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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/289 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Veröffentlichung des Entwurfs (2) dieser Verordnung gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (3) werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Verpflichtung freigestellt, dass sie vor der Beihilfegewährung bei der Kommission anzumelden sind. |
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(2) |
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit Ausnahme der Zahlungen und zusätzlichen nationalen Finanzierung, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
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(4) |
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, und zwar sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Anteil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung. |
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(5) |
Deshalb wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Rahmen der letzten, 2014 vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen der Union an die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeglichen, um die Verfahren für staatliche Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung im Forstsektor und bei nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu vereinfachen. |
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(6) |
Diese Angleichung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 an die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 blieb vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) am 1. Januar 2018 nicht unberührt, da einige der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert wurden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Bezug genommen wird. |
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(7) |
Somit entsprechen die Voraussetzungen für die Freistellung von staatlichen Beihilfen nach den Artikeln 32, 33, 35, 38 bis 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht mehr in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen, soweit dies notwendig ist, um die Förderung der ländlichen Entwicklung in gleicher Weise wie bisher von der Anmeldepflicht freistellen zu können. |
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(8) |
Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b sollte an Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (7), angeglichen werden. |
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(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 Absatz 5 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Buchstabe j angefügt:
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3. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 39 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: „Beihilfen, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Beihilfen gewährt werden, können an die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Verwaltungsbehörde gezahlt werden.“ |
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8. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 46 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste oder der in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verwaltungsbehörde gezahlt.“ |
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13. |
Artikel 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) ABl. C 421 vom 21.11.2018, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(5) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
(6) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/290 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2019
zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für alle Mitgliedstaaten einheitliche Datenstrukturen und Formate für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung werden den Verwaltungsaufwand für Hersteller, die unionsweit oder in mehreren Mitgliedstaaten operieren, verringern. |
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(2) |
Zur Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten für die Registrierung und Berichterstattung angewandten Verfahren sollten alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, auch solche, die für den Vertrieb Fernkommunikationsmittel nutzen oder, soweit benannt, über Bevollmächtigte operieren, sowie sämtliche Register, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU einrichten, ein und dasselbe Registrierungs- und Berichtsformat verwenden. |
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(3) |
Das Registrierungs- und Berichtsformat sollte alle Schlüsselangaben vorgeben, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Anhang X der Richtlinie 2012/19/EU für die Registrierung von Herstellern und die Berichterstattung durch diese oder, soweit benannt, ihre Bevollmächtigten an das Register erforderlich sind. Es sollte auch die Möglichkeit begrenzter zusätzlicher Angaben vorsehen, die der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist und an den er Bericht erstattet, verlangen kann. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten solche zusätzlichen Angaben lediglich Einträge betreffen, die zuvor im Formular selbst als solche kenntlich gemacht wurden. |
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(4) |
Wenngleich jeder Hersteller oder, soweit benannt, jeder Bevollmächtigte gemäß Anhang X Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2012/19/EU die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte angeben muss, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden, werden diese der Kommission mitzuteilenden Angaben in den Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Quellen erhoben. In diesem Punkt würde eine Vereinheitlichung der Berichtsformate den Verwaltungsaufwand für die Hersteller erhöhen und wäre mit Blick auf das Ziel der geltenden Durchführungsverordnung auch nicht notwendig. |
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(5) |
Der Geltungsbeginn der Vorschriften dieser Verordnung sollte so festgesetzt werden, dass für die Register und für die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigten alle erforderlichen praktischen Vorkehrungen getroffen werden können, und sollte mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfallen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Registrierungsformat
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU folgende Formate erstellt nutzen:
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a) |
das Format gemäß Anhang I Teil A für die Registrierung von Herstellern; |
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b) |
das Format gemäß Anhang I Teil B für die Registrierung von Bevollmächtigten. |
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
Artikel 2
Format für die Berichterstattung an das Register eines Mitgliedstaats über Daten zu den in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hersteller oder, soweit gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2012/19/EU benannt, ihre Bevollmächtigten die Daten über die auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in dem Format gemäß Anhang II an die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Register übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG I
Format für die Registrierung in einem Mitgliedstaat
Schlüsselangaben sind mit „M“ gekennzeichnet.
Mit „F“ gekennzeichnete filterabhängige Angaben zählen zu den Schlüsselangaben, werden jedoch nur verlangt, wenn unter einer vorangegangenen Angabe eine bestimmte Antwort gewählt wird.
Zusätzliche Angaben sind mit „M*“ gekennzeichnet.
TEIL A
Format für die Registrierung eines Herstellers
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Angabe |
Beschreibung |
Art der Angabe |
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Name des Herstellers: |
Offizieller Name des Herstellers gemäß der nationalen Steuernummer oder der bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilten Kennnummer. |
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F |
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F |
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Firmenname des Herstellers |
Name, den der Hersteller für Werbe- und Verkaufszwecke verwendet, soweit er sich von dem in der Satzung der Firma oder in anderen amtlichen Dokumenten eingetragenen offiziellen Firmennamen unterscheidet. |
M* |
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Geschäftsanschrift des Herstellers: |
Offizielle Anschrift des Herstellers. |
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M |
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M |
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M |
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M |
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M* |
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M* |
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M |
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Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte |
Angabe des Jahresumsatzes des Herstellers. Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen verschiedene „Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte“ vorsehen, damit der Hersteller die relevante Kategorie auswählen kann. |
M* |
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Kontaktperson des Herstellers |
Eine dem Hersteller zugehörige Person als Ansprechpartner. Es muss sich um eine Person handeln, die als Hauptansprechpartner oder als üblicher Ansprechpartner für diesen Hersteller fungiert. |
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M |
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M |
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Firmenrufnummer. |
M |
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Geschäfts-E-Mail. |
M |
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Geschäftsanschrift des Ansprechpartners. |
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M |
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M |
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M |
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M |
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M* |
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M* |
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Nationale Kennnummer / Handelsregisternummer |
Für Hersteller, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer. |
F |
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Nationale Steuernummer |
Steuernummer des Herstellers in dem Mitgliedstaat. |
M* |
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Weitere Angaben zur Identifizierung |
Für Hersteller, die in Drittländern ansässig sind, eine amtliche Registernummer/Kennnummer. |
F |
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Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten |
Beschreibung der Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach den Nummern gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU. |
M |
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Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten |
Beschreibung der einschlägigen im Mitgliedstaat geltenden Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt. |
M* |
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Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät) |
Angabe für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ob es sich um ein „Gerät für den privaten Haushalt“ oder ein „Gerät für andere als private Haushalte“ handelt. |
M* |
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Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts |
Für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr bringt, der Name, der von diesem eigenverantwortlich vergeben wurde, um das Gerät als von ihm hergestelltes oder vertriebenes Gerät auszuweisen, und der als Markenzeichen verwendet und geschützt werden kann. |
M* |
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Herstellerverantwortung |
Angaben zur Art und Weise, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt. Verfügt derselbe Kommt der Hersteller für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten seinen Verpflichtungen individuell nach und beteiligt er sich für andere Kategorien an einem kollektiven System, sollten beide Systeme angegeben werden. |
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Der Hersteller verfügt über ein individuelles System Ja/Nein |
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M |
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Falls ja, machen Sie bitte weitere Angaben zu dem individuellen System. |
Beschreibung der weiteren Angaben, die der Hersteller zum individuellen System übermitteln muss. |
M* |
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Der Hersteller beteiligt sich an einem oder mehreren kollektiven Systemen Ja/Nein |
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M |
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Finanzielle Verantwortung: |
Angaben zur Form der Garantie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU, die der Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts auf dem Markt des Mitgliedstaats stellt. |
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Der Hersteller nimmt an einem oder mehreren kollektiven Systemen teil. Ja/Nein |
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M |
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Der Hersteller stellt die Garantie in Form einer Recycling-Versicherung. Ja/Nein |
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M |
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Der Hersteller stellt die Garantie in Form eines gesperrten Bankkontos. Ja/Nein |
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M |
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Andere Garantieformen (bitte angeben) |
Wird die finanzielle Garantie in einem Mitgliedstaat nicht in einer der genannten Formen gestellt, muss der Hersteller die Art seiner Garantieleistung beschreiben. |
F |
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Fernabsatz: |
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Der Hersteller verkauft seine Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte in einem anderen Mitgliedstaat. Ja/Nein |
Der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller gibt an, ob er zum Zeitpunkt der Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik auch direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten vertreibt. |
M |
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Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt |
Vertreibt der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten, sind die Namen dieser Mitgliedstaaten anzugeben. |
F |
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Name des Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt |
Vertreibt der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten, ist der Name seines Bevollmächtigten in diesen Mitgliedstaaten anzugeben. |
F |
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Erklärung „Ich erkläre (Wir erklären), dass die gemachten Angaben richtig sind sowie genaue Informationen über den genannten Hersteller und die Art der Elektro- und Elektronikgeräte vermitteln, die der Hersteller in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebracht hat.“ |
Erklärung des Herstellers bzw. ggf. des in dessen Namen handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind. Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren. |
M |
TEIL B
Format für die Registrierung eines Bevollmächtigten
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Angabe |
Beschreibung |
Art der Angabe |
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Name des Bevollmächtigten: |
Offizieller Name des Bevollmächtigten gemäß der nationalen Steuernummer oder der bei der Eintragung in das Handelsregister in dem Mitgliedstaat zugeteilten Kennnummer. |
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F |
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F |
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Geschäftsanschrift des Bevollmächtigten: |
Offizielle Anschrift des Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässig sein. |
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M |
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M |
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M |
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M |
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M* |
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M* |
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M |
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Kontaktperson des Bevollmächtigten: |
Eine dem Bevollmächtigten zugehörige Person als Ansprechpartner. Es muss sich um eine Person handeln, die als Hauptansprechpartner oder üblicher Ansprechpartner für diesen Bevollmächtigten fungiert. Die Kontaktperson muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässig sein. |
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M |
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M |
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Firmenrufnummer. |
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Geschäfts-E-Mail. |
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Geschäftsanschrift des Ansprechpartners. |
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M* |
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M* |
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Nationale Kennnummer/Handelsregister-nummer |
Für Bevollmächtigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer. |
F |
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Nationale Steuernummer |
Steuernummer des Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat. |
M* |
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Namen des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s):
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Offizielle(r) Namen des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s) gemäß den nationalen/europäischen Steuernummern des Herstellers oder den Kennnummern, die bei der Eintragung in das Handelsregister in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller ansässig ist, zugeteilt werden. Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, sind Namen und Kontaktangaben für die jeweils vertretenen Hersteller separat anzugeben. |
M |
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Kontaktangaben des/der vertretenen Hersteller(s): |
Offizielle Kontaktangaben des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s). |
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M |
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M |
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F |
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Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte des vertretenen Herstellers. |
Angabe des Jahresumsatzes des vertretenen Herstellers. Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen verschiedene „Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte“ vorsehen, damit der Hersteller die richtige Kategorie anwählen kann. Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, gibt dieser für jeden vertretenen Hersteller die Jahresumsatzkategorie für die Elektro- und Elektronikgeräte separat an. |
M* |
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Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten |
Beschreibung der Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der vertretene Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach den Nummern gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU. Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, beschreibt dieser die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die jeder der vertretenen Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, separat. |
M |
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Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten |
Beschreibung der einschlägigen im Mitgliedstaat geltenden Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, beschreibt dieser die Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die jeder der vertretenen Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, separat. |
M* |
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Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät) |
Angabe für jede der Kategorien bzw. ggf. Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die der vertretene Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ob es sich um ein „Gerät für den privaten Haushalt“ oder ein „Gerät für andere als private Haushalte“ handelt. |
M* |
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Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts |
Für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der vertretene Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, der Name, der von diesem eigenverantwortlich vergeben wurde, um das Gerät als von ihm hergestelltes oder vertriebenes Gerät auszuweisen, und der als Markenzeichen verwendet und geschützt werden kann. |
M* |
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Herstellerverantwortung: |
Angaben zur Art und Weise, wie der vertretene Hersteller seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt. Kommt der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten seinen Verpflichtungen individuell nach und beteiligt er sich für andere Kategorien an einem kollektiven System, sollten beide Systeme angegeben werden. Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, gibt der Bevollmächtigte für jeden vertretenen Hersteller separat an, wie dieser den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt. |
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Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers verfügt über ein individuelles System in dem Mitgliedstaat. Ja/Nein |
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M |
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Falls ja, machen Sie bitte weitere Angaben zu dem individuellen System. |
Beschreibung der weiteren Angaben, die der Hersteller zum individuellen System übermitteln muss. |
M* |
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Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers beteiligt sich an (einem) kollektiven -System(en) in dem Mitgliedstaat. Ja/Nein |
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M |
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Finanzielle Verantwortung: |
Angaben zur Form der Garantie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU, die jeder vertretene Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts auf dem Markt des Mitgliedstaats stellt. |
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Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers nimmt an einem oder mehreren kollektiven Systemen teil. Ja/Nein |
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M |
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Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers stellt die Garantie in Form einer Recycling-Versicherung. Ja/Nein |
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M |
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Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers stellt die Garantie in Form eines gesperrten Bankkontos. Ja/Nein |
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M |
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Andere Garantieformen (bitte angeben) |
Wird die finanzielle Garantie in einem Mitgliedstaat nicht in einer der genannten Formen gestellt, muss der Bevollmächtigte die Art seiner Garantieleistung beschreiben. |
M |
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Erklärung „Ich/Wir erkläre(n), dass gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der vorstehend bezeichnete Bevollmächtigte durch schriftlichen Auftrag des vertretenen Herstellers benannt wurde.“ |
Erklärung des Bevollmächtigten bzw. des im seinem Namen handelnden Dritten, dass der Bevollmächtigte durch schriftlichen Auftrag gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte benannt wurde. Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren. |
M |
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Erklärung „Ich/Wir erkläre(n), dass die gemachten Angaben richtig sind und genaue Informationen über den genannten Bevollmächtigten und die Art der Elektro- und Elektronikgerät vermitteln, die der durch den genannten Bevollmächtigten vertretene Hersteller in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebracht hat.“ |
Erklärung des Bevollmächtigten bzw. des im seinem Namen handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind. Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren. |
M |
ANHANG II
Format für die Berichterstattung über die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an das Register dieses Mitgliedstaats
Schlüsselangaben sind mit „M“ gekennzeichnet.
Mit „F“ gekennzeichnete filterabhängige Angaben zählen zu den Schlüsselangaben, werden jedoch nur verlangt, wenn unter einer vorangegangenen Angabe eine bestimmte Antwort gewählt wird.
Zusätzliche Angaben sind mit „M*“ gekennzeichnet.
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Angabe |
Beschreibung |
Art der Angabe |
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Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt: |
Offizieller Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, gemäß der nationalen Steuernummer oder den bei der Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilten Kennnummern. |
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F |
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F |
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F |
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Nationale Kennnummer/Handelsregisternummer |
Für Hersteller oder Bevollmächtigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, bzw. für Organisationen, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer. |
F |
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Nationale Steuernummer |
Steuernummer des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt. |
M* |
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Berichtszeitraum |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bzw. ggf. die Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, gibt den jeweiligen Berichtszeitraum an. |
M |
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Kontaktperson für die Berichterstattung: |
Person, die für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten bzw. ggf. für die Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, als Hauptansprechpartner oder üblicher Ansprechpartner für die Berichterstattung an das Register fungiert. |
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M |
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M |
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Firmenrufnummer. |
M |
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Geschäfts-E-Mail. |
M |
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Menge der in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (in Tonnen): |
Jeder der Hersteller bzw. jeder Bevollmächtigte gibt in Tonnen das Gewicht der in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission an. Gestattet ein Mitgliedstaat, dass eine Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, diese Angabe macht, ist festzulegen, ob die Angabe für jeden vertretenen Hersteller und für jeden Bevollmächtigten einzeln oder kollektiv für sämtliche vertretenen Hersteller und Bevollmächtigten zu machen ist. |
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nach Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten |
Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach Kategorien gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU; Photovoltaikmodule sind separat anzugeben. |
M |
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nach Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten |
Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach den im dem Mitgliedstaat geltenden Unterkategorien. |
M* |
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nach Arten von Elektro- oder Elektronikgeräten (Haushaltsgeräte oder andere Geräte als Haushaltsgeräte). |
Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach Arten von Geräten (Geräte für private Haushalte oder Geräte für andere als private Haushalte). |
M* |
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Erklärung „Ich erkläre (Wir erklären), dass die gemachten Angaben richtig sind und genaue Informationen über Art und Menge der von dem (den) genannten Hersteller(n) in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vermitteln.“ |
Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. ggf. des im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind. Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren. |
M |
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/291 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. |
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(2) |
Die Genehmigung der Stoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin ist auf den 31. Dezember 2021 befristet. |
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(3) |
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, läuft die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings vermutlich aus, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen sein wird. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszuweiten. |
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(4) |
Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen. |
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(5) |
Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 vorrangig behandelt werden. Die Genehmigung für diese Stoffe sollte daher nur um einen möglichst kurzen Zeitraum ausgeweitet werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für den Wirkstoff Prohexadion ein Jahr betragen. |
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(6) |
Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: die derzeitige Befristung der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Fluazifop-P, Prochloraz und Spiroxamin um zwei Jahre und die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Tefluthrin, Terbuthylazin um drei Jahre zu verlängern. |
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(7) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen. |
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(8) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
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(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).
ANHANG
Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 4 zu Azoxystrobin wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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2. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 5 zu Imazalil wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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3. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt. |
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4. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
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5. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 8 zu Kresoxim-methyl wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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6. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 9 zu Fluroxypyr wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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7. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 10 zu Tefluthrin wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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8. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 11 zu Oxyfluorfen wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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9. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
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10. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
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11. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
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12. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 16 zu Terbuthylazin wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt. |
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13. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 19 zu Acrinathrin wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
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14. |
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 20 zu Prochloraz wird das Datum durch „31. Dezember 2023“ ersetzt. |
BESCHLÜSSE
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/20 |
BESCHLUSS (EU) 2019/292 DES RATES
vom 12. Februar 2019
über die Ermächtigung zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten und internationale Organisationen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1), insbesondere auf Artikel 13 sowie Anhang VI,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union schließt Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. |
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(2) |
Der Generalsekretär kann im Namen des Generalsekretariats des Rates Verwaltungsvereinbarungen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen. |
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(3) |
Gemäß Anhang VI Nummer 37 des Beschlusses 2013/488/EU beschließt der Rat, den Generalsekretär zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Rahmen von Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Verwaltungsvereinbarungen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zu ermächtigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ist ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) zwischen der EU und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation in Kraft, und steht dieses im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich des Geheimschutzabkommens fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem vom Sicherheitsausschuss des Rates nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 11 des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen eines Geheimschutzabkommens an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
(2) Hat der Generalsekretär des Rates nach Billigung durch den Rat und im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU eine Verwaltungsvereinbarung über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarung“) mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation geschlossen, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvereinbarung fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem darin festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
(3) Der Generalsekretär des Rates kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren.
Artikel 2
Durch diesen Beschluss werden die folgenden Beschlüsse aufgehoben und ersetzt:
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1. |
Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Dauerabkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen; |
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2. |
Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/22 |
BESCHLUSS (EU) 2019/293 DER KOMMISSION
vom 8. November 2018
über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308)
(Nur die rumänische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen, (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 12. März 2018 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Umstrukturierungsbeihilfe für Complexul Energetic Hunedoara S.A. (im Folgenden „CE Hunedoara“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Dem Einleitungsbeschluss gingen verschiedene Anmeldungen und Kontakte zwischen der Kommission und Rumänien in Bezug auf staatliche Beihilfen für CE Hunedoara bzw. deren Rechtsvorgänger voraus (siehe Einleitungsbeschluss sowie Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses). |
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(2) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zum Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen. |
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(3) |
Am 15. Mai 2018 übermittelte Rumänien seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. Um ergänzend zu den Stellungnahmen vom 15. Mai 2018 weitere Auskünfte zu erhalten, führte die Kommission am 31. Juli 2018 eine Videokonferenz mit den rumänischen Behörden durch. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN
2.1. Frühere Beschlüsse betreffend CE Hunedoara
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(4) |
Am 22. Februar 2012 hatte die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe in Höhe von 1 169 Mio. RON (ca. 251,3 Mio. EUR) für die Stilllegung von drei der sieben von der nationalen Steinkohlegesellschaft Compania Națională a Huilei JSC Petroșani (3) betriebenen Steinkohlebergwerke zu erheben (im Folgenden „Beschluss über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken“). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die geplante Beihilfe nach dem Beschluss 2010/787/EU des Rates (4) (im Folgenden „Beschluss des Rates über Beihilfen zur Stilllegung von Steinkohlebergwerken“) mit dem Binnenmarkt vereinbar war. |
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(5) |
Am 20. April 2015 hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden Stromerzeuger Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva, die sich im Jahr 2012 zu CE Hunedoara zusammengeschlossen hatten, in den Jahren 2009 bis 2011 mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen erhalten hatten. In ihrem Beschluss (5) (im Folgenden „Beschluss über die unvereinbare Beihilfe“) forderte die Kommission Rumänien auf, die Beihilfe zuzüglich Zinsen von CE Hunedoara als Rechtsnachfolger der beiden Stromerzeuger zurückzufordern, falls die Beihilfeempfänger die Beihilfebeträge nicht zurückerstatten würden. Am 10. Juni 2015 übermittelte Rumänien Informationen, denen zufolge der zurückzufordernde Beihilfebetrag einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 34 785 015,45 RON (ca. 7,48 Mio. EUR) von CE Hunedoara an das rumänische Energieministerium überwiesen und der Rückforderungsbeschluss somit umgesetzt worden war. |
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(6) |
Am 21. April 2015 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe zugunsten von CE Hunedoara in Form zweckgebundener Darlehen von bis zu 167 Mio. RON (ca. 37,7 Mio. EUR) (6) zu erheben (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“) (7). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Darlehen Rettungsbeihilfen zugunsten von CE Hunedoara darstellten, und erklärte die Beihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (8) unter Berücksichtigung einer Reihe von Verpflichtungszusagen Rumäniens (siehe Erwägungsgründe 120 und 123) für mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
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(7) |
Am 21. Oktober 2015, sechs Monate nach dem Rettungsbeihilfebeschluss, übermittelte Rumänien einen Umstrukturierungsplan für CE Hunedoara (im Folgenden „erster Umstrukturierungsplan“) (9). Rumänien beabsichtigte eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, die Gegenstand des Rettungsbeihilfebeschlusses war, sowie die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara zur Finanzierung der mit dem ersten Umstrukturierungsplan verbundenen Kosten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte Rumänien mit, dass es vier Wochen später Informationen über die Umstrukturierungsbeihilfe übermitteln werde. Am folgenden Tag leitete die Kommission das Verfahren in der Sache SA.43785 (2015/PN) in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara ein. |
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(8) |
Am 8. Januar 2016 setzte Rumänien die Kommission vorab von seiner Absicht in Kenntnis, CE Hunedoara auf der Grundlage eines gegenüber dem ersten Umstrukturierungsplan geänderten neuen Umstrukturierungsplans (im Folgenden „geänderter Umstrukturierungsplan“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, und legte weitere ergänzende Informationen vor, die am 11. Januar 2016 nochmals vervollständigt wurden. Am 12. Januar 2016 fand ein Treffen mit den rumänischen Behörden statt, in dem die übermittelten Informationen behandelt wurden. |
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(9) |
Am 15. Januar 2016 wurde Rumänien mitgeteilt, dass empfohlen werde, vor Übermittlung der förmlichen Anmeldung erhebliche Änderungen an dem vorgesehenen Umstrukturierungsplan und am ersten Umstrukturierungsplan vorzunehmen. Danach legte Rumänien jedoch keinen neuen Umstrukturierungsplan mehr vor. |
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(10) |
Im Januar 2016 wurde ein förmliches Insolvenzverfahren nach rumänischem Recht gegen CE Hunedoara eingeleitet, das später jedoch von einem nationalen Gericht ausgesetzt wurde. |
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(11) |
Danach vertrat Rumänien die Auffassung, dass trotz der letztlich vorgesehenen Abwicklung von CE Hunedoara der Betrieb einiger Stromerzeugungsanlagen sowie einiger Steinkohlebergwerke und damit verbundener Tätigkeiten im Bereich der Kohleaufbereitung mittels eines Ausgleichs für die Gestehungskosten vorübergehend aufrechterhalten werden müsse. Auf Grundlage dieser Erwägungen sowie neuer Pläne in Bezug auf einen oder mehrere mögliche Rechtsnachfolger von CE Hunedoara, die den Betrieb mit einem Teil der Vermögenswerte von CE Hunedoara fortsetzen würden, übermittelte Rumänien auf Verlangen der Kommission am 12. Mai 2016, während einer Videokonferenz am 18. Mai 2016, am 9., 25. und 29. August 2016, bei einem Treffen am 12. Oktober 2016 sowie am 9. November 2016, am 17. Mai 2017 und am 1. September 2017 weitere Informationen. Die am 17. Mai 2017 übermittelten Informationen beinhalteten insbesondere einen Zeitplan für die letztlich vorgesehene Abwicklung von CE Hunedoara. |
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(12) |
Am 24. November 2016 beschloss die Kommission auf der Grundlage einer getrennten Anmeldung, keine Einwände gegen eine geplante Beihilfe in Höhe von 447,8 Mio. RON (ca. 96,2 Mio. EUR) zu erheben, die CE Hunedoara für die Stilllegung von zwei der noch von dem Unternehmen betriebenen vier Steinkohlebergwerke gewährt werden sollte, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken waren (10) (im Folgenden „Beschluss über die zweite Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken“). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die geplante Beihilfe nach dem Beschluss des Rates über Beihilfen für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken mit dem Binnenmarkt vereinbar war. |
2.2. Der Beihilfeempfänger: CE Hunedoara
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(13) |
CE Hunedoara ist ein vertikal integrierter Stromerzeuger mit Sitz in Petroșani, Kreis Hunedoara. Das Unternehmen steht vollständig im Eigentum des rumänischen Staates. CE Hunedoara verwendet hauptsächlich einheimische Kohle, die es aus seinen Steinkohlebergwerken zur Erzeugung von Strom und Wärme für die umliegenden Städte fördert. Die beiden Kraftwerke des Unternehmens (Deva (11) und Paroșeni (12)) haben eine installierte Nennkapazität von insgesamt 1 225 MW. CE Hunedoara erzeugt etwa 4,2 % des gesamten Strombedarfs in Rumänien; in Zentralrumänien und in den nordwestlichen Regionen Rumäniens ist das Unternehmen der einzige größere Stromerzeuger. Bei CE Hunedoara sind etwa 6 600 Mitarbeiter beschäftigt; davon stehen 1 750 Beschäftigungsverhältnisse mit der Stromerzeugung und 4 700 mit dem Bergbau in Zusammenhang. |
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(14) |
CE Hunedoara wurde im November 2012 durch den Zusammenschluss zweier gescheiterter und inzwischen abgewickelter Staatsbetriebe (Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva, im Folgenden „Vorgängerunternehmen“) gegründet. Nach der Abwicklung der nationalen Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani sollten vier Steinkohlebergwerke weiter betrieben werden; diese Bergwerke sollten keine Mittel aus der nach dem Beschluss über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken gewährten Stilllegungsbeihilfe erhalten. Stattdessen wurden sie mit den Stromerzeugungsanlagen, dem betreffenden Verwaltungspersonal und den Immobilien der Kraftwerke Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva zu CE Hunedoara zusammengeschlossen, da die aus den vier Steinkohlebergwerken gelieferte Kohle praktisch vollständig in den Kraftwerken Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva als Brennstoff für die Erzeugung von Strom und Wärme eingesetzt wurde.
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2.3. Die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit von CE Hunedoara
2.3.1. Die operative Leistungsfähigkeit
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(15) |
Nach Auskunft der rumänischen Energieregulierungsbehörde (15) gestalteten sich die Anteile von CE Hunedoara an der gesamten Stromerzeugung in den Jahren 2013-2015 wie folgt: Tabelle 1 Stromeinspeisung 2013-2015 durch CE Hunedoara insgesamt im Vergleich zur Gesamterzeugung:
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(16) |
In Rumänien wird Strom mit verschiedenen Kraftwerkstypen mit unterschiedlichen Gestehungskosten erzeugt. Seit Juli 2012 erfolgt der Stromgroßhandel an der Börse, d. h. über den Spot- und den Terminmarkt der rumänischen Strombörse (im Folgenden „OPCOM“). |
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(17) |
Ein wichtiges Kriterium beim Betrieb eines Kraftwerks ist der Preis auf dem Day-ahead-Markt im Vergleich zu den Grenzkosten der Stromerzeugung im jeweiligen Kraftwerk. Bei Wärmekraftwerken sind die wesentlichen Bestandteile der Grenzkosten die Brennstoffkosten, die Kosten von CO2-Emissionszertifikaten und die operativen Grenzkosten. |
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(18) |
Die durchschnittlichen Gestehungskosten wies CE Hunedoara im Jahr 2013 mit 274,27 RON/MWh (ca. 59 EUR/MWh), in 2014 mit 310,19 RON/MWh (ca. 67 EUR/MWh) und in 2015 mit 358,90 RON/MWh (ca. 77 EUR/MWh) aus. Außerdem betrugen die durchschnittlichen Förderkosten der als Brennstoff benötigten Steinkohle bei CE Hunedoara etwa 126 RON/MWh (ca. 27 EUR/MWh), währender der Marktpreis der Steinkohle bei etwa 40 RON/MWh (ca. 9 EUR/MWh) lag (16). |
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(19) |
Der gewogene Durchschnitt des jährlichen Strompreises auf dem Day-ahead-Markt der OPCOM lag im Jahr 2013 bei 165,06 RON/MWh (ca. 35 EUR/MWh), in 2014 bei 158,93 RON/MWh (ca. 34 EUR/MWh) und in 2015 bei 166,35 RON/MWh (ca. 36 EUR/MWh). Auf dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge der OPCOM bewegte sich der Strompreis im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 zwischen 182,94 RON/MWh (ca. 39 EUR/MWh) und 162,41 RON/MWh (ca. 35 EUR/MWh) (17). Zwischen 2013 und 2015, als die in Rede stehenden Darlehen gewährt wurden, lagen die durchschnittlichen Gestehungskosten von CE Hunedoara um 66-116 % über den Preisen, zu denen Strom auf dem Day-ahead-Markt gehandelt wurde, und um 50-121 % über den Preisen auf dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge der rumänischen Strombörse. |
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(20) |
Bei diesen Marktpreisen konnte CE Hunedoara dauerhaft nicht rentabel geführt werden, da die Preise auf dem Day-ahead-Markt und auf dem Terminmarkt unter den Gestehungskosten von CE Hunedoara lagen. Auf einem von Wettbewerb geprägten Strommarkt wäre zu erwarten, dass der erzeugte Strom zu einem über den Grenzkosten liegenden Preis verkauft wird, um eine Gewinnmarge zu erzielen. CE Hunedoara war seit seiner Gründung offensichtlich nur gelegentlich dazu in der Lage; dies wird dadurch verdeutlicht, dass CE Hunedoara keine ausreichenden Rückstellungen aus den Betriebseinnahmen für den Erwerb der in den Jahren 2014 und 2015 benötigten CO2-Emissionszertifikate gebildet hat. Kohlekraftwerke werden gewöhnlich zur Deckung der Grundlast eingesetzt und mit einem Auslastungsgrad von mindestens 70 % betrieben (18). Wie aus den Daten zur Stromerzeugung in Tabelle 1 ersichtlich ist, ging der Auslastungsgrad von CE Hunedoara von 30,8 % in den Jahren 2013 und 2014 auf unter 20 % im Jahr 2015 zurück. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Produktionsvermögenswerte (Steinkohlebergwerke und die beiden Kraftwerke), die im November 2012 zu CE Hunedoara zusammengeschlossen wurden, dieselben waren wie die der gescheiterten Vorgängerunternehmen, und dass keine erheblichen produktionsbezogenen oder technischen Verbesserungen zur Reduzierung der Gestehungskosten vorgenommen wurden. Daher verkaufte CE Hunedoara den erzeugten Strom zu Preisen von durchschnittlich 199,22 RON/MWh (ca. 43 EUR/MWh) im Jahr 2013, 167,68 RON/MWh (ca. 36 EUR/MWh) im Jahr 2014 und 181,52 RON/MWh (ca. 39 EUR/MWh) im Jahr 2015 (19) und war, wie seine Vorgängerunternehmen, nicht in der Lage, hinreichende Erträge zur Deckung seiner in Tabelle 2 aufgeführten Betriebskosten und Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Einrichtungen) zu erwirtschaften. |
2.3.2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit
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(21) |
Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, erzielte CE Hunedoara im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit (2012) einen Gewinn (Nettogewinn) von 37,9 Mio. RON (ca. 8,1 Mio. EUR). Seit dem Jahr 2013, als die vier Steinkohlebergwerke und die zugehörige Kohleaufbereitungsanlage übertragen wurden, erwirtschaftete CE Hunedoara jedoch zunehmend Verluste (147,6 Mio. RON (31,7 Mio. EUR) im Jahr 2013 und 352,3 Mio. RON (76 Mio. EUR) im Jahr 2014); gleichzeitig verschlechterten sich die Finanzindikatoren wie das Betriebsergebnis, der Verschuldungsgrad und die Liquidität. Ende 2015 verzeichnete CE Hunedoara ein negatives Eigenkapital von 1 082,6 Mio. RON (232,7 Mio. EUR). Bis Ende 2017 hatte sich das negative Eigenkapital auf – 2 842,7 Mio. RON (– 611,18 Mio. EUR) verdoppelt. Ab 2013 war das Betriebsergebnis negativ, und das Unternehmen verfügte über keinerlei freie Cashflows zur Bedienung finanzieller Verbindlichkeiten und zur Leistung von Zahlungen; hinzu kamen die zusätzlichen Verbindlichkeiten gegenüber nicht gewerblichen staatlichen Einrichtungen wie etwa den Steuerbehörden. Tabelle 2 Finanzergebnisse von CE Hunedoara 2012-2017
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(22) |
Spätestens im April 2015 erfüllte CE Hunedoara die Voraussetzungen für die Einleitung eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach rumänischem Recht (20). Im Januar 2016 befand sich CE Hunedoara vorübergehend in einem Insolvenzverfahren. Im März 2016 veröffentlichte der Insolvenzverwalter von CE Hunedoara einen Bericht (im Folgenden „Bericht des Insolvenzverwalters“) mit Informationen zu den Verbindlichkeiten des Unternehmens; diesem Bericht zufolge schuldete CE Hunedoara verschiedenen staatlichen Einrichtungen insgesamt etwa 2 360 Mio. RON (ca. 507,4 Mio. EUR). Dieser Betrag umfasste u. a. die Darlehen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, sowie Geldbußen, die von der Umweltbehörde verhängt worden waren, weil das Unternehmen die vorgeschriebenen Emissionsrechte und grünen Zertifikate nicht erworben und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und dem Sozialversicherungshaushalt nicht bedient hatte. Nach Auskunft Rumäniens hatte zudem die Umweltbehörde ähnlich wie andere private Gläubiger CE Hunedoara zur Zahlung der ihr geschuldeten Beträge aufgefordert. |
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(23) |
Wie aus der Eigenkapitalposition von CE Hunedoara ersichtlich ist, ist das Unternehmen rechnerisch insolvent, erhält aber seine Geschäftstätigkeit aufrecht, indem es einen Großteil seiner Schulden und steuerlichen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient. Nach den von Rumänien vorgelegten Informationen könnte das Abwicklungsverfahren von CE Hunedoara nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften mindestens drei Jahre dauern, wenn es vom rumänischen Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und wichtigster Gläubiger von CE Hunedoara eingeleitet würde. Bislang haben die beim nationalen Handelsgericht gestellten Insolvenzanträge nicht dazu geführt, dass CE Hunedoara für dauerhaft zahlungsunfähig erklärt worden wäre. |
2.4. Die CE Hunedoara gewährten Darlehen
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(24) |
Im Einleitungsbeschluss prüfte die Kommission fünf öffentlich finanzierte oder geförderte Darlehen, die CE Hunedoara für das laufende Stromerzeugungsgeschäft gewährt worden waren bzw. dem Unternehmen zugutekamen; aufgrund dieser Darlehen waren gegenüber dem rumänischen Staat bis zum 30. Juni 2016 ausstehende Verbindlichkeiten von insgesamt 337 107 835 RON (ca. 72,48 Mio. EUR) aufgelaufen (ausstehende Kapitalbeträge zuzüglich Zinsen, Verzugszinsen und sonstiger Kosten). Aus Tabelle 3 sind die aktualisierten Informationen Rumäniens zu den ausstehenden Kapitalbeträgen dieser Darlehen zum 31. März 2018 ersichtlich. |
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(25) |
Wie im Einleitungsbeschluss verlangt, übermittelte Rumänien die Darlehensverträge, die zu Beginn im Wesentlichen die folgenden Konditionen vorsahen: |
a)
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(26) |
Dieses Darlehen war für das Vorhaben zur Sanierung und Modernisierung des Kraftwerkblocks Nr. 3 der CET Mintia vorgesehen. |
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(27) |
Zu diesem Zweck nahm staatliche Stromgesellschaft RENEL (Regia Autonomă de Electricitate) im August 1995 ein Darlehen bei der Weltbank in Höhe von 110 000 000 USD auf; davon wurde im Februar 2001 ein Teilbetrag von 33 500 000 USD annulliert. Am 17. Mai 2001, als die Anwendung der Vereinbarung von der IBRD ausgesetzt wurde, waren insgesamt 10 930 016 USD ausgezahlt worden. |
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(28) |
Am 31. Mai 2002 wurde Darlehensvereinbarung zwischen der IBRD mit der Electrocentrale Deva weitergeführt. Diese Vereinbarung wurde vom rumänischen Staat garantiert und sah vor, dass die Electrocentrale Deva über einen Betrag von bis zu 69 908 805 USD verfügen könne (von dem im Februar 2005 ein Betrag von 1 162 752 USD annulliert wurde). |
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(29) |
Das Darlehen war am 1. November 2015 fällig, und nach dem Tilgungsplan sollte die Rückzahlung jährlich in zwei (im Mai und im November zahlbaren) Raten über einen Zeitraum von 14 Jahren ab dem Jahr 2002 erfolgen. |
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(30) |
Der Zinssatz entspricht den Kosten der qualifizierten Darlehen und wird ausgehend vom vorherigen Halbjahr zuzüglich eines halben Prozentpunkts ermittelt; für nicht abgerufene Beträge musste die Electrocentrale Deva zudem eine Bereitstellungsgebühr von 0,25 % zahlen. |
b)
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(31) |
Dieses Darlehen wurde zur Finanzierung eines Anteils von 25 % eines umfangreicheren Vorhabens unter dem Namen „Centrala Electrica Paroșeni“ aufgenommen; bei dem Vorhaben ging es um den Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage und den Austausch der Technik zum Sammeln, Transportieren und Deponieren von Schlacke und Asche. Zur Finanzierung anderer Anteile des Vorhabens wurden ein BRD-Darlehen (zur Deckung von 25 % der Gesamtkosten — für nähere Informationen zu diesem Darlehen siehe Buchstabe d) und ein Darlehen bei der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) (zur Deckung von 50 % der Gesamtkosten; dieses Darlehen ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses) aufgenommen. |
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(32) |
Im Wege einer Darlehensvereinbarung vom 3. Dezember 2013 zwischen der BCR und dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährte die Bank dem Darlehensnehmer einen Investitionskredit, den der Darlehensnehmer nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Dezember 2013 an CE Hunedoara weitergab. |
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(33) |
Die Darlehensvereinbarung und die nachgeordnete Darlehensvereinbarung betrafen beide denselben Nennbetrag von 83 485 450 RON (d. h. 17 950 000 EUR), den die Bank ursprünglich dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährt hatte und den dieses später an CE Hunedoara weiterreichte. |
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(34) |
Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer Schonfrist von drei Jahren. Der Tilgungsplan sah eine Rückzahlung in 25 gleichen halbjährlichen Raten vor. Für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 4,2 % p. a. vereinbart. |
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(35) |
Die Besicherung dieses BCR-Darlehens, aber auch des unter Buchstabe d beschriebenen BRD-Darlehens in Höhe von 14 700 000 EUR (d. h. 68 369 000 RON) und eines verbundenen EIB-Darlehens von 32 650 000 EUR (d. h. 151 855 150 RON), das nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, erfolgte über eine Hypothek auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen von CE Hunedoara im Gesamtwert von 93 323 204 EUR (d. h. 417 481 353,09 RON). |
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(36) |
Für dieses BCR-Darlehen sollte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zudem einen Risikoaufschlag von 2,5 %, d. h. 448 750 EUR in acht gleichen Tranchen, für den „Fonds zur Abdeckung von Risiken für den öffentlichen Schuldenstand“ zahlen. |
c)
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(37) |
Dieses Darlehen wurde zur Finanzierung des Vorhabens „Centrala Electrică Paroșeni“ aufgenommen. |
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(38) |
Nach einer Finanzierungsvereinbarung vom 19. Mai 2014 zwischen der BRD und dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährte die Bank dem Darlehensnehmer ein Darlehen, das der Darlehensnehmer im Wege einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Juni 2014 an CE Hunedoara weitergab. |
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(39) |
Die genannte Finanzierungsvereinbarung und die nachgeordnete Darlehensvereinbarung betrafen beide denselben Nennbetrag von 68 371 170 RON (ca. 14 700 000 EUR), den die Bank ursprünglich dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährt hatte und den dieses später an CE Hunedoara weiterreichte. |
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(40) |
Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer Schonfrist von drei Jahren. Der Tilgungsplan sah eine Rückzahlung in 25 gleichen halbjährlichen Raten vor. Für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 3,79 % p. a. vereinbart. |
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(41) |
Die Besicherung dieses BRD-Darlehens, aber auch des unter Buchstabe c beschriebenen BCR-Darlehens in Höhe von 17 950 000 EUR (ca. 83 485 450 RON) und eines verbundenen EIB-Darlehens von 32 650 000 EUR (ca. 151 855 150 RON), das nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, erfolgte über eine Hypothek auf bewegliches und unbewegliches Vermögen im Gesamtwert von 93 323 204 EUR (ca. 417 481 353,09 RON). |
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(42) |
Für dieses BRD-Darlehen sollte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zudem einen Risikoaufschlag von 2,5 %, d. h. 367 000 EUR in acht gleichen Tranchen, für den „Fonds zur Abdeckung von Risiken für den öffentlichen Schuldenstand“ zahlen. |
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(43) |
Mit dem BRD-Darlehen und dem BCR-Darlehen wurden Investitionen zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen (EU-Normen nach Maßgabe der Richtlinie über Industrieemissionen) im Kraftwerk Paroșeni finanziert. Diese Investitionen konnten aber nicht zu einer höheren Erzeugung oder zu einer Senkung der Gestehungskosten führen, was zusätzliche Betriebseinnahmen zur Rückzahlung der Darlehen ermöglicht hätte. Sie waren nur eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Kraftwerkbetriebs. Der Rückgriff auf private Darlehen, die dem rumänischen Staat gewährt und anschließend von diesem weitergegeben wurden, um in den Jahren 2013 und 2014 die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, ähnelt einem Fall, in dem Rumänien anderen Heizkraftwerken (CE Turceni im Jahr 2010 und CE Craiova II im Jahr 2011) für dieselbe Art von Anlagen (Rauchgasentschwefelungsanlagen) Zuschüsse gewährt hatte und über den im Jahr 2012 ein Austausch mit den rumänischen Behörden erfolgte. (21) Daher erscheint die Feststellung angemessen, dass es sich bei den vom Staat weitergegebenen Darlehen (dem BRD-Darlehen und dem BCR-Darlehen) zur Finanzierung der Erfüllung von Umweltschutzauflagen de facto um Zuschüsse handelte (wie es bei den anderen Kraftwerken in den Jahren 2011 und 2012 der Fall war). |
d)
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(44) |
Auf der Grundlage der Eilverordnung der Regierung Nr. 11 vom 13. Mai 2015 über die Gewährung eines Darlehens zugunsten der CE Hunedoara S.A. schlossen das Ministerium für öffentliche Finanzen, CE Hunedoara und das Ministerium für Energie, KMU und wirtschaftliche Rahmenbedingungen am 9. Juni 2015 eine Darlehensvereinbarung. |
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(45) |
Im Rahmen der genannten Darlehensvereinbarung wurde CE Hunedoara ein Darlehen über einen Nennbetrag von 34 785 015 RON (ca. 7 478 778 EUR) gewährt. Dieses Darlehen wurde zur Rückzahlung der in Erwägungsgrund 5 genannten unvereinbaren Beihilfe verwendet. |
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(46) |
Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 90 Tagen und war daher am 8. September 2015 zurückzuzahlen. Als Zinssatz für das Darlehen wurde der 3-Monats-ROBOR (ROBOR = Romanian Interbank Offer Rate) zuzüglich 5 % (d. h. 6,27 % p. a.) für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt. |
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(47) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Eilverordnung Nr. 11 der Regierung vom 13. Mai 2015 wurden Sicherheiten in Höhe von 49 380 000 RON (ca. 10 616 700 EUR), d. h. im Umfang von 120 % des Darlehens, festgesetzt. |
e)
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(48) |
Auf der Grundlage der Eilverordnung der Regierung Nr. 22 vom 24. Juni 2015 über die Gewährung eines Darlehens zugunsten der CE Hunedoara S.A. schlossen das Ministerium für öffentliche Finanzen, CE Hunedoara und das Ministerium für Energie, KMU und wirtschaftliche Rahmenbedingungen am 14. Juli 2015 eine Darlehensvereinbarung. |
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(49) |
Die genannte Darlehensvereinbarung sah die Gewährung eines in zwei Tranchen auszuzahlenden Nennbetrags von 167 000 000 RON (ca. 35 905 000 EUR) zugunsten von CE Hunedoara vor: eine erste Tranche in Höhe von 98 476 900 RON (ca. 21 172 533 EUR) wurde am 20. Juli 2015 ausgezahlt, die zweite Tranche (68 523 100 RON bzw. ca. 14 732 466 EUR) wurde nicht mehr ausgezahlt, da CE Hunedoara ein anderes Darlehen nicht zurückgezahlt hatte, das nach Maßgabe der Eilverordnung Nr. 11/2015 der Regierung für die mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnete Rückzahlung (siehe Buchstabe d) gewährt worden war. |
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(50) |
Das Rettungsbeihilfedarlehen hatte eine Laufzeit von sechs Monaten (d. h. für den Zeitraum von April bis September 2015); aus den oben erläuterten Gründen wurde jedoch nur die erste Tranche des Darlehens an CE Hunedoara ausgezahlt. |
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(51) |
Als Zinssatz für das Darlehen wurde der 6-Monats-ROBOR (ROBOR = Romanian Interbank Offer Rate) zuzüglich 5 % (d. h. 6,57 % p. a.) für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt. |
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(52) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Eilverordnung Nr. 22 der Regierung vom 24. Juni 2015 wurden Sicherheiten in Höhe von 123 960 000 RON (ca. 26 651 400 EUR), d. h. im Umfang von 120 % des Darlehens, festgesetzt. |
2.5. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(53) |
Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission vorläufig fest, dass die fünf öffentlich finanzierten bzw. geförderten Darlehen, die CE Hunedoara gewährt wurden bzw. dem Unternehmen zugutekamen und sich am 30. Juni 2016 noch immer auf insgesamt 337 Mio. RON (ca. 73 Mio. EUR) beliefen, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten. |
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(54) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Bedenken dahin gehend, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht erfüllt sein könnten. Die Kommission wies darauf hin, dass Rumänien weder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan noch einen klaren Abwicklungsplan mit einem angemessenen Zeitrahmen für das Unternehmen vorgelegt und das Unternehmen keinen erkennbaren und ernsthaften Beitrag zur Deckung der Umstrukturierungskosten geleistet habe sowie dass keine Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverfälschungen zu erkennen seien; dies seien jedoch Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Und schließlich hatte CE Hunedoara weder die Rettungsbeihilfe noch das Darlehen zurückgezahlt, das dem Unternehmen die Rückzahlung der gewährten unvereinbarten Beihilfe ermöglicht hatte. |
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(55) |
Um beurteilen zu können, ob die in Rede stehenden Darlehen CE Hunedoara auch auf den Finanzmärkten zur Verfügung gestanden hätten und ob sie zu Marktbedingungen gewährt wurden, forderte die Kommission Rumänien im Einleitungsbeschluss auf,
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3. STELLUNGNAHME RUMÄNIENS
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(56) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Kommission übermittelte Rumänien die im Folgenden genannten Informationen und Feststellungen. |
3.1. Stellungnahme zu den ausstehenden Kapitalbeträgen und den fälligen Zahlungen für die fünf Darlehen
a)
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(57) |
Seit Fälligkeit der ersten Rate im November 2014 war CE Hunedoara aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage, Zahlungen zu leisten, und ersuchte seinen Garantiegeber (das Ministerium für öffentliche Finanzen) um die Begleichung der verbleibenden Raten. |
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(58) |
In seiner Eigenschaft als Garantiegeber von CE Hunedoara beglich das Ministerium für öffentliche Finanzen die drei verbleibenden Raten (im November 2014, im Mai 2015 und im November 2015) und berechnete Säumniszuschläge und Verzugszinsen, die CE Hunedoara dem Ministerium schuldete. Die ausstehenden Schulden von CE Hunedoara beim Ministerium für öffentliche Finanzen (bestehend aus den drei Raten und den jeweiligen Säumniszuschlägen und Verzugszinsen) beliefen sich am 31. März 2018 auf 60 711 568 RON (ca. 13 052 987 EUR). |
b)
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(59) |
Wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten teilte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen im Oktober 2015 mit, dass es seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Am 31. Dezember 2017 schuldete CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen einen Betrag von 5 343 411 EUR (ca. 24 853 078 RON) (Nennbetrag, Zinsen und Risikoaufschlag) sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge von 564 163 EUR (ca. 2 763 553 RON). |
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(60) |
Am 31. März 2018 waren vom Nennbetrag in Höhe von 17 950 000 EUR (ca. 83 485 450 RON) 2 154 000 EUR (ca. 10 018 254 RON) zurückgezahlt worden; somit standen 15 796 000 EUR (ca. 73 467 196 RON) noch aus. |
c)
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(61) |
Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten teilte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen im Februar 2016 mit, dass es seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Am 31. März 2018 schuldete CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen 3 000 357 EUR (ca. 13 955 150 RON) (Nennbetrag, Zinsen und Risikoaufschlag sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge). |
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(62) |
Am 31. März 2018 waren vom Nennbetrag in Höhe von 14 700 000 EUR (ca. 68 371 170 RON) 1 764 000 EUR (ca. 8 204 364 RON) zurückgezahlt worden; somit standen 12 936 000 EUR (ca. 60 166 806 RON) noch aus. |
d)
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(63) |
Am 8. September 2015, als das Darlehen fällig war und nicht zurückgezahlt wurde, hatte das Ministerium für öffentliche Finanzen die aufgelaufenen Verzugszinsen für jeden einzelnen Verzugstag berechnet. Am 31. März 2018 beliefen sich die ausstehenden Schulden von CE Hunedoara aufgrund dieses Darlehens auf 42 339 794,26 RON (ca. 9 103 055 EUR) (bestehend aus dem Nennbetrag von 34 785 015 RON (ca. 7 478 778 EUR), Darlehenszinsen von 545 255,11 RON (ca. 117 229 EUR) und Verzugszinsen von 7 009 525,58 RON (ca. 1 507 048 EUR)). |
e)
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(64) |
Von den 98 476 900 RON (ca. 21 172 533 EUR), die als erste Tranche ausgezahlt worden waren, nahm CE Hunedoara nur 93 450 841,17 RON (ca. 20 091 930 EUR) in Anspruch; den Differenzbetrag von 5 026 058,86 RON (ca. 1 080 602 EUR) zahlte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zurück. Am 31. März 2018 belief sich die ausstehende Verschuldung von CE Hunedoara aufgrund dieses Darlehens auf 112 579 946,05 RON (ca. 24 204 688 EUR) (bestehend aus dem Nennbetrag von 93 450 841,17 RON (ca. 20 091 930 EUR), Darlehenszinsen von 3 306 854,30 RON (ca. 710 973 EUR) und Verzugszinsen von 15 822 250,68 RON (ca. 3 401 783 EUR)). Tabelle 3 Angaben Rumäniens zu ausstehenden Kapitalbeträgen und zu fälligen Zahlungen aufgrund der fünf Darlehen (Stand 31. März 2018)
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3.2. Sonstige Stellungnahmen
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(65) |
Erstens übermittelte Rumänien eine Erläuterung hinsichtlich des mit dem Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 genehmigten Rettungsbeihilfedarlehens. Wie auch im Einleitungsbeschluss gefordert, hatte sich Rumänien bei Genehmigung des Rettungsdarlehens verpflichtet, innerhalb von spätestens sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Rettungsbeihilfebeschlusses Folgendes vorzulegen: entweder i) den Nachweis über die Rückzahlung des Darlehens oder ii) einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder iii) einen begründeten Abwicklungsplan mit einer Beschreibung der Schritte zur Abwicklung von CE Hunedoara innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Beihilfen. Rumänien bestätigte, dass es sich für die Option einer Umstrukturierung von CE Hunedoara entschieden habe. |
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(66) |
Zweitens erklärte Rumänien zum Einleitungsbeschluss, dass das begünstigte Unternehmen (d. h. CE Hunedoara) durch das mit dem Rettungsbeihilfebeschluss genehmigte Rettungsbeihilfedarlehen keinen echten wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Das Darlehen sei nach üblichen Bedingungen auf dem Bankenmarkt (d. h. auf der Grundlage einer wirtschaftlich-finanziellen Analyse seitens der EximBank) gewährt worden; außerdem sei bei den von der nationalen Steuerbehörde festgesetzten Garantien der Marktwert der Sicherheiten berücksichtigt worden, der bei mindestens 120 % des Darlehensbetrags gelegen habe. |
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(67) |
Hinsichtlich des Abwicklungsverfahrens von CE Hunedoara und in Bezug auf die rechtliche Trennung zwischen dem Steinkohlebergwerk- und dem Stromerzeugungsgeschäft erklärte Rumänien, dass folgende Tatsachen der rechtlichen Trennung des Kohlegeschäfts vom Stromgeschäft entgegengestanden hätten: i) das Fehlen von Finanzmitteln, ii) die Tatsache, dass CE Hunedoara im Jahr 2016 zweimal die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragt habe und beide Male aus der Insolvenz herausgeführt worden sei, und iii) die Tatsache, dass die nationalen Gerichte zum Zeitpunkt des Vorbringens von Rumänien noch immer nicht über einen weiteren Antrag zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens entschieden hatten. |
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(68) |
Rumänien erläuterte, die rechtliche Trennung setze die Durchführung bestimmter rechtlich vorgeschriebener Verfahrensschritte voraus, und ohne ein Eingreifen interessierter Dritter dauere dieser Prozess gewöhnlich sechs bis neun Monate. Außerdem betonte Rumänien, für den Steinkohlebergbau und für die Stromerzeugung würden in jedem Fall getrennte Konten geführt, und die Rettungsbeihilfe werde ausschließlich für das Energiegeschäft genutzt, wie bereits in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe erläutert worden sei. |
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(69) |
Viertens erklärte Rumänien in Bezug auf den Einleitungsbeschluss zu den Voraussetzungen für Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“), dass CE Hunedoara unabdingbare Dienstleistungen für das Funktionieren des nationalen Elektrizitätssystems erbringe; aufgrund dieser Dienstleistungen habe CE Hunedoara nach den geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Ausgleichsleistungen (22). Diesbezüglich ergänzte Rumänien, dass der Kommission seit 2016 Informationen zur Definition der DAWI, der Betrauung, der Berechnung des Ausgleichs und der Dauer übermittelt worden seien, die inzwischen nahezu vollständig seien. |
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(70) |
Fünftens erklärte Rumänien, Untersuchungen der nationalen Gesellschaft für Stromtransport Transelectica S.A. zufolge würde sich die Stilllegung der beiden Kraftwerke Mintia und Paroșeni nachteilig auf das Funktionieren des nationalen Elektrizitätssystems auswirken. |
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(71) |
Sechstens geht Rumänien davon aus, dass angesichts des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission (23) andere Stromerzeugungsanlagen sehr bald nicht mehr verfügbar sein werden. |
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(72) |
Allerdings hat Rumänien keine Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die rumänischen Behörden oder Marktteilnehmer vor Gewährung der Darlehen eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen hätten; Beweise für eine Vereinbarkeit der Darlehen mit den Beihilfevorschriften wurden ebenfalls nicht übermittelt. |
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(73) |
In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss hat Rumänien nicht bestritten, dass das Rettungsbeihilfedarlehen, das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe und die drei anderen Darlehen staatliche Mittel darstellen und dem Staat zurechenbar sind. |
4. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN
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(74) |
Gegenstand dieses Beschlusses sind die fünf in Abschnitt 2.4 beschriebenen öffentlich finanzierten bzw. geförderten Darlehen. |
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(75) |
Die Würdigung etwaiger anderer Fördermaßnahmen zugunsten von CE Hunedoara bleibt von diesem Beschluss unberührt. Dies gilt insbesondere für Stundungen oder den Erlass von Schulden seitens öffentlicher Einrichtungen zum unmittelbaren Vorteil von CE Hunedoara, wie im Einleitungsbeschluss erläutert, sowie für frühere Aufhebungen von Schulden, die die nationale Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani vor ihrer Abwicklung bei der öffentlichen Hand hatte, insoweit CE Hunedoara als wirtschaftlicher Nachfolger dieses Unternehmens betrachtet werden kann. |
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(76) |
Die Kommission prüft zunächst, ob die fünf in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Anschließend untersucht sie, ob die Beihilfen bereits durchgeführt wurden und ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten. |
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(77) |
Vorläufig stellt die Kommission fest, dass sie den Stellungnahmen Rumäniens in Bezug auf das BCR- und das BRD-Darlehen nicht folgen kann. Erstens hat Rumänien zwar tatsächlich einen Teil des Nennbetrags an die BCR bzw. die BRD (in seiner Eigenschaft als Darlehensnehmer) zurückgezahlt; dies gilt jedoch nicht für CE Hunedoara, das keinerlei Rückzahlungen des Nennbetrags (der weitergegebenen Darlehen) an den rumänischen Staat geleistet hat, sodass die Rückzahlung des ursprünglichen Nennbetrags (der weitergegebenen Darlehen) tatsächlich in voller Höhe und nicht nur teilweise weiterhin aussteht. Zweitens kann die Kommission der Stellungnahme Rumäniens hinsichtlich der dem Ministerium für öffentliche Finanzen zum 31. März 2018 für diese beiden Darlehen geschuldeten Beträge nicht folgen; wie im Folgenden erläutert wird, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Nennbeträge der (weitergebenen) BCR- und BRD-Darlehen in vollem Umfang (und nicht nur die nach dem Tilgungsplan am 31. März 2018 fälligen Raten) von CE Hunedoara an den rumänischen Staat zurückzuzahlen sind. |
4.1. Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(78) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(79) |
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden; ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
4.1.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
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(80) |
Wie der Gerichtshof festgestellt hat (24), können Maßnahmen dann als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie a) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder unmittelbar vom Staat oder mittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und b) dem Staat zurechenbar sind. Der Begriff des Mitgliedstaats beinhaltet alle Ebenen öffentlicher Einrichtungen unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder lokale Einrichtungen handelt (25). |
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(81) |
Das IBRD-Darlehen war Rumänien zufolge Ergebnis einer Vereinbarung vom 31. Mai 2002 zwischen der IBRD und der Electrocentrale Deva, der Rechtsvorgängerin von CE Hunedoara. Der rumänische Staat übernahm eine Garantie für diese Darlehensvereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung (26) ist die Schaffung eines konkreten Risikos einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat (durch eine Garantie oder ein vertragliches Angebot) für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bereits ausreichend. Daher ist festzustellen, dass die Garantie für das IBRD-Darlehen staatliche Mittel beinhaltete. |
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(82) |
Rumänien bekräftigte, dass das BCR-Darlehen Ergebnis eines Vertrags vom 3. Dezember 2013 zwischen BCR und dem Ministerium für öffentliche Finanzen zur Finanzierung eines Viertels des Investitionsvorhabens „Centrala Electrică Paroșeni“ war. Dieses Darlehen wurde anschließend nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Dezember 2013 an CE Hunedoara weitergereicht. Die nachgeordnete Darlehensvereinbarung (in Bezug auf das vom rumänischen Staat aufgenommene BCR-Darlehen) wurde CE Hunedoara aus staatlichen Mitteln angeboten. |
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(83) |
Das IBRD-Darlehen war nach Angaben Rumäniens Ergebnis einer Vereinbarung vom 19. Mai 2014 zwischen der BRD und dem Ministerium für öffentliche Finanzen. Die Bank gewährte das Darlehen dem Darlehensnehmer, der das Darlehen anschließend nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Juni 2014 zur Finanzierung eines weiteren Viertels der „Centrala Electrică Paroșeni“ an CE Hunedoara weiterreichte. Die nachgeordnete Darlehensvereinbarung (in Bezug auf das vom rumänischen Staat aufgenommene BRD-Darlehen) wurde CE Hunedoara aus staatlichen Mitteln angeboten. |
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(84) |
Das Rettungsbeihilfedarlehen einschließlich seines verlängerten und noch nicht zurückgezahlten Teils und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe beinhalten staatliche Mittel, da sie aus Mitteln gewährt wurden, die aus dem Staatshaushalt dafür bereitgestellt wurden. |
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(85) |
Der Abschluss von Darlehensvereinbarungen und die Weitergabe von Darlehen bzw. die Übernahme von Bürgschaften zugunsten von CE Hunedoara seitens des Ministeriums für öffentliche Finanzen sind, ganz gleich, ob sie aus eigener Initiative, aufgrund der ihm übertragenen staatlichen Befugnisse oder auf Anweisung des rumänischen Ministerrats erfolgten, dem rumänischen Staat zurechenbare Handlungen. |
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(86) |
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fünf in Rede stehenden Darlehen staatliche Mittel beinhalten und dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. |
4.1.2. Wirtschaftlicher Vorteil
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(87) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird eine Maßnahmen dann als staatliche Beihilfe angesehen, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Einem Unternehmen von einem Staat mittelbar oder unmittelbar gewährte Darlehen oder Garantien können das Unternehmen begünstigen, wenn damit Finanzmittel bereitgestellt werden, die der Empfänger auf Finanzmärkten entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen erhalten würde. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Unternehmen ein Vorteil erwachsen ist, wendet die Kommission den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Nach diesem Grundsatz wird der jeweilige Geschäftsvorgang aus Sicht eines hypothetischen umsichtigen privaten Gläubigers/Kapitalgebers beurteilt, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat (27). |
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(88) |
Im vorliegenden Fall ist der rumänische Staat sowohl Gläubiger als auch der Hauptanteilseigner von CE Hunedoara. In dieser Eigenschaft könnte Rumänien nur dann ein mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbares Darlehen oder eine solche Garantie gewähren, wenn das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wird und es wahrscheinlich ist, dass das Darlehen zurückgezahlt wird oder der Anteilseigner einen erhöhten Ertrag in anderer Formerhält. |
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(89) |
Daher sind bei der Prüfung der Bedingungen, zu denen Darlehen von einem Anteilseigner gewährt wurden, die möglichen Kapitalerträge zu berücksichtigen, die der Anteilseigner in seiner Funktion als Anteilseigner vernünftigerweise erwarten kann. In dieser Sache ist angesichts i) der Finanzzahlen von CE Hunedoara (siehe Tabelle 2), ii) der erheblich über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten von CE Hunedoara und iii) der Geschichte der Vorgängerunternehmen festzustellen, dass der rumänische Staat oder ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnliche Lage wie der Staat seit 2013 keinen Ertrag in Form einer Dividende oder eines Kapitalertrags aus seiner Beteiligung an CE Hunedoara erwarten konnte. |
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(90) |
Erstens sind zur Beurteilung der drei Darlehen (der IBRD, der BCR und der BRD), die vom rumänischen Ministerium für öffentliche Finanzen zugunsten von CE Hunedoara aufgenommen bzw. garantiert wurden, die finanzielle Lage des Unternehmens und die Geschichte der Vorgängerunternehmen in derselben Weise zu berücksichtigen, wie dies auch ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger oder Kapitalgeber getan hätte. Selbst vor April 2015, dem Zeitpunkt, zu dem CE Hunedoara keine Finanzmittel mehr zu Marktbedingungen zu erhalten schien, verzeichnete das Unternehmen bereits seit dem ersten Jahr seiner uneingeschränkten sowohl die Kohlebergwerke als auch die Stromerzeugung umfassenden Geschäftstätigkeit anhaltend Verluste. |
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(91) |
Zweitens wurde im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Darlehens zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe festgestellt, dass CE Hunedoara als Unternehmen, das als Rechtsnachfolger die Stromerzeugungsanlagen der Electrocentrale Paroșeni und der Electrocentrale Deva betreibt, durch die Beihilfe, die Gegenstand des Beschlusses über die unvereinbare Beihilfe vom 20. April 2015 war, und in der Folge durch das CE Hunedoara gewährte öffentliche Darlehen zur Rückzahlung dieser Beihilfe ein ähnlicher wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde wie durch das Rettungsdarlehen. Das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, als CE Hunedoara Rumänien zufolge die Anforderungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach rumänischem Recht erfüllte; daher kann ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen eine entsprechende Finanzierung zu Marktbedingungen erhalten hätte. |
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(92) |
Drittens haben die rumänischen Behörden, wie bereits im Einleitungsbeschluss erläutert, erklärt, dass CE Hunedoara nicht in der Lage gewesen sei, das Rettungsbeihilfedarlehen von Geschäftsbanken zu erhalten, und eingeräumt, dass CE Hunedoara durch das Darlehen einen (selektiven) Vorteil erlangte (28). Der verlängerte und noch immer nicht vollständig zurückgezahlte Teil des Rettungsbeihilfedarlehens für CE Hunedoara bringt einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich, den das Unternehmen zu Marktbedingungen nicht erlangt hätte (z. B. wenn es den nicht zurückgezahlten Teil mit einem Darlehen einer Geschäftsbank refinanziert und zurückgezahlt hätte). |
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(93) |
In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss erklärte Rumänien, es habe in der Tat eine Umstrukturierung von CE Hunedoara und eine Umwandlung des Rettungsdarlehens in einen Bestandteil einer Umstrukturierungsbeihilfe beabsichtigt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Rumänien keinen tragfähigen Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgelegt hat und dass die bloße Absicht einer Umstrukturierung nichts an dem durch das Rettungsbeihilfedarlehen gewährten Vorteil ändert, da das Darlehen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe zurückgezahlt wurde. |
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(94) |
Außerdem erläuterte Rumänien in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, das Rettungsdarlehen sei nach einer Analyse seitens der EximBank zu „auf dem Bankenmarkt angebotenen Bedingungen“ gewährt und besichert worden. Dass diese Darstellung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch schon aus der bloßen Tatsache, dass CE Hunedoara das Darlehen nicht von Geschäftsbanken erhalten konnte (siehe Erwägungsgründe 100 und 101). Außerdem hat Rumänien die von der EximBank vorgenommene Kreditrisikoanalyse nicht vorgelegt. |
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(95) |
Viertens waren auch die Vorgängerunternehmen von CE Hunedoara nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, von denen bei der Abwicklung mehr als 1,2 Mrd. EUR nicht bedient worden waren. Als vor kurzer Zeit gegründetes Unternehmen konnte CE Hunedoara, ungeachtet der Befreiung von den meisten Verbindlichkeiten der Electrocentrale Paroșeni und der Electrocentrale Deva sowie der nationalen Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani, keine verlässliche und solide Bonitätsgeschichte vorweisen, ohne die am Markt tätige Kapitalgeber jedoch zögern, Finanzmittel bereitzustellen. Die fünf Darlehen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden alle aus Mitteln gewährt, die dem Staatshaushalt zuzurechnen sind (siehe Abschnitt 4.1.1). Es liegen keine Beweise dafür vor, dass ein privater marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger CE Hunedoara Darlehen in vergleichbarem Umfang gewährt hätte. Obwohl Rumänien im Einleitungsbeschluss aufgefordert wurde, Nachweise für von am Markt tätigen Finanzinstituten oder Banken in den Jahren 2012 bis 2016 gemachte Darlehensangebote zu übermitteln und dabei anzugeben, ob eine staatliche oder andere öffentliche Garantie beantragt wurde, wurden keine solchen Angebote oder Nachweise für positive Bewertungen durch am Markt tätige Kapitalgeber übermittelt. |
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(96) |
Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, sind fünftens die Produktionsvermögenswerte von CE Hunedoara dieselben, die zuvor von ihren Vorgängerunternehmen betrieben wurden, ohne dass erhebliche produktionsbezogene oder technische Verbesserungen vorgenommen worden wären, die bei den Anteilseignern vernünftige Erwartungen im Hinblick auf einen besseren oder einträglicheren Verkauf von Strom und Wärme auf dem rumänischen Strommarkt hätten wecken können. CE Hunedoara und seine Rechtsvorgänger standen vollständig im Eigentum des rumänischen Staates, der auch Hauptgläubiger des Unternehmens war; somit konnte dem rumänischen Staat nicht entgangen sein, dass CE Hunedoara strukturell nicht in der Lage war, hinreichende Betriebseinnahmen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu erwirtschaften. Der rumänische Staat stellte Mittel aus dem öffentlichen Haushalt bereit, die CE Hunedoara auf dem Finanzmarkt unter keinen Umständen erhalten hätte. |
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(97) |
Alle fünf genannten Sachverhalte beeinträchtigen die Kreditwürdigkeit von CE Hunedoara und machen unwahrscheinlich, dass CE Hunedoara ohne staatliches Eingreifen Kapitalgeber gefunden hätte, die im Vertrauen darauf, dass CE Hunedoara die Darlehen zurückzahlen würde, zur Gewährung von Darlehen zu Marktbedingungen bereit gewesen wären. Ebenso ist unwahrscheinlich, dass Rumänien Erträge aus seiner Beteiligung an CE Hunedoara erwarten konnte, insbesondere da den rumänischen Behörden Einnahmen dadurch entgangen waren, dass sie CE Hunedoara Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den Marktbedingungen gewährt hatten. |
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(98) |
Somit ist festzustellen, dass CE Hunedoara durch die in Rede stehenden Darlehen offenbar einen Vorteil erlangt hat. CE Hunedoara war ein Darlehensnehmer mit der schlechten Bonitätsgeschichte seiner zahlungsunfähigen und abgewickelten Rechtsvorgänger und verfügte in den Jahren 2012 und 2013, als das Unternehmen gegründet wurde, noch über keine eigene Bonitätsgeschichte. CE Hunedoara erwirtschaftete zunehmend Betriebsverluste, die es dem Unternehmen ab 2013/2014 unmöglich machten, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; das Unternehmen geriet in Zahlungsverzug und sah sich seit 2015 mit der möglichen Einleitung eines Insolvenzverfahrens konfrontiert. Zudem deutet nichts darauf hin, dass Rumänien rechtzeitig Schritte unternommen hätte, die ein umsichtiger Gläubiger unternehmen würde, um seine Ansprüche durchzusetzen, wie den Darlehensnehmer zur Rückzahlung der Darlehen aufzufordern oder eine Zwangsvollstreckung wegen des Zahlungsverzugs zu beantragen. Im Januar 2016 wurde ein Insolvenzantrag gegen CE Hunedoara gestellt (siehe Erwägungsgrund 22); dies führte bislang jedoch nicht zu einer tatsächlichen Rückzahlung. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Unternehmens und der geringen Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung zum Zeitpunkt der Gewährung oder Verlängerung der in Rede stehenden Darlehen erlangte CE Hunedoara einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Finanzmitteln, die das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. |
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(99) |
Hinsichtlich einer Quantifizierung dieses wirtschaftlichen Vorteils verwies die Kommission in Erwägungsgrund 34 des Einleitungsbeschlusses auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Larko (29), dem zufolge der mit einem Darlehen verbundene wirtschaftliche Vorteil bei einem Darlehensnehmer in einer schwierigen finanziellen Lage, die insbesondere durch rückläufige Umsätzen, negatives Eigenkapital und die Unfähigkeit zur Rückzahlung von Darlehen aus eigenen Mitteln gekennzeichnet ist, dem Gesamtbetrag der als Darlehen überlassenen Mittel gleichgesetzt werden kann, selbst wenn der Staat nur eine Garantie für das Darlehen gewährt. Rumänien hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass CE Hunedoara auf dem Finanzmarkt zu marktüblichen Bedingungen Zugang zu Finanzmitteln gehabt hätte oder es zumindest versucht, geschweige denn geschafft hätte, Finanzmittel ohne staatliche Unterstützung auf dem Markt aufzunehmen. |
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(100) |
Die Situation im Hinblick auf das BRD- und das BCR-Darlehen, die der rumänische Staat weitergab, um in den Jahren 2013 und 2014 die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, ähnelt — wie bereits in Erwägungsgrund 43 erläutert — Fällen, in denen Rumänien anderen Heizkraftwerken (CE Turceni im Jahr 2010 und CE Craiova II im Jahr 2011) für dieselbe Art von Anlagen (Rauchgasentschwefelungsanlagen) Zuschüsse gewährt und danach beschlossen hatte, solche Zuschüsse künftig nicht mehr als Beihilfeinstrumente zu gewähren. In Anbetracht der Gegebenheiten, des Zwecks und der finanziellen Lage von CE Hunedoara erscheint daher die Feststellung angemessen, dass das BRD-Darlehen und das BCR-Darlehen, die vom rumänischen Staat weitergegeben wurden, um die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, unbeschadet ihrer rechtlichen Einstufung als Darlehen de facto Zuschüsse waren. |
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(101) |
Auch die Tatsache, dass der rumänische Staat die ihm von der BRD und der BCR gewährten Darlehen weitergab, bestätigt, dass diese privaten Banken nicht bereit waren, Liquiditätsrisiken in Verbindung mit CE Hunedoara auf sich zu nehmen, da sie einen Zahlungsausfall als praktisch sicher betrachteten. |
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(102) |
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass CE Hunedoara durch die fünf dem Unternehmen gewährten Darlehen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und dass dieser Vorteil der Summe der Kapitalbeträge zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen gleichzusetzen ist. |
4.1.3. Selektivität
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(103) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Die Kommission stellt fest, dass die fünf Darlehen CE Hunedoara ad hoc gewährt wurden, um den Weiterbetrieb angesichts bestimmter Gegebenheiten zu unterstützen, die Investitionen zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen sowie Finanzmittel zur Deckung von Betriebskosten oder zur Rückzahlung unvereinbarer Beihilfen erforderten; nach Auffassung der Kommission waren die Darlehen nicht Bestandteil einer umfassenderen allgemeinen wirtschaftspolitischen Maßnahme zur Unterstützung von im Bereich der Stromerzeugung oder in anderen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Lage befanden. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Darlehen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. |
4.1.4. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs
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(104) |
Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (30). Es genügt dabei bereits, dass der Beihilfeempfänger auf dem für den Wettbewerb offenen Markt mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (31). |
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(105) |
CE Hunedoara liefert Strom und Heizwärme in Rumänien. Nach den geltenden Unionsvorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt (32) können Stromversorger ihre Wirtschaftstätigkeit in Rumänien ungehindert ausüben und sich in Rumänien um Kunden bemühen. Von diesem Recht haben einige Wettbewerber aus Rumänien (z. B. SN Nuclearelectrica und SN Hidroelectrica) und aus anderen Mitgliedstaaten (z. B. CEZ und Alpiq) Gebrauch gemacht. Die Kommission stellt fest, dass das rumänische Elektrizitätssystem gegenwärtig mit den Elektrizitätssystemen Bulgariens und Ungarns verbunden ist und daher Strom in diesen Mitgliedstaaten erzeugt und zwischen ihnen gehandelt wird. |
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(106) |
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die zu prüfenden Darlehen geeignet sind, den Handel in der EU zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. |
4.1.5. Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens von Beihilfen
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(107) |
Auf der Grundlage der oben erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass das CE Hunedoara gewährte, vom rumänischen Staat garantierte IBRD-Darlehen, die zugunsten von CE Hunedoara aufgenommenen BCR- und BRD-Darlehen, das zur Rückzahlung einer früheren unvereinbaren Beihilfe gewährte Darlehen und das Rettungsbeihilfedarlehen einschließlich seines verlängerten und nicht zurückgezahlten Teils staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
4.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfen
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(108) |
Die Vereinbarung über das staatlich garantierte IBRD-Darlehen zugunsten von CE Hunedoara wurde mit der Electrocentrale Deva, einem der Rechtsvorgänger von CE Hunedoara, am 31. Mai 2002 und somit vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union im Jahr 2007 geschlossen; insoweit war das IBRD-Darlehen nicht rechtswidrig, selbst wenn festgestellt würde, dass das Darlehen eine Beihilfe beinhaltete. Daher sind die Zahlungen seitens des Staates als Garantiegeber, obwohl sie nach dem Beitritt geleistet wurden, als bestehende Beihilfe anzusehen und als solche nicht rechtswidrig; dies gilt unbeschadet einer etwaigen künftigen Feststellung nach den Beihilfevorschriften, dass der Staat anschließend sein Rückgriffsrecht gegenüber CE Hunedoara nicht ausgeübt hat. |
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(109) |
Das BCR-Darlehen, das BRD-Darlehen und das gewährte Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe stellen hingegen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und sind als rechtswidrige Beihilfen anzusehen, da sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgezahlt wurden. |
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(110) |
Das Rettungsbeihilfedarlehen, gegen das die Kommission in ihrem Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015 keine Einwände erhoben hatte, wurde nicht vor dem Beschluss der Kommission gewährt und ist daher nicht als rechtswidrige Beihilfe einzustufen. In Anbetracht der übermäßigen Verlängerung und der Tatsache, dass deutlich über die sechsmonatige Frist hinaus, für die das Darlehen gewährt wurde, keine Rückzahlung erfolgte, ist die Verlängerung allerdings als rechtswidrig anzusehen. |
4.3. Vereinbarkeit der Beihilfen und Rechtsgrundlage für die Würdigung
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(111) |
Die Kommission muss beurteilen, ob die identifizierten Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (33). Mit Ausnahme zunächst des Rettungsbeihilfedarlehens und dessen Verlängerung sechs Monate nach dem Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 sowie des IBRD-Darlehens, das nicht angemeldet werden musste, weil es vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union gewährt wurde, ist festzustellen, dass Rumänien das zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe gewährte Darlehen, das BCR-Darlehen und das BRD-Darlehen nicht angemeldet und keine Gründe für eine mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgetragen hat. |
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(112) |
Ausgehend von den verfügbaren Informationen ist die Kommission, wie im Einleitungsbeschluss festgestellt, zu dem Schluss gelangt, dass die Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahmen nur anhand der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft werden kann. Diese Leitlinien enthalten Vorschriften und Bedingungen für die Prüfung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. |
4.3.1. Anwendbarkeit der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien
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(113) |
Unter den Randnummern 137 und 138 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist“, und „[i]n allen anderen Fällen ... die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“ |
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(114) |
Das Rettungsbeihilfedarlehen und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe wurden nach Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien am 1. August 2014 gewährt. Daher sind die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auf diese beiden Darlehen anwendbar. |
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(115) |
Außerdem wurde gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, da das BCR- und das BRD-Darlehen nicht bei der Kommission angemeldet wurden. Daraus folgt, dass selbst wenn die beiden Darlehen vor dem 1. August 2014 gewährt worden wären und soweit sie als Bestandteil einer einzigen Maßnahme zur Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemeinsam zu prüfen sind, die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auch für das BCR- und das BRD-Darlehen gelten. |
4.3.2. Anwendung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien
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(116) |
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, die weder im Steinkohlebergbau noch in der Stahlindustrie oder im Finanzsektor tätig sind (Randnummer 16 der Leitlinien). Wie im Rettungsbeihilfebeschluss festgestellt, erfüllte CE Hunedoara bereits im April 2015 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach Randnummer 20 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, und im Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eingeleitet (siehe Erwägungsgrund 22). Daher kann CE Hunedoara als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden. |
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(117) |
Zunächst stellt die Kommission fest, dass Rumänien keine Beweise für eine etwaige Erfüllung der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgelegt hat. |
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(118) |
Die Kommission wird das BCR-Darlehen, das BRD-Darlehen und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe im Folgenden gemeinsam prüfen, da diese Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten als Investitions- oder Betriebsbeihilfen gewährt wurden, die CE Hunedoara die Deckung seiner Kosten ermöglichten, da das Unternehmen auf den Finanzmärkten keinen Zugang zu Finanzmitteln hatte (siehe Erwägungsgrund 99). Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien für Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt sind, da i) der (im Oktober 2015 übermittelte und im Januar 2016 geänderte) Umstrukturierungsplan insoweit von vornherein nicht tragfähig war, als er die langfristige Rentabilität von CE Hunedoara ohne kontinuierliche weitere Beihilfen nicht sicherstellen konnte, und der Plan nicht weiterverfolgt wurde, ii) kein Eigenbeitrag nach den Randnummern 62 bis 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von CE Hunedoara erkennbar war und iii) keine Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen nach den Randnummern 74 bis 86 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgestellt werden konnten. |
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(119) |
Nach den Randnummern 99 bis 103 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind zwar bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen für DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten vorgesehen; die Kommission ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu prüfenden Darlehen nicht als Ausgleichsleistungen für die Erbringung solcher in Randnummer 100 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Dienstleistungen zu prüfen oder zu berücksichtigen sind. Erstens wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass CE Hunedoara auf der Grundlage gültiger Betrauungsakte tätig gewesen wäre, aus denen ein berechtigter Unterschied zur Stromerzeugung durch andere in Rumänien tätige Stromerzeuger ersichtlich wäre; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (34) ist das Vorliegen eines gültigen Betrauungsakts eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Beihilfe als Ausgleichsleistung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann. Zweitens waren die zu prüfenden Darlehen zweckgebundene Ad-hoc-Darlehen, und die Darlehen wurden nicht zur Deckung identifizierbarer und gerechtfertigter zusätzlicher Kosten der Dienstleistungserbringung gewährt. Drittens wurden die Darlehensbeträge weder einzeln noch zusammengenommen anhand zuvor festgelegter objektiver Parameter festgelegt und orientierten sich nicht an den ermittelten Kosten der DAWI unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und Kosten von CE Hunedoara. Daher kann die Kommission nach den Randnummern 100 und 101 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Darlehen als Ausgleichsleistungen nach dem DAWI-Beschluss (35) oder nach dem DAWI-Rahmen (36) anzusehen wären. |
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(120) |
Außerdem ist Rumänien seiner Verpflichtung zur rechtlichen Trennung der Steinkohlebergwerke von der Stromerzeugung innerhalb von CE Hunedoara nicht nachgekommen; diese Verpflichtung war CE Hunedoara bei der Genehmigung der Rettungsbeihilfe eingegangen, und CE Hunedoara zufolge sollte diese Trennung in einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten erfolgt sein. Zwei Steinkohlebergwerke erhalten nach dem Beschluss über die zweite Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken Betriebsbeihilfen für ihre Stilllegung (siehe Erwägungsgrund 12). In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss hat Rumänien erläutert, dass für die Bergbautätigkeit und die Stromerzeugung getrennte Konten geführt würden; getrennte Konten ändern an sich jedoch nichts an der Möglichkeit einer Querfinanzierung der Bergbautätigkeit. Den Nachweis, dass keine Querfinanzierung erfolgt ist (beispielsweise durch die Vorlage von Beweisen dafür, dass die Beihilfe ausschließlich der Stromerzeugung zugutegekommen ist), hat Rumänien nicht erbracht. Ohne diesen erforderlichen Nachweis kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einige der in diesem Beschluss behandelten Darlehen mittelbar oder unmittelbar auch den Steinkohlebergwerken von CE Hunedoara zugutekamen, was einen Verstoß gegen Randnummer 16 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellt, nach denen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Steinkohlebergbau nicht zulässig sind. |
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(121) |
Und schließlich ist festzuhalten, dass CE Hunedoara auch die Erträge aus dem Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe weiterhin zur Verfügung stehen. Nach dem Deggendorf-Grundsatz (37) lässt die Kumulierung eines nicht zurückgezahlten Darlehens, das zusammen mit drei anderen Darlehen zur Rückzahlung einer früheren unvereinbaren Beihilfe gewährt wurde, nicht darauf schließen, dass die potenzielle Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara nach Randnummer 94 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. CE Hunedoara wird durch die Beihilfe in Form der in Rede stehenden Darlehen begünstigt, da diese Darlehen nicht zurückgezahlt wurden, und übt zum Nachteil seiner Wettbewerbern weiter seine Geschäftstätigkeit aus. |
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(122) |
Daher stellt die Kommission fest, dass das BCR- und das BRD-Darlehen, die beide zugunsten von CE Hunedoara aufgenommen wurden, die übermäßige Verlängerung des Rettungsbeihilfedarlehens, durch die das Darlehen zu einem Umstrukturierungsdarlehen wurde, und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
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(123) |
Hinsichtlich des Rettungsbeihilfedarlehens ist festzustellen, dass sich Rumänien nach Randnummer 55 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verpflichtete, spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Rettungsbeihilfebeschlusses bzw. dem Datum der Auszahlung der ersten Rate (Erwägungsgrund 54 des Beschlusses über die Rettungsbeihilfe) entweder nachzuweisen, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde, oder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder einen begründeten Abwicklungsplan vorzulegen, in dem dargelegt wird, mit welchen Schritten die Abwicklung von CE Hunedoara innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll. Rumänien ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da i) das Rettungsdarlehen nicht vollständig zurückgezahlt wurde und ii) Rumänien mitgeteilt wurde, dass mit dem (von Rumänien im Oktober 2015 vorgelegten und im Januar 2016 geänderten) Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von CE Hunedoara ohne weitere kontinuierliche Beihilfen nicht gewährleistet sei. |
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(124) |
Außerdem stellt die Kommission fest, dass der von Rumänien im Mai 2017 (d. h. 1,5 Jahre nach Ablauf der Frist von Oktober 2015 bzw. sechs Monate nach der Gewährung der mit dem Rettungsbeihilfebeschluss genehmigten Rettungsbeihilfe) vorgelegte Zeitplan für die Abwicklung von CE Hunedoara von mindestens drei Jahren sehr lang erscheint. |
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(125) |
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Verlängerung des Rettungsbeihilfedarlehens nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
5. RÜCKFORDERUNG
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(126) |
Nach dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (38). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (39). |
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(127) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (40). |
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(128) |
In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates: (41)„In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ |
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(129) |
Daher wurden i) das BCR-Darlehen, ii) das BRD-Darlehen, iii) das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe und iv) das Rettungsbeihilfedarlehen — das als rechtswidrig anzusehen ist, nachdem die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung und/oder nach ihrer Auszahlung zurückgezahlt wurde — unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt; sie sind somit als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen anzusehen und müssen zurückgefordert werden, damit auf dem Markt die Lage vor Gewährung der Beihilfen wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangt hat, d. h. zu dem ihm die Beihilfe in Form des Nennbetrags der Darlehen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung, und die Rückforderungsbeträge umfassen die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen. Die Rückforderungszinsen sind von den vertraglichen Zinsen, den Verzugszinsen und sonstigen Beträgen in Verbindung mit den in Rede stehenden Darlehen, die von CE Hunedoara an den Staat zu zahlen sind, zu unterscheiden. |
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(130) |
Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellen die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers und seine Unfähigkeit, die Beihilfe zurückzuzahlen, keinen Grund dar, ihn von der Rückzahlungspflicht zu befreien (42). In diesem Fall können die Wiederherstellung der Lage, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich erreicht werden, indem die Forderung für die zurückzufordernde Beihilfe im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen wird. Wenn der Staat nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen kann, ist die Rückforderungspflicht mit der Eintragung der Forderung erfüllt, sofern das Insolvenzfahren tatsächlich zur Abwicklung des Unternehmens, das die rechtwidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (43). Die Abwicklung von CE Hunedoara für den Fall, dass die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung oder Auszahlung zurückgezahlt wird, wird im Rettungsbeihilfebeschluss und nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Erwägung gezogen (Erwägungsgründe 20, 21 und 52 Buchstabe d). |
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(131) |
Die Kommission nimmt die kürzlich mit Rumänien geführten Gespräche zur Kenntnis, in denen festgestellt wurde, dass die Abwicklung von CE Hunedoara die Liquidierung und Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens zur Folge haben könnte, um seine Verbindlichkeiten, einschließlich derer, die sich aus der Umsetzung des an Rumänien gerichteten Rückforderungsbeschlusses ergeben, zu erfüllen. In jedem Fall hat Rumänien das Vorliegen nationaler Rechtsvorschriften bestätigt, die die Aufrechterhaltung des Betriebs gewährleisten würden; in diesem Zusammenhang wurde auf Gesetz Nr. 123 vom 10. Juli 2012 für Strom und Erdgas verwiesen, insbesondere auf das Kapitel über Gefahrenabwehr und Sicherheit. |
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(132) |
Angesichts der rechtlichen Verpflichtung, die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen, könnte Rumänien im Falle einer Abwicklung Maßnahmen in Erwägung ziehen, um abrupte Unterbrechungen der Versorgung mit Strom und Wärme für die Region zu verhindern, in der CE Hunedoara tätig ist und Versorgungsleistungen erbringt. Diese Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet sein und sich auf den Umfang beschränken, der für den Werterhalt der Stromerzeugungsanlagen unabdingbar ist. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses muss die Kommission im Vorfeld unterrichtet werden und sich vergewissern können, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Daher lässt dieser Beschluss im Allgemeinen solche angemessenen Maßnahmen und das Verfahren zur Übertragung der Stromerzeugungsanlagen unberührt. |
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(133) |
Wie bereits in der Videokonferenz am 31. Juli 2018 erläutert (siehe Erwägungsgrund 3), hat Rumänien zudem die Absicht geäußert, das Verfahren zur Übertragung der Stromerzeugungsanlagen von CE Hunedoara auf ein noch zu gründendes neues Unternehmen (im Folgenden „neues Unternehmen“) fortzusetzen. Dazu soll eine Eilverordnung der Regierung erlassen werden, nach der in drei Schritten eine Hingabe an Zahlungs Statt (rumänisch „dare în pl ată“) ausschließlich der Stromerzeugungsanlagen, d. h. ohne die Bergwerke, erfolgen soll.(r Nach dem mit Rumänien vereinbarten Protokoll soll dieses Verfahren die folgenden Schritte umfassen:
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(134) |
Eine solche Übertragung von Vermögenswerten nach der geplanten Eilverordnung der Regierung bleibt von diesem Beschluss unberührt, vorausgesetzt, die vorgesehene Übertragung wird von Rumänien in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere einschließlich einer ordnungsgemäßen Bewertung dieser Vermögenswerte) durchgeführt. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(135) |
Die Kommission stellt daher fest, dass Rumänien CE Hunedoara rechtswidrige Beihilfen gewährt hat, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und zurückzufordern sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das vom rumänischen Staat garantierte Darlehen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Darlehen), bei dem CE Hunedoara aus Gründen der Rechtsnachfolge als Begünstigter anzusehen ist, wurde CE Hunedoara nicht unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit nicht rechtswidrig gewährt.
Artikel 2
Die folgenden Darlehen zugunsten von CE Hunedoara und die unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge sind als von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährte (bzw. im Falle von Buchstabe d nicht zurückgezahlte) Beihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind:
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a) |
das Darlehen der Banca Comercială Română, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BCR-Darlehen) — 83 485 450 RON; |
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b) |
das Darlehen der Banca Română de Dezvoltare, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BRD-Darlehen) — 68 371 170 RON; |
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c) |
das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe, deren Rückzahlung mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnet wurde (Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe) — 34 785 015 RON; |
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d) |
das nach Maßgabe des Rettungsbeihilfebeschlusses gewährte, als Rettungsbeihilfe anzusehende Darlehen und die entsprechenden Zinsen (Rettungsbeihilfedarlehen), von dem ein Betrag von 98 476 900 RON tatsächlich ausgezahlt und nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung zurückgezahlt wurde. |
Artikel 3
(1) Rumänien fordert die in Artikel 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
(2) Die tatsächlich zurückzufordernden Beträge sind die Beträge, die tatsächlich an den Empfänger ausgezahlt und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlt wurden; auf diese Beträge sind Zinsen von dem Tag, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (44) anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert, unbeschadet geeigneter Maßnahmen, die Rumänien treffen kann, um den weiteren Betrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten, die für die Strom- und Wärmeversorgung erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet und beschränken sich in ihrem Umfang auf das, was für den Werterhalt der Vermögenswerte unabdingbar ist.
(2) Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um den Weiterbetrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten; |
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d) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. |
(2) Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2018
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 158 vom 4.5.2018, S. 47.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. C 23 vom 25.1.2013, S. 3.
(4) Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
(5) Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 46), Erwägungsgründe 117-124.
(6) In diesem Beschluss wird ein Wechselkurs RON/EUR von 0,215 (31. Januar 2018) angenommen.
(7) Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 in der Sache SA.41318 (2015/N) — Rumänien — Anmeldung der Rettungsbeihilfe zugunsten von Complexul Energetic Hunedoara (ABl. C 203 vom 19. Juni 2015, S. 5).
(8) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(9) Dieser Plan war auch Gegenstand eines Treffens mit Vertretern der rumänischen Behörden am 23. Oktober 2015.
(10) Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 127 vom 21.4.2017, S. 1).
(11) Die Anlagen wurden in zwei Stufen in Betrieb genommen: die erste zwischen 1969 und 1971 und die zweite zwischen 1977 und 1980 (siehe Bericht von GMC Insolvency Consulting, März 2016, S. 37, cigmc.ro/files/Raport%20art.%2097.pdf).
(12) Die Anlagen wurden in zwei Stufen in Betrieb genommen: die erste zwischen 1956 und 1959 und die zweite zwischen 1962 und 1964 (siehe öffentlich zugängliche Informationen unter https://uzinaparoseni.wordpress.com/).
(13) Beschluss vom 20. April 2015 über die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, Erwägungsgründe 84, 88 bis 90, 98 und 117 bis 124. Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 13 und 63.
(14) Beschluss vom 22. Februar 2012 über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken, Erwägungsgründe 4 bis 10.
(15) ANRE, Jahresberichte 2013, 2014 und 2015, abrufbar unter http://www.anre.ro/en/about-anre/annual-reports-archive. Siehe auch Daten von Transelectrica zur (gesamten und verfügbaren) installierten Erzeugungskapazität der einzelnen Grundlastkraftwerke nach primären Energiequellen, abrufbar unter http://transelectrica.ro/web/tel/productie.
(16) CE Hunedoara, Berichte des Verwaltungsrates für die Jahre 2013, 2014 und 2015, abrufbar unter http://www.cenhd.ro/index.php/situatii-financiare/.
(17) Jahresberichte 2013, 2014 und 2015 der OPCOM, abrufbar unter https://www.opcom.ro/compania/compania.php?lang=ro&id=6.
(18) Siehe z. B. die in Beschluss SA.38760 (2016/C) genannten Auslastungsgrade (ABl. C 46 vom 5.2.2016, S. 19).
(19) http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2013/Raportul%20administratorilor%20-%202013.pdf, S. 3;
http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2014/Raportul%20administratorilor%20-%202014.pdf, S. 3;
http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2015/Raportul%20administratorilor%20-%202015.pdf, S. 11.
(20) Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 14, 16 und 17.
(21) SA. 33812 (2012/NN) — Rumänien — Rechtswidrige Beihilfen zur Durchführung vorgeschriebener Umweltschutzvorhaben.
(22) Eilverordnungen Nr. 26/2018 und Nr. 760/2017 der Regierung.
(23) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1).
(24) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294.
(25) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17.
(26) Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 137, 138 und 139.
(27) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 28.
(28) Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 30 und 31.
(29) Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE/Kommission, T-423/14, ECLI:EU:T:2018:57, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(30) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44.
(31) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77.
(32) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
(33) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.
(34) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.
(35) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
(36) Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).
(37) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995, TWD Deggendorf/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Rn. 56.
(38) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(39) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.
(40) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(41) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(42) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62.
(43) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104.
(44) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
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20.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/41 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/294 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2019
zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustertiergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1059)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz und Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten Tieren in der Union und für ihre Einfuhr in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Einfuhrbedingungen für Hunde, Katzen und Frettchen den einschlägigen Bedingungen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mindestens gleichwertig sein. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass bei einer einzelnen Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken die fraglichen Heimtiere die in der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Art festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen müssen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Kategorien von Tieren, für die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eine Ausnahme gilt. |
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(3) |
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, das in einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. Darüber hinaus ist für solche Tiere eine Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission (3) enthält die einheitliche Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und sieht vor, dass die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in Anhang I des Beschlusses 2004/211/EG der Kommission (4), Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (5) oder Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (6) aufgeführt sein müssen. |
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(5) |
Da die Entscheidung 2004/211/EG am 1. Oktober 2018 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (7) ersetzt wurde, ist es erforderlich, auf die in Anhang I der genannten Verordnung enthaltene Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern für die Einfuhr von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union Bezug zu nehmen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus in dem genannten Anhang aufgeführten Drittländern nur zugelassen werden sollte, wenn das betreffende Drittland ohne in Spalte 16 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 festgehaltene zeitliche Befristung aufgeführt ist. |
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(6) |
In diesem Beschluss sollte daher vorsehen werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union nur aus Gebieten und Drittländern zugelassen wird, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 oder ohne zeitliche Befristung in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgeführt sind. |
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(7) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht. |
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(8) |
Diese Gültigkeitsvorschriften umfassen die Pflicht, den genannten Test in einem Laboratorium durchzuführen, das gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates (8) zugelassen wurde; nach dieser Entscheidung bewertet die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich, (seit dem 1. Juli 2010 in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) integriert) die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf ihre Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen. |
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(9) |
Die in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU enthaltene einheitliche Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union gilt auch für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind. Da die Tollwutimpfung möglicherweise nicht bei diesen Tieren vorgenommen wurde, sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, in die Union nur aus Gebieten und Drittländern genehmigt wird, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt sind. |
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(10) |
Die Richtlinie 96/93/EG des Rates (9) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es ist notwendig sicherzustellen, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärzte bei der Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind. |
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(11) |
Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission (10) die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 (11) erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der genannten Verordnung wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben. Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (12) festgehalten. Es ist daher angezeigt, die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 in der Mustertiergesundheitsbescheinigung zu ersetzen. |
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(12) |
Mit diesem Beschluss sollten deshalb die neue Liste der Gebiete und Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie eine einheitliche Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere in die Union festgelegt werden. Der Beschluss 2013/519/EU sollte daher aufgehoben werden. |
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(13) |
Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 vorzusehen, während der unter bestimmten Bedingungen Mustertiergesundheitsbescheinigungen weiter verwendet werden dürfen, die gemäß den vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses anwendbaren Unionsvorschriften ausgestellt wurden. |
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(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Liste der Gebiete oder Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt werden dürfen
(1) Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:
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a) |
Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, |
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b) |
Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, |
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c) |
Liste in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659, mit Ausnahme der Drittländer, für die in Spalte 16 der Tabelle in dem genannten Anhang eine zeitliche Befristung angegeben ist. |
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind.
Artikel 2
Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr aus Gebieten oder Drittländern
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur dann, wenn die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
mit ihnen wird eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt, die entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs erstellt und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs ausgefüllt und unterzeichnet wurde; |
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b) |
sie genügen den Anforderungen der in Buchstabe a genannten Tiergesundheitsbescheinigung hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete oder -drittländer sowie etwaiger Durchfuhrgebiete oder -drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. |
Artikel 3
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss 2013/519/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 30. November 2019 entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU ausgestellt worden ist.
Artikel 5
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2019.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20).
(4) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).
(8) Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40).
(9) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).
ANHANG
TEIL 1
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
TEIL 2
Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigung
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a) |
Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt. |
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b) |
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen. |
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c) |
Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union vorgestellt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss. |
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d) |
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Mustertiergesundheitsbescheinigung) weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist. |
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e) |
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Dokumente gemäß Buchstabe d mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf. |
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f) |
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des ausführenden Gebiets bzw. Drittlandes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständige Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. |
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g) |
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. |
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h) |
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes zugeteilt. |