ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. November 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1721/2006 der Kommission vom 21. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1722/2006 der Kommission vom 21. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1431/94, (EG) Nr. 2497/96, (EG) Nr. 1396/98, (EG) Nr. 701/2003 und (EG) Nr. 593/2004 hinsichtlich der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen im Sektor Geflügelfleisch und Eier für das erste Quartal 2007

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile vom 16. Oktober 2006 zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

5

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 53 EWRA (Sache Nr. COMP/F/38.645 — Methacrylat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2098)  ( 1 )

20

 

*

Empfehlung der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5425)  ( 1 )

24

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1721/2006 DER KOMMISSION

vom 21. November 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. November 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,7

204

28,5

999

50,1

0707 00 05

052

144,7

204

66,2

628

171,8

999

127,6

0709 90 70

052

148,5

204

135,1

999

141,8

0805 20 10

204

67,5

999

67,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,3

400

77,8

999

75,6

0805 50 10

052

45,9

388

46,4

528

25,4

999

39,2

0808 10 80

388

93,6

400

103,6

404

99,2

720

66,8

800

152,5

999

103,1

0808 20 50

052

106,4

720

54,8

999

80,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1722/2006 DER KOMMISSION

vom 21. November 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1431/94, (EG) Nr. 2497/96, (EG) Nr. 1396/98, (EG) Nr. 701/2003 und (EG) Nr. 593/2004 hinsichtlich der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen im Sektor Geflügelfleisch und Eier für das erste Quartal 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (5), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (6), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (7), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission (8) sind die Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1396/98 der Kommission (9) sind die den Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 geändert worden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 701/2003 der Kommission (10) sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Erzeugnissen der Sektoren Geflügelfleisch und Eier mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) festgelegt worden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission (11) sind die Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin eröffnet und verwaltet worden.

(5)

Alle diese Verordnungen sehen vor, dass die Einfuhrlizenzanträge erst in den ersten sieben Tagen des Monats eingereicht werden dürfen, der jedem festgesetzten Kontingentzeitraum vorausgeht. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 ist für die Einreichung der Lizenzanträge im ersten Quartal 2007 ein anderer Zeitraum vorzusehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (12) ist bereits im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 geändert worden. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung müssen die Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 in den ersten sieben Arbeitstagen des Monats Januar 2007 gestellt werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist dieser besondere Zeitraum auf die ersten 15 Tage des Monats Januar 2007 auszudehnen. In dem Bemühen um eine Harmonisierung mit den anderen Einfuhrkontingenten desselben Sektors ist für die Einreichung der Anträge für das erste Quartal 2007 derselbe Zeitraum vorzusehen.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1431/94, (EG) Nr. 2497/96, (EG) Nr. 1396/98, (EG) Nr. 701/2003 und (EG) Nr. 593/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 erhält folgende Fassung:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 erhält folgende Fassung:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

Artikel 3

Dem Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1396/98 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

Artikel 4

Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 701/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

Artikel 5

Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2004 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.“

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)  ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3).

(4)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(5)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(6)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 7.

(7)  ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).

(9)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 41. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).

(10)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 32.

(11)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(12)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/2006 (ABl. L 228 vom 22.8.2006, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/5


BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-CHILE

vom 16. Oktober 2006

zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

(2006/792/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend das „Assoziationsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Klarheit, die Möglichkeit langfristiger wirtschaftliche Voraussagen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, haben die Vertragspartner vereinbart, die verbleibenden Zollpräferenzen, die der Republik Chile im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gewährt werden und die in den in Anhang I des Assoziationsabkommens aufgeführten gemeinschaftlichen Zollzugeständnissen noch nicht berücksichtigt sind, in ihr bilaterales Freihandelsabkommen aufzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 60 Absatz 5 des Assoziationsabkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Zölle früher als in den Artikeln 65, 68 und 71 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern.

(3)

Dieser Beschluss tritt für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 65, 68 und 71.

(4)

Um den Übergang vom allgemeinen Zollpräferenzschema zu den präferenziellen bilateralen Handelsregelungen gemäß dem Assoziationsabkommen reibungslos zu gestalten, können für einen bestimmten Zeitraum auch APS-Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder Erklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Assoziationsabkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt für die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft an die Stelle der Bedingungen der Artikel 65, 68 und 71 des Assoziationsabkommens.

Artikel 3

Ursprungsnachweise, die im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzsystems der Gemeinschaft in der Republik Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, sind in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Ursprungsnachweise für die präferenziellen bilateralen Handelsregelungen laut Assoziationsabkommen anzuerkennen, sofern:

i)

der Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt wird;

ii)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellt worden sind;

iii)

der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas gewährt und mit diesem Beschluss konsolidiert wurden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 oder am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern diese nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2006.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

A. FOXLEY


ANHANG

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ABBAU DER ZÖLLE

(gemäß den Artikeln 60, 65, und 71 des Assoziationsabkommens)

HS heading

Description

Base

Category

0302

Fish, fresh or chilled, excluding fish fillets and other fish meat of heading 0304

 

 

 

– Salmonidae, excluding livers and roes

 

 

0302 69

– – Other

 

 

 

– – – Saltwater fish

 

 

 

– – – – Hake (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – – – – Hake of the genus Merluccius

 

 

0302 69 66

– – – – – – Cape hake (shallow-water hake) (Merluccius capensis) and deepwater hake (deepwater Cape hake) (Merluccius paradoxus)

11,50 % (1)  (2)

TQ (4a)

0302 69 67

– – – – – – Southern hake (Merluccius australis)

11,50 % (1)  (2)

TQ (4a)

0302 69 68

– – – – – – Other

11,50 % (1)  (2)

TQ (4a)

0302 69 69

– – – – – Hake of the genus Urophycis

11,50 % (1)  (2)

TQ (4a)

0305

Fish, dried, salted or in brine; smoked fish, whether or not cooked before or during the smoking process; flours, meals and pellets of fish, fit for human consumption

 

 

0305 30

– Fish fillets, dried, salted or in brine, but not smoked

 

 

0305 30 30

– – Of Pacific salmon (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou and Oncorhynchus rhodurus), Atlantic salmon (Salmo salar), and Danube salmon (Hucho hucho), salted or in brine

11,50 % (1)  (2)

TQ (4b)

 

– Smoked fish, including fillets

 

 

0305 41 00

– – Pacific salmon (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou and Oncorhynchus rhodurus), Atlantic salmon (Salmo salar) and Danube salmon (Hucho hucho)

9,50 % (1)  (2)

TQ (4b)

0704

Cabbages, cauliflowers, kohlrabi, kale and similar edible brassicas, fresh or chilled

 

 

ex ex 0704 10 00

– Cauliflowers and headed broccoli (1.12 to 14.4)

6,1 % (1)

 

ex ex 0704 10 00

– Cauliflowers and headed broccoli (15.4 to 30.11)

10,1 % (1)

 

0704 90

– Other

 

 

0704 90 10

– – White cabbages and red cabbages

8,5 % (1)

 

0705

Lettuce (Lactuca sativa) and chicory (Cichorium spp.), fresh or chilled

 

 

 

– Lettuce

 

 

ex ex 0705 11 00

– – Cabbage lettuce (head lettuce) (1.12 to 31.3)

6,9 % (1)

 

ex ex 0705 11 00

– – Cabbage lettuce (head lettuce) (1.4 to 30.11)

8,5 % (1)

 

0708

Leguminous vegetables, shelled or unshelled, fresh or chilled

 

 

ex ex 0708 20 00

– Beans (Vigna spp., Phaseolus spp.) (1.10 to 30.6)

6,9 % (1)

 

ex ex 0708 20 00

– Beans (Vigna spp., Phaseolus spp.) (1.7 to 30.9)

10,1 % (1)

 

0710

Vegetables (uncooked or cooked by steaming or boiling in water), frozen

 

 

0710 40 00

– Sweetcorn

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (1)

 

0711

Vegetables provisionally preserved (for example, by sulphur dioxide gas, in brine, in sulphur water or in other preservative solutions), but unsuitable in that state for immediate consumption

 

 

 

– Mushrooms and truffles

 

 

0711 51 00

– – Mushrooms of the genus Agaricus

6,1 % + 191 EUR/100 kg/net eda (1)

 

0711 90

– Other vegetables; mixtures of vegetables

 

 

 

– – Vegetables

 

 

0711 90 30

– – – Sweetcorn

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (1)

 

0714

Manioc, arrowroot, salep, Jerusalem artichokes, sweet potatoes and similar roots and tubers with high starch or inulin content, fresh, chilled, frozen or dried, whether or not sliced or in the form of pellets; sago pith

 

 

0714 20

– Sweet potatoes

 

 

0714 20 90

– – Other

4,4 EUR/100 kg/net (1)

 

0811

Fruit and nuts, uncooked or cooked by steaming or boiling in water, frozen, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

0811 20

– Raspberries, blackberries, mulberries, loganberries, black-, white- or redcurrants and gooseberries

 

 

 

– – Containing added sugar or other sweetening matter

 

 

0811 20 11

– – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

17,3 % + 8,4 EUR/100 kg (1)

 

0811 90

– Other

 

 

 

– – Containing added sugar or other sweetening matter

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

0811 90 11

– – – – Tropical fruit and tropical nuts

9,5 % + 5,3 EUR/100 kg (1)

 

0811 90 19

– – – – Other

17,3 % + 8,4 EUR/100 kg (1)

 

1008

Buckwheat, millet and canary seed; other cereals

 

 

1008 90

– Other cereals

 

 

ex ex 1008 90 90

– – Quinoa

25,9 EUR/1 000 kg (1)

 

1604

Prepared or preserved fish; caviar and caviar substitutes prepared from fish eggs

 

 

 

– Fish, whole or in pieces, but not minced

 

 

1604 14

– – Tunas, skipjack and bonito (Sarda spp.)

 

 

 

– – – Tunas and skipjack

 

 

1604 14 11

– – – – In vegetable oil

20,5 % (1)  (2)

TQ(5)

 

– – – – Other

 

 

1604 14 16

– – – – – Fillets known as ‘loins’

20,5 % (1)

 

1604 14 18

– – – – – Other

20,5 % (1)  (2)

TQ(5)

1604 19

– – Other

 

 

 

– – – Fish of the genus Euthynnus, other than skipjack (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

1604 19 31

– – – – Fillets known as ‘loins’

20,5 % (1)

1604 19 39

– – – – Other

20,5 % (1)  (2)

TQ(5)

1604 20

– Other prepared or preserved fish

 

 

 

– – Other

 

 

1604 20 70

– – – Of tunas, skipjack or other fish of the genus Euthynnus

20,5 % (1)  (2)

TQ(5)

1702

Other sugars, including chemically pure lactose, maltose, glucose and fructose, in solid form; sugar syrups not containing added flavouring or colouring matter; artificial honey, whether or not mixed with natural honey; caramel

 

 

1702 50 00

– Chemically pure fructose

12,5 % + 50,7 EUR/100 kg/net mas (1)

 

1702 90

– Other, including invert sugar and other sugar and sugar syrup blends containing in the dry state 50 % by weight of fructose

 

 

1702 90 10

– – Chemically pure maltose

8,9 % (1)

 

1902

Pasta, whether or not cooked or stuffed (with meat or other substances) or otherwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, whether or not prepared

 

 

1902 20

– Stuffed pasta, whether or not cooked or otherwise prepared

 

 

1902 20 30

– – Containing more than 20 % by weight of sausages and the like, of meat and meat offal of any kind, including fats of any kind or origin

38 EUR/100 kg (1)

 

2001

Vegetables, fruit, nuts and other edible parts of plants, prepared or preserved by vinegar or acetic acid

 

 

2001 90

– Other

 

 

2001 90 30

– – Sweetcorn (Zea mays var. saccharata)

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (1)

 

2003

Mushrooms and truffles, prepared or preserved otherwise than by vinegar or acetic acid

 

 

2003 10

– Mushrooms of the genus Agaricus

 

 

2003 10 20

– – Provisionally preserved, completely cooked

14,9 % + 191 EUR/100 kg/net eda (1)  (2)

TQ (2d)

2003 10 30

– – Other

14,9 % + 222 EUR/100 kg/net eda (1)  (2)

TQ (2d)

2004

Other vegetables prepared or preserved otherwise than by vinegar or acetic acid, frozen, other than products of heading 2006

 

 

2004 90

– Other vegetables and mixtures of vegetables

 

 

2004 90 10

– – Sweetcorn (Zea mays var. saccharata)

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (1)

 

2006 00

Vegetables, fruit, nuts, fruit-peel and other parts of plants, preserved by sugar (drained, glacé or crystallised)

 

 

 

– Other

 

 

 

– – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

2006 00 31

– – – Cherries

16,5 % + 23,9 EUR/100 kg (1)

 

2006 00 35

– – – Tropical fruit and tropical nuts

9 % + 15 EUR/100 kg (1)

 

2006 00 38

– – – Other

16,5 % + 23,9 EUR/100 kg (1)

 

2007

Jams, fruit jellies, marmalades, fruit or nut purée and fruit or nut pastes, obtained by cooking, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

2007 10

– Homogenised preparations

 

 

2007 10 10

– – With a sugar content exceeding 13 % by weight

20,4 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

 

– Other

 

 

2007 91

– – Citrus fruit

 

 

2007 91 10

– – – With a sugar content exceeding 30 % by weight

16,5 % + 23 EUR/100 kg (1)

 

2007 91 30

– – – With a sugar content exceeding 13 % but not exceeding 30 % by weight

16,5 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2007 99

– – Other

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2007 99 20

– – – – Chestnut purée and paste

20,5 % + 19,7 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – – Other

 

 

2007 99 31

– – – – – Of cherries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (1)

 

2007 99 33

– – – – – Of strawberries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (1)

 

2007 99 35

– – – – – Of raspberries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (1)

 

2007 99 39

– – – – – Other

20,5 % + 23 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – With a sugar content exceeding 13 % but not exceeding 30 % by weight

 

 

2007 99 55

– – – – Apple purée, including compotes

20,5 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2007 99 57

– – – – Other

20,5 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2008

Fruit, nuts and other edible parts of plants, otherwise prepared or preserved, whether or not containing added sugar or other sweetening matter or spirit, not elsewhere specified or included

 

 

2008 20

– Pineapples

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – In immediate packings of a net content exceeding 1 kg

 

 

2008 20 11

– – – – With a sugar content exceeding 17 % by weight

22,1 % + 2,5 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – In immediate packings of a net content not exceeding 1 kg

 

 

2008 20 31

– – – – With a sugar content exceeding 19 % by weight

22,1 % + 2,5 EUR/100 kg (1)

 

2008 30

– Citrus fruit

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 30 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2008 50

– Apricots

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – In immediate packings of a net content exceeding 1 kg

 

 

 

– – – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

2008 50 19

– – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – In immediate packings of a net content not exceeding 1 kg

 

 

2008 50 51

– – – – With a sugar content exceeding 15 % by weight

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2008 60

– Cherries

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 60 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)  (2)

TQ (2e)

2008 80

– Strawberries

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 80 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2008 92

– Other, including mixtures other than those of subheading 2008 19

 

 

 

– – Mixtures

 

 

 

– – – Containing added spirit

 

 

 

– – – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

 

– – – – – Other

 

 

2008 92 16

– – – – – – Of tropical fruit (including mixtures containing 50 % or more by weight of tropical nuts and tropical fruit)

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (1)

 

2008 92 18

– – – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2008 99

– – Other

 

 

 

– – – Containing added spirit

 

 

 

– – – – Grapes

 

 

2008 99 21

– – – – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

22,1 % + 3,8 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – – Other

 

 

 

– – – – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

 

– – – – – – Other

 

 

2008 99 32

– – – – – – – Passion fruit and guavas

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (1)

 

2008 99 33

– – – – – – – Mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (1)

 

2008 99 34

– – – – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (1)

 

2009

Fruit juices (including grape must) and vegetable juices, unfermented and not containing added spirit, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

 

– Orange juice

 

 

2009 11

– – Frozen

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 11 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value not exceeding 67

 

 

2009 11 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 19

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 19 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

2009 19 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 29

– – Other:

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 29 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

2009 29 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

8,5 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 39

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 39 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – Lemon juice

 

 

2009 39 51

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

10,9 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – – – Other citrus fruit juices

 

 

2009 39 91

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

10,9 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– Pineapple juice

 

 

2009 49

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 49 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Other

 

 

2009 49 91

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– Grape juice (including grape must)

 

 

2009 61

– – Of a Brix value not exceeding 30

 

 

2009 61 90

– – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight

18,9 % + 27 EUR/hl (1)

 

2009 69

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 69 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

36,5 % + 121 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 30 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2009 69 71

– – – – – – Concentrated

18,9 % + 131 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 69 79

– – – – – – Other

18,9 % + 27 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 69 90

– – – – – Other

18,9 % + 27 EUR/hl (1)

 

2009 79

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 79 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

26,5 % + 18,4 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Other

 

 

2009 79 91

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

14,5 % + 19,3 EUR/100 kg (1)

 

2009 80

– Juice of any other single fruit or vegetable

 

 

 

– – Of a Brix value exceeding 67

 

 

 

– – – Pear juice

 

 

2009 80 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

2009 80 32

– – – – – Juices of passion fruit and guavas

17,5 % + 12,9 EUR/100 kg (1)

 

2009 80 33

– – – – – Juices of mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

17,5 % + 12,9 EUR/100 kg (1)

 

2009 80 35

– – – – – Other

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – Of a Brix value not exceeding 67

 

 

 

– – – Pear juice

 

 

 

– – – – Other

 

 

2009 80 61

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

15,7 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Other

 

 

 

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2009 80 83

– – – – – – Juices of passion fruit and guavas

7 % + 12,9 EUR/100 kg (1)

 

2009 80 84

– – – – – – Juices of mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

7 % + 12,9 EUR/100 kg (1)

 

2009 80 86

– – – – – – Other

13,3 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2009 90

– Mixtures of juices

 

 

 

– – Of a Brix value exceeding 67

 

 

 

– – – Mixtures of apple and pear juice

 

 

2009 90 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Other

 

 

2009 90 21

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – Of a Brix value not exceeding 67

 

 

 

– – – Mixtures of apple and pear juice

 

 

2009 90 31

– – – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

16,5 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – Mixtures of citrus fruit juices and pineapple juice

 

 

2009 90 71

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – – – Other

 

 

 

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2009 90 92

– – – – – – – Mixtures of juices of tropical fruit

7 % + 12,9 EUR/100 kg (1)

 

2009 90 94

– – – – – – – Other

13,3 % + 20,6 EUR/100 kg (1)

 

2102

Yeasts (active or inactive); other single-cell micro-organisms, dead (but not including vaccines of heading 3002); prepared baking powders

 

 

2102 10

– Active yeasts

 

 

2102 10 10

– – Culture yeast

7,4 % (1)

 

 

– – Bakers' yeast

 

 

2102 10 31

– – – Dried

8,5 % (1)

 

2106

Food preparations not elsewhere specified or included

 

 

2106 90

– Other

 

 

2106 90 10

– – Cheese fondues

24,5 EUR/100 kg (1)

 

2106 90 20

– – Compound alcoholic preparations, other than those based on odoriferous substances, of a kind used for the manufacture of beverages

12,1 % (1)

 

 

– – Other

 

 

2106 90 92

– – – Containing no milkfats, sucrose, isoglucose, glucose or starch or containing, by weight, less than 1,5 % milkfat, 5 % sucrose or isoglucose, 5 % glucose or starch

8,9 % (1)

 

2106 90 98

– – – Other

5,5 % + EA (1)

 

2205

Vermouth and other wine of fresh grapes flavoured with plants or aromatic substances

 

 

2205 10

– In containers holding 2 litres or less

 

 

2205 10 10

– – Of an actual alcoholic strength by volume of 18 % vol or less

7,6 EUR/hl (1)

 

2205 10 90

– – Of an actual alcoholic strength by volume exceeding 18 % vol

0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl (1)

 

2205 90

– Other

 

 

2205 90 10

– – Of an actual alcoholic strength by volume of 18 % vol or less

6,3 EUR/hl (1)

 

2205 90 90

– – Of an actual alcoholic strength by volume exceeding 18 % vol

0 EUR/% vol/hl (1)

 

2206 00

Other fermented beverages (for example, cider, perry, mead); mixtures of fermented beverages and mixtures of fermented beverages and non-alcoholic beverages, not elsewhere specified or included

 

 

2206 00 10

– Piquette

0 % (1)

 

 

– Other

 

 

 

– – Sparkling

 

 

2206 00 31

– – – Cider and perry

13,4 EUR/hl (1)

 

2206 00 39

– – – Other

13,4 EUR/hl (1)

 

 

– – Still, in containers holding

 

 

 

– – – 2 litres or less

 

 

2206 00 51

– – – – Cider and perry

5,3 EUR/hl (1)

 

2206 00 59

– – – – Other

5,3 EUR/hl (1)

 

 

– – – More than 2 litres

 

 

2206 00 81

– – – – Cider and perry

4 EUR/hl (1)

 

2206 00 89

– – – – Other

4 EUR/hl (1)

 

2208

Undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80 % vol; spirits, liqueurs and other spirituous beverages

 

 

2208 90

– Other

 

 

 

– – Undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80 % vol, in containers holding

 

 

2208 90 91

– – – 2 litres or less

0,7 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl (1)

 

2208 90 99

– – – More than 2 litres

0,7 EUR/% vol/hl (1)

 

2209 00

Vinegar and substitutes for vinegar obtained from acetic acid

 

 

 

– Wine vinegar, in containers holding

 

 

2209 00 11

– – 2 litres or less

4,4 EUR/hl (1)

 

2209 00 19

– – More than 2 litres

3,3 EUR/hl (1)

 

 

– Other, in containers holding

 

 

2209 00 91

– – 2 litres or less

3,5 EUR/hl (1)

 

2209 00 99

– – More than 2 litres

2,6 EUR/hl (1)

 

2307 00

Wine lees; argol

 

 

 

– Wine lees

 

 

2307 00 19

– – Other

0,0 % (1)

 

2308 00

Vegetable materials and vegetable waste, vegetable residues and by-products, whether or not in the form of pellets, of a kind used in animal feeding, not elsewhere specified or included

 

 

 

– Grape marc

 

 

2308 00 19

– – Other

0,0 % (1)

 

2401

Unmanufactured tobacco; tobacco refuse

 

 

2401 10

– Tobacco, not stemmed/stripped

 

 

 

– – Flue-cured Virginia type and light air-cured Burley type tobacco (including Burley hybrids); light air-cured Maryland type and fire-cured tobacco

 

 

2401 10 10

– – – Flue-cured Virginia type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 20

– – – Light air-cured Burley type (including Burley hybrids)

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 30

– – – Light air-cured Maryland type

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Fire-cured tobacco

 

 

2401 10 41

– – – – Kentucky type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 49

– – – – Other

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

 

– – Other

 

 

2401 10 50

– – – Light air-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 60

– – – Sun-cured Oriental type tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 70

– – – Dark air-cured tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 80

– – – Flue-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 10 90

– – – Other tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20

– Tobacco, partly or wholly stemmed/stripped

 

 

 

– – Flue-cured Virginia type and light air-cured Burley type tobacco (including Burley hybrids); light air-cured Maryland type and fire-cured tobacco

 

 

2401 20 10

– – – Flue-cured Virginia type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 20

– – – Light air-cured Burley type (including Burley hybrids)

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 30

– – – Light air-cured Maryland type

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

 

– – – Fire-cured tobacco

 

 

2401 20 41

– – – – Kentucky type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 49

– – – – Other

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (1)

 

 

– – Other

 

 

2401 20 50

– – – Light air-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 60

– – – Sun-cured Oriental type tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 70

– – – Dark air-cured tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 80

– – – Flue-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 20 90

– – – Other tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

2401 30 00

– Tobacco refuse

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (1)

 

3823

Industrial monocarboxylic fatty acids; acid oils from refining; industrial fatty alcohols

 

 

3823 70 00

– Industrial fatty alcohols

0 % (1)

 


(1)  Zollsatz, der bei der Einfuhr von chilenischen Ursprungserzeugnissen in die Gemeinschaft gilt. Dieser Zollsatz ist das Ergebnis der im Rahmen des Assoziationsabkommens erfolgten Konsolidierung des für Chile geltenden APS-Zollsatzes.

(2)  Dieser Zollsatz gilt nur für Waren außerhalb eines Kontingents.


Kommission

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 53 EWRA

(Sache Nr. COMP/F/38.645 — Methacrylat)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2098)

(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/793/EG)

ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Diese Entscheidung ist gerichtet an Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG, Para-Chemie GmbH, Altuglas International SA, Altumax Europe SAS, Arkema SA, Elf Aquitaine SA, Total SA, ICI PLC, Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd, Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV und Quinn Plastics GmbH.

(2)

Die vorstehenden 14 Unternehmen (die fünf Unternehmensgruppen angehören, wobei einige Unternehmen als Muttergesellschaften verantwortlich sind) haben gegen Artikel 81 EGV und Artikel 51 EWRA durch die Teilnahme an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zwischen dem 23. Jänner 1997 und dem 12. September 2002 in der Methacrylatindustrie im EWR betreffend drei Produkte verstoßen:

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Formmassen

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Massivplatten und

Polymethylmethacrylat (PMMA)-Platten für Sanitäranwendungen.

(3)

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlung waren: Preisgespräche zwischen den Wettbewerbern, die Absprache, Durchführung und Überwachung von Preisvereinbarungen entweder in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung der bestehenden Preise; Gespräche über die Weitergabe der zusätzlichen Bearbeitungskosten an die Kunden; Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen markt- und/oder unternehmensrelevanten Informationen; Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstige Kontakte, bei denen die vorstehenden Beschränkungen vereinbart und deren Durchführung im EWR überwacht wurden.

DIE METHACRYLATINDUSTRIE

(4)

PMMA-Formmassen, PMMA-Festplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen sind Teil einer Produktionskette mit Methacrylatmonomeren (MMA) als Ausgangsprodukt und wichtigstem Rohstoff für die drei PMMA-Produkte. Obwohl sich die drei Produkte sowohl physisch als auch chemisch unterscheiden, können sie wegen ihres gemeinsamen Roh-/Vorproduktes als homogene Produktgruppe angesehen werden.

(5)

Die Untersuchung hat ergeben, dass sich das Kartell auf den gesamten EWR erstreckte. Der Marktwert der drei PMMA-Produkte im EWR belief sich im Jahr 2000 auf 665 Mio. EUR bei einer Menge von rund 255 000 Tonnen.

VERFAHREN

(6)

Im Dezember 2002 teilte die Degussa AG der Kommission das Bestehen eines Kartells in der Methacrylatindustrie mit und äußerte den Wunsch, im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Degussa legte Nachweise vor, anhand derer die Kommission Nachprüfungen im März 2003 in den Geschäftsräumen von Atofina, Barlo, Lucite und Degussa vornehmen konnte.

(7)

Im Anschluss an die Nachprüfungen beantragten Atofina, Lucite und ICI eine Ermäßigung der Geldbußen. Atofina und Lucite wurde eine Ermäßigung zugestanden. Außerdem wurde Lucite für einen Teil der Dauer seiner Mitwirkung an dem Kartell ein Erlass gewährt. Der entsprechende Antrag von ICI wurde zurückgewiesen, da er keinen erheblichen Mehrwert darstellte.

(8)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde an 20 Unternehmen gerichtet, die sieben Unternehmensgruppen angehören. Die Anhörung, an der alle Adressaten teilnahmen, fand am 15./16. Dezember 2005. statt.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(9)

Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass die ersten wettbewerbswidrigen Kontakte zwischen den Herstellern der drei PMMA-Produkte bereits Mitte der 80er Jahre stattfanden, als Ausgangspunkt des Kartells wurde jedoch die Zusammenkunft vom 23. Jänner 1997 gewählt, den ersten wettbewerbswidrigen Kontakt, für den der Kommission Nachweise von mehr als einem der Teilnehmer vorliegen. Bei diesem Spitzentreffen besprachen Vertreter von Atofina, Degussa und ICI die enttäuschenden Ergebnisse bei PMMA-Formmassen und PMMA-Massivplatten und die Möglichkeiten einer weitergehenden Koordinierung ihres Marktverhaltens; sie vereinbarten, die Vertriebsleiter zu veranlassen, die bereits bestehenden Vereinbarungen strenger zu befolgen.

(10)

Angesichts ihrer Gestaltung können die wettbewerbswidrigen Vorkehrungen für die drei PMMA-Produkte als einzige Zuwiderhandlung angesehen werden, mit der die Wettbewerber die Preise besprachen, Preisabsprachen vereinbarten, durchführten und überwachten, die Weitergabe zusätzlicher Bearbeitungskosten an die Kunden besprachen und geschäftlich wichtige, vertrauliche markt- und unternehmensrelevante Informationen austauschten.

GELDBUSSEN

Grundbetrag

Schwere

(11)

Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung, ihrer Auswirkung auf den Markt und ihrer räumlichen Reichweite muss die Zuwiderhandlung als besonders schwer eingestuft werden.

Unterschiedliche Behandlung

(12)

Da erhebliche Unterschiede gemessen am Umsatz jedes einzelnen Unternehmens in diesem Wirtschaftszweig bestanden, wurden die Unternehmen in verschiedene Gruppen eingeteilt, um ihr jeweiliges Gewicht zu berücksichtigen. Mit diesem Ansatz soll das unterschiedliche Gewicht jedes einzelnen Unternehmens bei der Schädigung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.

(13)

Die Unternehmen wurden gemäß ihrem gemeinsamen EWR-Umsatz mit den drei PMMA-Produkten im Jahr 2000 in drei Gruppen unterteilt, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, in dem die meisten Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, an dem Kartell teilnahmen.

(14)

Degussa und Atofina wurden mit 216 bzw. 188 Mio. EUR der ersten Gruppe zugeordnet. Lucite ist mit einem Umsatz von 105,98 Mio. EUR der drittgrößte Hersteller und wurde der zweiten Gruppe zugeteilt. ICI, das sich nicht in der Lage sah, Umsatzzahlen für seinen Geschäftsbereich ICI Acrylics der Kommission vorzulegen, wurde mit Lucite der zweiten Gruppe zugeordnet, da der Verkauf von ICI Acrylics an Lucite einen angemessenen Vergleich der von Lucite angegebenen Zahlen mit dem Umsatz von ICI Acrylics ermöglicht. Quinn Barlo mit einem Umsatz von 66,37 Mio. EUR nur mit PMMA-Massivplatten wurde in die dritte Gruppe eingereiht. Es ist nicht nachgewiesen, dass Barlo an Kartellkontakten betreffend PMMA-Formmassen und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen teilnahm, da ihm der Gesamtplan der wettbewerbswidrigen Vorkehrungen nicht unbedingt bekannt gewesen sein muss. Deshalb wurde der Grundbetrag der für Barlo ermittelten Geldbuße um 25 % ermäßigt.

Hinreichende Abschreckung

(15)

Um die Geldbußen auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet, hält es die Kommission für angemessen, die festgesetzten Geldbußen mit einem Faktor zu multiplizieren. Im Jahr 2005, dem letzten dieser Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr, beliefen sich die Gesamtumsätze der Unternehmen auf 11,75 Mio. EUR für Degussa AG, 143,168 Mio. EUR für Total SA und auf 8,49 Mio. EUR für ICI PLC.

(16)

Im Einklang mit vorangehenden Entscheidungen hält es die Kommission deshalb für angemessen, die Geldbuße für Total/Atofina, Degussa und ICI zu multiplizieren.

Dauer

(17)

Gemäß der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung wurden unterschiedliche Multiplikationsfaktoren angewandt.

ERSCHWERENDE UMSTÄNDE

Wiederholte Zuwiderhandlungen

(18)

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren gegen Degussa, Atofina und ICI bereits Untersagungsentscheidungen der Kommission wegen Kartelltätigkeiten erlassen worden (1). Dies rechtfertigt eine Anhebung des Grundbetrages der gegen diese drei Unternehmen festzusetzenden Geldbußen.

MILDERNDE UMSTÄNDE

(19)

Einige Unternehmen machten die folgenden mildernden Umstände geltend: ihre frühzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung, eine unbedeutende/passive Mitwirkung, das Fehlen einer wirksamen Durchsetzung der Vereinbarungen, die Durchführung von „Compliance Programmen“, das Ausbleiben von Gewinnen, die Krise in der MMA-Industrie. Mit Ausnahme der von Quinn Barlo geltend gemachten „unbedeutenden/passiven Mitwirkung“ wurden diese Ersuchen nicht berücksichtigt. Der Grundbetrag für Quinn Barlo wurde hingegen um 50 % ermäßigt.

(20)

Anträge auf Zurechnung mildernder Umstände wegen Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung von 2002 wurden zurückgewiesen, da der Kommission keine besonderen Umstände vorliegen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Somit wurde die Zusammenarbeit der betreffenden Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 bewertet.

ANWENDUNG DER KRONZEUGENREGELUNG VON 2002

Erlass — Ziff. 8a

(21)

Degussa hat als erstes Unternehmen die Kommission über das Bestehen eines Kartells am 20. Dezember 2002 in Kenntnis gesetzt. Am 27. Jänner 2003 gewährte die Kommission Degussa einen bedingten Erlass der Geldbußen gemäß Ziff. 15 der Kronzeugenregelung. Degussa hat in dem gesamten Verwaltungsverfahren mit der Kommission uneingeschränkt, beständig und prompt zusammengearbeitet, und sämtliche Beweismittel in Bezug auf die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt. Es beendete seine Mitwirkung an der vermuteten Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Vorlage von Beweismitteln gemäß der Kronzeugenregelung und unternahm nichts, um andere Unternehmen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu zwingen. Somit kam Degussa für den vollständigen Erlass von Geldbußen in Betracht.

Ermäßigung der Geldbußen — Ziff. 23 (b) erster Unterabsatz (zwischen 30—50 %)

(22)

Atofina war das erste Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung erfüllte, indem es der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits zum Zeitpunkt der Vorlage im Besitz der Kommission befindlichen Nachweisen erbrachte; außerdem beendete Atofina nach Wissen der Kommission seine Mitwirkung an der Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel endgültig. Es kam somit gemäß Ziff. 23 (b) erster Unterabsatz für eine Ermäßigung zwischen 30 und 50 % der Geldbuße in Betracht, die andernfalls festgesetzt worden wäre. Atofina wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % zuerkannt.

Ziff. 23 (b) zweiter Unterabsatz (Ermäßigung zwischen 20 und 30 %)

(23)

Lucite war das zweite Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung, wie oben angeführt, erfüllte und kam deshalb gemäß Ziff. 23 (b) zweiter Unterabsatz der Kronzeugenregelung für eine Ermäßigung von 20—30 % in Betracht. Lucite wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % zuerkannt.

Erlass gemäß Ziffer 23

(24)

Die von Lucite vorgelegten Beweismittel erlaubten es der Kommission die Dauer des Kartells vom 28. Februar 2001 bis 12. September 2002 auszudehnen. In Übereinstimmung mit Ziff. 23 der Kronzeugenregelung hatte dieser Zeitraum der Zuwiderhandlung auf Tatsachen Bezug, die der Kommission zuvor nicht bekannt waren und die sich unmittelbar auf die Dauer des vermuteten Kartells bezogen. Die von Lucite für diesen Zeitraum vorgelegten Beweismittel wurden daher bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße gegen Lucite nicht verwendet.

Ziffer 23 (b), dritter Unterabsatz (Ermäßigung von bis zu 20 %)

(25)

ICI stellte seinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung am 18. Oktober 2004, nachdem bei der Kommission die diesbezüglichen Anträge von Degussa (20. Dezember 2002), Atofina (3. April 2003) und Lucite (11. Juli 2003) eingegangen waren.

(26)

Gemäß der Kronzeugenregelung untersuchte die Kommission den Antrag von ICI in der zeitlichen Abfolge, in der Anträge erfolgten, um festzustellen, ob damit ein erheblicher Mehrwert im Sinne von Ziff. 21 verbunden war. Gestützt auf diese Kriterien teilte die Kommission mit, dass die von ICI vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung darstellten.

EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(27)

Angesichts der von den Unternehmen in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte und der auf Anhörung vorgebrachten Punkte hat die Kommission Folgendes beschlossen: Die Beschwerdepunkte gegenüber allen Unternehmen in Bezug auf den MMA-Teil der Zuwiderhandlung fallen zu lassen, die Beschwerdepunkte gegenüber BASF AG, Repsol YPF SA, Repsol Quimica SA, Repsol Brønderslev A/S und Repsol Polivar SpA auch in Bezug auf PMMA-Formmassen, PMMA-Massivplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen fallen zu lassen, die Beschwerdepunkte gegenüber Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV, Quinn Plastics GmbH, Quinn Plastics SA in Bezug auf PMMA-Formmassen und schließlich die Beschwerdepunkte gegenüber Quinn Plastics SA in Bezug auf PMMA-Massivplatten fallen zu lassen.

ENTSCHEIDUNG

(28)

Die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer Kartellmitwirkung waren wie folgt:

a)

Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG (die vormalige Agomer GmbH und Röhm GmbH) und Para-Chemie GmbH vom 23. Jänner 1997 bis 12. September 2002;

b)

Altuglas International SA, Altumax Europe SAS, Arkema SA (die vormalige Atofina SA) und Elf Aquitaine SA vom 23. Jänner 1997 bis 12. September 2002 und Total SA vom 1. Mai 2000 bis 12. September 2002;

c)

ICI PLC vom 23. Jänner 1997 bis 1. November 1999;

d)

Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd vom 2. November 1999 bis 12. September 2002 und

e)

Quinn Barlo Ltd (die vormalige Barlo Group plc), Quinn Plastics NV (die vormalige Barlo Plastics NV) und Quinn Plastics GmbH (die vormalige Barlo Plastics GmbH) vom 30. April 1998 bis 21. August 2000.

(29)

Es wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Degussa AG, Röhm GmbH & Co. KG und Para-Chemie GmbH: 0 EUR;

b)

Arkema SA, Altuglas International SA und Altumax Europe SAS gesamtschuldnerisch: 219,13125 Mio. EUR; hiervon haftet Total SA gesamtschuldnerisch für 140,4 Mio. EUR und Elf Aquitaine SA gesamtschuldnerisch für 181,35 Mio. EUR;

c)

ICI PLC: 91,40625 Mio. EUR;

d)

Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd: gesamtschuldnerisch: 25,025 Mio. EUR und

e)

Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV und Quinn Plastics GmbH: gesamtschuldnerisch: 9 Mio. EUR.

(30)

Die oben genannten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Ziff. 3 erwähnte Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, sofern dies noch nicht erfolgte, und sich der Wiederholung jeglicher in Ziff.3 beschriebenen Verhaltensweise sowie einer Handlung oder Verhaltensweise oder Handlung mit demselben oder gleichen Zweck oder derselben oder gleichen Wirkung zu enthalten.


(1)  Hierzu zählen:

 

Hinsichtlich Degussa: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/30.907 — Peroxygen-Produkte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1).

 

Hinsichtlich Atofina: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/30.907 — Peroxygen-Produkte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.865 — PVC II, ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14).

 

Hinsichtlich ICI: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EGV (IV/31.865 — PVC II, ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14).


22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 16. November 2006

für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5425)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/794/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) setzt Höchstgehalte für den Dioxingehalt und für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln fest.

(2)

Es ist notwendig, in der gesamten Europäischen Union für ein größtmögliches Spektrum von Lebensmitteln zuverlässige Daten über das Vorkommen von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB zu erheben, um ein klares Bild von der zeitlichen Entwicklung der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit diesen Stoffen zu erhalten.

(3)

Nach der Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (2) sollten die Mitgliedstaaten das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und, wenn möglich, nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln gemäß der Empfehlung 2004/705/EG der Kommission (3) anhand von Zufallsstichproben überwachen.

(4)

Die Empfehlung 2004/705/EG empfiehlt den Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Proben verschiedener Lebensmittelkategorien und das Berichtsformat für die Ergebnisse über das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB. Für die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

(5)

Es ist angezeigt, das derzeitige Monitoringprogramm unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern. Die Empfehlung 2004/705/EG sollte daher durch eine neue Empfehlung ersetzt werden.

(6)

Es ist von Bedeutung, dass der Kommission die im Rahmen dieser Empfehlung erhobenen Daten regelmäßig übermittelt werden. Die Kommission wird für die Speicherung dieser Daten in einer Datenbank sorgen. Es sollten auch die in den letzten Jahren durch Anwendung der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (4) gewonnenen Daten und darin zum Ausdruck kommende Hintergrundbelastungen vorgelegt werden —

EMPFIEHLT:

1.   Die Mitgliedstaaten sollten ab 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ein Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen polyychlorierten Biphenylen (PCB) unter Berücksichtigung der empfohlenen Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Proben, wie in der Tabelle in Anhang I als Leitlinie angegeben, durchführen.

2.   Die Mitgliedstaaten sollten, wenn möglich, die gleichen Proben auch auf nicht dioxinähnliche PCB untersuchen.

3.   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die Monitoringdaten zusammen mit den in Anhang II ersichtlichen Informationen und im vorgegebenen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank übermitteln. Es sollten auch die in den letzten Jahren durch Anwendung der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 2002/69/EG gewonnenen Daten und darin zum Ausdruck kommende Hintergrundbelastung vorgelegt werden.

Die Empfehlung 2004/705/EG wird hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Empfehlung gelten als Verweise auf die vorliegende Empfehlung.

Brüssel, den 16. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 26.

(3)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.

(4)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Tabelle

:

Übersicht über die empfohlene Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Lebensmittelproben. Die Verteilung der Proben beruht auf der Produktion in jedem einzelnen Land. Besonders berücksichtigt werden Lebensmittel, bei denen größere Schwankungen der Hintergrundbelastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erwartet werden. Dies ist insbesondere bei Fisch der Fall.


Erzeugnis, einschließlich daraus hergestellte Erzeugnisse

Aquakultur

(*)

Fische aus Wildfängen

(**)

Fleisch

(***)

Milch

(****)

Eier

(*****)

Sonstige

(******)

Insgesamt

Probenanzahl

250

483

500

250

250

267

2 000

Belgien

4

8

18

8

7

7

52

Dänemark

4

20

14

7

4

6

55

Deutschland

16

28

55

34

25

36

194

Griechenland

6

8

14

8

4

7

47

Spanien

26

36

36

13

24

21

156

Frankreich

25

30

55

28

28

27

193

Irland

8

15

15

7

5

4

54

Italien

22

24

46

20

26

26

164

Luxemburg

2

3

6

3

3

3

20

Niederlande

7

18

26

13

20

8

92

Österreich

3

3

15

8

6

7

43

Portugal

4

12

12

6

5

6

45

Finnland

4

10

10

6

4

6

40

Schweden

4

12

10

6

4

6

42

Vereinigtes Königreich

15

30

40

19

20

20

144

Tschechische Republik

6

3

11

5

5

5

35

Estland

2

6

7

3

2

4

24

Zypern

2

6

4

3

2

3

20

Lettland

2

6

7

3

2

4

24

Litauen

2

6

7

3

2

4

24

Ungarn

3

3

11

5

10

5

37

Malta

2

3

4

3

2

3

17

Polen

10

18

25

13

16

20

102

Slowenien

2

3

7

3

2

4

21

Slowakei

2

3

7

3

2

4

21

Bulgarien

4

3

9

5

5

4

30

Rumänien

6

3

11

9

9

10

48

Island

3

69

7

3

2

3

87

Norwegen

54

94

11

3

4

4

170

Insgesamt

250

483

500

250

250

267

2 000

Erläuterungen zur Tabelle

Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten durchaus mehr Proben nehmen.

(*)

:

Aquakultur

:

Die Proben aus Aquakulturen sollten nach Fischarten und entsprechend der Produktion aufgeteilt sein. Als Orientierung dafür können Daten über Fang und Produktion der einzelnen Fischarten und Fischereierzeugnisse dienen, die der Broschüre „Zahlen und Fakten über die GFP — Grunddaten der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (1), Europäische Gemeinschaften, 2006 und der Karte „Aquakultur in der Europäischen Union“ (2) zu entnehmen sind. Besonders berücksichtigt werden sollten Austern, Muscheln und Aal.

(**)

:

Fische aus Wildfängen

:

Die Proben für wild lebende Fischarten sollten entsprechend dem Fang nach Arten aufgeteilt sein. Als Orientierung können diesbezügliche Daten über Fang und Produktion von Fischen und Fischereierzeugnissen dienen, die der Broschüre „Zahlen und Fakten über die GFP — Grunddaten der Gemeinsamen Fischereipolitik“, Europäische Gemeinschaften, 2006 zu entnehmen sind. Besonders berücksichtigt werden sollte wild lebender Aal.

(***)

:

Fleisch

:

Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Geflügel und Schafen sollten Proben von Pferdefleisch, Rentierfleisch, Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch und Wildbret besonders berücksichtigt werden.

(****)

:

Milch

:

Ein großer Anteil der Milchproben ist bei Erzeugern (Rohmilch) zu nehmen (hauptsächlich Kuhmilch). Es ist zweckmäßig, auch einige Proben von Milch und Milcherzeugnissen zu nehmen, die nicht von Kuhmilch stammen (Ziegenmilch, usw.).

(*****)

:

Eier

:

Besonders berücksichtigt werden sollten Eier von frei laufenden Hühnern, und auch Eier von Enten, Gänsen und Wachteln sollten beprobt werden.

(******)

:

Sonstige

:

In dieser Kategorie sollten besonders berücksichtigt werden:

Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere auf der Basis von Fischöl),

Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder,

Lebensmittel aus Regionen, in denen sich aufgrund beispielsweise klimatischer Bedingungen, die zu Hochwasser bzw. Überschwemmungen geführt haben, die Produktionsbedingungen geändert haben, was sich möglicherweise auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den Lebensmitteln aus der Region ausgewirkt hat.


(1)  http://ec.europa.eu/fisheries/publications/facts/pcp06_de.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/fisheries/publications/aquaculture05_de.pdf


ANHANG II

A.   Erläuterungen zum Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der Lebensmittelanalysen auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

1.   Allgemeine Informationen über die analysierten Proben

Probencode: Identifizierungscode der Probe

Land: Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Monitoring durchgeführt wurde.

Jahr: Jahr, in dem das Monitoring/die Probenahme erfolgt ist.

Erzeugnis: Untersuchtes Lebensmittel — möglichst genaue Beschreibung des Lebensmittels.

Vertriebsstufe: Ort der Probenahme.

Gewebeart: Teilstück des untersuchten Erzeugnisses

Angabe der Ergebnisse: Die Ergebnisse sind auf der Basis anzugeben, auf der die Höchstgehalte festgelegt wurden. Im Falle der Analyse von nicht dioxinähnlichen PCB ist es sehr ratsam, die Werte auf der gleichen Basis anzugeben.

Art der Probenahme: Zufallsstichproben — Es können aber auch Analyseergebnisse von Proben mit gezielter Probenahme gemeldet werden, sofern dies ausdrücklich angegeben wird, damit von Proben, die die Hintergrundbelastung widerspiegeln, unterschieden werden kann.

Anzahl der Teilproben: Handelt es sich bei der analysierten Probe um eine Sammelprobe, sollte die Anzahl der (einzelnen) Teilproben angegeben werden. Beruht das Analyseergebnis auf nur einer Probe, ist „1“ anzugeben. Die Anzahl der Teilproben einer Sammelprobe kann unterschiedlich sein und sollte deshalb für jede Probe getrennt angegeben werden.

Produktionsform: Konventionell/ökologisch (so genau wie möglich).

Herkunft: Soweit zweckdienlich Gebiet oder Region, wo die Probe entnommen wurde, möglichst mit der Angabe, ob es sich um ein ländliches Gebiet, städtisches Gebiet, Industriegebiet, einen Hafen oder offenes Meer usw. handelt, z. B. Brüssel — städtisches Gebiet, Mittelmeer — offenes Meer.

Wird die Probe von Lebensmitteln entnommen, die in Hochwassergebieten produziert wurden, so ist die Angabe des Gebiets besonders wichtig.

Fettgehalt (%): Prozentsatz des Fettgehalts der Probe.

Feuchtigkeitsgehalt (%): Prozentsatz des Feuchtigkeitsgehalts der Probe (sofern bekannt).

2.   Allgemeine Angaben über die verwendete Analysemethode

Analysemethode: Hinweis auf die verwendete Methode.

Akkreditierungsstatus: Angabe, ob das Labor akkreditiert ist oder nicht.

Messunsicherheit: Entscheidungsgrenze oder Prozentsatz der erweiterten Messunsicherheit der Analysemethode.

Fettextraktionsmethode: Angabe der für die Bestimmung des Fettgehalts der Probe verwendeten Methode.

3.   Analyseergebnisse

Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse für jedes Kongener sind in ppt — Pikogramm/Gramm (pg/g) anzugeben.

Nicht dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse für jedes Kongener sind in ppb — Nanogramm/Gramm oder Mikrogramm/Kilo (ng/g oder μg/kg) anzugeben.

LOQ: Bestimmungsgrenze in pg/g (für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB) oder μg/kg — ng/g (für nichtdioxinähnliche PCB).

Bei analysierten Kongeneren, deren Gehalte unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen, sollte in die Ergebnisspalte „< LOQ“ eingetragen werden (LOQ sollte als Wert angegeben werden).

Bei PCB-Kongeneren, die zusätzlich zu den 6 nicht dioxinähnlichen Indikator-PCB und den dioxinähnlichen PCB analysiert werden, ist die Nummer des PCB-Kongeners in das Formblatt einzutragen, z. B. 31, 99, 110 usw. Wird die Probe auf mehr PCB-Kongenere untersucht, als Zeilen vorhanden sind, sollten am Ende des Formblatts neue Zeilen hinzugefügt werden.

4.   Allgemeine Bemerkungen zur Tabelle

Angabe der Wiederfindungsrate

Die Angabe der Wiederfindungsrate ist fakultativ, wenn die Wiederfindungsrate für die einzelnen Kongenere zwischen 60 und 120 % liegt. Liegt die Wiederfindungsrate für einige einzelne Kongenere außerhalb dieser Spanne, ist die Angabe der Widerfindungsrate obligatorisch.

Angabe der Bestimmungsgrenze (LOQ)

Die generelle Angabe der LOQ ist nicht erforderlich, jedoch muss in der Ergebnisspalte für die nicht quantifizierten Kongenere die LOQ als „< LOQ“ (als Wert) angegeben werden.

Angabe des TEQ-Werts für einzelne Kongenere

Das Ausfüllen der Spalte für TEQ-Werte für einzelne Kongenere ist fakultativ.

B.   Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der kongenerspezifischen Lebensmittelanalyse auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/32


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/795/GASP DES RATES

vom 20. November 2006

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. Juli 2006 die Resolution 1695 (2006) angenommen, in der er die mehrfachen Starts ballistischer Flugkörper durch die demokratische Volksrepublik Korea („DVRK“) am 5. Juli 2006 verurteilt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. Oktober 2006 die Resolution 1718 (2006) („UNSCR 1718 (2006)“) angenommen, in der er den von der DVRK am 9. Oktober 2006 bekannt gegebenen Nuklearversuch verurteilt und seine größte Besorgnis über die Herausforderung, die dieser Versuch für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die internationalen Anstrengungen zur Stärkung der globalen Regelungen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen darstellt, und die Gefahr, die sich daraus für Frieden und Stabilität in der Region und darüber hinaus ergab, zum Ausdruck bringt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat daher eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der weltweiten Sicherheit festgestellt.

(3)

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Oktober 2006 den Test eines nuklearen Sprengkörpers durch die DVRK scharf verurteilt und die DVRK eindringlich aufgefordert, unverzüglich zu den Sechs-Parteien-Gesprächen zurückzukehren, alle Kernwaffen und bestehende Nuklearprogramme aufzugeben und ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nachzukommen, wozu auch gehört, dass sie all ihre Nuklearaktivitäten durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) überprüfen lässt. Der Rat erklärte ferner, dass er die Bestimmungen aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolutionen 1695 (2006) und 1718 (2006) uneingeschränkt durchführen werde.

(4)

Die UNSCR 1718 (2006) untersagt die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Gegenstände an die DVRK, auf direktem oder indirektem Weg, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen: bestimmte konventionelle Waffen entsprechend der Definition für die Zwecke des Registers der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen oder sonstiges Wehrmaterial einschließlich Ersatzteilen oder vom VN-Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss nach Ziffer 12 der UNSCR 1718 (2006) („der Ausschuss“) festgelegte Gegenstände. Der Rat hält es für zweckmäßig, dass auch andere konventionelle Waffen erfasst werden, zumindest sämtliche Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind.

(5)

Die UNSCR 1718 (2006) untersagt auch die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe an die DVRK, auf direktem oder indirektem Weg, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen von Gegenständen, die in den einschlägigen VN-Dokumenten aufgeführt sind, wozu insbesondere die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrolleregimes (MTCR) genannten Gegenstände gehören, sowie von sonstigen Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die im Zusammenhang mit Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen stehen.

(6)

Die UNSCR 1718 (2006) untersagt ferner die technische Ausbildung, Dienste oder Hilfe im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Gegenständen, wobei dieses Verbot auch für die Finanzierung oder Finanzhilfen gelten sollte.

(7)

Die UNSCR 1718 (2006) untersagt ferner die Beschaffung der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Gegenstände aus der DVRK.

(8)

Die UNSCR 1718 (2006) untersagt ferner die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK.

(9)

Die UNSCR 1718 (2006) schreibt ferner Maßnahmen vor, um die Einreise der Personen, die nach der Feststellung des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats für die Politiken der DVRK im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK verantwortlich sind, auch indem sie diese unterstützen oder fördern, sowie ihrer Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Durchreise durch das Hoheitsgebiet zu verhindern.

(10)

Die UNSCR 1718 (2006) verlangt außerdem, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Personen oder Einrichtungen stehen, die nach der Feststellung des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen und Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK auch mit anderen unerlaubten Mitteln beteiligt sind oder diesen Unterstützung gewähren, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, einzufrieren sind und dass sicherzustellen ist, dass diesen Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

(11)

Dieser Gemeinsame Standpunkt kann geändert werden, wenn der Rat es für zweckmäßig hält, die restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen, Einrichtungen oder Gegenstände oder auf andere Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen anzuwenden.

(12)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Gegenstände und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch ihre Staatsangehörigen oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der UNSCR 1718 (2006) festgelegten Artikel, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien nach Absatz 1 für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c)

sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Gegenstand oder Wirkung darin besteht, das Verbot nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)   Die Beschaffung von Gegenständen und Technologien nach Absatz 1 von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt.

Artikel 2

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der vom Ausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen, die nach Feststellung des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats für die Politiken der DVRK im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK verantwortlich sind, auch indem sie diese unterstützen oder fördern, sowie ihrer Familienangehörigen in ihr Hoheitsgebiet oder deren Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; diese Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der UNSCR 1718 (2006) fördern würde.

(4)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der vom Ausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen und Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK beteiligt sind oder diesen Unterstützung gewähren, darunter mit unerlaubten Mitteln, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, werden eingefroren.

(2)   Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der UNSCR 1718 (2006), begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen rechtlichen Befugnissen und Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemeinsame Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch Inspektionen der für die DVRK bestimmten oder aus der DVRK kommenden Fracht, um den unerlaubten Handel mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, ballistischen Flugkörpern, ihren Trägersystemen, verwandten Systemen und Technologien zu verhüten. Hierzu könnten verfügbare Nichtverbreitungsmechanismen genutzt werden, um wirksame Frachtkontrollen im See-, Luft- und Landverkehr sicherzustellen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen oder weiteren Personen, Einrichtungen oder Gegenstände, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrats.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


ANHANG

Liste der in Artikel 3 genannten Personen