ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
19. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1131/2004 der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1132/2004 der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich des traditionellen Erzeugnisses Kunserva

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1133/2004 der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1877/2003

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1134/2004 der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/2004 der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 nach bestimmten Drittländern

7

 

*

Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/514/EG:Entscheidung des Rates vom 14. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 98/161/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

11

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe Unternehmen und Umsatz (Artikel 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen ( 1 )

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (ABl. L 203 vom 8.6.2004)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 18. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

70,4

999

70,4

0707 00 05

052

111,0

999

111,0

0709 90 70

052

90,3

999

90,3

0805 50 10

388

68,2

508

51,4

528

64,4

999

61,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

84,5

400

113,7

404

108,5

508

71,2

512

75,4

524

65,1

528

67,6

720

75,1

804

94,3

999

83,9

0809 10 00

052

292,2

624

221,0

999

256,6

0809 20 95

052

404,4

400

372,7

616

272,4

999

349,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

135,3

624

175,1

999

155,2

0809 40 05

052

102,5

624

225,5

999

164,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich des traditionellen Erzeugnisses Kunserva

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (2) ist das für die Produktionsbeihilfe in Betracht kommende Tomatenkonzentrat definiert.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) sind die beihilfefähigen Erzeugnisse aufgeführt.

(3)

Kunserva ist ein traditionelles, genau definiertes maltesisches Erzeugnis, und die für die Herstellung von Kunserva verwendeten Tomaten sollten ab dem Beitritt Maltas zur Europäischen Union für die Produktionsbeihilfe in Betracht kommen.

(4)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1764/86 und (EG) Nr. 1535/2003 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Im Sinne dieses Titels sind ‚Tomatensaft‘ und ‚Tomatenkonzentrat‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 11, 12 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission (4)

.

2)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

1.   Tomatensaft und Tomatenkonzentrat dürfen nur folgende Zutaten zugesetzt werden:

a)

Speisesalz (Natriumchlorid);

b)

natürliche Gewürze, Gewürzkräuter und ihre Extrakte, natürliche Aromen.

Im Fall von Kunserva werden außerdem 8 bis 25 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf das Enderzeugnis, zugesetzt.

2.   Bei der Herstellung von Tomatensaft und Tomatenkonzentrat darf als Zusatzstoff Zitronensäure (E 330) verwendet werden.

Bei der Herstellung von Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen darf Ascorbinsäure (E 300) verwendet werden. Der Ascorbinsäuregehalt darf jedoch 0,03 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses nicht überschreiten.

Bei der Herstellung von Tomatenkonzentrat in Pulverform darf kolloides Silikat (551) verwendet werden. Der Gehalt an kolloidem Silikat darf jedoch 1 Gewichtshundertteil des Enderzeugnisses nicht überschreiten.

3.   Die Menge des zugesetzten Speisesalzes

a)

darf 15 Gewichtshundertteile des Trockenstoffgehalts von Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von über 20 Gewichtshundertteilen nicht überschreiten;

b)

darf 3 Gewichtshundertteile des Eigengewichts bei anderem Tomatenkonzentrat und Tomatensaft nicht überschreiten;

c)

beträgt bei Kunserva zwischen 2 und 5 Gewichtshundertteilen.

Bei der Feststellung der Menge des zugesetzten Speisesalzes wird davon ausgegangen, dass der natürliche Chloridgehalt 2 Gewichtshundertteilen des Trockenstoffgehalts entspricht.“

Artikel 2

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18.

Kunserva: durch Eindicken von Saft aus frischen Tomaten gewonnenes, zugesetzten Zucker und zugesetztes Salz enthaltendes Erzeugnis des KN-Codes ex 2002 90 mit einem Trockenstoffgehalt von 28 bis 36 GHT, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit der Aufschrift ‚Kunserva‘“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 153 vom 7.6.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 9).

(3)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54).

(4)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.“


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1133/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1877/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1877/2003 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1877/2003 genannten Ausschreibung anhand der vom 14. bis zum 17. Juni 2004 eingereichten Angebote auf 169,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 20.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1134/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 genannten Ausschreibung anhand der vom 14. bis 17. Juni 2004 eingereichten Angebote auf 50,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 14.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1876/2003 genannten Ausschreibung anhand der vom 14. bis 17. Juni 2004 eingereichten Angebote auf 50,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 17.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/8


RICHTLINIE 2004/84/EG DES RATES

vom 10. Juni 2004

zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/113/EG (1) sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen eine Reihe von in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, darunter „Konfitüre“ und „Marmelade“, entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2)

In der deutschen Fassung werden die Verkehrsbezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ für die Verkehrsbezeichnungen „jam“ und „marmalade“ verwendet.

(3)

Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff „Marmelade“ traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam“ verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ für den Begriff „marmalade“ verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.

(4)

Es ist daher angebracht, dass Österreich und Deutschland beim Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie 2001/113/EG erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

(5)

Diese Richtlinie sollte ab dem 12. Juli 2004 gelten, damit sichergestellt ist, dass ihre Bestimmungen voll zum Tragen kommen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird in der deutschen Fassung durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juli 2004.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. AHERN


(1)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.


ANHANG

ANHANG I

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

‚Konfitüre‘ (1) ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens

350 g im Allgemeinen,

250 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,

150 g bei Ingwer,

160 g bei Kaschuäpfeln,

60 g bei Passionsfrüchten.

‚Konfitüre extra‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.

Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens

450 g im Allgemeinen,

350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,

250 g bei Ingwer,

230 g bei Kaschuäpfeln,

80 g bei Passionsfrüchten.

‚Gelee‘ ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorte(n).

Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

Bei der Herstellung von ‚Gelee extra‘ entspricht die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.

‚Marmelade‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale (2).

Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

Mit ‚Gelee-Marmelade‘ wird das Erzeugnis bezeichnet, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

‚Maronenkrem‘ ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis.

II.   Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.

III.   Bei Mischungen wird der in Abschnitt I vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.


(1)  In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung ‚Marmelade‘ verwendet werden.

(2)  In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung ‚Marmelade aus Zitrusfrüchten‘ verwendet werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/11


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Juni 2004

zur Änderung der Entscheidung 98/161/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2004/514/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2)

Mit Schreiben, das am 26. November 2003 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte die Regierung des Königreichs der Niederlande die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG (2), mit der sie zur Anwendung einer Ausnahmeregelung für die Besteuerung des Handels mit recyclingfähigen Abfallstoffen ermächtigt wurde.

(3)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 14. Januar 2004 von diesem Antrag unterrichtet.

(4)

Durch die Entscheidung 98/161/EG wurde das Königreich der Niederlande bis zum 31. Dezember 2003 zur Anwendung folgender Regelungen ermächtigt:

Steuerbefreiung für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen durch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen NLG. Der Umsatz mit Nichteisenmetallen kann bei der Bestimmung dieser Schwelle unberücksichtigt bleiben;

Steuerbefreiung für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Nichteisenmetallen.

(5)

Steuerpflichtigen, deren Umsätze unter die in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 98/161/EG genannten Befreiungen fallen, kann gestattet werden, die betreffenden Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist.

(6)

Diese Ausnahmeregelung wurde für notwendig erachtet, um den Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in dem betreffenden Sektor abzuhelfen, in dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, hauptsächlich Kleinhändler, entgegen ihren Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG die von ihnen in Rechnung gestellte MwSt. nicht an den Fiskus abführen. Die Beitreibung der Steuer ist in diesem Sektor besonders schwierig, weil die Tätigkeit von nicht vorschriftstreuen Unternehmern nur mit großem Aufwand festgestellt und überwacht werden kann. Diese Regelung stellt daher eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung dar.

(7)

Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt.-Systems vor und sagte hinsichtlich der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen eine Straffung zu. In manchen Fällen könnte diese Straffung jedoch auch erfolgen, indem bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Dieser Kompromiss wurde in der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2003 bekräftigt.

(8)

Dem Königreich der Niederlande sollte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung über die Anwendung der MwSt. auf den Handel mit recyclingfähigen Abfallstoffen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, gewährt werden.

(9)

Diese Maßnahme wirkt sich weder auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft noch auf den Betrag, der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rechnung gestellten MwSt., nachteilig aus.

(10)

Zur Gewährleistung einer rechtlichen Kontinuität sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 98/161/EG wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich einer Sonderregelung über die Anwendung der MwSt. auf den Handel mit recyclingfähigen Abfallstoffen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2004 der Kommission (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 19. Geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24).


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1), unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(2)

Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(3)

Protokoll 22 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.

(4)

Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.

(5)

Artikel 57 des Abkommens bildet die Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im Europäischen Wirtschaftsraum.

(6)

Artikel 57 ist entsprechend den Protokollen 21 und 24 sowie Anhang XIV anzuwenden, die die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen enthalten.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (3), wurde in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und wird in Protokoll 24 zum Abkommen genannt.

(8)

Anhang XIV und Protokoll 21 wurden durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1998 (4) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 entsprechend dem Ziel der Aufrechterhaltung eines dynamischen rechtlich homogenen EWR, der gemeinsame Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen zugrunde legt, in das Abkommen aufgenommen wurde.

(9)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird Artikel 5 Absatz 3 jener Verordnung geändert. Es ist angebracht, das Protokoll 22 zum Abkommen entsprechend zu ändern.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (5) hebt die Verordnung (EG) Nr. 4064/89 auf und ersetzt sie.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollte in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und in Protokoll 24 zum Abkommen genannt werden, um innerhalb des EWR gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird entsprechend Anhang I zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 2

Protokoll 21 zum Abkommen wird entsprechend Anhang II zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 3

Protokoll 22 zum Abkommen wird entsprechend Anhang III zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 4

Protokoll 24 zum Abkommen wird entsprechend Anhang IV zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 5

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).

Artikel 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 9 und EWR-Beilage Nr. 48 vom 19.11.1998, S. 190.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG I

In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:

32004 R 0139: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 wird nach ‚Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5‘ eingefügt: ‚oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ wird ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

b)

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz‘ wird ersetzt durch ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA‘;

im letzten Unterabsatz wird der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘.

c)

In Artikel 1 Absatz 3 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft bzw. die EFTA‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz‘ wird ersetzt durch ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA‘.

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaaten‘ durch ‚EG-Mitgliedstaaten oder in jedem von wenigstens drei EFTA-Staaten‘ ersetzt;

im letzten Unterabsatz wird der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘.

d)

Artikel 1 Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.

e)

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

f)

In Artikel 2 Absatz 2 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

g)

In Artikel 2 Absatz 3 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

h)

In Artikel 2 Absatz 4 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

i)

In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt;

j)

In Artikel 4 Absatz 1 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

im ersten Satz wird ‚sind … bei der Kommission anzumelden‘ ersetzt durch ‚sind … entsprechend Artikel 57 EWR-Abkommen bei der Kommission anzumelden‘.

In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘.

k)

In Artikel 5 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

‚Der in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem EG-Mitgliedstaat erzielt wird. Gleiches gilt für den Umsatz im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat.‘

l)

In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

‚Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden EG-Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht. Gleiches gilt für den Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat.‘

m)

In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz ‚… ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden‘ folgende Fassung:

‚… ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Gleiches gilt für Bruttoprämien, die von im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden.‘ “


ANHANG II

In Artikel 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:

32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 6 bis 12, Artikel 14 bis 21 und Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“.


ANHANG III

Artikel 3 in Protokoll 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„An die Stelle des Umsatzes tritt:

a)

bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i)

Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii)

Erträge aus Wertpapieren:

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

Erträge aus Beteiligungen,

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

iii)

Provisionserträge,

iv)

Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v)

sonstige betriebliche Erträge.

Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;

b)

bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden.“


ANHANG IV

Protokoll 24 des Abkommens erhält folgende Fassung:

PROTOKOLL Nr. 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

1.   Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.

2.   In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA- Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.

3.   Für die Zwecke dieses Protokolls ist das ‚Gebiet eines Überwachungsorgans‘ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

Artikel 2

1.   Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,

a)

wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder

b)

wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder

c)

wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

2.   Zusammenarbeit findet auch statt,

a)

wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Artikel 6 erfüllt,

b)

wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.

ERSTE PHASE DER VERFAHREN

Artikel 3

1.   Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.

2.   Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.

Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.

ANHÖRUNGEN

Artikel 4

In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.

DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Artikel 5

1.   In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.

2.   Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschließlich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.

3.   Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

RECHTE DER EINZELNEN STAATEN

Artikel 6

1.   Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn

a)

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder

b)

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.

3.   (entfällt)

4.   Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

5.   Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäß diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.

Artikel 7

1.   Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

3.   Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

AMTSHILFE

Artikel 8

1.   Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.

2.   Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Artikel 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.

3.   Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.

4.   (entfällt)

5.   (entfällt)

6.   (entfällt)

7.   Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.

BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 9

1.   Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 57 des Übereinkommens verwendet werden.

2.   Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten und alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

3.   Regeln über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen gemäß diesem Übereinkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stehen dem Austausch und der Verwendung von Informationen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.

ANMELDUNGEN

Artikel 10

1.   Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.

2.   Anmeldungen und Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

Artikel 11

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

SPRACHENREGELUNG

Artikel 12

1.   Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens.

2.   Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, dass für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs übersetzte Fassung vorliegt.

3.   Betroffene Unternehmen, die nicht zu den Anmeldern zählen, sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeitssprache eines der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so gilt Absatz 2.

4.   Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.

FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN

Artikel 13

Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschließlich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.

Die Fristen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 9 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.

ÜBERGANGSVORSCHRIFT

Artikel 14

Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.


19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1), unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(2)

Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(3)

Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (2) wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 in das Abkommen aufgenommen (3).

(5)

Die Artikel 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wurden nicht durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 in das Abkommen aufgenommen.

(6)

Die Artikel 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten in das Abkommen aufgenommen werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Buchstabe a folgende Fassung:

„In Artikel 1 Absatz 1 wird nach ‚Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22‘ eingefügt: ‚oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ wird ersetzt durch ‚gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung‘.“

Artikel 2

In Artikel 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates) folgende Fassung:

32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).“

Artikel 3

Protokoll 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3)   Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabsatz 1 Bezug nimmt, anschließen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht.

Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabsatz 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschließt.

Beschließt die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an.“

2.

In Artikel 8 werden die folgenden neuen Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:

„(4)   Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.

(5)   Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.

(6)   Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.“

.

3.

In Artikel 13 zweiter Unterabsatz werden die Worte „Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 9 Absätze 2 und 6“ ersetzt durch „Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Berichtigungen

19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 8. Juni 2004 )

Auf Seite 4, Artikel 7:

anstatt:

„Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

muss es heißen:

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“