ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.353.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 353

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
28. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte

5

 

*

Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

7

 

*

Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1414/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1415/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1416/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1420/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 347/96, (EG) Nr. 1924/2000, (EG) Nr. 1925/2000, (EG) Nr. 2508/2000, (EG) Nr. 2509/2000, (EG) Nr. 2813/2000, (EG) Nr. 2814/2000, (EG) Nr. 150/2001, (EG) Nr. 939/2001, (EG) Nr. 1813/2001, (EG) Nr. 2065/2001, (EG) Nr. 2183/2001, (EG) Nr. 2318/2001, (EG) Nr. 2493/2001, (EG) Nr. 2306/2002, (EG) Nr. 802/2006, (EG) Nr. 2003/2006, (EG) Nr. 696/2008 und (EG) Nr. 248/2009 infolge der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/805/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

51

 

 

2013/806/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097)  ( 1 )

53

 

 

2013/807/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2012 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9184)

64

 

 

2013/808/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9205)

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1412/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese durch Artikel 349 des Vertrags anerkannte natürliche Benachteiligung aufgrund der Insellage, Abgelegenheit und äußersten Randlage der Kanarischen Inseln kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren dieser Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen Unionszollkontingenten in angemessener Höhe vorübergehend ausgesetzt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates (1) wurden autonome Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

(3)

Im Juli 2010 und Juni 2012 legten die spanischen Behörden Berichte über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 genannten Maßnahmen vor. Die Kommission prüfte die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf der Grundlage dieser Berichte.

(4)

Die von den spanischen Behörden vorgelegten Berichte enthalten Informationen über die Ausschöpfung der Zollkontingente für den Zeitraum von 2007 bis 2011. Diese Informationen zeigten, dass im Durchschnitt in dem genannten Zeitraum das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2997 fast vollständig ausgeschöpft wurde, während das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2651 nicht ausgeschöpft wurde.

(5)

Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2997 nahezu voll ausgeschöpft wurde und die fehlende Ausschöpfung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2651 mit vorübergehenden und äußeren Faktoren zusammenhängen könnte, ist es angebracht, die Menge der Zollkontingente auf dem gleichen Niveau festzusetzen.

(6)

Der drastische Rückgang der lokalen Nachfrage nach Erzeugnissen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2651 aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen auf den Kanarischen Inseln im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise kann eine Erklärung für die Nichtausschöpfung dieses Zollkontingents bieten.

(7)

Im September 2012 beantragte Spanien die Verlängerung der Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 349 des Vertrags.

(8)

Zollkontingente, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind gerechtfertigt, da diese den Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln decken und zugleich gewährleisten würden, dass die Einfuhren zum ermäßigten Zollsatz in die Union vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben.

(9)

Mit dem Ziel, den Wirtschaftsbeteiligten auf einem stabilen Tätigkeitsniveau eine langfristige Perspektive zu eröffnen, die die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen auf den Kanarischen Inseln stabilisiert, ist es daher angebracht, die Regelung des autonomen Zollkontingents des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

(10)

Um zu vermeiden, dass die Integrität und die Kohärenz des Binnenmarkts ausgehöhlt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Fischereierzeugnisse, für die eine Zollaussetzung gewährt wird, allein für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind.

(11)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission regelmäßig über die jeweiligen Einfuhrmengen informiert wird, damit sie erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen oder zur Verlagerung von Handelsströmen kommt.

(12)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Aussetzung aufgrund des Beschlusses der Kommission zur vorübergehenden Aufhebung der Aussetzung vorübergehend aufgehoben wird.

(13)

Die zu erlassenden Vorschriften sollten die Kontinuität mit den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 sicherstellen. Daher empfiehlt es sich, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der in diesem Anhang jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.

(2)   Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission prüft bis zum 30. Juni 2019 die Auswirkungen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 und legt auf der Grundlage ihrer Feststellungen zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 vor.

Artikel 4

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung der Handelsströme geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr des kanarischen Inlandsmarkts erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten gemäß Absatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.

(3)   Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung

Kontingentsmenge

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz (%)

09.2997

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

15 000

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

 

 


RICHTLINIEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/5


RICHTLINIE 2013/61/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhält und damit nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV ist. Nach dieser Änderung des Status finden die unionsrechtlichen Steuervorschriften auf Mayotte Anwendung.

(2)

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Verbrauchsteuern befindet sich Mayotte in einer ähnlichen Situation wie die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Saint Martin), die nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) und der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) fallen, und sollte daher ab dem Tag der Änderung seines Status nach dem AEUV vom räumlichen Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ausgenommen werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG sollten daher entsprechend angepasst und ihre Anwendbarkeit auf die französischen überseeischen Gebiete gleichzeitig präzisiert werden.

(3)

Um klarzustellen, dass Mayotte und die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage unabhängig von etwaigen Änderungen ihres Status im französischen Recht vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG ausgeschlossen sind, sollte in den genannten Richtlinien bezüglich dieser Regionen auf Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV Bezug genommen werden.

(4)

Die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG erhält folgende Fassung:

„c)

französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;“.

Artikel 2

Artikel 5 der Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;“.

2.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der äußersten Randlage dieser Gebiete – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.“

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2015 den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/7


RICHTLINIE 2013/62/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (2) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten bestimmte spezifische Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des Unionsrechts vorgesehen werden.

(2)

Angesichts der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage, der schwierigen Topografie und der widrigen Witterungsverhältnisse die Zahl der Arbeitnehmer nicht sehr groß und der Beschäftigungsgrad sehr gering ist, sollte eine Fristverlängerung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (3) vorgesehen werden, um die allmähliche Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bereich Elternurlaub zu gewährleisten, und zwar so, dass die schrittweise wirtschaftliche Entwicklung Mayottes nicht gefährdet wird. Durch diese zusätzliche Umsetzungsfrist sollte bewirkt werden, dass die besondere benachteiligte strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage verbessert wird.

(3)

Die Richtlinie 2010/18/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der darin genannte zusätzliche Zeitraum in Bezug auf Mayotte als Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(3)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/8


RICHTLINIE 2013/64/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Mayotte“). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten in einigen Bereichen spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)

Es sollte die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt berücksichtigt werden; hier sind deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es sollten innerhalb bestimmter Fristen spezifische Maßnahmen angenommen werden, um die Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern.

(3)

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (4) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die sachgerechte Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für die Einleitung von kommunalem Abwasser. Daher sollte Frankreich aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit diese Anforderungen erfüllt werden können.

(4)

Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates (5) festzuhalten, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, um nicht ausgestaltete Käfige durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme zu ersetzen, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige um einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten ab dem 1. Januar 2014 hinausgeschoben werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierte Eier eine besondere Kennzeichnung tragen.

(5)

Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage sollte für die Verabschiedung und Umsetzung solcher Maßnahmen eine ausreichende Frist eingeräumt werden.

(6)

Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bedarf der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtlicher Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität des kommunalen Abwassers haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezifische Fristen festzulegen, damit Frankreich die Unionsnormen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage angesichts der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes erfüllen kann.

(7)

Im Bereich Sozialpolitik müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. Aufgrund der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes gibt es dort keine technischen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind. Deshalb empfiehlt es sich, Frankreich eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen der genannten Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017 zu gewähren, sofern entsprechende Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer davon nicht berührt werden.

(8)

Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

(9)

Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie in Mayotte zu erlassen.

(10)

Die Richtlinien 91/271/EWG, 1999/74/EG, 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG

Die Richtlinie 91/271/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 alle Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“

2.

In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“

3.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.“

4.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 1999/74/EG

Dem Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“

b)

In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“.

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG

Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden ‚Mayotte’) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“

2.

Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“

3.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2006/25/EG

In die Richtlinie 2006/25/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.

(2)   Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.

(3)   Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2011/24/EG

Dem Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bis zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt:

a)

in Bezug auf Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018;

b)

in Bezug auf Artikel 1 Nummer 5 bis zu den dort in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten;

c)

in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014;

d)

in Bezug auf Artikel 3 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018;

e)

in Bezug auf Artikel 3 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;

f)

in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018;

g)

in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021;

h)

in Bezug auf Artikel 4 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;

i)

in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, sofern Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt;

j)

in Bezug auf Artikel 6 bis zum 30. Juni 2016.

Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 9

Adressat

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(5)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(8)  Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).

(9)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).


BESCHLÜSSE

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/13


BESCHLUSS Nr. 1413/2013/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates (2) wurde Spanien ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(2)

Folge der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der AIEM ist eine differenzierte Besteuerung, durch die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

(3)

Die Entscheidung 2002/546/EG des Rates war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates (3) wurde die Entscheidung 2002/546/EG Ende 2011 geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert, und zwar auf der Grundlage der Bestätigung durch die Kommission, dass die spezifische strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Kanarischen Inseln, die durch die in Artikel 349 AEUV genannten spezifischen Nachteile erschwert wird, welche es rechtfertigten, für eine Liste von in diesem Gebiet in äußerster Randlage hergestellten Erzeugnissen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der AIEM zu genehmigen, weiterhin gegeben ist.

(4)

Da sich an dieser strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage auf den Kanarischen Inseln nichts geändert hat, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG weiter zu verlängern.

(5)

Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in der Union im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

(6)

Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

(7)

Die Entscheidung 2002/546/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG des Rates vor Ende 2013 zu verlängern, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung 2002/546/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22).

(3)  Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1414/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Ländern außerhalb der Union Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2013 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates (2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2013 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

Solche Rückforderungen sollten auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

(2)   Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2013 geltenden Kurse.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Anwendung der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2013 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

(3)   Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 3).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

Ab 1. Juli 2013 anwendbare Berichtigungskoeffizienten

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraft-parität

Juli 2013

Wechselkurs

Juli 2013 (*1)

Berichtigungs-koeffizient

Juli 2013 (*2)

Afghanistan (*3)

0

0

0

Albanien

82,78

140,580

58,9

Algerien

75,76

104,367

72,6

Angola

172,1

127,217

135,3

Argentinien (*3)

0

0

0

Armenien

423,1

539,500

78,4

Australien

1,485

1,39950

106,1

Aserbaidschan

1,024

1,02236

100,2

Bangladesch

60,05

101,996

58,9

Barbados

3,182

2,62036

121,4

Belarus

7 263

11 550,0

62,9

Belize

1,882

2,63246

71,5

Benin

657,7

655,957

100,3

Bolivien

6,241

9,00511

69,3

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,217

1,95583

62,2

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,438

1,95583

73,5

Botsuana

6,062

11,2867

53,7

Brasilien

2,581

2,84200

90,8

Burkina Faso

626,2

655,957

95,5

Burundi (*3)

1 261

2 013,63

62,6

Kambodscha

4 352

5 361,50

81,2

Kamerun

606,2

655,957

92,4

Kanada

1,189

1,35990

87,4

Kap Verde

78,24

110,265

71,0

Zentralafrikanische Republik

666,9

655,957

101,7

Tschad

736,8

655,957

112,3

Chile

437,2

669,063

65,3

China

7,605

8,01320

94,9

Kolumbien

2 142

2 532,08

84,6

Komoren

371,0

491,968

75,4

Kongo (Brazzaville)

799,9

655,957

121,9

Costa Rica

631,9

650,623

97,1

Kroatien (*4)

5,821

7,45400

78,1

Kuba

0,9525

1,30320

73,1

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

1,944

1,30320

149,2

Dschibuti

214,2

231,606

92,5

Dominikanische Republik

33,21

54,4065

61,0

Ecuador

0,9947

1,30320

76,3

Ägypten

5,680

9,17140

61,9

El Salvador

0,9560

1,30320

73,4

Eritrea

24,67

20,0367

123,1

Äthiopien

21,89

24,3471

89,9

Fidschi

1,639

2,48509

66,0

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

36,47

61,6850

59,1

Gabun

648,2

655,957

98,8

Gambia

31,22

51,0000

61,2

Georgien

1,543

2,16590

71,2

Ghana

2,075

2,62335

79,1

Guatemala

8,092

10,1982

79,3

Guinea (Conakry)

6 980

9 033,17

77,3

Guinea-Bissau

605,6

655,957

92,3

Guyana

179,8

270,215

66,5

Haiti

48,81

57,0893

85,5

Honduras

20,69

26,5996

77,8

Hongkong

10,45

10,1092

103,4

Island

157,5

162,050

97,2

Indien

49,68

78,4530

63,3

Indonesien (Banda Aceh)

9 094

12 936,1

70,3

Indonesien (Jakarta)

9 932

12 936,1

76,8

Irak (*3)

0

0

0

Israel

5,076

4,73800

107,1

Elfenbeinküste

634,6

655,957

96,7

Jamaika

123,8

131,208

94,4

Japan (Tokio)

144,0

127,930

112,6

Jordanien

0,9240

0,923969

100,0

Kasachstan (Astana)

196,4

198,460

99,0

Kenia

92,28

112,916

81,7

Kosovo (Pristina)

0,7282

1,00000

72,8

Kirgisistan

48,77

63,3131

77,0

Demokratische Volksrepublik Laos

9 166

10 127,0

90,5

Libanon

1 570

1 964,57

79,9

Lesotho

6,479

12,9640

50,0

Liberia

1,504

1,30320

115,4

Libyen (*3)

0

0

0

Madagaskar

2 429

2 865,05

84,8

Malawi

251,9

438,269

57,5

Malaysia

3,066

4,13620

74,1

Mali

663,7

655,957

101,2

Mauretanien

239,9

396,710

60,5

Mauritius

31,65

40,3387

78,5

Mexiko

12,66

17,0117

74,4

Moldau

10,66

16,2640

65,5

Montenegro

0,6349

1,00000

63,5

Marokko

7,845

11,1215

70,5

Mosambik

31,95

38,5000

83,0

Birma/Myanmar

745,8

1 227,61

60,8

Namibia

8,744

12,9640

67,4

Nepal

85,32

125,865

67,8

Neukaledonien

133,4

119,332

111,8

Neuseeland

1,730

1,66400

104,0

Nicaragua

18,44

32,1974

57,3

Niger

543,2

655,957

82,8

Nigeria (Abuja)

214,8

202,198

106,2

Norwegen

10,38

7,88100

131,7

Pakistan

65,63

128,896

50,9

Panama

0,8445

1,30320

64,8

Papua-Neuguinea

3,680

2,85144

129,1

Paraguay

3 776

5 830,52

64,8

Peru

3,138

3,62420

86,6

Philippinen

44,45

56,4420

78,8

Russland

47,88

42,7350

112,0

Ruanda

696,0

836,494

83,2

Samoa

2,969

3,09549

95,9

Saudi-Arabien

3,645

4,88700

74,6

Senegal

610,3

655,957

93,0

Serbien (Belgrad)

83,27

114,460

72,8

Sierra Leone

6 948

5 646,66

123,0

Singapur

1,990

1,64650

120,9

Salomonen

11,60

9,33521

124,3

Südafrika

6,702

12,9640

51,7

Südkorea

1 473

1 495,51

98,5

Südsudan (Juba) (*3)

0

0

0

Sri Lanka

122,9

168,790

72,8

Sudan (Khartum)

5,479

7,25179

75,6

Suriname

2,649

4,30056

61,6

Swasiland

7,019

12,9640

54,1

Schweiz (Bern)

1,520

1,23260

123,3

Schweiz (Genf)

1,536

1,23260

124,6

Syrien (*3)

0

0

0

Taiwan

33,79

39,1171

86,4

Tadschikistan

4,274

6,20910

68,8

Tansania

1 467

2 088,16

70,3

Thailand

32,88

40,5560

81,1

Timor-Leste

1,588

1,30320

121,9

Togo

545,3

655,957

83,1

Trinidad und Tobago

6,945

8,30780

83,6

Tunesien

1,391

2,15770

64,5

Türkei

2,249

2,50700

89,7

Turkmenistan

2,208

3,71412

59,4

Uganda

2 459

3 416,28

72,0

Ukraine

8,002

10,4165

76,8

Vereinigte Arabische Emirate (*3)

0

0

0

Vereinigte Staaten (New York)

1,246

1,30320

95,6

Vereinigte Staaten (Washington)

1,212

1,30320

93,0

Uruguay

26,25

26,7834

98,0

Usbekistan

1 582

2 727,73

58,0

Vanuatu

143,8

127,470

112,8

Venezuela

7,313

8,19986

89,2

Vietnam

15 308

27 406,9

55,9

Westjordanland — Gazastreifen

5,344

4,73800

112,8

Jemen

239,9

280,286

85,6

Sambia

6,854

7,14850

95,9

Simbabwe (*3)

0

0

0

Hinweis:

Kaufkraftparität (KKP): Anzahl der zum Kauf derselben Ware wie in Brüssel notwendigen Währungseinheiten (pro EUR). Der Wert in der ersten Spalte (KKP) ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses mit dem Berichtigungskoeffizienten. Die arithmetische Formel zur Berechnung des Berichtigungskoeffizienten lautet daher: KKP (von Eurostat übermittelt) geteilt durch Wechselkurs = Berichtigungskoeffizient. Die Berechnung der den Bediensteten zu zahlenden Beträge erfolgt unter gleichbleibender Anwendung der in der vorliegenden Tabelle – festgelegten Kaufkraftparität – und nicht jeweils durch Multiplikation des Berichtigungskoeffizienten mit dem Wechselkurs zum Transaktionsdatum, da letzterer variabel ist und so eine andere (falsche) KKP ermittelt würde.


(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer in D. R. Kongo, Ecuador, El Salvador, Kuba, Liberia, Panama und Timor-Leste, wo der USD verwendet wird.

(*2)  Brüssel = 100 %.

(*3)  Keine Angaben wegen mangelnder Stabilität vor Ort oder aufgrund unzuverlässiger Angaben.

(*4)  Für Statutspersonal in Kroatien über einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Beitritt gemäß Artikel 44 des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zur EU.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1415/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII zum Statut,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2013 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts.

(2)

Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sollte der Beitragssatz daher auf 10,3 % des Grundgehalts festgesetzt werden.

(3)

Aufgrund jüngster und künftiger Urteile in Rechtsstreitigkeiten über die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für das Jahr 2011 ist es jedoch möglich, dass diese Anpassung geändert werden muss. Die Umsetzung dieser Urteile kann Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragssatzes für die Jahre 2012 und 2013 haben, so dass der Rat den genannten Beitragssatz rückwirkend neu anzupassen hätte. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass zu viel gezahlte Beträge wieder eingezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 10,3 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 1416/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63 und 64, sowie Anhang XIII zum Statut und auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union die gleiche Kaufkraft unabhängig vom Ort ihrer Beschäftigung zu gewährleisten, sind die Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Rahmen der Überprüfung für 2013 anzugleichen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der das Statut geändert wurde, werden die Dienst- und Versorgungsbezüge und die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert. Diese Angleichung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Kaufkraft an den verschiedenen Dienstorten für das Jahr 2013 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wird das Datum „1. Juli 2010“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

1

2

3

4

Land/ Dienstort

Vergütung

Überweisung

Pensionen

1.7.2013

1.1.2014

1.7.2013

Bulgarien

57,5

56,8

100,0

Tschechische Republik

80,0

74,8

100,0

Dänemark

134,8

132,2

132,2

Deutschland

96,8

96,5

100,0

Bonn

94,9

 

 

Karlsruhe

92,8

 

 

München

108,2

 

 

Estland

78,9

79,2

100,0

Irland

113,0

105,8

105,8

Griechenland

91,2

91,7

100,0

Spanien

96,3

91,3

100,0

Frankreich

117,4

109,2

109,2

Kroatien

80,0

75,0

100,0

Italien

104,4

97,9

100,0

Varese

92,8

 

 

Zypern

83,7

86,9

100,0

Lettland

76,1

73,7

100,0

Litauen

71,9

71,1

100,0

Ungarn

76,1

67,0

100,0

Malta:

84,4

84,5

100,0

Niederlande

108,9

105,6

105,6

Österreich

108,3

104,8

104,8

Polen

73,0

66,0

100,0

Portugal

83,1

85,1

100,0

Rumänien

69,8

62,4

100,0

Slowenien

85,4

80,6

100,0

Slowakei

80,2

73,2

100,0

Finnland

123,7

114,9

114,9

Schweden

132,9

124,4

124,4

Vereinigtes Königreich

139,2

113,5

113,5

Culham

107,6

 

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287vom 29.10.2013, S. 15).


28.12.2013   

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L 353/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1417/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) ist vorgesehen, dass der Rat die Form der Laissez-Passer (Ausweise) bestimmt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt werden.

(2)

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls auf die Mitglieder der Organe der Union und die Bediensteten der Union Anwendung findet, die entweder dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (1) unterliegen.

(3)

In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Laissez-Passer an Bedienstete der Union ausgestellt werden.

(4)

Im Interesse der Union und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann die Ausstellung von Laissez-Passer in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung auch auf besondere Antragsteller ausgeweitet werden.

(5)

In jedem Fall werden dem Inhaber des Laissez-Passer mit der Ausstellung des Laissez-Passer keine Vorrechte und Befreiungen gewährt.

(6)

Die Laissez-Passer werden von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt. Die Kommission sollte von der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die erforderlichen Abkommen mit Drittländern zur Anerkennung der Laissez-Passer als für die Einreise in dritte Länder und im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reisedokumente zu schließen.

(7)

Infolge der Entwicklungen auf Ebene der Union, insbesondere der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ist ein auf internationaler Ebene und auf Ebene der Union kohärenter Ansatz notwendiger denn je.

(8)

Die Form des Laissez-Passer sollte aktualisiert werden, damit bessere Sicherheitsstandards erreicht werden und ein Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung geleistet wird. Die Laissez-Passer sollten gemeinsamen Sicherheitsstandards entsprechen und mit interoperablen biometrischen Identifikatoren versehen werden, die sicherstellen, dass anhand des Laissez-Passer dessen rechtmäßiger Inhaber zuverlässig identifiziert werden kann, was erheblich dazu beiträgt, eine betrügerische Verwendung zu verhindern.

(9)

Insbesondere sollte die Form der Laissez-Passer mit den Sicherheitsstandards und technischen Spezifikationen übereinstimmen, die für von den Mitgliedstaaten ausgestellte nationale Reisedokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (2) gelten. Damit wird die Einhaltung der Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) ermöglicht, insbesondere der Bestimmungen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, die zum Schutz der Laissez-Passer vor betrügerischer Verwendung und zu ihrer internationalen Anerkennung als gültige Reisedokumente beitragen. Gleichermaßen sollte die Union am Public Key Directory der ICAO gemäß den geltenden ICAO-Normen und -Empfehlungen teilnehmen, um eine leichtere weltweite Validierung der Laissez-Passer zu ermöglichen.

(10)

Um sicherzustellen, dass einheitliche Bedingungen für künftige Sicherheitsstandards und technische Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente gegebenenfalls gleichermaßen für Aus Laissez-Passer weise der Union gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Ferner sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Vorschriften für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst der Union bei Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgabe von Laissez-Passer festzulegen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(11)

Durchführungsrechtsakte, mit denen gegebenenfalls die Übereinstimmung mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates angenommenen künftigen Mindestsicherheitsstandards und technischen Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente, die zwecks Vermeidung der Gefahr von Nachahmung und Verfälschung geheim gehalten werden können, sichergestellt werden soll, sollten im Wege des Beratungsverfahrens erlassen werden. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zum Umgang mit Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgabe von Laissez-Passer durch die Organe, verwendet werden. Im Rahmen des Beratungsverfahrens sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (4) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.

(12)

Es sollte sichergestellt werden, dass in dem elektronischen Datenträger der Laissez-Passer keine anderen Informationen gespeichert werden als diejenigen, die nach Verordnung und ihren Anhängen vorgesehen sind.

(13)

Alle Organe, die einzeln oder zusammen mit anderen auf der Grundlage von Vereinbarungen auf Dienststellenebene für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Bediensteten oder anderer Mitarbeiter zuständig sind, und die Kommission in ihrer Eigenschaft als zentrale Stelle für die Verarbeitung sollten für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Sorge tragen.

(14)

Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr Personen als notwendig verfügbar gemacht werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die Anwendung dieser Verordnung koordiniert und eine einzige Stelle benennt, die für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist. Die Kommission sollte dabei besonders darauf achten, dass die befugte einzige Stelle für die Zwecke der Herstellung und Personalisierung einen sicheren Zugang zu den in den Laissez-Passer enthaltenen personenbezogenen Daten sowie einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

(15)

Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zwecks Ausübung ihrer Rechte haben. Die personenbezogenen Daten sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht werden. Diese Frist sollte gerechtfertigt und begründet sein.

(16)

Um die Fälschung, Verfälschung und betrügerische Verwendung der Laissez-Passer zu verhindern, sollte die von der Kommission benannte einzige Stelle für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer unter Einhaltung der Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere derjenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilität der herzustellenden Dokumente ausgewählt werden.

(17)

Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Diese Verordnung sollte die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates (7) ersetzen. Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 sollte daher im Anschluss an eine Übergangsfrist mit Wirkung vom 25. November 2015 aufgehoben werden.

(19)

Es ist eine Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 24. November 2015 vorzusehen, während der es weiterhin möglich ist, Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates auszustellen und zu verwenden. Diese Übergangsfrist sollte jedoch so gehandhabt werden, dass ab dem Beginn der Ausstellung von Laissez-Passer gemäß der vorliegenden Verordnung keine Laissez-Passer mehr gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt werden und die noch im Umlauf befindlichen Laissez-Passer bis zum 24. November 2015 systematisch ersetzt werden. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zeitraum, während dessen die zwei Formen von Laissez-Passer gleichzeitig im Umlauf sind, so kurz wie möglich gehalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten sowie der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Laissez-Passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II können ausschließlich im Interesse der Union in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung ausgestellt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organe“).

Artikel 2

Verfahren

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann jedes Organ Vereinbarungen mit anderen Organen im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und die Verringerung von Kosten schließen. Diese Organe sind zuständig für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bediensteten oder der besonderen Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Solche Daten umfassen die Personaldaten und die biometrischen Daten, die verwendet werden, um die Identität des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen, einschließlich das Lichtbild und zwei digitale Fingerabdrücke als biometrische Merkmale.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Kommission als zentrale Stelle für die Übermittlung der von den jeweiligen Organen verarbeiteten personenbezogenen Daten an die in Absatz 3 genannte Stelle tätig.

(3)   Die Kommission benennt eine Stelle, die für die Gestaltung, die Herstellung und die Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist, wobei sie der Sensibilität der herzustellenden Dokumente Rechnung trägt. Dabei befolgt sie die Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012. Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten im Laufe des Verfahrens hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erfolgen.

(4)   Jeder Laissez-Passer bleibt Eigentum der Union.

Artikel 3

Sprachenregelung

Die Laissez-Passer werden in sämtlichen Sprachen der Organe der Union gemäß Anhang I ausgestellt. Die Darstellung der Personaldaten berücksichtigt die Empfehlungen der ICAO.

Artikel 4

Gültigkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 werden die Laissez-Passer mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Jahren und von mindestens zwölf Monaten ausgestellt, vorbehaltlich der in nach Artikel 6 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakten angegebenen Bedingungen für die Rückgabe. Die Gültigkeitsdauer wird bei Mitgliedern der Organe an die Dauer ihres Mandats, bei Beamten an die Dauer ihres Aufenthalts oder ihrer Entsendung und bei Zeit- oder Vertragsbediensteten an die Dauer ihres Vertrags angepasst.

(2)   Alle Laissez-Passer, die abgelaufen sind oder keine freien Seiten für Visa mehr haben, müssen an die ausstellende Behörde zur förmlichen Annullierung oder Erneuerung zurückgegeben werden. Die Laissez-Passer werden ferner zurückgegeben, wenn der Inhaber seine Funktion oder seinen Dienst verlässt. Dieser Absatz gilt auch für besondere Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Gibt ein Inhaber eines Laissez-Passer seinen Laissez-Passer zurück, so haben auch die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder ihre Laissez-Passer zurückzugeben.

Artikel 5

Personenbezogene Daten – Rechte natürlicher Personen

(1)   Die Personen, denen ein Laissez-Passer ausgestellt wird, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 berechtigt, die auf dem Laissez-Passer vermerkten personenbezogenen Daten zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder streichen zu lassen.

(2)   Von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind Personen, bei denen diese Abgabe physisch nicht möglich ist. Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke von den dafür vorgesehenen Fingern abzunehmen, so ist es zulässig, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, kann ein provisorischer Laissez-Passer ausgestellt werden, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.

(3)   Die Laissez-Passer enthalten keine anderen maschinenlesbaren Informationen als diejenigen, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen die biometrischen Daten der Laissez-Passer ausschließlich dazu verwendet werden,

die Authentizität des Dokuments zu prüfen,

die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen.

(5)   Die personenbezogenen Daten sind insbesondere gegen unerlaubten Zugang zu sichern, und ihre Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ist sicherzustellen.

(6)   Die Kommission gewährt Drittländern Zugang zu den in dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücken ausschließlich unter den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 6

Technische Spezifikationen und Sicherheitsstandards

(1)   Damit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantiert ist, müssen die Laissez-Passer den Mindestsicherheitsstandards entsprechen, die in folgenden Rechtsakten vorgesehen sind: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004, Entscheidung der Kommission K(2005) 409 vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 vom 22. Dezember 2008 über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, Entscheidung der Kommission K(2009) 7476 vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 endg. über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2011) 5499 vom 4. August 2011 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 endg. über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2013) 6181 vom 30. September 2013 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endgültig der Kommission über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten.

(2)   Um gegebenenfalls die Übereinstimmung der Laissez-Passer mit künftigen Mindestsicherheitsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 erlassen werden, sicherzustellen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen gemäß den internationalen Normen, einschließlich insbesondere der Normen und Empfehlungen der ICAO für Laissez-Passer im Hinblick auf Folgendes fest:

a)

zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b)

technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs und einer leichteren Validierung;

c)

Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden sie ausschließlich der von der Kommission benannten einzigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 3 zugänglich gemacht, unter der Voraussetzung, dass diese einzige Stelle einen angemessenen Schutz garantiert.

(4)   Die Kommission legt Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Organe zu Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgaben von Laissez-Passer fest. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für alle Laissez-Passer. Sie werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 wird mit Wirkung vom 25. November 2015 aufgehoben. Während des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 24. November 2015 findet die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 weiterhin Anwendung.

(2)   Alle Laissez-Passer, die gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt wurden, sind ab dem 25. November 2015 nicht mehr gültig.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates vom 15. September 1969 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe (ABl. L 235 vom 18.9.1969, S. 1).


ANHANG I

Äußeres Deckblatt (in EU-blau mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen)

Das äußere Deckblatt umfasst

a)

folgenden Text:

ЕВРОПЕЙСКИ СЪЮЗ * UNIÓN EUROPEA * EVROPSKÁ UNIE * DEN EUROPÆISKE UNION * EUROPÄISCHE UNION * EUROOPA LIIT * ΕΥΡΩΠΑΪΚΗ ΕΝΩΣΗ * EUROPEAN UNION * UNION EUROPÉENNE * AN tAONTAS EORPACH * EUROPSKA UNIJA * UNIONE EUROPEA * EIROPAS SAVIENĪBA * EUROPOS SĄJUNGA * EURÓPAI UNIÓ * UNJONI EWROPEA * EUROPESE UNIE * UNIA EUROPEJSKA * UNIÃO EUROPEIA * UNIUNEA EUROPEANĂ * EURÓPSKA ÚNIA * EVROPSKA UNIJA * EUROOPAN UNIONI * EUROPEISKA UNIONEN

b)

zwölf Sterne

c)

das Chip-Logo der ICAO

Inneres Deckblatt

Seite 1

ЕВРОПЕЙСКИ СЪЮЗ * UNIÓN EUROPEA * EVROPSKÁ UNIE * DEN EUROPÆISKE UNION * EUROPÄISCHE UNION * EUROOPA LIIT * ΕΥΡΩΠΑΪΚΗ ΕΝΩΣΗ * EUROPEAN UNION * UNION EUROPÉENNE * AN tAONTAS EORPACH * EUROPSKA UNIJA * UNIONE EUROPEA * EIROPAS SAVIENĪBA * EUROPOS SĄJUNGA * EURÓPAI UNIÓ * UNJONI EWROPEA * EUROPESE UNIE * UNIA EUROPEJSKA * UNIÃO EUROPEIA * UNIUNEA EUROPEANĂ * EURÓPSKA ÚNIA * EVROPSKA UNIJA * EUROOPAN UNIONI * EUROPEISKA UNIONEN

РАЗРЕШЕНИЕ ЗА ПРЕМИНАВАНЕ * SALVOCONDUCTO * PRŮKAZ * PASSÉRSEDDEL * LAISSEZ-PASSER * REISILUBA * ΑΔΕΙΑ ΔΙΕΛΕΥΣΗΣ * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * PROPUSNICA * LASCIAPASSARE * CEĻOŠANAS ATĻAUJA * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * LAISSEZ-PASSER * LIVRE-TRÂNSITO * PERMIS DE LIBERĂ TRECERE * PREUKAZ * PREPUSTNICA * KULKULUPA * LAISSEZ-PASSER

Seite 2

(Chip-Logo)

(Integriertes Lichtbild des Inhabers)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Seite 3

1.

Вид * Tipo * Typ * Type * Art * Liik * Τύπος * Type * Type * Cineál * Vrsta * Tipo * Tips * Rūšis * Az okmány típusa * Tip * Soort * Typ * Tipo * Tip * Druh * Tip * Tyyppi * Typ

2.

Код * Código * Kód * Kode * Code * Kood * Κωδικός * Code * Code * Cód * Kod * Codice * Kods * Kodas * Kód * Kodiċi * Code * Kod * Código * Cod * Kód * Koda * Koodi * Kod

3.

Номер на разрешението за преминаване * Número de salvoconducto * Číslo průkazu * Passérseddel nr. * Laissez-Passer Nr. * Reisiloa number * Αριθμός άδειας διέλευσης * Laissez-passer number * Numéro du laissez-passer * Uimhir laissez-passer * Broj propusnice * Numero del lasciapassare * Ceļošanas atļaujas numurs * Laissez-passer numeris * LP-szám * Numru tal-laissez-passer * Nummer van het laissez-passer * Numer laissez-passer * Número do livre-trânsito * Numărul permisului de liberă trecere * Číslo preukazu * Številka prepustnice * Kulkuluvan numero * Laissez-passer-handlingens nummer

4.

Фамилно име * Apellidos * Příjmení * Efternavn * Name * Nimi * Επώνυμο * Surname * Nom * Ainm * Prezime * Cognome * Uzvārds * Pavardė * Családi név * Kunjom * Naam * Nazwisko * Apelido * Nume * Priezvisko * Priimek * Sukunimi * Efternamn

5.

Име * Nombre * Jméno * Fornavne * Vornamen * Eesnimed * Ονόματα * Name * Prénom(s) * Céadainm(eacha) * Ime * Nome * Vārds(-i) * Vardas * Utónév * Isem * Voornamen * Imiona * Nomes próprios * Prenume * Meno * Ime * Etunimet * Förnamn

6.

Длъжностно лице на / Гражданство * Funcionario de / Nacionalidad * Úředník / národnost * Tjenestemand i / Nationalitet * Beamter der/des / Staatsangehörigkeit * Ametnik / Kodakondsus * Υπάλληλος του/της / Υπηκοότητα * Official of / Nationality * Agent de / Nationalité * Oifigeach de chuid /Náisiúntacht * Institucija dužnosnika / Državljanstvo * Funzionario del/della / Cittadinanza * … ierēdnis / Valstspiederība * Pareigūnas / Pilietybė * Melyik intézmény tisztviselője / Állampolgárság * Uffiċjal ta' / Ċittadinanza * Ambtenaar van / Nationaliteit * Urzędnik / Obywatelstwo * Funcionário de / Nacionalidade * Funcționar al / Cetățenia * Inštitúcia / Štátna príslušnosť * Uradnik / Državljanstvo * … virkamies/ Kansalaisuus * Tjänsteman vid/Nationalitet

7.

Дата на раждане * Fecha de nacimiento * Datum narození * Fødselsdato * Geburtsdatum * Sünnikuupäev * Ημερομηνία γέννησης * Date of birth * Date de naissance * Dáta breithe * Datum rođenja * Data di nascita * Dzimšanas datums * Gimimo data * Születési idő * Data tat-twelid * Geboortedatum * Data urodzenia * Data de nascimento * Data nașterii * Dátum narodenia * Datum rojstva * Syntymäaika * Födelsedatum

8.

Пол * Sexo * Pohlaví * Køn * Geschlecht * Sugu * Φύλο * Sex * Sexe * Gnéas * Spol * Sesso * Dzimums * Lytis * Nem * Sess * Geslacht * Płeć * Sexo * Sex * Pohlavie * Spol * Sukupuoli * Kön

9.

Място на раждане * Lugar de nacimiento * Místo narození * Fødselsregistreringsted * Geburtsort * Sünnikoht * Τόπος γέννησης * Place of birth * Lieu de naissance * Áit bhreithe * Mjesto rođenja * Luogo di nascita * Dzimšanas vieta * Gimimo vieta * Születési hely * Post tat-twelid * Geboorteplaats * Miejsce urodzenia * Naturalidade * Locul nașterii * Miesto narodenia * Kraj rojstva * Syntymäpaikka * Födelseort

10.

Дата на издаване * Fecha de expedición * Datum vydání * Udstedelsesdato * Ausstellungsdatum * Väljaandmise kuupäev * Ημερομηνία έκδοσης * Date of issuance * Date de délivrance * Dáta eisiúna * Datum izdavanja * Data di rilascio * Izdošanas datums * Išdavimo data * Kiállítás időpontja * Data tal-ħruġ * Datum van afgifte * Data wydania * Data de emissão * Data eliberării * Dátum vydania * Datum izdaje * Myöntämispäivä * Utfärdandedatum

11.

Издаващ орган * Autoridad expedidora * Vydávající orgán * Udstedende myndighed * Ausstellende Behörde* Väljaandnud asutus * Εκδούσα αρχή * Issuing authority * Autorité de délivrance * An tÚdarás eisiúna * Tijelo koje je izdalo propusnicu * Autorità di emissione * Izdevējiestāde * Išdavusi institucija * Kiállító hatóság * Awtorità tal-ħruġ * Instantie van afgifte * Organ wydający * Autoridade emissora * Autoritatea emitentă * Vydávajúci orgán * Organ izdaje * Kulkuluvan myöntänyt viranomainen * Utfärdande myndighet

12.

Дата на изтичане на срока на валидност * Fecha de caducidad * Platnost do * Udløbsdato * Gültig bis * Kehtiv kuni * Ημερομηνία λήξης * Date of expiry * Date de validité * Dáta éaga * Vrijedi do * Data di scadenza * Derīga līdz * Galioja iki * Lejárat időpontja * Data tal-għeluq * Geldig tot * Termin ważności * Data de validade * Data expirării * Dátum platnosti * Velja do * Viimeinen voimassaolopäivä * Sista giltighetsdag

13.

Подпис на притежателя * Firma del titular * Podpis držitele * Indehavers underskrift * Unterschrift des Inhabers * Kasutaja allkiri * Υπογραφή του κατόχου * Signature of holder * Signature du titulaire * Síniú an tsealbhóra * Potpis nositelja * Firma del titolare * Turētāja paraksts * Turėtojo parašas * Jogosult aláírása * Firma tad-detentur * Handtekening van de houder * Podpis posiadacza * Assinatura do titular * Semnătura titularului * Podpis držiteľa * Lastnoročni podpis * Haltijan nimikirjoitus * Innehavarens namnteckning

Seite 4

Длъжност * Cargo * Funkce * Stilling * Funktion * Ametikoht * Ιδιότητα * Function * Fonction * Post * Dužnost * Funzione * Amats * Pareigos * Beosztás * Kariga * Functie * Stanowisko * Cargo * Funcție * Funkcia * Funkcija * Virka * Befattning

(Diese Seite wird auch für Bemerkungen wie „Familienmitglied“ oder „Provisorischer Laissez-Passer“ verwendet)

Seite 5 bis Seite 37

Seite 38 bis Seite 42

Настоящото разрешение за преминаване се издава като валиден документ за пътуване в съответствие с член 6, първа алинея от Протокола за привилегиите и имунитетите на Европейския съюз.

От органите на държави, които нe са членки на Европейския съюз се изисква да позволяват на притежателя свободно преминаване.

Настоящото разрешение за преминаване съдържа [48] страници.

El presente salvoconducto se expide como documento de viaje válido en virtud del Protocolo sobre los privilegios y las inmunidades de la Unión Europea.

Se solicita a las autoridades de países no miembros de la UE que no impidan el libre paso a su titular.

Este salvoconducto consta de [48] páginas.

Tento průkaz se vydává jako platný cestovní doklad podle Protokolu o výsadách a imunitách Evropské unie.

Úřady zemí, které nejsou členy EU, jsou vyzývány, aby držiteli umožnily nerušený průchod a pobyt.

Tento průkaz má [48] stran.

Denne passérseddel er udstedt som gyldig rejselegitimation i henhold til protokollen vedrørende Den Europæiske Unions privilegier og immuniteter.

Myndigheder i ikke-EU-lande anmodes herved om at tillade indehaveren at passere frit og uhindret.

Denne passérseddel indeholder [48] sider.

Dieser Laissez-Passer wurde gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union als gültiges Reisedokument ausgestellt.

Die Behörden von Drittländern werden hiermit gebeten, den Inhaber des Laissez-Passer frei und ungehindert passieren zu lassen.

Dieser Laissez-Passer enthält [48] Seiten.

Käesolev reisiluba antakse välja kui kehtiv reisidokument vastavalt Euroopa Liidu privileegide ja immuniteetide protokollile.

Kolmandate riikide ametiasutustel tuleks lubada dokumendi kasutajal vabalt ilma piiranguteta liikuda.

Reisiluba koosneb 48-st leheküljest.

Η παρούσα άδεια διέλευσης εκδίδεται δυνάμει του Πρωτοκόλλου περί των προνομίων και ασυλιών της Ευρωπαϊκής Ένωσης.

Ζητείται από τις αρχές των χωρών που δεν είναι μέλη της ΕΕ να επιτρέπουν στον κάτοχο την ελεύθερη κυκλοφορία χωρίς φραγμούς.

Η παρούσα άδεια διέλευσης περιέχει [48] σελίδες.

This laissez-passer is issued as a valid travel document pursuant to the Protocol on the privileges and immunities of the European Union.

Authorities of non-EU countries are hereby requested to allow the holder to pass freely without hindrance.

This laissez-passer contains [48] pages.

Le présent laissez-passer est délivré comme titre valable de circulation en vertu du protocole sur les privilèges et immunités de l'Union européenne.

Les autorités des pays tiers sont priés d'autoriser le détenteur du laissez-passer à circuler sans entraves.

Le laissez-passer contient 48 pages.

Eisítear an laissez-passer seo mar dhoiciméad taistil bailí de bhun an Phrótacail ar phribhléidí agus díolúintí an Aontais Eorpaigh.

Iarrtar leis seo ar údaráis tíortha nach tíortha de chuid AE ligean don sealbhóir gabháil ar aghaidh gan bhac gan chosc.

Tá [48] leathanach sa laissez-passer seo.

Ova propusnica izdana je kao valjana putna isprava na temelju Protokola o povlasticama i imunitetima Europske unije.

Od vlasti zemalja nečlanica EU-a zahtijeva se da nositelju dopuste slobodan prolaz bez smetnji.

Ova propusnica sadrži [48] stranica.

Il presente lasciapassare è rilasciato quale valido documento di viaggio a norma del protocollo sui privilegi e sulle immunità dell'Unione europea.

Si richiede alle autorità di paesi terzi di consentire il passaggio liberamente e senza ostacoli al titolare.

Il presente lasciapassare è composto di [48] pagine.

Šī ceļošanas atļauja ir izdota kā derīgs celošanas dokuments saskaņā ar Protokolu par privilēģijām un imunitāti Eiropas Savienībā.

To valstu iestādēm, kas nav ES valstis, tiek lūgts ļaut turētājam brīvi pārvietoties bez ierobežojuma.

Šajā ceļošanas atļaujā ir [48] lappuses.

Šis laissez-passer išduotas kaip galiojantis kelionės dokumentas remiantis Protokolu dėl Europos Sąjungos privilegijų ir imunitetų.

Ne ES šalių valdžios institucijų prašoma leisti turėtojui laisvai ir netrukdomam judėti.

Šį laissez-passer sudaro [48] puslapiai.

Ezt a laissez-passer-t az Európai Unió kiváltságairól és mentességeiről szóló jegyzőkönyv értelmében érvényes úti okmányként állították ki.

A nem uniós országok hatóságait ezennel felkérik, hogy tegyék lehetővé a jogosultnak az akadályoztatás nélküli, szabad áthaladást és tartózkodást.

Ez a laissez-passer [48] oldalból áll.

Dan il-laissez-passer jinħareġ bħala dokument tal-ivvjaġġar validu skont il-Protokoll dwar il-privileġġi u l-immunitajiet tal-Unjoni Ewropea.

L-awtoritajiet ta' pajjiżi mhux membri tal-UE huma b'dan mitlubin li jħallu lid-detentur jgħaddi liberament mingħajr tfixkil.

Dan il-laissez-passer fih [48] paġna.

Dit laissez-passer wordt afgegeven als een geldig reisdocument krachtens het Protocol betreffende de voorrechten en immuniteiten van de Europese Unie.

De autoriteiten van niet-EU-landen wordt verzocht de houder vrije en onbelemmerde doorgang te verlenen.

Het laissez-passer bevat [48] bladzijden.

Laissez-passer wystawione jest jako ważny dokument podróży na podstawie Protokołu w sprawie przywilejów i immunitetów Unii Europejskiej.

Władze krajów spoza UE są proszone o zezwolenie na swobodne przemieszczanie się jego posiadacza.

Laissez-passer zawiera [48] stron.

O presente livre-trânsito é emitido como documento válido de viagem ao abrigo do Protocolo relativo aos Privilégios e Imunidades da União Europeia.

Solicita-se às autoridades dos países que não são membros da UE que permitam ao titular a circulação sem entraves.

O presente livre-trânsito contém 48 páginas.

Prezentul permis de liberă trecere este emis ca document de călătorie valabil, în temeiul Protocolului privind privilegiile și imunitățile Uniunii Europene.

Se solicită autorităților din țările care nu sunt membre ale UE să permită titularului libera trecere fără piedici.

Prezentul permis de liberă trecere cuprinde [48] de pagini.

Tento preukaz sa vydáva ako platný cestovný doklad na základe Protokolu o privilégiách a imunitách Európskej únie.

Orgány krajín, ktoré nie sú členmi Európskej únie sa týmto vyžadujú, aby umožnili držiteľovi slobodný prechod a pobyt bez obmedzení.

Tento preukaz obsahuje [48] strán.

Ta prepustnica se izdaja kot veljavna potna listina v skladu s Protokolom o privilegijih in imunitetah Evropske unije.

Organi držav, ki niso članice Evropske unije, so zaprošeni, da imetniku dovolijo prost in neoviran prehod.

Ta prepustnica vsebuje [48] strani.

Tämä kulkulupa on Euroopan unionin erioikeuksista ja vapauksista tehdyn pöytäkirjan perusteella myönnetty pätevä matkustusasiakirja.

EU:n ulkopuolisten maiden viranomaisia pyydetään sallimaan tämän kulkuluvan haltijan matkustaa ja oleskella vapaasti ja esteittä.

Tämä kulkulupa sisältää [48] sivua.

Denna laissez-passer är utfärdad som en giltig resehandling i enlighet med protokollet om Europeiska unionens immunitet och privilegier.

Myndigheter i tredjeländer uppmanas härmed att tillåta innehavaren att passera fritt utan hinder.

Denna laissez-passer innehåller [48] sidor.

Seite 43-48

БЕЛЕЖКИ

Настоящото разрешение за преминаване е собственост на Европейския съюз.

Електронен компонент | Настоящото разрешение за преминаване съдържа чувствителни електронни компоненти. За целите на доброто функциониране да не се прегъва, перфорира или излага на екстремни температури или влага.

Промяна | Настоящото разрешение за преминаване не трябва да бъде подлагано на манипулация или предавано на неоторизирано лице. Всяка промяна го прави невалидно за използване.

Кражба или загуба | Всяка кражба, загуба или унищожаване трябва да бъдат докладвани незабавно на местните полицейски органи или на издаващата институция на Европейския съюз.

След изтичане на срока на валидност то трябва да бъде върнато на издаващия орган.

OBSERVACIONES

La Unión Europea se reserva la propiedad de este salvoconducto.

Componente electrónico | Este salvoconducto contiene elementos electrónicos sensibles. Para su óptima conservación, no se debe doblar, perforar ni exponer a temperaturas extremas o humedad excesiva.

Alteración | Este salvoconducto no debe ser manipulado ni cedido a una persona no autorizada. Cualquier alteración invalidará su uso.

Sustracción o extravío | En caso de sustracción, extravío o destrucción deberá informarse inmediatamente a los servicios policiales locales y a la institución de la Unión Europea que lo haya expedido.

Al finalizar el periodo de validez, el salvoconducto se restituirá a la autoridad expedidora.

POZNÁMKY

Tento průkaz je majetkem Evropské unie.

Elektronická část | V tomto průkazu se nachází citlivá elektronika. Pro bezchybné fungování prosím neohýbat, neděrovat, nevystavovat extrémní teplotě ani nadměrné vlhkosti.

Úprava | Průkaz se nesmí upravovat ani poskytovat neoprávněné osobě. Jakákoli úprava činí průkaz neplatným.

Odcizení nebo ztráta | Odcizení, ztráta nebo zničení se musí neprodleně oznámit místnímu policejnímu orgánu a vydávajícímu orgánu Evropské unie.

Na konci doby platnosti musí být průkaz vrácen vydávajícímu orgánu.

NOTER

Denne passérseddel forbliver Den Europæiske Unions ejendom.

Elektronisk komponent | Denne passérseddel indeholder følsom elektronik. Af hensyn til anvendeligheden bør det undgås at bøje eller perforere passérsedlen eller udsætte den for ekstreme temperaturer eller fugtighed.

Ændring | Denne passérseddel må ikke forfalskes eller overdrages til uvedkommende. Enhver ændring vil medføre, at den bliver ugyldig.

Tyveri eller tab | Tyveri, tab eller ødelæggelse skal straks indberettes til de lokale politimyndigheder og til den udstedende EU-institution.

Ved udløbet af gyldighedsperioden skal den tilbageleveres til den udstedende myndighed.

BEMERKUNGEN

Dieser Laissez-Passer bleibt Eigentum der Europäischen Union.

Elektronisches Element | Dieser Laissez-Passer enthält empfindliche elektronische Elemente. Bitte diesen Laissez-Passer nicht knicken, perforieren oder extremen Temperaturen bzw. starker Feuchtigkeit aussetzen.

Veränderung | Dieser Laissez-Passer darf nicht verändert oder unbefugten Personen übergeben werden. Jede Veränderung dieses Laissez-Passer bewirkt seine Ungültigkeit.

Diebstahl oder Verlust | Diebstahl, Verlust oder Zerstörung dieses Laissez-Passer sind unverzüglich bei der örtlichen Polizei und bei dem ausstellenden Organ der Europäischen Union anzuzeigen.

Nach Ablauf der Gültigkeit muss der Laissez-Passer an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

MÄRKUSED

Käesolev reisiluba on Euroopa Liidu omandis.

Elektrooniline komponent | Käesolev reisiluba sisaldab tundlikku elektroonikat. Parima toimimise huvides palume dokumenti mitte painutada ega perforeerida ning vältida kokkupuudet äärmuslike temperatuuride ja liigse niiskusega.

Muutmine | Käesolevat reisiluba ei tohi muuta ega anda edasi volitamata isikule. Mistahes muutmine muudab reisiloa kehtetuks.

Vargus või kaotamine | Reisloa vargusest, kaotamisest või hävinemisest tuleb teatada viivitamatult kohalikule politseiasutusele või dokumendi väljastanud Euroopa Liidu institutsioonile.

Kehtivusperioodi lõppedes tuleb dokument tagastada selle väljastanud asutusele.

ΣΗΜΕΙΩΣΕΙΣ

Η παρούσα άδεια διέλευσης παραμένει στην ιδιοκτησία της Ευρωπαϊκής Ένωσης.

Ηλεκτρονικό στοιχείο | Η παρούσα άδεια διέλευσης περιέχει ευαίσθητα ηλεκτρονικά συστήματα. Προκειμένου να μην επηρεαστεί η λειτουργία τους, η άδεια διέλευσης δεν πρέπει να κάμπτεται, να τρυπάται ή να εκτίθεται σε υψηλές θερμοκρασίες ή υπερβολική υγρασία.

Αλλοίωση | Η παρούσα άδεια διέλευσης δεν πρέπει να αλλοιωθεί ή να δοθεί σε μη εξουσιοδοτημένο πρόσωπο. Οποιαδήποτε αλλοίωση θα ακυρώσει την ισχύ της.

Κλοπή ή απώλεια | Τυχόν κλοπή, απώλεια ή καταστροφή πρέπει να δηλώνεται αμέσως στην τοπική αστυνομική αρχή και στο θεσμικό όργανο της Ευρωπαϊκής Ένωσης που την εξέδωσε.

Μετά τη λήξη της περιόδου ισχύος, η άδεια διέλευσης πρέπει να επιστραφεί στην εκδούσα αρχή.

NOTES

This laissez-passer remains the property of the European Union.

Electronic Component | This laissez-passer contains sensitive electronics. For best performance please do not bend, perforate or expose to extreme temperature or excessive moisture.

Alteration | This laissez-passer must not be tampered with or passed to an unauthorised person. Any alteration will render it invalid for use.

Theft or Loss | Any theft, loss or destruction must be immediately reported to local police authority and to the issuing institution of the European Union.

At the end of the period of validity it must be returned to the issuing authority.

NOTES

Le présent laissez-passer demeure la propriété de l'Union européenne.

Composant électronique | Le présent laissez-passer contient des éléments électroniques sensibles. Pour de meilleurs résultats, veuillez ne pas plier, perforer ou exposer à des températures extrêmes ou à une humidité excessive.

Altération | Le présent laissez-passer ne doit pas être trafiqué ou transmis à une personne non autorisée. Toute altération rendra son usage non valable.

Vol ou perte | Tout vol, perte ou destruction doit être immédiatement signalé à l'autorité de police locale et à l'institution de l'Union européenne qui a délivré le laissez-passer.

À l'issue de la période de validité, il doit être restitué à l'autorité de délivrance.

NÓTAÍ:

Is leis an Aontas Eorpach an laissez-passer seo.

Comhpháirt leictreonach |Áiritear leictreonaic íogair sa laissez-passer seo. Ar mhaithe leis an bhfeidhmíocht is fearr, ná déantar é a lúbadh, a phollú ná a nochtadh do theocht an-ard nó an-íseal, ná do thaise iomarcach, le do thoil.

Athrú | Ní mór gan baint den laissez-passer seo ná é a thabhairt do dhuine neamh-údaraithe. Aon athrú a dhéantar air, fágfaidh sé nach mbeidh sé bailí lena úsáid.

Goid nó cailliúint | Ní mór aon ghoid, aon chailliúint nó aon díothú a thuairisciú d'údarás póilíní áitiúil agus d'eagraíocht eisiúna an Aontais Eorpaigh.

Ní mór é a thabhairt ar ais don údarás eisiúna ag deireadh na tréimhse bailíochta.

NAPOMENE

Ova propusnica ostaje vlasništvo Europske unije.

Elektronička komponenta | Ova propusnica sadrži osjetljivu elektroniku. Za najbolju učinkovitost nemojte savijati, bušiti niti izlagati ekstremnim temperaturama ili prekomjernoj vlazi.

Preinake | Na propusnici se ne smiju raditi preinake i ne smije ju se prenositi na neovlaštenu osobu. Bilo kakvom preinakom ona postaje nevažeća.

Krađa ili gubitak | Svaka krađa, gubitak ili uništenje mora se odmah prijaviti lokalnim policijskim tijelima i instituciji Europske unije koja je izdala propusnicu.

Na kraju razdoblja valjanosti propusnica se mora vratiti tijelu koje ju je izdalo.

NOTE

Il presente lasciapassare rimane di proprietà dell'Unione europea.

Componenti elettronici | Il presente lasciapassare contiene componenti elettronici sensibili. Per un uso ottimale si raccomanda di non piegare, forare o esporre a temperature estreme né ad umidità eccessiva.

Alterazioni | Il presente lasciapassare non deve essere manomesso o ceduto a persona non autorizzata. Qualsiasi alterazione del lasciapassare ne inficerà la validità d'uso.

Furto o smarrimento| Il furto, lo smarrimento o la distruzione devono essere segnalati immediatamente all'autorità di polizia locale e all'istituzione di emissione dell'Unione europea.

Allo scadere del periodo di validità il lasciapassare deve essere restituito all'autorità di emissione.

PIEZĪMES

Šī ceļošanas atļauja ir Eiropas Savienības īpašums.

Elektronisks komponents | Šajā ceļošanas atļaujā ir integrēti jutīgi elektroniski komponenti. Lai nodrošinātu pienācīgu to darbību, lūdzam atļauju nelocīt, neperforēt un nepakļaut pārmērīgām temperatūras izmaiņām vai mitruma ietekmei.

Pārveidošana | Ir aizliegts šajā ceļošanas atļaujā izdarīt labojumus vai nodot to nepiederošai personai. Jebkādi pārveidojumi padara to par izmantošanai nederīgu.

Zādzība vai nozaudēšana | Zādzības, nozaudēšanas vai iznīcināšanas gadījumā nekavējoties par to ir jāinformē vietējā policijas iestāde un attiecīgā Eiropas Savienības izdevējiestāde.

Derīguma termiņa beigās atļauja ir jānodod atpakaļ izdevējiestādei.

PASTABOS

Šis laissez-passer lieka Europos Sąjungos nuosavybė.

Elektroninis komponentas | Šiame laissez-passer yra integruotos jautrios elektronikos. Kad

laissez-passer gerai išsilaikytų, jo nelankstyti, nepradurti, nelaikyti labai aukštoje ar žemoje temperatūroje, saugoti nuo didelės drėgmės.

Pakeitimas | Šio laissez-passer niekaip negalima keisti arba perduoti pašaliniam asmeniui. Dėl bet kokio pakeitimo jis taps negaliojančiu.

Vagystė arba pametimas | Apie vagystę, pametimą arba sunaikinimą turi būti nedelsiant pranešta vietos policijos įstaigai ir išduodančiai Europos Sąjungos institucijai.

Pasibaigus galiojimo laikui jis turi būti grąžintas išduodančiai institucijai.

MEGJEGYZÉSEK

Ez a laissez-passer az Európai Unió tulajdona.

Elektronikai alkatrész | Ez a laissez-passer érzékeny elektronikai alkatrészeket tartalmaz. A legjobb teljesítmény érdekében kérjük, ne hajlítsa meg, ne lyukassza át és ne tegye ki túlzott hőhatásnak vagy nedvességnek.

Megváltoztatás | A laissez-passer illetéktelen módosítása, valamint jogosulatlan személy számára történő átadása tilos. Bármilyen változtatás az okmány érvénytelenségét vonja maga után.

Ellopás vagy elvesztés | A laissez-passer ellopását, elvesztését vagy megrongálódását késedelem nélkül be kell jelenteni a helyi rendőrségnél és az Európai Unió okmányt kiállító intézményénél.

Érvényességi idejének végén vissza kell szolgáltatni a kiállító hatóságnak.

NOTI

Dan il-laissez-passer jibqa' proprjetà tal-Unjoni Ewropea.

Komponent Elettroniku | Dan il-laisser-passer fih elettronika sensittiva. Għall-aħjar prestazzjoni ma għandekx tilwih, ittaqqbu jew tesponih għal temperaturi estremi jew umdità eċċessiva.

Alterazzjoni | Ma għandekx tbagħbas dan il-laisser-passer jew tgħaddih lil persuna mhux awtorizzata. Kwalunkwe alterazzjoni tirrendih bħala mhux validu għall-użu.

Serq jew Telf | Kwalunkwe serq, telf jew distruzzjoni għandhom jiġu immedjatament irrappurtati lill-awtoritajiet tal-pulizija lokali u lill-istituzzjoni tal-ħruġ tal-Unjoni Ewropea.

Fi tmiem il-perijodu tal-validità dan għandu jiġi rritornat lill-awtorità tal-ħruġ.

OPMERKINGEN

Dit laissez passer blijft eigendom van de Europese Unie.

Elektronisch onderdeel | Dit laissez-passer bevat gevoelige elektronica. Gelieve niet te plooien, te doorboren of aan extreme temperaturen of overmatig vochtige omstandigheden bloot te stellen, teneinde een optimale werking te garanderen.

Wijziging | Dit laissez-passer mag niet worden gewijzigd of aan een onbevoegd persoon worden gegeven. Wijzigingen maken het ongeldig.

Diefstal of Verlies | Diefstal, verlies of vernietiging moeten onmiddellijk worden gemeld aan de lokale politie-instantie en de EU-instelling van afgifte.

Aan het einde van de geldigheidsperiode moet het laissez-passer aan de instantie van afgifte worden geretourneerd.

UWAGI

Laissez-passer jest własnością Unii Europejskiej.

Element elektroniczny | Laissez-passer zawiera czuły element elektroniczny. Aby optymalne działał, nie zginać, nie perforować ani nie narażać na skrajne temperatury czy nadmierną wilgoć.

Niepowołana ingerencja | Nie wolno dokonywać żadnych zmian w laissez-passer ani powierzać go osobie niepowołanej. Wszelka próba ingerencji powoduje utratę ważności.

Kradzież lub zguba | Kradzież, zgubę lub zniszczenie natychmiast zgłosić lokalnemu organowi policji i wystawiającej instytucji Unii Europejskiej.

Pod koniec terminu ważności zwrócić organowi wystawiającemu.

NOTAS

Este livre-trânsito é propriedade da União Europeia.

Componente eletrónico | Este livre-trânsito contém sistemas eletrónicos sensíveis. Para garantir o bom funcionamento, não dobrar, perfurar ou expor a temperaturas extremas ou humidade excessiva.

Modificação | Este livre-trânsito não pode ser modificado ou entregue a uma pessoa não autorizada. Se sofrer qualquer modificação, deixa de ser válido.

Roubo ou extravio | Qualquer roubo, extravio ou destruição deste livre-trânsito deve ser imediatamente comunicado à autoridade policial local e à instituição da União Europeia que o emitiu.

Findo o período de validade, deve ser entregue à autoridade emissora.

NOTE

Prezentul permis de liberă trecere rămâne proprietatea Uniunii Europene.

Componente electronice | Prezentul permis de liberă trecere conține componente electronice sensibile. Pentru a asigura cele mai bune performanțe, a nu se îndoi, perfora sau expune la condiții extreme de temperatură sau umezeală.

Modificare | Prezentul permis de liberă trecere nu trebuie să fie falsificat sau încredințat unei persoane neautorizate. Orice modificare va duce la invalidarea permisului.

Furt sau pierdere | Orice furt, pierdere sau distrugere trebuie imediat raportată autorității locale de poliție și instituției europene emitente.

La finalul duratei de valabilitate, permisul trebuie restituit autorității emitente.

POZNÁMKY

Tento preukaz zostáva vlastníctvom Európskej únie.

Elektronický prvok | Tento preukaz obsahuje citlivú elektroniku. V záujme správneho fungovania ho neohýbajte, neperforujte ani nevystavujte extrémnym teplotám či nadmernej vlhkosti.

Pozmeňovanie | Tento preukaz nemožno pozmeňovať ani poskytovať neoprávneným osobám. V prípade akéhokoľvek pozmenenia sa stáva neplatným.

Odcudzenie alebo strata | Každý prípad odcudzenia, straty alebo zničenia sa musí bezodkladne nahlásiť miestnemu policajnému orgánu a vydávajúcej inštitúcii Európskej únie.

Po uplynutí platnosti sa musí vrátiť vydávajúcemu orgánu.

OPOMBE

Ta prepustnica ostaja last Evropske unije.

Elektronski elementi | Ta prepustnica vsebuje občutljive elektronske elemente. Njeno optimalno delovanje je zagotovljeno le, če se ne prepogiba, preluknjava ali izpostavlja ekstremnim temperaturam ali čezmerni vlagi.

Sprememba | Te prepustnice ni dovoljeno spreminjati ali je posredovati nepooblaščenim osebam. Kakršna koli sprememba povzroči njeno neveljavnost.

Kraja ali izguba | Vsako krajo, izgubo ali uničenje je treba nemudoma prijaviti lokalnemu policijskemu organu in instituciji Evropske unije, ki je prepustnico izdala.

Po poteku veljavnosti jo je treba vrniti organu izdaje.

HUOMAUTUKSIA

Tämä kulkulupa on Euroopan unionin omaisuutta.

Elektroninen komponentti | Tämä kulkulupa sisältää herkkiä elektronisia osia. Optimaalisen toiminnan varmistamiseksi sitä ei saa taivuttaa, rei'ittää eikä altistaa suurelle kuumuudelle tai kosteudelle.

Muuttaminen | Tähän kulkulupaan ei saa tehdä muutoksia eikä sitä saa luovuttaa asiattomille henkilöille. Kaikki muutokset tekevät sen käyttökelvottomaksi.

Varastaminen tai katoaminen | Kulkuluvan varastamisesta, katoamisesta tai tuhoutumisesta on ilmoitettava viipymättä paikalliselle poliisiviranomaiselle ja kulkuluvan myöntäneelle Euroopan unionin toimielimelle.

Voimassaolon päätyttyä kulkulupa on palautettava sen myöntäneelle viranomaiselle.

ANMÄRKNINGAR

Denna laissez-passer förblir Europeiska unionens egendom.

Elektronisk komponent | Denna laissez-passer innehåller känslig elektronik. För bästa resultat låt bli att böja eller perforera denna laissez-passer eller att utsätta den för extrema temperaturer eller alltför hög fuktighet.

Ändring | Denna laissez-passer får inte ändras eller överlämnas till obehöriga. Ändringar kommer att medföra att den ogiltigförklaras.

Stöld eller förlust | Om denna laissez-passer har stulits eller förstörts ska detta omedelbart rapporteras till lokal polismyndighet och till den utfärdande institutionen i Europeiska unionen.

När giltighetstiden löpt ut ska denna laissez-passer återlämnas till den utfärdande myndigheten.


ANHANG II

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „besondere Antragsteller“ Familienmitglieder eines Mitglieds eines Organs sowie die folgenden Antragsteller im Falle eines längerfristigen Aufenthalts außerhalb der Union, einschließlich einer langfristigen Entsendung:

a)

Familienmitglieder von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die die Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten bzw. der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die Ausstellung des Laissez-Passer erfüllen;

b)

Beamte und sonstige Bedienstete der Union, die die Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten bzw. der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die Ausstellung des Laissez-Passer nicht erfüllen, sowie deren Familienmitglieder;

c)

abgestellte nationale Sachverständige („Seconded National Experts“ – SNE) und deren Familienmitglieder; und

d)

beigeordnete Sachverständige in den Delegationen („Junior Professionals in Delegation“ – JPD) und deren Familienmitglieder.

(2)

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „ursprünglicher Inhaber“ Mitglieder eines Organs, Beamte und sonstige Bedienstete der Union, abgestellte nationale Sachverständige und beigeordnete Sachverständige in den Delegationen, die Inhaber eines Laissez-Passer gemäß dieser Verordnung sind.

(3)

Der in dieser Verordnung verwendete Ausdruck „Familienmitglied“ bezeichnet entsprechend Ehegatten oder eingetragene Partner im Sinne des Artikels 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten, unverheiratete Partner im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten, unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten und dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten.

(4)

Kinder, die Familienmitglieder gemäß Artikel 1 dieses Anhangs sind, sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Artikel 2

Allgemeine Bedingungen für die in Artikel 1 genannten Kategorien von Antragstellern

(1)

Die Ausstellung von Laissez-Passer an die in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kategorien von besonderen Antragstellern ist nur in Ausnahmefällen möglich, und wenn dies im Interesse der Union ist.

(2)

Bei längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Union, einschließlich langfristigen Entsendungen, wird der Laissez-Passer zum alleinigen Zweck des sicheren und reibungslosen Betriebs des Dienstes ausgestellt, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist und es nicht möglich ist, nationale Pässe oder Reisedokumente zu verwenden, insbesondere wenn dies zum Zwecke der Reise in ein Drittland sowie der ordnungsgemäßen Meldung und des Aufenthalts in dem Drittland erforderlich ist.

(3)

Für Familienmitglieder überschreitet die Gültigkeitsdauer in keinem Fall die Gültigkeitsdauer des Laissez-Passer des ursprünglichen Inhabers.

(4)

Jeder Antrag auf einen Laissez-Passer gemäß diesem Anhang muss ordnungsgemäß begründet sein, wobei den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen umfassend Rechnung zu tragen ist.

(5)

Antragsteller gemäß Artikel 1 dieses Anhangs unterliegen demselben Identifizierungs- und Antragsverfahren wie die anderen Inhaber von Laissez-Passer der Union.

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1418/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur sollten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beitragen.

(2)

Insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Fischerei zu fördern, Beifänge zu reduzieren, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu verbessern und IUU-Fischerei zu unterbinden, und dass Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Aquakultur zu fördern sowie Kohärenz mit nationalen Strategieplänen und nachhaltige Aquakulturverfahren zu gewährleisten.

(3)

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vor, dass Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung von Erzeugnissen und den wirtschaftlichen Ertrag der Erzeuger zu verbessern, den Markt zu stabilisieren und die Umweltauswirkungen der Fischerei zu verringern.

(4)

Die Produktions- und Vermarktungspläne, die die Erzeugerorganisationen ihren zuständigen nationalen Behörden übermitteln, sollten darauf ausgerichtet sein, die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu erreichen.

(5)

Um eine einheitliche Umsetzung der Produktions- und Vermarktungspläne durch alle Erzeugerorganisationen zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass der Aufbau der Pläne den Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 widerspiegelt, sollte die Kommission ein gemeinsames Format festlegen.

(6)

Es sollten einheitliche Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne eingeführt werden, damit diese Pläne zeitnah genehmigt werden können, da eine entsprechende Finanzplanung für die finanzielle Unterstützung erarbeitet werden muss, die für die Durchführung dieser Pläne im Rahmen eines künftigen Rechtsakts der Europäischen Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zur Verfügung stünde.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfungsausschusses für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format und Aufbau von Produktions- und Vermarktungsplänen

Format und Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (nachstehend „Pläne“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Fristen und Verfahren für die Vorlage der Pläne

(1)   Die Erzeugerorganisationen legen ihren zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne bis Ende Februar 2014 vor. Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2014 anerkannt werden, legen den zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne innerhalb von acht Wochen nach ihrer Anerkennung vor. Nachfolgepläne sind acht Wochen vor Ablauf der geltenden Pläne vorzulegen.

(2)   Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein von einer Erzeugerorganisation vorgelegter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von sechs Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

(3)   Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch einen vorgelegten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

(4)   Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

(5)   Erfolgt gemäß Absatz 2 oder 4 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Artikel 3

Überarbeitung von Plänen

(1)   Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vorgelegter überarbeiteter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der genannten Verordnung ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von vier Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

(2)   Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch den vorgelegten geänderten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

(3)   Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

(4)   Erfolgt gemäß Absatz 1 oder 3 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des geänderten Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

GENAUER AUFBAU DER PRODUKTIONS- UND VERMARKTUNGSPLÄNE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Angaben zur Erzeugerorganisation

Name

Art

Kennnummer

Sitz

Anzahl der Mitglieder

Umsatz (aufgeschlüsselt nach Arten)

Umfang der Fänge oder der Ernte (aufgeschlüsselt nach Arten)

ABSCHNITT 2

Produktionsprogramm und Vermarktungsstrategie

In diesem Abschnitt soll eine Aufstellung des zu erwartenden Angebots enthalten sein und beschrieben werden, wie sichergestellt wird, dass das Angebot hinsichtlich Qualität, Quantität und Aufmachung den Markterfordernissen entspricht, insbesondere bei den wichtigsten vermarkteten Arten.

ABSCHNITT 3

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

In diesem Abschnitt sind unter anderem die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu beschreiben, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um die verschiedenen Ziele gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung zu erreichen.

ABSCHNITT 4

Maßnahmen zur Anpassung des Angebots an bestimmten Arten

In diesem Abschnitt sind unter anderem die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu beschreiben, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um das Angebot an Arten anzupassen, bei denen im Verlauf des Jahres in der Regel Vermarktungsschwierigkeiten auftreten.

ABSCHNITT 5

Sanktionen und Kontrollmaßnahmen

In diesem Abschnitt sind die Sanktionen für die verschiedenen Arten von Verstößen zu beschreiben, die bei der Umsetzung der Erzeugungs- und Vermarktungspläne auftreten können. Zudem können hier die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 beschrieben werden, die die Erzeugerorganisation zu ergreifen beabsichtigt, um die Kontrolle und die Einhaltung der festgelegten Vorschriften durch ihre Mitglieder sicherzustellen.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1419/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf die Artikel 21, 27 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Festsetzung der Preise, die den Lagerhaltungsmechanismus auslösen, vor.

(2)

Es sind die Fristen, die Verfahren und die Formate der Anträge auf Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie das Format, die Fristen und die Verfahren der Mitteilung der Mitgliedstaaten über ihre Beschlüsse zur Gewährung oder zum Widerruf einer Anerkennung festzulegen.

(3)

Es ist festzulegen, welches Format und welches Verfahren die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Regeln der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände anwenden, die letztere allen Erzeugerorganisationen oder Betreibern in einem bestimmten Gebiet oder in mehreren spezifischen Gebieten zur Auflage machen wollen.

(4)

Es ist festzulegen, in welchem Format die Mitgliedstaaten die Auslösepreise veröffentlichen, die die in ihrem Gebiet anerkannten Erzeugerorganisationen anzuwenden haben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Erzeugerorganisationen“: Organisationen von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

b)   „Branchenverbände“: Verbände von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Artikel 2

Fristen, Verfahren und Format der Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Erzeugerorganisation bzw. dem Branchenverband innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Anerkennung gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 seine Entscheidung schriftlich mit. Wird die Anerkennung abgelehnt, so nennt der Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung.

(2)   Das für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden zu verwendende Format ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Fristen und Verfahren für den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbandes gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu widerrufen, so teilt er dies der betreffenden Organisation unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat gibt der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. dem betreffenden Branchenverband Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

Artikel 4

Format, Fristen und Verfahren der Mitteilung von Entscheidungen zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung

(1)   Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Entscheidung zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden gemäß den Artikeln 14, 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 mitteilen, ist in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ergehen dieser Entscheidung.

(3)   Die Übermittlung erfolgt in Form jeweils einer XML-Datei für jede Mitteilung. Die XML-Datei wird der Kommission mit dem Betreff „Mitteilung über Erzeugerorganisationen/Branchenverbände“ über das E-Mail-Postfach MARE-B2@ec.europa.eu zugesandt.

Artikel 5

Format und Verfahren der Mitteilung der Regeln, die die Mitgliedstaaten allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage machen wollen

(1)   Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände mitteilen, die sie allen Erzeugern oder Betreibern eines spezifischen Gebiets oder mehrerer spezifischer Gebiete gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zur Auflage machen wollen, ist in Anhang III festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilung mindestens zwei Monate vor dem Tag, an dem das Inkrafttreten der Ausdehnung der Regeln vorgesehen ist.

(3)   Alle beabsichtigten Änderungen der Regeln, die allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage gemacht wurden, sind gemäß den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.

Artikel 6

Format der Veröffentlichung der Auslösepreise

Das Format, in dem die Mitgliedstaaten die Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 veröffentlichen, ist in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

FORMAT DER ANTRÄGE AUF ANERKENNUNG

In den Antrag auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden aufzunehmende Angaben:

a)

die Satzung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands;

b)

die Regeln der internen Organisation entsprechend den Grundsätzen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

c)

die Namen der Personen, die befugt sind, für die/den und im Namen der/des Erzeugerorganisation oder Branchenverbands zu handeln;

d)

den Nachweis, dass die Erzeugerorganisation oder der Branchenverband den Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 entspricht;

e)

Einzelheiten zu den Tätigkeiten der Erzeugerorganisation bzw. des Branchenverbands einschließlich des Tätigkeitsgebiets sowie der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die die Anerkennung beantrag wird.


ANHANG II

FORMAT DER MITTEILUNG ÜBER DEN BESCHLUSS ZUR GEWÄRUNG ODER ZUM WIDERRUF EINER ANERKENNUNG

Angaben, die in die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Beschlüsse zur Gewährung oder zum Widerruf einer Anerkennung aufzunehmen sind:

Name des Gebiets

Bezeichnung des Datenelements (1)

Maximale Anzahl an Zeichen

Definition und Anmerkungen

Mitgliedstaat

MS

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), der den Beschluss zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung mitteilt

Art der Organisation

TO

3

PO: Erzeugerorganisation, APO: Vereinigung von Erzeugerorganisationen, IBO: Branchenverband

Registriernummer

RN

Nummer, unter der die Organisation registriert ist

Name der Organisation

NO

Name der PO, APO bzw. des IBO, unter dem die Organisation eingetragen ist

Kontakt

CO

100

Freier Text. Die Anschrift muss hinreichend klar sein, damit die Organisation kontaktiert werden kann, d. h. Postanschrift, Telefon- und Fax-Nr., E-Mail-Adresse und Website

Tätigkeitsbereich

AA

N für national T für länderübergreifend (Angabe der anderen diesbezüglichen Staaten nach dem Alpha-3-ISO-Code)

Zuständigkeitsbereich

AC

100

Angabe eines oder mehrerer der nachstehenden Bereiche:

 

Bei PO: Marine Aquakultur, Süßwasser-Aquakultur. Küstenfischerei einschließlich handwerklicher Fischerei, Hochseefischerei und Fischerei über große Entfernungen, Sonstiges (bitte erläutern)

 

Bei IBO: Erzeugung (Fischerei, Aquakultur), Verarbeitung, Vermarktung, Sonstiges (bitte erläutern)

Datum der Anerkennung

DR

10

JJJJ-MM-TT

Datum des Widerrufs der Anerkennung

DW

10

Gegebenenfalls JJJJ-MM-TT


(1)  Diese Elemente werden in das Wurzelelement mit der Bezeichnung ORG eingefügt. Der Namensraum lautet: urn:xeu:mare:grant-withdrawal-recognition-organisation:v1.


ANHANG III

FORMAT DER MITTEILUNG ÜBER DIE AUSDEHNUNG DER REGELN

Angaben, die in die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Regeln, die sie auszudehnen beabsichtigen, aufzunehmen sind:

a)

Name und Postanschrift der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. des betreffenden Branchenverbands,

b)

alle erforderlichen Angaben zum Nachweis, dass die Erzeugerorganisation bzw. der Branchenverband nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 repräsentativ ist,

c)

die auszudehnenden Regeln,

d)

Begründung für die Ausdehnung der Regeln, belegt durch geeignete Daten oder andere sachdienliche Informationen,

e)

Gebiet oder Gebiete, in dem bzw. denen die Regeln zur Auflage gemacht werden sollen,

f)

Geltungszeitraum der Ausdehnung der Regeln,

g)

Datum des Inkrafttretens.


ANHANG IV

FORMAT DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUSLÖSEPREISE

Angaben, die in die Veröffentlichung der in ihrem Gebiet anzuwendenden Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen sind:

a)

Geltungszeitraum der Auslösepreise,

b)

Mitgliedstaat,

c)

gegebenenfalls Name(n) des Gebiets oder der Gebiete, in denen die Auslösepreise gelten, gefolgt von den NUTS-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

d)

Name der Fischereierzeugnisse, für die die Auslösepreise festgelegt werden, zusammen mit dem FAO-Alpha-3-Code der einzelnen Arten,

e)

für jede Art den geltenden Auslösepreis nach Gewicht,

f)

zugrunde gelegte Währung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, 21.6.2003, S. 1).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1420/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 347/96, (EG) Nr. 1924/2000, (EG) Nr. 1925/2000, (EG) Nr. 2508/2000, (EG) Nr. 2509/2000, (EG) Nr. 2813/2000, (EG) Nr. 2814/2000, (EG) Nr. 150/2001, (EG) Nr. 939/2001, (EG) Nr. 1813/2001, (EG) Nr. 2065/2001, (EG) Nr. 2183/2001, (EG) Nr. 2318/2001, (EG) Nr. 2493/2001, (EG) Nr. 2306/2002, (EG) Nr. 802/2006, (EG) Nr. 2003/2006, (EG) Nr. 696/2008 und (EG) Nr. 248/2009 infolge der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetären Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, der bis zum 12. Dezember 2014 gilt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wurden die Bestimmungen zur Verbraucherinformation, zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Ausdehnung von Regeln, zu den Produktions- und Vermarktungsplänen, zur Anerkennung von Branchenverbänden, zu Preisen, zu Interventionen, zu Mitteilungen und zur Finanzierung erheblich geändert.

(3)

Deshalb empfiehlt es sich, folgende Verordnungen aufzuheben:

Verordnung (EG) Nr. 347/96 der Kommission vom 27. Februar 1996 über die Einführung eines beschleunigten Mitteilungsverfahrens für die Abfertigung von Lachs zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft (4),

Verordnung (EG) Nr. 1924/2000 der Kommission vom 11. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der spezifischen Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft zur Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse (5),

Verordnung (EG) Nr. 1925/2000 vom 11. September 2000 der Kommission zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse zur Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (6),

Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor (7),

Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (8),

Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (9),

Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (10),

Verordnung (EG) Nr. 150/2001 der Kommission vom 25. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf Sanktionen gegen Erzeugerorganisationen im Fischereisektor bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Interventionsmechanismen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 142/98 (11),

Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (12),

Verordnung (EG) Nr. 1813/2001 der Kommission vom 14. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Voraussetzungen, der Gewährung sowie des Widerrufs der Anerkennung von Branchenverbänden (13),

Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (14),

Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch (15),

Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 der Kommission vom 29. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur (16),

Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (17),

Verordnung (EG) Nr. 2306/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen (18),

Verordnung (EG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus  (19),

Verordnung (EG) Nr. 2003/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) (20),

Verordnung (EG) Nr. 696/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (21),

Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission vom 19. März 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (22).

(4)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Ausdehnung der Regeln, zu den Produktions- und Vermarktungsregeln, zur Anerkennung von Branchenverbänden, zu Preisen, zu Interventionen und zu Mitteilungen ab dem 1 Januar 2014 gelten, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 347/96, (EG) Nr. 1924/2000, (EG) Nr. 1925/2000, (EG) Nr. 2508/2000, (EG) Nr. 2509/2000, (EG) Nr. 2813/2000, (EG) Nr. 2814/2000, (EG) Nr. 150/2001, (EG) Nr. 939/2001, (EG) Nr. 1813/2001, (EG) Nr. 2183/2001, (EG) Nr. 2318/2001, (EG) Nr. 2493/2001, (EG) Nr. 2306/2002, (EG) Nr. 802/2006, (EG) Nr. 2003/2006, (EG) Nr. 696/2008 und (EG) Nr. 248/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden. Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zur Verbraucherinformation ab dem 13. Dezember 2014 gelten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfausschusses für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 347/96, (EG) Nr. 1924/2000, (EG) Nr. 1925/2000, (EG) Nr. 2508/2000, (EG) Nr. 2509/2000, (EG) Nr. 2813/2000, (EG) Nr. 2814/2000, (EG) Nr. 150/2001, (EG) Nr. 939/2001, (EG) Nr. 1813/2001, (EG) Nr. 2183/2001, (EG) Nr. 2318/2001, (EG) Nr. 2493/2001, (EG) Nr. 2306/2002, (EG) Nr. 802/2006, (EG) Nr. 2003/2006, (EG) Nr. 696/2008 und (EG) Nr. 248/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben.

(3)   Die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 getätigte Ausgaben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)   ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 7.

(5)   ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 5.

(6)   ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 7.

(7)   ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.

(8)   ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.

(9)   ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.

(10)   ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

(11)   ABl. L 24 vom 26.1.2001, S. 10.

(12)   ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

(13)   ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 7.

(14)   ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 6.

(15)   ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.

(16)   ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 9.

(17)   ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(18)   ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 94.

(19)   ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.

(20)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 49.

(21)   ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 6.

(22)   ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 7.


BESCHLÜSSE

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2013/805/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 18. Juni 2013 bei der Kommission registriert wurde, beantragte die Republik Polen in Bezug auf bestimmte Kraftfahrzeuge und damit verbundene Ausgaben die Ermächtigung zur Einführung von von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen“).

(2)

Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 die beantragte abweichende Regelung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(4)

Die von der Republik Polen beantragten Maßnahmen weichen von diesen Bestimmungen insofern ab, als sie das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter Kraftfahrzeuge und bei damit verbundenen Ausgaben beschränken und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen.

(5)

Die unternehmensfremde Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält die Republik Polen einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, für die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer auszuweisen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen könnten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6)

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Maßnahmen sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.

(7)

Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sein, da ihre private Nutzung wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Maßnahmen sollten deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg gelten. Darüber hinaus gilt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

(8)

Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(9)

Sollte die Republik Polen eine weitere Verlängerung der Maßnahmen über 2016 hinaus für erforderlich halten, so sollte sie der Kommission bis spätestens 1. April 2016 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes enthält.

(10)

Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2), nun Richtlinie 2006/112/EG, an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Gemäß diesem Vorschlag könnten auf Kraftfahrzeuge Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden. Die in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(11)

Die Ausnahmeregelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Republik Polen wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

(2)   Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

(3)   Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

Artikel 2

Die Republik Polen wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung auf 50 % nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2016 oder an dem Tag, an dem die Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug beschränkt ist, in Kraft treten, je nachdem, welches früher eintritt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2016 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/806/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Anhand dieser Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, von denen während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen ausgehen, die ressourcenschonend und energieeffizient sind und die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen aufweisen. Da die stärksten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von bildgebenden Geräten vom Papierverbrauch, vom Energieverbrauch und von der Verwendung gefährlicher Stoffe ausgehen, sollen die Produkte gefördert werden, die in dieser Hinsicht bessere Werte aufweisen. Es empfiehlt sich somit, Kriterien zur Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ festzulegen.

(4)

Diese Kriterien ergänzen die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bildgebender Geräte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, wie sie in einer Selbstregulierungsmaßnahme der Industrie nach Maßgabe der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (2) festgelegt worden sind. Die Europäische Kommission hat der Selbstregulierungsmaßnahme in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die freiwillige Regelung zur umweltgerechten Gestaltung bildgebender Geräte (3) zugestimmt.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ umfasst in Büros oder privaten Haushalten oder in beiden Bereichen verwendete Produkte, die durch eines oder beide der folgenden Verfahren gedruckte Seiten auf normalem Papier oder Fotopapier ausgeben:

a)

Digitalbilder, die über eine Netzwerkschnittstelle oder eine Kartenschnittstelle ausgegeben werden;

b)

Papierausdrucke durch einen Kopiervorgang.

Bildgebende Geräte, die zusätzlich von einem Papierausdruck durch Scannen ein Digitalbild erzeugen können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Der Beschluss gilt für Produkte, die als Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte angeboten werden.

(2)   Faxgeräte, Digitalvervielfältiger, Frankiermaschinen und Scanner sind von diesem Beschluss ausgenommen.

(3)   Großgeräte, die normalerweise nicht in privaten Haushalten und Büros eingesetzt werden, sind ebenfalls aus dem Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen, wenn sie eine der folgenden technischen Spezifikationen aufweisen:

a)

Geräte für standardmäßige Schwarzweißdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 66 A4-Bildern pro Minute;

b)

Geräte für standardmäßige Farbdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 51 A4-Bildern pro Minute;

c)

Geräte, die für Medien im Format A2 und größer geeignet sind;

d)

Geräte, die als Plotter vertrieben werden;

wobei die Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl gerundet wird.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Drucker“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Geräten empfangen kann. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;

2.   „Kopierer“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;

3.   „Multifunktionsgerät“: ein handelsübliches bildgebendes Produkt, bei dem es sich um ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten handelt, das bzw. die über zwei oder mehr der Hauptfunktionen Kopieren, Drucken, Scannen und Faxen verfügt. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Die Kopierfunktion unterscheidet sich von den Einzelblatt-Bedarfskopien, die mit Faxgeräten erstellt werden können;

4.   „Verpackung“: aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Auslieferung und Präsentation von Waren auf dem Weg vom Hersteller zum Benutzer;

5.   „Recycling“: jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Produkten, Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, einschließlich der Wiederverwertung von organischem Material, jedoch ohne energetische Verwertung und Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden;

6.   „Wiederverwendung“: jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Komponenten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren;

7.   „wiederverwendeter Anteil (eines Produkts)“: der Anteil eines Produkts, der bei einer Wiederaufbereitung wiederverwendet wird;

8.   „Vorrichtung zum Verhindern der Wiederverwendung von Kartuschen“: auf der Kartusche oder der Software/Hardware angebrachter Wiederverwendungsschutz, der gewährleistet, dass die Kartusche funktioniert, und dafür sorgt, dass eine direkte Wiederverwendung der Kartusche ausgeschlossen ist;

9.   „Ersatzteil“: ein austauschbares Teil, das auf Vorrat bereitgehalten wird, um Reparaturen durchführen oder defekte Teile ersetzen zu können;

10.   „Verbrauchsmaterial“: Erzeugnisse mit Ausnahme von Strom, die auch getrennt von dem bildgebenden Gerät vermarktet werden und für den Betrieb des betreffenden Geräts erforderlich sind;

11.   „vernetztes Gerät“: ein Gerät, das an ein Netzwerk angeschlossen werden kann und über einen oder mehrere Netzwerkports verfügt;

12.   „Netzwerkport“: eine verdrahtete oder drahtlose physikalische Schnittstelle der Netzwerkverbindung an dem Gerät, über die das Gerät aus der Ferne aktiviert werden kann;

13.   „vernetztes Gerät mit hoher Netzwerkverfügbarkeit (HiNA-Gerät)“: ein Gerät mit einer oder mehreren Hauptfunktionen wie Router, Netzwerkweiche, drahtloser Netzwerkzugang, Hub, Modem, VoIP-Telefon oder Videotelefon;

14.   „Großformatdrucker“: ein Drucker für das Bedrucken von Medien im Format A2 oder größer; dazu zählen auch Drucker für kontinuierliche Medien mit mehr als 406 mm Breite.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die entsprechenden Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ den Produktgruppenschlüssel 43.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(3)  COM(2013) 23 final.


ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte:

 

PAPIERMANAGEMENT

1.

Mehrseitendruck

2.

Duplexdruck

3.

Verwendung von Recyclingpapier

 

ENERGIEEFFIZIENZ

4.

Energieeffizienz

 

INNENRAUMLUFTEMISSIONEN

5.

Begrenzung der Innenraumluftemissionen

 

GERÄUSCHEMISSIONEN

6.

Geräuschemissionen

 

STOFFE UND GEMISCHE IN BILDGEBENDEN GERÄTEN

7.

Stoffe und Gemische, die nicht oder nur begrenzt verwendet werden dürfen:

a)

gefährliche Stoffe und Gemische

b)

gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Stoffe

8.

Quecksilber in Lichtquellen

 

WIEDERVERWENDUNG, RECYCLING UND END-OF-LIFE-MANAGEMENT

9.

Zerlegbarkeit

 

VERBRAUCHSMATERIALIEN TINTE UND TONER

10.

Recycling und/oder Wiederverwendung der Toner- und/oder Tintenkartuschen

11.

Rücknahmeverpflichtung für Toner- und/oder Tintenkartuschen

12.

Inhaltsstoffe von Tinten und Tonern

 

ANDERE KRITERIEN

13.

Verpackung

14.

Gewährleistung, garantierte Reparaturleistungen und Ersatzteilverfügbarkeit

15.

Benutzerinformation

16.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Alle bildgebenden Geräte, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird, müssen die Kriterien erfüllen. Die geforderten Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und anderen Nachweise für die Erfüllung der Kriterien können vom Antragsteller selbst und/oder seinem/n Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten stammen.

Gegebenenfalls können auch andere als die für das jeweilige Kriterium vorgesehenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle, die den Antrag zu prüfen hat, anerkannt wird.

Die Prüfungen sind nach Möglichkeit von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der europäischen Norm EN ISO 17025 oder gleichwertige Kriterien erfüllen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.

PAPIERMANAGEMENT

Kriterium 1:   Mehrseitendruck

Jedes bildgebende Gerät muss standardmäßig so ausgelegt sein, dass es zwei oder mehr Seiten eines Dokuments auf ein Blatt Papier drucken und/oder kopieren kann, wenn es mit der Original-Software des Herstellers betrieben wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle gegenüber erklären, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt, und eine Beschreibung beifügen, aus der hervorgeht, wie zwei oder mehr Seiten auf ein Blatt Papier gedruckt werden können.

Kriterium 2:   Duplexdruck

Bildgebende Geräte mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit für Schwarzweißdrucke und/oder -kopien von 19 Bildern pro Minute (ipm) oder mehr auf A4-Papier müssen mit einer automatischen Duplex-Einheit für beidseitiges Drucken/Kopieren ausgestattet sein.

Die Duplexdruck- und/oder -kopierfunktion ist als Standardeinstellung in der vom Hersteller gelieferten Originalsoftware vorzusehen. Für Geräte, die einen Druckauftrag von einem Computer erhalten, sieht der Hersteller eine Mitteilung vor, die auf dem Monitor des Benutzers erscheint, sobald die Standardeinstellung in den einseitigen Druck wechselt. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass einseitiges Drucken sehr viel stärkere Umweltbelastungen verursacht als beidseitiges Drucken.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen vor mit Angaben zur Druckgeschwindigkeit beim Schwarzweißdrucken und einer Erläuterung, wo und wann beim Benutzer von Geräten, die einen Druckauftrag vom Computer erhalten, die Mitteilung erscheint.

Kriterium 3:   Verwendung von Recyclingpapier

Bildgebende Geräte müssen Recyclingpapier verarbeiten können, das zu 100 % aus Altpapier besteht und die Anforderungen der Norm EN 12281:2002 erfüllt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen vor.

Kriterium 4:   Energieeffizienz

a)

Der Energieverbrauch des Produkts muss die für die Energieeffizienz bildgebender Geräte geltenden Kriterien des Programms Energie Star Version 2.0 (1) erfüllen.

b)

Stromverbrauch im vernetzten Standby-Modus:

i)

Der Stromverbrauch von Geräten mit hoher Netzwerkverfügbarkeit (HiNA) darf im vernetzten Standby-Modus, in den das Gerät durch das Powermanagement oder eine ähnliche Funktion umschaltet, nicht mehr als 3,00 W betragen.

ii)

Der Stromverbrauch anderer vernetzter Geräte darf im vernetzten Standby-Modus, in den das Gerät durch das Powermanagement oder eine ähnliche Funktion umschaltet, nicht mehr als 1,50 W betragen.

iii)

Vernetzte Geräte, die über einen oder mehrere Standby-Modi verfügen, müssen, wenn alle Netzwerkports abgeschaltet bzw. bei drahtlosen Netzwerkports deaktiviert sind, den Anforderungen an diese Modi entsprechen.

iv)

Die unter Ziffer i und Ziffer ii angegebenen Höchstwerte für den Stromverbrauch gelten nicht für Großformatdrucker und Drucker mit einem Netzteil mit einer Nennleistung von mehr als 750 W.

Beurteilung und Prüfung:

Zu Buchstabe a: Der Antragsteller legt den zuständigen Stellen eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen des Programms Energy Star 2.0 an die Energieeffizienz eingehalten werden, sowie einen Prüfbericht mit den Ergebnissen der Energieeffizienzprüfung nach den im Energy-Star-Programm festgelegten Verfahren vor. Mit dem Energy Star 2.0 ausgezeichnete Produkte werden als den Anforderungen dieses Kriteriums entsprechend angesehen. Der Antragsteller legt eine Kopie des Registrierungsformulars für den Energy Star vor.

Zu Buchstabe b: Der Antragsteller legt den zuständigen Stellen eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kriterien eingehalten werden, sowie einen Prüfbericht mit Angaben zum Stromverbrauch im vernetzten Standby-Modus vor.

INNENRAUMLUFTEMISSIONEN

Kriterium 5:   Begrenzung der Innenraumluftemissionen

Im Normalbetrieb des Geräts darf keiner der in Tabelle 1 aufgeführten Luftschadstoffe in Mengen austreten, die die Emissionsgrenzwerte übersteigen:

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

Emissionsgrenzwert in mg/h

 

Schwarzweißdruck

Farbdruck

Ready-Modus

 

1

(Desktop-Geräte)

1

(Desktop-Geräte)

TVOC (*2)

2

(Standgeräte, Volumen > 250 Liter)

2

(Standgeräte, Volumen > 250 Liter)

Druckmodus (Summe aus Ready- + Druckmodus)

TVOC (*2)

10

18

Benzol

< 0,05

< 0,05

Styrol

1,0

1,8

Nicht identifizierte einzelne VOC (*2)

0,9

0,9

Ozon (*1)

1,5

3,0

Staub (*1)

4,0

4,0

Alle Emissionsgrenzwerte in Tabelle 1 werden entsprechend den Anforderungen im Blauen Engel RAL UZ 171 vom Juli 2012 (2) gemessen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle einen Prüfbericht mit den Ergebnissen der Emissionsprüfung nach den im Blauen Engel RAL UZ 171 vom Juli 2012 spezifizierten Methoden vor. Die Tests werden in einem nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor durchgeführt. Der Antragsteller fügt eine Kopie der gültigen Akkreditierungsurkunde des Prüflabors bei.

GERÄUSCHEMISSIONEN

Kriterium 6:   Geräuschemissionen

Die Geräuschemission wird anhand des A-bewerteten Schallleistungspegels abhängig von der Druckgeschwindigkeit pro Minute in dB ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma (oder in B auf zwei Stellen hinter dem Komma) genau angegeben.

Der angegebene A-bewertete Schallleistungspegel LWAd des Geräts darf im Normalbetrieb folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

a)

Für Schwarzweißdruck wird der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,bw abhängig von der Druckgeschwindigkeit Sbw auf eine Dezimalstelle genau nach folgender Formel ermittelt:

Formula

LWAd,lim,bw = Höchstwert des A-bewerteten Schallleistungspegels in dB für Schwarzweißdruck.

b)

Für Farbdruck wird der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,co abhängig von der Druckgeschwindigkeit Sco auf eine Dezimalstelle genau nach folgender Formel ermittelt:

Formula

LWAd,lim,co = Höchstwert des A-bewerteten Schallleistungspegels in dB für Farbdruck.

c)

Weder beim Schwarzweiß- noch beim Farbdruck darf der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,bw bzw. LWAd,lim,co den Grenzwert von 75,0 db übersteigen:

Formula

Formula

Für seriell arbeitende elektrofotografische Farbgeräte mit Sco ≤ 0,5 Sbw wird der Schallleistungspegel ermittelt und angegeben. Zu Bewertungszwecken wird ausschließlich die Einhaltung des LWAd,lim,bw für Schwarzweißdruck mit einer Druckgeschwindigkeit von Sbw berücksichtigt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen unter diesem Kriterium nach und legt einen Prüfbericht mit den Ergebnissen für den A-bewerteten Schallleistungspegel nach den in der ISO 7779:2010-3 angegebenen Verfahren vor. Die Tests werden in einem Prüflabor durchgeführt, das nach EN ISO/IEC 17025 sowie nach ISO 7779 für akustische Messungen akkreditiert sein muss. Der Antragsteller fügt eine Kopie der gültigen Akkreditierungsurkunde des Prüflabors bei.

STOFFE UND GEMISCHE IN BILDGEBENDEN GERÄTEN

Kriterium 7:   Stoffe und Gemische, die nicht oder nur begrenzt enthalten sein dürfen

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte und für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder deren homogene Teile vergeben werden, wenn sie Stoffe enthalten, die die Kriterien zur Einstufung nach den in Tabelle 2 aufgeführten Gefahrenhinweisen (H-Sätzen) oder Risikosätzen (R-Sätzen) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) erfüllen, oder Stoffe, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind. Wenn für die Zuordnung eines Stoffes oder Gemisches zu einem Gefahrenhinweis und dem entsprechenden Risikosatz unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ist der Wert für den Gefahrenhinweis maßgeblich. Die Risikosätze in Tabelle 2 gelten im Allgemeinen für Stoffe. Wenn keine Angaben zu Stoffen erhältlich sind, gelten die Einstufungsregeln für Gemische. Für Stoffe oder Gemische, die bei der Verarbeitung ihre Eigenschaften so verändern, dass sie nicht mehr bioverfügbar sind, oder die chemisch so verändert werden, dass die festgestellte Gefahr nicht mehr besteht, gelten die unter Kriterium 7 Buchstabe a genannten Bestimmungen nicht.

Tabelle 2

Gefahrenhinweise und Risikosätze

Gefahrenhinweis

Risikosatz

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Bei Stoffen oder Gemischen, für die in Tabelle 2 aufgeführte H-Sätze oder R-Sätze gelten und die die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie bei Stoffen, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorliegen, haben sie Vorrang vor den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Auf das Endprodukt darf kein Gefahrenhinweis zutreffen.

Bei bildgebenden Geräten sind die in Tabelle 3 aufgeführten Stoffe/Komponenten im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung ausgenommen.

Tabelle 3

Von den Bestimmungen ausgenommene Stoffe/Komponenten

Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Homogene Teile komplexer Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Tinten und Toner und Kartuschen

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Nickel in rostfreiem Stahl aller Sorten außer mit hohem Schwefelgehalt (S > 0,1 %)

 

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol CAS 3147-75-9

 

Triphenylphosphin CAS 603-35-0

 

(1-Methylethyliden)bis(4,1-Phenylen)

Tetraphenyldiphosphat (BDP) CAS 5945-33-5 und CAS 181028-79-5, wenn es in Reinform und nicht in einer technischen Qualität von 90 % oder weniger BDP verwendet wird

 

Beurteilung und Prüfung: Für das Produkt oder jedes Erzeugnis oder jeden homogenen Bestandteil muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 7 Buchstabe a mit den entsprechenden Unterlagen vorlegen: von den Lieferanten unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung des Kriteriums, Erklärungen über die Nichteinstufung der Stoffe oder Materialien in eine der den Gefahrenhinweisen in Tabelle 2 entsprechenden Gefahrenklassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, zumindest soweit sich dies anhand der Informationen, die den Anforderungen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, feststellen lässt. Ergänzend zu dieser Erklärung sind zusammengefasste Angaben zu den relevanten Merkmalen hinsichtlich der Gefahrenhinweise in Tabelle 2 vorzulegen. Wie genau diese Angaben sein müssen, bestimmt Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Weitergabe relevanter Daten entlang der Lieferkette wird ausdrücklich empfohlen.

Die vorgelegten Angaben müssen sich auf die Form oder den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, in der bzw. in dem diese im Endprodukt verwendet werden.

Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, muss der Antragsteller lediglich eine Erklärung abgeben, dass das Kriterium 7 Buchstabe a eingehalten wird.

b)   Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Stoffe

Für besonders besorgniserregende Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (6) aufgeführt sind und die in einem Gemisch, einem Erzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind, gilt die Ausschlussregelung nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 nicht. Beträgt die Konzentration weniger als 0,1 %, gelten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte spezifische Konzentrationsgrenzwerte.

Beurteilung und Prüfung: Auf die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 7 Buchstabe b zusammen mit entsprechenden Unterlagen, von den Lieferanten des Materials unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung des Kriteriums und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 8:   Quecksilber in Lichtquellen

Quecksilber und seine Verbindungen dürfen Lichtquellen in bildgebenden Geräten nicht absichtlich hinzugefügt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt gegenüber der zuständigen Stelle eine Erklärung ab, dass die Lichtquellen des Geräts nicht mehr als 0,1 mg Quecksilber oder seiner Verbindungen pro Lampe enthalten. Außerdem legt er eine kurze Beschreibung des verwendeten Beleuchtungssystems vor.

WIEDERVERWENDUNG, RECYCLING UND END-OF-LIFE-MANAGEMENT

Kriterium 9:   Zerlegbarkeit

Der Hersteller muss nachweisen, dass das bildgebende Gerät von geschulten Fachkräften mit den ihnen üblicherweise zur Verfügung stehenden Werkzeugen leicht zerlegt werden kann, um Reparaturen vorzunehmen, abgenutzte Teile auszutauschen, ältere oder veraltete Teile zu erneuern und am Ende Einzelteile und Materialien zu trennen, um sie dem Recycling oder der Wiederverwendung zuzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist ein Bericht vorzulegen, in dem die Zerlegung des bildgebenden Gerätes erläutert wird. Er enthält eine Explosionszeichnung des Geräts in schriftlicher oder digitaler Form, in der die wichtigsten Bauteile bezeichnet sind und auf alle darin enthaltenen gefährlichen Stoffe hingewiesen wird.

VERBRAUCHSGÜTER TINTE UND TONER

Kriterium 10:   Recycling und/oder Wiederverwendung von Toner- und/oder Tintenkartuschen

Die Geräte müssen auch mit recycelten Toner- und/oder Tintenkartuschen arbeiten.

Die Geräte müssen so konzipiert sein, dass Toner- und/oder Tintenkartuschen wiederverwendet werden können.

Die vom Hersteller (OEM) für das Produkt empfohlene Kartusche muss so konzipiert sein, dass sie möglichst lange haltbar ist. Vorrichtungen und Verfahren, durch die eine Wiederverwendung verhindert werden soll (Wiederverwendungsschutz), dürfen nicht vorhanden sein oder angewandt werden. Dies gilt nicht für bildgebende Geräte, die ohne Kartuschen arbeiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums ab und legt der zuständigen Stelle eine Kopie der Benutzerinformation vor. Er legt die Anleitung für die Wiederverwertung und/oder das Befüllen der Kartusche oder den Nachweis (ein Muster) vor, dass Kartuschen der Anleitung entsprechend wiederverwertet oder befüllt wurden.

Kriterium 11:   Rücknahmeverpflichtung für Toner- und/oder Tintenkartuschen

Der Antragsteller bietet den Nutzern ein Rücknahmesystem an, bei dem die Toner- und/oder Tintenmodule und die Toner- und/oder Tintenbehälter, die der Antragsteller zusammen mit seinem Gerät liefert oder dafür empfiehlt, abgegeben oder eingeschickt werden können, damit sie der Wiederverwendung und/oder dem Materialrecycling zugeführt werden können, wobei die Wiederverwendung zu bevorzugen ist. Das Gleiche gilt für Resttonerbehälter.

Hiermit kann ein anderes Unternehmen beauftragt werden, das die erforderlichen Anweisungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Resttoner erhalten muss. Nicht recycelbare Produktteile sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Module und Behälter werden von der vom Antragsteller genannten Rücknahmestelle kostenfrei angenommen. Die Produktunterlagen müssen detaillierte Angaben zum Rücknahmesystem enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle wird eine vom Antragsteller oder vom beauftragten Unternehmen unterzeichnete Erklärung vorgelegt, dass den Nutzern ein Rücknahmesystem für die Toner- und/oder Tintenmodule und die Toner- und/oder Tintenbehälter angeboten wird und dass diese gesammelten Verbrauchsgüter der Wiederverwendung und/oder dem Recycling zugeführt werden.

Kriterium 12:   Inhaltsstoffe von Tinten und Tonern

a)

Tonern und Tinten (auch Festtinten), die der Antragsteller zusammen mit seinem Gerät liefert oder dafür empfiehlt, dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, die Quecksilber, Cadmium, Blei, Nickel oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Ausgenommen sind komplexe Nickelverbindungen mit einem hohen Molekulargewicht, die als Farbstoffe eingesetzt werden. Die produktionsbedingte Kontamination mit Schwermetallen wie Kobalt- und Nickeloxiden muss so gering gehalten werden, wie es technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

b)

Azofarbstoffe, die krebserregende aromatische Amine freisetzen können, die in der Liste aromatischer Amine in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, dürfen in den vom Antragsteller zusammen mit seinem Gerät gelieferten oder dafür empfohlenen Tonern und Tinten nicht verwendet werden.

c)

Die vom Antragsteller zusammen mit seinem Gerät gelieferten oder dafür empfohlenen Tinten dürfen als aktive Biozide nur solche Stoffe enthalten, die als sogenannte alte Wirkstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (7) aufgeführt sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen ab. Eine von den Tinten- und Tonerlieferanten unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Materialien und Stoffe sind der zuständigen Stelle ebenfalls vorzulegen.

ANDERE KRITERIEN

Kriterium 13:   Verpackung

Pappkartons, die als Endverpackung verwendet werden, müssen zu mindestens 80 % aus recyceltem Material bestehen.

Kunststofftüten, die als Endverpackung verwendet werden, müssen zu mindestens 75 % aus recyceltem Material bestehen oder entsprechend den Anforderungen der EN 13432 oder einer gleichwertigen Norm biologisch abbaubar oder kompostierbar sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen sowie Kopien von Materialspezifikationen der Lieferanten des Verpackungsmaterials vor. Dieses Kriterium gilt nur für Erstverpackungen nach Maßgabe der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Kriterium 14:   Gewährleistung, garantierte Reparaturleistungen und Ersatzteilverfügbarkeit

Der Antragsteller gibt eine Garantie (oder Gewährleistung), in der er sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verpflichtet, Reparaturen durchzuführen oder Geräteteile auszutauschen.

Der Antragsteller muss sicherstellen, dass noch mindestens fünf Jahre nach Einstellung der Produktion eines Modells Ersatzteile und die erforderliche Infrastruktur für Gerätereparaturen bereitstehen und dass die Anwender über die garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen informiert werden. Dies gilt nicht bei unvermeidbaren und vorübergehenden Umständen wie Naturkatastrophen, auf die der Hersteller keinen Einfluss hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung, dass er die Durchführung von Reparaturen und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen garantiert, sowie Muster des Produktinformationsblattes und der Gewährleistungsbestimmungen vor. Die Ersatzteile für sein Produkt kann der Antragsteller auch kostenfrei oder zum Einkaufspreis über Dritte bereitstellen.

Kriterium 15:   Benutzerinformation

Der Antragsteller informiert die Gerätenutzer in allen Sprachen der Länder, in denen das Produkt angeboten wird, über

a)

die Umweltrelevanz des Papierverbrauchs;

die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten:

„Die stärksten Umweltauswirkungen dieses Gerätes während seines Lebenszyklus verursacht der Papierverbrauch. Je weniger Papier verbraucht wird, umso geringer sind die Umweltauswirkungen des gesamten Produktlebenszyklus. Es wird empfohlen, Papier beidseitig zu bedrucken und von der Mehrseitenfunktion Gebrauch zu machen, um mehrere Seiten auf einem Blatt Papier unterzubringen;“

b)

Geräuschemissionen;

wenn der gemessene A-bewertete Schallleistungspegel des Geräts mehr als 63,0 dB(A) beträgt, muss die Bedienungsanleitung folgenden Hinweis enthalten:

„Von diesem Gerät gehen Geräuschemissionen LWAd von mehr als 63,0 dB(A) aus. Es ist daher nicht zum Gebrauch in Räumen geeignet, in denen vorwiegend geistige Arbeit verrichtet wird. Wegen seines Geräuschpegels sollte das Gerät in einem separaten Raum aufgestellt werden;“

c)

Tinten- und Toner-Kartuschen;

die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten:

„Die Kartuschen für dieses Gerät sind aufbereitbar. Die Verwendung von wiederaufbereiteten Kartuschen wird empfohlen, um Ressourcen zu sparen.“

Die Füllmenge der Kartusche und die Anzahl der Drucke sind auf der Verpackung der vom Hersteller (OEM) empfohlenen Kartusche deutlich sichtbar anzugeben.

Die Anforderung des Kriteriums 15 Buchstabe c gilt nicht für kartuschenfreie bildgebende Geräte;

d)

die Umweltleistung (in einem Leitfaden erläutert) des bildgebenden Geräts (Papiermanagementfunktionen, Energieeffizienzfunktionen, Abfallmanagement des Geräts und aller Verbrauchsmaterialien wie Tinten- und/oder Tonerkartuschen) und wie sie optimiert werden kann. Der Leitfaden wird schriftlich im Rahmen der Bedienungsanleitung und digital auf der Website des Herstellers bereitgestellt. In diesem Teil der Bedienungsanleitung ist auch anzugeben, wieviel Gewichtsprozent recycelter und wiederverwendeter Materialien das Gerät insgesamt enthält;

e)

Recyclingpapier;

die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten:

„Dieses Produkt kann Recyclingpapier verarbeiten, das zu 100 % aus Altpapier besteht.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine vom Hersteller unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vor. Zum Nachweis der vorgeschriebenen Benutzerinformation wird eine Kopie der Bedienungsanleitung vorgelegt, in der diese Information enthalten ist. Die zuständige Stelle erhält eine Kopie der Bedienungsanleitung. Die Bedienungsanleitung muss auf der Webseite des Herstellers frei zugänglich sein.

Kriterium 16:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält folgenden Wortlaut:

a)

Konzipiert für effizientes Papiermanagement

b)

Hohe Energieeffizienz

c)

Schadstoffarm

Der Leitfaden für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit dem Textfeld („Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“) ist auf folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster des bildgebenden Geräts mit dem Umweltzeichen vor.


(1)  https://energystar.gov/products/specs/node/148

(*1)  Nur für elektrografischen Druck.

(*2)  Die Liste der im Messverfahren „identifizierten VOC“ enthält der Blaue Engel Ral UZ 171 vom Juli 2012, Anhang S-M, Kapitel 4.5.

(2)  http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=259

(3)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

(7)   ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(8)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2012 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9184)

(Nur der spanische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/807/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen jedes Herstellers von leichten Nutzfahrzeugen in der Union bestätigen oder ändern. Auf dieser Grundlage muss die Kommission bestimmen, ob Hersteller oder in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaften von Herstellern ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung eingehalten haben.

(2)

Für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen nicht verbindlich, und die Kommission sollte daher Richtziele berechnen. Da diese Richtziele den Herstellern als Indikatoren dafür dienen werden, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2014 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für 2012 und 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zu bestimmen und dafür 70 % der in dem betreffenden Jahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge der Hersteller zu berücksichtigen.

(3)

Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegt und beruhen auf den Zulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge in den Mitgliedstaaten.

(4)

Erfolgt die Typgenehmigung von leichten Nutzfahrzeugen in einem Mehrstufenverfahren, so ist gemäß Anhang II Teil B Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 der Hersteller des Basisfahrzeugs für die CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verantwortlich. Bis das in Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (2) vorgesehene Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeugklasse anwendbar ist, sollte die Kommission für die Hersteller von Basisfahrzeugen die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 definierten Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand berechnen und gemäß Artikel 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung die spezifischen CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs heranziehen.

(5)

Der Kommission wurden die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten bis Ende März 2013 zur Verfügung gestellt. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(6)

Hier sei darauf hingewiesen, dass mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, in ihren derzeitigen Überwachungssystemen zwischen vollständigen und vervollständigten leichten Nutzfahrzeugen zu differenzieren. Deswegen sollten die Daten für leichte Nutzfahrzeuge für 2012 in Bezug auf die Überwachung von Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt, als unvollständig betrachtet werden. Um eine vollständige und genaue Überwachung der CO2-Emissionen und der technischen Daten insbesondere im Zusammenhang mit Mehrstufenfahrzeugen zu gewährleisten, müssen die Überwachungssysteme sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten angepasst werden. Deswegen sollten die mit diesem Beschluss bestätigten endgültigen Werte nicht als völlig repräsentativ für die CO2-Emissionsleistung der Neufahrzeugflotte von 2012 betrachtet werden.

(7)

Am 18. Juni 2013 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten über leichte Nutzfahrzeuge und teilte 60 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2012 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung etwaige Fehler zu melden. Vier Hersteller teilten der Kommission mit, dass sie die vorläufigen Daten ohne Berichtigungen akzeptierten, während 24 Hersteller Fehler mitteilten.

(8)

Im Fall der übrigen 36 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(9)

Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Berichtigungen und die Begründungen dafür überprüft und die Datensätze entsprechend angepasst.

(10)

Im Fall von Aufzeichnungen, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder nicht richtig waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und Masse gelten.

(11)

Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (ausgedrückt als die durchschnittlichen Emissionen abzüglich der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen), wobei die Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, in die Berechnung einmal einbezogen und einmal nicht einbezogen werden. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(12)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der im Jahr 2012 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt oder geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Werte für die Leistungen der Hersteller, wie sie gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für jeden Hersteller leichter Nutzfahrzeuge und für jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2012 bestätigt oder geändert wurden, sind im Anhang zu diesem Beschluss enthalten.

Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten Werte für jeden Hersteller leichter Nutzfahrzeuge und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2012 sind ebenfalls im Anhang zu diesem Beschluss enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: Einzelne Hersteller:

1.

AUDI AG

Berliner Ring 2

38436 Wolfsburg

Deutschland

2.

AUTOMOBILES CITROËN

6 rue Fructidor

75017 Paris

Frankreich

3.

AUTOMOBILES DANGEL

5 Rue Du Canal

68780 Sentheim

Frankreich

4.

AUTOMOBILES PEUGEOT

75 avenue de la Grande Armée

75016 Paris

Frankreich

5.

AZURE DYNAMICS

Unit 10 The IO Centre,

Whittle Way, Arlington Business Park

Gunnels Wood Road

Stevenage SG1 2BD

Vereinigtes Königreich

6.

AVTOVAZ

in der EU vertreten durch

LADA France SAS 13,

Route Nationale 10,

78310 Coignières,

Frankreich

7.

BLU CAR S.R.L

Via Adua, 58 D/E

I-25034 Orzinuovi (BS)

Italien

8.

BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG

Petuelring 130

80788 München,

Deutschland

9.

BMW M GmbH

Petuelring 130

80788 München

Deutschland

10.

CHRYSLER GROUP LLC

Bundesstraße 83

8071 Dörfla bei Graz

Österreich

11.

AUTOMOBILE DACIA SA

Uzinei Street 1 — Mioveni

115400 Arges

Rumänien

12.

DAIHATSU MOTOR CO LTD

1-1, Daihatsu-Cho

Ikeda City,

Osaka 563-865

Japan

13.

DAIMLER AG

Mercedesstr 137/1 Zimmer 229

70327 Stuttgart, HPC F403

Deutschland

14.

DONGFENG MOTOR CORPORATION

Giotti Victoria Sr.l. Pissana Road, 11/a,

50021 Barberino, Val D’ Elsa (Firenze)

Italien

15.

DR MOTOR COMPANY S. R. L.

S S 85, Venafrana km 37 500

86070 Macchia d’Isernia,

Italien

16.

ERKE EQUIPAMENTO PARA VEHICULOS S.A.

Ibaiondo Poligonoa, 3(Orbegozo)

Hernani (20120), GIPUZKOA,

Spanien

17.

FIAT GROUP AUTOMOBILES SPA

c.so Settembrini 40 Tor 8 Gebäude 5 Zimmer A8N

10135 Torino

Italien

18.

FORD MOTOR COMPANY OF AUSTRALIA LIMITED

Werk Niehl, Imbert-Gebäude

479 Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

19.

FORD MOTOR COMPANY

Werk Niehl, Imbert-Gebäude

479 Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

20.

FORD WERKE GmbH

Werk Niehl, Imbert-Gebäude

479 Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

21.

FUJI HEAVY INDUSTRIES LTD

Leuvensesteenweg 555 B/8

1930 Zaventem

Belgien

22.

MITSUBISHI FUSO TRUCK &BUS CORPORATION

in der EU vertreten durch

DAIMLER AG

Mercedesstr 137/1 Zimmer 229

70327 Stuttgart, HPC F403

Deutschland

23.

GENERAL MOTORS CORPORATION

in der EU vertreten durch

Adam Opel AG

Bahnhofsplatz 1 IPC 39-12

65423 Rüsselsheim

Deutschland

24.

GM KOREA COMPANY

in der EU vertreten durch

Adam Opel AG

Bahnhofsplatz 1 IPC 39-12

65423 Rüsselsheim

Deutschland

25.

ZHEJIANG GONOW AUTO CO. Ltd

in der EU vertreten durch

Gonow Europe S.R.L.

Direzione Generale Via Aurelia, 1250

00166 Roma

Italien

26.

GREAT WALL MOTOR COMPANY LIMITED

in der EU vertreten durch

International Motors Limited

I.M. House South DRIVE

Coleshill B46 1DF

Vereinigtes Königreich

27.

HEBEI ZHONGXING AUTOMOBILE CO., Ltd

in der EU vertreten durch

URSUS SA Lublin

ul. Frezerów 7,

20-952 Lublin,

Polen

28.

HYUNDAI MOTOR COMPANY

in der EU vertreten durch

Hyundai Motor Europe GmbH

Kaiserleipromenade 5

63067 Offenbach

Deutschland

29.

ISUZU MOTORS LIMITED

in der EU vertreten durch

Isuzu Motors Europe NV

Bist 12

B-2630 Aartselaar

Belgien

30.

IVECO SPA

Via Puglia 35

10156 Torino

Italien

31.

KIA MOTORS CORPORATION

in der EU vertreten durch

Kia Motors Europe GmbH

Theodor-Heuss-Allee 11

60486 Frankfurt/M

Deutschland

32.

JAGUAR LAND ROVER LIMITED

w/10/5 Abbey Road

Whitley Coventry CV3 4LF

Vereinigtes Königreich

33.

MAGYAR SUZUKI CORPORATION LTD

Legal Department

Suzuki-Allee 7

64625 Bensheim

Deutschland

34.

MAHINDRA & MAHINDRA LTD

in der EU vertreten durch

Mahindra Europe Srl

Via Cancelliera 35

00040 Ariccia (Roma)

Italien

35.

MAZDA MOTOR CORPORATION

in der EU vertreten durch

Mazda Motor Europe GmbH

European R&D Centre

Hiroshimastr 1

61440 Oberursel/Ts

Deutschland

36.

MIA ELECTRIC SAS

45, rue des Pierrières

BP 60324

79143 Cerizay CEDEX

Frankreich

37.

MICRO-VETT SPA

Via Gambellara 34

40026 Imola (BO)

Italien

38.

MITSUBISHI MOTORS CORPORATION MMC

in der EU vertreten durch

Mitsubishi Motors Europe BV MME

Op de Baan 8

6121 SG Born

Niederlande

39.

MITSUBISHI MOTORS EUROPE BV MME

in der EU vertreten durch

Mitsubishi Motors Europe BV MME

Op de Baan 8

6121 SG Born

Niederlande

40.

MITSUBISHI MOTORS THAILAND CO LTD MMTH

in der EU vertreten durch

Mitsubishi Motors Europe BV MME

Op de Baan 8

6121 SG Born

Niederlande

41.

MULTICAR GmbH (Multicar Zweigwerk der Hako-Werke Gmbh)

Hako GmbH

Hamburger Str. 209-239

23843 Bad Oldesloe

Deutschland

42.

NISSAN INTERNATIONAL SA

Cranfield Technology Park

Moulsoe Road Cranfield

Bedfordshire MK43 OBD

Vereinigtes Königreich

43.

OMCI SRL

Via Franchi Maggi 119

20089 Milano

Italien

44.

ADAM OPEL AG

Adam Opel AG

Bahnhofsplatz 1IPC 39-12

65423 Rüsselsheim

Deutschland

45.

PIAGGIO & C SPA

Viale Rinaldo Piaggio, 25

56025 Pontedera (PI)

Italien

46.

DR. ING. h.c. F. PORSCHE AG

Porscheplatz 1

70435 Stuttgart

Deutschland

47.

RENAULT S.A.S

Guyancourt

1 avenue du Golf

78288 Guyancourt Cedex

Frankreich

48.

SANTANA MOTOR SA

Avda. Primero de Mayo s/n

23700 Linares (JAÉN)

Spanien

49.

SEAT SA

Berliner Ring 2

38436 Wolfsburg

Deutschland

50.

SKODA AUTO AS

Berliner Ring 2

38436 Wolfsburg

Deutschland

51.

SOLOMON COMMERCIALS Ltd

Knowsley Road Industrial Estate

Haslingden, Rossendale

Lancashire BB4 4RX

Vereinigtes Königreich

52.

SSANGYONG MOTOR COMPANY

in der EU vertreten durch

SsangYongEuropean Parts Center B.V.

IABC 5253/5254

4814RD Breda

Niederlande

53.

SUZUKI MOTOR CORPORATION

in der EU vertreten durch

Suzuki International Europe GmbH

Legal Department

Suzuki-Allee 7

64625 Bensheim

Deutschland

54.

TATA MOTORS LIMITED

in der EU vertreten durch

Tata Motors European Technical Centre PLC

18 Grosvenor Place

London SW1X 7HS

Vereinigtes Königreich

55.

TOYOTA MOTOR EUROPE NV SA

Avenue du Bourget 60

1140 Bruxelles/Brussel

Belgien

56.

TOYOTA CAETANO PORTUGAL, S.A.

Avenida Vasco de Gama 1410,

4431-956 Vila Nova de Gaia

Portugal

57.

TOYOTA SOUTH AFRICA

Avenue du Bourget 60

1140 Bruxelles/Brussel

Belgien

58.

PJSC UAZ

Moskovskoye shosse, 92,

Ulyanovsk 432034,

Russische Föderation

59.

VOLKSWAGEN AG

Berliner Ring 2

38436 Wolfsburg

Deutschland

60.

VOLVO CAR CORPORATION

VAK building, Assar Gabrielssons väg

Göteborg

SE-405 31 Göteborg

Schweden

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG

Tabelle 1

Werte für die Leistung von Herstellern gemäß Artikel 1

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name des Herstellers

Emissionsgemeinschaften

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (70 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

AUDI AG

 

302

151,436

183,837

–32,401

–32,401

1 801,02

163,056

AUTOMOBILES CITROËN

 

115 815

137,458

167,747

–30,289

–30,289

1 628,01

157,895

AUTOMOBILES DANGEL

 

99

161,348

186,911

–25,563

–25,563

1 834,08

177,727

AUTOMOBILES PEUGEOT

 

116 305

139,205

169,453

–30,248

–30,248

1 646,36

159,315

AVTOVAZ

 

67

225,000

135,736

89,264

89,264

1 283,81

225,000

AZURE DYNAMICS

 

3

0,000

188,392

– 188,392

– 188,392

1 850,00

0,000

BLU CAR S.R.L

 

2

0,000

115,852

– 115,852

– 115,852

1 070,00

0,000

BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG

 

96

104,403

138,646

–34,243

–34,243

1 315,10

116,917

BMW M GmbH

 

245

153,421

191,330

–37,909

–37,909

1 881,59

166,518

CHRYSLER GROUP LLC

 

15

200,300

205,008

–4,708

–4,708

2 028,67

210,467

AUTOMOBILE DACIA SA

 

10 350

132,210

135,924

–3,714

–3,731

1 285,83

145,052

DAIHATSU MOTOR CO LTD

 

2

190,000

133,708

56,292

56,292

1 262,00

190,000

DAIMLER AG

 

97 919

207,921

224,473

–16,552

–17,476

2 237,97

218,766

DONGFENG MOTOR CORPORATION

 

10

167,286

112,476

54,810

54,810

1 033,70

173,500

DR MOTOR COMPANY SRL

 

25

233,294

172,880

60,414

60,414

1 683,20

239,920

ERKE EQUIPAMENTO PARA VEHICULOS S.A.

 

174

142,851

172,320

–29,469

–29,469

1 677,18

164,672

FIAT GROUP AUTOMOBILES SPA

 

101 848

140,141

169,142

–29,001

–29,001

1 643,01

157,156

FORD MOTOR COMPANY OF AUSTRALIA LIMITED

P1

4 500

219,159

220,156

–0,997

–1,002

2 191,55

228,499

FORD MOTOR COMPANY

P1

463

212,840

213,164

–0,324

–0,579

2 116,37

218,490

FORD WERKE GmbH

P1

123 420

173,548

186,163

–12,615

–13,450

1 826,03

188,212

FUJI HEAVY INDUSTRIES LTD

 

38

154,308

169,043

–14,735

–14,735

1 641,95

157,921

MITSUBISHI FUSO TRUCK &BUS CORPORATION

 

81

250,268

203,518

46,750

46,750

2 012,65

253,951

GENERAL MOTORS CORPORATION

 

46

106,813

137,034

–30,221

–30,221

1 297,76

115,826

GM KOREA COMPANY

 

3

150,000

175,341

–25,341

–25,341

1 709,67

153,000

ZHEJIANG GONOW AUTO CO. Ltd

 

133

253,742

182,665

71,077

71,077

1 788,42

255,075

GREAT WALL MOTOR COMPANY LIMITED

 

1 850

223,959

190,359

33,600

33,600

1 871,15

233,671

HEBEI ZHONGXING AUTOMOBILE CO., Ltd

 

31

234,000

199,012

34,988

34,988

1 964,19

234,000

HYUNDAI MOTOR COMPANY

 

2 186

175,528

192,055

–16,527

–16,527

1 889,39

186,936

ISUZU MOTORS LIMITED

 

6 812

201,622

210,188

–8,566

–8,677

2 084,37

211,719

IVECO SPA

 

14 583

218,250

248,465

–30,215

–30,215

2 495,95

230,260

KIA MOTORS CORPORATION

 

728

124,491

152,966

–28,475

–28,475

1 469,08

140,747

LAND ROVER

 

10 374

262,824

204,593

58,231

58,216

2 024,20

272,479

MAGYAR SUZUKI CORPORATION LTD

 

11

131,714

142,991

–11,277

–11,277

1 361,82

135,818

MAHINDRA & MAHINDRA LTD

 

259

240,392

207,949

32,443

32,443

2 060,29

242,876

MAZDA MOTOR CORPORATION

 

492

246,811

197,137

49,674

49,674

1 944,03

249,622

MIA ELECTRIC SAS

 

64

0,000

98,865

–98,865

–98,865

887,34

0,000

MICRO-VETT SPA

 

31

0,000

123,847

– 123,847

– 123,847

1 155,97

0,000

MITSUBISHI MOTORS CORPORATION MMC

P2

5 555

203,264

191,721

11,543

–4,411

1 885,80

209,786

MITSUBISHI MOTORS EUROPE BV MME

P2

631

225,907

208,572

17,335

17,335

2 066,99

228,043

MITSUBISHI MOTORS THAILAND CO LTD MMTH

P2

2 514

202,844

202,084

0,760

0,714

1 997,23

209,839

MULTICAR GmbH

 

6

147,000

247,370

– 100,370

– 100,370

2 484,17

156,000

NISSAN INTERNATIONAL SA

 

31 066

178,578

194,329

–15,751

–15,751

1 913,84

198,544

OMCI SRL

 

4

140,000

111,202

28,798

28,798

1 020,00

140,000

ADAM OPEL AG

 

65 372

161,954

181,237

–19,283

–19,308

1 773,06

178,149

PIAGGIO & C SPA

 

2 709

115,213

116,551

–1,338

–1,338

1 077,52

143,900

DR. ING. h.c. F PORSCHE AG

 

30

197,762

218,524

–20,762

–20,762

2 174,00

218,267

RENAULT S.A.S

 

152 149

131,957

185,305

–53,348

–53,363

1 816,81

170,759

SANTANA MOTOR SA

 

15

283,200

219,392

63,808

63,808

2 183,33

286,800

SEAT SA

 

673

98,979

126,422

–27,443

–27,537

1 183,66

104,895

SKODA AUTO AS

 

5 009

124,641

132,922

–8,281

–14,605

1 253,55

133,174

SOLOMON COMMERCIALS Ltd

 

15

214,000

250,702

–36,702

–36,702

2 520,00

214,000

SSANGYONG MOTOR COMPANY

 

552

204,158

210,956

–6,798

–6,798

2 092,62

212,130

SUZUKI MOTOR CORPORATION

 

54

170,162

151,390

18,772

18,772

1 452,13

173,722

TATA MOTORS LIMITED

 

557

215,550

196,996

18,554

18,554

1 942,52

218,099

TOYOTA MOTOR EUROPE NV SA

 

23 508

190,598

200,278

–9,680

–10,836

1 977,81

201,927

TOYOTA CAETANO PORTUGAL, S.A.

 

12

252,000

219,547

32,453

32,453

2 185,00

256,667

TOYOTA SOUTH AFRICA

 

13

219,000

200,610

18,390

18,390

1 981,38

220,308

UAZ

 

26

296,000

218,045

77,955

77,955

2 168,85

297,615

VOLKSWAGEN AG

 

156 850

168,878

195,693

–26,815

–27,308

1 928,51

184,543

VOLVO CAR CORPORATION

 

425

186,620

215,986

–29,366

–29,366

2 146,71

196,901


Tabelle 2

Werte für die Leistung von Emissionsgemeinschaften von Herstellern gemäß Artikel 1

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name der Emissionsgemeinschaft

Emissionsgemeinschaft

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (70 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

FORD-WERKE GmbH

P1

128 383

174,819

187,452

–12,633

–13,614

1 839,89

189,733

MITSUBISHI MOTORS

P2

8 700

203,460

195,938

7,522

0,519

1 931,14

211,125

Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2

Spalte A:

Tabelle 1: „Name des Herstellers“: der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der bei der Zulassungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats eingetragene Name.

Tabelle 2: „Name der Emissionsgemeinschaft“: der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.

Spalte B:

„E“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2012 gültig.

Spalte C:

„Zahl der Zulassungen“: die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr in den Mitgliedstaaten zugelassenen neuen Personenkraftwagen, ohne Zulassungen, die Aufzeichnungen, bei denen die Werte sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen fehlen, sowie Aufzeichnungen betreffen, die der Hersteller nicht identifizieren kann. Darüber hinaus sind Änderungen der Zahl der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Zulassungen nicht möglich.

Spalte D:

„Durchschnittliche CO2-Emissionen (70 %), berichtigt“: die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 auf Basis der 70 % emissionsärmsten Fahrzeuge in der Herstellerflotte berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um die der Kommission vom betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung wurden Aufzeichnungen mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen herangezogen.

Spalte E:

„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“: das auf Basis der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge und nach der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 berechnete Emissionsziel.

Spalte F:

„Abstand zum vorgegebenen Ziel“: die Differenz zwischen den in Spalte D angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der in Spalte E angegebenen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen. Ist der Wert in Spalte F positiv, so bedeutet dies, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen über dem Zielwert liegen.

Spalte G:

„Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: Unterscheiden sich die Angaben in dieser Spalte von den Angaben in Spalte F, so wurden die Werte in Spalte F um eine Fehlermarge angepasst. Die Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:

Fehler

=

Absolutwert von [(AC1 – TG1) – (AC2 – TG2)]

AC1

=

durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);

TG1

=

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);

AC2

=

durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;

TG2

=

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.

Spalte I:

„Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)“: die auf Basis von 100 % der dem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gegebenenfalls angepasst wurden, um die der Kommission vom betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung wurden Aufzeichnungen mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen herangezogen, allerdings ohne Berücksichtigung von Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/74


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9205)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2013/808/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission hat diese Mengenbeschränkungen festzulegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuzuteilen.

(3)

Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.

(4)

Die Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke hat zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.

(5)

Die Kommission hat an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2014 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2014 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen (3) eine Bekanntmachung gerichtet und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2014 erhalten.

(6)

Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2014 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe

Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)

Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

4 513 700,00

Gruppe III (Halone)

21 660 560,00

Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff)

5 995 220,00

Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan)

2 300 001,50

Gruppe VI (Methylbromid)

870 120,00

Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe)

2 087,55

Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

6 175 596,50

Gruppe IX (Chlorbrommethan)

270 012,00

Artikel 2

Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Quoten für Labor- und Analysezwecke

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2014 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2014 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

1

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

Deutschland

2

Aesica Queenborough Limited

North Road

ME11 5EL Queenborough

Vereinigtes Königreich

3

AGC Chemicals Europe, Ltd

York House, Hillhouse International

FY5 4QD Thornton Cleveleys

Vereinigtes Königreich

4

Airbus Operations SAS

Route de Bayonne 316

31300 Toulouse

Frankreich

5

Albany Molecular Research (UK) Ltd

Mostyn Road

CH8 9DN Holywell

Vereinigtes Königreich

6

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein

Rue du Bosquet 9

1348 Louvain-la-Neuve

Belgien

7

Arkema France

420, rue d’Estienne D’Orves

92705 Colombes Cedex

Frankreich

8

Arkema Quimica S.A.

Avenida de Burgos 12

28036 Madrid

Spanien

9

Ateliers Bigata

10, rue Jean Baptiste Perrin,

33320 Eysines Cedex

Frankreich

10

BASF Agri Production S.A.S.

32 rue de Verdun

76410 Saint-Aubin les Elbeuf

Frankreich

11

Bayer Crop Science AG

Alfred-Nobel-Straße 50

40789 Monheim

Deutschland

12

Biovit d.o.o.

Matka Laginje 13

42000 Varazdin

Kroatien

13

Diverchim SA

6, Rue Du Noyer, Zac du Moulin

95700 Roissy en France

Frankreich

14

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH

Bützflether Sand

21683 Stade

Deutschland

15

DuPont Holding Netherlands B.V.

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

Niederlande

16

Dyneon GmbH

Industrieparkstraße 1

84508 Burgkirchen

Deutschland

17

Eras Labo

222 D1090

38330 Saint Nazaire les Eymes

Frankreich

18

Eusebi Impianti Srl

Via Mario Natalucci 6

60131 Ancona

Italien

19

Eusebi Service Srl

Via Vincenzo Pirani 4

60131 Ancona

Italien

20

Fenix Fluor Limited

Rocksavage Site

WA7 JE Runcorn, Cheshire

Vereinigtes Königreich

21

Fire Fighting Enterprises Ltd

9 Hunting Gate

Hitchin SG4 0TJ

Vereinigtes Königreich

22

Fujifilm Electronic Materials Europe NV

Keetberglaan 1A

2070 Zwijndrecht

Belgien

23

Gedeon Richter Plc.

Gyomroi ut 19-21

1103, Budapest

Ungarn

24

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH

Ruhrstr. 113

22761 Hamburg

Deutschland

25

Gielle di Luigi Galantucci

Via Ferri Rocco, 32

70022 Altamura

Italien

26

Halon & Refrigerant Services Ltd

J.Reid Trading Estate, Factory Road

CH5 2QJ Sandycroft

Vereinigtes Königreich

27

Honeywell Fluorine Products Europe BV

Laarderhoogtweg 18

1101 EA Amsterdam

Niederlande

28

Honeywell Speciality Chemicals Seelze GmbH

Wunstorfer Straße 40

30918 Seelze

Deutschland

29

Hovione FarmaCiencia SA

Quinta de S. Pedro — Sete Casas

2674-506 Loures

Portugal

30

Hudson Technologies Europe S.r.l.

Via degli Olmetti 5

00060 Formello

Italien

31

Hugen Reprocessing Company Dutch

Halonbank bv

Hengelder 17

6902 PA Zevenaar

Niederlande

32

ICL-IP Europe B.V.

Fosfaatweeg 48

1013 BM Amsterdam

Niederlande

33

Kemika d.d.

Heinzelova 53

10000 Zagreb

Kroatien

34

Laboratorios Miret S.A.

Geminis 4, 08228 Terrassa

Spanien

35

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

Deutschland

36

Ludwig-Maximilians-University

Butenandstr. 5-13 (Haus D)

81377 München

Deutschland

37

Mebrom NV

Assenedestraat 4

9940 Rieme Ertvelde

Belgien

38

Merck KGaA

Frankfurter Straße 250

64293 Darmstadt

Deutschland

39

Meridian Technical Services Limited

Hailey Road 14

DA18 4AP Erith

Vereinigtes Königreich

40

Mexichem UK Limited

The Heath Business & Technical Park

Runcorn Cheshire WA7 4QX

Vereinigtes Königreich

41

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder

Bevesierweg 4

1780 CA Den Helder

Niederlande

42

Panreac Quimica S.L.U.

C/Garraf 2

08211 Barcelona

Spanien

43

P.U. Poz-Pliszka Sp. z o.o.

ul.Szczecińska 45

80-392 Gdańsk

Polen

44

R.P. Chem s.r.l.

Via San Michele 47

31062 Casale sul Sile (TV)

Italien

45

Safety Hi-Tech srl

Via di Porta Pinciana 6

00187 Roma

Italien

46

Savi Technologie sp. z o.o.

Ul. Psary Wolnosci 20

51-180 Wroclaw

Polen

47

Sigma Aldrich Chimie sarl

80, rue de Luzais

38070 St Quentin Fallavier

Frankreich

48

Sigma-Aldrich Chemie GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

Deutschland

49

Sigma-Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham, Dorset SP8 4XT

Vereinigtes Königreich

50

Simat Prom d.o.o.

Rudeska Cesta 96

10000 Zagreb

Kroatien

51

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Deutschland

52

Solvay Specialty Polymers France SAS

Avenue de la Republique

39501 Tavaux Cedex

Frankreich

53

Solvay Specialty Polymers Italy SpA

Viale Lombardia 20

20021 Bollate (MI)

Italien

54

Sterling Chemical Malta Limited

V. Dimech Street 4

1504 Floriana

Malta

55

Sterling SpA

Via della Carboneria 30

06073 Solomeo di Corciano (PG)

Italien

56

Syngenta Limited

Priestley Road Surrey Research Park 30

Guildford GU2 7YH

Vereinigtes Königreich

57

Tazzetti SpA

Corso Europa n. 600/a

10070 Volpiano (TO)

Italien

58

TEGA — Technische Gase und Gastechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Straße 18

97076 Würzburg

Deutschland

59

Thomas Swan & Co. Ltd.

Rotary Way

Consett,County Durham DH8 7ND

Vereinigtes Königreich

 

 

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).

(3)   ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 31.


ANHANG I

GRUPPEN I UND II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Mexichem UK Limited (UK)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Syngenta Limited (UK)

TEGA Technische Gase und Gastechnik GmbH (DE)

Tazzetti S.p.A. (IT)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Ateliers Bigata (FR)

BASF Agri Production SAS (FR)

ERAS Labo (FR)

Eusebi Impianti Srl (IT)

Eusebi Service Srl (IT)

Fire Fighting Enterprises Ltd (UK)

Gielle di Luigi Galantucci (IT)

Halon & Refrigerant Services Ltd (UK)

Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv (NL)

Meridian Technical Services Limited (UK)

P.U. POZ-PLISZKA Sp. z o.o. (PL)

Safety Hi-Tech srl (IT)

Savi Technologie Sp. z o.o. (PL)

Simat Prom d.o.o. (HR)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

Arkema Frankreich (FR)

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (DE)

Mexichem UK Limited (UK)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

Arkema Frankreich (FR)

Fujifilm Electronic Materials Europe NV (BE)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL-IP Europe B.V. (NL)

Mebrom NV (BE)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Albany Molecular Research (UK) Ltd (UK)

Hovione FarmaCiencia SA (PT)

R.P. Chem s.r.l. (IT)

Sterling Chemical Malta Limited (MT)

Sterling SpA (IT)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

AGC Chemicals Europe, Ltd (UK)

Aesica Queenborough Ltd (UK)

Arkema France (FR)

Arkema Quimica S.A. (ES)

Bayer CropScience AG (DE)

DuPont Holding Netherlands B.V. (NL)

Dyneon GmbH (DE)

Fenix Fluor Limited (UK)

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Mexichem UK Limited (UK)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay Specialty Polymers France SAS (FR)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL-IP Europe B.V. (NL)

Laboratorios Miret S.A. (ES)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Thomas Swan & Co Ltd (UK)


ANHANG IX

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


ANHANG X

IM JAHR 2014 ZUR HERSTELLUNG ODER EINFUHR ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKE BERECHTIGTE UNTERNEHMEN

Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Airbus Operations SAS (FR)

Arkema France (FR)

Bayer CropScience AG (DE)

Biovit d.o.o. (HR)

Diverchim S.A. (FR)

Gedeon Richter Plc. (HU)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH (DE)

Hudson Technologies Europe S.r.l. (IT)

Kemika d.d. (HR)

LGC Standards GmbH (DE)

Ludwig-Maximilians-Universität (DE)

Merck KGaA (DE)

Mexichem UK Limited (UK)

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder (NL)

Panreac Quimica S.L.U. (ES)

Safety Hi-Tech srl (IT)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Sigma Aldrich Chimie SARL (FR)

Sigma Aldrich Company Ltd (UK)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG XI

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)