Ministerkonferenz zum Thema („Global Action Against Dementia“ (Weltweite Maßnahmen gegen Demenz) am 17. März 2015 in Genf unterzeichneten Aufruf zum Handeln, in dem die zentrale Rolle und Verantwortung der Regierungen in Bezug auf die Reaktion auf die Herausforderungen der Demenz hervorgehoben und die Notwendigkeit für ein sektorenübergreifendes und koordiniertes Vorgehen auf globaler und nationaler Ebene betont wird, um insbesondere Fortschritte bei Vorsorge, Risikoverminderung, Diagnose und Behandlung von Demenz zu erzielen (13);

20.

HEBT HERVOR, dass der Demenz in den letzten Jahren in immer mehr Mitgliedstaaten hohe Priorität eingeräumt wurde, da gegenwärtig in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten an der Entwicklung, Annahme und Umsetzung von nationalen Strategien, -Aktionsplänen oder Programmen zu Demenz gearbeitet wird; dass die Initiativen der Mitgliedstaaten, die derzeit oder demnächst durchgeführt werden, auf einem integrativen Ansatz bezüglich des Patientenpfads beruhen, bei dem sowohl gesundheitliche als auch soziale Fragen berücksichtigt werden;

21.

BEGRÜSST die Debatte, die die EU-Gesundheitsminister auf ihrer informellen Tagung vom 24. September 2015 über die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien, Aktionspläne oder Programme zu Demenz sowie über die Förderung eines Austausches bewährter Verfahren auf EU-Ebene unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der WHO geführt haben;

22.

BEGRÜSST die zweite gemeinsame Aktion zu Demenz, die 2016 anlaufen soll.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

23.

Demenz durch sektorenübergreifende nationale Strategien, Aktionspläne oder Programme zur Demenz vorrangig ANZUGEHEN, um für eine geeignete Behandlung und Betreuung der Menschen mit Demenz, ihrer Familien und des Pflegepersonals zu sorgen, und dabei die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialsysteme zu gewährleisten.

24.

WEITERHIN besondere Aufmerksamkeit auf die Stärkung der Koordinierung einschlägiger Strategien zur Bekämpfung der Demenz innerhalb der Mitgliedstaaten zu richten und insbesondere die Rolle der Erstbetreuung zu stärken.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,

25.

ANZUERKENNEN, dass eine dauerhafte sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene — unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der WHO — einen wertvollen Beitrag zur besseren Unterstützung von Menschen mit Demenz ermöglichen wird;

26.

den Nutzen einer Befähigung der Menschen mit Demenz zu aktiver Mitgestaltung ZU WÜRDIGEN und ihre Einbeziehung in Entscheidungsprozesse zu fördern, indem ihre Vertretung, insbesondere in Initiativen, Organisationen und Einrichtungen zur Bekämpfung von Demenz verstärkt wird;

27.

einen gleichstellungsorientierten, individuellen und forschungsbasierten Ansatz bei der Ausarbeitung von Strategien, Plänen und Programmen zu Demenz unter Berücksichtigung von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Bedürfnissen, des Einflusses kultureller Unterschiede bei der Wahrnehmung von Demenz sowie der Erwartungen und Rechte von Menschen mit Demenz, ihren Familien sowie dem Pflegepersonal ZU UNTERSTÜTZEN;

28.

die wichtige Rolle der Familien und des Pflegepersonals ANZUERKENNEN, indem insbesondere ihre Einbeziehung in die Entscheidungsprozesse gewährleistet wird, sowie die Notwendigkeit, ihr physisches und psychisches Wohlbefinden durch entsprechende Unterstützung zu schützen;

29.

die wichtige Arbeit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz ANZUERKENNEN, indem der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtert wird und die Mitgliedstaaten so bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien, Pläne oder Programme zu Demenz unterstützt werden;

30.

die Arbeiten im Rahmen derjenigen EU Politikbereiche, die Auswirkungen auf die Politik zur Bekämpfung der Demenz haben könnten — insbesondere der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“ sowie des Ausschusses für Sozialschutz (14) und des Ausschuss für Wirtschaftspolitik (15) — bzw. Auswirkungen auf die Gesundheits- und Langzeitpflege haben könnten, ZU UNTERSTÜTZEN;

31.

Erörterungen auf EU-Ebene unter voller Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu folgenden Themen VORANZUBRINGEN:

a)

Rolle der Vorbeugung und der Gesundheitsvorsorge, Risikoverminderung, Früherkennung, frühzeitigen Diagnose und postdiagnostischen Betreuung und ihr Beitrag zur Verringerung der Belastung durch Demenz;

b)

Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung und Pflege innerhalb der Länder unter Einbeziehung multidisziplinärer Kompetenzen koordiniert und näher an den jeweiligen Wohnorten erbracht werden;

c)

Mehrwert durch Austausch bewährter Verfahren mit Schwerpunkt auf den entscheidenden Bestandteilen und Instrumenten, um die Qualität der Patientenpflege und die Unterstützung des Pflegepersonals zu gewährleisten und die verschiedenen Ansätze und Praktiken in diesen Bereichen besser bewerten zu können;

d)

Förderung der Rechte von demenzkranken Menschen mit einem besonderen Schwerpunkt auf der ethischen Dimension von Demenz, um ein gesundes Altern in Würde sicherzustellen;

e)

Ausschöpfung des Potenzials elektronischer Gesundheitsdienste und unterstützender Technologien, um die Unterstützung und Pflege von Menschen mit Demenz zu verbessern;

f)

gemeinschaftliche Nutzung von und Zugang zu aktuellem Wissen über laufende Initiativen und die entsprechenden faktengestützten Grundlagen sowie deren Einbeziehung in die alltägliche Gesundheitspflege und soziale Betreuung;

g)

Notwendigkeit, die Rolle und die ständige Fortbildung von Gesundheitspersonal zu fördern, um die optimale Unterstützung für Menschen mit Demenz und ihre Familien zu gewährleisten;

h)

Förderung von demenzfreundlichen Gemeinschaften;

32.

die Demenzforschung zu VERSTÄRKEN und dabei auf den Ergebnissen EU-finanzierter Projekte, wie z. B. der EU-Initiative für die gemeinsame Planung bei der Bekämpfung neurodegenerativer Erkrankungen (JPND), insbesondere im Hinblick auf die Risikofaktoren und die zugrunde liegende Pathophysiologie sowie die Übertragung erfolgreicher Maßnahmen beim Umgang mit Demenz in den Klinikalltag, auch unter Berücksichtigung öffentlich-öffentlicher, öffentlich-privater und internationaler Partnerschaften, aufzubauen;

33.

NUTZEN aus den Ressourcen, Modellen und den auf EU-Ebene erfolgreich entwickelten Instrumenten, wie jenen, die durch die Europäische Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“, die gemeinsame Aktion ALCOVE und durch Strategien zur Beurteilung bewährter Verfahren gewonnen wurden, ZU ZIEHEN;

34.

gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz unverbindliche Leitlinien AUSZUARBEITEN, die auf einer umfassenden und integrierenden Sichtweise zu Demenz beruhen, wobei die Aspekte der koordinierten Vorbeugung und Gesundheitsvorsorge, der frühzeitigen Diagnose, postdiagnostischen Betreuung, Behandlung und Pflege unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

35.

in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der staatlichen Sachverständigen für Demenz bewährte Verfahren ZU ERMITTELN und AUSZUTAUSCHEN, insbesondere im Hinblick auf gezielte Vorsorge einschließlich Sekundärprävention, Gesundheitsvorsorge, frühzeitige Diagnose, postdiagnostische Betreuung sowie Therapie, Forschung und Aus- und Fortbildung von Professionellen im Gesundheitswesen, aber auch in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit zur Bekämpfung der Stigmatisierung;

36.

die Qualität der epidemiologischen Informationen über Demenz ZU VERBESSERN, um die Entwicklung von nationalen Strategien, Aktionsplänen oder Programmen oder auch den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern;

37.

die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und von Freiwilligen im Bereich der Demenz HERVORZUHEBEN, um wirksam zu den nationalen Strategien, Aktionsplänen oder Programmen beizutragen.

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

38.

die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der staatlichen Gruppe der Sachverständigen für Demenz ZU STÄRKEN, um Informationen über die politischen Rahmenbedingungen und von bereits umgesetzten bewährten Verfahren leichter austauschen zu können sowie die Länder bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Strategien, Pläne und Programme zu Demenz zu unterstützen;

39.

die bestehende Zusammenarbeit mit der WHO und der OECD zu Demenz in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ZU FÖRDERN.


(1)  WHO, Fact sheet Nr. 362, März 2015, http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs362/en/ (Englisch); ALCOVE Joint Action report, Executive Summary, S. 29, http://www.alcove-project.eu/images/synthesis-report/ALCOVE_SYNTHESIS_REPORT_WP4.pdf (Englisch).

(2)  WHO, Fact sheet Nr. 362, März 2015 (Englisch).

(3)  Siehe Titel I über die Würde des Menschen, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020); ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1.

(5)  Siehe die Übersicht über Initiativen betreffend Demenz — wie z. B. die gemeinsame Aktion ALCOVE, die Europäische Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“, den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden, die European platform to facilitate proof-of-concept for prevention of Alzheimer’s Disease (EPOC-AD)(Europäische Plattform zur Förderung der Erprobung eines Konzepts zur Verhütung der Alzheimer-Krankheit) und die Initiative „Innovative Arzneimittel“ —, die im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Umsetzung der Mitteilung über die europäische Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen (SWD(2014) 321 final vom 16.10.2014) aufgeführt sind.

(6)  http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/lsa/104778.pdf.

(7)  Dok. 2010/2084 (INI).

(8)  WHO, „Dementia: A public health priority“, 2012, zum Herunterladen verfügbar auf http://www.who.int/mental_health/publications/dementia_report_2012/en/ (Englisch).

(9)  http://www.who.int/mental_health/mhgap/en/ (Englisch).

(10)  https://www.gov.uk/government/publications/g8-dementia-summit-agreements (Englisch).

(11)  http://www.salute.gov.it/portale/ItaliaUE2014/dettaglioEvento.jsp?lingua=english&id=246 (Englisch).

(12)  http://www.oecd.org/newsroom/better-dementia-care-and-a-future-cure-require-action-today.htm (Englisch).

(13)  http://www.who.int/mediacentre/news/releases/2015/action-on-dementia/en/# (Englisch).

(14)  Arbeitsgruppe des Ausschusses für Sozialschutz zu Fragen des Alterns, siehe http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=758&langId=de.

(15)  Arbeitsgruppe des Ausschusses für Wirtschaftspolitik „Bevölkerungsalterung und Nachhaltigkeit“ (EPC Working Group on Ageing Populations and Sustainability), http://europa.eu/epc/working_groups/ageing_en.htm (Englisch).


Europäische Kommission

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/13


Euro-Wechselkurs (1)

15. Dezember 2015

(2015/C 418/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0990

JPY

Japanischer Yen

132,97

DKK

Dänische Krone

7,4614

GBP

Pfund Sterling

0,72520

SEK

Schwedische Krone

9,2883

CHF

Schweizer Franken

1,0831

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

316,50

PLN

Polnischer Zloty

4,3537

RON

Rumänischer Leu

4,4960

TRY

Türkische Lira

3,2573

AUD

Australischer Dollar

1,5200

CAD

Kanadischer Dollar

1,5069

HKD

Hongkong-Dollar

8,5173

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6186

SGD

Singapur-Dollar

1,5457

KRW

Südkoreanischer Won

1 292,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4213

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1017

HRK

Kroatische Kuna

7,6390

IDR

Indonesische Rupiah

15 423,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7295

PHP

Philippinischer Peso

52,057

RUB

Russischer Rubel

77,4920

THB

Thailändischer Baht

39,427

BRL

Brasilianischer Real

4,2609

MXN

Mexikanischer Peso

18,9649

INR

Indische Rupie

73,5161


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/14


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2016

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2015/C 418/06)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 333 vom 9.10.2015, S. 3, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.1.2016

0,12

0,12

1,63

0,12

0,46

0,12

0,36

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,92

1,37

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,83

0,12

1,65

-0,22

0,12

0,12

1,04


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 418/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

3.12.2015

Dauer

3.12.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

GHL/N3LMNO

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3LMNO

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

67/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/16


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(2015/C 418/08)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

Gran Canaria—Teneriffa Süd

Gran Canaria—El Hierro

Teneriffa Nord—La Gomera

Gran Canaria—La Gomera

Datum der Wiedereröffnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken für Luftfahrtunternehmen der Union

1. August 2016

Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: [email protected]

Ab 1. August 2016 können Dienste auf den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken im freien Wettbewerb angeboten werden. Reicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, wird der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 418/09)

1.

Am 8. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lone Star Fund IX (Vereinigte Staaten von Amerika), das der Unternehmensgruppe Lone Star („Lone Star“, Vereinigte Staaten von Amerika) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens MRH (GB) Limited („MRH“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lone Star: Gruppe von Private-Equity-Fonds, die in Immobilien, Beteiligungen, Kredite und andere finanzielle Vermögenswerte investiert

—   MRH: Eigentümer und Betreiber von Tankstellen im Vereinigten Königreich und auf den Kanalinseln

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7793 — Lone Star Fund IX/MRH per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.