ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.192.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
22. Juli 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 693/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

33

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/432/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

39

Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

51

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission ( ABl. L 229 vom 1.9.2009 )

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 691/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union unter anderem „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin“.

(2)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2) hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und generell im Hinblick auf eine größere Mitentscheidungsmacht der Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären.

(3)

Ein wissenschaftlich fundiertes Konzept für die Messung der Ressourcenknappheit wird künftig für die nachhaltige Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung sein.

(4)

Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (3) wird eindeutig darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der Umwelt qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen benötigt werden. Ferner wird im Abschnitt über die wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 2012 erklärt, dass für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ hat die Kommission die Notwendigkeit anerkannt, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Politikgestaltung zu ermöglichen. Hierzu wird mit den umweltökonomischen Gesamtrechnungen ein Instrument zur Verfügung gestellt, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Umweltökonomische Gesamtrechnungen beschreiben die Wechselwirkungen zwischen der Wirtschaft, den privaten Haushalten und der Umwelt und haben daher einen höheren Informationsgehalt als reine volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Sie sind eine wichtige Datenquelle für umweltpolitische Entscheidungen und sollten von der Kommission bei der Erstellung von Folgenabschätzungen herangezogen werden. Bedenkt man die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und das Streben nach einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringer Umweltverschmutzung, die beide in der Strategie Europa 2020 und in verschiedenen wichtigen Initiativen verankert sind, so wird die unbedingte Notwendigkeit der Entwicklung eines Datenrahmens, in den konsequent sowohl ökologische als auch ökonomische Aspekte einbezogen werden, noch deutlicher.

(6)

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) aufgestellt wurde (im Folgenden „ESVG 95“) und mit dem von der Statistikkommission der Vereinten Nationen im Februar 1993 verabschiedeten System of National Accounts (SNA) in Einklang steht, ist das wichtigste Instrument für die Erarbeitung der Wirtschaftsstatistik der Union sowie zahlreicher Wirtschaftsindikatoren (einschließlich des BIP). Der ESVG-Rahmen kann für die Analyse und Beurteilung verschiedener Aspekte der Volkswirtschaft herangezogen werden (z. B. ihre Struktur, einzelne Elemente, die Entwicklung im Zeitverlauf), für bestimmte Datenanforderungen, beispielsweise zur Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, ist die beste Lösung jedoch die Aufstellung getrennter Satellitenkonten.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollten daher ergänzt werden durch integrierte umweltökonomische Gesamtrechnungen, die vollkommen konsistente Daten liefern.

(8)

Es ist sehr wichtig, dass die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen — sobald das System voll funktionstüchtig ist — in allen Mitgliedstaaten und bei allen relevanten politischen Entscheidungen auf Unionsebene als wesentlicher Beitrag zu Folgenabschätzungen, Aktionsplänen, Legislativvorschlägen und anderen bedeutenden Ergebnissen politischer Entscheidungsprozesse aktiv und korrekt verwendet werden.

(9)

Zeitnähere Daten ließen sich auch mittels der Schätzungen an den aktuellen Rand („now-casting“) gewinnen, bei der zur Erstellung zuverlässiger Schätzungen ähnliche statistische Verfahren angewandt werden wie bei der längerfristigen Vorhersage.

(10)

Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von gesellschaftlichem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen. Satellitenkonten sollten regelmäßig und in verständlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(11)

Das System der integrierten Umweltökonomischen Gesamtrechnungen („System of integrated Environmental Economic Accounts“, im Folgenden „SEEA“), das gemeinsam von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission, dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Weltbank entwickelt wurde, ist ein Satellitensystem des SNA. Es führt Wirtschafts- und Umweltdaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen, um den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt zu messen. Politische Entscheidungsträger erhalten damit Indikatoren und deskriptive Statistiken zur Überwachung dieser Wechselbeziehungen sowie eine Datenbank für strategische Planung und politische Analyse zur Ermittlung von nachhaltigeren Entwicklungsmöglichkeiten.

(12)

Im SEEA werden die verschiedenen Kategorien umweltökonomischer Gesamtrechnungen so weit wie möglich zusammengefasst und integriert. Insgesamt werden durch diese Kategorien die bestehenden Konzepte des SNA wie Kosten, Kapitalbildung und Kapitalstock ausgeweitet, indem diese quantitativ durch zusätzliche Daten ergänzt werden, um die ökologischen Kosten und die Nutzung des Naturvermögens bei der Produktion einzubeziehen, oder indem sie durch Berücksichtigung des monetären Werts dieser Auswirkungen geändert werden. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens weisen die verschiedenen bestehenden Kategorien erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Methodik und der berücksichtigten Umweltbelange auf.

(13)

Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein „grünes Rechnungssystem“ vor. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, so dass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit umweltökonomischen Gesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgasen) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern.

(14)

Eines der Ziele für den Zeitraum, auf den sich das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 erstreckt, besteht darin, in bestimmten Bereichen, in denen regelmäßig hinreichend ausgereifte europäische Statistiken erstellt werden, Initiativen zu ergreifen, um Vereinbarungen durch Rechtsvorschriften der Union zu ersetzen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5) bildet einen Bezugsrahmen für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen. Insbesondere wird festgelegt, dass europäische Statistiken die Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kosteneffizienz einhalten müssen.

(16)

Da die verschiedenen Sätze der umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet und auch die Aufnahme weiterer Module ermöglicht.

(17)

Ein Programm von Pilotstudien sollte eingerichtet werden, um die Berichterstattung und die Datenqualität sowie die Methodik zu verbessern und Weiterentwicklungen vorzubereiten.

(18)

Bevor zusätzliche Berichtspflichten eingeführt werden, sollte eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt werden.

(19)

Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind.

(20)

Die Union sollte Drittländer — insbesondere diejenigen, die Umweltressourcen (vor allem Wasser) gemeinsam mit Mitgliedstaaten nutzen — auffordern, umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(24)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Luftemission“ den physischen Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln von der Volkswirtschaft (Produktions- oder Verbrauchstätigkeiten) in die Atmosphäre (Teil des ökologischen Systems);

2.

„umweltbezogene Steuer“ eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine physische Einheit (oder eine Ersatzgröße einer physischen Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, und die im ESVG 95 als Steuer gekennzeichnet ist;

3.

„gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen“ kohärente Aufstellungen des Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.

Artikel 3

Module

(1)   Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt:

a)

ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt,

b)

ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt,

c)

ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.

(2)   Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben:

a)

die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind,

b)

den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen,

c)

die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind,

d)

das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen,

e)

die Berichtstabellen,

f)

die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist,

a)

um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und

b)

um die in Absatz 1 genannten Anhänge hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Informationen zu aktualisieren.

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Artikel 4

Pilotstudien

(1)   Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Bei der Ausarbeitung des Programms stellt die Kommission sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.

(2)   Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Befragten ab. Diese Ergebnisse sind bei den Vorschlägen zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen zu berücksichtigen, die die Kommission in den Bericht gemäß Artikel 10 aufnehmen kann.

Artikel 5

Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.

(2)   Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen:

a)

Erhebungen,

b)

statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden,

c)

administrative Quellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission (Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen.

(2)   Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

(3)   Unter Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Daten den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, je nach Sachlage zusätzliche Informationen bezüglich der Daten oder überarbeitete Daten vorzulegen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Bericht und Überprüfung

Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken.

Dem Bericht werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge beigefügt,

die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung, umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und -bewirtschaftung (RUMEA), (quantitative and qualitative) Wasserrechnung, Abfallrechnung, Waldrechnung, Ökosystemdienstleistungsrechnung, Gesamtwirtschaftliche Materialbestandsrechnungen (EW-MSA) oder Erfassung von nicht verwendetem Bodenaushub (einschließlich Erde);

die der weiteren Verbesserung der Datenqualität und der Methoden der Datenerhebung und somit der verbesserten Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und die Verwaltung dienen.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(2)   ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

(4)   ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(6)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG I

MODUL FÜR LUFTEMISSIONSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 95 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden so erstellt, dass in deren Rahmen die Emissionen mit den Produktions- und Verbrauchsaktivitäten von Industrien und Haushalten verknüpft werden. Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 95 bereitgestellt werden.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und beruhen ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.

In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen.

Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gasförmigen Materialien und Partikel erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff „Atmosphäre“ als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Arten von Umweltauswirkungen zu verursachen.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Bezeichnung der Luftemission

Symbol der Luftemission

Meldeeinheit

Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse

CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Kohlendioxid aus Biomasse

Biomassen-CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Distickstoffoxid

N2O

Tonnen (Mg)

Methan

CH4

Tonnen (Mg)

Perfluorkohlenstoffe

PFC

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Fluorkohlenwasserstoffe

HFC

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Schwefelhexafluorid

SF6

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Stickoxide

NOX

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan

NMVOC

Tonnen (Mg)

Kohlenmonoxid

CO

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 10 μm

PM10

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 2,5 μm

PM2,5

Tonnen (Mg)

Schwefeldioxid

SO2

Tonnen (Mg)

Ammoniak

NH3

Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

Luftemissionen der Haushalte,

Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.

2.

Nachfolgend wird die in Abschnitt 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Verkehr

Heizung/Kühlung

Sonstige

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Industrie + Haushalte)

 

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

nationale Fischereifahrzeuge im Ausland

Landverkehr

Schifffahrt

Luftverkehr

 

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet

+

Landverkehr

+

Schifffahrt

+

Luftverkehr

 

(+ oder –) Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen

 

= Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC (1)/CLRTAP (2)

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


(1)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(2)  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.


ANHANG II

MODUL FÜR UMWELBEZOGENE STEUERN NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Statistiken über umweltbezogene Steuern werden Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 95 mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß den wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen nach Wirtschaftstätigkeiten zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der im Rahmen des ESVG 95 übermittelten Steuerdaten bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile.

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem ESVG 95 sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt.

Im ESVG 95 sind auch Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Angaben zu Steuern, die im Rahmen der ESVG 95 übermittelt werden, finden sich in den institutionellen Sektorkonten und in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung erheben.

Umweltbezogene Steuern fallen in die folgenden Kategorien des ESVG 95:

Produktions- und Importabgaben (D.2),

Einkommen- und Vermögenssteuern usw. (D.5),

Vermögenswirksame Steuern (D.91).

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Energiesteuern,

Verkehrssteuern,

Steuern auf Umweltverschmutzung,

Ressourcensteuern.

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten übermittelt.

Hinsichtlich der Produzenten sind die Daten aufgeschlüsselt nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 gemäß dem ESVG 95), zu übermitteln.

Hinsichtlich der Verbraucher sind die Daten für Folgendes zu übermitteln:

Haushalte,

Gebietsfremde.

Kann die Steuer keiner der oben aufgeführten Gruppen von Tätigkeiten zugeordnet werden, so sind die Daten als nicht zugeordnet zu übermitteln.

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


ANHANG III

MODUL FÜR GESAMTWIRTSCHAFTLICHE MATERIALFLUSSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für Volkswirtschaften verwendet.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.

Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort.

Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:

1.

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Abgabe von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt.

2.

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren.

Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen alle Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten, und die Hinzufügungen zu den vom Menschen angelegten Beständen. Alle anderen Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als Ganzes behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale, wenn anwendbar.

1.

Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von festen, gasförmigen und flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.

2.

Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten ab Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb derin Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A — Gewinnung im Inland

1   Biomasse

1.1   Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

1.1.1   Getreide

1.1.2   Wurzeln, Knollen

1.1.3   Zuckerpflanzen

1.1.4   Hülsenfrüchte

1.1.5   Nüsse

1.1.6   Ölhaltige Früchte

1.1.7   Gemüse

1.1.8   Obst

1.1.9   Fasern

1.1.10   Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

1.2   Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

1.2.1   Pflanzenrückstände (verwendet)

1.2.1.1   Stroh

1.2.1.2   Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

1.2.2   Futterpflanzen und geweidete Biomasse

1.2.2.1   Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

1.2.2.2   Geweidete Biomasse

1.3   Holz (zusätzlich als fakultative Angabe: Nettozunahme des Holzbestandes)

1.3.1   Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

1.3.2   Brennholz und sonstige Entnahmen

1.4   Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

1.4.1   Wildfischfang

1.4.2   Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

1.4.3   Jagen und Sammeln

2   Erze (Roherze)

2.1   Eisen

2.2   NE-Metalle

2.2.1   Kupfer (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.2   Nickel (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.3   Blei (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.4   Zink (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.5   Zinn (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.6   Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

2.2.7   Bauxit und sonstiges Aluminium

2.2.8   Uran und Thorium

2.2.9   Sonstiges a.n.g.

3   Nichtmetallische Mineralien

3.1   Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

3.2   Kreide und Dolomit

3.3   Tonschiefer

3.4   Chemische und Düngemittelminerale

3.5   Salz

3.6   Kalk- und Gipsstein

3.7   Ton und Kaolin

3.8   Sand und Kies

3.9   Sonstige a.n.g.

3.10   Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

4   Fossile Energiematerialien/-träger

4.1   Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

4.1.1   Braunkohle

4.1.2   Steinkohle

4.1.3   Ölhaltige Schiefer und Sande

4.1.4   Torf

4.2   Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

4.2.1   Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

4.2.2   Erdgas

Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt), C (Einfuhren — Extra-EU-Handel), D (Ausfuhren — Handel insgesamt), E (Ausfuhren — Extra-EU-Handel)

1   Biomasse und Biomassenprodukte

1.1   Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, roh und verarbeitet

1.1.1   Getreide, roh und verarbeitet

1.1.2   Wurzeln, Knollen, roh und verarbeitet

1.1.3   Zuckerpflanzen, roh und verarbeitet

1.1.4   Hülsenfrüchte, roh und verarbeitet

1.1.5   Nüsse, roh und verarbeitet

1.1.6   Ölhaltige Früchte, roh und verarbeitet

1.1.7   Gemüse, roh und verarbeitet

1.1.8   Obst, roh und verarbeitet

1.1.9   Fasern, roh und verarbeitet

1.1.10   Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g., roh und verarbeitet

1.2   Pflanzenrückstände und Futterpflanzen

1.2.1   Pflanzenrückstände (verwendet), roh und verarbeitet

1.2.1.1   Stroh

1.2.2.2   Sonstige Pflanzenrückstände

1.2.2   Futterpflanzen

1.2.2.1   Futterpflanzen

1.3   Holz und Holzprodukte

1.3.1   Industrierundholz, roh und verarbeitet

1.3.2   Brennholz und sonstige Entnahmen, roh und verarbeitet

1.4   Fischfang und sonstige Wassertiere und -pflanzen, roh und verarbeitet

1.4.1   Fischfang

1.4.2   Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

1.5   Lebende Tiere außer 1.4 und Tierprodukte

1.5.1   Lebende Tiere außer 1.4

1.5.2   Fleisch und Fleischzubereitungen

1.5.3   Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig

1.5.4   Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)

1.6   Produkte vorwiegend aus Biomasse

2   Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet

2.1   Eisenerze und ihre Konzentrate, Eisen und Stahl, roh und verarbeitet

2.2   NE-Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet

2.2.1   Kupfer

2.2.2   Nickel

2.2.3   Blei

2.2.4.   Zink

2.2.5   Zinn

2.2.6   Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

2.2.7   Bauxit und sonstiges Aluminium

2.2.8   Uran und Thorium

2.2.9   Sonstiges a.n.g.

2.3   Produkte vorwiegend aus Metallen

3   Nichtmetallische Mineralstoffe, roh und verarbeitet

3.1   Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt und sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

3.2   Kreide und Dolomit

3.3   Tonschiefer

3.4   Chemische und Düngemittelminerale

3.5   Salz

3.6   Kalk- und Gipsstein

3.7   Ton und Kaolin

3.8   Sand und Kies

3.9   Sonstige a.n.g.

3.10   Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

3.11   Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen

4   Fossile Energiematerialien/-träger, roh und verarbeitet

4.1   Kohle und sonstige feste Energieprodukte, roh und verarbeitet

4.1.1   Braunkohle

4.1.2   Steinkohle

4.1.3   Ölhaltige Schiefer und Sande

4.1.4   Torf

4.2   Flüssige und gasförmige Energieprodukte, roh und verarbeitet

4.2.1   Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

4.2.2   Erdgas

4.3   Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten

5   Sonstige Produkte

6   Abfallstoffe eingeführt (Tabellen B und C)/ausgeführt (Tabellen D und E) für Endbehandlung und Endlagerung

Folgende Anpassungen des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit sind in Tabellen B und D zu berücksichtigen:

Von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Einfuhren, Tabelle B) und von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Ausfuhren, Tabelle D)

1.

Treibstoff für Landverkehr

2.

Treibstoff für Schiffsverkehr

3.

Treibstoff für Luftverkehr

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat unterstrich am 14. Dezember 2007 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes die entscheidende Rolle, die dem Tourismus bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Union zukommt, und forderte die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Tourismusbranche und andere Interessenträger auf, gemeinsam auf die fristgerechte Umsetzung der Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus hinzuarbeiten.

(2)

Die Tourismusindustrie in der Union nimmt in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, wo touristische Aktivitäten ein großes Potenzial zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten haben, einen hohen Stellenwert ein. Zur Bewertung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sind genaue Kenntnisse über den Umfang der Reiseströme, ihre Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben sowie über den Nutzen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Es werden monatliche Daten benötigt, um die saisonalen Einflüsse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität zu messen und so den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von geeigneteren Strategien und politischen Konzepten zur Verbesserung der saisonalen Verteilung der Ferientermine und der touristischen Aktivitäten helfen zu können.

(4)

Die Mehrzahl der in der Tourismusbranche tätigen europäischen Unternehmen sind kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), deren strategische Bedeutung für den europäischen Tourismus sich nicht auf ihren wirtschaftlichen Wert und ihr beträchtliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen beschränkt. Sie sind vielmehr auch ein Grundpfeiler für Stabilität und Wohlstand lokaler Gemeinschaften und ein Garant für Gastfreundschaft und lokale Identität, den Markenzeichen des Tourismus in den europäischen Regionen. In Anbetracht der geringen Größe der KMU muss ihre potenzielle administrative Belastung berücksichtigt werden, und es sollte ein Schwellensystem eingeführt werden, damit dem Nutzerbedarf entsprochen werden kann, während gleichzeitig der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen, insbesondere die KMU, verringert wird.

(5)

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (2) hat sich das Reiseverhalten verändert, und angesichts der zunehmenden Bedeutung von Kurzurlauben und Tagesausflügen, die in vielen Regionen oder Ländern wesentlich zum Einkommen aus dem Tourismus beitragen, der wachsenden Bedeutung von nicht gemieteten Unterkünften oder Unterkünften in kleineren Beherbergungsbetrieben sowie des zunehmenden Einflusses des Internets auf das Buchungsverhalten der Touristen und auf die Tourismusindustrie sollte die Erstellung der Tourismusstatistiken angepasst werden.

(6)

Um die makroökonomische Bedeutung des Tourismus in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des international akzeptierten Rahmens für die Erstellung von Tourismus-Satellitenkonten, die darüber Aufschluss geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Wirtschaft und auf die Arbeitsplätze hat, bewerten zu können, müssen Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit der tourismusstatistischen Ausgangsdaten, die als eine Grundlage für die Erstellung solcher Konten und, falls von der Kommission als notwendig erachtet, für die Vorbereitung eines späteren Gesetzgebungsvorschlags zur Übermittlung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten dienen, verbessert werden. Dies macht eine Aktualisierung der derzeit in der Richtlinie 95/57/EG festgelegten rechtlichen Anforderungen notwendig.

(7)

Um im Tourismusbereich wichtige Themen von sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung eingehend untersuchen zu können, insbesondere neue Themen, die spezielle Forschungsarbeiten erfordern, benötigt die Kommission Mikrodaten. Der Tourismus in der Union hat eine überwiegend innereuropäische Dimension, so dass Mikrodaten aus der harmonisierten europäischen Statistik über die touristische Nachfrage im Bereich des Ausreiseverkehrs für den Zielmitgliedstaat bereits eine Quelle für statistische Daten über die touristische Nachfrage im Bereich des Einreiseverkehrs darstellt, mit der keine Weitere Belastung verbunden ist und somit eine Doppelerfassung von Reiseströmen vermieden wird.

(8)

Dank des Sozialtourismus kann beinahe jeder am Tourismus teilnehmen; darüber hinaus erleichtert der Sozialtourismus nicht nur die Entwicklung spezifischer lokaler Wirtschaftstätigkeiten, sondern kann auch zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit, zur Stärkung des Begriffs der europäischen Bürgerschaft sowie zur Förderung der regionalen Entwicklung beitragen. Damit die Kommission bewerten kann, welche Bevölkerungs- und Altersgruppen am Tourismus teilnehmen und die Programme der Union im Bereich des Sozialtourismus überwachen kann, benötigt sie regelmäßige Daten über die Teilnahme dieser Gruppen am Tourismus und ihr Verhalten in diesem Bereich.

(9)

Ein anerkannter Rahmen auf Unionsebene kann helfen, zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten zu gewährleisten, die wiederum eine angemessene Beobachtung von Struktur und Entwicklung des touristischen Angebots und der touristischen Nachfrage ermöglichen. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms statistischer Daten und Metadaten auf Unionsebene ist von wesentlicher Bedeutung.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3), die den Bezugsrahmen für diese Verordnung darstellt, sieht vor, dass Statistiken unter Einhaltung hoher Standards der Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erhoben werden.

(11)

Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(12)

Um wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Anpassung der Fristen für die Datenübermittlung und die Anhänge zu erlassen, mit Ausnahme des fakultativen Charakters der verlangten Daten und der Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen. Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, die Definitionen an Änderungen der internationalen Definitionen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(13)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Tourismusstatistiken wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Unionsebene mit Hilfe eines gemeinsamen statistischen Rahmens durchgeführt werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Da sich sowohl die Tourismusindustrie als auch die Art der von der Kommission und anderen Nutzern der europäischen Tourismusstatistik benötigten Daten verändert haben, sind die Bestimmungen der Richtlinie 95/57/EG nicht länger relevant. Da die entsprechenden Rechtsvorschriften aktualisiert werden müssen, sollte die Richtlinie 95/57/EG aufgehoben werden.

(16)

Eine Verordnung ist das geeignete Mittel, um sicherzustellen, dass gemeinsame Standards verwendet und vergleichbare Statistiken erstellt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen.

Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.

Artikel 2

Definitionen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

b)

„Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;

c)

„NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführt wurde;

d)

„NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt wurde;

e)

„gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs;

f)

„Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten;

g)

„Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind;

h)

„Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind;

i)

„Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind;

j)

„nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr;

k)

„Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr;

l)

„Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (7), die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet;

m)

„nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen;

n)

„Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Definitionen in Absatz 1 dieses Artikels zur Anpassung dieser Definitionen an geänderte internationale Definitionen vorzunehmen.

Artikel 3

Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten:

a)

den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;

b)

den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;

c)

den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;

d)

den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Anpassungen der Anhänge, ausgenommen den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftliche, gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Bestimmung stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Artikel 4

Erhebungsbereich

In den Erhebungsbereich für die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Anforderungen fällt Folgendes:

a)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

b)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften;

c)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Daten über die Teilnahme am Tourismus: alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist;

d)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden: alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums beendet wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist;

e)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Merkmale von Tagesausflügen: alle Tagesausflüge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, sofern in Anhang II Abschnitt 3 nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 5

Pilotstudien

(1)   Die Kommission arbeitet ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten vorzubereiten und die Vorteile im Verhältnis zu den Kosten der Erstellung zu bewerten.

(2)   Die Kommission arbeitet auch ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um ein System für die Erstellung von Daten zu entwickeln, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat.

Artikel 6

Qualitätskriterien und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.

(4)   Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Durchführungsbedingungen und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Bewertungsbericht

Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.

Artikel 8

Datenquellen

Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:

a)

Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,

b)

sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,

c)

geeignete statistische Schätzverfahren.

Artikel 9

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig zu überprüfenden und aufzubereitenden, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen — wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln:

a)

die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

b)

die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten monatlichen Daten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums;

c)

die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren zu den Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums;

d)

die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;

e)

die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Änderungen an den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Übermittlungsfristen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen tragen den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Datenerhebung Rechnung.

(6)   Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar 2012, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 10

Methodikhandbuch

Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Daten und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Aufhebung

Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben.

Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume für 2011.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(2)   ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.

(3)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)   ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)   ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.


ANHANG I

INLANDSTOURISMUS

Abschnitt 1

KAPAZITÄT DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE

A.   Zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1.   Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Zahl der Zimmer

Art des Ortes a und b

NACE 55.2

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Art des Ortes a und b

NACE 55.3

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Art des Ortes a und b


2.   [fakultativ] Auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Zahl der Zimmer

Größenklasse


3.   Auf nationaler Ebene für dreijährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe mit einem Zimmer oder mehreren Zimmern für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer

 

B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

1.

„Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

2.

„Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

3.

Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereichweiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

C.   Periodizität

Das erste Bezugsjahr für die in Rubrik A(3) aufgeführte dreijährliche Variable ist 2015.

Abschnitt 2

BELEGUNG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE (BINNENREISEVERKEHR UND EINREISEVERKEHR)

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1.   Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben)

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

 

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 


2.   Auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

[fakultativ] Größenklassen

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

[fakultativ] Größenklassen

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

B.   Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

 

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

C.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

1.

„Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

2.

„Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

3.

Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

4.

Wird der Erhebungsbereich wie unter 1, 2 oder 3 beschrieben begrenzt, wird jährlich eine Schätzung der Gesamtzahl der Übernachtungen übermittelt, die während des Bezugsjahres von Inländern und Nichtinländern in den vom Erhebungsbereich ausgeschlossenen Beherbergungsbetrieben getätigt wurden.

5.

Für das erste Bezugsjahr, für das Daten gemäß dieser Verordnung zu liefern sind, wird die unter 4 beschriebene Schätzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

6.

Die Mitgliedstaaten können den Erhebungsbereich der Nettobelegungsrate der Zimmer in Hotels, Gasthöfen und Pensionen weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit 25 oder mehr Zimmern erfassen.

D.   Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren

Bei den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c dieser Verordnung genannten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren handelt es sich um die Variablen zu der unter Rubrik B dieses Abschnitts aufgeführten Zahl der Übernachtungen.

Abschnitt 3

FÜR ABSCHNITT 1 UND ABSCHNITT 2 ANZUWENDENDE KLASSIFIKATIONEN

A.   Art der Unterkunft

Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:

Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

Campingplätze.

B.   Art des Ortes a

Die drei für die Art des Ortes a zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

dicht besiedeltes Gebiet,

Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte,

gering besiedeltes Gebiet.

C.   Art des Ortes b

Die zwei für die Art des Ortes b zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

Lage am Meer,

Lage nicht am Meer.

D.   Größenklasse

Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:

kleine Beherbergungsbetriebe: unter 25 Zimmer,

mittlere Beherbergungsbetriebe: zwischen 25 und 99 Zimmer,

große Beherbergungsbetriebe: 100 oder mehr Zimmer; gesondert zu melden (fakultativ): „zwischen 100 und 249 Zimmern“ und „250 Zimmer und mehr“.

E.   Länder und geografische Gebiete

Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:

Europäische Union (Union); gesondert melden: einzelner Mitgliedstaat,

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA); gesondert melden: Island, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein),

andere europäische Länder (außerhalb der Union oder EFTA; sowie außer Russland, der Türkei und der Ukraine),

Russland,

Türkei,

Ukraine,

Afrika; gesondert melden: Südafrika,

Nordamerika; gesondert melden: die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada,

Süd- und Zentralamerika; gesondert melden: Brasilien,

Asien; gesondert melden: die Volksrepublik China, Japan und die Republik Korea,

Australien, Ozeanien und andere Gebiete; gesondert melden: Australien.

Abschnitt 4

INLANDSTOURISMUS IN NICHT GEMIETETEN UNTERKÜNFTEN

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen

[fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres

B.   Untergliederung

[fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von Unionsinländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während außerhalb der Union ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.


ANHANG II

NATIONALER TOURISMUS

Abschnitt 1

TEILNAHME AM TOURISMUS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen

Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

2.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

a)

Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung)

b)

Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise)

c)

Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise)

d)

Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung)

e)

Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen)

f)

Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen)

g)

Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

h)

Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

i)

Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

[fakultativ] Bildungsstand

4.

[fakultativ] Erwerbsstatus

5.

[fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen

Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich)

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus persönlichen Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben)

a)

Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren)

b)

Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen

c)

Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium)

d)

Gesundheitliche Gründe oder eingeschränkte Mobilität

e)

Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause)

f)

Sicherheitsgründe

g)

Sonstige Gründe

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

[fakultativ] Bildungsstand

4.

[fakultativ] Erwerbsstatus

5.

[fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist 2013.

C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

1.   Geschlecht: männlich, weiblich.

2.   Altersgruppe: unter 15 Jahren [fakultativ], 15-24, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 oder älter, wobei Teilsummen für die Altergruppen 25-44 und 45-64 anzugeben sind.

3.   Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).

4.   Erwerbsstatus: Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger), Erwerbsloser, Student (oder Schüler), sonstige Nichterwerbsperson.

5.   Haushaltseinkommen: in Quartilen.

Abschnitt 2

URLAUBSREISEN UND REISENDE

A.   Zu übermittelnde Variablen

 

Variablen

Zu übermittelnde Kategorien

Periodizität

1.

Monat der Abreise

 

Jährlich

2.

Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen)

 

Jährlich

3.

[Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland

 

Dreijährlich

4.

Hauptreiseziel

Gemäß der Länderliste des nach Artikel 10 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs

Jährlich

5.

Hauptgrund der Reise

a)

Persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub

b)

Persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten

c)

Persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.)

d)

Dienstliche/Geschäftliche Gründe

Jährlich

6.

[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich)

a)

Stadt

b)

Ort am Meer

c)

Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen)

d)

Kreuzfahrtschiff

e)

Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.)

f)

Sonstige

Dreijährlich

7.

[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder

a)

Ja

b)

Nein

Dreijährlich

8.

Wichtigste Beförderungsmittel

a)

Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr)

b)

Schiff (Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe usw.)

c)

Eisenbahn

d)

Bus, Reisebus (Linienverkehr oder Sonderfahrten)

e)

Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder Mietwagen)

f)

Sonstige (z. B. Fahrrad)

Jährlich

9.

Wichtigste Arten von Unterkünften

a)

Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen

b)

Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen)

c)

Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (Betriebe mit medizinischen Einrichtungen, Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen usw.)

d)

Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser

e)

Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkünfte bei Verwandten oder Freunden

f)

Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte

Jährlich

10.

Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung des Hauptbeförderungsmittels

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

11.

Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung der Hauptunterkunft

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

12.

[Nur bei Reisen, für die kein Reiseveranstalter oder Reisebüro für die Buchung des Hauptbeförderungsmittels oder der Hauptunterkunft in Anspruch genommen wurde] (selbständige) Reisebuchung

a)

Dienstleistungen wurden direkt beim Anbieter gebucht

b)

Buchung war nicht erforderlich

Dreijährlich

13.

Reisebuchung: Pauschalreise

a)

Ja

b)

Nein

Dreijährlich

14.

Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

15.

Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

16.

Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

17.

Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

18.

[fakultativ] Während der Reise für Essen und Trinken in Cafés und Restaurants getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

19.

Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); (19a) gesondert anzugeben: Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert

 

Jährlich

20.

Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien)

a)

Männlich

b)

Weiblich

Jährlich

21.

Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren)

 

Jährlich

22.

Profil des Reisenden: Wohnsitzland

 

Jährlich

23.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand

a)

Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)

b)

Mittel (ISCED 3 oder 4)

c)

Hoch (ISCED 5 oder 6)

Jährlich

24.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus

a)

Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger)

b)

Erwerbsloser

c)

Student (oder Schüler)

d)

Sonstige Nichterwerbsperson

Jährlich

25.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartilen

 

Jährlich

B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

In den Erhebungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren beendet wurde. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren sind fakultativ und können getrennt übermittelt werden.

C.   Periodizität

1.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.3, A.6 und A.7 aufgeführten Kategorien ist 2013.

2.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.10 bis A.15 aufgeführten Kategorien ist 2014.

Abschnitt 3

TAGESAUSFLÜGE

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Auslandstagesausflüge)

Variablen

[fakultativ]

Untergliederungen

[fakultativ]

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Auslandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

2.

Zahl der Auslandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

a)

nach Bestimmungsland

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

Bildungsstand

4.

Erwerbsstatus

5.

Haushaltseinkommen

3.

Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

4.

Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

a)

nach Bestimmungsland

b)

nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Inlandstagesausflüge)

Variablen

[fakultativ]

Untergliederungen

[fakultativ]

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inlandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

2.

Zahl der Inlandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

 

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

Bildungsstand

4.

Erwerbsstatus

5.

Haushaltseinkommen

3.

Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

4.

Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

a)

nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

Die für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendenden Klassifikationen sind unter der Rubrik C Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt.

D.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

In den Erhebungsbereich fallen alle Tagesausflüge außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren angetreten wurden. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren können fakultativ getrennt übermittelt werden.

E.   Periodizität und erste Bezugszeiträume

1.

Die unter der Rubrik A aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden jährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2014.

2.

Die unter der Rubrik B aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden dreijährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2015. Die Übermittlung ist nur für den ersten Bezugszeitraum fakultativ.

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 693/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates (3) sieht eine Finanzierung in den folgenden Bereichen vor: internationale Beziehungen, Durchführung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sowie Kontrolle und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“).

(2)

In jedem Maßnahmenbereich wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 durch weitere Verordnungen oder Entscheidungen bzw. Beschlüsse ergänzt. Einige einschlägige Rechtsvorschriften haben sich seit der Annahme dieser Verordnung weiterentwickelt; letztere sollte daher nun geändert werden, um die Kohärenz zwischen allen Vorschriften des Rechtsrahmens zu gewährleisten.

(3)

Die Praxis hat ebenfalls gezeigt, dass eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 erforderlich ist, um einige Vorschriften besser der derzeitigen Situation anzupassen.

(4)

Es ist ebenfalls notwendig, gegebenenfalls den Anwendungsbereich der finanzierten Maßnahmen klarzustellen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern.

(5)

Internationale Partnerschaften können auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene eingegangen werden.

(6)

Den Regionalbeiräten wurde im Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (4) der Status von Einrichtungen verliehen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; dies sollte in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

(7)

Im Hinblick auf die vorbereitenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur („BAFA“) sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Vertretern, die nicht den europäischen Berufsverbänden angehören, sowie der Erstattung von Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten bestehen. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen das BAFA-Plenum einen Vertreter benennt, sollte aktualisiert werden.

(8)

Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (5) den Anwendungsbereich der Datenerhebung erweitert hat, damit die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erfasst wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich anerkannt werden.

(9)

Der Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (6) sieht vor, dass die zu erhebenden Daten sozioökonomische Variablen umfassen.

(10)

Die aus Unionsmitteln förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht werden.

(11)

Die Programmplanungsmaßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (7) festgelegt.

(12)

Einige der Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (8) wurden weder in die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 übernommen noch in Durchführungsbestimmungen überführt. Dies führte zu einem Rechtsvakuum für die Jahre 2007 und 2008, in denen die Kommission weiterhin die früher geltenden Vorschriften der Entscheidung 2000/439/EG anwendete. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte rückwirkend festgelegt werden, dass diese Vorschriften in diesem Zeitraum anwendbar geblieben waren.

(13)

Ausgaben im Bereich wissenschaftlicher Gutachten sollten Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit internationalen Gremien, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, einschließen.

(14)

Die Angaben zu förderfähigen Ausgaben im Bereich der Kontrolle sollten klarer und ausführlicher gestaltet werden, und es sollte eine Verbindung zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) sowie zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (10) hergestellt werden.

(15)

Teilnehmer von Schulungsprogrammen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften sind trotz ihrer Eigenschaft als Vertreter einer nationalen Behörde nicht zwangsläufig Beamte. Deshalb sollten Ausgaben für die Schulung sonstigen Personals ebenfalls förderfähig sein.

(16)

Die Gemeinsame Forschungsstelle analysiert nicht nur die Durchführung der Kontrolltätigkeiten, sondern nimmt auch Beratungsfunktionen wahr und ist an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt.

(17)

Die Programmplanungsvorschriften für die Kontrolle von Ausgaben müssen zwecks Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung insbesondere durch Vorverlegung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Union und durch genauere Festlegung der zu den Vorhaben zu machenden Angaben und der Form der Angabenübermittlung angepasst werden.

(18)

Der Titel und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollten angepasst werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung, insbesondere bezüglich der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP entstehen, und der Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts “.

2.

Im verfügenden Teil werden die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Das Wort „Gemeinschaftsgewässer“ wird durch das Wort „EU-Gewässer“ ersetzt. Notwendige grammatisch bedingte Anpassungen sind vorzunehmen.

3.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bestandserhaltungsmaßnahmen, Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die GFP;“.

4.

Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;“.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten

Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Fischbestände, zu der Fischereiintensität, zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme, zu wirtschaftlichen Aspekten von Fischerei und Aquakultur sowie zur Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.“

6.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene, um eine nachhaltige Fischerei sicherzustellen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern, und zwar durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der Hygienebedingungen und des Geschäftsumfelds im Fischereisektor;“.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung

(1)   Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP für nachstehende Zwecke entstehen:

i)

mit der Kontrolltätigkeit zusammenhängende Investitionen, die von den zuständigen nationalen Behörden, Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden und Folgendes umfassen:

Anschaffung und/oder Entwicklung von Technologien einschließlich Hard- und Software, Schiffsortungssysteme, IT-Netzwerke, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Analyse und den Austausch sowie die Entwicklung von Methoden der Stichprobennahme für Daten zur Fischerei ermöglichen, einschließlich der Entwicklung von Websites zu Überwachungszwecken;

Anschaffung und/oder Entwicklung der Komponenten, die für die Gewährleistung der Datenübertragung von am Fischfang und an der Vermarktung von Fischereiprodukten beteiligten Akteuren an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen;

Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Analyse von Daten zwischen Mitgliedstaaten;

Anschaffung und Modernisierung von Kontrollmitteln;

ii)

Schulungs- und Austauschprogramme — auch zwischen Mitgliedstaaten — für Personal, dem Überwachungs- und Kontrollfunktionen für Fischereitätigkeiten obliegen;

iii)

die Durchführung von Pilotvorhaben zur Fischereiüberwachung;

iv)

Kosten-Nutzen-Analyse sowie Bewertung von Audits, die durchgeführt wurden und Prüfung der Ausgaben, die bei der Durchführung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden anfallen;

v)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und zur Durchsetzung der GFP-Vorschriften;

b)

Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Union zur Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;

c)

alle operativen Ausgaben von Inspektoren der Kommission, die im Zusammenhang mit der Inspektion der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten entstehen, insbesondere für Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung und die Schulung von Inspektoren, Sitzungen sowie Charterung oder Anschaffung von Kontrollmitteln durch die Kommission;

d)

der Beitrag zum Haushalt der EUFA zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der EUFA.

(2)   Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten

(1)   Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten sind folgende Ausgaben durch eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (*1) genannten, mehrjährigen nationalen Programmen förderfähig:

a)

Ausgaben für die im in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Unionsprogramm festgelegte Erhebung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten in Bezug auf gewerbliche und Freizeitfischerei, einschließlich Beprobungen, Beobachtungen auf See, wissenschaftlichen Untersuchungen sowie der Erhebung ökologischer und sozioökonomischer Daten im Aquakultursektor und in der Verarbeitungsindustrie;

b)

Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Auswertung der unter Buchstabe a genannten Daten;

c)

Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der unter Buchstabe a genannten Daten, wie z. B. Schätzungen biologischer Parameter und die Erstellung von Datensätzen für wissenschaftliche Analysen und Gutachten;

d)

Ausgaben für die Teilnahme an den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten regionalen Koordinierungstreffen, an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und an Sitzungen internationaler Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten.

(2)   Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung des Absatzes 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*1)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.“ "

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“;

b)

der zweite Satz in der Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die finanzielle Unterstützung der Union kommen dabei die folgenden Tätigkeiten in Betracht:“;

c)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für Daten, die für wissenschaftliche Gutachten benötigt werden;“.

10.

Artikel 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder internationalen Einrichtungen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, über die Bereitstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Daten;“.

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der im BAFA vertretenen Organisationen im Zusammenhang mit vorbereitenden Sitzungen, die BAFA-Sitzungen vorangehen, sowie Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten für diese vorbereitenden Sitzungen;

b)

Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter, die dazu ernannt wurden, die BAFA in den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu vertreten;

c)

laufende Kosten der Regionalbeiräte gemäß dem Beschluss 2004/585/EG;“;

b)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

möglichst umfangreicher Zugang zu unterstützendem Daten- und Erläuterungsmaterial, vor allem über die Vorschläge der Kommission, durch den Ausbau der Websites der zuständigen Dienststellen der Kommission und die Herausgabe einer periodischen Veröffentlichung sowie Informations- und Schulungsseminare für Meinungsmultiplikatoren.“

12.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

freiwillige finanzielle Beteiligung an den Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind;“.

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten“;

b)

die Worte „Artikel 23 Absatz 1“ werden durch die Worte „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008“ ersetzt.

14.

Die Überschrift von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“.

15.

Artikel 18 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.

(3)   Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugeteilten Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen stehen, pauschal einbehalten.“

16.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Anträge der Mitgliedstaaten auf die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung der Union sind bei der Kommission bis zum 15. November des Jahres zu stellen, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorangeht.

Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:

a)

Ziele des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms;

b)

geplantes verfügbares Personal;

c)

geplante verfügbare Finanzmittel;

d)

geplante verfügbare Anzahl Schiffe und Luftfahrzeuge;

e)

Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird;

f)

veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben;

g)

Zeitplan für die Durchführung jedes in dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannten Vorhabens;

h)

Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms herangezogen werden.

(2)   In dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben aufgeführt, auf welche Maßnahme gemäß Artikel 8 Buchstabe a es sich bezieht und welche Ziele das Vorhaben verfolgt sowie eine genaue Beschreibung des Vorhabens, unter anderem unter Angabe des Eigners, des Standorts, der geschätzten Kosten, des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens und des einzuhaltenden Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Wird ein Vorhaben von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeführt, enthält das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm zudem eine Liste der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten, die geschätzten Gesamtkosten für das Vorhaben sowie die geschätzten Kosten pro Mitgliedstaat.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

voraussichtliche Anzahl Stunden oder Tage, die sie im Verlauf eines Jahres für Fischereikontrollen eingesetzt werden, und das in den Mitgliedstaaten eingeführte System, mit dem die Kommission und der Rechnungshof ihren effizienten Einsatz zu Kontrollzwecken prüfen können;“.

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„ (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln, sowohl elektronisch als auch in Papierform, die in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten Angaben unter Verwendung des elektronischen Formulars, das ihnen von der Kommission zugeschickt wurde.“

17.

Die Überschrift von Kapitel V Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten “.

18.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Basisdaten gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.“

19.

Artikel 23 wird gestrichen.

20.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Finanzierungsbeschluss der Kommission“;

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme werden jährlich Beschlüsse über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

21.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (*2).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ "

22.

Artikel 31 wird gestrichen.

23.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Aufhebung überholter Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Unbeschadet dessen gelten die Regeln, die in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich, in Artikel 4 und in Artikel 6 der Entscheidung 2000/439/EG und in deren Anhang in der Fassung vom 31. Dezember 2006 niedergelegt sind, entsprechend für die nationalen Programme im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Jahre 2007 und 2008.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 23 gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)   ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 171.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(3)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.

(5)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(6)   ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.

(7)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(8)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.

(9)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(11)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

(2011/432/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen basiert.

(2)

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) stellt ein solides Fundament für ein weltweites System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und für eine Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen dar, da es eine unentgeltliche juristische Unterstützung in nahezu allen Fällen, die den Unterhalt für Kinder betreffen, sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vorsieht.

(3)

Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(4)

In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (2) erfasst werden. Wie bei Annahme des Beschlusses 2011/220/EU des Rates (3) über die Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbart wurde, sollte die Union das Übereinkommen allein genehmigen und ihre Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten ausüben. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein.

(5)

Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.

(6)

Die Union sollte außerdem bei Genehmigung des Übereinkommens alle Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben, die nach Artikel 62 beziehungsweise Artikel 63 des Übereinkommens zulässig sind und die sie für erforderlich hält.

(7)

So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. Sie sollte zugleich eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen.

(8)

Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen anbringen. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diesen Vorbehalt für sie anbringt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt des anzubringenden Vorbehalts mitteilen.

(9)

Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen.

(10)

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden in Anhang II wiedergegebenen Vorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt zurücknehmen muss oder der die ihn betreffende in Anhang III wiedergegebene Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ändern oder zurücknehmen muss oder der eine ihn betreffende Erklärung dem Anhang III hinzufügen muss, sollte den Rat und die Kommission davon unterrichten. Die Union sollte auf dieser Grundlage die entsprechende Notifikation beim Depositar vornehmen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt.

(12)

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen mitteilen, sollten sie das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“ verwenden, wenn möglich in elektronischer Form.

(13)

Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern muss, sollte das Ständige Büro direkt darüber unterrichten und die Änderung zugleich der Kommission mitteilen.

(14)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil A beigefügt.

Artikel 4

(1)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstreckt.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil B beigefügt.

(2)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die einseitige Erklärung ab, deren Wortlaut diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt ist.

Artikel 5

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bringt die Union den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Mitgliedstaaten an, die gegen die Verwendung entweder des Englischen oder des Französischen im Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden Einspruch erheben.

Der Wortlaut dieses Vorbehalts ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Artikel 6

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit:

a)

die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörde(n) und

b)

die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Artikel 57 des Übereinkommens.

(2)   Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“, wenn möglich in elektronischer Form.

(3)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens durch die Union übermittelt die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Formulare „Landesprofil“ an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“).

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden, in Anhang II niedergelegten Vorbehalt zurückzunehmen oder der die ihn betreffende, in Anhang III niedergelegte Erklärung zu ändern oder zurückzunehmen oder der eine ihn betreffende, in Anhang III niederzulegende Erklärung hinzuzufügen wünscht, unterrichtet den Rat und die Kommission über die gewünschte Rücknahme, Änderung oder Hinzufügung.

Die Union nimmt nachfolgend nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Übereinkommens die entsprechende Notifikation beim Depositar vor.

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular enthaltenen Angaben ändern möchte, unterrichtet das Ständige Büro direkt darüber oder nimmt, falls er die elektronische Form des Formulars „Landesprofil“ verwendet, darin direkt die erforderliche Änderung vor. Er unterrichtet gleichzeitig die Kommission über diese Änderungen.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 98).

(2)   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9.


ANHANG I

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

A.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

1.

Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein.

2.

Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

4.

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen.

5.

Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden.

B.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird.


ANHANG II

Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 62 des Übereinkommens

Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens an:

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden.


ANHANG III

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

1.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten angegeben sind:

Das Königreich Belgien:

Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses oder der Beschlüsse in Kopie.

Die Tschechische Republik:

Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

Die Bundesrepublik Deutschland:

Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind;

bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen ist;

bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht.

Die Republik Lettland:

Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners, sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren Identifikationsnummer, sofern zugeteilt.

Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c des Übereinkommens, die keine Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15 des Übereinkommens) betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits in Anspruch genommenen juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen Unterstützung enthält.

Die Republik Polen:

I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

1.

In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden.

2.

Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden:

das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel),

eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände,

Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind,

eine Kopie des Antrags und der Anlagen,

die von einem vereidigten (professionellen) Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische.

3.

Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4.

Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z. B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des vollstreckbaren Titels durch das Gericht).

5.

Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden.

II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d

1.

In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhaltsanspruch gefordert wird.

2.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

3.

In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und insbesondere die folgenden Informationen anzugeben:

a)

die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter Verwandter;

b)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang:

Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der berechtigten Person,

monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport, Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.),

(wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne dieser Personen anzugeben),

Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses Elternteils,

Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils,

monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen sind;

c)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f

1.

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

a)

den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b)

die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2.

In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

IV.   Anträge nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

1.

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes beinhalten:

a)

den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b)

die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2.

In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person persönlich unterzeichnet werden.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

Die Slowakische Republik:

Angaben zur Staatsangehörigkeit aller beteiligten Parteien.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt und vorgeladen wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

England und Wales

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung.

Nordirland

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

England und Wales

Beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Wie zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c.

Nordirland

Beglaubigte Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

England und Wales

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Schottland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Nordirland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

England und Wales

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Nordirland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Allgemeines

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für England und Wales es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache (falls erforderlich) zu erhalten.

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für Nordirland es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu erhalten.

2.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten für Anträge und damit verbundene Schriftstücke außer einer Übersetzung in ihre Amtssprache eine Übersetzung in die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten genannten Sprachen akzeptieren:

 

Die Tschechische Republik: Slowakisch

 

Die Republik Estland: Englisch

 

Die Republik Litauen: Englisch

 

Die Slowakische Republik: Tschechisch

3.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in Belgien Schriftstücke in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst oder übersetzt sein müssen, je nachdem in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets die Schriftstücke eingereicht werden sollen.

Angaben dazu, welche Sprache in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets zu verwenden ist, findet sich in dem Handbuch der Empfangsstellen nach Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken). Dieses Handbuch kann auf der folgenden Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm.

Folgendes ist anzuklicken:

„Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)“/„Schriftstücke“/„Handbuch“/„Belgien“/„Geographical Areas of Competence“ (S. 42 ff.).

Alternativ kann unmittelbar folgende Adresse eingegeben werden:

http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd_bel.pdf

und sodann ist Folgendes anzuklicken: „Geographical Areas of Competence“ (S. 42 ff.).


ANHANG IV

Einseitige Erklärung der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab:

„Die Europäische Union betont, dass sie dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen große Bedeutung beimisst. Ihr ist bewusst, dass mit einem Anwendungsbereich, der sich auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft erstreckt, die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens beträchtlich erhöht werden könnte, indem das mit dem Übereinkommen eingerichtete System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene allen Unterhaltsberechtigten zugute kommt.

Die Europäische Union beabsichtigt daher, die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten zu erstrecken, sobald das Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Darüber hinaus sichert die Europäische Union zu, dass sie innerhalb von sieben Jahren unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und etwaiger Ausdehnungserklärungen anderer Vertragsstaaten die Möglichkeit prüfen wird, die Anwendung des gesamten Übereinkommens auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft zu erstrecken.“


ÜBEREINKOMMEN

über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (*1)

(vom 23. November 2007)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu verbessern;

EINGEDENK der Notwendigkeit ergebnisorientierter Verfahren, die zugänglich, zügig, wirksam, wirtschaftlich, fair und auf unterschiedliche Situationen abgestimmt sind;

IN DEM WUNSCH, sich von den besten Lösungen der bestehenden Haager Übereinkommen und von anderen internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, leiten zu lassen;

IN DEM BESTREBEN, Nutzen aus dem technologischen Fortschritt zu ziehen und ein flexibles System zu schaffen, das geeignet ist, sich den geänderten Bedürfnissen und den Möglichkeiten, welche die Technologien und ihre Entwicklungen bieten, anzupassen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach den Artikeln 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;

jedes Kind das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat;

es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen ist, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen; und

die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder gegenüber anderen für es verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn die betreffenden Personen in einem anderen Staat leben als das Kind —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN, UND DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:

KAPITEL I

ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die wirksame internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass

a)

ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten geschaffen wird,

b)

die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um Unterhaltsentscheidungen herbeizuführen,

c)

die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sichergestellt wird und

d)

wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gefordert werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen ist anzuwenden

a)

auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer Entscheidung über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, wenn der Antrag zusammen mit einem in den Anwendungsbereich des Buchstabens a fallenden Anspruch gestellt wird, und

c)

mit Ausnahme der Kapitel II und III auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten.

(2)   Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a auf Personen zu beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, ist nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen wird.

(3)   Jeder Vertragsstaat kann nach Artikel 63 erklären, dass er die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf andere Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des Übereinkommens betreffen.

(4)   Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Familienstand der Eltern auf die Kinder anzuwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „berechtigte Person“ eine Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;

b)

bedeutet „verpflichtete Person“ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss;

c)

bedeutet „juristische Unterstützung“ die Unterstützung, die erforderlich ist, damit die Antragsteller ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge im ersuchten Staat in umfassender und wirksamer Weise bearbeitet werden. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls in Form von Rechtsberatung, Hilfe bei der Vorlage eines Falles bei einer Behörde, gerichtlicher Vertretung und Befreiung von den Verfahrenskosten geleistet werden;

d)

bedeutet „schriftliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung, die auf einem Träger erfasst ist, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist;

e)

bedeutet „Unterhaltsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltszahlungen, die

i)

als öffentliche Urkunde von einer zuständigen Behörde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist oder

ii)

von einer zuständigen Behörde beglaubigt oder eingetragen, mit ihr geschlossen oder bei ihr hinterlegt worden ist

und von einer zuständigen Behörde überprüft und geändert werden kann;

f)

bedeutet „schutzbedürftige Person“ eine Person, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT AUF VERWALTUNGSEBENE

Artikel 4

Bestimmung der Zentralen Behörden

(1)   Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, deren räumliche und persönliche Zuständigkeit er festlegen muss. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

(3)   Bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Erklärung nach Artikel 61 unterrichtet jeder Vertragsstaat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach Absatz 2. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro unverzüglich jede Änderung mit.

Artikel 5

Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden

Die Zentralen Behörden

a)

arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen;

b)

suchen soweit möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten.

Artikel 6

Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden

(1)   Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Kapitel III Hilfe, indem sie insbesondere

a)

diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;

b)

Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.

(2)   In Bezug auf diese Anträge treffen sie alle angemessenen Maßnahmen, um

a)

juristische Unterstützung zu gewähren oder die Gewährung von juristischer Unterstützung zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;

b)

dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen;

c)

die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen, zu erleichtern;

d)

gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel;

e)

die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;

f)

die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;

g)

die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern;

h)

bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;

i)

Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;

j)

die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

(3)   Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Staates vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Staates unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Vertragsstaat teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro umgehend jede Änderung mit.

(4)   Dieser Artikel und Artikel 7 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Zentrale Behörde zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich den Gerichten zustehen.

Artikel 7

Ersuchen um besondere Maßnahmen

(1)   Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere Zentrale Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn kein Antrag nach Artikel 10 anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 10 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.

(2)   Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen Behörde auch besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug treffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrifft und im ersuchenden Staat anhängig ist.

Artikel 8

Kosten der Zentralen Behörde

(1)   Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.

(2)   Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach diesem Übereinkommen erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach Artikel 7 ergeben.

(3)   Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.

KAPITEL III

ANTRÄGE ÜBER DIE ZENTRALEN BEHÖRDEN

Artikel 9

Anträge über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen. Bloße Anwesenheit gilt nicht als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung.

Artikel 10

Zur Verfügung stehende Anträge

(1)   Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

a)

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;

b)

Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

c)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;

d)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder mangels Grundlage für eine Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20 oder aus den in Artikel 22 Buchstabe b oder e genannten Gründen verweigert wird;

e)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

f)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

(2)   Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

a)

Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, die beziehungsweise das die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;

b)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

c)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

(3)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt; Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2 Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.

Artikel 11

Inhalt des Antrags

(1)   Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse und seines Geburtsdatums;

c)

den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;

d)

den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;

e)

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;

f)

wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;

g)

außer bei Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 verlangt worden sind;

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

(2)   Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:

a)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;

b)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;

c)

alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.

(3)   Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege einschließlich Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf unentgeltliche juristische Unterstützung beizufügen. Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sind nur die in Artikel 25 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.

(4)   Anträge nach Artikel 10 können anhand eines von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatts gestellt werden.

Artikel 12

Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden

(1)   Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist dem Antragsteller behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

(2)   Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates davon überzeugt hat, dass der Antrag den Erfordernissen des Übereinkommens entspricht, übermittelt sie ihn im Namen des Antragstellers und mit seiner Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten Staates. Dem Antrag ist das Übermittlungsformblatt nach Anlage 1 beizufügen. Auf Verlangen der Zentralen Behörde des ersuchten Staates legt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke vor.

(3)   Innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang anhand des Formblatts nach Anlage 2, benachrichtigt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die ersten Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an. Innerhalb derselben sechswöchigen Frist teilt die ersuchte Zentrale Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist, Fragen im Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach der Empfangsbestätigung unterrichtet die ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde über den Stand des Antrags.

(5)   Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten einander

a)

über die Identität der Person oder der Dienststelle, die für einen bestimmten Fall zuständig ist;

b)

über den Stand des Falles

und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.

(6)   Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine sachgemäße Prüfung seines Gegenstands zulässt.

(7)   Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und effizientesten Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.

(8)   Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde umgehend über die Gründe für ihre Ablehnung.

(9)   Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich sind. Die ersuchte Zentrale Behörde kann die ersuchende Zentrale Behörde jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann diese Behörde beschließen, die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Zentrale Behörde von ihrer Entscheidung.

Artikel 13

Kommunikationsmittel

Ein nach diesem Kapitel über die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten gestellter Antrag und beigefügte oder von einer Zentralen Behörde beigebrachte Schriftstücke oder Angaben können vom Antragsgegner nicht allein aufgrund der zwischen den betroffenen Zentralen Behörden verwendeten Datenträger oder Kommunikationsmittel beanstandet werden.

Artikel 14

Effektiver Zugang zu Verfahren

(1)   Der ersuchte Staat gewährleistet für Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren, die sich aus Anträgen nach diesem Kapitel ergeben, einschließlich Vollstreckungs- und Rechtsmittelverfahren.

(2)   Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leistet der ersuchte Staat unentgeltliche juristische Unterstützung nach den Artikeln 14 bis 17, sofern nicht Absatz 3 anzuwenden ist.

(3)   Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, unentgeltliche juristische Unterstützung zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Staat es dem Antragsteller gestatten, die Sache ohne eine solche Hilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.

(4)   Die Voraussetzungen für den Zugang zu unentgeltlicher juristischer Unterstützung dürfen nicht enger als die für vergleichbare innerstaatliche Fälle geltenden sein.

(5)   In den nach dem Übereinkommen eingeleiteten Verfahren darf für die Zahlung von Verfahrenskosten eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.

Artikel 15

Unentgeltliche juristische Unterstützung bei Anträgen auf Unterhalt für Kinder

(1)   Der ersuchte Staat leistet unentgeltliche juristische Unterstützung für alle von einer berechtigten Person nach diesem Kapitel gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann der ersuchte Staat in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung ablehnen, wenn er den Antrag oder ein Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet erachtet.

Artikel 16

Erklärung, die eine auf die Mittel des Kindes beschränkte Prüfung zulässt

(1)   Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass er in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle unentgeltliche juristische Unterstützung auf der Grundlage einer Prüfung der Mittel des Kindes leisten wird.

(2)   Im Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung unterrichtet der betreffende Staat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über die Art und Weise der Durchführung der Prüfung der Mittel des Kindes sowie die finanziellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

(3)   Ein Antrag nach Absatz 1, der an einen Staat gerichtet wird, der eine Erklärung nach jenem Absatz abgegeben hat, muss eine förmliche Bestätigung des Antragstellers darüber enthalten, dass die Mittel des Kindes den in Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen entsprechen. Der ersuchte Staat kann zusätzliche Nachweise über die Mittel des Kindes nur anfordern, wenn er begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass die Angaben des Antragstellers unzutreffend sind.

(4)   Ist die günstigste juristische Unterstützung nach dem Recht des ersuchten Staates bei Anträgen nach diesem Kapitel in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Kind günstiger als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene, so ist die günstigste juristische Unterstützung zu leisten.

Artikel 17

Nicht unter Artikel 15 oder 16 fallende Anträge

Bei Anträgen, die nach diesem Übereinkommen gestellt werden und nicht unter Artikel 15 oder 16 fallen,

a)

kann die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung von der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden;

b)

erhält ein Antragsteller, der im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren eine unentgeltliche juristische Unterstützung, die mindestens der unter denselben Umständen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Unterstützung entspricht.

KAPITEL IV

EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERFAHRENSEINLEITUNG

Artikel 18

Verfahrensbegrenzung

(1)   Ist eine Entscheidung in einem Vertragsstaat ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Vertragsstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht,

a)

wenn in einem Rechtsstreit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person als einem Kind die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Vertragsstaats auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wurde,

b)

wenn die berechtigte Person sich der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Vertragsstaats entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass sie sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hat,

c)

wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt oder

d)

wenn die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.

KAPITEL V

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 19

Anwendungsbereich dieses Kapitels

(1)   Dieses Kapitel ist auf Unterhaltsentscheidungen einer Behörde, sei es eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, anzuwenden. Der Begriff „Entscheidung“ schließt auch Vergleiche oder Vereinbarungen ein, die vor einer solchen Behörde geschlossen oder von einer solchen genehmigt worden sind. Eine Entscheidung kann eine automatische Anpassung durch Indexierung und die Verpflichtung, Zahlungsrückstände, Unterhalt für die Vergangenheit oder Zinsen zu zahlen, sowie die Festsetzung der Verfahrenskosten umfassen.

(2)   Betrifft die Entscheidung nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung dieses Kapitels auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

(3)   Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Verwaltungsbehörde“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, deren Entscheidungen nach dem Recht des Staates, in dem sie begründet ist,

a)

vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

b)

vergleichbare Kraft und Wirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit.

(4)   Dieses Kapitel ist auch auf Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 30 anzuwenden.

(5)   Dieses Kapitel ist auch auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, die nach Artikel 37 unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt werden.

Artikel 20

Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Eine in einem Vertragsstaat („Ursprungsstaat“) ergangene Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn

a)

der Antragsgegner zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

b)

sich der Antragsgegner der Zuständigkeit der Behörde entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hatte, dass er sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hatte;

c)

die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

d)

das Kind, für das Unterhalt zugesprochen wurde, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, vorausgesetzt, dass der Antragsgegner mit dem Kind in diesem Staat zusammenlebte oder in diesem Staat seinen Aufenthalt hatte und für das Kind dort Unterhalt geleistet hat;

e)

über die Zuständigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden war, sofern nicht der Rechtsstreit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind zum Gegenstand hatte; oder

f)

die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Frage des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn, diese Zuständigkeit ist einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden.

(2)   Ein Vertragsstaat kann zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f einen Vorbehalt nach Artikel 62 anbringen.

(3)   Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, hat eine Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn nach seinem Recht bei vergleichbarem Sachverhalt seine Behörden zuständig wären oder gewesen wären, eine solche Entscheidung zu treffen.

(4)   Ist die Anerkennung einer Entscheidung aufgrund eines nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalts in einem Vertragsstaat nicht möglich, so trifft dieser Staat alle angemessenen Maßnahmen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Satz 1 ist weder auf unmittelbare Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 19 Absatz 5 noch auf Unterhaltsklagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden.

(5)   Eine Entscheidung zugunsten eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die einzig wegen eines Vorbehalts zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f nicht anerkannt werden kann, wird als die Unterhaltsberechtigung des betreffenden Kindes im Vollstreckungsstaat begründend akzeptiert.

(6)   Eine Entscheidung wird nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

Artikel 21

Teilbarkeit und teilweise Anerkennung oder Vollstreckung

(1)   Kann der Vollstreckungsstaat die Entscheidung nicht insgesamt anerkennen oder vollstrecken, so erkennt er jeden abtrennbaren Teil der Entscheidung, der anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann, an oder vollstreckt ihn.

(2)   Die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann stets beantragt werden.

Artikel 22

Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung

Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert werden, wenn

a)

die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b)

die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist;

c)

ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist;

d)

die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern diese letztgenannte Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt;

e)

in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist,

i)

der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden, oder

ii)

der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats keine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und nicht die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; oder

f)

die Entscheidung unter Verletzung des Artikels 18 ergangen ist.

Artikel 23

Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens richten sich die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

(2)   Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel III über die Zentralen Behörden gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde umgehend

a)

die Entscheidung an die zuständige Behörde weiterleiten, die unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar erklärt oder ihre Eintragung zwecks Vollstreckung bewirkt, oder

b)

diese Maßnahmen selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

(3)   Wird der Antrag nach Artikel 19 Absatz 5 unmittelbar bei der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat gestellt, so erklärt diese unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar oder bewirkt ihre Eintragung zwecks Vollstreckung.

(4)   Eine Erklärung oder Eintragung kann nur aus dem in Artikel 22 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden. In diesem Stadium können weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen vorbringen.

(5)   Die Erklärung oder Eintragung nach den Absätzen 2 und 3 oder ihre Verweigerung nach Absatz 4 wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner umgehend bekannt gegeben; sie können in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anfechten oder ein Rechtsmittel dagegen einlegen.

(6)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel ist innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 5 einzulegen. Hat die anfechtende oder das Rechtsmittel einlegende Partei ihren Aufenthalt nicht in dem Vertragsstaat, in dem die Erklärung oder Eintragung erfolgt ist oder verweigert wurde, so ist die Anfechtung oder das Rechtsmittel innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen.

(7)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel kann nur gestützt werden auf

a)

die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 22;

b)

die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20;

c)

die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstab a, b oder d oder Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Schriftstücks.

(8)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel des Antragsgegners kann auch auf die Erfüllung der Schuld gestützt werden, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.

(9)   Die Entscheidung über die Anfechtung oder das Rechtsmittel wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner unverzüglich bekannt gegeben.

(10)   Ein weiteres Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(11)   Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung, einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 24

Alternatives Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Ungeachtet des Artikels 23 Absätze 2 bis 11 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass er das in diesem Artikel vorgesehene Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren anwenden wird.

(2)   Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde umgehend

a)

den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten, die über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung entscheidet, oder

b)

eine solche Entscheidung selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

(3)   Eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergeht durch die zuständige Behörde, nachdem der Antragsgegner umgehend ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt und beiden Parteien angemessen Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden.

(4)   Die zuständige Behörde kann die in Artikel 22 Buchstaben a, c und d genannten Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in den Artikeln 20, 22 und 23 Absatz 7 Buchstabe c genannten Gründe prüfen, wenn sie vom Antragsgegner geltend gemacht werden oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung der nach Artikel 25 vorgelegten Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe ergeben.

(5)   Die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung kann auch auf die Erfüllung der Schuld gestützt sein, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.

(6)   Ein Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7)   Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung, einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 25

Schriftstücke

(1)   Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 23 oder 24 sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a)

der vollständige Wortlaut der Entscheidung;

b)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Fall der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dieser Staat hat nach Artikel 57 angegeben, dass die Entscheidungen seiner Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen;

c)

wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen;

d)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen;

e)

im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind;

f)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat.

(2)   Im Fall einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels nach Artikel 23 Absatz 7 Buchstabe c oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat ist eine von der zuständigen Behörde im Ursprungsstaat beglaubigte vollständige Kopie des entsprechenden Schriftstücks umgehend zu übermitteln

a)

von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, wenn der Antrag nach Kapitel III gestellt worden ist;

b)

vom Antragsteller, wenn der Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt worden ist.

(3)   Ein Vertragsstaat kann nach Artikel 57 angeben,

a)

dass dem Antrag eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung beizufügen ist;

b)

unter welchen Umständen er anstelle des vollständigen Wortlauts der Entscheidung eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder einen von ihr erstellten Auszug der Entscheidung akzeptiert, die oder der anhand des von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatts erstellt werden kann, oder

c)

dass er ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verlangt.

Artikel 26

Verfahren für Anträge auf Anerkennung

Auf Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung findet dieses Kapitel mit Ausnahme des Erfordernisses der Vollstreckbarkeit, das durch das Erfordernis der Wirksamkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat ersetzt wird, entsprechend Anwendung.

Artikel 27

Tatsächliche Feststellungen

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Artikel 28

Verbot der Nachprüfung in der Sache

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.

Artikel 29

Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers nicht erforderlich

Die Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers ist bei Verfahren, die nach diesem Kapitel im Vollstreckungsstaat eingeleitet werden, nicht erforderlich.

Artikel 30

Unterhaltsvereinbarungen

(1)   Eine in einem Vertragsstaat getroffene Unterhaltsvereinbarung muss wie eine Entscheidung nach diesem Kapitel anerkannt und vollstreckt werden können, wenn sie im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

(2)   Im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a schließt der Begriff „Entscheidung“ eine Unterhaltsvereinbarung ein.

(3)   Dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a)

der vollständige Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung und

b)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

(4)   Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung können verweigert werden, wenn

a)

die Anerkennung und Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b)

die Unterhaltsvereinbarung durch betrügerische Machenschaften oder Fälschung erlangt wurde;

c)

die Unterhaltsvereinbarung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt.

(5)   Dieses Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 Absatz 7 und des Artikels 25 Absätze 1 und 3, findet auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung entsprechend Anwendung; allerdings

a)

kann eine Erklärung oder Eintragung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 nur aus dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden;

b)

kann eine Anfechtung oder Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 6 nur gestützt werden auf

i)

die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Absatz 4;

ii)

die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks;

c)

kann die zuständige Behörde in Bezug auf das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 den in Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Grund für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Gründe sowie die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks prüfen, wenn dies vom Antragsgegner geltend gemacht wird oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung dieser Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe ergeben.

(6)   Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung wird ausgesetzt, wenn ein Anfechtungsverfahren in Bezug auf die Vereinbarung vor einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats anhängig ist.

(7)   Ein Staat kann nach Artikel 63 erklären, dass Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsvereinbarungen nur über die Zentralen Behörden gestellt werden können.

(8)   Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, Unterhaltsvereinbarungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken.

Artikel 31

Aus dem Zusammenwirken provisorischer und bestätigender Anordnungen hervorgegangene Entscheidungen

Ist eine Entscheidung aus dem Zusammenwirken einer in einem Staat erlassenen provisorischen Anordnung und einer von einer Behörde eines anderen Staates („Bestätigungsstaat“) erlassenen Anordnung hervorgegangen, mit der diese provisorische Anordnung bestätigt wird, so

a)

gilt jeder dieser Staaten im Sinne dieses Kapitels als Ursprungsstaat,

b)

sind die Voraussetzungen des Artikels 22 Buchstabe e erfüllt, wenn der Antragsgegner vom Verfahren im Bestätigungsstaat ordnungsgemäß benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, die Bestätigung der provisorischen Anordnung anzufechten,

c)

ist die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 6, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss, erfüllt, wenn die Entscheidung im Bestätigungsstaat vollstreckbar ist, und

d)

verhindert Artikel 18 nicht, dass ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung in einem der beiden Staaten eingeleitet wird.

KAPITEL VI

VOLLSTRECKUNG DURCH DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT

Artikel 32

Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht

(1)   Vorbehaltlich dieses Kapitels erfolgen die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

(2)   Die Vollstreckung erfolgt zügig.

(3)   Bei Anträgen, die über die Zentralen Behörden gestellt werden, erfolgt die Vollstreckung, wenn eine Entscheidung nach Kapitel V für vollstreckbar erklärt oder zwecks Vollstreckung eingetragen wurde, ohne dass ein weiteres Handeln des Antragstellers erforderlich ist.

(4)   Für die Dauer der Unterhaltspflicht sind die im Ursprungsstaat der Entscheidung geltenden Vorschriften maßgeblich.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zahlungsrückständen wird nach dem Recht des Ursprungsstaats der Entscheidung oder dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmt, je nachdem, welches Recht die längere Frist vorsieht.

Artikel 33

Nichtdiskriminierung

Für die von diesem Übereinkommen erfassten Fälle sieht der Vollstreckungsstaat Vollstreckungsmaßnahmen vor, die mit den auf innerstaatliche Fälle anzuwendenden Maßnahmen mindestens gleichwertig sind.

Artikel 34

Vollstreckungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsstaaten stellen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen zur Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Übereinkommen zur Verfügung.

(2)   Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Lohnpfändung;

b)

Pfändung von Bankkonten und anderen Quellen;

c)

Abzüge bei Sozialleistungen;

d)

Pfändung oder Zwangsverkauf von Vermögenswerten;

e)

Pfändung von Steuerrückerstattungen;

f)

Einbehaltung oder Pfändung von Altersrentenguthaben;

g)

Benachrichtigung von Kreditauskunftsstellen;

h)

Verweigerung der Erteilung, vorläufige Entziehung oder Widerruf einer Bewilligung (z. B. des Führerscheins);

i)

Anwendung von Mediation, Schlichtung oder sonstigen Methoden alternativer Streitbeilegung, um eine freiwillige Befolgung zu fördern.

Artikel 35

Überweisung von Geldbeträgen

(1)   Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, auch durch internationale Übereinkünfte den Einsatz der kostengünstigsten und wirksamsten verfügbaren Mittel zur Überweisung von Geldbeträgen zu fördern, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen bestimmt sind.

(2)   Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaats Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen, so gewährt dieser Vertragsstaat der Überweisung von Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang.

KAPITEL VII

ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN

Artikel 36

Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

(1)   Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und der von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.

(2)   Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

(3)   Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:

a)

einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

b)

einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

(4)   Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.

KAPITEL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unmittelbar bei den zuständigen Behörden gestellte Anträge

(1)   Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit nicht aus, die nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, die es einer Person (dem Antragsteller) gestatten, sich in einer im Übereinkommen geregelten Angelegenheit unmittelbar an eine zuständige Behörde dieses Staates zu wenden, vorbehaltlich des Artikels 18 auch, um eine Unterhaltsentscheidung oder deren Änderung herbeizuführen.

(2)   Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 17 Buchstabe b, die Kapitel V, VI und VII sowie dieses Kapitel mit Ausnahme der Artikel 40 Absatz 2, 42, 43 Absatz 3, 44 Absatz 3, 45 und 55 sind auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, die unmittelbar bei einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gestellt werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf eine Entscheidung anzuwenden, die einer schutzbedürftigen Person, deren Alter über dem unter jenem Buchstaben genannten Alter liegt, Unterhalt zubilligt, wenn die betreffende Entscheidung ergangen ist, bevor die Person dieses Alter erreicht hat, und der Person durch die Entscheidung aufgrund ihrer Beeinträchtigung über dieses Alter hinaus Unterhalt gewährt wurde.

Artikel 38

Schutz personenbezogener Daten

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt worden sind.

Artikel 39

Vertraulichkeit

Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Artikel 40

Nichtoffenlegung von Informationen

(1)   Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

(2)   Eine von einer Zentralen Behörde in diesem Sinne getroffene Entscheidung ist von einer anderen Zentralen Behörde zu berücksichtigen, insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie.

(3)   Dieser Artikel steht der Sammlung und Übermittlung von Informationen zwischen Behörden nicht entgegen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

Artikel 41

Keine Legalisation

Im Rahmen dieses Übereinkommens darf eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit nicht verlangt werden.

Artikel 42

Vollmacht

Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

Artikel 43

Eintreibung von Kosten

(1)   Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

(2)   Ein Staat kann die Kosten bei einer unterliegenden Partei eintreiben.

(3)   Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Eintreibung der Kosten bei einer unterliegenden Partei nach Absatz 2 schließt der Begriff „berechtigte Person“ in Artikel 10 Absatz 1 einen Staat ein.

(4)   Dieser Artikel lässt Artikel 8 unberührt.

Artikel 44

Sprachliche Erfordernisse

(1)   Anträge und damit verbundene Schriftstücke müssen in der Originalsprache abgefasst und von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache begleitet sein, die der ersuchte Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 als von ihm akzeptierte Sprache genannt hat, es sei denn, die zuständige Behörde dieses Staates verzichtet auf eine Übersetzung.

(2)   Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aufgrund seines innerstaatlichen Rechts Schriftstücke in einer dieser Sprachen nicht für sein gesamtes Hoheitsgebiet akzeptieren kann, gibt in einer Erklärung nach Artikel 63 die Sprache an, in der die Schriftstücke abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, damit sie im jeweils bezeichneten Teil seines Hoheitsgebiets eingereicht werden können.

(3)   Sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbart haben, erfolgt der übrige Schriftwechsel zwischen diesen Behörden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder in französischer oder englischer Sprache. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 62 anbringen und darin gegen die Verwendung entweder der französischen oder der englischen Sprache Einspruch erheben.

Artikel 45

Art und Weise der Übersetzung und Übersetzungskosten

(1)   Für nach Kapitel III gestellte Anträge können die Zentralen Behörden im Einzelfall oder generell vereinbaren, dass die Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates im ersuchten Staat aus der Originalsprache oder einer anderen vereinbarten Sprache angefertigt wird. Wird keine Vereinbarung getroffen und kann die ersuchende Zentrale Behörde die Erfordernisse nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, so können der Antrag und die damit verbundenen Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache zur Weiterübersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übermittelt werden.

(2)   Die sich aus Absatz 1 ergebenden Übersetzungskosten trägt der ersuchende Staat, sofern die Zentralen Behörden der betroffenen Staaten keine andere Vereinbarung getroffen haben.

(3)   Ungeachtet des Artikels 8 kann die ersuchende Zentrale Behörde dem Antragsteller die Kosten für die Übersetzung eines Antrags und der damit verbundenen Schriftstücke auferlegen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der juristischen Unterstützung gedeckt werden.

Artikel 46

Nicht einheitliche Rechtssysteme — Auslegung

(1)   Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist

a)

jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf eine Behörde, sei es ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dieses Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

d)

jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen Stellen dieses Staates mit Ausnahme der Zentralen Behörden gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Behörden oder Stellen zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit tätig zu werden;

e)

jede Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

f)

jede Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

g)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung zu verstehen;

h)

jede Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

i)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat getroffene Unterhaltsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit getroffene Unterhaltsvereinbarung zu verstehen;

j)

jede Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch einen Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch die betreffende Gebietseinheit zu verstehen.

(2)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 47

Nicht einheitliche Rechtssysteme — materielle Regeln

(1)   Ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.

(2)   Eine zuständige Behörde in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.

(3)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 48

Koordinierung mit den früheren Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen vorbehaltlich des Artikels 56 Absatz 2 das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, soweit ihr Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen dieses Übereinkommens übereinstimmt.

Artikel 49

Koordinierung mit dem New Yorker Übereinkommen von 1956

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens entspricht.

Artikel 50

Verhältnis zu den früheren Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme

Dieses Übereinkommen lässt das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen unberührt.

Artikel 51

Koordinierung mit Übereinkünften und Zusatzvereinbarungen

(1)   Dieses Übereinkommen lässt vor dem Übereinkommen geschlossene internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten.

(2)   Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten, schließen, um die Anwendung des Übereinkommens zwischen ihnen zu verbessern, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen und die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen diesen Staaten und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Staaten, die solche Vereinbarungen geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des Übereinkommens eine Kopie.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gegenseitigkeitsvereinbarungen und Einheitsrecht, die auf besonderen Verbindungen zwischen den betroffenen Staaten beruhen.

(4)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung von nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommenen Rechtsinstrumenten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, in Bezug auf im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unberührt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsinstrumente die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. In Bezug auf die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration lässt das Übereinkommen die Vorschriften der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommen worden sind.

Artikel 52

Grundsatz der größten Wirksamkeit

(1)   Dieses Übereinkommen steht der Anwendung von Abkommen, Vereinbarungen oder sonstigen internationalen Übereinkünften, die zwischen einem ersuchenden Staat und einem ersuchten Staat in Kraft sind, oder im ersuchten Staat in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht entgegen, in denen Folgendes vorgesehen ist:

a)

weitergehende Grundlagen für die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen, unbeschadet des Artikels 22 Buchstabe f,

b)

vereinfachte und beschleunigte Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

c)

eine günstigere juristische Unterstützung als die in den Artikeln 14 bis 17 vorgesehene oder

d)

Verfahren, die es einem Antragsteller in einem ersuchenden Staat erlauben, einen Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.

(2)   Dieses Übereinkommen steht der Anwendung eines im ersuchten Staat geltenden Gesetzes nicht entgegen, das wirksamere Vorschriften der Art, wie sie in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannt sind, vorsieht. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten und beschleunigten Verfahren müssen jedoch mit dem Schutz vereinbar sein, der den Parteien nach den Artikeln 23 und 24 gewährt wird, insbesondere, was die Rechte der Parteien auf ordnungsgemäße Benachrichtigung von den Verfahren und auf angemessene Gelegenheit, gehört zu werden, sowie die Wirkungen einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels angeht.

Artikel 53

Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.

Artikel 54

Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

(1)   Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens und zur Förderung der Entwicklung bewährter Praktiken aufgrund des Übereinkommens ein.

(2)   Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten mit dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Sammlung von Informationen über die praktische Durchführung des Übereinkommens, einschließlich Statistiken und Rechtsprechung, zusammen.

Artikel 55

Änderung der Formblätter

(1)   Die Formblätter in der Anlage dieses Übereinkommens können durch Beschluss einer vom Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht einzuberufenden Spezialkommission geändert werden, zu der alle Vertragsstaaten und alle Mitglieder eingeladen werden. Der Vorschlag zur Änderung der Formblätter ist auf die Tagesordnung zu setzen, die der Einberufung beigefügt wird.

(2)   Die Änderungen werden von den in der Spezialkommission anwesenden Vertragsstaaten angenommen. Sie treten für alle Vertragsstaaten am ersten Tag des siebten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Depositar diese Änderungen allen Vertragsstaaten mitgeteilt hat.

(3)   Während der in Absatz 2 genannten Frist kann jeder Vertragsstaat dem Depositar schriftlich notifizieren, dass er nach Artikel 62 einen Vorbehalt zu dieser Änderung anbringt. Der Staat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird in Bezug auf diese Änderung bis zur Rücknahme des Vorbehalts so behandelt, als wäre er nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Artikel 56

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen

a)

ein Ersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Antrag gemäß Kapitel III nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates eingegangen ist;

b)

ein unmittelbar gestellter Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen ist.

(2)   In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien der in Artikel 48 genannten Haager Übereinkommen sind, finden, wenn die nach diesem Übereinkommen für die Anerkennung und Vollstreckung geltenden Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung einer im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesem Staat ergangenen Entscheidung entgegenstehen, die andernfalls nach dem Übereinkommen, das in Kraft war, als die Entscheidung erging, anerkannt und vollstreckt worden wäre, die Voraussetzungen des letztgenannten Übereinkommens Anwendung.

(3)   Der Vollstreckungsstaat ist nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Artikel 57

Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen

(1)   Ein Vertragsstaat stellt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 Folgendes zur Verfügung:

a)

eine Beschreibung seiner auf Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die er treffen wird, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 nachzukommen;

c)

eine Beschreibung der Art und Weise, in der er den Antragstellern nach Artikel 14 tatsächlichen Zugang zu Verfahren verschafft;

d)

eine Beschreibung seiner Vollstreckungsvorschriften und -verfahren einschließlich der Einschränkungen bei der Vollstreckung, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz der verpflichteten Person und die Verjährungsfristen;

e)

alle näheren Angaben, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Bezug genommen wird.

(2)   Die Vertragsstaaten können, um ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, ein von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenes und veröffentlichtes Formblatt „Landesprofil“ verwenden.

(3)   Die Informationen werden von den Vertragsstaaten auf dem aktuellen Stand gehalten.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2)   Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

(3)   Jeder andere Staat oder jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 60 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

(4)   Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(5)   Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von 12 Monaten nach der in Artikel 65 vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.

Artikel 59

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die im Übereinkommen geregelt sind.

(2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Depositar umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.

(3)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit in diesem Bereich der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übertragen haben, aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation durch das Übereinkommen gebunden sein werden.

(4)   Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung nach Absatz 3 ab.

(5)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei des Übereinkommens ist. Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so gilt jede Bezugnahme im Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die betroffenen Mitgliedstaaten der Organisation.

Artikel 60

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 folgt.

(2)   Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a)

für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 59 Absatz 1, der oder die es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt;

b)

für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 58 Absatz 3 am Tag nach Ablauf des Zeitraums, in dem Einspruch nach Artikel 58 Absatz 5 erhoben werden kann;

c)

für die Gebietseinheiten, auf die das Übereinkommen nach Artikel 61 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.

Artikel 61

Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme

(1)   Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

(2)   Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(3)   Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.

(4)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 62

Vorbehalte

(1)   Jeder Vertragsstaat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2)   Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

(3)   Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Monats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

(4)   Die nach diesem Artikel angebrachten Vorbehalte mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 2 Absatz 2 bewirken nicht die Gegenseitigkeit.

Artikel 63

Erklärungen

(1)   Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.

(2)   Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

(3)   Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.

(4)   Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt.

Artikel 64

Kündigung

(1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit mehreren Einheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitraum angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Artikel 65

Notifikation

Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 58 und 59 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,

a)

jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach den Artikeln 58 und 59;

b)

jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen den Beitritt nach Artikel 58 Absätze 3 und 5 und Artikel 59;

c)

den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 60 in Kraft tritt;

d)

jede Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1;

e)

jede Vereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2;

f)

jeden Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 sowie Artikel 55 Absatz 3 und die Rücknahme der Vorbehalte nach Artikel 62 Absatz 2;

g)

jede Kündigung nach Artikel 64.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am dreiundzwanzigsten November zweitausendsieben in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.


(*1)  Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung (Übersetzungskonferenz in Bern vom 16. und 17. Juli 2008).

ANLAGE 1

Übermittlungsformblatt nach Artikel 12 Absatz 2

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40 getroffen worden.

1.   Ersuchende Zentrale Behörde

a.

Adresse …

b.

Telefonnummer …

c.

Faxnummer …

d.

E-Mail-Adresse …

e.

Aktenzeichen …

2.   Kontaktperson im ersuchenden Staat

a.

Adresse (sofern abweichend) …

b.

Telefonnummer (sofern abweichend) …

c.

Faxnummer (sofern abweichend) …

d.

E-Mail-Adresse (sofern abweichend) …

e.

Sprache(n) …

3.   Ersuchte Zentrale Behörde: …

Adresse: …

4.   Angaben zur Person des Antragstellers

a.

Familienname(n): …

b.

Vorname(n): …

c.

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

oder

a.

Name der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung: …

5.   Angaben zu der (den) Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist

a.

Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller

b.

i.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

ii.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

iii.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

6.   Angaben zur verpflichteten Person (1)

a.

Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller

b.

Familienname(n): …

c.

Vorname(n): …

d.

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

7.   Dieses Übermittlungsformblatt 30 betrifft einen und ist begleitet von einem Antrag nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

8.   Folgende Schriftstücke sind dem Antrag beigefügt:

a.

Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und im

 

Einklang mit Artikel 25:

vollständiger Wortlaut der Entscheidung (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe a)

von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder von ihr erstellter Auszug (Art. 25 Absatz 3 Buchstabe b) (gegebenenfalls)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Fall einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dass dieser Staat nach Artikel 57 angegeben hat, dass die Entscheidungen seiner Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe b), oder dass Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c Anwendung findet

wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe c)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe d)

im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe e)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe f)

 

im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3:

vollständiger Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung (Art. 30 Absatz 3 Buchstabe a)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist (Art. 30 Absatz 3 Buchstabe b)

andere dem Antrag beigefügte Schriftstücke (z.B. erforderlichenfalls ein Schriftstück für die Zwecke des Art. 36 Absatz 4):

b.

Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c die nachstehende Anzahl von Belegen (mit Ausnahme des Übermittlungsformblatts und des Antrags selbst) nach Artikel 11 Absatz 3:

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b …

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c …

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d …

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e …

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f …

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a …

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b …

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c …

Name: … (in Großbuchstaben)

Datum: … (TT/MM/JJJJ)

Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde


(1)  Nach Artikel 3 des Übereinkommens bedeutet „ ‚verpflichtete Person‘ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss“.

ANLAGE 2

Empfangsbestätigung nach Artikel 12 Absatz 3

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40 getroffen worden.

1.   Ersuchte Zentrale Behörde

a.

Adresse …

b.

Telefonnummer …

c.

Faxnummer …

d.

E-Mail-Adresse …

e.

Aktenzeichen …

2.   Kontaktperson im ersuchten Staat

a.

Adresse (sofern abweichend) …

b.

Telefonnummer (sofern abweichend) …

c.

Faxnummer (sofern abweichend) …

d.

E-Mail-Adresse (sofern abweichend) …

e.

Sprache(n) …

3.   Ersuchende Zentrale Behörde: …

Name der Kontaktperson: …

Adresse: …

4.   Die ersuchte Zentrale Behörde bestätigt den Eingang des Übermittlungsformblatts der ersuchenden Zentralen Behörde am … (TT/MM/JJJJ) (Aktenzeichen … vom … (TT/MM/JJJJ)) betreffend den Antrag nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Familienname des Antragstellers: …

Familienname der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist: …

Familienname der verpflichteten Person: …

5.   Erste Maßnahmen der ersuchten Zentralen Behörde:

Die Unterlagen sind vollständig und werden bearbeitet.

Siehe den beigefügten Bericht über den Stand des Antrags.

Ein Bericht über den Stand des Antrags folgt.

Folgende zusätzliche Angaben und/oder Schriftstücke werden erbeten:

Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind (Art. 12 Absatz 8). Die Gründe

sind in einem beigefügten Schriftstück aufgeführt.

werden in einem Schriftstück aufgeführt, das noch übermittelt wird.

Die ersuchte Zentrale Behörde bittet die ersuchende Zentrale Behörde um Unterrichtung über jede Änderung des Standes des Antrags.

Name: … (in Großbuchstaben)

Datum: … (TT/MM/JJJJ)

Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde


Berichtigungen

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/71


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009 )

Seite 6, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

‚der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier‘ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;“

muss es heißen:

„c)

‚der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier‘ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;“.

Seite 7, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden.“

muss es heißen:

„b)

in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.“

Seite 14, Artikel 26 Absatz 3 Satz 1:

anstatt:

„(3)   Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, der den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzt, werden erlassen.“

muss es heißen:

„(3)   Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden erlassen.“

Seite 21, Anhang V Nummer 13 erste Spalte:

anstatt:

„Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse“

muss es heißen:

„Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse“.