ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/434 DES RATES
vom 13. Februar 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im November 2011 hat der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, mit der Islamischen Republik Afghanistan Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 2. Juli 2015 in Kabul paraphiert. |
(3) |
Artikel 59 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor. |
(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden und einige der Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. |
(5) |
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
(1) Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
a) |
Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze), |
b) |
Artikel 3 (Politischer Dialog), |
c) |
Artikel 4 (Menschenrechte), |
d) |
Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter), |
e) |
Titel III (Entwicklungszusammenarbeit), |
f) |
Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen), |
g) |
Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration), |
h) |
Titel VII (Regionale Zusammenarbeit), |
i) |
Titel VIII (Institutioneller Rahmen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen, |
j) |
Titel IX (Schlussbestimmungen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen. |
(2) Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/3 |
KOOPERATIONSABKOMMEN
über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“,
einerseits und
DIE ISLAMISCHE REPUBLIK AFGHANISTAN, im Folgenden „Afghanistan“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Afghanistans,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, internationaler Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten,
IN ANERKENNUNG der historischen, politischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien,
IN BESTÄTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Werte und zum beiderseitigen Vorteil zu intensivieren,
EINGEDENK der gemeinsamen politischen Ziele, Werte und Verpflichtungen, zu denen sich die Vertragsparteien bekennen, einschließlich der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass diese Grundsätze notwendiger Bestandteil der langfristigen Entwicklung sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass das afghanische Volk über seine legitimen, demokratischen Institutionen und auf der Grundlage der Verfassung Afghanistans die Stabilisierung, Entwicklung und Demokratisierung Afghanistans rechtmäßig und eigenverantwortlich bestimmt und lenkt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union entschlossen ist, Afghanistan bei seinen Bemühungen zu unterstützen, in der anstehenden Transformationsdekade seine Entwicklung möglichst weit voranzubringen,
UNTER HERVORHEBUNG der beiderseitigen Verpflichtungen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen in Bonn im Dezember 2011, in Tokyo im Juli 2012 und in London im Dezember 2014 eingegangen wurden,
IN BEKRÄFTIGUNG der Zusage Afghanistans, seine Regierungsführung weiter zu verbessern sowie der Zusage der Union, sich dauerhaft für Afghanistan zu engagieren,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter der Beziehungen, die sie im Rahmen dieses Abkommens fördern wollen, besondere Bedeutung beimessen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und ihres Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN DER ERKENNTNIS, dass nach Maßgabe der Verfassung Afghanistans die Stärkung der Rolle der Frauen und ihre uneingeschränkte, gleichberechtigte Beteiligung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, einschließlich ihrer Beteiligung an der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen des politischen Prozesses, von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung von Gleichberechtigung und Frieden sind,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere was Länder mit niedrigem Einkommen, Postkonfliktländer und Binnenstaaten anbelangt, für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die nachhaltige Entwicklung dieser Länder, die fristgerechte und vollständige Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks, zu denen sich Afghanistan bekennt, sowie für die bessere Integration Afghanistans in die Region,
IN DER ERKENNTNIS, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Integrität und die Rechenschaftspflicht zu fördern, die korrekte Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und die Korruption zu bekämpfen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die verstärkte Zusammenarbeit der Vertragsparteien Afghanistan dabei unterstützen sollte, die Qualität seiner Verwaltung und Regierungsführung sowie die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern,
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Koordinierung in den einschlägigen regionalen und multilateralen Gremien, insbesondere was die von den Vertragsparteien verfolgten Konzepte für globale Herausforderungen und die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit anbelangt,
IN DER ERKENNTNIS, dass der Terrorismus eine Bedrohung für ihre Völker und deren gemeinsame Sicherheit darstellt, und in Bekräftigung ihres uneingeschränkten Engagements für die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und entsprechender Instrumente, durch die sie im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, ausgemerzt werden können,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Engagements für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Menschenhandels, der Schleuserkriminalität und des Drogenhandels, auch durch regionale und internationale Mechanismen,
IN ANERKENNUNG der von illegalen Drogen ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Sicherheit und der Notwendigkeit, den Anbau, die Herstellung, den Schmuggel und den Konsum von sowie den Handel mit und die Nachfrage nach Rauschgift und die Abzweigung von Drogengrundstoffen durch eine konzertierte regionale und internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen, sowie in Anerkennung der Bedeutung, die alternativen Existenzgrundlagen für Mohnanbauer in diesem Zusammenhang zukommt,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen einzuhalten,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,
IN DER ERKENNTNIS, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen eine wichtige Rolle für die Entwicklung Afghanistans spielen werden und dass die Vertragsparteien den unter anderem im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) festgelegten Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels besondere Bedeutung beimessen,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen, wozu auch Aspekte wie Umweltschutz, wirksame Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie die wirksame Förderung und Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen gehören,
UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich Migration,
IN DER ERKENNTNIS, dass der Lage und den Grundrechten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, einschließlich ihrer sicheren, geordneten und freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Afghanistan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Geltungsbereich und Ziele
(1) Die Vertragsparteien gründen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren und Mitteln und unter uneingeschränkter Achtung internationaler Regelungen und Normen eine Partnerschaft.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um
a) |
Frieden und Sicherheit in Afghanistan und in der Region zu unterstützen, |
b) |
eine nachhaltige Entwicklung, ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld und die Integration Afghanistans in die Weltwirtschaft zu fördern, |
c) |
einen regelmäßigen Dialog über politische Fragen aufzunehmen, auch über die Förderung der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, |
d) |
die Entwicklungszusammenarbeit im Kontext des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Beseitigung der Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, |
e) |
Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil in kohärenter Weise und in Ergänzung laufender und künftiger regionaler Initiativen zu fördern, um in allen wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten sowie nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern und zu beseitigen, |
f) |
für eine bessere Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu sorgen, insbesondere durch die Förderung multilateraler Lösungen, und |
g) |
den Dialog und die Zusammenarbeit in einer Reihe von spezifischen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu stärken, wie Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Justiz und Inneres, Umwelt und Klimawandel, natürliche Ressourcen und Rohstoffe, Reform des Sicherheitssektors, allgemeine und berufliche Bildung, Energie, Verkehr, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Finanzdienstleistungen, Steuern, Zoll, Beschäftigung und soziale Entwicklung, Gesundheit und Gesundheitsschutz, Statistik, regionale Zusammenarbeit, Kultur, Informationstechnologie sowie audiovisueller und Mediensektor. |
(3) In diesem Zusammenhang wird dem Kapazitätsaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Entwicklung afghanischer Institutionen zu unterstützen und zu gewährleisten, dass Afghanistan in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren kann, die sich aus der verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben.
(4) Die Vertragsparteien fördern Kontakte zwischen Parlamentariern, Vertretern der Zivilgesellschaft und Fachkreisen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Unterstützung des Parlaments und anderer demokratischer Institutionen.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der Verständigung, unter anderem durch die Zusammenarbeit von Akteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien im Rahmen von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das afghanische Volk über seine legitimen, demokratischen Institutionen und auf der Grundlage der Verfassung Afghanistans die Stabilisierung, Entwicklung und Demokratisierung Afghanistans rechtmäßig und eigenverantwortlich bestimmt und lenkt.
(3) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine weitere Zusammenarbeit zur vollständigen Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks. Dabei erkennen sie an, dass Afghanistan die Verantwortung für die Ausarbeitung und Durchführung seiner wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspläne sowie für seine einschlägigen Entwicklungsstrategien und Nationalen Schwerpunktprogramme trägt. Sie bekräftigen in diesem Zusammenhang ihr Eintreten für ein hohes Umweltschutzniveau, eine inklusive Gesellschaft und die Gleichstellung der Geschlechter.
(5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze einer guten Regierungsführung, einschließlich der Unabhängigkeit der Parlamente und der Justiz sowie der Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
TITEL II
POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 3
Politischer Dialog
Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen Dialog auf, der gegebenenfalls auf Ministerebene geführt wird. Dieser Dialog stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität. Die Vertragsparteien verstärken ihren politischen Dialog zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen, einschließlich ihrer jeweiligen Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien.
A. ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MENSCHENRECHTE, GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER UND ZIVILGESELLSCHAFT
Artikel 4
Menschenrechte
(1) Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 3 kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente. Sie überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Rahmen ihres politischen Dialogs.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung interner Menschenrechtsaktionspläne, |
b) |
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung, |
c) |
Stärkung nationaler und subnationaler Menschenrechtseinrichtungen in Afghanistan, |
d) |
Aufnahme eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs und |
e) |
Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtseinrichtungen der Vereinten Nationen. |
Artikel 5
Gleichstellung der Geschlechter
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung geschlechtsspezifischer Politiken und Programme sowie beim Ausbau der entsprechenden institutionellen und administrativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umsetzung von Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Rechte der Frau und der Stärkung ihrer Rolle, um die gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugangs von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen, insbesondere zu Bildung.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten Rahmens, um
a) |
zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen bei allen entwicklungspolitischen Strategien, Politiken und Programmen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese die Teilnahme am politischen Leben, die Gesundheit und die Alphabetisierung betreffen, und |
b) |
Erfahrungen und bewährte Methoden für die Gleichstellung der Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern. |
Artikel 6
Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den potenziellen Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft zusammen, damit diese in der Lage ist,
a) |
bei internen politischen Entscheidungsprozessen entsprechend den demokratischen Grundsätzen und den verfassungsrechtlichen Bestimmungen konsultiert zu werden, |
b) |
über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt zu werden, |
c) |
im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht Finanzmittel zu erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt zu werden sowie |
d) |
an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in den sie betreffenden Bereichen beteiligt zu werden. |
B. FRIEDENSKONSOLIDIERUNG
Artikel 7
Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr Engagement für Friedens- und Versöhnungsbemühungen unter der Führung Afghanistans. Sie betonen die Bedeutung eines umfassenden Friedensprozesses auf der Grundlage eines Konsens zwischen allen Afghanen, wie er bei der Friedens-Jirga vom Juli 2010 und bei der traditionellen Großen Ratsversammlung, der Loya Jirga, vom November 2011 gefordert wurde. Sie erkennen an, dass die Eigenverantwortung des afghanischen Volkes und seiner Institutionen und die nachdrückliche Unterstützung seitens der internationalen Gemeinschaft eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Friedensprozesses sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen den Ländern in der Region und darüber hinaus, damit diese in vollem Umfang zur Unterstützung und Erleichterung des Friedensprozesses beitragen können.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen die wichtige Rolle der Frauen bei der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung. Sie betonen im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Bedeutung der uneingeschränkten Teilnahme und Einbeziehung von Frauen bei sämtlichen Anstrengungen zur Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit sowie die Notwendigkeit einer Stärkung ihrer Rolle bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Konfliktbeilegung.
(4) Die gemeinsame Maßnahmen in diesem Bereich umfassen die Förderung der langfristigen Friedenskonsolidierung in Afghanistan und die Unterstützung einer aktiven Rolle der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Grundsätzen des „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten.
C. UNTERSTÜTZUNG DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT
Artikel 8
Zusammenarbeit in Bezug auf das Römische Statut
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die wirksame Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass sie zunächst durch Maßnahmen auf interner Ebene in Zusammenarbeit mit dem IStGH verfolgt werden müssen. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Förderung des Beitritts aller Staaten zum Römischen Statut zusammenzuarbeiten, indem sie
a) |
gegebenenfalls Maßnahmen für die Ratifizierung der mit dem Römischen Statut zusammenhängenden Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH, ergreifen, |
b) |
Erfahrungen über die rechtliche Anpassungen austauschen, die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlich sind und |
c) |
Maßnahmen zur Wahrung der Integrität des Römischen Statuts ergreifen. |
Artikel 9
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln vorzugehen, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen multilateralen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und intern umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel, die für die Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.
(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Einführung wirksamer interner Ausfuhrkontrollen, bei der Verhinderung der Weiterverbreitung und bei der Kontrolle der Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen.
(6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) verheerende gesellschaftliche Folgen haben können. Sie erkennen ebenfalls an, dass diese Risiken durch kriminelle Machenschaften (Weiterverbreitung, Schmuggel), Unfälle (Industrie, Transport, Labore) oder natürliche Gefahren (Pandemien) verursacht werden können. Sie verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten, um die institutionellen Kapazitäten für die Eindämmung von CBRN-Risiken zu stärken. Dies kann Projekte zu Rechts-, Regulierungs-, und Durchsetzungsfragen, zu wissenschaftlichen Fragen und Aspekten der Vorsorge sowie eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene umfassen.
(7) Die Union leistet gegebenenfalls Unterstützung für diese Bemühungen und legt dabei den Schwerpunkt auf den Kapazitätsaufbau und technische Hilfe.
Artikel 10
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Sie erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4) Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.
Artikel 11
Terrorismusbekämpfung
(1) Die Parteien sind entschlossen, den Terrorismus in all seinen Formen unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts zu bekämpfen, auch im regionalen Kontext, und zusammenzuarbeiten, um die Verbreitung extremistischer Ideologien und insbesondere die Radikalisierung junger Menschen zu verhindern. Sie verpflichten sich, mit ihren internationalen Partnern bei der umfassenden Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls im Einklang mit ihrem internen Recht und dem Völkerrecht Informationen über alle relevanten Fragen auszutauschen. Die Bekämpfung des Terrorismus ist ein wichtiges Element ihrer Zusammenarbeit. Sie kommen überein, die Umsetzung einschlägiger internationaler Instrumente und Übereinkommen in diesem Bereich zu fördern. Der diesbezügliche Kapazitätsaufbau wird die einschlägigen Bereiche des Strafrechts abdecken.
TITEL III
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 12
Entwicklungszusammenarbeit
(1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks), die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft, unter besonderer Berücksichtigung der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Afghanistans von zentraler Bedeutung ist und dass der Institutionenaufbau ein wesentliches Element dieser Zusammenarbeit sein sollte.
(2) Diese Zusammenarbeit berücksichtigt die sozioökonomischen Entwicklungsstrategien und -programme Afghanistans, insbesondere seine Nationale Entwicklungsstrategie und andere Maßnahmen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurden, die Londoner Erklärung von 2010, den Kabul-Prozess, die Schlussfolgerungen der Bonner Konferenz vom Dezember 2011, die Erklärung von Tokyo über eine Partnerschaft zur Förderung der Eigenständigkeit Afghanistans, die Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft vom Juli 2012 und trägt der von der afghanischen Regierung 2014 auf der Londoner Konferenz vorgelegten Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“ in vollem Umfang Rechnung.
(3) Die Vertragsparteien nutzen ihre Entwicklungszusammenarbeit, um unter anderem die staatlichen Strukturen Afghanistans zu stärken und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und ein langfristiges Wirtschaftswachstum zu schaffen, und richten sich dabei nach den Nationalen Schwerpunktprogrammen und der Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie Afghanistans mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“. Sie werden die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung dieser Strategie und der von Afghanistan in Bonn, Tokyo und London eingegangenen Verpflichtungen sein. Die Union trägt bei ihrer Zusammenarbeit mit Afghanistan der Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft (beziehungsweise etwaigen einvernehmlich festgelegten Folgevereinbarungen) in vollem Umfang Rechnung und berücksichtigt bei der Programmierung ihrer Hilfe die Verpflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, und detaillierten Regelungen, die in dieser Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.
(4) Die Vertragsparteien bestätigen das Ziel der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks und bekräftigen ihr Engagement für die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, den Aktionsplan von Accra und die Abschlusserklärung von Busan, insbesondere in Bezug auf den „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren und Mitteln und unter eingeschränkter Achtung der internationaler Regelungen und Normen zu fördern. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den Anforderungen ihres gemeinsamen Engagements für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Einklang stehen und in einer Weise umgesetzt werden muss, die die Eigenverantwortlichkeit Afghanistans wahrt, den nationalen Prioritäten Afghanistans entspricht und zu greifbaren und nachhaltigen Entwicklungsergebnissen für das afghanische Volk und zur langfristigen Nachhaltigkeit der Wirtschaft des Landes führt, wie dies im Rahmen der internationalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurde. Sie kommen überein, das im Rahmen der Entwicklungshilfe bestehende Potenzial für die Friedenskonsolidierung wo immer möglich im Rahmen des „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten voll auszuschöpfen.
(6) Die Vertragsparteien kommen daher überein, die Auswirkungen ihrer Entwicklungszusammenarbeit regelmäßig im Rahmen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten Ausschusses zu überwachen und ihren Beitrag zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks zu bewerten.
(7) Die folgenden Themen werden durchgängig in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, gute Regierungsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, Gesundheit, Entwicklung der Institutionen und Kapazitätsaufbau, Korruptionsbekämpfung, Drogenbekämpfung und Wirksamkeit der Hilfe.
(8) Bei Infrastrukturkomponenten prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit des Einsatzes von Mechanismen wie der Kombination von Zuschüssen mit Darlehen internationaler Finanzinstitutionen und anderer Instrumente der Risikoteilung, um weitere Ressourcen zu mobilisieren und so die Wirkung der Hilfe der Union zu steigern.
(9) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit so umgesetzt werden muss, dass die Interessen der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, einschließlich Frauen und Kinder, geschützt sind und Gesundheit, Bildung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums schwerpunktmäßig berücksichtigt werden.
(10) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung in all ihren Dimensionen fördern sollte und dass die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Handels bewertet werden sollten. Sie kommen überein, ihre Unternehmen dazu anzuhalten, nach Maßgabe international vereinbarter Grundsätze und Standards, wie sie unter anderem in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und im Globalen Pakt der Vereinten Nationen festgelegt sind, höchste Standards für verantwortliches unternehmerisches Handeln einzuführen.
(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wirksame Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu fördern, und verstärken die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen, auch im Hinblick auf die Grundsätze der menschenwürdigen Arbeit.
(12) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, um die Arbeitsteilung in der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern und vor Ort für eine größere Wirksamkeit der Hilfe zu sorgen.
(14) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, gegebenenfalls in den in diesem Artikel genannten Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, kulturellen Akteuren und Medien durch die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und sonstige diesbezügliche Aktivitäten zu fördern.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN
Artikel 13
Handelspolitische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien nehmen zwecks Ausbaus ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und zur Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über bilaterale und multilaterale Handelsfragen und die Förderung des multilateralen Handelssystems auf und setzen sich in diesem Zusammenhang auch für die WTO-Mitgliedschaft Afghanistans ein.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, bessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu deren Mitgliedern die Vertragsparteien gehören, auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse und -beschränkungen, die nicht mit den WTO-Regeln in Einklang stehen, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und Präferenzhandelsreglungen sich als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben, sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Konsultationen und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirksame Umsetzung dieser Regelungen zu intensivieren.
(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden. Sie prüfen Möglichkeiten für den Ausbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung weiterer Abkommen von beiderseitigem Interesse.
(5) Die Vertragsparteien nutzen Handelshilfeprogramme und andere einschlägige Programme, einschließlich technischer Hilfe für den Kapazitätsaufbau, in vollem Maß für die Stärkung ihrer bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit Titel VII an.
(7) Die Vertragsparteien konsultieren einander unverzüglich im Einklang mit Artikel 54 bei etwaigen Differenzen hinsichtlich der Anwendung dieses Titels.
Artikel 14
Meistbegünstigung
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigung gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.
(2) Die Meistbegünstigung nach Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Regelung im Rahmen von Abkommen zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder eines gleichwertigen Bereichs einer Präferenzregelung gewährt.
Artikel 15
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in ihrem jeweiligen Gebiet zu schützen.
(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf den Kapazitätsaufbau ausgerichteten Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen. Diese Zusammenarbeit wird eigens auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen auf.
(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über unter diesen Artikel fallende Fragen.
Artikel 16
Technische Handelshemmnisse
Die Vertragsparteien setzten sich dafür ein, dass Afghanistan bei technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren internationale und europäische Normen zugrunde legt. Sie arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, um zu gewährleisten, dass sie in transparenter und wirksamer Weise ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden und keine unnötigen Hemmnisse für ihren bilateralen Handel zur Folge haben.
Artikel 17
Zoll
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden auszubauen, um transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu schaffen und diesen zu erleichtern, die Sicherheit der Lieferkette zu erhöhen, die Verbrauchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, einzudämmen und Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie eine Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im internationalen Rahmen an.
(3) Gegebenenfalls schließen die Vertragsparteien im institutionellen Rahmen dieses Abkommens und unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und unter Gewährleistung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht bei der Modernisierung der Zollverwaltung Afghanistans zusammen, um deren organisatorische Effizienz zu verbessern und für eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen durch die Verwaltungsstellen zu sorgen. Der Kapazitätsaufbau ist ein wichtiges Element dieser Zusammenarbeit.
Artikel 18
Investitionen
(1) Die Vertragsparteien fördern ausländische Direktinvestitionen durch die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen. Zu diesem Zweck führen sie bei Bedarf einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die diesbezügliche Zusammenarbeit zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile und transparente investitionsförderliche Regeln zu unterstützen.
(2) Zur Steigerung ausländischer Direktinvestitionen aus der EU in Afghanistan messen die Vertragsparteien dem Privatsektor eine wichtige Rolle bei und erkennen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit von öffentlichen Maßnahmen und Anreizen wie Zugang zu Krediten und Investitionsbürgschaften an.
Artikel 19
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien nehmen einen konstruktiven Dialog auf, der insbesondere darauf abzielt,
a) |
Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, |
b) |
den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, |
c) |
den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und |
d) |
den Handel mit Dienstleistungen untereinander und auf Drittlandsmärkten zu fördern. |
Artikel 20
Kapitalverkehr
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.
Artikel 21
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien über Transparenz und Vergabeverfahren und über die Förderung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen zusammen, um ein wirksames und modernes öffentliches Beschaffungswesens in Afghanistan zu schaffen.
Artikel 22
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an. Zu diesem Zweck wenden sie Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Artikel III des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen an.
Artikel 23
Rechte des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geographischer Bezeichnungen, in Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sind, zu schützen und durchzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung jeglicher Form des Missbrauchs von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, sowie bei der Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie zusammen. Sie kommen überein, dies durch eine Zusammenarbeit im Zollwesen und andere geeignete Formen der Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, einschließlich durch Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben der jeweils anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, unter Berücksichtigung der internationalen Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihrer jeweiligen Kapazitäten.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES
Artikel 24
Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit und Polizeiarbeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, einschließlich des Strafvollzugs, besondere Bedeutung bei.
(2) Bei der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Rechtssysteme und ihre Gesetzgebung aus. Sie legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Frauen und anderen schutzbedürftigen Gruppen sowie auf den Schutz und die Umsetzung dieser Rechte.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung weiterer Reformen der afghanischen Polizei zusammenzuarbeiten. Afghanistan wird Schritte unternehmen, um bewährte Methoden der zivilen Polizeiarbeit einzuführen. Die Union wird ihre Unterstützung für die Entwicklung des Justizsektors und der afghanischen Nationalpolizei, einschließlich der Finanzierung der Polizei im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2014-2020, im Einklang mit den Definitionen des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD in Bezug auf förderfähige Tätigkeiten fortsetzen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung des afghanischen Sicherheitssektors zusammenzuarbeiten und dabei folgende Ziele zu verfolgen:
a) |
Stärkung des Gerichts- und Justizwesens, einschließlich des Strafvollzugs, mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung der Unabhängigkeit des Gerichtswesens, |
b) |
Steigerung der Wirksamkeit der zivilen Polizeiarbeit in Afghanistan, |
c) |
Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens in diesem Bereich und |
d) |
Aufbau von Kapazitäten zur Politikformulierung und -umsetzung in den Bereichen Justiz und Sicherheit in Afghanistan. |
Artikel 25
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Durchführung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Protokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab. Die Vertragsparteien legen besonderes Augenmerk auf die Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität, dem illegalen Handel mit Drogen, Grund- und Gefahrenstoffen und Waffen, dem Menschenhandel und der Schleuserkriminalität. Sie tauschen Informationen über alle für die Bekämpfung krimineller Aktivitäten relevanten Fragen aus.
Artikel 26
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes, umfassendes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.
(2) Die Drogenpolitik und die damit zusammenhängenden Maßnahmen werden darauf ausgerichtet, die Strukturen zur Bekämpfung illegaler Drogen, zur Verringerung des Angebots an, des Handels mit und der Nachfrage nach illegalen Drogen sowie zur Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu stärken. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und die Abzweigung chemischer Grundstoffe zu verhindern.
(3) Im Einklang mit diesem gemeinsamen Vorgehen sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Drogenbekämpfung als Querschnittsaufgabe in alle relevanten Bereiche der Zusammenarbeit, einschließlich der Strafverfolgung, der Förderung legaler Existenzgrundlagen, der Eindämmung der Drogennachfrage und der Verminderung der Risiken und Schäden, einbezogen wird.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in den in Absatz 3 genannten Bereichen, einschließlich:
a) |
Ausarbeitung von Gesetzen und Politikformulierung, |
b) |
Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren, |
c) |
Unterstützung für zivilgesellschaftliche Maßnahmen in Drogenfragen und für Bemühungen um Reduzierung der Nachfrage nach Drogen und der durch Drogenmissbrauch verursachten Schäden, einschließlich Behandlung und Rehabilitation, |
d) |
Ausbildung des Personals, |
e) |
drogenbezogene Forschung und |
f) |
Verhinderung des Handels mit und der Abzweigung von Drogengrundstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen. |
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.
(5) Im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, Ausbildung und den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, die transnationalen kriminellen Netze, die an der Herstellung illegaler Drogen und am Handel damit beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
(6) Diese Anstrengungen sollten durch eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, unter anderem im Rahmen diplomatischer Kontakte und in regionalen Gremien, an denen sich die Vertragsparteien beteiligen, wie zum Beispiel den in Artikel 48 genannten Gremien, ergänzt werden.
(7) Die Vertragsparteien einigen sich auf Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die entsprechenden Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der VN-Generalversammlung zum Thema Drogen vom Juni 1998 angenommen wurden, der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 (Tagungsteil auf hoher Ebene) verabschiedet wurden, und mit der Erklärung der Dritten Ministerkonferenz der Partner des Pariser Pakts über die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Opiaten aus Afghanistan im Einklang stehen.
Artikel 27
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Missbrauch ihrer Finanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten und zur Finanzierung des Terrorismus zu verhindern
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Gesetze und die Annahme geeigneter und international anerkannter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) gleichwertig sind.
Artikel 28
Zusammenarbeit im Bereich der Migration
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung der irregulären Migration aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Afghanistan und der Union und verpflichten sich, im Einklang mit dem Gesamtansatz der Union für Migration und Mobilität und den einschlägigen internationalen Übereinkommen einen umfassenden Dialog zu migrationsbezogenen Fragen zu führen und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf Fragen im Zusammenhang mit Asyl, Beziehungen zwischen Migration und Entwicklung, regulärer und irregulärer Migration, Rückkehr, Rückübernahme, Visa, Grenzverwaltung, Dokumentensicherheit und der Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität.
(3) Die Zusammenarbeit in den in diesem Artikel genannten Bereichen kann auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten umfassen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Hinblick auf die Rückübernahme zu schließen, das auch Bestimmungen über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthält.
Artikel 29
Konsularischer Schutz
Afghanistan erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in Afghanistan vertretenen Mitgliedstaats der Europäischen Union unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union leistet, der nicht über eine ständige Vertretung in Afghanistan verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
Artikel 30
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards zu erhöhen, wie sie unter anderem in den mit der Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angenommenen Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken enthalten sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.
TITEL VI
SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 31
Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein, beim Aufbau eines professionellen, unabhängigen und effizienten öffentlichen Diensts auf nationaler und subnationaler Ebene in Afghanistan zusammenzuarbeiten. Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird der Schwerpunkt auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau gelegt, um Folgendes zu erreichen:
a) |
Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation, |
b) |
Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen, |
c) |
Gewährleistung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftslegung, |
d) |
Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens und |
e) |
Verbesserung der Politikformulierung und -umsetzung. |
Artikel 32
Verwaltung der öffentlichen Finanzen
Im Einklang mit Artikel 31 verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Afghanistan betreffen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
a) |
Haushaltsvollzug auf nationaler und subnationaler Ebene, |
b) |
Transparenz der Mittelflüsse zwischen den Haushaltsbehörden und zwischen diesen und den Begünstigten und Empfängern, |
c) |
Kontrolle, auch durch das Parlament und unabhängige Prüfstellen, und |
d) |
Mechanismen zur wirksamen und zügigen Beseitigung etwaiger Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Mittel. |
Die Union leistet in diesen Bereichen gegebenenfalls Unterstützung und legt dabei den Schwerpunkt auf Kapazitätsentwicklung und technische Hilfe.
Artikel 33
Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zu deren Umsetzung. Zu diesem Zweck und insbesondere zur verbesserten Steuererhebung in Afghanistan und der Unterstützung Afghanistans bei der Entwicklung von Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieser Grundsätze streben die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit an.
Artikel 34
Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Verbesserung des Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmens für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung des Rechts- und Regulierungsrahmens, der Infrastruktur und der Humanressourcen Afghanistans und bei der Einführung von Corporate-Governance- und internationalen Rechnungslegungsstandards auf dem afghanischen Kapitalmarkt zusammen.
Artikel 35
Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch Förderung der Harmonisierung der statistischen Methoden und durch Anwendung bewährter Methoden in Anlehnung an die Erfahrungen der Union unter anderem im Hinblick auf die Erhebung und Verbreitung statistischer Informationen statistische Kapazitäten auf- und auszubauen. Dies wird sie in die Lage versetzen, auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über Bereiche dieses Abkommens zu nutzen, die sich für die Erfassung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Daten eignen.
(2) Bei der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik liegt der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Qualität der Statistiken durch Wissensaustausch, Förderung bewährter Methoden und Einhaltung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.
Artikel 36
Katastrophenvorsorge
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge zu intensivieren. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Präventivmaßnahmen und proaktivem Handeln zur Bewältigung von Gefahren und Risiken und zur Verringerung der Anfälligkeit für Naturkatastrophen.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann folgende Schwerpunkte haben:
a) |
Verringerung des Katastrophenrisikos, insbesondere im Hinblick auf Resilienz, Prävention und Abmilderung, |
b) |
Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung als Beitrag zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Resilienz auf allen Ebenen, |
c) |
Bewertung des Katastrophenrisikos, Monitoring und Abwehr und |
d) |
Unterstützung beim Aufbau von Risikomanagementkapazitäten. |
Artikel 37
Natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Nutzung, Entwicklung, Verarbeitung und Vermarktung natürlicher Ressourcen zu verbessern.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Ressourcen durch Stärkung des Rechtsrahmens, des Umweltschutzes und der Sicherheitsvorschriften. Um eine verstärkte Zusammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis zu fördern, kann jede Vertragspartei um Ad-hoc-Treffen zu Fragen der natürlichen Ressourcen ersuchen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Titels IV zusammen, um insbesondere im Bergbausektor transparente und für ausländische Direktinvestitionen förderliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
(4) Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele und mit Blick auf die Erleichterung des Handels kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für natürliche Ressourcen zu fördern.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit natürlichen Ressourcen auf den Sitzungen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten Ausschusses angesprochen und behandelt werden.
Artikel 38
Bildung, Forschung, Jugend und berufliche Bildung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Jugend und berufliche Bildung zu fördern. Sie kommen ferner überein, verstärkt auf Bildungsmöglichkeiten in der Union und in Afghanistan aufmerksam zu machen.
(2) Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien Maßnahmen
a) |
zur Schaffung von Verbindungen zwischen ihren Hochschulen, Facheinrichtungen und Jugendorganisationen, |
b) |
zur Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how sowie der Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und Jugendarbeitern, Forschern, Wissenschaftlern und sonstigen Experten und |
c) |
zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Verbesserung der Lehr- und Lernqualität unter Nutzung anderer einschlägiger Erfahrungen, die sie in diesem Bereich erworben haben. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung von Programmen in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, wie zum Beispiel das Programm Erasmus+ der Union, und im Bereich der Mobilität und Ausbildung von Forschern, wie zum Beispiel die Marie-Curie-Skłodowska-Maßnahmen, zu unterstützen und ihre Bildungseinrichtungen zu ermutigen, im Rahmen gemeinsamer Programme die Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, untern anderem durch Erhöhung der Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern im Rahmen der nicht formalen Bildung.
(4) Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird unter anderem im Rahmen von „Horizont 2020“, dem Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation 2014-2020, gefördert.
Artikel 39
Energie
(1) Zur Verbesserung der Energieerzeugung, -versorgung und -nutzung in Afghanistan streben die Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Energiebereich an, die unter anderem Folgendes betrifft:
a) |
Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz, |
b) |
Intensivierung der technologischen Zusammenarbeit und |
c) |
berufliche Bildung. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, diskriminierungsfreier, nicht verzerrender und auf Regeln basierender Rahmen das beste Mittel ist, um günstige Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen im Energiesektor zu schaffen.
Artikel 40
Verkehr
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse in Bezug auf sämtliche Verkehrsträger, insbesondere den Luftverkehr und intermodale Verbindungen, unter anderem mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:
a) |
Erleichterung des Güter- und Personenverkehrs, |
b) |
Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Umweltschutz, |
c) |
Ausbildung des Personals und |
d) |
Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten als Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Schaffung besserer Verkehrsverbindungen in der Region. |
Artikel 41
Beschäftigung und soziale Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen im Einklang mit Artikel 12 überein, im Bereich Beschäftigung und soziale Entwicklung, einschließlich Arbeitsmarktentwicklung, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdiger Arbeit, zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen.
Artikel 42
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Viehzucht und Bewässerung
Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der Kapazitäten Afghanistans in den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung und ländliche Existenzgrundlagen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:
a) |
Agrarpolitik und Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität mit dem Ziel der Gewährleistung der Ernährungssicherheit, |
b) |
die Möglichkeiten — im Einklang mit Titel IV — zur Förderung der Agroindustrie und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich des Handels mit Pflanzen, Tieren und tierischen Erzeugnissen, mit Blick auf die Weiterentwicklung der einschlägigen Wirtschaftszweige und mit besonderem Augenmerk auf dem ländlichen Sektor; |
c) |
Tierschutz und artgerechte Tierhaltung, |
d) |
ländliche Entwicklung, |
e) |
Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen lokalen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Bereichen wie Forschung und Technologietransfer, |
f) |
Entwicklung der Politik in Bezug auf die Gesundheit und Qualität von Pflanzen, Tieren und Viehbeständen, |
g) |
Kooperationsvorschläge und -initiativen, die internationalen Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden, |
h) |
Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeugung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie, |
i) |
Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrarbiotechnologie, |
j) |
Aufbau von Datenbanken und eines Informationsnetzes über Landwirtschaft und Viehzucht sowie |
k) |
Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich. |
Artikel 43
Umwelt und Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Afghanistan dabei zu unterstützen, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwächung seiner Folgen ein hohes Umweltschutzniveau einzuführen und die Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung multilateraler Umwelt- und Klimaschutzübereinkünfte an.
(3) Die Vertragsparteien streben eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwächung seiner Folgen mit besonderem Schwerpunkt auf den Wasserressourcen an.
Artikel 44
Öffentliche Gesundheit
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Reform des Gesundheitswesens und auf die Verhütung und Kontrolle schwerer Krankheiten, unter anderem durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, auszurichten. Zu dieser Zusammenarbeit gehören auch Bemühungen um Ausweitung des Zugangs zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Afghanistan, um Verbesserung der Qualität der Gesundheitsdienste für bedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, um Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen sowie um Förderung der Hygiene.
Artikel 45
Kultur
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Kulturfragen zu fördern, um das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der jeweils anderen Kultur zu verbessern. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern sie einschlägige Maßnahmen der Zivilgesellschaft. Sie achten die kulturelle Vielfalt.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des Kulturerbes, zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der Unesco zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele wie die Förderung der kulturellen Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu verfolgen. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt kommen sie überein, die Umsetzung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 zu fördern.
Artikel 46
Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und bemühen sich um einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Konnektivität zugunsten von Bildung und Forschung. Sie prüfen, wie sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den Handel mit IKT-Produkten, Regulierungsaspekte der elektronischen Kommunikation und weitere Fragen der Informationsgesellschaft, am besten gestalten lässt.
Artikel 47
Audiovisuelle und Medienpolitik
Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen der audiovisuellen und der Medienpolitik fördern, unterstützen und erleichtern. Sie kommen überein, einen regelmäßigen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.
TITEL VII
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 48
Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Kooperationsinitiativen erforderlich sind, um den Status Afghanistans als Landbrücke zwischen Zentralasien, Südasien und dem Nahen und Mittleren Osten wiederherzustellen und das Wirtschaftswachstum und die politische Stabilität in der Region zu fördern. Zu diesem Zweck kommen sie überein, die regionale Zusammenarbeit zur fördern, indem sie die Bemühungen der afghanischen Regierung und insbesondere des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Kapazitätsaufbau unterstützen. Durch den Kapazitätsaufbau wird die Regierung in die Lage versetzt, eine größere Rolle in den verschiedenen regionalen Organisationen, Prozessen und Foren zu spielen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Kapazitätsaufbau- und vertrauensbildende Maßnahmen wie Ausbildungsprogramme, Workshops und Seminare, den Austausch von Experten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.
(2) Die Vertragsparteien würdigen und bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess von Istanbul als wichtige Initiative zur Förderung der politischen Zusammenarbeit zwischen Afghanistan und seinen Nachbarn, unter anderem durch vertrauensbildende Maßnahmen, wie auf dem „Heart-of-Asia“-Ministertreffen am 14. Juni 2012 in Kabul vereinbart. Die Union unterstützt die Bemühungen Afghanistans um wirksame Durchführung der vertrauensbildenden Maßnahmen und um wirksame Erfüllung sonstiger regionaler Verpflichtungen.
(3) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, durch ihre diplomatischen Kontakte und in den regionalen Foren, an denen sie sich beteiligen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 49
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) |
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, |
b) |
Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen, |
c) |
die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen, |
d) |
gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und die von ihnen vorgelegten Berichte zu prüfen, |
e) |
Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel, |
f) |
Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen und |
g) |
alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Erfüllung von Verpflichtungen zu prüfen und gemäß Artikel 54 zur Beilegung etwaiger Differenzen Konsultationen abzuhalten. |
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Kabul und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
(4) Der Gemischte Ausschuss gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren etwaiger sektoraler Übereinkünfte oder Protokolle, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens schließen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
TITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50
Mittel der Zusammenarbeit
Soweit die Vorschriften, Verfahren und Ressourcen der Vertragsparteien dies gestatten, leistet die Union Afghanistan technische und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit und stellt Afghanistan die erforderlichen Ressourcen bereit, einschließlich Finanzmitteln, um die Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu gewährleisten.
Artikel 51
Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung
(1) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Sie ergreifen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen.
(2) Jedes weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrument, das bei der Durchführung dieses Abkommens von den Vertragsparteien geschlossen beziehungsweise vereinbart wird, muss spezifische Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit enthalten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der von dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.
(3) Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Artikels tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ab.
(4) Die afghanischen Behörden prüfen regelmäßig, ob die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit diesen Mitteln. Sie unterrichten die Europäische Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.
(5) Die afghanischen Behörden übermitteln der Europäische Kommission unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen über Fälle, in denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten. Die afghanischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission außerdem über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den gemäß diesem Absatz mitgeteilten Sachverhalten.
(6) Die afghanischen Behörden gewährleisten, dass in Fällen, in denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls unterstützt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen afghanischen Behörden bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
(7) Ausschließlich zum Schutz der finanziellen Interessen der Union wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ermächtigt, auf Ersuchen Vor-Ort-Kontrollen und Überprüfungen in Afghanistan durchzuführen. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen afghanischen Behörden vorbereitet und durchgeführt. Die afghanischen Behörden leisten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung die ihm zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Unterstützung.
(8) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit den zuständigen afghanischen Behörden eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.
Artikel 52
Weiterentwicklung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung der bei der Durchführung dieses Abkommens gesammelten Erfahrungen Vorschläge für die Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens unterbreiten.
Artikel 53
Andere Abkommen
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Afghanistan bilateral zusammenzuarbeiten oder gegebenenfalls bilaterale oder Kooperationsabkommen zu schließen. Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Beziehungen zu Dritten.
(2) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
Artikel 54
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei kann bei Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Abkommen oder ein spezifisches Abkommen nach Artikel 53 Absatz 2 ergreifen.
(3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens nach Artikel 53 Absatz 2 am wenigsten beeinträchtigt. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ Fälle sind, in denen eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien vorliegt. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) |
bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens oder |
b) |
bei einem Verstoß gegen die in den Artikeln 2 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens vor. |
Artikel 55
Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften den Beamten und Sachverständigen, die an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligt sind, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 56
Sicherheitsinteressen und Offenlegung von Informationen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum Schutz aller als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die sie im Zuge ihrer Zusammenarbeit erhalten.
Artikel 57
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Afghanistan andererseits.
Artikel 58
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge, sowie für das Gebiet Afghanistans.
Artikel 59
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Union und Afghanistan, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 3 im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
(3) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs folgender Dokumente wirksam:
a) |
der Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und |
b) |
der von Afghanistan im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften hinterlegten Ratifikationsurkunde. |
(4) Dieses Abkommen gilt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren. Es wird automatisch um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei teilt sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich ihre Absicht mit, es nicht zu verlängern.
(5) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich; Änderungen treten erst in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(7) Die Notifikationen nach diesem Artikel sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union beziehungsweise das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Afghanistans zu richten.
Artikel 60
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Paschto und Dari abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Мюнхен на осемнадесети февруари две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Múnich el dieciocho de febrero de dos mil diecisiete.
V Mnichově dne osmnáctého února dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i München, den attende februar to tusind og sytten.
Geschehen zu München am achtzehnten Februar zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta veebruarikuu kaheksateistkümnendal päeval Münchenis.
Έγινε στο Μόναχο, στις δεκαοκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Munich on the eighteenth day of February in the year two thousand and seventeen.
Fait à Munich, le dix-huitième jour du mois de février deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Münchenu osamnaestog veljače godine dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Monaco il diciotto di febbraio dell'anno duemilaediciassette.
Minhenē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada astoņpadsmitajā februārī.
Priimta Miunchene du tūkstančiai septynioliktų metų vasario aštuonioliktą dieną.
Kelt Münchenben, a kétezer-tizenhetedik év február havának tizennyolcadik napján.
Magħmul fi Munich fit-tmintax-il jum ta' Frar fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te München, achttien februari tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Monachium osiemnastego dnia lutego roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Munique aos dezoito dias do mês de fevereiro de dois mil e dezassete.
Întocmit la München la optsprezece februarie două mii șaptesprezece.
V Mníchove osemnásteho februára dvetisíc sedemnásť.
V Münchnu, osemnajstega februarja dva tisoč sedemnajst.
Tehty Münchenissä kahdeksantenatoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Utfärdat i München den artonde februari år tjugohundrasjutton.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour la Grand-Duché de Luxembourg
Magyarország részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/31 |
BESCHLUSS (EU) 2017/435 DES RATES
vom 28. Februar 2017
über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Februar 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über die zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) zu eröffnen. |
(2) |
Im Einklang mit dem Beschluss 2010/648/EU (4) haben die Vertragsparteien das aus diesen Verhandlungen hervorgegangene Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens (im Folgenden „Abkommen“) am 22. Juni 2010 auf dem Treffen des AKP-EU-Ministerrats in Ouagadougou vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(3) |
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats (5) ist das Abkommen ab dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt worden. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (6), wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 93 des Cotonou-Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HERRERA
(1) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 257.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(4) Beschluss 2010/648/EU des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 1).
(5) Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrates vom 21. Juni 2010 über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).
(6) Das Abkommen, zusammen mit den Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, ist in ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3 veröffentlicht worden.
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/33 |
BESCHLUSS (EU) 2017/436 DES RATES
vom 6. März 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Juni 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(3) |
In dem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer entsprechenden Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an. |
(4) |
Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Das Abkommen zielt auch auf eine Verbesserung des Schutzes der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel der Union und der Republik Chile und auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion ab. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
VERORDNUNGEN
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/437 DES RATES
vom 13. März 2017
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Der Rat hat die einzelnen Benennungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 überprüft. Dieser Anhang sollte geändert und die Einträge von zwei Personen sollten gestrichen werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
ANHANG
I.
Die Einträge zu den folgenden Personen werden von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen:PERSONEN
„99. |
Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV |
135. |
Arseny Sergeevich PAVLOV“ |
II.
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden durch folgende Einträge ersetzt:PERSONEN
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„2. |
Vladimir Andreevich KONSTANTINOV (Владимир Андреевич КОНСТАНТИНОВ) Volodymyr Andriyovych KONSTANTINOV (Володимир Андрійович КОНСТАНТIНОВ) |
Geburtsdatum: 19.11.1956 Geburtsort: Vladimirovka (alias Vladimirovca), Region Slobozia, Moldauische SSR (jetzt Republik Moldau) oder Bogomol, Moldauische SSR |
Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des ‚Referendums‘ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, bei dem ‚Referendum‘ vom 16. März 2014 für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen. Er war einer der Mitunterzeichner des ‚Vertrags vom 18. März 2014 über den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation‘. Seit dem 17. März 2014 ist er ‚Vorsitzender‘ des ‚Staatsrates‘ der sogenannten ‚Republik Krim‘. |
17.3.2014 |
3. |
Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Рустам Ильмирович ТЕМИРГАЛИЕВ) Rustam Ilmyrovych TEMIRHALIIEV (Рустам Iльмирович ТЕМIРГАЛIЄВ) |
Geburtsdatum: 15.8.1976 Geburtsort: Ulan-Ude, Buryat ASSR (Russische SFSR) |
Als ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des ‚Referendums‘ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für die Integration der Krim in die Russische Föderation geworben. Am 11. Juni 2014 ist er vom Amt des ‚ersten stellvertretenden Ministerpräsidenten‘ der sogenannten ‚Republik Krim‘ zurückgetreten. |
17.3.2014 |
4. |
Denis Valentinovich BEREZOVSKIY (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСКИЙ) Denys Valentynovych BEREZOVSKYY (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСЬКИЙ) |
Geburtsdatum: 15.7.1974 Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR |
Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat. Er wurde dann zum stellvertretenden Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation ernannt. |
17.3.2014 |
5. |
Aleksei Mikhailovich CHALIY (Алексей Михайлович Чалый) Oleksiy Mykhaylovych CHALYY (Олексій Михайлович ЧАЛИЙ) |
Geburtsdatum: 13.6.1961 Geburtsort: Moskau oder Sewastopol |
Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation ‚Volksbürgermeister von Sewastopol‘ geworden und hat diese ‚Wahl‘ angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sewastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird. Er war einer der Mitunterzeichner des ‚Vertrags vom 18. März 2014 über den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation‘. Er war vom 1. bis 14. April 2014 amtierender ‚Gouverneur‘ von Sewastopol und ist ein ehemaliger ‚gewählter‘ Vorsitzender der ‚gesetzgebenden Versammlung‘ der Stadt Sewastopol. Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Stadt Sewastopol. |
17.3.2014 |
6. |
Pyotr Anatoliyovych ZIMA (Пётр Анатольевич ЗИМА) Petro Anatoliyovych ZYMA (Петро Анатолійович ЗИМА) |
Geburtsdatum: 18.1.1970 Geburtsort: Artemivsk (Артемовск) (2016 zurückbenannt zu Bakhmut/Бахмут), Oblast Donezk, Ukraine |
Zima ist am 3. März 2014 von ‚Ministerpräsident‘ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (FSB) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 wurde von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet. |
17.3.2014 |
8. |
Sergey Pavlovych TSEKOV (Сергей Павлович ЦЕКОВ) Serhiy Pavlovych TSEKOV (Сергій Павлович ЦЕКОВ) |
Geburtsdatum: 28.9.1953 oder 28.8.1953 Geburtsort: Simferopol |
Als stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates der Krim hat Tsekov zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich die Annexion der Krim an Russland gefordert haben. Mitglied im Föderationsrat der Russischen Föderation für die sogenannte ‚Republik Krim‘. |
17.3.2014 |
17. |
Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK (Сергей Владимирович ЖЕЛЕЗНЯК) |
Geburtsdatum: 30.7.1970 Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad) |
Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation. Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt. Derzeit stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten. |
17.3.2014 |
18. |
Leonid Eduardovich SLUTSKI (Леонид Эдуардович СЛУЦКИЙ) |
Geburtsdatum: 4.1.1968 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands). Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten. |
17.3.2014 |
21. |
Aleksandr Viktorovich GALKIN (Александр Викторович ГАЛКИН) |
Geburtsdatum: 22.3.1958 Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetische ASSR |
Ehemaliger Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das ‚Referendum‘ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem ist die Schwarzmeerflotte diesem Militärbezirk unterstellt. Derzeit beim Zentralapparat des russischen Verteidigungsministeriums beschäftigt. |
17.3.2014 |
25. |
Sergei Evgenevich NARYSHKIN (Сергей Евгеньевич НАРЫШКИН) |
Geburtsdatum: 27.10.1954 Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad) |
Ehemaliger Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet. Derzeit Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (seit Oktober 2016). Ständiges Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. |
21.3.2014 |
27. |
Alexander Mihailovich NOSATOV (Александр Михайлович НОСАТОВ) |
Geburtsdatum: 27.3.1963 Geburtsort: Sewastopol (Ukrainische SSR) |
Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral. Kommandierte russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben. Derzeit Vizeadmiral, amtierender Befehlshaber der russischen Ostseeflotte. |
21.3.2014 |
30. |
Mikhail Grigorievich MALYSHEV (Михаил Григорьевич МАЛЫШЕВ) Mykhaylo Hryhorovych MALYSHEV (Михайло Григорович МАЛИШЕВ) |
Geburtsdatum: 10.10.1955 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-‚Referendums‘. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des ‚Referendums‘. |
21.3.2014 |
31. |
Valery Kirillovich MEDVEDEV (Валерий Кириллович МЕДВЕДЕВ) Valeriy Kyrylovych MEDVEDIEV (Валерій Кирилович МЕДВЕДЄВ) |
Geburtsdatum: 21.8.1946 Geburtsort: Shmakovka, Region Primorsky |
Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-‚Referendums‘. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des ‚Referendums‘. |
21.3.2014 |
33. |
Elena Borisovna MIZULINA (geb. DMITRIYEVA) (Елена Борисовна МИЗУЛИНА (geb. ДМИТРИЕВА)) |
Geburtsdatum: 9.12.1954 Geburtsort: Bui, Region Kostroma |
Ehemalige Abgeordnete in der Staatsduma. Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten. Seit September 2015 Mitglied des Föderationsrates der Region Omsk. |
21.3.2014 |
35. |
Oleg Yevgenyvich BELAVENTSEV (Олег Евгеньевич БЕЛАВЕНЦЕВ) |
Geburtsdatum: 15.9.1949 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten ‚Föderationskreis Krim‘, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim. Derzeit generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Nordkaukasus. |
29.4.2014 |
37. |
Sergei Ivanovich MENYAILO (Сергей Иванович МЕНЯЙЛО) |
Geburtsdatum: 22.8.1960 Geburtsort: Alagir, Nordossietische Autonome SSR, RSFSR |
Ehemaliger Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol. Derzeit generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien. Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. |
29.4.2014 |
43. |
German PROKOPIV (Герман ПРОКОПИВ) Herman PROKOPIV (Герман ПРОКОПIВ) (alias Li Van Chol, Ли Ван Чоль) |
Geburtsdatum: 6.7.1993 Geburtsort: Prag, Tschechische Republik |
Aktives Mitglied der ‚Lugansker Garde‘. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes. Weiterhin aktiver militärischer Kämpfer der LNR. |
29.4.2014 |
44. |
Valeriy Dmitrievich BOLOTOV (Валерий Дмитриевич БОЛОТОВ) Valeriy Dmytrovych BOLOTOV (Валерій Дмитрович БОЛОТОВ) |
Geburtsdatum: 13.2.1970 Geburtsort: Stakhanov, Lugansk |
Einer der Anführer der Separatistengruppe ‚Armee des Südostens‘, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden. |
29.4.2014 |
45. |
Andriy Yevhenovych PURHIN (Андрiй Євгенович ПУРГIН) Andrei Evgenevich PURGIN (Андрей Евгеньевич ПУРГИН) |
Geburtsdatum: 26.1.1972 Geburtsort: Donezk |
Hat an separatistischen Aktionen aktiv teilgenommen und sie organisiert, Koordinator von Aktionen ‚russischer Touristen‘ in Donezk. Mitgründer der ‚Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union‘. Bis 4. September 2015‚Vorsitzender‘ des ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘, derzeit ‚erster stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates‘. |
29.4.2014 |
47. |
Sergey Gennadevich TSYPLAKOV (Сергей Геннадьевич ЦЫПЛАКОВ) Serhiy Hennadiyovych TSYPLAKOV (Сергій Геннадійович ЦИПЛАКОВ) |
Geburtsdatum: 1.5.1983 Geburtsort: Khartsyzsk, Oblast Donezk |
Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt. |
29.4.2014 |
48. |
Igor Vsevolodovich GIRKIN (Игорь Всеволодович ГИРКИН) (alias Igor STRELKOV, Ihor STRIELKOV) |
Geburtsdatum: 17.12.1970 Geburtsort: Moskau |
Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Leiter der Bürgerbewegung ‚Novorossia‘. Ehemaliger ‚Verteidigungsminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Hat am 4. November 2016 in Moskau einen Russischen Marsch für russische Nationalisten, die die Separatisten in der Ostukraine unterstützen, organisiert. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. Einer der Organisatoren des ‚Russischen Marsches‘ im November 2016. |
29.4.2014 |
49. |
Vyacheslav Viktorovich VOLODIN (Вячеслав Викторович ВОЛОДИН) |
Geburtsdatum: 4.2.1964 Geburtsort: Alekseevka, Region Saratov |
Ehemaliger erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation. Derzeit Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation (seit dem 5. Oktober 2016). |
12.5.2014 |
50. |
Vladimir Anatolievich SHAMANOV (Владимир Анатольевич ШАМАНОВ) |
Geburtsdatum: 15.2.1957 Geburtsort: Barnaul |
Ehemaliger Befehlshaber der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim. Derzeit Vorsitzender des Verteidigungsausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation. |
12.5.2014 |
51. |
Vladimir Nikolaevich PLIGIN (Владимир Николаевич ПЛИГИН) |
Geburtsdatum: 19.5.1960 Geburtsort: Ignatovo, Oblast Vologodsk, UdSSR |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation. |
12.5.2014 |
52. |
Petr Grigorievich JAROSH (Петр Григорьевич ЯРОШ) Petro Hryhorovych YAROSH (IAROSH) (Петро Григорович ЯРОШ) |
Geburtsdatum: 30.1.1971 Geburtsort: Dorf Skvortsovo, Region Simferopol, Krim |
Ehemaliger Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim. |
12.5.2014 |
53. |
Oleg Grigorievich KOZYURA (Олег Григорьевич КОЗЮРА) Oleh Hryhorovych KOZYURA (Олег Григорович КОЗЮРА) |
Geburtsdatum: 19.12.1962 Geburtsort: Zaporozhye |
Ehemaliger Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner Sewastopols. Gegenwärtig Assistent des Stadtratsabgeordneten von Sewastopol Mikhail Chaly. |
12.5.2014 |
55. |
Igor Nikolaevich BEZLER (alias Bes (Teufel)) (Игорь Николаевич БЕЗЛЕР) Ihor Mykolayovych BEZLER (Iгор Миколайович БЕЗЛЕР) |
Geburtsdatum: 30.12.1965 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Einer der Anführer der selbst ernannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Igor Strelkov/Girkin, unter dessen Kommando er an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrates von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war. |
12.5.2014 |
56. |
Igor Evgenevich KAKIDZYANOV (Игорь Евгеньевич КАКИДЗЯНОВ) Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV (Игорь Евгеньевич ХАКИМЗЯНОВ) Ihor Yevhenovych KHAKIMZIANOV (KAKIDZIANOV) (Iгор Євгенович ХАКIМЗЯНОВ (КАКIДЗЯНОВ)) |
Geburtsdatum: 25.7.1980 Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk) |
Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbst proklamierten ‚Volksrepublik Donezk‘. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der ‚Volksrepublik Donezk‘, der ‚Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik‘. |
12.5.2014 |
57. |
Oleg TSARIOV, Oleh Anatoliyovych TSAROV (Олег Анатолійович ЦАРЬОВ) Oleg Anatolevich TSARYOV (Олег Анатольевич ЦАPËВ) |
Geburtsdatum: 2.6.1970 Geburtsort: Dnipropetrowsk |
Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der sogenannten ‚Föderativen Republik Novorossiya‘ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. Ehemaliger ‚Vorsitzender‘ des sogenannten ‚Parlaments der Union der Volksrepubliken‘ (‚Parlament von Novorossiya‘). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.5.2014 |
58. |
Roman Viktorovich LYAGIN (Роман Викторович ЛЯГИН) Roman Viktorovych LIAHIN (Роман Вікторович ЛЯГIН) |
Geburtsdatum: 30.5.1980 Geburtsort: Donezk, Ukraine |
Ehemaliger Leiter der zentralen Wahlkommission der ‚Volksrepublik Donezk‘. Organisierte aktiv das ‚Referendum‘ über die Selbstbestimmung der ‚Volksrepublik Donezk‘ am 11. Mai 2014. Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. |
12.5.2014 |
59. |
Aleksandr Sergeevich MALYKHIN, Alexander Sergeevich MALYHIN (Александр Сергеевич МАЛЫХИН) Oleksandr Serhiyovych (Sergiyovych) MALYKHIN (Олександр Сергiйович МАЛИХIН) |
Geburtsdatum: 12.1.1981 |
Ehemaliger Leiter der zentralen Wahlkommission der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Organisierte aktiv das ‚Referendum‘ vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der ‚Volksrepublik Lugansk‘. |
12.5.2014 |
60. |
Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA (Наталья Владимировна ПОКЛОНСКАЯ) |
Geburtsdatum: 18.3.1980 Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemalige Staatsanwältin der sogenannten ‚Republik Krim‘. Setzte die Annektierung der Krim durch Russland aktiv um. Derzeit erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung. |
12.5.2014 |
62. |
Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич БОРОДАЙ) |
Geburtsdatum: 25.7.1972 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger sogenannter ‚Ministerpräsident der Volksrepublik Donezk‘ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: ‚Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen‘ Faschisten ‚durch.‘); Unterzeichner der Vereinbarung über die ‚Union Novorossiya‘. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten; leitet die ‚Freiwilligenunion des Donezk-Beckens‘. Beteiligt sich aktiv an der Rekrutierung und Ausbildung von ‚Freiwilligen‘ für Kampfeinsätze im Donezbecken. |
12.7.2014 |
63. |
Alexander KHODAKOVSKY Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKYY (KHODAKOVSKYI) (Олександр Сергiйович ХОДАКОВСЬКИЙ) Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII (Александр Сергеевич ХОДАКОВСКИЙ) |
Geburtsdatum: 18.12.1972 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter ‚Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk‘ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.7.2014 |
65. |
Alexander KHRYAKOV, Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV (Александр Витальевич ХРЯКОВ) Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV (Олександр ВiTалiйович ХРЯКОВ) |
Geburtsdatum: 6.11.1958 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter ‚Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk‘. Derzeit Mitglied des sogenannten ‚Volksrates‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der sogenannten ‚Regierung‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. |
12.7.2014 |
66. |
Marat Faatovich BASHIROV (Марат Фаатович БАШИРОВ) |
Geburtsdatum: 20.1.1964 Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation |
Ehemaliger sogenannter ‚Ministerpräsident des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk‘, bestätigt am 8. Juli 2014. Verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Lugansk‘. Ist weiterhin für die Finanzierung der separatistischen Strukturen der LNR tätig. |
12.7.2014 |
67. |
Vasyl Oleksandrovych NIKITIN (Василь Олександрович Нікітін) Vasilii Aleksandrovich NIKITIN (Василий Александрович НИКИТИН) |
Geburtsdatum: 25.11.1971 Geburtsort: Shargun (Usbekistan) |
Ehemaliger sogenannter ‚stellvertretender Ministerpräsident des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk‘ (war zuvor der sogenannte ‚Ministerpräsident der Volksrepublik Lugansk‘ und Sprecher der ‚Armee des Südostens‘). Verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Lugansk‘. Verantwortlich für die Erklärung der ‚Armee des Südostens‘, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der ‚Volksrepublik Lugansk‘ aufgrund des ‚neuen‘ Status der Region nicht stattfinden können. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.7.2014 |
68. |
Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN (Алексей Вячеславович КАРЯКИН) Oleksiy Vyacheslavovych KARYAKIN (Олексій В'ячеславович КАРЯКIН) |
Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979 Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk) |
Bis 25. März 2016 sogenannter ‚Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk‘. Ehemaliges Mitglied des sogenannten ‚Volksrates der Volksrepublik Lugansk‘. Verantwortlich für die separatistischen ‚staatlichen‘ Aktivitäten des ‚Obersten Rates‘; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Unterzeichner der Vereinbarung über die ‚Union Novorossiya‘. |
12.7.2014 |
70. |
Igor PLOTNITSKY, Igor Venediktovich PLOTNITSKII (Игорь Венедиктович ПЛОТНИЦКИЙ) Ihor (Igor) Venedyktovych PLOTNYTSKYY (Iгор Венедиктович ПЛОТНИЦЬКИЙ) |
Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964 oder 26.6.1964 Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi) |
Ehemaliger sogenannter ‚Verteidigungsminister‘ und derzeitiges sogenanntes ‚Oberhaupt‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Lugansk‘. |
12.7.2014 |
73. |
Mikhail Efimovich FRADKOV (Михаил Ефимович ФРАДКОВ) |
Geburtsdatum: 1.9.1950 Geburtsort: Kurumoch, Region Kuibyshev |
Ehemaliges ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; ehemaliger Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird. |
25.7.2014 |
77. |
Boris Vyacheslavovich GRYZLOV (Борис Вячеславович ГРЫЗЛОВ) |
Geburtsdatum: 15.12.1950 Geburtsort: Wladiwostok |
Ehemaliges ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird. |
25.7.2014 |
79. |
Mikhail Vladimirovich DEGTYAREV (Михаил Владимирович ДЕГТЯРËВ) |
Geburtsdatum: 10.7.1981 Geburtsort: Kuibyshev (Samara) |
Mitglied der Staatsduma. Als Mitglied der Duma verkündete er die Eröffnung der ‚de facto-Botschaft‘ der nicht anerkannten sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau; er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend. |
25.7.2014 |
82. |
Pavel Yurievich GUBAREV (Павел Юрьевич ГУБАРЕВ) Pavlo Yuriyovich GUBARIEV (HUBARIEV) (Павло Юрiйович ГУБАРЄВ) |
Geburtsdatum: 10.2.1983 oder 10.3.1983 Geburtsort: Sievierodonetsk |
Einer der selbst ernannten Anführer der ‚Volksrepublik Donezk‘. Er forderte das Eingreifen Russlands in der Ostukraine, unter anderem durch die Entsendung russischer friedenssichernder Kräfte. Er stand in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gubarev war verantwortlich für die Rekrutierung von bewaffneten Kräften der Separatisten. Er ist verantwortlich für die Übernahme des Gebäudes der Regionalregierung in Donezk mit prorussischen Kräften und ernannte sich selbst zum ‚Volksgouverneur‘. Trotz seiner Verhaftung wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und anschließender Freilassung spielte er weiter eine wichtige Rolle bei separatistischen Aktivtäten und hat damit die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
25.7.2014 |
83. |
Ekaterina Yurievna GUBAREVA (Екатерина Юрьевна ГУБАРЕВА), Kateryna Yuriyivna GUBARIEVA (HUBARIEVA) (Катерина Юріївна ГУБАРЄВА) |
Geburtsdatum: 5.7.1983 oder 10.3.1983 Geburtsort: Kakhovka (Oblast Kherson) |
Ehemalige sogenannte ‚Ministerin für auswärtige Angelegenheiten‘; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. Mitglied des sogenannten ‚Volksrates‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
25.7.2014 |
84. |
Fyodor Dmitrievich BEREZIN (Фëдор Дмитриевич БЕРЕЗИН) Fedir Dmytrovych BEREZIN (Федiр Дмитрович БЕРЕЗIН) |
Geburtsdatum: 7.2.1960 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter ‚stellvertretender Verteidigungsminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
85. |
Valery Vladimirovich KAUROV (Валерий Владимирович КАУРОВ) Valeriy Volodymyrovych KAUROV (Валерій Володимирович КАУРОВ) |
Geburtsdatum: 2.4.1956 Geburtsort: Odessa |
Selbsternannter ‚Präsident‘ der sogenannten ‚Republik Noworossija‘, der Russland zur Entsendung von Truppen in die Ukraine aufgefordert hat. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
86. |
Serhii Anatoliyovych ZDRILIUK (Сергей Анатольевич ЗДРИЛЮК) (Сергій Анатолійович ЗДРИЛЮК) |
Geburtsdatum: 23.6.1972 (oder 23.7.1972) Geburtsort: Region Vinnytsia |
Hochrangiger Helfer von Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zdriliuk somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
89. |
Oksana TCHIGRINA, Oksana Aleksandrovna CHIGRINA (CHYHRYNA) (Оксана Александровна ЧИГРИНА) |
Geburtsdatum: möglicherweise 23.7.1981 |
Sprecherin der ‚Regierung‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden. Weiterhin aktive Mitarbeiterin des Pressedienstes der LNR. |
30.7.2014 |
90. |
Boris Alekseevich LITVINOV (Борис Алексеевич ЛИТВИНОВ) Borys Oleksiyovych LYTVYNOV (Борис Олексійович ЛИТВИНОВ) |
Geburtsdatum: 13.1.1954 Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk) |
Ehemaliges Mitglied des sogenannten ‚Volksrates‘ und ehemaliger Vorsitzender des sogenannten ‚Obersten Rates‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen ‚Referendums‘, die zur Ausrufung der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
30.7.2014 |
91. |
Sergey Vadimovich ABISOV (Сергей Вадимович АБИСОВ) Sergiy (Serhiy) Vadymovych ABISOV (Сергій Вадимович АБIСОВ) |
Geburtsdatum: 27.11.1967 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Durch die Annahme seiner Ernennung zum sogenannten ‚Innenminister der Republik Krim‘ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als sogenannter ‚Innenminister‘ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |
96. |
Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO (Александр Владимирович ЗАХАРЧЕНКО) Oleksandr Volodymyrovych ZAKHARCHENKO (Олександр Володимирович ЗАХАРЧЕНКО) |
Geburtsdatum: 26.6.1976 Geburtsort: Donezk |
Am 7. August 2014 ersetzte er Alexander Borodai als sogenannter ‚Ministerpräsident‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Derzeit sogenanntes ‚Staatsoberhaupt‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
97. |
Vladimir Petrovich KONONOV (alias ‚Zar‘) (Владимир Петровнч КОНОНОВ) Volodymyr Petrovych KONONOV (Володимир Петрович КОНОНОВ) |
Geburtsdatum: 14.10.1974 Geburtsort: Gorsky |
Seit dem 14. August 2014 Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als sogenannter ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Seit April 2014 hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, ‚die strategische Aufgabe, die militärische Aggression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen‘. Kononov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
98. |
Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Мирослав Владимирович РУДЕНКО) Myroslav Volodymyrovych RUDENKO (Мирослав Володимирович РУДЕНКО) |
Geburtsdatum: 21.1.1983 Geburtsort: Debalzewo |
Steht in Verbindung mit der ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat Rudenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Mitglied des sogenannten ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘. |
12.9.2014 |
100. |
Andrey Yurevich PINCHUK (Андрей Юрьевич ПИНЧУК) Andriy Yuriyovych PINCHUK (Андрій Юрійович ПIНЧУК) |
Mögliches Geburtsdatum: 27.12.1977 |
Ehemaliger ‚Minister für Staatssicherheit‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen ‚staatlichen‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. Leiter der ‚Freiwilligenunion des Donezk-Beckens‘. |
12.9.2014 |
103. |
Aleksandr Akimovich KARAMAN (Александр Акимович КАРАМАН), Alexandru CARAMAN |
Geburtsdatum: 26.7.1956 Geburtsort: Cioburciu, Bezirk Slobozia, jetzt Republik Moldau |
Ehemaliger sogenannter ‚stellvertretender Ministerpräsident für soziale Angelegenheiten‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen ‚staatlichen‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘ verantwortlich war. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Ministerpräsidenten Dmitry Rogozin. Leiter der ‚Verwaltung des Ministerrates‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
12.9.2014 |
105. |
Mikhail Sergeyevich SHEREMET (Михаил Сергеевич ШЕРЕМЕТ) Mykhaylo Serhiyovych SHEREMET (Михайло Сергійович ШЕРЕМЕТ) |
Geburtsdatum: 23.5.1971 Geburtsort: Dzhankoy |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliger sogenannter ‚erster stellvertretender Ministerpräsident‘ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen ‚Selbstverteidigungskräfte‘ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Am 18. September 2016 zum Duma-Abgeordneten der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim gewählt. |
12.9.2014 |
110. |
Leonid Ivanovich KALASHNIKOV (Леонид Иванович КАЛАШНИКОВ) |
Geburtsdatum: 6.8.1960 Geburtsort: Stepnoy Dvorets |
Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten |
12.9.2014 |
111. |
Vladimir Stepanovich NIKITIN (Владимир Степанович НИКИТИН) |
Geburtsdatum: 5.4.1948 Geburtsort: Opochka |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. |
12.9.2014 |
112. |
Oleg Vladimirovich LEBEDEV (Олег Владимирович ЛЕБЕДЕВ) |
Geburtsdatum: 21.3.1964 Geburtsort: Rudny, Region Kostanai, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. |
12.9.2014 |
115. |
Nikolai Vladimirovich LEVICHEV (Николай Владимирович ЛЕВИЧЕВ) |
Geburtsdatum: 28.5.1953 Geburtsort: Pushkin |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Derzeit Mitglied der zentralen Wahlkommission. |
12.9.2014 |
119. |
Alexander Mikhailovich BABAKOV (Aлександр Михайлович БАБАКОВ) |
Geburtsdatum: 8.2.1963 Geburtsort: Chișinău |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Ehemaliger Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von ‚Vereintes Russland‘ und ein Geschäftsmann mit umfangreichen Investitionen in der Ukraine und auf der Krim. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Derzeit Mitglied des Föderationsrates der Russischen Föderation. |
12.9.2014 |
120. |
Sergey Yurievich KOZYAKOV (Сергей Юрьевич КОЗЬЯКОВ) Serhiy Yuriyovych KOZYAKOV (Сергiй Юрiйович КОЗЬЯКОВ) |
Geburtsdatum: 29.9.1982 oder 23.9.1982 |
Als ehemaliger sogenannter ‚Leiter der zentralen Wahlkommission von Lugansk‘ war er verantwortlich für die Organisation der sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 in der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Im Oktober 2015 wurde er zum sogenannten ‚Justizminister‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘ ernannt. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Ämter und die Organisation der rechtswidrigen ‚Wahlen‘ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
121. |
Oleg Konstantinovich AKIMOV (alias Oleh AKIMOV) (Олег Константинович АКИМОВ) Oleh Kostiantynovych AKIMOV (Олег Костянтинович АКIМОВ) |
Geburtsdatum: 15.9.1981 Geburtsort: Lugansk |
Abgeordneter der ‚Wirtschaftsunion Lugansk‘ im ‚Nationalrat‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Kandidierte bei den sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 für das Amt des sogenannten ‚Staatsoberhaupts‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Akimov ist seit 2014 ‚Leiter‘ des sogenannten ‚Gewerkschaftsbundes‘ und Mitglied des sogenannten ‚Volksrates‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen ‚Wahlen‘ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt aktiv Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
29.11.2014 |
122. |
Larisa Leonidovna AIRAPETYAN alias Larysa AYRAPETYAN, Larisa AIRAPETYAN oder Larysa AIRAPETYAN (Лариса Леонидовна АЙРАПЕТЯН) (Лариса Леонідівна АЙРАПЕТЯН) |
Geburtsdatum: 21.2.1970 |
Ehemalige sogenannte Gesundheitsministerin der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Kandidierte bei den sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 für das Amt des ‚Staatsoberhaupts‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen ‚Wahlen‘ als Kandidatin hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
123. |
Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO alias Yuriy SIVOKONENKO, Yury SIVOKONENKO, Yury SYVOKONENKO (Юрий Викторович СИВОКОНЕНКО) |
Geburtsdatum: 7.8.1957 Geburtsort: Stalino Stadt (jetzt Donezk) |
Mitglied des ‚Parlaments‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ und Vorsitzender der öffentlichen Vereinigung ‚Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken‘ sowie Mitglied der öffentlichen Bewegung ‚Freies Donbass‘. Kandidierte bei den sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 für das Amt des ‚Staatsoberhaupts‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen ‚Wahlen‘ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
124. |
Aleksandr Igorevich KOFMAN (alias Oleksandr KOFMAN) (Александр Игоревич КОФМАН) (Олександр Iгорович КОФМАН) |
Geburtsdatum: 30.8.1977 Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk) |
Ehemaliger sogenannter ‚Außenminister‘ und sogenannter ‚erster stellvertretender Vorsitzender‘ des ‚Parlaments‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Kandidierte bei den rechtswidrigen sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 für das Amt des sogenannten ‚Staatsoberhaupts‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen ‚Wahlen‘ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
29.11.2014 |
125. |
Ravil Zakarievich KHALIKOV (Равиль Закариевич ХАЛИКОВ) Ravil Zakariyovych KHALIKOV (Равіль Закарійович ХАЛIКОВ) |
Geburtsdatum: 23.2.1969 Geburtsort: Dorf Belozernoe, Rayon Romodanovskiy, UdSSR |
Ehemaliger sogenannter ‚erster stellvertretender Ministerpräsident‘ und vormaliger ‚Generalstaatsanwalt‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
126. |
Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV (Дмитрий Александрович СЕМЕНОВ) |
Geburtsdatum: 3.2.1963 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger ‚stellvertretender Ministerpräsident für Finanzen‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Ist weiterhin für die Finanzierung der separatistischen Strukturen der LNR tätig. |
29.11.2014 |
127. |
Oleg Evgenevich BUGROV (Олег Евгеньевич БУГРОВ) Oleh Yevhenovych BUHROV (Олег Євгенович БУГРОВ) |
Geburtsdatum: 29.8.1969 |
Ehemaliger ‚Verteidigungsminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
128. |
Lesya Mikhaylovna LAPTEVA (Леся Михайловна ЛАПТЕВА) Lesya Mykhaylivna LAPTIEVA (Леся Михайлівна ЛАПТЄВА) |
Geburtsdatum: 11.3.1976 Geburtsort: Dschambul/Jambul (Kasachstan), heute: Taras |
Ehemalige ‚Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Religion‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
129. |
Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV (alias Yevhen Eduardovych MYCHAYLOV) (Евгений Эдуардович МИХАЙЛОВ) (Євген Едуардович МИХАЙЛОВ) |
Geburtsdatum: 17.3.1963 Geburtsort: Arkhangelsk |
Ehemaliger sogenannter ‚Minister des Ministerrates‘ (Leiter der Verwaltung von Regierungsangelegenheiten) der ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
130. |
Ihor Vladymyrovych KOSTENOK (alias Igor Vladimirovich KOSTENOK) (Игорь Владимирович КОСТЕНОК) |
Geburtsdatum: 15.3.1961 Geburtsort: Vodyanske, Rayon Dobropillia, Oblast Donezk Водянское, Добропольский район Донецкой области |
Ehemaliger sogenannter ‚Bildungsminister‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit persönlicher Berater des Ministerpräsidenten der DNR. |
29.11.2014 |
131. |
Yevgeniy Vyacheslavovich ORLOV (alias Yevhen Vyacheslavovych ORLOV) (Евгений Вячеславович ОРЛОВ) |
Geburtsdatum: 10.5.1980 oder 21.10.1983 Geburtsort: Snezhnoye, Oblast Donezk г. Снежное, Донецкой области |
Mitglied des ‚Nationalrates‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
132. |
Vladyslav Mykolayovych DEYNEGO alias Vladislav Nikolayevich DEYNEGO (Владислав Миколайович ДЕЙНЕГО) (Владислав Николаевич ДЕЙНЕГО) |
Geburtsdatum: 12.3.1964 Geburtsort: Romny, Oblast Sumy Ромны, Сумская область |
‚Stellvertretender Leiter‘ des ‚Volksrates‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
136. |
Mikhail Sergeevich TOLSTYKH alias Givi (Михаил Сергеевич ТОЛСТЫХ) Mykhaylo Serhiyovych TOLSTYKH (Михайло Сергійович ТОЛСТИХ) |
Geburtsdatum: 19.7.1980 Geburtsort: Ilovaisk |
Befehlshaber des ‚Somali‘-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist. In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Weiterhin aktiver militärischer Befehlshaber der sogenannten ‚DNR‘. |
16.2.2015 |
137. |
Eduard Aleksandrovich BASURIN (Эдуард Александрович БАСУРИН) Eduard Oleksandrovych BASURIN (Едуард Олександрович БАСУРIН |
Geburtsdatum: 27.6.1966 Geburtsort: Donezk |
Sprecher des Verteidigungsministeriums der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. |
16.2.2015 |
138. |
Alexandr Vasilievich SHUBIN (Александр Васильевич ШУБИН) |
Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.5.1972 Geburtsort: Lugansk |
Ehemaliger sogenannter ‚Justizminister‘ der unrechtmäßigen sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Seit Oktober 2015 Vorsitzender der ‚zentralen Wahlkommission‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit Vorsitzender der sogenannten ‚zentralen Wahlkommission‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. |
16.2.2015 |
139. |
Sergey Anatolievich LITVIN (Сергей Анатольевич ЛИТВИН) Serhiy Anatoliyovych LYTVYN (Сергій Анатолійович ЛИТВИН) |
Geburtsdatum: 2.7.1973 Geburtsort: Lysychansk, Oblast Lugansk, UdSSR Лисичанск Луганской области УССР |
Ehemaliger sogenannter ‚stellvertretender Vorsitzender‘ des Ministerrates der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
140. |
Sergey Yurevich IGNATOV (alias KUZOVLEV) (Сергей Юрьевич ИГНАТОВ (КУЗОВЛЕВ)) |
Geburtsdatum: 7.1.1967 Geburtsort: Michurinsk, Oblast Tambov Мичуринск, Тамбовская область |
Sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
141. |
Ekaterina FILIPPOVA (Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА) Kateryna Volodymyrivna FILIPPOVA (Катерина Володимирівна ФIЛIППОВА |
Geburtsdatum: 20.1.1988 Geburtsort: Krasnoarmëisk |
Ehemalige sogenannte ‚Justizministerin‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit persönliche Assistentin von Alexander Vladimirovich Zakharchenko. |
16.2.2015 |
142. |
Aleksandr Yurievich TIMOFEEV (Александр Юрьевич ТИМОФЕЕВ) Oleksandr Yuriyovych TYMOFEYEV (Олександр Юрійович ТИМОФЕЄВ) |
Geburtsdatum: 15.5.1971 Geburtsort: Nevinnomyssk, Kreis Stavropol Невинномысск, Ставропольский край |
Sogenannter ‚Minister für Finanzen und Steuern‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
143. |
Evgeny Vladimirovich MANUILOV (Евгений Владимирович МАНУЙЛОВ) Yevhen Volodymyrovych MANUYLOV (Євген Володимирович МАНУЙЛОВ) |
Geburtsdatum: 5.1.1967 Geburtsort: Baranykivka, Rayon Bilovodsk, Oblast Lugansk с. Бараниковка Беловодского района Луганской области |
Sogenannter ‚Minister für Einkommen und Steuern‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
144. |
Viktor Vyacheslavovich YATSENKO (Виктор Вячеславович ЯЦЕНКО) Viktor Viacheslavovych YATSENKO (Віктор В'ячеславович ЯЦЕНКО) |
Geburtsdatum: 22.4.1985 Geburtsort: Kherson |
Sogenannter ‚Minister für Kommunikation‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
145. |
Olga Igoreva BESEDINA (Ольга Игорева БЕСЕДИНА) Olha Ihorivna BESEDINA (Ольга Iгорівна БЕСЕДIНА) |
Geburtsdatum: 10.12.1976 Geburtsort: Lugansk |
Ehemalige sogenannte ‚Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung und Handel‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
146. |
Zaur Raufovich ISMAILOV (Заур Рауфович ИСМАИЛОВ) Zaur Raufovych ISMAYILOV (Заур Рауфович IСМАЇЛОВ) |
Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975) Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad, Region Lugansk |
Sogenannter ‚Generalstaatsanwalt‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
148. |
Arkady Viktorovich BAKHIN (Аркадий Викторович БАХИН) |
Geburtsdatum: 8.5.1956 Geburtsort: Kaunas, Litauen |
Ehemaliger erster stellvertretender Verteidigungsminister (bis 17. November 2015); war in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt. Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine. Derzeit bei Rosatom beschäftigt. |
16.2.2015 |
150. |
Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON (Иосиф Дaвьιдoвич КОБЗОН) |
Geburtsdatum: 11.9.1937 Geburtsort: Tchassov Yar, Ukraine |
Mitglied der Staatsduma. Er besuchte die sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in der Russischen Föderation ernannt. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Derzeit erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses der Staatsduma. |
16.2.2015 |
152. |
Ruslan Ismailovich BALBEK (Руслан Исмаилович БАЛЬБЕК) |
Geburtsdatum: 28.8.1977 Geburtsort: Bekabad, Usbekische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für ethnische Fragen. 2014 wurde Balbek zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt und betrieb in dieser Funktion die Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation, wofür er mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet wurde. Er hat die Annexion der Krim in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in seinem Profil auf der Website der Partei ‚Vereintes Russland‘ (Krim-Ableger) und in einem Presseartikel auf der NTV-Website vom 3. Juli 2016. |
9.11.2016 |
153. |
Konstantin Mikhailovich BAKHAREV (Константин Михайлович БАХАРЕВ) |
Geburtsdatum: 20.10.1972 Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte. Im März 2014 wurde Bakharev zum stellvertretenden Vorsitzenden und im August 2014 zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetakrimea.ru vom 22. März 2016 und auf der Website c-pravda.ru vom 23. August 2016 veröffentlichten Interview. Er ist von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
154. |
Dmitry Anatolievich BELIK (Дмитрий Анатольевич БЕЛИК) |
Geburtsdatum: 17.10.1969 Geburtsort: Bezirk Kular Ust-Yansky, Jakutische Autonome SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol. Mitglied des Duma-Ausschusses für Steuern. Belik hat als Mitglied der Stadtverwaltung von Sewastopol im Februar und März 2014 die Aktivitäten des sogenannten ‚Volksbürgermeisters‘ Alexei Chaliy unterstützt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch auf seiner persönlichen Website und in einem auf der Website nation-news.ru am 21. Februar 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
155. |
Andrei Dmitrievich KOZENKO (Андрей Дмитриевич КОЗЕНКО) |
Geburtsdatum: 3.8.1981 Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte. Im März 2014 wurde Kozenko zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetacrimea.ru am 12. März 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er von der örtlichen ‚Regierung‘ mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
156. |
Svetlana Borisovna SAVCHENKO (Светлана Борисовна САВЧЕНКО) |
Geburtsdatum: 24.6.1965 Geburtsort: Belogorsk, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Kultur. Savchenko ist seit 2012 Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim und hat seit März 2014 die Integration der Krim und Sewastopols, die rechtswidrig annektiert wurden, in die Russische Föderation unterstützt. Im September 2014 wurde sie in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘ gewählt. Sie hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols mehrfach in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in auf der Website c-pravda.ru am 2. April 2016 und am 20. August 2016 veröffentlichten Interviews. Sie ist 2014 vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse und 2015 von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
157. |
Pavel Valentinovich SHPEROV (Павел Валентинович ШПЕРОВ) |
Geburtsdatum: 4.7.1971 Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Im September 2014 wurde Shperov in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘ gewählt. Er hat öffentlich — unter anderem in einem auf der Website ldpr-rk.ru am 3. September 2016 veröffentlichten Interview — zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, und insbesondere an der Durchführung des illegalen Referendums über die rechtswidrige Annexion der Halbinsel mitgewirkt zu haben. |
9.11.2016“ |
EINRICHTUNGEN
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„10. |
‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘, ‚Нарoдное oпoлчéние Дoнбáсса‘ |
Soziale Medien: http://vk.com/polkdonbassa + 38-099-445-63-78; + 38-063-688-60-01; + 38-067-145-14-99; + 38-094-912-96-60; + 38-062-213-26-60 E-Mail: [email protected] Freiwilliger Telefondienst in Russland: + 7 (926) 428-99-51 + 7 (967) 171-27-09 oder E-Mail: [email protected] Anschrift: Donetsk. Prospect Zasyadko.13 |
Illegale bewaffnete Separatistengruppe, verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine. Die militante Gruppe hat Anfang April 2014 u. a. die Kontrolle über mehrere Regierungsgebäude in der Ostukraine übernommen und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit Pavel Gubarev, der für die Übernahme des Gebäudes der regionalen Regierung in Donezk durch prorussische Streitkräfte verantwortlich ist und sich selbst zum ‚Volksgouverneur‘ ernannt hat. |
25.7.2014 |
11. |
‚Bataillon Wostok‘ ‚Батальон Восток‘ |
Soziale Medien: http://vk.com/patriotic_forces_of_donbas |
Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt. Verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine. Beteiligte sich aktiv an den Militäroperationen, die zur Besetzung des Flughafens von Donezk führten. Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der Streitkräfte der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
25.7.2014 |
21. |
JOINT-STOCK COMPANY ALMAZ-ANTEY AIR AND SPACE DEFENCE CORPORATION Акционерное общество ‚Концерн воздушно-космической обороны ‚Алмаз — Антей (alias CONCERN ALMAZ-ANTEY; ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC; Концерн ВКО ‚Алмаз — Антей; |
41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland Website: almaz-antey.ru; E-Mail-Adresse [email protected] |
Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antey somit zur Destabilisierung der Ukraine bei. |
30.7.2014 |
30. |
Sparta-Bataillon Батальон ‚Спарта‘ |
|
Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Arseny PAVLOV. Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
16.2.2015 |
31. |
Somali-Bataillon Батальон ‚Сомали‘ |
|
Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Mikhail TOLSTYKH (alias Givi). Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
16.2.2015 |
33. |
Prizrak-Brigade Бригада ‚Призрак‘ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten ‚2. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. |
16.2.2015 |
35. |
Kalmius-Bataillon Батальон ‚Кальмиус‘ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. |
16.2.2015 |
36. |
‚Todesbataillon‘ Батальон ‚Смерть‘ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten ‚2. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘. |
16.2.2015 |
37. |
Bürgerbewegung ‚NOVOROSSIYA‘ Движение Новороссия |
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Die Bürgerbewegung ‚Novorossiya‘/‚Neues Russland‘ wurde im November 2014 in Russland gegründet und wird von dem russischen Offizier Igor Strelkov/Girkin angeführt (erwiesenermaßen Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU)). Gemäß ihrer erklärten Zielsetzung bemüht sie sich um umfassende, wirksame Unterstützung für ‚Novorossiya‘, auch durch Hilfestellung für Milizen, die in der Ostukraine kämpfen, und unterstützt damit politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit einer Person, die wegen Untergrabung der territorialen Unversehrtheit gelistet ist. |
16.2.2015“ |
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/67 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/438 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Abamectin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/107/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Abamectin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) für Anwendungen als Akarizid und Insektizid aufgenommen. Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte der Hersteller des Wirkstoffs Syngenta Crop Protection AG dem benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, den Niederlanden, am 29. August 2013 einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Abamectin zwecks Anwendung als Nematizid. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung informierten die Niederlande am 18. März 2014 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und die Kommission über die Zulässigkeit des Antrags. |
(3) |
Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die neue Anwendung des Wirkstoffs Abamectin hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und übermittelte der Kommission und der Behörde am 14. April 2015 einen Entwurf des Bewertungsberichts. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung wurde der Antragsteller um zusätzliche Informationen gebeten. Die Niederlande bewerteten die zusätzlichen Informationen und übermittelten der Kommission und der Behörde am 15. Februar 2016 den aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts. |
(4) |
Am 29. April 2016 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (5) zu der Frage vor, ob die neuen Anwendungen des Wirkstoffs Abamectin den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen werden. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 den Entwurf des Nachtrags zum Überprüfungsbericht für Abamectin und einen Entwurf einer Verordnung vor. |
(5) |
Der Antragsteller wurde aufgefordert, zu dem Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. |
(6) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass bei Verwendung des Pflanzenschutzmittels als Nematizid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Es ist daher angezeigt, die Anwendung des Wirkstoffs Abamectin als Nematizid zu genehmigen. |
(7) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es jedoch erforderlich und angezeigt, die Genehmigung mit bestimmten Auflagen zu erteilen und weitere bestätigende Informationen beim Antragsteller anzufordern. |
(8) |
Bei der Genehmigung von Abamectin wurde festgelegt, dass einige bestätigende Daten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/107/EG vorzulegen sind. Der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Abamectin genehmigt wurde, legte die erforderlichen Informationen vor, die von den Niederlanden bewertet wurden. Für die ursprüngliche Genehmigung war die Unbedenklichkeit der Anwendung bestätigt worden. Somit ist diese Frage geklärt, und es ist nicht erforderlich, die entsprechende Bestimmung beizubehalten. |
(9) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/107/EG der Kommission vom 25. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim (ABl. L 316 vom 26.11.2008, S. 4).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) EFSA Journal 2014;12(5):3692. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 210 (Abamectin), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:
„TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Januar 2017 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
— |
die Sicherheit der Anwender; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; |
— |
Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs; die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme ist zu bewerten; |
— |
den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Bodenorganismen, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen und Wartezeiten, getroffen werden. |
Binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.“
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/70 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/439 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Zulassung von mit Escherichia coli hergestelltem L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung L-Lysin-Sulfat, die durch Fermentation mit Escherichia coli (CGMCC 3705) hergestellt wird, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 16. Juni 2015 (2) und vom 26. Januar 2017 (3) den Schluss, dass durch Fermentation mit Escherichia coli (CGMCC 3705) hergestelltes L-Lysin-Sulfat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es eine wirksame Quelle für die Aminosäure Lysin für alle Tierarten darstellt. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass das zugesetzte L-Lysin-Sulfat vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung des Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2015; 13(7):4155.
(3) EFSA Journal 2017; 15(2):4714.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
mg Zusatzstoff pro kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge. |
|||||||||||||||||||||||||
3c323 |
|
L-Lysin-Sulfat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Granulat mit einem Mindestgehalt von 55 % L-Lysin und einem Höchstgehalt von
Charakterisierung des Wirkstoffs durch Fermentation mit Escherichia coli (CGMCC 3705) hergestelltes L-Lysin-Sulfat Chemische Formel: C12H28N4O4 · H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2SO4 CAS-Nummer: 60343-69-3 Analysemethoden (1) Zur Quantifizierung von L-Lysin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Identifikation von Sulfat im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von L-Lysin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
— |
— |
10 000 |
|
2. April 2027 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/74 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/440 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens (PTA-6507), Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50013) und Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50104) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber Danisco (UK) Ltd., firmierend als Danisco Animal Nutrition)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens (PTA-6507), Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50013) und Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50104) eingereicht. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens (PTA-6507), Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50013) und Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50104), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2016 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens (PTA-6507), Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50013) und Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50104) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung von Masthühnern verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf die Verwendung des Zusatzstoffes für Junghennen sowie für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke ausgeweitet werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens (PTA-6507), Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50013) und Bacillus amyloliquefaciens (NRRL B-50104) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2016; 14(6):4505.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||
4b1827 |
Danisco (UK) Ltd. (firmierend als Danisco Animal Nutrition) |
Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 mit mindestens 2,5 × 109 KBE/g (insgesamt) mit einer Bakterienkonzentration von mindestens 8,3 × 108 je Stamm/g Zusatzstoff. fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 Analysemethode (1) Bestimmung und Auszählung von Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln
|
Masthühner Junghennen Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke |
— |
7,5 × 107 |
— |
|
3. April 2027 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/78 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/441 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
Am 8. März 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird folgender Eintrag gestrichen:
„91. |
NATIONAL CHEMICAL AND PLASTIC COMPANY. Adresse: P.O. Box 2302, Alwiya/Baghdad Za'afaraniya, Baghdad, Iraq.“ |
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/80 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/442 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
235,2 |
MA |
86,8 |
|
SN |
126,1 |
|
TN |
194,0 |
|
TR |
103,4 |
|
ZZ |
149,1 |
|
0707 00 05 |
MA |
80,2 |
TR |
183,5 |
|
ZZ |
131,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
50,8 |
TR |
146,5 |
|
ZZ |
98,7 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
44,8 |
IL |
76,4 |
|
MA |
46,9 |
|
TN |
49,0 |
|
TR |
71,9 |
|
ZZ |
57,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
68,9 |
TR |
70,0 |
|
ZZ |
69,5 |
|
0808 10 80 |
CL |
90,0 |
CN |
154,7 |
|
US |
105,5 |
|
ZA |
86,6 |
|
ZZ |
109,2 |
|
0808 30 90 |
AR |
97,2 |
CL |
157,8 |
|
CN |
79,1 |
|
TR |
139,6 |
|
ZA |
110,3 |
|
ZZ |
116,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/82 |
BESCHLUSS (EU) 2017/443 DES RATES
vom 6. März 2017
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 13, 19, 23, 27, 28, 38, 39, 43, 45, 50, 69, 70, 73, 75, 77, 79, 83, 87, 91, 98, 99, 101, 104, 107, 109, 110, 112, 118, 119, 123 und 138 sowie hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) durch Richtlinien für die Cybersicherheit und den Datenschutz zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) bei. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems solche UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen. |
(4) |
Die Anforderungen an bestimmte Teile oder Merkmale, die von den UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 13, 19, 23, 27, 28, 38, 39, 43, 45, 50, 69, 70, 73, 75, 77, 79, 83, 87, 91, 98, 99, 101, 104, 107, 109, 110, 112, 118, 119, 123 und 138 erfasst werden, müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden. |
(5) |
Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen betreffend den Bau von Fahrzeugen sollte die Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) durch Richtlinien für die Cybersicherheit und den Datenschutz geändert werden, ohne die derzeit auf Unionsebene stattfindende Entwicklung im Bereich des kooperativen, vernetzten und automatisierten Fahrens zu beeinträchtigen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, in den jeweiligen Ausschüssen der UNECE, nämlich im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu der Annahme jener Rechtsakte der Vereinten Nationen festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 13. bis 17. März 2017 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2) Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ( ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
Titel Tagesordnungspunkt |
Dokumentennummer |
Vorschlag für die Ergänzung 17 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 3 (Rückstrahler für Kfz) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/19 |
Vorschlag für die Ergänzung 18 zu Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/20 |
Vorschlag für die Ergänzung 27 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/21 |
Vorschlag für die Ergänzung 26 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 7 (Begrenzungs-, Schluss-, Bremsleuchten) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/22 |
Vorschlag für die Berichtigung 2 der Revision 8 zu Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge — Bremsen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/45 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/23 |
Vorschlag für die Ergänzung 21 zu Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/24 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 27 (Warndreiecke) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/25 |
Vorschlag für die Ergänzung 5 zu Regelung Nr. 28 (Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/3 |
Vorschlag für die Ergänzung 18 zu Regelung Nr. 38 (Nebelschlussleuchten) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/26 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 39 (Geschwindigkeitsmesseinrichtung) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/11 |
Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 43 (Sicherheitsglas) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/12 |
Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 45 (Scheinwerfer-Reinigungsanlagen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/27 |
Vorschlag für die Ergänzung 19 zu Regelung Nr. 50 (Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/28 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 69 (Rückwärtige Kennzeichnung langsam fahrender Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/30 |
Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 70 (Rückwärtige Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/31 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 73 (Seitliche Schutzeinrichtungen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/17 |
Vorschlag für die Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/8 |
Vorschlag für die Ergänzung 17 zu Regelung Nr. 77 (Parkleuchten) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/32 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 79 (Lenkanlage) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/10 + GRRF-83-08-Rev.3 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/42 |
Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/43 |
Vorschlag für die Ergänzung 19 zu Regelung Nr. 87 (Tagfahrleuchten) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/33 |
Vorschlag für die Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 91 (Seitenmarkierungsleuchten) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/34 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 98 (Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/35 |
Vorschlag für die Ergänzung 13 zu Regelung Nr. 99 (Gasentladungslichtquellen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/36 |
Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/44 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 zu Regelung Nr. 104 (Retroreflektierende Markierungen) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/37 |
Vorschlag für die Berichtigung 2 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/13 |
Vorschlag für die Berichtigung 1 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/14 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 zu Regelung Nr. 109 (Runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/9 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 110 (CNG/LNG-Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/15 |
Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 112 (Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/38 |
Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/16 |
Vorschlag für die Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/18 |
Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 119 (Abbiegelicht) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/40 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 123 (Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/41 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 zu Regelung Nr. 138 (Geräuscharme Straßenfahrzeuge) (QRTV) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/6 |
Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 138 (Geräuscharme Straßenfahrzeuge) (QRTV) |
ECE/TRANS/WP.29/2017/7 |
Vorschlag für einen Entwurf für Richtlinien über die Cybersicherheit und den Datenschutz |
ECE/TRANS/WP.29/2017/46 |
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/87 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/444 DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 9. März 2017
zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Herr Donald TUSK wurde am 30. August 2014 mit dem Beschluss 2014/638/EU (1) des Europäischen Rates für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2017 zum Präsidenten des Europäischen Rates gewählt. |
(2) |
Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union kann der Inhaber des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates einmal wiedergewählt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Donald TUSK wird für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2019 zum Präsidenten des Europäischen Rates wiedergewählt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird Herrn Donald TUSK vom Generalsekretär des Rates mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2017.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
D. TUSK
(1) Beschluss 2014/638/EU des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 262 vom 2.9.2014, S. 5).
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/88 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/445 DES RATES
vom 13. März 2017
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 15. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1671 (2) angenommen, mit dem die Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert wurden. |
(3) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(4) |
Der Rat hat die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft. Der Anhang sollte geändert und die Einträge von zwei Personen sollten gestrichen werden. |
(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2017.“ |
2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2016/1671 des Rates vom 15. September 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 249 vom 16.9.2016, S. 39).
ANHANG
I.
Die Einträge zu den folgenden Personen werden von der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gestrichen:PERSONEN
99. |
Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV |
135. |
Arseny Sergeevich PAVLOV |
II.
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP werden durch folgende Einträge ersetzt:PERSONEN
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
2. |
Vladimir Andreevich KONSTANTINOV (Владимир Андреевич КОНСТАНТИНОВ) Volodymyr Andriyovych KONSTANTINOV (Володимир Андрійович КОНСТАНТIНОВ) |
Geburtsdatum: 19.11.1956 Geburtsort: Vladimirovka (alias Vladimirovca), Region Slobozia, Moldauische SSR (jetzt Republik Moldau) oder Bogomol, Moldauische SSR |
Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, bei dem „Referendum“ vom 16. März 2014 für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen. Er war einer der Mitunterzeichner des „Vertrags vom 18. März 2014 über den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation“. Seit dem 17. März 2014 ist er „Vorsitzender“ des „Staatsrates“ der sogenannten „Republik Krim“. |
17.3.2014 |
3. |
Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Рустам Ильмирович ТЕМИРГАЛИЕВ) Rustam Ilmyrovych TEMIRHALIIEV (Рустам Iльмирович ТЕМIРГАЛIЄВ) |
Geburtsdatum: 15.8.1976 Geburtsort: Ulan-Ude, Buryat ASSR (Russische SFSR) |
Als ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für die Integration der Krim in die Russische Föderation geworben. Am 11. Juni 2014 ist er vom Amt des „ersten stellvertretenden Ministerpräsidenten“ der sogenannten „Republik Krim“ zurückgetreten. |
17.3.2014 |
4. |
Denis Valentinovich BEREZOVSKIY (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСКИЙ) Denys Valentynovych BEREZOVSKYY (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСЬКИЙ) |
Geburtsdatum: 15.7.1974 Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR |
Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat. Er wurde dann zum stellvertretenden Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation ernannt. |
17.3.2014 |
5. |
Aleksei Mikhailovich CHALIY (Алексей Михайлович Чалый) Oleksiy Mykhaylovych CHALYY (Олексій Михайлович ЧАЛИЙ) |
Geburtsdatum: 13.6.1961 Geburtsort: Moskau oder Sewastopol |
Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation „Volksbürgermeister von Sewastopol“ geworden und hat diese „Wahl“ angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sewastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird. Er war einer der Mitunterzeichner des „Vertrags vom 18. März 2014 über den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation“. Er war vom 1. bis 14. April 2014 amtierender „Gouverneur“ von Sewastopol und ist ein ehemaliger „gewählter“ Vorsitzender der „gesetzgebenden Versammlung“ der Stadt Sewastopol. Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Stadt Sewastopol. |
17.3.2014 |
6. |
Pyotr Anatoliyovych ZIMA (Пётр Анатольевич ЗИМА) Petro Anatoliyovych ZYMA (Петро Анатолійович ЗИМА) |
Geburtsdatum: 18.1.1970 Geburtsort: Artemivsk (Артемовск) (2016 zurückbenannt zu Bakhmut/Бахмут), Oblast Donezk, Ukraine |
Zima ist am 3. März 2014 von „Ministerpräsident“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (FSB) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 wurde von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet. |
17.3.2014 |
8. |
Sergey Pavlovych TSEKOV (Сергей Павлович ЦЕКОВ) Serhiy Pavlovych TSEKOV (Сергій Павлович ЦЕКОВ) |
Geburtsdatum: 28.9.1953 oder 28.8.1953 Geburtsort: Simferopol |
Als stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates der Krim hat Tsekov zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich die Annexion der Krim an Russland gefordert haben. Mitglied im Föderationsrat der Russischen Föderation für die sogenannte „Republik Krim“. |
17.3.2014 |
17. |
Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK (Сергей Владимирович ЖЕЛЕЗНЯК) |
Geburtsdatum: 30.7.1970 Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad) |
Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation. Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt. Derzeit stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten. |
17.3.2014 |
18. |
Leonid Eduardovich SLUTSKI (Леонид Эдуардович СЛУЦКИЙ) |
Geburtsdatum: 4.1.1968 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands). Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten. |
17.3.2014 |
21. |
Aleksandr Viktorovich GALKIN (Александр Викторович ГАЛКИН) |
Geburtsdatum: 22.3.1958 Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetische ASSR |
Ehemaliger Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem ist die Schwarzmeerflotte diesem Militärbezirk unterstellt. Derzeit beim Zentralapparat des russischen Verteidigungsministeriums beschäftigt. |
17.3.2014 |
25. |
Sergei Evgenevich NARYSHKIN (Сергей Евгеньевич НАРЫШКИН) |
Geburtsdatum: 27.10.1954 Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad) |
Ehemaliger Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet. Derzeit Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (seit Oktober 2016). Ständiges Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. |
21.3.2014 |
27. |
Alexander Mihailovich NOSATOV (Александр Михайлович НОСАТОВ) |
Geburtsdatum: 27.3.1963 Geburtsort: Sewastopol (Ukrainische SSR) |
Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral. Kommandierte russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben. Derzeit Vizeadmiral, amtierender Befehlshaber der russischen Ostseeflotte. |
21.3.2014 |
30. |
Mikhail Grigorievich MALYSHEV (Михаил Григорьевич МАЛЫШЕВ) Mykhaylo Hryhorovych MALYSHEV (Михайло Григорович МАЛИШЕВ) |
Geburtsdatum: 10.10.1955 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
31. |
Valery Kirillovich MEDVEDEV (Валерий Кириллович МЕДВЕДЕВ) Valeriy Kyrylovych MEDVEDIEV (Валерій Кирилович МЕДВЕДЄВ) |
Geburtsdatum: 21.8.1946 Geburtsort: Shmakovka, Region Primorsky |
Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
33. |
Elena Borisovna MIZULINA (geb. DMITRIYEVA) (Елена Борисовна МИЗУЛИНА (geb. ДМИТРИЕВА)) |
Geburtsdatum: 9.12.1954 Geburtsort: Bui, Region Kostroma |
Ehemalige Abgeordnete in der Staatsduma. Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten. Seit September 2015 Mitglied des Föderationsrates der Region Omsk. |
21.3.2014 |
35. |
Oleg Yevgenyvich BELAVENTSEV (Олег Евгеньевич БЕЛАВЕНЦЕВ) |
Geburtsdatum: 15.9.1949 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten „Föderationskreis Krim“, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim. Derzeit generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Nordkaukasus. |
29.4.2014 |
37. |
Sergei Ivanovich MENYAILO (Сергей Иванович МЕНЯЙЛО) |
Geburtsdatum: 22.8.1960 Geburtsort: Alagir, Nordossietische Autonome SSR, RSFSR |
Ehemaliger Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol. Derzeit generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien. Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. |
29.4.2014 |
43. |
German PROKOPIV (Герман ПРОКОПИВ) Herman PROKOPIV (Герман ПРОКОПIВ) (alias Li Van Chol, Ли Ван Чоль) |
Geburtsdatum: 6.7.1993 Geburtsort: Prag, Tschechische Republik |
Aktives Mitglied der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes. Weiterhin aktiver militärischer Kämpfer der LNR. |
29.4.2014 |
44. |
Valeriy Dmitrievich BOLOTOV (Валерий Дмитриевич БОЛОТОВ) Valeriy Dmytrovych BOLOTOV (Валерій Дмитрович БОЛОТОВ) |
Geburtsdatum: 13.2.1970 Geburtsort: Stakhanov, Lugansk |
Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden. |
29.4.2014 |
45. |
Andriy Yevhenovych PURHIN (Андрiй Євгенович ПУРГIН) Andrei Evgenevich PURGIN (Андрей Евгеньевич ПУРГИН) |
Geburtsdatum: 26.1.1972 Geburtsort: Donezk |
Hat an separatistischen Aktionen aktiv teilgenommen und sie organisiert, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. Bis 4. September 2015„Vorsitzender“ des „Volksrates der Volksrepublik Donezk“, derzeit „erster stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates“. |
29.4.2014 |
47. |
Sergey Gennadevich TSYPLAKOV (Сергей Геннадьевич ЦЫПЛАКОВ) Serhiy Hennadiyovych TSYPLAKOV (Сергій Геннадійович ЦИПЛАКОВ) |
Geburtsdatum: 1.5.1983 Geburtsort: Khartsyzsk, Oblast Donezk |
Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt. |
29.4.2014 |
48. |
Igor Vsevolodovich GIRKIN (Игорь Всеволодович ГИРКИН) (alias Igor STRELKOV, Ihor STRIELKOV) |
Geburtsdatum: 17.12.1970 Geburtsort: Moskau |
Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Leiter der Bürgerbewegung „Novorossia“. Ehemaliger „Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Hat am 4. November 2016 in Moskau einen Russischen Marsch für russische Nationalisten, die die Separatisten in der Ostukraine unterstützen, organisiert. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. Einer der Organisatoren des „Russischen Marsches“ im November 2016. |
29.4.2014 |
49. |
Vyacheslav Viktorovich VOLODIN (Вячеслав Викторович ВОЛОДИН) |
Geburtsdatum: 4.2.1964 Geburtsort: Alekseevka, Region Saratov |
Ehemaliger erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation. Derzeit Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation (seit dem 5. Oktober 2016). |
12.5.2014 |
50. |
Vladimir Anatolievich SHAMANOV (Владимир Анатольевич ШАМАНОВ) |
Geburtsdatum: 15.2.1957 Geburtsort: Barnaul |
Ehemaliger Befehlshaber der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim. Derzeit Vorsitzender des Verteidigungsausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation. |
12.5.2014 |
51. |
Vladimir Nikolaevich PLIGIN (Владимир Николаевич ПЛИГИН) |
Geburtsdatum: 19.5.1960 Geburtsort: Ignatovo, Oblast Vologodsk, UdSSR |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation. |
12.5.2014 |
52. |
Petr Grigorievich JAROSH (Петр Григорьевич ЯРОШ) Petro Hryhorovych YAROSH (IAROSH) (Петро Григорович ЯРОШ) |
Geburtsdatum: 30.1.1971 Geburtsort: Dorf Skvortsovo, Region Simferopol, Krim |
Ehemaliger Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim. |
12.5.2014 |
53. |
Oleg Grigorievich KOZYURA (Олег Григорьевич КОЗЮРА) Oleh Hryhorovych KOZYURA (Олег Григорович КОЗЮРА) |
Geburtsdatum: 19.12.1962 Geburtsort: Zaporozhye |
Ehemaliger Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner Sewastopols. Gegenwärtig Assistent des Stadtratsabgeordneten von Sewastopol Mikhail Chaly. |
12.5.2014 |
55. |
Igor Nikolaevich BEZLER (alias Bes (Teufel)) (Игорь Николаевич БЕЗЛЕР) Ihor Mykolayovych BEZLER (Iгор Миколайович БЕЗЛЕР) |
Geburtsdatum: 30.12.1965 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Einer der Anführer der selbst ernannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Igor Strelkov/Girkin, unter dessen Kommando er an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrates von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war. |
12.5.2014 |
56. |
Igor Evgenevich KAKIDZYANOV (Игорь Евгеньевич КАКИДЗЯНОВ) Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV (Игорь Евгеньевич ХАКИМЗЯНОВ) Ihor Yevhenovych KHAKIMZIANOV (KAKIDZIANOV) (Iгор Євгенович ХАКIМЗЯНОВ (КАКIДЗЯНОВ)) |
Geburtsdatum: 25.7.1980 Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk) |
Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbst proklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der „Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik“. |
12.5.2014 |
57. |
Oleg TSARIOV, Oleh Anatoliyovych TSAROV (Олег Анатолійович ЦАРЬОВ) Oleg Anatolevich TSARYOV (Олег Анатольевич ЦАPËВ) |
Geburtsdatum: 2.6.1970 Geburtsort: Dnipropetrowsk |
Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der sogenannten „Föderativen Republik Novorossiya“ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. Ehemaliger „Vorsitzender“ des sogenannten „Parlaments der Union der Volksrepubliken“ („Parlament von Novorossiya“). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.5.2014 |
58. |
Roman Viktorovich LYAGIN (Роман Викторович ЛЯГИН) Roman Viktorovych LIAHIN (Роман Вікторович ЛЯГIН) |
Geburtsdatum: 30.5.1980 Geburtsort: Donezk, Ukraine |
Ehemaliger Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das „Referendum“ über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai 2014. Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales. |
12.5.2014 |
59. |
Aleksandr Sergeevich MALYKHIN, Alexander Sergeevich MALYHIN (Александр Сергеевич МАЛЫХИН) Oleksandr Serhiyovych (Sergiyovych) MALYKHIN (Олександр Сергiйович МАЛИХIН) |
Geburtsdatum: 12.1.1981 |
Ehemaliger Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das „Referendum“ vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“. |
12.5.2014 |
60. |
Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA (Наталья Владимировна ПОКЛОНСКАЯ) |
Geburtsdatum: 18.3.1980 Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemalige Staatsanwältin der sogenannten „Republik Krim“. Setzte die Annektierung der Krim durch Russland aktiv um. Derzeit erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung. |
12.5.2014 |
62. |
Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич БОРОДАЙ) |
Geburtsdatum: 25.7.1972 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger sogenannter „Ministerpräsident der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen ‚Faschisten‘ durch.“); Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten; leitet die „Freiwilligenunion des Donezk-Beckens“. Beteiligt sich aktiv an der Rekrutierung und Ausbildung von „Freiwilligen“ für Kampfeinsätze im Donezbecken. |
12.7.2014 |
63. |
Alexander KHODAKOVSKY Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKYY (KHODAKOVSKYI) (Олександр Сергiйович ХОДАКОВСЬКИЙ) Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII (Александр Сергеевич ХОДАКОВСКИЙ) |
Geburtsdatum: 18.12.1972 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.7.2014 |
65. |
Alexander KHRYAKOV, Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV (Александр Витальевич ХРЯКОВ) Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV (Олександр ВiTалiйович ХРЯКОВ) |
Geburtsdatum: 6.11.1958 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“. Derzeit Mitglied des sogenannten „Volksrates“ der „Volksrepublik Donezk“. Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung“ der „Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. |
12.7.2014 |
66. |
Marat Faatovich BASHIROV (Марат Фаатович БАШИРОВ) |
Geburtsdatum: 20.1.1964 Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation |
Ehemaliger sogenannter „Ministerpräsident des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli 2014. Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“. Ist weiterhin für die Finanzierung der separatistischen Strukturen der LNR tätig. |
12.7.2014 |
67. |
Vasyl Oleksandrovych NIKITIN (Василь Олександрович Нікітін) Vasilii Aleksandrovich NIKITIN (Василий Александрович НИКИТИН) |
Geburtsdatum: 25.11.1971 Geburtsort: Shargun (Usbekistan) |
Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Ministerpräsident des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Ministerpräsident der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“). Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“. Verantwortlich für die Erklärung der „Armee des Südostens“, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
12.7.2014 |
68. |
Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN (Алексей Вячеславович КАРЯКИН) Oleksiy Vyacheslavovych KARYAKIN (Олексій В'ячеславович КАРЯКIН) |
Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979 Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk) |
Bis 25. März 2016 sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“. Ehemaliges Mitglied des sogenannten „Volksrates der Volksrepublik Lugansk“. Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volksrepublik Lugansk“. Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. |
12.7.2014 |
70. |
Igor PLOTNITSKY, Igor Venediktovich PLOTNITSKII (Игорь Венедиктович ПЛОТНИЦКИЙ) Ihor (Igor) Venedyktovych PLOTNYTSKYY (Iгор Венедиктович ПЛОТНИЦЬКИЙ) |
Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964 oder 26.6.1964 Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi) |
Ehemaliger sogenannter „Verteidigungsminister“ und derzeitiges sogenanntes „Oberhaupt“ der „Volksrepublik Lugansk“. Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“. |
12.7.2014 |
73. |
Mikhail Efimovich FRADKOV (Михаил Ефимович ФРАДКОВ) |
Geburtsdatum: 1.9.1950 Geburtsort: Kurumoch, Region Kuibyshev |
Ehemaliges ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; ehemaliger Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird. |
25.7.2014 |
77. |
Boris Vyacheslavovich GRYZLOV (Борис Вячеславович ГРЫЗЛОВ) |
Geburtsdatum: 15.12.1950 Geburtsort: Wladiwostok |
Ehemaliges ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird. |
25.7.2014 |
79. |
Mikhail Vladimirovich DEGTYAREV (Михаил Владимирович ДЕГТЯРËВ) |
Geburtsdatum: 10.7.1981 Geburtsort: Kuibyshev (Samara) |
Mitglied der Staatsduma. Als Mitglied der Duma verkündete er die Eröffnung der „de facto-Botschaft“ der nicht anerkannten sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau; er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend. |
25.7.2014 |
82. |
Pavel Yurievich GUBAREV (Павел Юрьевич ГУБАРЕВ) Pavlo Yuriyovich GUBARIEV (HUBARIEV) (Павло Юрiйович ГУБАРЄВ) |
Geburtsdatum: 10.2.1983 oder 10.3.1983 Geburtsort: Sievierodonetsk |
Einer der selbst ernannten Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Er forderte das Eingreifen Russlands in der Ostukraine, unter anderem durch die Entsendung russischer friedenssichernder Kräfte. Er stand in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gubarev war verantwortlich für die Rekrutierung von bewaffneten Kräften der Separatisten. Er ist verantwortlich für die Übernahme des Gebäudes der Regionalregierung in Donezk mit prorussischen Kräften und ernannte sich selbst zum „Volksgouverneur“. Trotz seiner Verhaftung wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und anschließender Freilassung spielte er weiter eine wichtige Rolle bei separatistischen Aktivtäten und hat damit die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
25.7.2014 |
83. |
Ekaterina Yurievna GUBAREVA (Екатерина Юрьевна ГУБАРЕВА), Kateryna Yuriyivna GUBARIEVA (HUBARIEVA) (Катерина Юріївна ГУБАРЄВА) |
Geburtsdatum: 5.7.1983 oder 10.3.1983 Geburtsort: Kakhovka (Oblast Kherson) |
Ehemalige sogenannte „Ministerin für auswärtige Angelegenheiten“; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. Mitglied des sogenannten „Volksrates“ der „Volksrepublik Donezk“. |
25.7.2014 |
84. |
Fyodor Dmitrievich BEREZIN (Фëдор Дмитриевич БЕРЕЗИН) Fedir Dmytrovych BEREZIN (Федiр Дмитрович БЕРЕЗIН) |
Geburtsdatum: 7.2.1960 Geburtsort: Donezk |
Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
85. |
Valery Vladimirovich KAUROV (Валерий Владимирович КАУРОВ) Valeriy Volodymyrovych KAUROV (Валерій Володимирович КАУРОВ) |
Geburtsdatum: 2.4.1956 Geburtsort: Odessa |
Selbsternannter „Präsident“ der sogenannten „Republik Noworossija“, der Russland zur Entsendung von Truppen in die Ukraine aufgefordert hat. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
86. |
Serhii Anatoliyovych ZDRILIUK (Сергей Анатольевич ЗДРИЛЮК) (Сергій Анатолійович ЗДРИЛЮК) |
Geburtsdatum: 23.6.1972 (oder 23.7.1972) Geburtsort: Region Vinnytsia |
Hochrangiger Helfer von Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zdriliuk somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
25.7.2014 |
89. |
Oksana TCHIGRINA, Oksana Aleksandrovna CHIGRINA (CHYHRYNA) (Оксана Александровна ЧИГРИНА) |
Geburtsdatum: möglicherweise 23.7.1981 |
Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden. Weiterhin aktive Mitarbeiterin des Pressedienstes der LNR. |
30.7.2014 |
90. |
Boris Alekseevich LITVINOV (Борис Алексеевич ЛИТВИНОВ) Borys Oleksiyovych LYTVYNOV (Борис Олексійович ЛИТВИНОВ) |
Geburtsdatum: 13.1.1954 Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk) |
Ehemaliges Mitglied des sogenannten „Volksrates“ und ehemaliger Vorsitzender des sogenannten „Obersten Rates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen „Referendums“, die zur Ausrufung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten. |
30.7.2014 |
91. |
Sergey Vadimovich ABISOV (Сергей Вадимович АБИСОВ) Sergiy (Serhiy) Vadymovych ABISOV (Сергій Вадимович АБIСОВ) |
Geburtsdatum: 27.11.1967 Geburtsort: Simferopol, Krim |
Durch die Annahme seiner Ernennung zum sogenannten „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als sogenannter „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |
96. |
Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO (Александр Владимирович ЗАХАРЧЕНКО) Oleksandr Volodymyrovych ZAKHARCHENKO (Олександр Володимирович ЗАХАРЧЕНКО) |
Geburtsdatum: 26.6.1976 Geburtsort: Donezk |
Am 7. August 2014 ersetzte er Alexander Borodai als sogenannter „Ministerpräsident“ der „Volksrepublik Donezk“. Derzeit sogenanntes „Staatsoberhaupt“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
97. |
Vladimir Petrovich KONONOV (alias „Zar“) (Владимир Петровнч КОНОНОВ) Volodymyr Petrovych KONONOV (Володимир Петрович КОНОНОВ) |
Geburtsdatum: 14.10.1974 Geburtsort: Gorsky |
Seit dem 14. August 2014 Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als sogenannter „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April 2014 hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Aggression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Kononov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
98. |
Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Мирослав Владимирович РУДЕНКО) Myroslav Volodymyrovych RUDENKO (Мирослав Володимирович РУДЕНКО) |
Geburtsdatum: 21.1.1983 Geburtsort: Debalzewo |
Steht in Verbindung mit der „Volksmiliz des Donezkbeckens“. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat Rudenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Mitglied des sogenannten „Volksrates der Volksrepublik Donezk“. |
12.9.2014 |
100. |
Andrey Yurevich PINCHUK (Андрей Юрьевич ПИНЧУК) Andriy Yuriyovych PINCHUK (Андрій Юрійович ПIНЧУК) |
Mögliches Geburtsdatum: 27.12.1977 |
Ehemaliger „Minister für Staatssicherheit“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. Leiter der „Freiwilligenunion des Donezk-Beckens“. |
12.9.2014 |
103. |
Aleksandr Akimovich KARAMAN (Александр Акимович КАРАМАН), Alexandru CARAMAN |
Geburtsdatum: 26.7.1956 Geburtsort: Cioburciu, Bezirk Slobozia, jetzt Republik Moldau |
Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Ministerpräsident für soziale Angelegenheiten“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich war. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Ministerpräsidenten Dmitry Rogozin. Leiter der „Verwaltung des Ministerrates“ der „Volksrepublik Donezk“. |
12.9.2014 |
105. |
Mikhail Sergeyevich SHEREMET (Михаил Сергеевич ШЕРЕМЕТ) Mykhaylo Serhiyovych SHEREMET (Михайло Сергійович ШЕРЕМЕТ) |
Geburtsdatum: 23.5.1971 Geburtsort: Dzhankoy |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliger sogenannter „erster stellvertretender Ministerpräsident“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Am 18. September 2016 zum Duma-Abgeordneten der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim gewählt. |
12.9.2014 |
110. |
Leonid Ivanovich KALASHNIKOV (Леонид Иванович КАЛАШНИКОВ) |
Geburtsdatum: 6.8.1960 Geburtsort: Stepnoy Dvorets |
Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten |
12.9.2014 |
111. |
Vladimir Stepanovich NIKITIN (Владимир Степанович НИКИТИН) |
Geburtsdatum: 5.4.1948 Geburtsort: Opochka |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
112. |
Oleg Vladimirovich LEBEDEV (Олег Владимирович ЛЕБЕДЕВ) |
Geburtsdatum: 21.3.1964 Geburtsort: Rudny, Region Kostanai, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma und ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
115. |
Nikolai Vladimirovich LEVICHEV (Николай Владимирович ЛЕВИЧЕВ) |
Geburtsdatum: 28.5.1953 Geburtsort: Pushkin |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. Derzeit Mitglied der zentralen Wahlkommission. |
12.9.2014 |
119. |
Alexander Mikhailovich BABAKOV (Aлександр Михайлович БАБАКОВ) |
Geburtsdatum: 8.2.1963 Geburtsort: Chișinău |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Ehemaliger Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann mit umfangreichen Investitionen in der Ukraine und auf der Krim. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. Derzeit Mitglied des Föderationsrates der Russischen Föderation. |
12.9.2014 |
120. |
Sergey Yurievich KOZYAKOV (Сергей Юрьевич КОЗЬЯКОВ) Serhiy Yuriyovych KOZYAKOV (Сергiй Юрiйович КОЗЬЯКОВ) |
Geburtsdatum: 29.9.1982 oder 23.9.1982 |
Als ehemaliger sogenannter „Leiter der zentralen Wahlkommission von Lugansk“ war er verantwortlich für die Organisation der sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 in der „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Im Oktober 2015 wurde er zum sogenannten „Justizminister“ der „Volksrepublik Lugansk“ ernannt. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Ämter und die Organisation der rechtswidrigen „Wahlen“ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
121. |
Oleg Konstantinovich AKIMOV (alias Oleh AKIMOV) (Олег Константинович АКИМОВ) Oleh Kostiantynovych AKIMOV (Олег Костянтинович АКIМОВ) |
Geburtsdatum: 15.9.1981 Geburtsort: Geburtsort: Lugansk |
Abgeordneter der „Wirtschaftsunion Lugansk“ im „Nationalrat“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des sogenannten „Staatsoberhaupts“ der „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Akimov ist seit 2014 „Leiter“ des sogenannten „Gewerkschaftsbundes“ und Mitglied des sogenannten „Volksrates“ der „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt aktiv Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
29.11.2014 |
122. |
Larisa Leonidovna AIRAPETYAN alias Larysa AYRAPETYAN, Larisa AIRAPETYAN oder Larysa AIRAPETYAN (Лариса Леонидовна АЙРАПЕТЯН) (Лариса Леонідівна АЙРАПЕТЯН) |
Geburtsdatum: 21.2.1970 |
Ehemalige sogenannte Gesundheitsministerin der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen „Wahlen“ als Kandidatin hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
123. |
Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO alias Yuriy SIVOKONENKO, Yury SIVOKONENKO, Yury SYVOKONENKO (Юрий Викторович СИВОКОНЕНКО) |
Geburtsdatum: 7.8.1957 Geburtsort: Stalino Stadt (jetzt Donezk) |
Mitglied des „Parlaments“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und Vorsitzender der öffentlichen Vereinigung „Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken“ sowie Mitglied der öffentlichen Bewegung „Freies Donbass“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
124. |
Aleksandr Igorevich KOFMAN (alias Oleksandr KOFMAN) (Александр Игоревич КОФМАН) (Олександр Iгорович КОФМАН) |
Geburtsdatum: 30.8.1977 Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk) |
Ehemaliger sogenannter „Außenminister“ und sogenannter „erster stellvertretender Vorsitzender“ des „Parlaments“ der „Volksrepublik Donezk“. Kandidierte bei den rechtswidrigen sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des sogenannten „Staatsoberhaupts“ der „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. |
29.11.2014 |
125. |
Ravil Zakarievich KHALIKOV (Равиль Закариевич ХАЛИКОВ) Ravil Zakariyovych KHALIKOV (Равіль Закарійович ХАЛIКОВ) |
Geburtsdatum: 23.2.1969 Geburtsort: Dorf Belozernoe, Rayon Romodanovskiy, UdSSR |
Ehemaliger sogenannter „erster stellvertretender Ministerpräsident“ und vormaliger „Generalstaatsanwalt“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
126. |
Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV (Дмитрий Александрович СЕМЕНОВ) |
Geburtsdatum: 3.2.1963 Geburtsort: Moskau |
Ehemaliger „stellvertretender Ministerpräsident für Finanzen“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Ist weiterhin für die Finanzierung der separatistischen Strukturen der LNR tätig. |
29.11.2014 |
127. |
Oleg Evgenevich BUGROV (Олег Евгеньевич БУГРОВ) Oleh Yevhenovych BUHROV (Олег Євгенович БУГРОВ) |
Geburtsdatum: 29.8.1969 |
Ehemaliger „Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
128. |
Lesya Mikhaylovna LAPTEVA (Леся Михайловна ЛАПТЕВА) Lesya Mykhaylivna LAPTIEVA (Леся Михайлівна ЛАПТЄВА) |
Geburtsdatum: 11.3.1976 Geburtsort: Dschambul/Jambul (Kasachstan), heute: Taras |
Ehemalige „Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Religion“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
129. |
Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV (alias Yevhen Eduardovych MYCHAYLOV) (Евгений Эдуардович МИХАЙЛОВ) (Євген Едуардович МИХАЙЛОВ) |
Geburtsdatum: 17.3.1963 Geburtsort: Arkhangelsk |
Ehemaliger sogenannter „Minister des Ministerrates“ (Leiter der Verwaltung von Regierungsangelegenheiten) der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
130. |
Ihor Vladymyrovych KOSTENOK (alias Igor Vladimirovich KOSTENOK) (Игорь Владимирович КОСТЕНОК) |
Geburtsdatum: 15.3.1961 Geburtsort: Vodyanske, Rayon Dobropillia, Oblast Donezk Водянское, Добропольский район Донецкой области |
Ehemaliger sogenannter „Bildungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit persönlicher Berater des Ministerpräsidenten der DNR. |
29.11.2014 |
131. |
Yevgeniy Vyacheslavovich ORLOV (alias Yevhen Vyacheslavovych ORLOV) (Евгений Вячеславович ОРЛОВ) |
Geburtsdatum: 10.5.1980 oder 21.10.1983 Geburtsort: Snezhnoye, Oblast Donezk г. Снежное, Донецкой области |
Mitglied des „Nationalrates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
132. |
Vladyslav Mykolayovych DEYNEGO alias Vladislav Nikolayevich DEYNEGO (Владислав Миколайович ДЕЙНЕГО) (Владислав Николаевич ДЕЙНЕГО) |
Geburtsdatum: 12.3.1964 Geburtsort: Romny, Oblast Sumy Ромны, Сумская область |
„Stellvertretender Leiter“ des „Volksrates“ der „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
136. |
Mikhail Sergeevich TOLSTYKH alias Givi (Михаил Сергеевич ТОЛСТЫХ) Mykhaylo Serhiyovych TOLSTYKH (Михайло Сергійович ТОЛСТИХ) |
Geburtsdatum: 19.7.1980 Geburtsort: Ilovaisk |
Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist. In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Weiterhin aktiver militärischer Befehlshaber der sogenannten „DNR“. |
16.2.2015 |
137. |
Eduard Aleksandrovich BASURIN (Эдуард Александрович БАСУРИН) Eduard Oleksandrovych BASURIN (Едуард Олександрович БАСУРIН |
Geburtsdatum: 27.6.1966 Geburtsort: Donezk |
Sprecher des Verteidigungsministeriums der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. |
16.2.2015 |
138. |
Alexandr Vasilievich SHUBIN (Александр Васильевич ШУБИН) |
Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.5.1972 Geburtsort: Lugansk |
Ehemaliger sogenannter „Justizminister“ der unrechtmäßigen sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Seit Oktober 2015 Vorsitzender der „zentralen Wahlkommission“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit Vorsitzender der sogenannten „zentralen Wahlkommission“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. |
16.2.2015 |
139. |
Sergey Anatolievich LITVIN (Сергей Анатольевич ЛИТВИН) Serhiy Anatoliyovych LYTVYN (Сергій Анатолійович ЛИТВИН) |
Geburtsdatum: 2.7.1973 Geburtsort: Lysychansk, Oblast Lugansk, UdSSR Лисичанск Луганской области УССР |
Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Vorsitzender“ des Ministerrates der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
140. |
Sergey Yurevich IGNATOV (alias KUZOVLEV) (Сергей Юрьевич ИГНАТОВ (КУЗОВЛЕВ)) |
Geburtsdatum: 7.1.1967 Geburtsort: Michurinsk, Oblast Tambov Мичуринск, Тамбовская область |
Sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
141. |
Ekaterina FILIPPOVA (Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА) Kateryna Volodymyrivna FILIPPOVA (Катерина Володимирівна ФIЛIППОВА |
Geburtsdatum: 20.1.1988 Geburtsort: Krasnoarmëisk |
Ehemalige sogenannte „Justizministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Derzeit persönliche Assistentin von Alexander Vladimirovich Zakharchenko. |
16.2.2015 |
142. |
Aleksandr Yurievich TIMOFEEV (Александр Юрьевич ТИМОФЕЕВ) Oleksandr Yuriyovych TYMOFEYEV (Олександр Юрійович ТИМОФЕЄВ) |
Geburtsdatum: 15.5.1971 Geburtsort: Nevinnomyssk, Kreis Stavropol Невинномысск, Ставропольский край |
Sogenannter „Minister für Finanzen und Steuern“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
143. |
Evgeny Vladimirovich MANUILOV (Евгений Владимирович МАНУЙЛОВ) Yevhen Volodymyrovych MANUYLOV (Євген Володимирович МАНУЙЛОВ) |
Geburtsdatum: 5.1.1967 Geburtsort: Baranykivka, Rayon Bilovodsk, Oblast Lugansk с. Бараниковка Беловодского района Луганской области |
Sogenannter „Minister für Einkommen und Steuern“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
144. |
Viktor Vyacheslavovich YATSENKO (Виктор Вячеславович ЯЦЕНКО) Viktor Viacheslavovych YATSENKO (Віктор В'ячеславович ЯЦЕНКО) |
Geburtsdatum: 22.4.1985 Geburtsort: Kherson |
Sogenannter „Minister für Kommunikation“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
145. |
Olga Igoreva BESEDINA (Ольга Игорева БЕСЕДИНА) Olha Ihorivna BESEDINA (Ольга Iгорівна БЕСЕДIНА) |
Geburtsdatum: 10.12.1976 Geburtsort: Geburtsort: Lugansk |
Ehemalige sogenannte „Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung und Handel“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
146. |
Zaur Raufovich ISMAILOV (Заур Рауфович ИСМАИЛОВ) Zaur Raufovych ISMAYILOV (Заур Рауфович IСМАЇЛОВ) |
Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975) Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad, Region Lugansk |
Sogenannter „Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
16.2.2015 |
148. |
Arkady Viktorovich BAKHIN (Аркадий Викторович БАХИН) |
Geburtsdatum: 8.5.1956 Geburtsort: Kaunas, Litauen |
Ehemaliger erster stellvertretender Verteidigungsminister (bis 17. November 2015); war in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt. Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine. Derzeit bei Rosatom beschäftigt. |
16.2.2015 |
150. |
Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON (Иосиф Дaвьιдoвич КОБЗОН) |
Geburtsdatum: 11.9.1937 Geburtsort: Tchassov Yar, Ukraine |
Mitglied der Staatsduma. Er besuchte die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in der Russischen Föderation ernannt. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. Derzeit erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses der Staatsduma. |
16.2.2015 |
152. |
Ruslan Ismailovich BALBEK (Руслан Исмаилович БАЛЬБЕК) |
Geburtsdatum: 28.8.1977 Geburtsort: Bekabad, Usbekische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für ethnische Fragen. 2014 wurde Balbek zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der sogenannten „Republik Krim“ ernannt und betrieb in dieser Funktion die Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation, wofür er mit der Medaille „Für die Verteidigung der Republik Krim“ ausgezeichnet wurde. Er hat die Annexion der Krim in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in seinem Profil auf der Website der Partei „Vereintes Russland“ (Krim-Ableger) und in einem Presseartikel auf der NTV-Website vom 3. Juli 2016. |
9.11.2016 |
153. |
Konstantin Mikhailovich BAKHAREV (Константин Михайлович БАХАРЕВ) |
Geburtsdatum: 20.10.1972 Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte. Im März 2014 wurde Bakharev zum stellvertretenden Vorsitzenden und im August 2014 zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten „Republik Krim“ ernannt. Er hat zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetakrimea.ru vom 22. März 2016 und auf der Website c-pravda.ru vom 23. August 2016 veröffentlichten Interview. Er ist von der „Regierung“ der „Republik Krim“ mit dem Orden „Für treue Pflichterfüllung“ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
154. |
Dmitry Anatolievich BELIK (Дмитрий Анатольевич БЕЛИК) |
Geburtsdatum: 17.10.1969 Geburtsort: Bezirk Kular Ust-Yansky, Jakutische Autonome SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol. Mitglied des Duma-Ausschusses für Steuern. Belik hat als Mitglied der Stadtverwaltung von Sewastopol im Februar und März 2014 die Aktivitäten des sogenannten „Volksbürgermeisters“ Alexei Chaliy unterstützt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch auf seiner persönlichen Website und in einem auf der Website nation-news.ru am 21. Februar 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er vom russischen Staat mit dem Orden „Für Dienste am Vaterland“ zweiter Klasse ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
155. |
Andrei Dmitrievich KOZENKO (Андрей Дмитриевич КОЗЕНКО) |
Geburtsdatum: 3.8.1981 Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte. Im März 2014 wurde Kozenko zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten „Republik Krim“ ernannt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetacrimea.ru am 12. März 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er von der örtlichen „Regierung“ mit der Medaille „Für die Verteidigung der Republik Krim“ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
156. |
Svetlana Borisovna SAVCHENKO (Светлана Борисовна САВЧЕНКО) |
Geburtsdatum: 24.6.1965 Geburtsort: Belogorsk, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für Kultur. Savchenko ist seit 2012 Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim und hat seit März 2014 die Integration der Krim und Sewastopols, die rechtswidrig annektiert wurden, in die Russische Föderation unterstützt. Im September 2014 wurde sie in den Staatsrat der sogenannten „Republik Krim“ gewählt. Sie hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols mehrfach in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in auf der Website c-pravda.ru am 2. April 2016 und am 20. August 2016 veröffentlichten Interviews. Sie ist 2014 vom russischen Staat mit dem Orden „Für Dienste am Vaterland“ zweiter Klasse und 2015 von der „Regierung“ der „Republik Krim“ mit dem Orden „Für treue Pflichterfüllung“ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
157. |
Pavel Valentinovich SHPEROV (Павел Валентинович ШПЕРОВ) |
Geburtsdatum: 4.7.1971 Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Mitglied des Duma-Ausschusses für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Im September 2014 wurde Shperov in den Staatsrat der sogenannten „Republik Krim“ gewählt. Er hat öffentlich — unter anderem in einem auf der Website ldpr-rk.ru am 3. September 2016 veröffentlichten Interview — zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, und insbesondere an der Durchführung des illegalen Referendums über die rechtswidrige Annexion der Halbinsel mitgewirkt zu haben. |
9.11.2016 |
ORGANISATIONEN
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
10. |
„Volksmiliz des Donezkbeckens“„Нарoдное oпoлчéние Дoнбáсса“ |
Soziale Medien: http://vk.com/polkdonbassa + 38-099-445-63-78; + 38-063-688-60-01; + 38-067-145-14-99; + 38-094-912-96-60; + 38-062-213-26-60 E-Mail: [email protected] Freiwilliger Telefondienst in Russland: + 7 (926) 428-99-51 + 7 (967) 171-27-09 oder E-Mail: [email protected] Anschrift: Donetsk. Prospect Zasyadko.13 |
Illegale bewaffnete Separatistengruppe, verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine. Die militante Gruppe hat Anfang April 2014 u. a. die Kontrolle über mehrere Regierungsgebäude in der Ostukraine übernommen und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit Pavel Gubarev, der für die Übernahme des Gebäudes der regionalen Regierung in Donezk durch prorussische Streitkräfte verantwortlich ist und sich selbst zum „Volksgouverneur“ ernannt hat. |
25.7.2014 |
11. |
„Bataillon Wostok“ „Батальон Восток“ |
Soziale Medien: http://vk.com/patriotic_forces_of_donbas |
Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt. Verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine. Beteiligte sich aktiv an den Militäroperationen, die zur Besetzung des Flughafens von Donezk führten. Teil des sogenannten „1. Armeekorps“ der Streitkräfte der „Volksrepublik Donezk“. |
25.7.2014 |
21. |
JOINT-STOCK COMPANY ALMAZ-ANTEY AIR AND SPACE DEFENCE CORPORATION Акционерное общество ‚Концерн воздушно-космической обороны ‚Алмаз — Антей (alias CONCERN ALMAZ-ANTEY; ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC; Концерн ВКО ‚Алмаз — Антей; |
41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland Website: almaz-antey.ru; E-Mail-Adresse [email protected] |
Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antey somit zur Destabilisierung der Ukraine bei. |
30.7.2014 |
30. |
Sparta-Bataillon Батальон „Спарта“ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Arseny PAVLOV. Teil des sogenannten „1. Armeekorps“ der „Volksrepublik Donezk“. |
16.2.2015 |
31. |
Somali-Bataillon Батальон „Сомали“ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Mikhail TOLSTYKH (alias Givi). Teil des sogenannten „1. Armeekorps“ der „Volksrepublik Donezk“. |
16.2.2015 |
33. |
Prizrak-Brigade Бригада „Призрак“ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten „2. Armeekorps“ der „Volksrepublik Lugansk“. |
16.2.2015 |
35. |
Kalmius-Bataillon Батальон „Кальмиус“ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten „1. Armeekorps“ der „Volksrepublik Donezk“. |
16.2.2015 |
36. |
„Todesbataillon“ Батальон „Смерть“ |
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Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten „2. Armeekorps“ der „Volksrepublik Lugansk“. |
16.2.2015 |
37. |
Bürgerbewegung „NOVOROSSIYA“ Движение Новороссия |
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Die Bürgerbewegung „Novorossiya“/„Neues Russland“ wurde im November 2014 in Russland gegründet und wird von dem russischen Offizier Igor Strelkov/Girkin angeführt (erwiesenermaßen Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU)). Gemäß ihrer erklärten Zielsetzung bemüht sie sich um umfassende, wirksame Unterstützung für „Novorossiya“, auch durch Hilfestellung für Milizen, die in der Ostukraine kämpfen, und unterstützt damit politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit einer Person, die wegen Untergrabung der territorialen Unversehrtheit gelistet ist. |
16.2.2015 |