ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.077.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
23. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 285/2011 der Kommission vom 22. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/177/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1159)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES

vom 15. März 2011

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollte die Verordnung neu gefasst werden.

(2)

Die Richtlinie 2006/112/EG legt Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer fest, die in bestimmten Fällen für die Auslegung durch die Mitgliedstaaten offen sind. Der Erlass von gemeinsamen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG sollte gewährleisten, dass in Fällen, in denen es zu Divergenzen bei der Anwendung kommt oder kommen könnte, die nicht mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinbaren sind, die Anwendung des Mehrwertsteuersystems stärker auf das Ziel eines solchen Binnenmarkts ausgerichtet wird. Diese Durchführungsvorschriften sind erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an rechtsverbindlich; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen.

(3)

Die Änderungen, die sich aus dem Erlass der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (3) ergeben, sollten in dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(4)

Das Ziel dieser Verordnung ist, die einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form dadurch sicherzustellen, dass Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG erlassen werden, und zwar insbesondere in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Ort der steuerbaren Umsätze. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet.

(5)

Diese Durchführungsvorschriften enthalten spezifische Regelungen zu einzelnen Anwendungsfragen und sind ausschließlich im Hinblick auf eine unionsweit einheitliche steuerliche Behandlung dieser Einzelfälle konzipiert. Sie sind daher nicht auf andere Fälle übertragbar und auf der Grundlage ihres Wortlauts restriktiv anzuwenden.

(6)

Ändert ein Nichtsteuerpflichtiger seinen Wohnort und überführt er bei dieser Gelegenheit ein neues Fahrzeug oder wird ein neues Fahrzeug in den Mitgliedstaat zurücküberführt, aus dem es ursprünglich mehrwertsteuerfrei an den Nichtsteuerpflichtigen, der es zurücküberführt, geliefert worden war, so sollte klargestellt werden, dass es sich dabei nicht um den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs handelt.

(7)

Für bestimmte Dienstleistungen ist es ausreichend, dass der Dienstleistungserbringer nachweist, dass der steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtiger Empfänger dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, damit die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

(8)

Die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen Steuerpflichtigen, der eine Dienstleistung für einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbringt oder der aus einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung erhält, für die die Mehrwertsteuer ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger zu zahlen ist, sollte nicht das Recht dieses Steuerpflichtigen auf Nichtbesteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen beeinträchtigen. Teilt jedoch ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen dem Lieferer seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit, so wird der Steuerpflichtige in jedem Fall so behandelt, als habe er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Umsätze der Steuer zu unterwerfen.

(9)

Die weitere Integration des Binnenmarkts erfordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und hat zu einer steigenden Anzahl von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (4) geführt. Daher sollte klargestellt werden, dass EWIV steuerpflichtig sind, wenn sie gegen Entgelt Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.

(10)

Es ist erforderlich, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Abgrenzung zwischen diesen beiden Dienstleistungen sowie ihre angemessene Behandlung klar zu definieren.

(11)

Im Interesse der Klarheit sollten Umsätze, die als elektronisch erbrachte Dienstleistungen eingestuft werden, in Verzeichnissen aufgelistet werden, wobei diese Verzeichnisse weder endgültig noch erschöpfend sind.

(12)

Es ist erforderlich, einerseits festzulegen, dass es sich bei einer Leistung, die nur aus der Montage verschiedener vom Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellter Teile einer Maschine besteht, um eine Dienstleistung handelt, und andererseits, wo der Ort dieser Dienstleistung liegt, wenn sie an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht wird.

(13)

Der Verkauf einer Option als Finanzinstrument sollte als Dienstleistung behandelt werden, die von den Umsätzen, auf die sich die Option bezieht, getrennt ist.

(14)

Um die einheitliche Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze sicherzustellen, sollten der Begriff des Ortes, an dem ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, und der Begriff der festen Niederlassung, des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes klargestellt werden. Die Zugrundelegung möglichst klarer und objektiver Kriterien sollte die praktische Anwendung dieser Begriffe erleichtern, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung getragen werden sollte.

(15)

Es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine einheitliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen gewährleisten, wenn ein Lieferer den Schwellenwert für Fernverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat überschritten hat.

(16)

Es sollte klargestellt werden, dass zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung die Reisestrecke des Beförderungsmittels und nicht die von den Fahrgästen zurückgelegte Reisestrecke ausschlaggebend ist.

(17)

Das Recht des Erwerbsmitgliedstaats zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sollte nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze im Abgangsmitgliedstaat beeinträchtigt werden.

(18)

Für die richtige Anwendung der Regeln über den Ort der Dienstleistung kommt es hauptsächlich auf den Status des Dienstleistungsempfängers als Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger und die Eigenschaft, in der er handelt, an. Um den steuerlichen Status des Dienstleistungsempfängers zu bestimmen, sollte festgelegt werden, welche Nachweise sich der Dienstleistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger vorlegen lassen muss.

(19)

Es sollte klargestellt werden, dass dann, wenn für einen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen für den privaten Bedarf, einschließlich für den Bedarf des Personals des Dienstleistungsempfängers, bestimmt sind, dieser Steuerpflichtige nicht als in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger handelnd eingestuft werden kann. Zur Entscheidung, ob der Dienstleistungsempfänger als Steuerpflichtiger handelt oder nicht, ist die Mitteilung seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an den Dienstleistungserbringer ausreichend, um ihm die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen, es sei denn, dem Dienstleistungserbringer liegen gegenteilige Informationen vor. Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass eine Dienstleistung, die sowohl für Unternehmenszwecke erworben als auch privat genutzt wird, nur an einem einzigen Ort besteuert wird.

(20)

Zur genauen Bestimmung des Ortes der Niederlassung des Dienstleistungsempfängers ist der Dienstleistungserbringer verpflichtet, die vom Dienstleistungsempfänger übermittelten Angaben zu überprüfen.

(21)

Unbeschadet der allgemeinen Bestimmung über den Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen sollten Regeln festgelegt werden, um dem Dienstleistungserbringer für den Fall, dass Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen erbracht werden, der an mehr als einem Ort ansässig ist, zu helfen, den Ort der festen Niederlassung des Steuerpflichtigen, an die die Dienstleistung erbracht wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu bestimmen. Wenn es dem Dienstleistungserbringer nicht möglich ist, diesen Ort zu bestimmen, sollten Bestimmungen zur Präzisierung der Pflichten des Dienstleistungserbringers festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten die Pflichten des Steuerpflichtigen weder berühren noch ändern.

(22)

Es sollte auch festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt der Dienstleistungserbringer den Status des Dienstleistungsempfängers als Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger, seine Eigenschaft und seinen Ort bestimmen muss.

(23)

Der Grundsatz in Bezug auf missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsbeteiligten gilt generell für die vorliegende Verordnung, doch ist es angezeigt, speziell im Zusammenhang mit einigen Bestimmungen dieser Verordnung auf seine Gültigkeit hinzuweisen.

(24)

Bestimmte Dienstleistungen wie die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen, Textübersetzungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung und Dienstleistungen von Vermittlern, die an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, sind mit grenzübergreifenden Sachverhalten verbunden oder beziehen sogar außerhalb der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte ein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollte der Ort dieser Dienstleistungen eindeutig bestimmt werden.

(25)

Es sollte festgelegt werden, dass für Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und die Beherbergungsdienstleistungen in der Hotelbranche vermitteln, nicht die spezifische Regel für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt.

(26)

Werden mehrere Dienstleistungen im Rahmen von Bestattungen als Bestandteil einer einheitlichen Dienstleistung erbracht, sollte festgelegt werden, nach welcher Vorschrift der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist.

(27)

Um die einheitliche Behandlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts sowie der Unterhaltung und ähnlichen Ereignissen sicherzustellen, sollten die Eintrittsberechtigung zu solchen Ereignissen und die mit der Eintrittsberechtigung zusammenhängenden Dienstleistungen definiert werden.

(28)

Es sollte klargestellt werden, wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu behandeln sind, die an Bord eines Beförderungsmittels erbracht werden, sofern die Personenbeförderung auf dem Gebiet mehrerer Länder erfolgt.

(29)

Da bestimmte Regeln für die Vermietung von Beförderungsmitteln auf die Dauer des Besitzes oder der Verwendung abstellen, muss nicht nur festgelegt werden, welche Fahrzeuge als Beförderungsmittel anzusehen sind, sondern es ist auch klarzustellen, wie solche Dienstleistungen zu behandeln sind, wenn mehrere aufeinanderfolgende Verträge abgeschlossen werden. Es ist auch der Ort festzulegen, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

(30)

Unter bestimmten Umständen sollte eine bei der Bezahlung eines Umsatzes mittels Kredit- oder Geldkarte anfallende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage für diesen Umsatz führen.

(31)

Es muss klargestellt werden, dass auf die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern und Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen, ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden kann.

(32)

Als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sollten sowohl Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf als auch jegliche Schulungsmaßnahme im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse gelten, und zwar unabhängig von ihrer Dauer.

(33)

„Platinum Nobles“ sollten in allen Fällen von der Steuerbefreiung für Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen ausgeschlossen sein.

(34)

Es sollte festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen, deren Wert in der Steuerbemessungsgrundlage für diese Gegenstände enthalten ist, auch für im Rahmen eines Wohnortwechsels erbrachte Beförderungsdienstleistungen gilt.

(35)

Die vom Abnehmer nach Orten außerhalb der Gemeinschaft beförderten und für die Ausrüstung oder die Versorgung von Beförderungsmitteln — die von Personen, die keine natürlichen Personen sind, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereine, für nichtgeschäftliche Zwecke genutzt werden — bestimmten Gegenstände sollten von der Steuerbefreiung bei Ausfuhrumsätzen ausgeschlossen sein.

(36)

Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Berechnung des Mindestwerts für die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden sicherzustellen, sollten die Bestimmungen für diese Berechnung harmonisiert werden.

(37)

Es sollte festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze, die Ausfuhren gleichgestellt sind, auch für Dienstleistungen gilt, die unter die besondere Regelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen fallen.

(38)

Eine entsprechend dem Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) zu schaffende Einrichtung sollte zum Zweck der Mehrwertsteuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen als internationale Einrichtung gelten. Die für die Inanspruchnahme der Befreiung erforderlichen Voraussetzungen sollten daher festgelegt werden.

(39)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen bewirkt oder anerkannten internationalen Einrichtungen oder bestimmten Streitkräften erbracht werden, sind vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen und Bedingungen von der Mehrwertsteuer befreit. Damit ein Steuerpflichtiger, der eine solche Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Mitgliedstaat aus bewirkt, nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung vorliegen, sollte eine Freistellungsbescheinigung eingeführt werden.

(40)

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollten auch elektronische Einfuhrdokumente zugelassen werden, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Papierdokumente.

(41)

Hat ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, so sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen die Steuer von dieser Niederlassung zu entrichten ist.

(42)

Es sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befindet, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, im Hinblick auf diese Steuerschuld selbst dann als ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Steuerschuldner anzusehen ist, wenn dieser Sitz nicht bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen mitwirkt.

(43)

Es sollte klargestellt werden, dass jeder Steuerpflichtige verpflichtet ist, für bestimmte steuerbare Umsätze seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, sobald er diese erhalten hat, damit eine gerechtere Steuererhebung gewährleistet ist.

(44)

Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Anlagegold-Gewichte auf den Goldmärkten definitiv akzeptiert werden und an welchem Datum der Wert der Goldmünzen festzustellen ist.

(45)

Die Sonderregelung für die Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an in der Gemeinschaft ansässige oder wohnhafte Nichtsteuerpflichtige ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sollte insbesondere genau angegeben werden, welche Folgen es hat, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

(46)

Bestimmte Änderungen resultieren aus der Richtlinie 2008/8/EG. Da diese Änderungen zum einen die Besteuerung der Vermietung von Beförderungsmitteln über einen längeren Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 und zum anderen die Besteuerung elektronisch erbrachter Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2015 betreffen, sollte festgelegt werden, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung erst ab diesen Daten anwendbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung einiger Bestimmungen der Titel I bis V und VII bis XII der Richtlinie 2006/112/EG.

KAPITEL II

ANWENDUNGSBEREICH

(TITEL I DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 2

Folgendes führt nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

die Verbringung eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen aufgrund eines Wohnortwechsels, vorausgesetzt, die Befreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG war zum Zeitpunkt der Lieferung nicht anwendbar;

b)

die Rückführung eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen in denjenigen Mitgliedstaat, aus dem es ihm ursprünglich unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG geliefert wurde.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 59a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Erbringung der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Dienstleistungserbringer nachweist, dass der nach Kapitel V Abschnitt 4 Unterabschnitte 3 und 4 der vorliegenden Verordnung ermittelte Ort der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt:

a)

ab 1. Januar 2013 die in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen;

b)

ab 1. Januar 2015 die in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen;

c)

die in Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen.

Artikel 4

Einem Steuerpflichtigen, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, steht dieses Recht auf Nichtbesteuerung auch dann weiterhin zu, wenn ihm nach Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe d oder e jener Richtlinie für empfangene Dienstleistungen, für die er Mehrwertsteuer zu entrichten hat, oder für von ihm im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbrachte Dienstleistungen, für die die Mehrwertsteuer ausschließlich vom Empfänger zu entrichten ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde.

Teilt dieser Steuerpflichtige jedoch im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einem Lieferer mit, so gilt damit die Wahlmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie als in Anspruch genommen.

KAPITEL III

STEUERPFLICHTIGER

(TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 5

Eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG.

KAPITEL IV

STEUERBARER UMSATZ

(ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 6

(1)   Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.

(2)   Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 7

(1)   „Elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG umfassen Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.

(2)   Unter Absatz 1 fällt insbesondere das Folgende:

a)

Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades;

b)

Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen;

c)

von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers;

d)

Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden;

e)

Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen);

f)

die in Anhang I genannten Dienstleistungen.

(3)   Unter Absatz 1 fällt insbesondere nicht das Folgende:

a)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

b)

Telekommunikationsdienstleistungen;

c)

Gegenstände bei elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;

d)

CD-ROMs, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;

e)

Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;

f)

CDs und Audiokassetten;

g)

Videokassetten und DVDs;

h)

Spiele auf CD-ROM;

i)

Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail;

j)

Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über einen Remote Link, erteilt;

k)

physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung;

l)

Offline-Data-Warehousing;

m)

Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;

n)

Telefon-Helpdesks;

o)

Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;

p)

Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;

q)

Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente;

r)

Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web;

s)

Internettelefonie.

Artikel 8

Baut ein Steuerpflichtiger lediglich die verschiedenen Teile einer Maschine zusammen, die ihm alle vom Empfänger seiner Dienstleistung zur Verfügung gestellt wurden, so ist dieser Umsatz eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 9

Der Verkauf einer Option, der in den Anwendungsbereich von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/112/EG fällt, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der genannten Richtlinie. Diese Dienstleistung ist von den der Option zugrunde liegenden Umsätzen zu unterscheiden.

KAPITEL V

ORT DES STEUERBAREN UMSATZES

ABSCHNITT 1

Begriffe

Artikel 10

(1)   Für die Anwendung der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden.

(2)   Zur Bestimmung des Ortes nach Absatz 1 werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen.

Kann anhand dieser Kriterien der Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium.

(3)   Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet.

Artikel 11

(1)   Für die Anwendung des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

(2)   Für die Anwendung der folgenden Artikel gilt als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen:

a)

Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG;

b)

ab 1. Januar 2013 Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

c)

bis 31. Dezember 2014 Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG;

d)

Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG.

(3)   Allein aus der Tatsache, dass eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Steuerpflichtiger eine „feste Niederlassung“ hat.

Artikel 12

Für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Wohnsitz“ einer natürlichen Person, unabhängig davon, ob diese Person steuerpflichtig ist oder nicht, der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Wohnsitz nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.

Artikel 13

Im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ einer natürlichen Person, unabhängig davon, ob diese Person steuerpflichtig ist oder nicht, der Ort, an dem diese natürliche Person aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich lebt.

Liegen die beruflichen Bindungen einer natürlichen Person in einem anderen Land als dem ihrer persönlichen Bindungen oder gibt es keine beruflichen Bindungen, so bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthaltsort nach den persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen lassen.

ABSCHNITT 2

Ort der Lieferung von Gegenständen

(Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 14

Wird im Laufe eines Kalenderjahres der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG angewandte Schwellenwert überschritten, so ergibt sich aus Artikel 33 jener Richtlinie keine Änderung des Ortes der Lieferungen von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die in dem fraglichen Kalenderjahr vor Überschreiten des von diesem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandten Schwellenwerts getätigt wurden, unter der Bedingung, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Lieferer hat nicht die Wahlmöglichkeit des Artikels 34 Absatz 4 jener Richtlinie in Anspruch genommen;

b)

der Wert seiner Lieferungen von Gegenständen hat den Schwellenwert im vorangegangenen Jahr nicht überschritten.

Hingegen ändert Artikel 33 der Richtlinie 2006/112/EG den Ort folgender Lieferungen in den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung:

a)

die Lieferung von Gegenständen, mit der der vom Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandte Schwellenwert in dem laufenden Kalenderjahr überschritten wurde;

b)

alle weiteren Lieferungen von Gegenständen in denselben Mitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr;

c)

Lieferungen von Gegenständen in denselben Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das unter Buchstabe a genannte Ereignis eingetreten ist.

Artikel 15

Zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie 2006/112/EG ist die Reisestrecke des Beförderungsmittels, nicht die der beförderten Personen, ausschlaggebend.

ABSCHNITT 3

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

(Artikel 40, 41 und 42 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 16

Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr.

Ein etwaiger vom Lieferer der Gegenstände gestellter Antrag auf Berichtigung der in Rechnung gestellten und gegenüber dem Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände erklärten Mehrwertsteuer wird von diesem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Vorschriften bearbeitet.

ABSCHNITT 4

Ort der Dienstleistung

(Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 1

Status des Dienstleistungsempfängers

Artikel 17

(1)   Hängt die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung davon ab, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen oder um einen Nichtsteuerpflichtigen handelt, so wird der Status des Dienstleistungsempfängers nach den Artikeln 9 bis 13 und 43 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt.

(2)   Eine nicht steuerpflichtige juristische Person, der gemäß Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde oder die verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, weil ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterliegen oder weil sie die Wahlmöglichkeit in Anspruch genommen hat, diese Umsätze der Mehrwertsteuerpflicht zu unterwerfen, gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des Artikels 43 jener Richtlinie.

Artikel 18

(1)   Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen hat,

a)

wenn der Dienstleistungsempfänger ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und er die Bestätigung der Gültigkeit dieser Nummer sowie die des zugehörigen Namens und der zugehörigen Anschrift gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (5) erlangt hat;

b)

wenn er, sofern der Dienstleistungsempfänger noch keine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, jedoch mitteilt, dass er die Zuteilung einer solchen Nummer beantragt hat, anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person handelt, die verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, und mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie beispielsweise der Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.

(2)   Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat.

(3)   Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen hat,

a)

wenn er vom Dienstleistungsempfänger die von den für den Dienstleistungsempfänger zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung erlangt, wonach der Dienstleistungsempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die es ihm ermöglicht, eine Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (6) zu erhalten;

b)

wenn ihm, sofern der Dienstleistungsempfänger diese Bescheinigung nicht besitzt, eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche dem Dienstleistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vorliegt oder er anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt, und er mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie beispielsweise derjenigen in Bezug auf die Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.

Unterabschnitt 2

Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers

Artikel 19

Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung nach Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/112/EG gilt ein Steuerpflichtiger oder eine als Steuerpflichtiger geltende nichtsteuerpflichtige juristische Person, der/die Dienstleistungen ausschließlich zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch sein/ihr Personal empfängt, als nicht steuerpflichtig.

Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen — wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistungen — vorliegen, kann er davon ausgehen, dass es sich um Dienstleistungen für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers handelt, wenn Letzterer ihm für diesen Umsatz seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.

Ist ein und dieselbe Dienstleistung sowohl zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch das Personal, als auch für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers bestimmt, so fällt diese Dienstleistung ausschließlich unter Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen.

Unterabschnitt 3

Ort des Dienstleistungsempfängers

Artikel 20

Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, in den Anwendungsbereich des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG und ist dieser Steuerpflichtige in einem einzigen Land ansässig oder befindet sich, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, sein Wohnsitz und sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem einzigen Land, so ist diese Dienstleistung in diesem Land zu besteuern.

Der Dienstleistungserbringer stellt diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Informationen fest und überprüft diese Informationen mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen, wie beispielsweise der Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen.

Die Information kann auch eine von dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, zugeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer beinhalten.

Artikel 21

Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, in den Anwendungsbereich des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

Wird die Dienstleistung jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, so ist diese Dienstleistung am Ort der festen Niederlassung zu besteuern, die Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet.

Verfügt der Steuerpflichtige weder über einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch über eine feste Niederlassung, so ist die Dienstleistung am Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu besteuern.

Artikel 22

(1)   Der Dienstleistungserbringer prüft die Art und die Verwendung der erbrachten Dienstleistung, um die feste Niederlassung des Dienstleistungsempfängers zu ermitteln, an die die Dienstleistung erbracht wird.

Kann der Dienstleistungserbringer weder anhand der Art der erbrachten Dienstleistung noch ihrer Verwendung die feste Niederlassung ermitteln, an die die Dienstleistung erbracht wird, so prüft er bei der Ermittlung dieser festen Niederlassung insbesondere, ob der Vertrag, der Bestellschein und die vom Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers vergebene und ihm vom Dienstleistungsempfänger mitgeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die feste Niederlassung als Dienstleistungsempfänger ausweisen und ob die feste Niederlassung die Dienstleistung bezahlt.

Kann die feste Niederlassung des Dienstleistungsempfängers, an die die Dienstleistung erbracht wird, gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes nicht bestimmt werden oder werden einem Steuerpflichtigen unter Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG fallende Dienstleistungen innerhalb eines Vertrags erbracht, der eine oder mehrere Dienstleistungen umfasst, die auf nicht feststellbare oder nicht quantifizierbare Weise genutzt werden, so kann der Dienstleistungserbringer berechtigterweise davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen an dem Ort erbracht werden, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(2)   Die Pflichten des Dienstleistungsempfängers bleiben von der Anwendung dieses Artikels unberührt.

Artikel 23

(1)   Ist eine Dienstleistung ab 1. Januar 2013 entsprechend Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu versteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, so stellt der Dienstleistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Sachinformationen fest und überprüft diese Informationen mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen, wie beispielsweise der Kontrolle von Angaben zur Person oder von Zahlungen.

(2)   Ist eine Dienstleistung entsprechend den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu versteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, so stellt der Dienstleistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Sachinformationen fest und überprüft diese Informationen mittels der handelsüblichen Sicherheitsmaßnahmen, wie beispielsweise der Kontrolle von Angaben zur Person oder von Zahlungen.

Artikel 24

(1)   Wird ab 1. Januar 2013 eine Dienstleistung, die unter Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, so ist bei der Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort vorrangig, der am ehesten eine Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet.

(2)   Wird eine Dienstleistung entsprechend den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, so ist bei der Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort vorrangig, an dem am ehesten eine Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist.

Unterabschnitt 4

Allgemeine Bestimmungen zur Ermittlung des Status, der Eigenschaft und des Ortes des Dienstleistungsempfängers

Artikel 25

Zur Anwendung der Vorschriften hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung sind lediglich die Umstände zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jede spätere Änderung des Verwendungszwecks der betreffenden Dienstleistung wirkt sich nicht auf die Bestimmung des Orts der Dienstleistung aus, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen.

Unterabschnitt 5

Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen

Artikel 26

Die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen durch Organisationen an Steuerpflichtige fällt unter Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 27

Dienstleistungen, die in der Beantragung oder Vereinnahmung von Erstattungen der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (7) bestehen, fallen unter Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 28

Insoweit sie eine einheitliche Dienstleistung darstellen, fallen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung erbracht werden, unter Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 29

Unbeschadet des Artikels 41 der vorliegenden Verordnung fallen Dienstleistungen der Textübersetzung unter die Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/112/EG.

Unterabschnitt 6

Dienstleistungen von Vermittlern

Artikel 30

Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.

Artikel 31

Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, und die in der Vermittlung einer Beherbergungsdienstleistung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion bestehen, fallen in den Anwendungsbereich:

a)

des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, erbracht werden;

b)

des Artikels 46 der genannten Richtlinie, wenn sie an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden.

Unterabschnitt 7

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen

Artikel 32

(1)   Zu den Dienstleistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2006/112/EG, gehören Dienstleistungen, deren wesentliche Merkmale darin bestehen, gegen eine Eintrittskarte oder eine Vergütung, auch in Form eines Abonnements, einer Zeitkarte oder einer regelmäßigen Gebühr, das Recht auf Eintritt zu einer Veranstaltung zu gewähren.

(2)   Absatz 1 gilt insbesondere für:

a)

das Recht auf Eintritt zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks, Konzerten, Ausstellungen sowie anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen;

b)

das Recht auf Eintritt zu Sportveranstaltungen wie Spielen oder Wettkämpfen;

c)

das Recht auf Eintritt zu Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare.

(3)   Die Nutzung von Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen, gegen Zahlung einer Gebühr fällt nicht unter Absatz 1.

Artikel 33

Zu den mit der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen zusammenhängenden Dienstleistungen nach Artikel 53 der Richtlinie 2006/112/EG gehören die Dienstleistungen, die direkt mit der Eintrittsberechtigung zu diesen Veranstaltungen in Verbindung stehen und an die Person, die einer Veranstaltung beiwohnt, gegen eine Gegenleistung gesondert erbracht werden.

Zu diesen zusammenhängenden Dienstleistungen gehören insbesondere die Nutzung von Garderoben oder von sanitären Einrichtungen, nicht aber bloße Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten.

Unterabschnitt 8

Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen

Artikel 34

Außer in den Fällen, in denen die zusammengebauten Gegenstände Bestandteil eines Grundstücks werden, bestimmt sich der Ort der Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, die lediglich in der Montage verschiedener Teile einer Maschine durch einen Steuerpflichtigen bestehen, wobei der Dienstleistungsempfänger ihm alle Teile beigestellt hat, nach Artikel 54 der Richtlinie 2006/112/EG.

Unterabschnitt 9

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels

Artikel 35

Zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung im Sinne des Artikels 57 der Richtlinie 2006/112/EG ist die Reisestrecke des Beförderungsmittels, nicht die der beförderten Personen, ausschlaggebend.

Artikel 36

Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung erbracht, so fallen diese Dienstleistungen unter Artikel 57 der Richtlinie 2006/112/EG.

Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen außerhalb dieses Teils der Personenbeförderung, aber im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder eines Drittgebiets erbracht, so fallen diese Dienstleistungen unter Artikel 55 der genannten Richtlinie.

Artikel 37

Der Ort der Dienstleistung einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung innerhalb der Gemeinschaft, die teilweise während, teilweise außerhalb des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung, aber auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erbracht wird, bestimmt sich für die gesamte Dienstleistung nach den Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, die zu Beginn der Erbringung der Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gelten.

Unterabschnitt 10

Vermietung von Beförderungsmitteln

Artikel 38

(1)   Als „Beförderungsmittel“ im Sinne von Artikel 56 und Artikel 59 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG gelten motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeuge ohne Motor und sonstige Ausrüstungen und Vorrichtungen, die zur Beförderung von Gegenständen oder Personen von einem Ort an einen anderen konzipiert wurden und von Fahrzeugen gezogen oder geschoben werden können und die normalerweise zur Beförderung von Gegenständen oder Personen konzipiert und tatsächlich geeignet sind.

(2)   Als Beförderungsmittel nach Absatz 1 gelten insbesondere folgende Fahrzeuge:

a)

Landfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder, Dreiräder sowie Wohnanhänger;

b)

Anhänger und Sattelanhänger;

c)

Eisenbahnwagen;

d)

Wasserfahrzeuge;

e)

Luftfahrzeuge;

f)

Fahrzeuge, die speziell für den Transport von Kranken oder Verletzten konzipiert sind;

g)

landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge;

h)

Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung.

(3)   Als Beförderungsmittel nach Absatz 1 gelten nicht Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt sind, sowie Container.

Artikel 39

(1)   Für die Anwendung des Artikels 56 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Dauer des Besitzes oder der Verwendung eines Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums, das Gegenstand einer Vermietung ist, auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien bestimmt.

Der Vertrag begründet eine Vermutung, die durch jegliche auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden kann, um die tatsächliche Dauer des Besitzes oder der Verwendung während eines ununterbrochenen Zeitraums festzustellen.

Wird die vertraglich festgelegte Dauer einer Vermietung über einen kürzeren Zeitraum im Sinne des Artikels 56 der Richtlinie 2006/112/EG aufgrund höherer Gewalt überschritten, so ist dies für die Feststellung der Dauer des Besitzes oder der Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums unerheblich.

(2)   Werden für ein und dasselbe Beförderungsmittel mehrere aufeinanderfolgende Mietverträge zwischen denselben Parteien geschlossen, so ist als Dauer des Besitzes oder der Verwendung dieses Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums die Gesamtlaufzeit aller Verträge zugrunde zu legen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 sind ein Vertrag und die zugehörigen Verlängerungsverträge aufeinanderfolgende Verträge.

Die Laufzeit des Mietvertrags oder der Mietverträge über einen kürzeren Zeitraum, die einem als langfristig geltenden Mietvertrag vorausgehen, wird jedoch nicht in Frage gestellt, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen.

(3)   Sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen, gelten aufeinanderfolgende Mietverträge, die zwischen denselben Parteien geschlossen werden, jedoch unterschiedliche Beförderungsmittel zum Gegenstand haben, nicht als aufeinanderfolgende Verträge nach Absatz 2.

Artikel 40

Der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, ist der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger oder eine von ihm beauftragte Person es unmittelbar physisch in Besitz nimmt.

Unterabschnitt 11

Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 41

Dienstleistungen der Textübersetzung, die an einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, fallen unter Artikel 59 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG.

KAPITEL VI

BESTEUERUNGSGRUNDLAGE

(TITEL VII DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 42

Verlangt ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Dienstleistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, so ist dieser Betrag Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung gemäß Artikel 73 bis 80 der Richtlinie 2006/112/EG.

KAPITEL VII

STEUERSÄTZE

Artikel 43

„Beherbergung in Ferienunterkünften“ gemäß Anhang III Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

KAPITEL VIII

STEUERBEFREIUNGEN

ABSCHNITT 1

Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

(Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 44

Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich.

ABSCHNITT 2

Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

(Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 45

Die Steuerbefreiung in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG findet keine Anwendung auf Platinum Nobles.

ABSCHNITT 3

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

(Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 46

Die Steuerbefreiung in Artikel 144 der Richtlinie 2006/112/EG gilt auch für Beförderungsleistungen, die mit einer Einfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände anlässlich eines Wohnortwechsels verbunden sind.

ABSCHNITT 4

Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr

(Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 47

„Privaten Zwecken dienende Beförderungsmittel“ im Sinne des Artikels 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG umfassen auch Beförderungsmittel, die von Personen, die keine natürlichen Personen sind, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 13 der genannten Richtlinie oder Vereine, für nichtgeschäftliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 48

Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, was eine Bedingung für die Steuerbefreiung von Lieferungen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden ist, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.

ABSCHNITT 5

Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen

(Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 49

Die in Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Steuerbefreiung ist auch auf elektronische Dienstleistungen anwendbar, wenn diese von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, auf den die in den Artikeln 357 bis 369 jener Richtlinie vorgesehene Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar ist.

Artikel 50

(1)   Um als internationale Einrichtung für die Anwendung des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG anerkannt werden zu können, muss eine Einrichtung, die als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (8) gegründet werden soll, alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll rechtsfähig;

b)

sie wurde auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union errichtet und unterliegt diesem;

c)

sie hat Mitgliedstaaten als Mitglieder und darf Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen als Mitglieder einschließen, jedoch keine privaten Einrichtungen;

d)

sie hat besondere und legitime Ziele, die gemeinsam verfolgt werden und im Wesentlichen nicht wirtschaftlicher Natur sind.

(2)   Die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Steuerbefreiung ist auf eine ERIC im Sinne des Absatzes 1 anwendbar, wenn diese vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtung anerkannt wird.

Die Grenzen und Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung werden in einem Abkommen zwischen den Mitgliedern der ERIC gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegt. Bei Gegenständen, die nicht aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem ihre Lieferung bewirkt wird, und bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung entsprechend Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen.

Artikel 51

(1)   Ist der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig, so dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu dieser Bescheinigung als Bestätigung dafür, dass der Umsatz nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit werden kann.

Bei Verwendung der Bescheinigung kann der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung ansässig ist, entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit einem Dienststempelabdruck versehen. Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen jedoch für amtliche Zwecke bestimmt, so können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen von ihnen festzulegender Voraussetzungen auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks verzichten. Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für das Abstempeln der Bescheinigung zuständigen Dienststellen benannt wurde und in welchem Umfang sie auf das Abstempeln der Bescheinigung verzichten. Die Kommission gibt diese Information an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Wendet der Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung die direkte Befreiung an, so erhält der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannte Bescheinigung vom Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung und nimmt sie in seine Buchführung auf. Wird die Befreiung nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG im Wege der Mehrwertsteuererstattung gewährt, so ist die Bescheinigung dem in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellten Erstattungsantrag beizufügen.

KAPITEL IX

VORSTEUERABZUG

(TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 52

Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff „die Einfuhr bescheinigendes Dokument“ in Artikel 178 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben.

KAPITEL X

PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN

(TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

ABSCHNITT 1

Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

(Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 53

(1)   Für die Durchführung des Artikels 192a der Richtlinie 2006/112/EG wird eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen.

(2)   Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gilt diese feste Niederlassung als nicht an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beteiligt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze, die mit der Ausführung der steuerbaren Lieferung dieser Gegenstände oder der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind.

Wird die Ausstattung der festen Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z. B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, so gilt dies nicht als Nutzung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung.

Wird eine Rechnung jedoch unter der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ausgestellt, so gilt diese feste Niederlassung bis zum Beweis des Gegenteils als an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.

Artikel 54

Hat ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so findet Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung, unabhängig davon, ob dieser Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit an der von ihm getätigten Lieferung oder Dienstleistung innerhalb dieses Mitgliedstaats beteiligt ist.

ABSCHNITT 2

Ergänzende Bestimmungen

(Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 55

Für Umsätze nach Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG müssen Steuerpflichtige, denen nach Artikel 214 jener Richtlinie eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuzuteilen ist, und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, wenn sie als solche handeln, ihren Lieferern oder Dienstleistungserbringern ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitteilen, sowie diese ihnen bekannt ist.

Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, müssen ihren Lieferern ihre individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie gemäß Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe d oder e jener Richtlinie für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind.

KAPITEL XI

SONDERREGELUNGEN

ABSCHNITT 1

Sonderregelung für Anlagegold

(Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 56

Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

Artikel 57

Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Verzeichnisses von Goldmünzen beziehen sich die in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie genannten Begriffe „Preis“ und „Offenmarktwert“ auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen.

ABSCHNITT 2

Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

(Artikel 357 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 58

Erfüllt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen der Artikel 357 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG anwendet, während eines Kalenderquartals mindestens eines der in Artikel 363 der genannten Richtlinie geregelten Ausschlusskriterien, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der Anwendung der Sonderregelung aus. In diesen Fällen kann der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige von da an jederzeit im Kalenderquartal von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen werden.

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gibt in Bezug auf die elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die er vor dem Ausschluss in dem Kalenderquartal erbracht hat, in dem der Ausschluss erfolgt, gemäß Artikel 364 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuererklärung für das gesamte Kalenderquartal ab. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung gilt unbeschadet der Pflicht, sich gegebenenfalls nach den normalen Vorschriften in einem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen.

Artikel 59

Jeder Erklärungszeitraum (Kalenderquartal) gemäß Artikel 364 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

Artikel 60

Sobald eine Mehrwertsteuererklärung entsprechend Artikel 364 der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen.

Artikel 61

Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen der Artikel 357 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG werden nicht auf den nächsten vollen Betrag der betreffenden Währungseinheit gerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

Artikel 62

Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Beitrag vereinnahmt, der höher ist, als es der nach Artikel 364 der Richtlinie 2006/112/EG für elektronisch erbrachte Dienstleistungen abgegebenen Mehrwertsteuererklärung entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt.

Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer Mehrwertsteuererklärung vereinnahmt, die sich später als nicht korrekt erwiesen hat, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem betreffenden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen den jeweils zu viel gezahlten Betrag direkt und unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Berichtigung des Betrags.

Artikel 63

Die gemäß Artikel 367 der Richtlinie 2006/112/EG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf diese gemäß Artikel 364 dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jegliche spätere Änderung an den gezahlten Beträgen darf ausschließlich unter Bezug auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeschrieben oder im Rahmen einer späteren Erklärung berichtigt werden.

KAPITEL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 65

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2011.

Jedoch

gelten Artikel 3 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2013;

gilt Artikel 3 Buchstabe b ab dem 1. Januar 2015;

gilt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1

(2)   ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.

(4)   ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

(5)   ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(6)   ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.

(7)   ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23

(8)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG I

Artikel 7 der vorliegenden Verordnung

1.

Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Webhosting (Websites und Webpages);

b)

automatisierte Online-Fernwartung von Programmen;

c)

Fernverwaltung von Systemen;

d)

Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege);

e)

Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.

2.

Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates;

b)

Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern);

c)

Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Printer);

d)

automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites;

e)

automatisierte Online-Installation von Firewalls.

3.

Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen;

b)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Screensavern;

c)

digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen;

d)

Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften;

e)

Web-Protokolle und Website-Statistiken;

f)

Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht;

g)

Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit);

h)

Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages);

i)

Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.

4.

Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefon;

b)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen;

c)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen;

d)

Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefon;

e)

Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind.

5.

Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler;

b)

Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.


ANHANG II

Artikel 51 der vorliegenden Verordnung

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

Erläuterungen

1.

Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.

a)

Die allgemeinen Hinweise hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 1.7.1989, S. 3, zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis + 8 mm zulässig sind.

Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)

Nicht genutzter Raum in Feld 5B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)

Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)

Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.

e)

Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)

Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.

In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.

In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller — wenn es sich um eine Privatperson handelt — Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

a)

Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)

Die Angabe der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern genannten Registriernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)

Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde (1).

6.

Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1)  Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK(Schwedische Kronen), USD (US-Dollar).


ANHANG III

Artikel 56 der vorliegenden Verordnung

Einheit

Gehandelte Gewichte

Kilogramm

12,5/1

Gramm

500/250/100/50/20/10/5/2,5/2

Unze (1 oz = 31,1035 g)

100/10/5/1/1/2/1/4

Tael (1 tael = 1,193 oz) (1)

10/5/1

Tola (10 tola = 3,75 oz) (2)

10


(1)  Tael = traditionelle chinesische Gewichtseinheit. In Hongkong haben Taelbarren einen nominalen Feingehalt von 990 Tausendstel, aber in Taiwan können Barren von 5 und 10 Tael einen Feingehalt von 999,9 Tausendstel haben.

(2)  Tola = traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold. Am weitesten verbreitet sind Barren von 10 Tola mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1777/2005

Vorliegende Verordnung

Kapitel I

Kapitel I

Artikel 1

Artikel 1

Kapitel II

Kapitel III und IV

Kapitel II Abschnitt 1

Kapitel III

Artikel 2

Artikel 5

Kapitel II Abschnitt 2

Kapitel IV

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 8

Kapitel III

Kapitel V

Kapitel III Abschnitt 1

Kapitel V Abschnitt 4

Artikel 4

Artikel 28

Kapitel III Abschnitt 2

Kapitel V Abschnitt 4

Artikel 5

Artikel 34

Artikel 6

Artikel 29 und 41

Artikel 7

Artikel 26

Artikel 8

Artikel 27

Artikel 9

Artikel 30

Artikel 10

Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 7 Absatz 3

Kapitel IV

Kapitel VI

Artikel 13

Artikel 42

Kapitel V

Kapitel VIII

Kapitel V Abschnitt 1

Kapitel VIII Abschnitt 1

Artikel 14

Artikel 44

Artikel 15

Artikel 45

Kapitel V Abschnitt 2

Kapitel VIII Abschnitt 4

Artikel 16

Artikel 47

Artikel 17

Artikel 48

Kapitel VI

Kapitel IX

Artikel 18

Artikel 52

Kapitel VII

Kapitel XI

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 56

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 57

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 58

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 62

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 59

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 60

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 63

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 61

Kapitel VIII

Kapitel V Abschnitt 3

Artikel 21

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 14

Kapitel IX

Kapitel XII

Artikel 23

Artikel 65

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III


23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2011 DER KOMMISSION

vom 22. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den Austausch von Flugdaten in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (3) ist die Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls vorgesehen.

(2)

Um die Anforderungen von Ziffer 6 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (4) zu erfüllen, müssen einige Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen nicht nur das Netz ihres Internet-Protokolls (IP), sondern auch viele ihrer Flugdatensysteme und ihre Netzinfrastruktur aktualisieren. Da die Aktualisierung dieser Systeme bis zum 20. April 2011 für die betroffenen Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen beträchtliche finanzielle Auswirkungen haben könnte, sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.

(3)

Während der Gültigkeitsdauer der Übergangsbestimmungen sollten die betroffenen Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interoperabilität innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend „EATMN“) zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 werden die ersten beiden Absätze nummeriert und die folgenden Absätze 3, 4 und 5 hinzugefügt:

„(3)   Entwickelt ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 für den Einsatz zwischen seinen Systemen, so müssen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme bis zum 31. Dezember 2012 den Anforderungen von Anhang I entsprechen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme in Auftrag gegeben oder einen bindenden Vertrag zu diesem Zweck unterzeichnet oder ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll entwickelt, so dass die Erfüllung der Anforderungen von Ziffer 6 des Anhangs I nicht garantiert werden kann, darf die Flugsicherungsorganisation oder die militärische Kontrollstelle bis zum 31. Dezember 2014 andere Versionen des Internet-Protokolls für Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen verwenden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen und Systemen anderer Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen den Anforderungen von Anhang I genügen, es sei denn, eine vor dem 20. April 2011 geschlossene bilaterale Vereinbarung gestattet die Verwendung anderer Versionen des Internet-Protokolls für einen Übergangszeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2014 endet.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April 2011 detaillierte Angaben zu den Maßnahmen der Flugsicherungsorganisationen oder militärischen Kontrollstellen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Systeme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b innerhalb des EATMN.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(4)   ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7.


23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 284/2011 DER KOMMISSION

vom 22. März 2011

mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) enthält besondere Bestimmungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; dazu gehören Anforderungen an die Materialzusammensetzung und Einschränkungen bzw. Spezifikationen für Stoffe, die darin verwendet werden dürfen.

(2)

Über das EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind mehrere Meldungen und Warnungen über Lebensmittelkontaktmaterialien eingegangen, die aus der Volksrepublik China (nachfolgend „China“) und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (nachfolgend „Hongkong“) eingeführt wurden und an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien chemische Stoffe in Mengen abgeben, die gegen EU-Vorschriften verstoßen.

(3)

Diese Warnmeldungen betreffen hauptsächlich Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, die nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd in Lebensmittel entsprechen, die in Anhang V Teil A bzw. Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG festgelegt sind.

(4)

Primäre aromatische Amine (nachfolgend „PAA“) sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige krebserregend sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht auf eine krebserregende Wirkung. PAA können aufgrund von Verunreinigungen oder Abbauprodukten in Materialien auftreten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(5)

Bei Polyamid-Küchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden hohe Werte für die Migration von PAA in Lebensmittel gemeldet.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2002/72/EG ist die Verwendung von Formaldehyd bei der Herstellung von Kunststoffen zulässig, sofern diese Kunststoffe nicht mehr als 15 mg/kg Formaldehyd an Lebensmittel abgeben (spezifischer Migrationswert (SML), ausgedrückt als Gesamtformaldehyd und Hexamethylentetramin).

(7)

Für Melamin-Küchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden Migrationswerte von Formaldehyd in Lebensmittel gemeldet, die über dem zugelassenen Wert liegen.

(8)

In den letzten Jahren hat die Kommission mehrere Initiativen eingeleitet, um die Kenntnis der Anforderungen des EU-Rechts in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien für die Einfuhr in die Union zu fördern, darunter Fortbildungsmaßnahmen für chinesische Aufsichtsbehörden und Hersteller.

(9)

Trotz dieser Initiativen stellte das Lebensmittel- und Veterinäramt 2009 bei Inspektionsbesuchen in China und Hongkong schwere Mängel im amtlichen Kontrollsystem in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff für die Einfuhr in die Union fest, und große Mengen der kontrollierten Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, erfüllen nach wie vor nicht die Anforderungen des EU-Rechts.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält besondere Vorschriften für Materialien und die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich bestimmter allgemeiner und spezifischer Anforderungen an diese Materialien und Gegenstände. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts für amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen sicherzustellen. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

(11)

Insbesondere sieht Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass, soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Recht der Union niedergelegt sind, diese erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt werden.

(12)

In Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die Möglichkeit vorgesehen, spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Waren aus Drittländern festzulegen, wobei die mit diesen Waren verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.

(13)

Um die Gesundheitsrisiken durch Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu minimieren, sollte jeder Sendung derartiger Produkte eine geeignete Dokumentation einschließlich Analyseergebnisse, beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Waren die Anforderungen bezüglich der Migration von PAA bzw. Formaldehyd gemäß der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

(14)

Damit die Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, effizienter gestaltet werden können, sollten die Einführer oder ihre Vertreter die Ankunft unter Angabe der Art der Sendungen ankündigen. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Orte der ersten Einführung zu benennen, an denen Sendungen mit diesen Waren in die Union gelangen dürfen. Diese Informationen sollten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(15)

Um auf Unionsebene eine gewisse Einheitlichkeit der Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu gewährleisten, sollte das Verfahren für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(16)

Wird bei der Warenuntersuchung ein Verstoß gegen die Vorschriften festgestellt, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel informieren.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen die Weiterbeförderung von Sendungen mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, vom Ort der ersten Einführung zuzulassen, sofern Regelungen mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort getroffen werden, die die Rückverfolgbarkeit der Sendungen bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung gewährleisten; auf diese Weise soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Einfuhr solcher Sendungen wirksam und effizient zu kontrollieren.

(18)

Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, sollten nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn alle Prüfungen abgeschlossen sind und die Ergebnisse vorliegen. Daher sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(19)

Es sollte ein Verfahren zur Aufzeichnung der Informationen aus diesen Kontrollen eingerichtet werden. Diese Informationen sollten regelmäßig der Kommission übermittelt werden.

(20)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten regelmäßig überprüft werden, wobei die Informationen aus den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China (nachfolgend „China“) bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong (nachfolgend „Hongkong“) ist, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)   „Kunststoffküchenartikel“: Kunststoffmaterialien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG, die unter den KN-Code ex 3924 10 00 fallen;

b)   „Sendung“: eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;

c)   „zuständige Behörden“: die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)   „Ort der ersten Einführung“: der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;

e)   „Dokumentenprüfung“: Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;

f)   „Nämlichkeitskontrolle“: physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;

g)   „Warenuntersuchung“: Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.

Artikel 3

Einfuhrbedingungen

(1)   Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, dürfen nur unter der Voraussetzung in die Mitgliedstaaten eingeführt werden, dass der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang V Teil A bzw. in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind.

(2)   Ein Muster der Erklärung gemäß Absatz 1 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten. Die Erklärung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in den die Sendung eingeführt wird.

(3)   Der Erklärung gemäß Absatz 1 ist ein Laborbericht beizufügen, der Folgendes enthält:

a)

in Bezug auf Polyamid-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden. Die Nachweisgrenze gilt für die Summe der primären aromatischen Amine. Für die Zwecke der Analyse wird die Nachweisgrenze für primäre aromatische Amine auf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz festgesetzt.

b)

in Bezug auf Melamin-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.

(4)   Die zuständige Behörde gibt in der Erklärung gemäß dem Anhang dieser Verordnung an, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, und dies in Abhängigkeit davon, ob sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

Artikel 4

Vorabinformation über Sendungen

Die Einführer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung mindestens zwei Arbeitstage im Voraus über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist.

Artikel 5

Mitteilung der Orte der ersten Einführung

Beschließen die Mitgliedstaaten, für Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, spezifische Orte der ersten Einführung zu benennen, veröffentlichen sie im Internet eine aktuelle Liste dieser Orte und teilen der Kommission die entsprechende Web-Adresse mit.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website informationshalber die Links zu den nationalen Listen mit den spezifischen Orten der ersten Einführung.

Artikel 6

Kontrollen am Ort der ersten Einführung

(1)   Am Ort der ersten Einführung führt die zuständige Behörde folgende Kontrollen durch:

a)

Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab ihrer Ankunft;

b)

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen, dergestalt, dass die Einführer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Untersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2)   Wird bei der Laboranalyse gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgestellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, informieren die zuständigen Behörden die Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich über die Ergebnisse.

Artikel 7

Weiterbeförderung

Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen.

Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.

Artikel 8

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Überführung von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, in den zollrechtlich freien Verkehr setzt voraus, dass den Zollbehörden die gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung nach dem Muster im Anhang vorgelegt wird.

Artikel 9

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1)   Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:

a)

Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:

i)

Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel,

ii)

Ursprungsland;

b)

Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;

c)

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.


ANHANG

Erklärung, die jeder Sendung mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, beizufügen ist

Image 3

Text von Bild

23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 285/2011 DER KOMMISSION

vom 22. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

ET

73,9

IL

82,8

JO

71,2

MA

53,4

TN

115,9

TR

90,5

ZZ

81,3

0707 00 05

EG

170,1

JO

110,6

TR

149,2

ZZ

143,3

0709 90 70

MA

38,2

TR

114,2

ZZ

76,2

0805 10 20

EG

54,3

IL

76,5

MA

51,2

TN

56,9

TR

73,7

ZZ

62,5

0805 50 10

EG

66,4

MA

45,2

TR

49,2

ZZ

53,6

0808 10 80

AR

91,7

BR

92,1

CA

88,7

CL

98,0

CN

99,3

MK

50,2

US

137,9

UY

66,1

ZZ

90,5

0808 20 50

AR

91,9

CL

80,1

CN

58,3

US

79,9

ZA

97,1

ZZ

81,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1159)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2011/177/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der seit Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission (2) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Projektdurchführung zu präzisieren.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die Durchführung der Jahresprogramme Bericht zu erstatten. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen.

(3)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds kofinanzierte Maßnahmen vereinfacht und präzisiert werden.

(4)

Die meisten mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen sollten sofort gelten. Da jedoch die Jahresprogramme 2009 und 2010 bereits laufen, sollten die überarbeiteten Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds kofinanzierte Maßnahmen ab dem Jahresprogramm 2011 Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten sollte dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(6)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(7)

Gemäß Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist Dänemark weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (3) errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.

(9)

Die Entscheidung 2008/458/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/458/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Etwaige wesentliche Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsaufträge

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten.

Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5 000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“

3.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde setzt die Kommission mit einem förmlichen Schreiben von wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem in Kenntnis und übermittelt ihr eine geänderte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem solche Änderungen wirksam werden.“

4.

Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In den Finanztabellen zu den Fortschritts- und den Schlussberichten werden die Beträge sowohl nach den Prioritäten als auch nach den spezifischen Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien vorgegeben sind, aufgeschlüsselt.“

5.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Etwaige Änderungen der gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Basisrechtsakts vorgelegten und von der Kommission genehmigten Prüfstrategie werden der Kommission so bald wie möglich übermittelt. Die geänderte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang VI unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen aufgestellt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer wenn der jährliche Beitrag der Gemeinschaft für jedes der beiden letzten von der Kommission angenommenen Jahresprogramme weniger als eine Million Euro beträgt, legt die Prüfbehörde ab 2010 vor dem 15. Februar jedes Jahres einen jährlichen Prüfplan vor. Der Prüfplan wird nach dem Muster in Anhang VI aufgestellt. Bei der Vorlage der jährlichen Prüfpläne brauchen die Mitgliedstaaten die Prüfstrategie nicht erneut vorzulegen. Im Falle einer einheitlichen Prüfstrategie gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Basisrechtsakts kann ein einheitlicher jährlicher Prüfplan vorgelegt werden.“

6.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen

(1)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 39 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang VIII von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.

(2)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang IX von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“

7.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Elektronischer Austausch von Unterlagen

Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“

8.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.

(2)   Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2011.

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(2)   ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135.

(3)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.


ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 2008/458/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

1.1.

Ziffer 2 wird gestrichen.

1.2.

Ziffer 4.2 wird gestrichen.

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

2.1.

Teil A Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse“.

2.2.

In Teil A Ziffer 2 Tabelle 1 letzte Spalte wird das Wort „Förderfähige“ gestrichen.

3.

Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:

3.1.

Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Gegebenenfalls Fortschreibung der Beschreibung der Organisation der Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse seit dem Fortschrittsbericht“.

3.2.

Folgende Ziffer 1.8 wird angefügt:

„1.8.

Bestätigung, dass keine wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem seit der letzten der Kommission am … mitgeteilten Änderung vorgenommen wurden“.

3.3.

Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

Tabelle 1

Detaillierter finanzieller Bericht

 

Mitgliedstaat: […]

 

Betroffenes Jahresprogramm: […]

 

Situation am: [Tag/Monat/Jahr]


(alle Zahlen in EUR)

Programmplanung des Mitgliedstaats (entsprechend dem von der Kommission gebilligten Jahresprogramm)

Gebunden auf der Ebene des Mitgliedstaats

Von der zuständigen Behörde (ZB) akzeptierte tatsächliche Zahlen

(den Begünstigten entstandene Kosten und endgültiger EU-Beitrag)

Maßnahmen

Projekte

Ref. Priorität

Ref. Spez. Priorität (1)

Eingeplante Gesamtkosten

EU-Beitrag

% EU-Beitrag

Förderfähige Gesamtkosten

EU- Beitrag

% EU- Beitrag

Förderfähige Gesamtkosten

EU- Beitrag

% EU- Beitrag

Beiträge von Dritten

Durch das Projekt erzeugte Einnahmen

Von der ZB zu zahlender/zurückzufordernder Betrag

(a)

(b)

(c = b/a)

(d)

(e)

(f = e/d)

(g)

(h)

(i = h/g)

(j)

(k)

(l)

Maßnahme 1: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1 insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme …: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme … insgesamt: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme N: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme N insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Hilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Maßnahmen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

0

0

0  %

0

0

0  %

0

0

0  %

0

 

 

3.4.

Ziffer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   ANHÄNGE

Förderfähige Projektausgaben und -einnahmen, Einhaltung der Gewinnverbotsregel und zusammenfassende Projektbeschreibung

Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

Tabelle 6

A Förderfähige Projektkosten und Einnahmequellen. Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI

Situation am: Tag/Monat/Jahr


 

Förderfähige Kosten

Einnahmequellen

 

Direkte Kosten

Indirekte Kosten

Förderfähige Gesamtkosten

Beitrag der EU

Beitrag von Dritten

Durch das Projekt erzeugte Einnahmen

Gesamteinnahmen

(gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI)

 

a

b

c = a + b

e

F

g

h = e + f + g

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME 1 INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME 2 INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME N INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

TECHNISCHE HILFE

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTSUMME JAHRESPROGRAMM

 

 

 

 

 

 

 

Image 4

Text von Bild

4.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

4.1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZWEITE VORFINANZIERUNG (MUSTER) “.

4.2.

In Fußnote 1 wird das Wort „förderfähigen“ gestrichen.

4.3.

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die geltend gemachten Ausgaben für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Jahresprogramm geltenden Kriterien zur Finanzierung ausgewählt wurden;“.

5.

In Anhang IX erhält der Titel folgende Fassung:

BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZAHLUNG DES RESTBETRAGS (MUSTER) “.

6.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN EUROPÄISCHER RÜCKKEHRFONDS

I.   Allgemeine grundsätze

I.1.   Grundprinzipien

1.

Gemäß dem Basisrechtsakt müssen Ausgaben die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Sie müssen

a)

in den Anwendungsbereich des Fonds fallen und seinen in den Artikeln 1, 2 und 3 des Basisrechtsakts beschriebenen Zielen entsprechen;

b)

zu den in den Artikeln 4 und 5 des Basisrechtsakts aufgeführten förderfähigen Aktionen und Maßnahmen gehören;

c)

für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das Teil des von der Kommission gebilligten Mehrjahres- und Jahresprogramms ist, notwendig sein;

d)

vertretbar sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Rentabilität und die Kosteneffektivität;

e)

von dem Endbegünstigten und/oder den Projektpartnern getätigt worden sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und eingetragen sein müssen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Bezogen auf Artikel 39 Absatz 2 der Entscheidung gelten die auf den Endbegünstigten anwendbaren Vorschriften mutatis mutandis auch für die Projektpartner;

f)

sich auf die in Artikel 7 des Basisrechtsakts definierten Zielgruppen beziehen;

g)

im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung getätigt worden sein.

2.

Im Falle mehrjähriger Maßnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Basisrechtsakts wird nur derjenige Teil der Maßnahme, der im Rahmen eines Jahresprogramms kofinanziert wird, als Projekt betrachtet, auf das diese Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben anzuwenden sind.

3.

Die aus dem Fonds unterstützten Projekte dürfen nicht durch anderweitige Quellen zulasten des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden. Die aus dem Fonds unterstützten Projekte werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert.

I.2.   Finanzierungsplan des Projekts

Der Finanzierungsplan des Projekts ist wie folgt aufzustellen:

Ausgaben

Einnahmen

+

direkte Kosten

+

indirekte Kosten (fester Prozentsatz der direkten Kosten, in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt)

+

Beitrag der Europäischen Kommission (definiert als der geringste der drei in Artikel 12 dieser Entscheidung angegebenen Beträge)

+

Beitrag des Endbegünstigten und der Projektpartner

+

Beitrag von Dritten

+

durch das Projekt erzeugte Einnahmen

=

Förderfähige Gesamtkosten

=

Gesamteinnahmen

Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein: Die förderfähigen Gesamtkosten müssen der Höhe nach den Gesamteinnahmen entsprechen.

I.3.   Einnahmen und Gewinnverbot

1.

Mit den aus dem Fonds unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden. Übersteigen die Einnahmen bei Projektende die Ausgaben, wird die Beteiligung des Fonds an dem Projekt entsprechend gekürzt. Alle Einnahmequellen des Projekts müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Endbegünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein.

2.

Die Projekteinnahmen setzen sich zusammen aus allen Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, aus öffentlichen oder privaten Quellen, einschließlich der Eigenbeiträge des Endbegünstigten, sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen. „Einnahmen“ im Sinne dieser Regel umfassen Einnahmen, die einem Projekt während des unter Ziffer I.4 beschriebenen Förderzeitraums aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen zufließen.

3.

Der aus der Anwendung des Gewinnverbots nach Artikel 12 Buchstabe c dieser Entscheidung resultierende Beitrag der Gemeinschaft entspricht den „förderfähigen Gesamtkosten“ abzüglich des „Beitrags von Dritten“ und der „durch das Projekt erzeugten Einnahmen“.

I.4.   Förderzeitraum

1.

Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) +2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen.

2.

Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des in Absatz 1 genannten Förderzeitraums gilt für technische Hilfe für Mitgliedstaaten (siehe Ziffer IV.3).

I.5.   Aufstellung von Ausgaben

1.

Die Ausgaben entsprechen den vom Endbegünstigten geleisteten Zahlungen. Diese müssen in Form von Geld- bzw. Bargeschäften erfolgen (ausgenommen Abschreibungen).

2.

In der Regel sind Ausgaben durch offizielle Rechnungen zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind Ausgaben durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert zu belegen.

3.

Ausgaben müssen feststellbar und überprüfbar sein. Insbesondere müssen sie

a)

in der Buchführung des Endbegünstigten erfasst sein;

b)

auf der Grundlage der in dem Land, in dem der Endbegünstigte seinen Sitz hat, geltenden Buchführungsstandards ermittelt sowie gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Endbegünstigten berechnet werden und

c)

im Einklang mit den Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung geltend gemacht werden.

4.

Erforderlichenfalls sind die Endbegünstigten verpflichtet, bescheinigte Kopien der Buchungsnachweise aufzubewahren, die die den Partnern im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt entstandenen Einnahmen und Ausgaben belegen.

5.

Die Speicherung und Verarbeitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen muss in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften erfolgen.

I.6.   Territorialer Geltungsbereich

1.

Aktions- und maßnahmenbezogene Ausgaben gemäß den Artikeln 4 und 5 des Basisrechtsakts müssen:

a)

von den Endbegünstigten gemäß der Definition unter Ziffer I.1.1 Buchstabe e getätigt worden sein und

b)

im Gebiet der Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittstaaten getätigt worden sein.

2.

In Drittländern eingetragene und niedergelassene Projektpartner können nur auf entgeltfreier Basis an Projekten teilnehmen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

II.   Kategorien förderfähiger kosten (auf projektebene)

II.1.   Direkte förderfähige kosten

Als direkte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Teil I als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. Direkte Kosten werden im Gesamtfinanzierungsplan des Projekts angesetzt.

Förderfähig sind die folgenden direkten Kosten:

II.1.1.   Personalkosten

1.

Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d. h. die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und sonstigen gesetzlichen Kosten, sind förderfähig, sofern dies der üblichen Entgeltpolitik des Begünstigten entspricht.

2.

Bei internationalen Organisationen können die förderfähigen Personalkosten gesetzliche Verpflichtungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Entgelt einschließen.

3.

Die entsprechenden Gehaltsaufwendungen für Bedienstete öffentlicher Einrichtungen sind förderfähig, soweit sie sich auf Ausgaben für Tätigkeiten beziehen, die die jeweilige öffentliche Einrichtung ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde; die Bediensteten werden durch einen schriftlichen Beschluss des Endbegünstigten für das Projekt abgeordnet oder diesem zugewiesen.

4.

Personalkosten sind im Finanzierungsplan unter Angabe der Funktionen und der Anzahl der Mitarbeiter detailliert aufzuführen.

II.1.2.   Reise- und Aufenthaltskosten

1.

Als direkte förderfähige Kosten gelten Reise- und Aufenthaltskosten für Personal oder andere Personen, die an den Projekttätigkeiten beteiligt sind und deren Reisen für die Projektdurchführung erforderlich sind.

2.

Reisekosten sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten förderfähig. Die Erstattungssätze basieren auf den günstigsten Tarifen öffentlicher Verkehrsmittel; Flugkosten werden grundsätzlich nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug) oder in Fällen, in denen das geografische Ziel die Flugreise rechtfertigt, anerkannt. Bei Fahrten mit einem privaten Pkw erfolgt die Erstattung in der Regel entweder unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf der Grundlage von Kilometersätzen entsprechend den in dem betreffenden Mitgliedstaat veröffentlichten offiziellen oder vom Endbegünstigten angewandten Vorschriften.

3.

Die Aufenthaltskosten sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder eines Tagessatzes förderfähig. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. In der Regel sind aus den Tagegeldern die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxi), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und kleinere Ausgaben zu decken.

II.1.3.   Ausrüstungsgegenstände

II.1.3.1.   Allgemeine Vorschriften

1.

Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen sind nur dann förderfähig, wenn diese für die Projektdurchführung notwendig sind. Die Ausrüstungsgegenstände müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

2.

Die Entscheidung zwischen Leasing, Anmietung oder Erwerb muss stets auf der kostengünstigsten Option basieren. Ist jedoch Leasing oder Mieten wegen der kurzen Projektlaufzeit oder der raschen Wertminderung nicht möglich, wird die Anschaffung der betreffenden Ausrüstungsgegenstände akzeptiert.

II.1.3.2.   Mieten und Leasing

Ausgaben im Zusammenhang mit Miet- oder Leasing-Geschäften kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis entsprechen und die Laufzeit des Miet- oder Leasingvertrags dem Zweck des Projekts angemessen ist.

II.1.3.3.   Erwerb

1.

Werden Ausrüstungsgegenstände während der Projektlaufzeit erworben, ist im Finanzierungsplan anzugeben, ob die gesamten Kosten berücksichtigt wurden oder nur der Anteil der Abschreibungskosten, der ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht. Letzterer wird gemäß den geltenden nationalen Vorschriften berechnet.

2.

Vor der Projektlaufzeit erworbene Ausrüstungsgegenstände, die jedoch für die Zwecke des Projekts genutzt werden, sind auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. Diese Kosten sind jedoch nicht förderfähig, wenn die Ausrüstungsgegenstände ursprünglich mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben wurden.

3.

Bei einzelnen Wirtschaftsgütern, die weniger als 20 000 EUR kosten, sind die gesamten Erwerbskosten förderfähig, sofern der Ausrüstungsgegenstand vor den letzten drei Monaten der Projektlaufzeit erworben wird. Einzelne Wirtschaftsgüter, die 20 000 EUR oder mehr kosten, sind nur auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig.

II.1.4.   Immobilien

II.1.4.1.   Allgemeine Vorschriften

Im Falle von Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien müssen diese die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

II.1.4.2.   Erwerb, Errichtung oder Renovierung

1.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden, oder die Kosten der Errichtung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn der Kauf der Immobilien für die Projektdurchführung wesentlich ist und wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des Projekts besteht:

a)

Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen und deren Berichtigung der Endbegünstigte als Teil des Projekts plant.

b)

Die Immobilie wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Projektdurchführung mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben.

c)

Die Immobilie ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Projektabschluss ausschließlich für den im Projekt angegebenen Zweck zu nutzen.

d)

Förderfähig ist nur der Anteil der Abschreibungskosten dieser Sachanlagen, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht; die Berechnung der Abschreibung erfolgt gemäß den nationalen Buchführungsvorschriften.

2.

Vorbehaltlich der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingung sind die gesamten Kosten von Sanierungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten an Gebäuden bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR förderfähig. Oberhalb dieser Schwelle gelten die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen.

II.1.4.3.   Anmietung

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des Projekts besteht:

a)

Die Immobilie wurde nicht mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben.

b)

Die Immobilie ist ausschließlich für die Durchführung des Projekts zu nutzen. Anderenfalls ist nur der der Nutzung für das Projekt entsprechende Anteil der Kosten förderfähig.

II.1.5.   Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung

Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar für die Durchführung des Projekts nötig sind.

II.1.6.   Vergabe von Unteraufträgen

1.

Generell müssen die Endbegünstigten in der Lage sein, die Projekte selbst abzuwickeln. Der Betrag für die Aufgaben, die im Rahmen des Projekts untervergeben werden, muss in der Finanzhilfevereinbarung genau angegeben werden.

2.

Die Ausgaben für die folgenden Unteraufträge kommen für eine Kofinanzierung aus dem Fonds nicht in Betracht:

a)

Unteraufträge im Zusammenhang mit der allgemeinen Projektverwaltung;

b)

Unteraufträge, die die Kosten der Projektdurchführung erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen;

c)

Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird.

3.

Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, allen Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

II.1.7.   Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen ergeben

Kosten, die für die Erfüllung der mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen, beispielsweise Bekanntmachung, Transparenz, Bewertung des Projekts, externe Rechnungsprüfung, Bankbürgschaften, Übersetzungskosten usw., nötig sind, sind als direkte Kosten förderfähig.

II.1.8.   Sachverständigenhonorare

Rechtsberatungskosten, Notargebühren sowie Kosten für technische oder finanzielle Sachverständige sind förderfähig.

II.1.9.   Besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielgruppen

1.

Besondere Ausgaben für die Zielgruppen bestehen — im Einklang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 des Basisrechtsakts — in einer vollständigen oder teilweisen Förderung in Form von:

a)

Kosten, die dem Begünstigten für die Zielgruppe entstehen;

b)

Kosten, die den Rückkehrern entstehen und später vom Endbegünstigten erstattet werden, oder

c)

nicht rückzahlbaren Pauschalbeträgen (wie im Falle von begrenzter Starthilfe im Hinblick auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit und finanziellen Anreizen für Rückkehrer im Sinne von Artikel 5 Absätze 8 und 9 des Basisrechtsakts).

2.

Diese Kosten sind unter den folgenden Bedingungen förderfähig:

a)

Der Endbegünstigte bewahrt die notwendigen Informationen und die Nachweise dafür, dass die Personen den in Artikel 5 des Basisrechtsakts festgelegten besonderen Zielgruppen und Situationen entsprechen und daher für den Erhalt solcher Unterstützung in Frage kommen, auf.

b)

Der Endbegünstigte bewahrt die notwendigen Informationen über die Rückkehrer, die diese Unterstützung erhalten, auf, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieser Personen zu ermöglichen. Des Weiteren sind das Datum ihrer Rückkehr in ihr Land und die Nachweise dafür, dass sie diese Unterstützung erhalten haben, aufzubewahren.

c)

Der Endbegünstigte bewahrt die Nachweise für die geleistete Förderung (wie beispielsweise Quittungen und Rechnungen) auf. Im Falle von Pauschalbeträgen müssen Nachweise dafür aufbewahrt werden, dass die Personen diese Förderung erhalten haben.

Die Speicherung und Verarbeitung der oben genannten Informationen muss den nationalen Datenschutzvorschriften entsprechen.

3.

Hilfsmaßnahmen nach der Rückkehr in den Drittstaat, z. B. Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitssuche, für die Wiedereingliederung erforderliche kurzfristige Maßnahmen und Betreuung nach der Rückkehr im Sinne von Artikel 5 Absätze 5, 8 und 9 des Basisrechtsakts dürfen eine Dauer von zwölf Monaten nach der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen nicht überschreiten.

II.2.   Indirekte förderfähige Kosten

1.

Als indirekte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den Fördervoraussetzungen in Ziffer I.1.1 nicht als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können.

2.

Abweichend von Ziffer I.1.1 Buchstabe e und Ziffer I.5 können die bei der Projektdurchführung anfallenden indirekten Kosten pauschal in Höhe von höchstens 7 % des Gesamtbetrags der förderfähigen direkten Kosten geltend gemacht werden.

3.

Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss aus Haushaltsmitteln der Union erhalten, können in ihrem Finanzierungsplan keine indirekten Kosten ansetzen.

III.   Nicht förderfähige ausgaben

Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht:

a)

Mehrwertsteuer, sofern der Endbegünstigte nicht nachweisen kann, dass er diese nicht zurückfordern kann;

b)

Entgelte für erhaltenes Kapital, Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, Sollzinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten, Überziehungszinsen, notleidende Forderungen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sowie übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

c)

Ausgaben für Einladungen ausschließlich für das Projektpersonal; vertretbare Ausgaben für Einladungen, Unterbringung usw. im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund des Projekts gerechtfertigt sind, wie die Veranstaltung zum Projektabschluss oder Treffen der Projekt-Lenkungsgruppe, sind zulässig;

d)

vom Endbegünstigten angegebene Kosten, die einem anderen Projekt oder Arbeitsprogramm zuzurechnen sind, für das die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährt;

e)

Erwerb von Grundstücken;

f)

Sachleistungen.

IV.   Technische hilfe auf initiative der mitgliedstaaten

1.

Alle Kosten, die für die Durchführung des Fonds durch die zuständige Behörde, die beauftragte Behörde, die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde oder andere an der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beteiligte Stellen erforderlich sind, sind im Rahmen der technischen Hilfe innerhalb der in Artikel 17 des Basisrechtsakts festgelegten Grenzen förderfähig.

2.

Dazu gehören die folgenden Maßnahmen:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung, Verwaltung und Überwachung von Maßnahmen;

b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Audits und Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen oder Projekten;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen von Maßnahmen oder Projekten;

d)

Ausgaben für Information, Verbreitung und Transparenz im Zusammenhang mit Maßnahmen;

e)

Ausgaben für den Erwerb, die Installation und die Instandhaltung von Computersystemen für die Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Fonds;

f)

Ausgaben für Sitzungen von Überwachungsausschüssen und -unterausschüssen betreffend die Durchführung von Maßnahmen; diese Ausgaben können auch die Aufwendungen für Sachverständige und andere an den Ausschüssen Beteiligte, darunter Teilnehmer aus Drittländern, umfassen, wenn deren Anwesenheit für die wirksame Durchführung von Maßnahmen wesentlich ist;

g)

Ausgaben für den Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds.

3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Abschlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms.

4.

Für öffentliche Aufträge sind die in dem Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge maßgeblich.

5.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der technischen Hilfe für diesen Fonds zusammen mit Maßnahmen der technischen Hilfe für einige der vier Fonds oder alle vier Fonds durchführen. In diesem Fall kommt jedoch nur der diesem Fonds entsprechende Anteil der Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme für eine Finanzierung aus diesem Fonds in Betracht, und die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten,

a)

dass der Anteil an den Kosten für gemeinsame Maßnahmen dem entsprechenden Fonds in vertretbarer und überprüfbarer Weise zugerechnet wird und

b)

dass keine Doppelfinanzierung von Kosten erfolgt.“


(1)  Falls zutreffend.“

(*1)  Dabei ist „N“ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.