ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
10. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1470/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1471/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 zu zahlenden Zusatzbetrags für Birnen in Ungarn

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1472/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte lebende Rinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 genehmigt werden können

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1473/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte lebende Rinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 genehmigt werden können

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1474/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1475/2005 der Kommission vom 9. September 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1476/2005 der Kommission vom 9. September 2005 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

8

 

*

Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes bei Investitionen über 30 Millionen Euro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4566)  ( 1 )

11

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

47,6

999

47,6

0707 00 05

052

71,2

999

71,2

0709 90 70

052

67,9

999

67,9

0805 50 10

052

100,1

382

64,7

388

71,2

524

59,7

528

65,7

999

72,3

0806 10 10

052

82,7

624

148,6

999

115,7

0808 10 80

388

73,0

400

80,3

508

34,8

512

67,1

528

39,5

720

22,0

800

126,8

804

63,7

999

63,4

0808 20 50

052

95,6

388

82,5

512

62,2

528

11,6

999

63,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

95,9

999

95,9

0809 40 05

052

110,1

066

66,4

093

40,2

098

40,2

624

113,6

999

74,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


10.9.2005   

DE

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L 234/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 zu zahlenden Zusatzbetrags für Birnen in Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen an Birnen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten die Gemeinschaftsschwelle um 11 946 t. Daher ist nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 ein Zusatzbetrag in den Mitgliedstaaten zu zahlen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und ihre einzelstaatliche Verarbeitungsschwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten haben.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wurde die einzelstaatliche Schwelle in Ungarn nicht überschritten. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat der volle zusätzliche Beihilfebetrag in Höhe von 40,42 EUR/t zu zahlen.

(3)

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 haben die Erzeuger in der Tschechischen Republik keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Birnen gestellt. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat kein zusätzlicher Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für zur Verarbeitung bestimmte Birnen wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 in Ungarn nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 ein Zusatzbetrag in Höhe von 40,42 EUR/t gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).


10.9.2005   

DE

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L 234/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1472/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte lebende Rinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 wurde die Gesamtzahl der Lebendrinder mit Ursprung in Bulgarien, die im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, auf 6 600 festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 bestimmt, daß die beantragten Mengen verringert werden können. Die eingereichten Anträge erstrecken sich auf Gesamtmengen, welche die verfügbaren Mengen übersteigen. Unter diesen Bedingungen und in dem Bestreben, eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Mengen sicherzustellen, ist es nötig, die Mengen proportional zu kürzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird bis zu 43,5787 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 33.


10.9.2005   

DE

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L 234/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1473/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte lebende Rinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 wurde die Gesamtzahl der Lebendrinder mit Ursprung in Rumänien, die im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, auf 46 000 festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 bestimmt, daß die beantragten Mengen verringert werden können. Die eingereichten Anträge erstrecken sich auf Gesamtmengen, welche die verfügbaren Mengen übersteigen. Unter diesen Bedingungen und in dem Bestreben, eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Mengen sicherzustellen, ist es nötig, die Mengen proportional zu kürzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird bis zu 10,785 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 38.


10.9.2005   

DE

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L 234/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1474/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 wurde die Menge des Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 2 300 Tiere festgelegt.

(2)

Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 verfügbare Menge überschreiten, sollte ein einheitlicher Kürzungssatz der beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 gestellte Antrag wird bis zu 74,074 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 39.


10.9.2005   

DE

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L 234/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1475/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,206 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


10.9.2005   

DE

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L 234/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/2005 DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. September 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Oktober 2005 für 3 391,363 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


10.9.2005   

DE

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L 234/9


RICHTLINIE 2005/52/EG DER KOMMISSION

vom 9. September 2005

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt wurde die vorläufige Verwendung von 60 Haarfärbemitteln, die in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG unter den laufenden Nummern 1 bis 60 aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2005 verlängert (2).

(2)

Gemäß der im Internet veröffentlichten Strategie für Haarfärbemittel einigte man sich mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen auf Juli 2005 als Termin für die Vorlage der zusätzlichen Informationen über die oben genannten Haarfärbemittel beim Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCP).

(3)

Zusätzliche Informationen zu 38 der in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbemittel wurden von der Industrie vorgelegt. Diese Informationen müssen vom SCCP bewertet werden. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbemittel auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungen und ihre Umsetzung in nationales Recht ist nicht vor dem 31. Dezember 2006 möglich. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung gemäß den in Anhang III Teil 2 festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(4)

Für 22 der in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbemittel wurden keine zusätzlichen Informationen vorgelegt. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbemittel wird nach Abschluss der entsprechenden Verfahren vorgenommen. Eine solche endgültige Regelung und ihre Umsetzung in nationales Recht sind nicht vor dem 31. August 2006 möglich. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung gemäß den in Anhang III Teil 2 festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. August 2006 verlängert werden.

(5)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Teil 2 Spalte g der Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Für die laufenden Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 17, 23, 30, 34, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 51, 52, 53, 54, 57, 59 und 60 wird das Datum „31.12.2005“ durch das Datum „31.8.2006“ ersetzt.

2.

Für die laufenden Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56 und 58 wird das Datum „31.12.2005“ durch das Datum „31.12.2006“ ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. September 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/42/EG (ABl. L 158 vom 20.6.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 4.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

über die staatliche Beihilfe Griechenlands zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes bei Investitionen über 30 Millionen Euro

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4566)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/642/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Am 3. März 2004 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Maßnahme zur Senkung der Körperschaftsteuer bei Investitionen über 30 Mio. EUR ein (K(2004) 456 endg.).

(2)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(3)

Die Antwort der griechischen Behörden auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ging am 13. April 2004 ein (SG(2004)A/3964), und Griechenland übermittelte weitere Informationen zuletzt am 17. August 2004 (A/36270).

(4)

Der Kommission sind keine Stellungnahmen von Beteiligten zugegangen.

II   BESCHREIBUNG

(5)

Am 15. Januar 2004 erließ Griechenland das Gesetz „Entwicklungs- und sozialpolitische Maßnahmen — Objektivität von Steuerprüfungen und sonstige Bestimmungen“, das am 30. Januar 2004, dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Hellenischen Republik Nr. 3220/2004 (FEK A 15), in Kraft trat. Nach Artikel 1 des Gesetzes wird der anwendbare Körperschaftsteuersatz für Unternehmen, die mehr als 30 Mio. EUR in Griechenland investieren, für einen Zeitraum von zehn Jahren von 35 % (normaler Satz) auf 25 % gesenkt.

III   BEWERTUNG

(6)

Das Gesetz, das Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens war, wurde von Griechenland durch das Gesetz 3259/2004, Artikel 22 Absatz 1 (veröffentlicht am 4. August 2004), rückwirkend aufgehoben.

(7)

Griechenland bestätigte, dass kein Unternehmen von der in Artikel 1 des Gesetzes 3220/2004 vorgesehenen Anreizregelung Gebrauch gemacht hat.

(8)

Da die Maßnahme nie in der Praxis angewendet wurde und inzwischen aufgehoben ist, sind die Bewertung der Maßnahme und das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich dieser Maßnahme gegenstandslos geworden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 3. März 2004 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Senkung der Körperschaftsteuer bei Investitionen über 30 Mio. EUR wird geschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 87 vom 7.4.2004, S. 10.

(2)  Siehe Fußnote 1.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/13


GEMEINSAME AKTION 2005/643/GASP DES RATES

vom 9. September 2005

zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) setzt sich für eine dauerhafte friedliche Lösung des Konflikts in Aceh (Indonesien) und für die Erhöhung der Stabilität in ganz Südostasien ein, was auch Fortschritte bei den Reformen in den Bereichen Wirtschaft, Recht, Politik und Sicherheit umfasst.

(2)

Der Rat hat am 11. Oktober 2004 erneut seine Verbundenheit mit einem geeinten, demokratischen, stabilen und prosperierenden Indonesien bekräftigt. Er betonte, dass die Union die territoriale Integrität der Republik Indonesien achtet und ihre Bedeutung als wichtiger Partner anerkennt. Er bestärkte die indonesische Regierung, friedliche Lösungen für Konfliktgebiete und potenzielle Konfliktgebiete zu suchen, und begrüßte die Erklärung von Präsident Susilo Bambang Yudhoyono, er beabsichtige, die Sonderautonomie für Aceh zu verwirklichen. Der Rat bekräftigte, dass die Union eine engere Partnerschaft mit Indonesien aufbauen möchte.

(3)

Der indonesische Außenminister hat die Union am 12. Juli 2005 im Namen der indonesischen Regierung gebeten, sich an einer Beobachtermission in Aceh zu beteiligen, um Indonesien bei der Umsetzung des endgültigen Abkommens für Aceh zu unterstützen. Die indonesische Regierung hat ein ähnliches Ersuchen an die ASEAN-Staaten Brunei, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand gerichtet. Die Bewegung für ein freies Aceh (GAM) hat eine Teilnahme der Union ebenfalls befürwortet.

(4)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 den Bericht der gemeinsamen EU-Evaluierungsmission von Ratssekretariat und Kommission in Indonesien/Aceh zur Kenntnis genommen. Er begrüßte den erfolgreichen Abschluss der Helsinki-Verhandlungen und stellte fest, dass die Union grundsätzlich bereit ist, Beobachter zur Überwachung der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zu entsenden. Der Rat beauftragte die zuständigen Gremien, die Planung für eine etwaige Beobachtermission auf Ersuchen der Parteien fortzusetzen und Kontakt zum ASEAN und zu ASEAN-Ländern im Hinblick auf ihre etwaige Mitarbeit aufzunehmen.

(5)

Die indonesische Regierung und die GAM haben am 15. August 2005 eine Vereinbarung unterzeichnet, in dem die Regelung und die Grundsätze für die Schaffung der Voraussetzungen dargelegt sind, unter denen die Menschen in Aceh im Wege eines fairen und demokratischen Prozesses und im Rahmen der staatlichen Einheit und der Verfassung der Republik Indonesien regiert werden können. Die Vereinbarung sieht eine Beobachtermission für Aceh vor, die durch die Europäische Union und die teilnehmenden ASEAN-Staaten gebildet und damit beauftragt wird, die Umsetzung der Verpflichtungen zu beobachten, die die indonesische Regierung und die GAM in der Vereinbarung eingegangen sind.

(6)

Die Vereinbarung sieht insbesondere vor, dass die indonesische Regierung für die Sicherheit des gesamten Personals der Aceh-Beobachtermission in Indonesien verantwortlich ist und dass zwischen der indonesischen Regierung und der Europäischen Union ein Abkommen über die Rechtsstellung der Mission (Status of Mission Agreement) geschlossen wird.

(7)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt werden, die sich möglicherweise verschlechtern wird, und den Zielen der GASP nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte.

(8)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags bestimmt werden.

(9)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags ist ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion anzugeben. Die Angabe von aus dem Unionshaushalt zu finanzierenden Beträgen stellt eine Absichtsbekundung der politischen Führung dar und hängt von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres ab —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union richtet eine Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) — die „Aceh-Beobachtermission“ (AMM) — ein, deren Durchführungsphase am 15. September 2005 beginnt.

(2)   Die AMM handelt gemäß ihrem in Artikel 2 festgelegten Mandat.

Artikel 2

Mandat

(1)   Die AMM beobachtet die Umsetzung der von der indonesischen Regierung und der GAM mit der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.

(2)   Die AMM hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Demobilisierung der GAM sowie Beobachtung und Unterstützung der Außerdienststellung und Vernichtung ihrer Waffen, Munition und Sprengstoffe;

b)

Beobachtung der Verlegung „nicht-organischer“ Militär- und Polizeikräfte;

c)

Beobachtung der Wiedereingliederung aktiver GAM-Mitglieder;

d)

Beobachtung der Menschenrechtslage und Gewährung von Unterstützung in diesem Bereich im Rahmen der in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben;

e)

Beobachtung des Prozesses der Änderung der Gesetzgebung;

f)

Entscheidung von strittigen Amnestiefällen;

g)

Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden und angebliche Verletzungen der Vereinbarung;

h)

Aufbau und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu den Parteien sowie einer reibungslosen Zusammenarbeit mit ihnen.

Artikel 3

Planungsphase

(1)   Das Planungsteam umfasst in der Planungsphase einen Missionsleiter/Leiter des Planungsteams und genügend Personal, um die sich aus den Erfordernissen der AMM ergebenden Aufgaben bewältigen zu können.

(2)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt. Diese Bewertung kann erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)   Das Planungsteam erarbeitet den Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt die für die Erfüllung des Mandats der AMM notwendigen technischen Instrumente. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten. Der OPLAN wird vom Rat gebilligt.

Artikel 4

Struktur der AMM

Für die AMM ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Hauptquartier (HQ). Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und des HQ-Personals und nimmt alle erforderlichen Aufgaben bei der Leitung, Kontrolle und Unterstützung der Mission wahr. Das HQ wird in Banda Aceh eingerichtet;

b)

11 geografisch verteilte Bezirksbüros, die Beobachtungsaufgaben wahrnehmen;

c)

4 für die Außerdienststellung zuständige Teams.

Diese Aspekte der Mission sind in dem Einsatzplan (OPLAN) detaillierter festzulegen.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   Herr Pieter Feith wird zum Missionsleiter der AMM ernannt.

(2)   Der Missionsleiter übt die Einsatzkontrolle über die AMM aus und nimmt die laufenden Geschäfte sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der AMM wahr, was auch die Gewährleistung der Sicherheit des Missionspersonals und die Verwaltung von Ressourcen und Informationen einschließt.

(3)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde bzw. dem jeweiligen Unionsorgan und führen ihre Aufgaben und Tätigkeiten ausschließlich im Interesse der Mission durch. Die nationalen Behörden übertragen dem Missionsleiter die Einsatzkontrolle. Während und nach der Mission wahren die Mitglieder des Personals größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen betreffend die Mission.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(5)   Der Missionsleiter entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens nach den darin getroffenen Festlegungen und im Einklang mit dem OPLAN.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der AMM richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Mandat und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

(2)   Das Missionspersonal wird von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Unionsorgan trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Missionspersonal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen — außer Tagegeldern — und Reisekosten.

(3)   Internationales und örtliches Personal wird, falls erforderlich, vertraglich eingestellt.

(4)   Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen und Reisekosten.

Artikel 7

Status des Personals

(1)   Der Status der AMM und ihres Personals in Aceh, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien wird im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Unionsorgan zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen das abgeordnete Mitglied des Personals ist der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Unionsorgan zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 8

Befehlskette

(1)   Die Struktur der AMM hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sorgt für die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission.

(3)   Der Leiter der Mission erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter der Mission Vorgaben.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, für den Zweck und die Dauer der Mission die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über die Durchführung der Mission. Es kann den Missionsleiter bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur AMM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen große Risiken, der Zulagen und der Kosten der Reise nach und von Aceh (Indonesien) tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der AMM beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur AMM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft im Sinne des Artikels 24 des Vertrags geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die AMM.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Leiter der Mission trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Rates die Verantwortung dafür, dass gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften des Rates Mindestsicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK den Einsatz der Mission betreffende Sicherheitsfragen im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(3)   Die Mitglieder der AMM absolvieren vor Beginn ihres Einsatzes ein obligatorisches Sicherheitstraining.

Artikel 12

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der AMM beläuft sich auf 9 000 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Der Leiter der Mission ist der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig, die zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union gehen, und schließt zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission.

(4)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 13

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Banda Aceh und gegebenenfalls auch in Jakarta sowie in Brüssel Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen werden müssen.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Mission erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter zudem befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Mission erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die dem Grad der Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Union entsprechen.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (1) unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Mission an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an den Gaststaat weiterzugeben.

Artikel 15

Überprüfung

Der Rat beurteilt bis spätestens 15. März 2006, ob die AMM fortgesetzt werden soll.

Artikel 16

Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 15. März 2006.

Artikel 17

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).