ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 441/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8680 — Bain Capital/Toshiba Memory Corporation) ( 1 ) |
|
2017/C 441/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company) ( 1 ) |
|
2017/C 441/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8705 — BC Partners/Ceramtec) ( 1 ) |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 441/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8680 — Bain Capital/Toshiba Memory Corporation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/01)
Am 14. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8680 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/02)
Am 15. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8717 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8705 — BC Partners/Ceramtec)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/03)
Am 15. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8705 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/3 |
Schlussfolgerungen des Rates zu grenzübergreifenden Aspekten der Alkoholpolitik — Bekämpfung des schädlichen Alkoholkonsums
(2017/C 441/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
VERWEIST auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden und die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten unter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung ergänzen sollte; |
2. |
VERWEIST auf die Grundsätze des Binnenmarktes gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV. |
3. |
VERWEIST auf verschiedene vom Rat angenommene Initiativen betreffend durch Alkoholmissbrauch bedingte Schäden, insbesondere auf die am 7. Dezember 2015 angenommenen jüngsten Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (1) (2); |
4. |
VERWEIST auf die vom Europäischen Parlament am 29. April 2015 angenommene Entschließung zu einer „Alkoholstrategie“ (3), in der die Kommission ersucht wird, eine neue Alkoholstrategie (2016-2022) zu entwerfen, und in der das Europäische Parlament „betont, dass die Kennzeichnung alkoholischer Getränke so schnell wie möglich eindeutige Angaben über den Kaloriengehalt umfassen sollte“ und die Kommission auffordert, „die Rolle und die Funktionsweise des EU-Forums ‚Alkohol und Gesundheit‘ zu bewerten und sie, falls erforderlich, zu reformieren (4)“ und die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss „Nationale Alkoholpolitik und -maßnahmen“ (CNAPA) (5) auf EU-Ebene zu intensivieren; |
5. |
VERWEIST auf die Mitteilung der Kommission „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (2007-2012) (6) und hier insbesondere auf den Mehrwert, den Maßnahmen auf EU-Ebene für grenzübergreifende Aspekte, wie Kennzeichnungsvorschriften oder Werbung, bieten würden, und BEGRÜSST die Zusagen der Kommission, diese Maßnahmen, insbesondere im Rahmen des CNAPA und des EAHF, weiter zu verfolgen und zu unterstützen; |
6. |
VERWEIST auf den Bericht über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration (7), den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 13. März 2017 vorgelegt hat; |
7. |
VERWEIST auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Februar 2017 zum Thema „Notwendigkeit und Ansätze einer EU-Strategie für alkoholbezogene Fragen“ (8), in der eine neue Antialkoholstrategie der EU verlangt und die Forderung des Rates und des Europäischen Parlaments nach einer starken politischen Führung in dieser Frage unterstützt wird sowie bestimmte Aktionsbereiche, etwa die Verringerung der Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen durch Alkoholvermarktung und -werbung sowie die Verbesserung der Kennzeichnung von Alkohol auf EU-Ebene und der Sicherheit im Straßenverkehr, hervorgehoben werden; |
8. |
VERWEIST auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit (9), in der im Rahmen der Grundsätze der öffentlichen Ordnung anerkannt wird, dass die Gesundheit des einzelnen und die von Bevölkerungsgruppen eindeutig Vorrang vor wirtschaftlichen und handelspolitischen Überlegungen haben sollte; |
9. |
VERWEIST auf die globale Strategie zur Reduzierung des Alkoholmissbrauchs (10), die von der Weltgesundheitsversammlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 21. Mai 2010 befürwortet wurde, sowie auf den Europäischen Aktionsplan zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums (2012-2020) der WHO (11), der von allen 53 Mitgliedstaaten der Europäischen Region der WHO am 15. September 2011 befürwortet wurde. In beiden Dokumenten wird die Notwendigkeit hervorgehoben, einen umfassenden Ansatz zu verfolgen und Bereiche wie Entwicklung, Verkehr, Justiz, Sozialfürsorge, Fiskalpolitik, Handel, Landwirtschaft, Verbraucherpolitik, Bildung und Beschäftigung sowie die Zivilgesellschaft und die Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise einzubeziehen (12); |
10. |
VERWEIST auf den globalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (2013-2020) (13), der von der Weltgesundheitsversammlung im Mai 2013 befürwortet wurde und in dem als Ziel eine relative Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums um mindestens 10 % bis 2025 festgelegt wird; |
11. |
VERWEIST auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 angenommen wurden und unter anderem darauf abzielen, die Prävention und Behandlung von Drogenmissbrauch, einschließlich des schädlichen Alkoholkonsums, zu verbessern (14); |
12. |
BEGRÜSST die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten durch die Umsetzung der in ihren umfassenden nationalen Strategien und Aktionsplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums erzielt wurden; |
13. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass Europa nach wie vor die Region mit dem weltweit höchsten Alkoholkonsum ist. Der durchschnittliche Alkoholkonsum ist fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (15). Auch die durch Alkohol bedingten Schäden sind damit die höchsten in der Welt, ob es sich nun um die zahlreichen Erkrankungen handelt, die durch Alkohol nachweislich mitverursacht werden (16), oder um die Kosten, die der Gesellschaft unter anderem aufgrund von Kriminalität, Gewalt, geminderter Erwerbsfähigkeit oder Schäden für Kinder und Familien entstehen (17); |
14. |
STELLT FEST, dass die Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums sowohl zum nachhaltigen Wachstum der europäischen Wirtschaft als auch zum Wohlergehen der Bevölkerung beiträgt. Die Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums bringt wirtschaftliche und finanzielle Vorteile für alle Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger mit sich, da hierdurch beispielsweise ein Beitrag zur Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 (18) geleistet wird; |
15. |
BETONT, dass der schädliche Alkoholkonsum ferner eine wesentliche Ursache für Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen den sowie innerhalb der Mitgliedstaaten darstellt (19); |
16. |
BETONT, dass zur Verringerung alkoholbedingter Schäden Maßnahmen in einer ganzen Reihe von Politikbereichen und unter Einbindung zahlreicher Sektoren der Gesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene erforderlich sind, um auf diese Weise einen Nutzen für den Einzelnen und die Gesellschaft sowie wirtschaftliche und finanzielle Vorteile für alle Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger zu erzielen; |
17. |
STELLT FEST, dass laut wissenschaftlichem Gutachten der wissenschaftlichen Fachgruppe des EU-Forums „Alkohol und Gesundheit“ (20) und laut jüngeren Studien (21) die Vermarktung alkoholischer Getränke das Verhalten der Verbraucher beeinflusst; dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, die der Vermarktung durch neue Online-Kommunikationsmittel verstärkt ausgesetzt sind und mit höherer Wahrscheinlichkeit einen positiven Eindruck von Alkoholmarken, die Sportveranstaltungen sponsern, erhalten; |
18. |
STELLT FEST, dass die Kommission in ihrem Bericht über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration (22) zu dem Schluss kommt, dass kein Grund besteht, diese Informationen bei alkoholischen Getränken nicht anzuführen, und die Branche auffordert, innerhalb eines Jahres einen Vorschlag zur Selbstregulierung für den gesamten Sektor der alkoholischen Getränke vorzulegen; |
19. |
STELLT FEST, dass die Pflicht zur Information über die Zutaten und den Nährwert nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zwar für alkoholische Getränke nicht gilt, mehrere Mitgliedstaaten dennoch nationale Maßnahmen beibehalten oder erlassen haben, die Kennzeichnungsvorschriften oder Warnungen vor Gesundheitsrisiken vorsehen, und einige Alkoholhersteller ihren Kunden solche Informationen freiwillig zur Verfügung stellen; |
20. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass der Preis von Alkohol zwar einer der maßgeblichsten Faktoren für den gesamten Alkoholkonsum und zugleich eines der wichtigsten Instrumente ist, das die Länder zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch einsetzen können (23), die gesundheitsspezifischen Ziele einiger Mitgliedstaaten allerdings durch übermäßig große Mengen von Alkohol gefährdet werden können, die angeblich für den persönlichen Gebrauch von einem Land in ein anderes befördert werden; |
21. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass sich physische Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Alkohol auf den Alkoholkonsum auswirken und dass in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Online-Verkäufe die Mitgliedstaaten vor neue Herausforderungen bei der Bekämpfung dieses Problems stellt, insbesondere wenn es um die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken für Minderjährige geht; |
22. |
STELLT MIT BESORGNIS FEST, dass sich aufgrund der grenzüberschreitenden Werbung, einschließlich Werbung im Internet, und des grenzüberschreitenden Handels, einschließlich Online-Verkäufe, die Wirksamkeit der Vorschriften und Pläne der Mitgliedstaaten zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Vermeidung von Alkoholmissbrauch möglicherweise verringert. Daher verhilft eine multilaterale Zusammenarbeit, die sich über verschiedene Politikbereiche erstreckt, nationalen Maßnahmen in Bezug auf alkoholbedingte Gesundheitsprobleme zu größtmöglichem Erfolg; |
23. |
STELLT FEST, dass vergleichbare Daten über Alkoholkonsum und alkoholbedingte Schäden, die mittels einer gemeinsamen Methode erhoben werden, äußerst wertvoll für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholkonsums in der EU und für die Bewertung ihrer Wirkung sind, und BEGRÜSST in diesem Zusammenhang die bisherigen Arbeiten im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (JARARHA) (24); |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
24. |
die Umsetzung des globalen Aktionsplans der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2013-2020 zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten weiter voranzutreiben, damit das Ziel eines relativen Rückgangs des Alkoholmissbrauchs um 10 % bis 2025 verwirklicht werden kann; |
25. |
das Ziel einer Verringerung alkoholbedingter Schäden weiterhin in alle einschlägigen nationalen Maßnahmen einzubeziehen, […] etwa Maßnahmen, die sich auf die Preise alkoholischer Getränke auswirken können, sowie Maßnahmen zur Regulierung der Vermarktung und des Verkaufs von Alkohol, wie in den Schlussfolgerungen des Rates über Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen empfohlen (25); |
26. |
die Möglichkeit zu prüfen, Maßnahmen zur Verringerung des Alkoholmissbrauchs auf nationaler Ebene und im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit unter Wahrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes anzunehmen, etwa Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Werbung im Binnenmarkt, effizientere Informationen durch die Kennzeichnung alkoholischer Getränke und die Verhütung rechtswidriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport von Alkohol; |
27. |
genau zu beobachten, ob die nationalen und die EU-Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch, etwa das Mindestalter für den Kauf von Alkohol und die Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Transport alkoholischer Getränke, eingehalten werden; |
28. |
Möglichkeiten zu prüfen, wie — unter anderem durch bilaterale und multilaterale Vereinbarungen — verhindert werden kann, dass sich grenzübergreifende Angelegenheiten negativ auf die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs auswirken; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,
29. |
weiterhin auf EU-Ebene Informationen über nationale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Alkoholpolitik verabschiedet wurden, und über die Durchsetzung dieser Maßnahmen zu sammeln und auszutauschen; |
30. |
die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zur Verringerung des Alkoholmissbrauchs innerhalb der EU wo immer möglich kontinuierlich auszuweiten, insbesondere durch eine bessere Überwachung von Tätigkeiten, die die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholkonsums in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, etwa der grenzüberschreitenden Übertragung von Werbebotschaften und des grenzüberschreitenden Einkaufs alkoholischer Getränke; |
31. |
die Entwicklung von Studien und wissenschaftlicher Forschung zwecks Bestimmung der wirksamsten Maßnahmen und Initiativen zur Bekämpfung von Alkoholmissbrauch zu fördern und die entsprechenden Ergebnisse auszutauschen, um unter anderem für eine größtmögliche Wirkung der Informationen über alkoholische Getränke zu sorgen, etwa durch entsprechende Kennzeichnung; |
32. |
aufbauend auf den Arbeiten der WHO im Rahmen einer gemeinsamen Aktion der EU zum Thema Alkoholmissbrauch und in Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Agenturen und anderen Einrichtungen (26) eine gemeinsame Methode zu entwickeln, nach der die relevanten Daten zur Überwachung und Bewertung der Wirkung von sektorübergreifenden nationalen und EU-Maßnahmen zur Verringerung des Alkoholmissbrauchs erhoben und ausgewertet werden, einschließlich Statistiken über grenzüberschreitende Einkäufe und Daten zur Bewertung des Ausmaßes, der Inhalte und der Auswirkungen der Alkoholvermarktung über neue Medien und insbesondere ihrer Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
33. |
eine Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden zu verabschieden, wie unter Nummer 21 der Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (27) gefordert, die den wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten des Alkoholmissbrauchs und den Entwicklungen in verschiedenen Politikbereichen Rechnung tragen sollte, die sich auf alkoholbedingte Schäden, die seit 2012 zu verzeichnen sind, auswirken; |
34. |
das Ziel einer Verringerung alkoholbedingter Schäden weiterhin in alle relevanten EU-Maßnahmen einzubeziehen, und zwar im Einklang mit den Empfehlungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates über Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen ausgesprochen wurden; |
35. |
unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie lokaler bzw. regionaler sozialer und kultureller Traditionen die Mitgliedstaaten weiterhin in ihren Präventionsstrategien zur Verringerung des Alkoholkonsums zu unterstützen, um dem Alkoholmissbrauch vorzubeugen und die durch den Missbrauch verursachten Schäden anzugehen; |
36. |
alle Möglichkeiten zu sondieren, um auch weiterhin die Initiativen aller Interessenträger im Rahmen des dritten Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (28) zu finanzieren, namentlich im Rahmen des CNAPA; in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm im Bereich Gesundheit eine neue gemeinsame Aktion gegen Alkoholmissbrauch einzuleiten und umzusetzen, die auf der Arbeit aufbaut, die mit der 2016 ausgelaufenen erfolgreichen gemeinsamem Aktion zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols (Joint Action on Reducing Alcohol Related Harm — JARARHA) begonnen hatte; |
37. |
die Entwicklung der neuen Medien weiterhin zu überwachen und die Eignung der bestehenden Maßnahmen zur Verringerung der Exposition, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gegenüber Alkoholwerbung über digitale Medien, einschließlich der sozialen Medien, fortlaufend zu bewerten; |
38. |
bei der Bewertung der Vorschläge zur Selbstregulierung hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen über Inhaltsstoffe und Nährwert alkoholischer Getränke, die die Branche bis März 2018 vorlegen muss (29), dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verbraucher Informationen benötigen und in der Lage sein müssen, sachkundige Entscheidungen zu treffen, und den potenziellen Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Verhütung von Alkoholmissbrauch und suchtbedingten Verhaltensweisen, die Notwendigkeit eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sowie die positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Sektoren zu berücksichtigen; unverzüglich eine Folgenabschätzung einzuleiten, sollte der Selbstregulierungsansatz als nicht zufriedenstellend bewertet werden, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2019 geeignete Maßnahmen vorgelegt werden können, die gewährleisten, dass relevante Informationen über Inhaltsstoffe und Nährwert von alkoholischen Getränken der gesamten Branche zur Verfügung stehen; bei der Bewertung und den Folgemaßnahmen für Transparenz zu sorgen, indem die Gründe sowie alle relevanten Informationen der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher und ausführlicher Art und Weise zur Verfügung gestellt werden; |
39. |
dem Rat weiterhin alle zwei Jahre über die Ergebnisse ihrer Arbeit und die Fortschritte auf dem Gebiet der Verringerung alkoholbedingter Schäden Bericht zu erstatten (30) und dabei gleichzeitig weiterhin ein einziges öffentlich zugängliches Online-Register zu führen, in dem sämtliche Initiativen und Maßnahmen erfasst sind, die die Kommission im Zusammenhang mit den verschiedenen Strategien eingeleitet hat und die sich auf die Bekämpfung von Alkoholmissbrauch auswirken könnten. |
(1) ABl. C 418 vom 16.12.2015, S. 6.
(2) Siehe auch: Empfehlung des Rates zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38); Schlussfolgerungen des Rates zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols (ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 1); Schlussfolgerungen des Rates zur Problematik Alkohol und junge Menschen (Dok. 9507/04); Schlussfolgerungen des Rates über eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (Dok. 16165/06); Schlussfolgerungen des Rates zur Verringerung der Krebsbelastung (Dok. 10414/08); Schlussfolgerungen des Rates zu Alkohol und Gesundheit (ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 15); Schlussfolgerungen des Rates zur Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen (ABl. C 359 vom 9.12.2011, S. 5).
(3) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 32.
(4) EU-Forum „Alkohol und Gesundheit“ (EAHF): https://ec.europa.eu/health/alcohol/forum/forum_details_en#fragment0.
(5) https://ec.europa.eu/health/alcohol/committee_en.
(6) Dok. 14851/06.
(7) Dok. 7303/17.
(8) ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 61.
(9) Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, von den für die Ressorts Umwelt und Gesundheit zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Region der WHO und von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 7. und 8. Dezember 1989 als Leitlinie für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen.
(10) Resolution der Weltgesundheitsversammlung 63.13, S. 27.
(11) Resolution EUR/RC61/R4.
(12) Siehe Nummer 6 Buchstabe b auf Seite 6 der globalen Strategie: http://www.who.int/substance_abuse/activities/gsrhua/en/ (nur auf Englisch verfügbar).
(13) http://www.who.int/nmh/events/ncd_action_plan/en/.
(14) Siehe die Vorgaben für Ziel 3 unter: http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/ (nur auf Englisch verfügbar).
(15) Alcohol in the European Union — Consumption, harm and policy approaches [Alkohol in der Europäischen Union. Konsum, Folgeschäden und Gegenstrategien], WHO-Regionalbüro für Europa und die Europäische Union, 2012.
(16) Wie die WHO in Policy in action — A tool for measuring alcohol policy implementation [Politik in der Praxis. Ein Bewertungsinstrument für die Umsetzung alkoholpolitischer Maßnahmen] (2017) betont, sind in Europa der höchste Alkoholkonsum und die höchste alkoholbedingte Krankheitsbelastung weltweit zu verzeichnen.
(17) Siehe Alcohol in the European Union — Consumption, harm and policy approaches [Alkohol in der Europäischen Union. Konsum, Folgeschäden und Gegenstrategien], WHO-Regionalbüro für Europa und die Europäische Union, 2012.
(18) https://ec.europa.eu/info/strategy/european-semester/framework/europe-2020-strategy_en.
(19) Der Rat hat bereits 2009 hervorgehoben, „dass es einen engen Zusammenhang zwischen gesundheitsbezogenen Ungleichheiten, die auf soziale Determinanten zurückzuführen sind, und — unter anderen Faktoren — dem Alkoholkonsum — sowohl als Ursache als auch als Folge — gibt; dass schädlicher Alkoholkonsum als Risikofaktor oder Mitursache bestimmter übertragbarer und nicht-übertragbarer Krankheiten bekannt ist und Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte hat“ (siehe Schlussfolgerungen des Rates zu Alkohol und Gesundheit, auf die in Fußnote 2 verwiesen wird).
(20) http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/alcohol/Forum/docs/science_o01_en.pdf.
(21) Für weitere Einzelheiten siehe die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen RAND Europe-Studie von September 2012: https://ec.europa.eu/health//sites/health/files/alcohol/docs/alcohol_rand_youth_exposure_marketing_en.pdf.
Für jüngere Studien siehe Jernigan, D., Noel, J., Landon, J., Thornton, N., und Lobstein, T. (2017) Alcohol marketing and youth alcohol consumption: a systematic review of longitudinal studies published since 2008 [Vermarktung von Alkohol und Alkoholkonsum bei Jugendlichen: ein systematischer Überblick über seit 2008 veröffentlichte Langzeitstudien]. Addiction, 112: 7-20. DOI: 10.1111/add.13591.
(22) Auf den Bericht wird in Nummer 5 verwiesen.
(23) Vgl. globale Strategie der WHO zur Reduzierung des Alkoholmissbrauchs von 2010.
(24) Vgl. http://www.rarha.eu/Pages/default.aspx (nur auf Englisch verfügbar), insbesondere den Bericht Comparative monitoring of alcohol epidemiology across the EU [Vergleichende Überwachung der Alkoholepidemiologie in der EU].
(25) Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2006 (Dok. 16167/06).
(26) Beispielsweise das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA).
(27) Vgl. Nummer 2.
(28) Siehe Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
(29) Siehe Schlussfolgerung des Berichts der Kommission über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration (7303/17 — COM(2017) 58 final).
(30) Wie unter Nummer 22 der Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine EU-Strategie zur Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (2015) gefordert, auf die unter Nummer 2 verwiesen wird.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/8 |
Schlussfolgerungen des Rates
vom 6. November 2017
zum European Legislation Identifier
(2017/C 441/05)
I. EINLEITUNG
1. |
Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. |
2. |
Ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem eine justizielle Zusammenarbeit erfolgen kann, setzt nicht nur die Kenntnis des europäischen Rechts, sondern auch die Kenntnis der Rechtsordnungen der jeweils anderen Mitgliedstaaten einschließlich ihrer nationalen Rechtsvorschriften voraus. |
II. DER EUROPEAN LEGISLATION IDENTIFIER
3. |
Mit dem European Legislation Identifier (ELI) soll der Zugang zu Rechtsinformationen, die in nationalen, europäischen und globalen Rechtsinformationssystemen veröffentlicht sind, erleichtert und sollen der Austausch und die Vernetzung dieser Informationen ermöglicht werden. |
4. |
Der ELI dient dazu, für Bürger, Unternehmen und Verwaltungen auf EU-Ebene und darüber hinaus ein offeneres, direkteres und transparenteres System für den Zugriff auf Rechtsvorschriften zu schaffen. |
5. |
Die Verwendung des European Legislation Identifier und strukturierter Metadaten zur Kategorisierung und Klassifizierung von Rechtsvorschriften gewährleistet einen einfacheren Zugang zu Rechtsinformationen und erleichtert deren Austausch und Weiterverwendung. Beispielsweise wird der ELI dazu verwendet, das Verfahren, mit dem die nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Kommission mitgeteilt werden, sowie deren Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen auf der EUR-Lex-Website zu straffen. |
6. |
Insbesondere leistet das ELI-System Folgendes:
|
7. |
Der Rat hat die nachstehenden Schlussfolgerungen angenommen. |
III. BEDARF
8. |
Die Portale der nationalen und europäischen Amtsblätter und Gesetzesanzeiger bieten Zugang zu Informationen über Rechtsvorschriften und andere amtliche Veröffentlichungen. |
9. |
Kenntnisse über den Inhalt und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union lassen sich durch die Lektüre der Rechtsquellen der EU sowie der nationalen Rechtsquellen, insbesondere der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts, erwerben. |
10. |
Durch die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union besteht ein höherer Bedarf, von regionalen und nationalen Behörden stammende Rechtsinformationen auf europäischer Ebene zu identifizieren und auszutauschen. Dieser Bedarf wird durch die digitalisierte Bereitstellung von Rechtsinformationen und die verbreitete Nutzung des Internets zum Teil gedeckt. Allerdings wird der Austausch von Rechtsinformationen in elektronischer Form durch die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sowie durch die unterschiedlichen technischen Systeme zur Speicherung der Rechtsvorschriften und deren Anzeige über die jeweiligen nationalen Websites behindert. Dies beeinträchtigt die Interoperabilität der Informationssysteme nationaler und europäischer Behörden, obwohl Dokumente zunehmend elektronisch verfügbar sind. |
11. |
Die Verwendung des European Legislation Identifier (ELI), die auf dem Grundsatz einer freiwilligen und schrittweisen Einführung beruht, trägt zur Überwindung dieser Schwierigkeiten bei. Wenn die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, eindeutige Kennzeichner zu nutzen, den nationalen Rechtsvorschriften in Amtsblättern und Gesetzesanzeigern strukturierte Metadaten zuzuordnen und die Metadaten in wiederverwendbarer Form zu veröffentlichen, können sie für ein effizientes, benutzerfreundliches und schnelleres Auffinden und Austauschen von Informationen sowie effektive Suchmechanismen für Legisten, Richter, Angehörige der Rechtsberufe und Bürger sorgen. |
IV. LÖSUNGEN
12. |
Jeder einzelne Mitgliedstaat soll weiterhin seine eigenen Amtsblätter und Gesetzesanzeiger betreiben, wie er es für angemessen hält. |
13. |
Ein gemeinsames System für die Identifizierung der Rechtsvorschriften und die Strukturierung der entsprechenden Metadaten wird jedoch als nützliches Mittel angesehen, um die Weiterentwicklung der miteinander verknüpften nationalen Rechtsvorschriften zu erleichtern und den Angehörigen der Rechtsberufe sowie den Bürgern die Nutzung dieser Rechtsinformationssysteme zu ermöglichen. |
14. |
Der ELI soll der Öffentlichkeit einen kosteneffizienten Zugang zu verlässlichen und aktuellen Rechtsvorschriften gewährleisten. Seine Einführung ist freiwillig und kann schrittweise erfolgen. Zu diesem Zweck
|
15. |
Der ELI bietet den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union eine flexible, sich selbst dokumentierende, konsistente und eindeutige Methode, Rechtsvorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen auf eindeutige Weise zu kategorisieren. Die URI sind ein solides Mittel für die eindeutige Identifizierung jedes Rechtsakts in der gesamten Europäischen Union, wobei den Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen Rechnung getragen wird (1). |
16. |
Der ELI berücksichtigt nicht nur die Komplexität und die Eigenheiten der regionalen, nationalen und europäischen Rechtsordnungen, sondern auch Änderungen der Rechtsressourcen (z. B. konsolidierte Fassungen, aufgehobene Rechtsakte usw.). Er ist so konzipiert, dass er nahtlos auf bestehende Systeme aufsetzt, die strukturierte Daten verwenden, und von jeder nationalen Stelle für die Veröffentlichung von Rechtsakten auf europäischer Ebene und darüber hinaus in der von dieser Stelle gewünschten Geschwindigkeit weiterentwickelt werden kann. |
17. |
Neben den Mitgliedstaaten werden auch die beitrittswilligen Länder und die Lugano-Staaten (2) sowie weitere Drittstaaten aufgefordert, das ELI-System zu nutzen. |
V. DERZEITIGER STAND
18. |
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2012 wurden folgende Empfehlungen in die Praxis umgesetzt:
|
VI. FAZIT
19. |
Der Rat begrüßt die Initiative einiger Mitgliedstaaten, den ELI auf freiwilliger Basis auf nationaler Ebene umzusetzen. |
20. |
Die „Task Force European Legislation Identifier“ (im Folgenden „ELI TF“) ist das von der Gruppe „E-Recht“ (E-Recht) des Rates der Europäischen Union eingesetzte Gremium, das die Spezifikationen im Zusammenhang mit dem ELI definieren und für deren künftige Entwicklung und Pflege in einem strukturierten Rahmen sorgen soll:
|
21. |
Die Expertengruppe für den ELI der Gruppe „E-Recht“ (E-Recht) sollte diese Initiative vorantreiben, indem sie
|
22. |
Der Rat weist darauf hin, dass die Einführung der einzelnen Säulen des ELI (d. h. eindeutige Kennzeichner, Ontologie und Metadaten) freiwillig ist sowie schrittweise und fakultativ erfolgen kann. |
23. |
Zwar können die Säulen des ELI unabhängig voneinander implementiert werden, aber erst die Kombination aller Elemente eröffnet sämtliche Vorteile des ELI. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die beschließen, den ELI auf freiwilliger Grundlage einzuführen,
|
(1) Der — auf freiwilliger Basis verwendete — European Case Law Identifier (ECLI) stellt ein europäisches System zur Identifizierung der Rechtsprechung dar. Mit dem ELI werden Rechtsvorschriften identifiziert, die andere Merkmale aufweisen und komplexer sind; beide Systeme ergänzen sich. In Schlussfolgerungen (ABl. C 127 vom 29.4.2011, S. 1) hat der Rat dazu aufgerufen, den European Case Law Identifier und einen Mindestbestand von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung einzuführen.
(2) Island, Norwegen und Schweiz.
(3) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.
ANHANG
Wichtigste Elemente der Informationen und Referenzen
1. Einführung auf nationaler Ebene
1.1. Der nationale ELI-Koordinator
1. |
Jedes Land, das den ELI verwendet, muss einen einzigen nationalen ELI-Koordinator benennen. |
2. |
Der nationale ELI-Koordinator ist zuständig für
|
1.2. Einführung
1. |
Die Einführung des ELI auf nationaler Ebene ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten. |
2. |
ELI kann fakultativ auch in der veröffentlichten Form der Rechtsvorschrift selbst verwendet werden, um die Bezugnahme zu vereinfachen. |
1.3. Verwendung des ELI in der EU
1. |
Der ELI-Koordinator für die Einführung des ELI auf Ebene der Europäischen Union ist das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. |
2. |
Gegebenenfalls ist die Bezeichnung „Land“ oder „Mitgliedstaat“ als „EU“ zu verstehen. |
2. Elemente des ELI
Die folgenden Elemente des ELI gehen die Anforderungen auf technischer Basis an (Säulen des ELI). Zwar können die Säulen des ELI unabhängig voneinander implementiert werden, aber erst die Kombination aller Elemente eröffnet sämtliche Vorteile des ELI.
2.1. Identifizierung der Rechtsvorschriften — Methoden zur eindeutigen Identifizierung, zur Bezeichnung und zum Zugriff auf nationale und europäische Rechtsvorschriften („Säule 1“)
Der ELI verwendet URI (Unified Resource Identifier) im HTTP-Format zur spezifischen Identifizierung aller online verfügbaren Rechtsinformationen, die von amtlicher Seite in ganz Europa veröffentlicht werden. Diese URI werden formell über maschinenlesbare URI-Schematafeln (IETF RFC 6570) beschrieben und verwenden Bestandteile, die Semantiken sowohl aus juristischer wie aus Verbrauchersicht beinhalten. Jedes Land erstellt seine eigenen, selbstbeschreibenden URI, wobei es so weit wie möglich auf den erwähnten Bestandteilen aufbaut und seine spezifischen Spracherfordernisse berücksichtigt. Es steht den Ländern frei, die Bestandteile so auszuwählen und anzuordnen, wie es ihren Erfordernissen am besten entspricht.
Die Bestandteile sind auf den unter Nummer 3 „ELI-Referenz-Websites“ genannten Websites genauer definiert und verfügbar.
2.2. Eigenschaften zur Beschreibung aller Rechtsvorschriften („Säule 2“)
Ein strukturierter URI kann Rechtsakte bereits unter Verwendung eines Satzes fester Bestandteile kennzeichnen; die Zuweisung zusätzlicher Metadaten, die im Rahmen einer gemeinsamen Syntax festgelegt werden, legt darüber hinaus die Basis für die Förderung und Steigerung der Interoperabilität zwischen Rechtsinformationssystemen. Die Identifizierung der Metadaten zur Beschreibung der Kernmerkmale einer Ressource ermöglicht den Ländern, von anderen erstellte relevante Informationen für eigene Zwecke wiederzuverwenden, ohne hierfür weitere Informationssysteme bereitstellen zu müssen.
Obgleich den Ländern freigestellt ist, ihre eigenen Metadaten-Schemata zu verwenden, wird ihnen nahegelegt, die ELI-Standards für Metadaten zu befolgen und anzuwenden; diese Standards verwenden gemeinsam genutzte, aber erweiterbare Rechtsgrundlagenverzeichnisse, die es ermöglichen, spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Das ELI-Metadaten-Schema ist dazu bestimmt, in Kombination mit spezifischen Metadaten-Schemata verwendet zu werden.
Eine Ontologie stellt sich als formelle Beschreibung eines Satzes an Konzepten und der Beziehungen innerhalb einer gegebenen Domäne dar. Die Beschreibung der Eigenschaften der Rechtsvorschriften und der Beziehungen zwischen unterschiedlichen Konzepten ermöglicht ein gemeinsames Verständnis und vermeidet, dass Bezeichnungen doppeldeutig sind. Als formalisierte Spezifizierung ist eine Ontologie direkt maschinenlesbar.
Die ELI-Metadaten werden durch die ELI-Ontologie formalisiert, die auf dem etablierten Modell der funktionellen Anforderungen für bibliografische Einträge (Functional requirements for bibliographic records; FRBR, http://archive.ifla.org/VII/s13/frbr/) aufbaut, das mit anderen aktuellen Standardisierungsinitiativen auf dem Gebiet abgestimmt wurde.
Für die Pflege der Ontologie ist die ELI TF zuständig.
2.3. Bereitstellung der Metadaten für den Datenaustausch („Säule 3“)
Um den Datenaustausch möglichst effizient zu gestalten, können ELI-Metadaten-Elemente gemäß der W3C-Empfehlung „RDFa in XHTML: Syntax and Processing“ (im Folgenden „RDFa“) in Serie geschaltet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu RDFa weitere Serialisierungsformate hinzuzufügen.
3. ELI-Referenz-Websites
Das EUR-Lex-Portal enthält das Register der nationalen ELI-Koordinatoren, Informationen zum Format und zur Verwendung des ELI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie weitere nützliche Informationen:
http://eurlex.europa.eu/eli
Für die Pflege der Referenzfassung der ELI-Ontologie ist die ELI-Task-Force zuständig. Diese Fassung, einschließlich aller zuvor veröffentlichten Fassungen und deren Freigabehinweise, ist im Metadatenregister (Metadata Registry — „MDR“) beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union frei zugänglich:
http://publications.europa.eu/mdr/eli
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/13 |
Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2017/C 441/06)
Herrn Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Nr. 3), Herrn Viktor Alekseevich OZEROV (Nr. 9), Herrn Aleksandr Borisovich TOTOONOV (Nr. 14), Herrn Valery Vladimirovich KULIKOV (Nr. 28), Herr Valery Kirillovich MEDVEDEV (Nr. 31), Frau Elena Borisovna MIZULINA (Nr. 33), Herrn Vladimir Nikolaevich PLIGIN (Nr. 51), Herrn Oleg Grigorievich KOZYURA (Nr. 53), Herrn Aleksandr Sergeevich MALYKHIN (Nr. 59), Herrn Marat Faatovich BASHIROV (Nr. 66), Herrn Igor PLOTNITSKY (Nr. 70), Herrn Boris Vyacheslavovich GRYZLOV (Nr. 77), Herrn Fyodor Dmitrievich BEREZIN (Nr. 84), Herrn Boris Alekseevich LITVINOV (Nr. 90), Herrn Aleksandr Akimovich KARAMAN (Nr. 103), Herrn Vladimir Abdualiyevich VASILYEV (Nr. 108), Herrn Vladimir Stepanovich NIKITIN (Nr. 111), Herrn Oleg Vladimirovich LEBEDEV (Nr. 112), Herrn Alexander Mikhailovich BABAKOV (Nr. 119), Herrn Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO (Nr. 123), Herrn Ravil Zakarievich KHALIKOV (Nr. 125), Herrn Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV (Nr. 126), Herrn Sergey Yurevich IGNATOV (Nr. 140) Frau Olga Igoreva BESEDINA (Nr. 145), Herrn Zaur Raufovich ISMAILOV (Nr. 146), Herrn Anatoly Ivanovich ANTONOV (Nr. 147), Herrn Konstantin Mikhailovich BAKHAREV (Nr. 153), Herrn Dmitry Anatolievich BELIK (Nr. 154) und der Joint Stock Company „Sparkling Wine Plant ‚Novy Svet‘“ (unter Nr. 20 aufgelistete Organisation), die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 5. Januar 2018 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: [email protected] |
Die betroffenen Personen und Organisationen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass die Liste vom Rat regelmäßig überprüft wird. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 25. Januar 2018 eingereicht werden.
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
Europäische Kommission
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/14 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Dezember 2017
(2017/C 441/07)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1859 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,59 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4447 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88763 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,9844 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1725 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,9738 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,715 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,36 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1998 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6363 |
TRY |
Türkische Lira |
4,5313 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5451 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5184 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2758 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6931 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5952 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 281,82 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,0858 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8092 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5468 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 067,76 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8373 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,525 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,3462 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,838 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,9214 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9004 |
INR |
Indische Rupie |
75,9275 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/15 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/08)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
||||
C(2017) 8331 |
15. Dezember 2017 |
Natriumdichromat EG-Nr. 234-190-3, CAS-Nr. 10588-01-9 (wasserfrei) CAS-Nr. 7789-12-0 (Dihydrat) |
|
REACH/17/27/0 |
Verwendung von Natriumdichromat als Beizmittel bei der Färbung von Wolle mit dunklen Farben |
15. Dezember 2021 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und es sind derzeit keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien für den Inhaber verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/16 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/09)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2017) 8333 |
15. Dezember 2017 |
1,2 -Dichlorethan EG-Nr. 203-458-1 CAS-Nr. 107-06-2 |
GE Healthcare Bio-Sciences AB, Björkgatan 30, BA 1-1, 75184 Uppsala, Schweden |
REACH/17/33/0 |
Industrielle Verwendung von 1,2 -Dichlorethan als emulgierendes Lösungsmittel bei der Herstellung poröser Partikel für die Gel-Permeations-Chromatographie und für Zellkulturmedien. |
22. November 2029 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/17 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/10)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2017) 8346 |
15. Dezember 2017 |
Ammoniumdichromat EG-Nr. 232-143-1, CAS-Nr. 7789-09-5 |
Veco B.V., Karel van Gelreweg 22, 6961 LB Eerbeek, Niederlande |
REACH/17/28/0 |
Verwendung von Ammoniumdichromat als lichtempfindlicher Bestandteil in einem fotolithografischen Lackiersystem auf Polyvinylalkoholbasis für die Herstellung von Modellen, die bei Galvanoform-Verfahren mit Nickel verwendet werden. |
21. September 2024 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien für den Antragsteller verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/18 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/11)
Mitgliedstaat |
Frankreich |
||||||
Flugstrecke |
Périgueux-Bassillac–Paris (Orly) |
||||||
Laufzeit des Vertrags |
Vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 |
||||||
Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
9. März 2018 (12.00 Uhr Ortszeit Paris) |
||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/19 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/12)
Mitgliedstaat |
Italien |
||||||||||||||||
Flugstrecken |
Pantelleria–Trapani–Pantelleria Pantelleria–Palermo–Pantelleria Pantelleria–Catania–Pantelleria Lampedusa–Palermo–Lampedusa Lampedusa–Catania–Lampedusa |
||||||||||||||||
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. Juli 2018 |
||||||||||||||||
Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
|
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/20 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/13)
Mitgliedstaat |
Italien |
||||||||||
Flugstrecke |
Pantelleria–Trapani–Pantelleria Pantelleria–Palermo–Pantelleria Pantelleria–Catania–Pantelleria Lampedusa–Palermo–Lampedusa Lampedusa–Catania–Lampedusa |
||||||||||
Laufzeit des Vertrags |
Vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 |
||||||||||
Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
||||||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
|
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 441/14)
1. |
Am 11. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
CEFC Europe und Rockaway Capital übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über EBT. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel. Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.