29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/44


ERKLÄRUNG

Der Rat ersucht den Gerichtshof, in dem informatorischen Vermerk über die Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens durch die nationalen Gerichte für diese Gerichte zweckdienliche Hinweise auf Fälle zu geben, in denen die Anwendung des Eilvorlageverfahrens beantragt werden sollte, insbesondere aufgrund der durch das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen kurzen Fristen oder aufgrund schwerwiegender Folgen für die betroffene Person. Der Rat ersucht den Gerichtshof, in Situationen des Freiheitsentzugs Eilvorlageverfahren anzuwenden.

Der Rat nimmt Kenntnis von der Absicht des Gerichtshofs, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Rechtssache — über die Zeit und die Übersetzungen verfügen, die sie zur Ausarbeitung etwaiger schriftlicher Erklärungen sowie ihrer mündlichen Ausführungen benötigen, so dass eine wirksame und sinnvolle Beteiligung an dem Verfahren gewährleistet ist. Der Rat ersucht den Gerichtshof, zu veranlassen, dass hierfür grundsätzlich Fristen von nicht weniger als 10 Werktagen eingeräumt werden, und das mündliche Verfahren an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen. Der Rat erklärt, dass Eilvorlageverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden müssen.

Schließlich nimmt der Rat Kenntnis von der Absicht des Gerichtshofs, wie bei allen Verfahren vor dem Gerichtshof die Transparenz der Anwendung des Eilvorlageverfahrens sicherzustellen, und ersucht den Gerichtshof, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfahrens einen jährlich zu aktualisierenden Bericht über dessen Anwendung sowie insbesondere über die Vorgehensweise des Gerichtshofs in Bezug auf Entscheidungen darüber, ob das beschleunigte Verfahren in Gang zu setzen ist, vorzulegen.