ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
11. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 052/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7862 — TDR Capital/Euro Garages) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 052/02

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 052/03

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

2016/C 052/04

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

5

2016/C 052/05

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

7

2016/C 052/06

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

9

 

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

2016/C 052/07

Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen ( 2 )

11

2016/C 052/08

Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )

13

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 052/09

Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den EFTA-Staat — PCC-Stromliefervertrag 2014 und Stromübertragungsvertrag 2014

14

2016/C 052/10

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

15

2016/C 052/11

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

16

2016/C 052/12

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 052/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7948 — Hauptgenossenschaft Nord/Roth Agrarhandel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 052/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

2016/C 052/15

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23


 

Berichtigungen

2016/C 052/16

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand ( ABl. C 392 vom 25.11.2015 )

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7862 — TDR Capital/Euro Garages)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 52/01)

Am 14. Januar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7862 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/2


Euro-Wechselkurs (1)

10. Februar 2016

(2016/C 52/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1257

JPY

Japanischer Yen

129,42

DKK

Dänische Krone

7,4638

GBP

Pfund Sterling

0,77328

SEK

Schwedische Krone

9,5162

CHF

Schweizer Franken

1,0960

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,6195

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,031

HUF

Ungarischer Forint

311,62

PLN

Polnischer Zloty

4,4289

RON

Rumänischer Leu

4,4830

TRY

Türkische Lira

3,2945

AUD

Australischer Dollar

1,5848

CAD

Kanadischer Dollar

1,5601

HKD

Hongkong-Dollar

8,7686

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6916

SGD

Singapur-Dollar

1,5674

KRW

Südkoreanischer Won

1 340,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,8379

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4007

HRK

Kroatische Kuna

7,6350

IDR

Indonesische Rupiah

15 136,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6398

PHP

Philippinischer Peso

53,388

RUB

Russischer Rubel

88,5600

THB

Thailändischer Baht

39,793

BRL

Brasilianischer Real

4,3758

MXN

Mexikanischer Peso

21,0652

INR

Indische Rupie

76,3844


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2016/C 52/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits.

(2)

Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1891 (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an.

(3)

Am 18. Februar 2014 — bzw. am 1. Oktober 2015 für die Fassung in irischer Sprache — nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1892 (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an.

(4)

Das Protokoll sollte in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („Protokoll“) (3) wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Protokoll zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 12 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss (EU) 2015/1891 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2015, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1892 des Rates vom 18. Februar 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 279 vom 23.10.2015, S. 3).

(3)  ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 3.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2016/C 52/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits.

(2)

Am 13. Mai 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/321/EU (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an.

(3)

Am 22. Oktober 2013 nahm der Rat den Beschluss 2014/315/Euratom (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an.

(4)

Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („Protokoll“) (3) wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Protokoll zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 11 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss 2014/321/EU des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 30).

(2)  Beschluss 2014/315/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 2.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2016/C 52/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits.

(2)

Am 12. Mai 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/320/EU (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an.

(3)

Am 15. November 2013 nahm der Rat den Beschluss 2014/317/Euratom (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an.

(4)

Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („das Protokoll“) (3) wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur vertraglichen Bindung durch das Protokoll auszudrücken und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 9 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss 2014/320/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 18).

(2)  Beschluss 2014/317/Euratom des Rates vom 15. November 2013 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 5).

(3)  ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 19.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2016/C 52/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits.

(2)

Am 20. Juli 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1292 (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an.

(3)

Am 14. April 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/518/Euratom (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an.

(4)

Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („das Protokoll“) (3) wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Protokoll zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 13 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss (EU) 2015/1292 des Rates vom 20. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

(3)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.


Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/11


BESCHLUSS Nr. F2

vom 23. Juni 2015

über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2016/C 52/07)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 72 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Titel III Kapitel VI,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der 340. Tagung der Verwaltungskommission am 22. und 23. Oktober 2014 zeigten sich die Delegationen besorgt angesichts der Probleme, die sie im Hinblick auf Geschwindigkeit, Einheitlichkeit und Struktur des Austauschs durch die zuständigen Träger von Informationen zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen festgestellt hatten.

(2)

Die Komplexität und die Länge des Verfahrens zur Gewährung von Familienleistungen wurden auch auf der Sitzung der Arbeitsgruppe „Familienleistungen“ der Verwaltungskommission vom 18. April 2012 sowie auf dem Reflexionsforum vom 10. März 2015 zum Thema Export von und Zuständigkeit für Familienleistungen erörtert.

(3)

Beim Informationsaustausch zwischen den Trägern sollten die Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie von Artikel 2 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingehalten werden.

(4)

Kommt der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nicht prioritär anwendbar sind, so sollte er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln treffen und den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an den Träger des Mitgliedstaats weiterleiten, der nach seinem Dafürhalten prioritär zuständig ist.

(5)

Außer in Fällen, in denen der Träger, an den ein Antrag gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weitergeleitet wurde, die vorläufige Entscheidung innerhalb der festgelegten 2-Monats-Frist infrage stellt, wird diese vorläufige Entscheidung ab dem Datum anwendbar, an dem der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, der Entscheidung zugestimmt hat, oder, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht zu der vorläufigen Entscheidung Stellung genommen hat, nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags beim Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (es gilt das jeweils frühere Datum).

(6)

Gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollte der Unterschiedsbetrag unverzüglich berechnet und ausbezahlt werden, sobald die betroffene Person einen Leistungsanspruch erwirbt und dem Mitgliedstaat die Informationen vorliegen, die er für die Berechnung des Unterschiedsbetrags benötigt.

(7)

Hat der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln getroffen, aber liegen ihm noch nicht alle Informationen für die definitive Berechnung des Unterschiedsbetrags vor, so sollte dieser Träger auf Antrag der betroffenen Person einen vorläufigen Unterschiedsbetrag berechnen und gewähren, sofern eine solche Berechnung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 7 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 möglich ist. Sind sich die betreffenden Träger nicht darüber einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so sollten Artikel 6 Absätze 2 bis 5 und Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten.

(8)

Die Verwendung der Vordrucke für den Datenaustausch zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollte im Einklang mit dem Beschluss Nr. E1 (3) erfolgen.

(9)

Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erleichtern, kommt die Verwaltungskommission daher überein, dass klarere Fristen für den Datenaustausch zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegt werden und klarere Regeln für die Zahlung des Unterschiedsbetrags (auch eines vorläufigen Unterschiedsbetrags) gelten sollten;

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

BESCHLIESST:

1.

Ein Träger stellt den betroffenen Trägern anderer Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Feststellung eines Anspruchs und zur Berechnung der Familienleistungen benötigt werden. Erhält ein Träger Kenntnis von Informationen, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch oder den Betrag der zu gewährenden Familienleistungen maßgeblich sein könnten, so leitet er die maßgeblichen Informationen schnellstmöglich an die betroffenen Träger weiter.

2.

Ein Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats beantwortet ein Träger umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb folgender Frist:

a)

im Falle eines Ersuchens um Stellungnahme zu einer vorläufigen Entscheidung über die Prioritätsregeln gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens;

b)

in allen anderen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Informationsersuchens.

3.

In Ausnahmefällen kann ein Träger, bei dem ein Informationsersuchen eingegangen ist und dem es aus triftigen Gründen nicht möglich ist, dem Ersuchen innerhalb der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Frist nachzukommen, dem ersuchenden Träger die Verzögerung unter Angabe von Gründen mitteilen; dabei gibt der Träger nach Möglichkeit an, wann er die angeforderten Informationen bereitstellen wird, und er setzt den ersuchenden Träger über mögliche Änderungen am angegebenen Zeitplan in Kenntnis.

4.

Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten involviert, so tauschen die zuständigen Träger auf Anfrage Informationen über die Familiensituation der Leistungsempfänger sowie die Höhe der gezahlten Leistungen und die Sätze aus. Für derartige Anfragen gilt die in Nummer 2 Buchstabe b angegebene Frist. Regelmäßig anfallende Anfragen allgemeiner Natur, die entweder der Überprüfung der Höhe der Leistungen oder der Überprüfung des Leistungsanspruchs dienen und nicht mit einem konkreten Anlass in Zusammenhang stehen, übermittelt ein zuständiger Träger unbeschadet der unter Nummer 1 genannten Verpflichtung höchstens einmal pro Jahr, und der Träger, bei dem eine solche Anfrage eingeht, muss höchstens einmal pro Jahr eine solche Anfrage beantworten.

5.

Der Unterschiedsbetrag wird unverzüglich berechnet und ausbezahlt, sobald die betroffene Person einen Leistungsanspruch erwirbt und dem Mitgliedstaat die Informationen vorliegen, die er für die Berechnung des Unterschiedsbetrags benötigt. Der Unterschiedsbetrag bzw. der vorläufige Unterschiedsbetrag wird in den Zeitabständen gezahlt, die im zuständigen Mitgliedstaat in den nationalen Rechtsvorschriften für die Zahlung von Familienleistungen festgelegt sind.

6.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Liene RAMANE


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/13


BESCHLUSS Nr. H7

vom 25. Juni 2015

zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2016/C 52/08)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Nummer 8 des Beschlusses Nr. H3 (3) muss der genannte Beschluss nach dem ersten Jahr der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 überarbeitet werden.

(2)

Die in Beschluss Nr. H3 verwendete Terminologie sollte im Interesse der Klarheit kohärent sein. Daher sollte es dort, wo die Formulierung „der für den … veröffentlicht wurde“ verwendet wird, heißen, „der am … veröffentlicht wurde“. Wo es heißt, „Umrechnungskurs, der … gilt“, sollte es heißen, „Umrechnungskurs, der … veröffentlicht wurde“.

(3)

Der Wortlaut von Nummer 6 des Beschlusses Nr. H3 hat zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, und die Bestimmung ist von den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt worden. Es ist daher notwendig, diese Bestimmung zu ändern, um klarzustellen, welches Verfahren anzuwenden ist —

BESCHLIESST:

1.

In Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte „der für den … veröffentlicht wurde“ ersetzt durch „der am … veröffentlicht wurde“.

2.

In Nummer 5 des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte „Umrechnungskurs, der … gilt“ ersetzt durch „Umrechnungskurs, der … veröffentlicht wurde“.

3.

Nummer 6 des Beschlusses Nr. H3 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses zwischen zwei Währungen folgender:

a)

Bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat; oder

b)

bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.

Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet ‚Arbeitstag‘ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.“

4.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Liene RAMANE


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56).


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/14


Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den EFTA-Staat

PCC-Stromliefervertrag 2014 und Stromübertragungsvertrag 2014

(2016/C 52/09)

Mit dem Beschluss 238/15/COL vom 17. Juni 2015 hat die EFTA-Überwachungsbehörde entschieden, das förmliche Prüfverfahren nach Teil II Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, das am 10. Dezember 2014 mit dem Entscheidung Nr. 543/14/COL bezüglich i) des am 17. März 2014 von Landsvirkjun hf. und PCC Bakki Silicon hf. unterzeichneten Stromliefervertrags und ii) des am 7. Februar 2014 von Landsnet hf. und PCC Bakki Silicon hf. geschlossenen Stromübertragungsvertrags eingeleitet worden war, einzustellen.

Die Sache ist infolge der Rücknahme der Anmeldung durch den EFTA-Staat und des Umstands, dass die beteiligten Unternehmen die Verträge vor deren Inkrafttreten beendet haben, gegenstandslos geworden.

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar unter:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/15


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 52/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

16. September 2015

Nummer der Beihilfesache

:

77595

Nummer der Entscheidung

:

336/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region

:

in (einer) nicht beihilfefähigen Region(en)

Titel

:

Infrastrukturprogramm für alternative Kraftstoffe

Rechtsgrundlage

:

Jährliche Haushaltspläne mit den Vorgaben und Haushaltsmitteln für die Energiepolitik für das kommende Jahr

Parlamentsbeschluss vom 5. April 2001 auf der Grundlage eines Vorschlags des Erdöl- und Energieministeriums vom 21. Dezember 2000; durch den Parlamentsbeschluss wird das Energiegesetz Nr. 50 vom 29. Juni 1990 (Energiloven) geändert

Übereinkommen zwischen dem Erdöl- und Energieministerium und Enova; in der jüngsten Fassung des Übereinkommens vom 30. Januar 2015 sind die Zielvorgaben für die Verwaltung des Energiefonds durch Enova im Zeitraum vom 28. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt

Verordnung Nr. 1377 vom 10. Dezember 2001 über die Abgabe auf die Stromnetzgebühr (Forskrift om innbetaling av påslag på nettariffen til Energifondet)

Durch eine Verordnung über den Energiefonds (Vedtekter for energifondet) wird der Energiefonds dem Erdöl- und Energieministerium unterstellt und die Verwaltung des Energiefonds geregelt.

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Umweltschutz

Form der Beihilfe

:

Direktzuschuss

Mittelausstattung

:

300 Mio. NOK

Beihilfeintensität

:

bis zu 100 % der förderfähigen Kosten

Laufzeit

:

bis Ende 2016

Wirtschaftszweige

:

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Enova

Postboks 5700 Sluppen

N-7437 Trondheim

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

 

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/16


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 52/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

28. Oktober 2015

Nummer der Beihilfesache

:

78015

Nummer der Entscheidung

:

444/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Rechtsgrundlage

:

Verordnung 2005-12-21-1720

Art der Maßnahme

:

Beihilfe für den Seeverkehr

Ziel

:

Beschäftigung

Form der Beihilfe

:

Steuererstattung

Mittelausstattung

:

Schätzungsweise 900 Mio. NOK im ersten Halbjahr 2016

Laufzeit

:

1.1.2016-30.6.2016

Wirtschaftszweige

:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Trade, Industry and Fisheries

P.O. Box 8090 Dep

N-0032 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


11.2.2016   

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C 52/17


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 52/12)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

4. November 2015

Nummer der Beihilfesache

:

77887

Nummer der Entscheidung

:

468/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region

:

Troms, Finnmark und Nordland

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Verlängerung der Laufzeit und Verschärfung der Beihilfekriterien für den Charterflugverkehrsfonds für Nordnorwegen

Rechtsgrundlage

:

Haushaltsbeschlüsse von Troms, Finnmark und Nordland

Art der Maßnahme

:

Erstattung der Charterkosten von Reiseveranstaltern

Ziel

:

Tourismus

Form der Beihilfe

:

Zuschuss

Mittelausstattung

:

30 Mio. NOK (3,25 Mio. EUR) für 3 Jahre

Beihilfeintensität

:

Bis zu 25 %

Laufzeit

:

3 Jahre

Wirtschaftszweige

:

H 51.1.0 — Personenbeförderung in der Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Northern Norway Tourist Board

Storgata 69, Tromsø

P.O.Box 23

N-9251 Tromsø

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7948 — Hauptgenossenschaft Nord/Roth Agrarhandel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 52/13)

1.

Am 3. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Hauptgenossenschaft Nord AG („Hauptgenossenschaft Nord“, Deutschland), die von dem Unternehmen Dansk Landbrugs Grovvareselskab a.m.b.a. („dlg“, Dänemark) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Roth Agrarhandel GmbH („Roth Agrarhandel“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   dlg: Agrargenossenschaft, die Produkte und Dienstleistungen für Landwirte anbietet;

—   Hauptgenossenschaft Nord: Großhandel und Handel mit Agrarrohstoffen wie Saatgut, Getreide, Futter- und Düngemitteln;

—   Roth Agrarhandel: Einzelhandel mit Agrarrohstoffen wie Saatgut, Getreide, Futter- und Düngemitteln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7948 — Hauptgenossenschaft Nord/Roth Agrarhandel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/19


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 52/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

„ΓΛΥΚΟ ΤΡΙΑΝΤΑΦΥΛΛΟ ΑΓΡΟΥ“ (Glyko Triantafyllo Agrou)

EU-Nr.: CY-PGI-0005-01310-03.02.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού“ (Glyko Triantafyllo Agrou)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Zypern.

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Glyko Triantafyllo Agrou“ ist eine homogene Mischung aus Rosenblütenblättern, Zucker und Wasser, die bei der Herstellung eindickt. Sie wird mit Löffel serviert und als Nachspeise verzehrt.

Chemische Eigenschaften

Feuchtigkeit: 20-24 %,

Asche: 0,1-0,3 %,

Kohlenhydrate: 70-85 %.

Organoleptische Merkmale

Färbung: Als kompakte Masse (d. h. im Glasgefäß) hat die Süßigkeit eine Färbung von dunkelviolett bis braun. Beim Aufstreichen wird sie hellbraun bis orange, während für einzelne Blütenblätter ein transparentes Beige mit Brauntönen charakteristisch ist.

Struktur: dickflüssig mit hohem Anteil an Rosenblütenblättern, die dem Gemisch Bissfestigkeit verleihen.

Aroma: intensives Rosenaroma.

Geschmack: süß, nach Rose.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zur Herstellung der Süßigkeit werden die folgenden Zutaten in einem Gewichtsverhältnis von 1:1:1 bis 1:1½:1 eingesetzt:

Blütenblätter der in dem abgegrenzten geografischen Gebiet angebauten Sorte Damaszener-Rosen (Rosa damascena), ohne Stiel,

Zucker,

Wasser.

Gleichzeitig wird dem fertigen Gemisch ein Anteil von 1 % Zitronensaft zugesetzt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

—   Ernte des Rohstoffes: Die Rosen werden nur in den kühlen Morgenstunden zwischen 5 Uhr und 8 Uhr geerntet, wenn sie noch nicht vollständig geöffnet und die Blütenblätter noch feucht sind. Lieferung und Lagerung: Die Rosen werden innerhalb von drei Stunden nach ihrer Ernte frisch mit Stiel geliefert. Anschließend wird entweder sofort mit der Verarbeitung der Rosen begonnen oder sie werden (in Ausnahmefällen bei großen Liefermengen) in Kühlgeräten bei einer Temperatur von 0-6 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von etwa 75 % für höchstens 24 Stunden gelagert.

—   Vorbereitung: Zunächst werden die Stiele und sonstige verholzte Teile entfernt, sodass nur die Rosenblütenblätter übrigbleiben; diese werden dann gesiebt, um den Pollenstaub zu lösen, und mit kaltem Wasser abgewaschen.

—   Beförderung zum Kessel und erstes Erhitzen: Die Rosenblütenblätter werden mit wenig Wasser und Zucker zum Kochen gebracht. Die anfängliche Wassermenge richtet sich danach, wie viel Feuchtigkeit die Blütenblätter während des Waschens aufgenommen haben. Beim ersten Erhitzen wird der Kessel abgedeckt, damit sämtliche Aromen in das Gemisch aufgenommen werden und sichergestellt ist, dass die Süßigkeit ihr besonderes Rosenaroma erhält.

—   Beförderung zum Kessel und zweites Erhitzen: Die übrige Menge an Zucker und Wasser und der Zitronensaft werden hinzugefügt und die Mischung wird im offenen Kessel weiter erhitzt.

—   Erkalten, Abfüllung und Beförderung in den Ofen: Die Süßigkeit erkaltet auf Zimmertemperatur und wird anschließend in sterilisierte Glasgefäße mit hoher Temperaturbeständigkeit abgefüllt, die mit Deckel verschlossen werden. Die Glasgefäße (Abfüllung) werden im Ofen erhitzt, bis die Temperatur in der Mitte der Mischung 70-85 °C erreicht.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Glyko Triantafyllo Agrou“ wird in Glasgefäße (mit hoher Temperaturbeständigkeit) abgefüllt, wobei kein Mindest- oder Höchstgewicht vorgeschrieben ist.

Die Glasgefäße werden in Kartons verpackt und bei Zimmertemperatur an einem kühlen und dunklen Ort gelagert.

Haltbarkeitsdauer: bis zu drei Jahren ab Verpackungsdatum.

Lagertemperatur: Umgebungstemperatur unter 25 °C.

Das Verpacken stellt einen Teil des Herstellungsprozesses dar und hat in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu erfolgen (siehe Punkt 3.6).

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zur Gewährleistung einer besseren Rückverfolgbarkeit muss auch die Etikettierung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Dies gilt umso mehr, als das Erzeugnis sehr empfindlich und verunreinigungsgefährdet ist. Der Schutz gegen Verunreinigung wird durch das Abfüllen des Erzeugnisses und die anschließende Etikettierung gewährleistet, sodass bestätigt ist, dass sämtliche Herstellungsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt sind.

Die Vorschriften für die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür sind in ihrer jeweils geänderten oder ersetzten Fassung einzuhalten. Außerdem muss auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben sein, dass das Erzeugnis aus Damaszener-Rosen hergestellt wurde, die in der Gemeinde Agros angebaut werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugnis „Glyko Triantafyllo Agrou“ wird innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Agros hergestellt.

5.   Zusammenhang mit dem Geografischen Gebiet

Obwohl kleine Mengen dieser aus Rosen gewonnenen Süßigkeit auch von Herstellern in anderen Regionen und im Ausland erzeugt werden, ist „Glyko Triantafyllo Agrou“ einzigartig. Dies ist zurückzuführen auf

a)

den Rohstoff, d. h. die Blütenblätter der im Gebiet der Gemeinde Agros gedeihenden Damaszener-Rose;

b)

den Zusammenhang zwischen den aus der Rosensorte gewonnenen Erzeugnissen und der Gemeinde Agros, der sich im Laufe von über 100 Jahren herausgebildet hat, und das daraus resultierende Ansehen dieser Produkte;

c)

das fachliche Wissen, das innerhalb der Gemeinde und insbesondere beim einzigen Hersteller der Süßigkeit „Glyko Triantafyllo Agrou“ gesammelt wurde, der den Erfahrungsschatz der Frauen von Agros, die die Süßware in der Vergangenheit zu Hause als Heilmittel herstellten, in das Herstellungsverfahren aufgenommen hat.

a)   Rohstoffe und konzentrierter Anbau der Rosa damascena: „Glyko Triantafyllo Agrou“ gehört zu den Erzeugnissen, die aus den Blütenblättern der in der Region gedeihenden Damaszener-Rose gewonnen werden. Der Zusammenhang zwischen sämtlichen aus Rosen hergestellten Erzeugnissen und Agros beruht auf der über 100-jährigen belegten Existenz der Damaszener-Rosen in dieser Gegend. Die hohe Konzentration des Anbaus dieser Sorte in der Gemeinde Agros, die 70 % des Gesamtanbaus der Sorte auf ganz Zypern entspricht, ist auf die besonderen klimatischen Bedingungen zurückzuführen, die den Anbau in der Region begünstigen. Die große Menge an Rosenblütenblättern und die Nähe zur Verarbeitungsstätte sind wichtige Faktoren für die Herstellung von „Glyko Triantafyllo Agrou“ in ausreichenden Mengen zur kommerziellen Nutzung und mit den besonderen Merkmalen, die aus der unmittelbaren Beförderung zur Verarbeitungsstätte resultieren.

Die Besonderheit des geografischen Gebiets liegt in dem besonderen Mikroklima, das den Anbau der Damaszener-Rose begünstigt.

Der Zusammenhang zwischen der Damaszener-Rose und den Umweltmerkmalen von Argos ist auf das besondere Klima der Region (kaltes und trockenes Bergklima) sowie die Bodenverhältnisse zurückzuführen. Agros liegt in einer Höhe von etwa 1 000 m und ist für den Rosenanbau geeignet, was auch durch die hohe Konzentration des Anbaus (etwa 70 %) in der Gemeinde belegt wird. Die Gemeinde befindet sich zudem in einem natürlichen Becken, wodurch die Anbauflächen gegen Nordwinde geschützt sind.

Die Temperaturen liegen zwischen -5 °C und 35 °C. Wichtigstes Merkmal sind jedoch die konstanten Temperaturen in den Monaten, in denen der Anbau in dem abgegrenzten Gebiet beginnt. Erhebliche Abweichungen von den Temperaturdurchschnittswerten von März bis Juni können den Rosenanbau beeinträchtigen. Entscheidend ist auch die Beständigkeit der Niederschläge; mögliche Abweichungen können sich nachteilig auf die Blüte und damit auf den Rosenanbau auswirken. Zur Blüte und Ernte der Damaszener-Rose im Mai kommt es in der Regel nur begrenzt zu Niederschlägen, so dass Pilzkrankheiten vorgebeugt wird und ideale Erntebedingungen gegeben sind. Schließlich bietet die Zusammensetzung der Gesteine (Gabbro und Diabas) in Verbindung mit der Beschaffenheit des Bodens (mittlere Konsistenz, reich an organischen Stoffen) geeignete Bodenbedingungen für den Anbau dieser Rosensorte.

Aufgrund der besonderen Klima- und Bodenverhältnisse konnten der Anbau der Damaszener-Rose und ihre Verarbeitung zu einem charakteristischen Merkmal der Gemeinde Agros werden und sind historisch mit verschiedenen kulturellen Gegebenheiten verknüpft. Erwähnenswert ist, dass bereits Ende des 19. Jahrhunderts erstmals auf den Anbau der Damaszener-Rose in Zypern Bezug genommen wurde. Die einzigen Gebiete, in denen eine hohe Konzentration des Anbaus bestand, sind die Gemeinden Milikouri und Agros, was die Besonderheit dieser beiden Regionen belegt. In beiden Gebieten nahm der organisierte Anbau nach 1940 zu. Die Konzentration des Anbaus der Damaszener-Rose blieb in der Region Agros weiterhin beachtlich und ist bis heute deutlich höher als im Gebiet Milikouri, was in der Konsequenz zu dem Schluss führt, dass die besonderen klimatischen Verhältnisse in Verbindung mit dem Humanfaktor zur Erhaltung des Anbaus in dieser Region beigetragen haben. Für die Herstellung der aus der Damaszener-Rose gewonnenen Süßigkeit in der Gegend von Milikouri gibt es keine schriftlichen Zeugnisse. Vielmehr scheint man sich in diesem Gebiet auf die Herstellung von Rosendestillat zu beschränken.

Abgesehen davon, dass Agros — wie vorstehend ausgeführt und belegt — über entsprechende, für den Anbau der Damaszener-Rose geeignete Bedingungen verfügt, ist anzumerken, dass wissenschaftlichen Studien zufolge nur 20 % der Rosensorten als duftend eingestuft werden, während 50 % nur einen leichten Duft und die übrigen überhaupt keinen Duft aufweisen. Die Damaszener-Rose gehört zu den 20 % der duftenden Sorten. Dieselbe Studie zeigt, dass es bei den Düften dieser Sorte gegenüber anderen Hybriden Unterschiede gibt, was den Schluss zulässt, dass das besondere Aroma von „Glyko Triantafyllo Agrou“, das aus den Blütenblättern der Damaszener-Rose gewonnen wird, auf die Duftmerkmale dieser Sorte zurückzuführen ist.

b)   Zusammenhang und Ansehen der Gemeinde Agros: Die Verarbeitung der Blütenblätter der Damaszener-Rose zur Herstellung von „Glyko Triantafyllo Agrou“ beginnt geschichtlich mit dem organisierten Rosenanbau in der Region zu Beginn der 1940er Jahre. Ab dem Jahr 1940 wird berichtet, dass die Frauen der Gemeinde Agros „Glyko Triantafyllo Agrou“ zu Hause nicht nur als einfache traditionelle Süßigkeit herstellten, sondern auch als Heilmittel bei Verstopfung einsetzten. Bis 1985 wurde „Glyko Triantafyllo Agrou“ nicht auf gewerblicher Grundlage, sondern nur von der einheimischen Bevölkerung zu Hause hergestellt. Die gewerbliche Herstellung von „Glyko Triantafyllo Agrou“ begann etwa im Jahr 1985 mit Niki Agathokleous, die sich ihr fachliches Wissen von ihrer Schwiegermutter angeeignet hatte. Bis heute ist sie die einzige zugelassene Herstellerin von „Glyko Triantafyllo Agrou“. Während der Ernte der Rosenblütenblätter bereiten die Hausfrauen zu Hause jedoch weiterhin kleine Mengen dieser Süßigkeit für den eigenen Verbrauch zu.

Abgesehen vom geschichtlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung von Glyko Triantafyllo und der Gemeinde Agros spiegelt sich die Bindung der Gemeinde an die Herstellung von Erzeugnissen aus der Damaszener-Rose auch im kulturellen Leben wider. Jedes Jahr wird Mitte Mai (je nach Wetterlage) zur Erntezeit der Blütenblätter der Damaszener-Rose ein Rosenfestival veranstaltet, bei dem lokale Erzeugnisse aus dieser Rosensorte, einschließlich der lokalen Süßigkeit, vorgestellt werden. Die Rose stellt das Wahrzeichen der Gemeinde Agros dar, was auch durch (aktuelle, aber auch ältere) schriftliche Zeugnisse, die sich auf das Dorf und insbesondere auf die in Agros aus den Blütenblättern dieser Rosensorte hergestellten Erzeugnisse beziehen, belegt wird.

c)   Fachliches Wissen: Obwohl der Duft der Damaszener-Rose zu den Hauptmerkmalen gehört, die dem Erzeugnis seinen besonderen Charakter verleihen, spielt auch die im Laufe der Zeit gewonnene Erfahrung in Bezug auf die Ernte der Rosen (die zur Erntezeit täglich mit besonderer Sorgfalt erfolgt, damit die Rosenblütenblätter ihren vollen Duft entfalten können), ihre anschließende Verarbeitung und die Herstellung des Enderzeugnisses eine wichtige Rolle. Die im Laufe der Zeit gesammelte Erfahrung findet ihren Niederschlag in:

i)

dem Umstand, dass die Rosenblütenblätter unversehrt bleiben und ihre Konsistenz im Enderzeugnis behalten;

ii)

der Konsistenz des endgültigen Gemisches;

iii)

dem hohen Anteil der Rosenblütenblätter in der Endmischung.

Es sind die nachstehend beschriebenen Humanfaktoren, die dem Erzeugnis „Glyko Triantafyllo Agrou“ seine besonderen Merkmale — insbesondere in Bezug auf das Aroma, die Farbe, den Anteil an Rosenblütenblättern und die hohe Dichte der Rosenblätter in der Mischung — verleihen:

1.

Die Rosen werden nur in den kühlen Morgenstunden zwischen 5 Uhr und 8 Uhr geerntet, wenn sie noch nicht vollständig geöffnet und die Blütenblätter noch feucht sind. Der Grund dafür ist, dass bei hohen Temperaturen während der Erntezeit der Ölgehalt der Blumen infolge des Entzugs der ätherischen Öle durch die Härchen der Rosenblütenblätter gesenkt wird. Nach der Ernte werden die Rosen unverzüglich in den Verarbeitungsbetrieb gebracht, um mit der Herstellung der Süßigkeit zu beginnen, solange die Rosenblütenblätter noch feucht sind und duften. Die Nähe der Anbauflächen der Rosen zum Verarbeitungsbetrieb stellt einen weiteren entscheidenden Faktor dar, da die für die Beförderung der Rosenblütenblätter benötigte Zeit auf ein Minimum beschränkt wird und die qualitativen und aromatischen Merkmale während der Verarbeitung erhalten bleiben.

2.

Beim ersten Erhitzen der Rosen mit Wasser und Zucker wird der Kessel mit einem Deckel verschlossen, sodass der Anteil der austretenden ätherischen Öle auf ein Mindestmaß beschränkt wird und der größte Teil der Aromen von der Süßigkeit aufgenommen werden kann. Das ist notwendig, da die ersten beim Erhitzen entstehenden Dämpfe einen höheren Gehalt an ätherischen Ölen (Aromen) aufweisen, die einen niedrigeren Siedepunkt als Wasser haben und zuerst verdampfen. Entscheidend ist außerdem, dass sie auf eine kalte Oberfläche treffen, damit sie sich verdichten und wieder vom Gemisch aufgenommen werden können.

3.

Zudem gewährleisten die sorgfältige manuelle Ernte und die sehr geringe Entfernung zum Verarbeitungsbetrieb, dass die Rosenblütenblätter ihre Konsistenz behalten, was in Bezug auf ihre Bissfestigkeit ein wichtiges Merkmal des Enderzeugnisses darstellt.

4.

Der Anteil der Rosenblütenblätter in der Mischung ist ein weiteres entscheidendes Kriterium, um ein Erzeugnis mit größtmöglicher Konsistenz und somit einem höheren Aromagehalt zu erhalten.

5.

Die schrittweise Zugabe von Zucker (in zwei Stufen) während der Herstellung der Süßigkeit (Erhitzen) trägt zum allmählichen und gleichmäßigen Garen der Rosenblütenblätter bei und spielt im Hinblick auf die Ausprägung der Farbe und die Bissfestigkeit des Enderzeugnisses eine wichtige Rolle.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung)

http://www.moa.gov.cy/moa/da/da.nsf/All/F3FF567F4E8FF1C5C2257B970039D8EF/$file/Προδιαγραφες%20Γλυκο%20Τριανταφυλλο%20Αγρου%20final.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 52/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„POULET DE L’ARDECHE“/„CHAPON DE L’ARDECHE“

EU-Nr.: FR-PGI-0005-01296-29.12.2014

g. U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ handelt es sich um Hühner und Kapaune der Art Gallus gallus aus Freilandhaltung.

Das Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ stammt von langsam wachsenden, robusten Zuchtstämmen. Das Schlachtalter beträgt mindestens 81 Tage bei „Poulet de l’Ardèche“ und 150 Tage bei „Chapon de l’Ardèche“.

Organoleptische Eigenschaften Das Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ hat festes, fettarmes, dunkel gefärbtes Fleisch von intensivem Geschmack. Die Farbe der Haut und der Ständer (weiß oder gelb) hängt vom Zuchtstamm ab.

Merkmale der Aufmachung:

nur Schlachtkörper der Handelsklasse A werden im Ganzen vermarktet;

traditionsgemäß werden bei der Aufmachung von ganz vermarkteten Schlachtkörpern die Ständer gefaltet in den Schlachtkörper unter den Brustbeinkamm gesteckt;

bei der Zerteilung (ausschließlich von Hand) müssen die Teilstücke den Aufmachungskriterien der Handelsklasse A genügen.

Aufmachungsformen:

„effilé“ (oD-Ware) (Mindestgewicht des Schlachtkörpers: 1,3 kg bei Hühnern und 2,9 kg bei Kapaun);

„prêt à cuire“ (bratfertig) (Mindestgewicht des ausgenommenen Schlachtkörpers ohne Ständer: 1,030 kg bei Hühnern und 2,530 kg bei Kapaun);

Teilstücke.

Das Geflügelfleisch kann frisch oder gefroren vermarktet werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ wird ab dem Alter von 42 Tagen im Freiland gehalten, wo es Zugang zu einem Auslauf mit Baumbestand und einer natürlichen Kieslage hat.

Die Tiere werden überwiegend mit Getreide gefüttert:

In der Startphase vom 1. bis höchstens zum 28. Tag beträgt der Getreideanteil mindestens 50 %;

in der Mastphase von einschließlich dem 29. Tag bis zur Schlachtung beträgt der mittlere gewichtete Anteil von Getreide und Getreideerzeugnissen mindestens 80 %. Die Mastphase umfasst die Wachstumsphase und die Endmast.

Getreideerzeugnisse machen höchstens 15 % der Gesamtfuttermenge von Getreide und Getreideerzeugnissen aus.

Das Futter von „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ besteht zu 100 % aus Pflanzen, Mineralstoffen und Vitaminen und aus mindestens zwei Getreidearten. Der Gesamtfettgehalt der Futtermittel darf 6 % nicht überschreiten. Das gereichte Futter darf keine Arzneimittel, auch keine Kokzidiostatika, enthalten. Zulässig sind ausschließlich natürliche Mittel zur Förderung einer gesunden Darmflora.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ wird in dem abgegrenzten Gebiet aufgezogen. Die Aufzuchtphase entspricht dem Zeitraum zwischen dem Einstallen von Eintagsküken bis zum Abholen des zu schlachtenden Geflügels.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Entfernung zwischen dem Zuchtbetrieb und dem Schlachthof beträgt weniger als 100 km bzw. die Dauer des Transport vom Zuchtbetrieb zum Schlachthof weniger als drei Stunden. Die Schlachtkörper werden ausschließlich von Hand zerteilt. Ganzes Geflügel wird mit den Ständern vermarktet.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf der Kennzeichnung von Geflügel enthält diese

den Namen: „Poulet de l’Ardèche“ oder „Chapon de l’Ardèche“,

das EU-Logo „IGP“ (g.g.A.),

den Namen des Schlachthofs auf einem eigenen Etikett (Genusstauglichkeitskennzeichen) oder auf dem neben dem Produktetikett angebrachten Gewichts-/Preisetikett.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ ist im zentralen/östlichen Teil des Zentralmassivs im Berggebiet des Departements Ardèche (Monts du Vivarais) gelegen. Das geografische Gebiet umfasst folgende Gemeinden:

Departement Ardèche (07):

Alle Gemeinden der Kantone Annonay, Annonay Nord, Annonay Sud, Antraigues-sur-Volane, Burzet, Le Cheylard, Chomerac, Coucouron, Lamastre, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Rochemaure, Saint-Agrève, Saint-Félicien, Saint-Martin-de-Valamas, Saint-Péray, Saint-Pierreville, Satillieu, Serrières, Tournon-sur-Rhône, Vals-les-Bains, Vernoux-en-Vivarais, La Voulte-sur-Rhône; im Kanton d’Aubenas: die Gemeinden Aubenas, Mercuer, Saint-Didier-sous-Aubenas; im Kanton Thueyts: die Gemeinden Astet, Barnas, Chirols, Lalevade-d’Ardèche, Mayres, Meyras, Pont-de-Labeaume, Prades, Thueyts; im Kanton Villeneuve-de-Berg: die Gemeinden Berzème, Darbres, Lussas, Mirabel, Saint-Gineis-en-Coiron, Saint-Jean-le-Centenier, Saint-Laurent-sous-Coiron, Saint-Pons.

Departement Loire (42):

Alle Gemeinden der Kantone Bourg-Argental, Pélussin, Saint-Chamond, Saint-Chamond Sud, Saint-Genest-Malifaux; im Kanton La Grand-Croix: die Gemeinden Doizieux, Farnay, La Grand-Croix, L’Horme, Lorette, Saint-Paul-en-Jarez, La Terrasse-sur-Dorlay; im Kanton Rive-de-Gier: die Gemeinden Châteauneuf, Pavezin, Rive-de-Gier, Sainte-Croix-en-Jarez.

Departement Haute-Loire (43):

Alle Gemeinden der Kantone Aurec-sur-Loire, Fay-sur-Lignon, Le-Monastier-sur-Gazeille, Monistrol-sur-Loire, Montfaucon-en-Velay, Le-Puy-en-Velay Est, Le-Puy-en-Velay Sud-Est, Saint-Didier-en-Velay, Saint-Julien-Chapteuil, Sainte-Sigolène, Tence, Yssingeaux; im Kanton Bas-en-Basset: die Gemeinden Bas-en-Basset, Malvalette; im Kanton Le-Puy-en-Velay Nord: die Gemeinden Chaspinhac, Malrevers, Le Monteil; im Kanton Retournac: die Gemeinde Retournac; im Kanton Saint-Paulien: die Gemeinden Lavoûte-sur-Loire, Saint-Vincent; im Kanton Solignac-sur-Loire: die Gemeinden Le Brignon, Cussac-sur-Loire, Solignac-sur-Loire; im Kanton de Vorey: die Gemeinden Beaulieu, Chamalières-sur-Loire, Mézères, Rosières, Vorey.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ ist der Gebirgszug „Monts du Vivarais“, ein geschlossenes Berggebiet, das im Wesentlichen aus dem Departement Ardèche besteht, aber auch den Ostteil des Departements Haute-Loire und den Süden des Departements Loire einbezieht. Kennzeichnend für dieses Gebiet ist unter anderem, dass es ausschließend aus Gemeinden besteht, die im Gebirge oder am Bergfuß gelegen sind. Aus der Höhenlage, dem Gefälle und/oder dem Klima entstehen Nachteile, die die Möglichkeiten der Bodennutzung erheblich einschränken und zur Entstehung einer extensiven Landwirtschaft führen.

Das Klima des geografischen Gebiets ist ein Mittelgebirgs- bis Kontinentalklima mit starken saisonalen Kontrasten und erheblichen Temperaturunterschieden, sehr kurzen Übergängen zwischen den Jahreszeiten und starken Winden.

Außerdem weist das geografische Gebiet Böden auf, die aus altem Eruptionsgestein, Granit und Glimmerschiefer entstanden sind. Gemeinsames Merkmal dieser Felsen ist, dass sie hart, aber brüchig sind, weswegen auf den Auslaufflächen des Geflügels zahlreiche Steinchen zu finden sind.

Mit der Geflügelzucht wurde in den 60er Jahren im Norden des Departements Ardèche begonnen. Zu einem echten Wirtschaftszweig entwickelte sich die lokale Geflügelwirtschaft in den 80er Jahren, als die Landwirte im Jahr 1985 das „Syndicat de Défense des Volailles Fermières de l’Ardèche“ (Genossenschaft zum Schutz von Geflügel aus Hofhaltung der Ardèche) gründeten.

Die Erzeugung von Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ aus Freilandhaltung und die Qualitätslastenhefte wurden in einem Umfeld entwickelt, dessen natürliche Gegebenheiten kaum für die Entwicklung von intensivem Landbau oder intensiver Tierhaltung geeignet sind. Die Familienbetriebe sind klein bis mittelgroß (durchschnittlich 35 ha) und betreiben Gemischtkultur und Viehhaltung (Viehhaltung, Anbau von Obst, Beerenfrüchten, Linsen), und es gibt keine großen landwirtschaftlich nutzbare Flächen.

Um den traditionellen Charakter der Geflügelzucht zu erhalten, haben die Landwirte sich für eine extensive Erzeugung und die Freilandhaltung der Tiere entschieden. Deswegen ist die Besatzdichte in den Ställen und auf den Auslaufflächen begrenzt. Die Ernährung der Tiere basiert in hohem Maße auf Getreide, was der traditionellen Geflügelhaltung in der Ardèche entspricht, bei der üblicherweise das auf den Auslaufflächen aufgenommene Futter durch die Zugabe von auf den wenigen Ackerflächen erzeugtem Getreide ergänzt wurde.

Darüber hinaus hat das Geflügel uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien, so dass es sich die notwendige Bewegung verschaffen und seine Ernährung (z. B. durch Gras, Insekten) ergänzen kann. Damit das Geflügel die unebenen und der lokalen Witterung ausgesetzten Auslaufflächen nutzen kann, wurde den Geflügelzüchtern zur Auflage gemacht, viele Bäume anzupflanzen (mindestens 30 Bäume lokaler Sorten je 400 m2 Stallfläche). Dies verlockt die Tiere zum einen dazu, ins Freie zu gehen und sich zu bewegen, und schützt sie zum anderen vor Sonne und Wind.

Außerdem haben die Geflügelhalter an die natürlichen Gegebenheiten angepasste Zuchtstämme gewählt; diese wenig nervösen, widerstandsfähigen und lauffreudigen Tiere sind an die Merkmale der Auslauffläche angepasst. Darüber hinaus weisen diese Zuchtstämme ein langsames Wachstum auf, so dass die Tiere in einem höheren Alter schlachtreif werden als der Durchschnitt.

Um den Tieren Stress zu ersparen, werden sie in einem Mal abgeholt; die Dauer des Transports bis zum Schlachthof ist beschränkt.

Besonderheit des Erzeugnisses

Bei dem Geflügel „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ handelt es sich um Freilandgeflügel.

Organoleptische Prüfungen der Erzeugnisse haben erwiesen, dass sich Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ durch folgende Merkmale von vergleichbaren Erzeugnissen am Markt abheben:

sowohl das helle (Brust) als auch das dunkle (Keule) Muskelfleisch ist fester;

das Fleisch ist fettärmer mit einem intensiveren Geschmack und einer dunkleren Färbung.

Die Zerteilung erfolgt ausschließlich von Hand. Typisch beim Verkauf von ganzem Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ ist die Aufmachung, bei der die Ständer gefaltet unter den Brustbeinkamm geschoben wurden.

Ursächlicher Zusammenhang

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ beruht sowohl auf dem Ansehen, das diese Erzeugnisse genießen, als auch auf dem Know-how der Haltung.

Um den traditionellen Charakter der Geflügelzucht zu erhalten, haben die Landwirte sich für die Hof- und Freilandhaltung der Tiere (geringe Besatzdichte, späte Schlachtung, Auslauf im Freien) entschieden.

Die Verwendung rustikaler, langsam wachsender Rassen, die Futtermittel mit einem hohen Getreideanteil und die Bereitstellung von unebenen Auslaufflächen mit großen Mengen natürlichen Grits ermöglichen die Erzeugung von Geflügel, dessen Geschmacksmerkmale, vor allem wegen der Festigkeit des Fleischs und des intensiven Geschmacks, Anerkennung finden. Der hohe Getreideanteil ist für die Bildung von intramuskulärem Fett und somit für die Geschmacksmerkmale des Fleischs wichtig.

Die Unebenheiten der Auslauffläche fördern die Entwicklung der oberen Muskelpartien, vor allem der Schenkel, und den Abbau von Fett, weshalb das Fleisch von „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ fettarm ist.

Da Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ später als der Durchschnitt geschlachtet wird, bildet sich dunkleres Fleisch mit intensiveren Geschmacksaromen heraus.

Die Vermeidung von Stress vor der Schlachtung der Tiere trägt zur Endqualität der Schlachtkörper bei, die darüber hinaus auch durch die Zerteilung von Hand oder die traditionelle Aufmachung von ganzem Geflügel gewahrt wird.

Das Ansehen des Geflügels mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ geht sowohl auf die traditionelle Tierhaltung als auch auf die organoleptischen Eigenschaften zurück. Es wurde seit den 80er Jahren durch den Ausbau des Wirtschaftszweigs (rund 100 Geflügelhalter, mehr als 150 Ställe) und eine Absatzsteigerung im gesamten Südosten Frankreichs und darüber hinaus gestärkt. Außerdem wird es durch zahlreiche Preise belegt. Das Geflügel mit der geschützten Bezeichnung wurde beim Concours gènèral agricole (Landwirtschaftswettbewerb) mit zahlreichen Medaillen bedacht: 1993 Silbermedaille, 1996 Bronzemedaille, 1997 Silbermedaille. Das Geflügel mit der Bezeichnung „Poulet de l’Ardèche“/„Chapon de l’Ardèche“ wird von bekannten Köchen auf die Speisekarte gesetzt, es wird in Feinschmeckermenüs mit Ardèche-Erzeugnissen verwendet und in Sendungen oder Reiseführern im Zusammenhang mit Gourmetgerichten („suprême de poulet de l’Ardèche aux écrevisses“, „Chapon de l’Ardèche en deux cuissons, morilles et vin jaune“) erwähnt. Ein Faktor für diesen Erfolg ist die Präsenz der Geflügelhalter in den Verkaufsstellen, wo sie ihr Erzeugungsverfahren erklären und Rezepte für ihre Erzeugnisse weitergeben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCPouletChapondelArdeche.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1


Berichtigungen

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/27


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

( Amtsblatt der Europäischen Union C 392 vom 25. November 2015 )

(2016/C 52/16)

Seite 14, Nummer 4, „Gründe für die Überprüfung“:

Anstatt:

„Bei den angeblich auszuschließenden Waren handelt es sich um Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung (Bogen, Winkel und T-Stücke) mit einem metrischen Normgewinde mit einer Steigung von 1,5 mm nach ‚ISO Metric Form BS3463‘.“

muss es heißen:

„Bei den angeblich auszuschließenden Waren handelt es sich um Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung (Bogen, Winkel und T-Stücke) mit einem metrischen Normgewinde mit einer Steigung von 1,5 mm nach ‚ISO Metric Form BS3643‘.“