rrr; für die Eidgenössische Armee. Durch rerfügmig des schweizerischen MilitirdepartemtnU rem 3. Juli 18i9 proriseriath cingefiihrt Buchdruckerei von K. J. Wysa 1879. p tfcCM /n Stallflienst-Reilement für die Eidgenössische .A-innee. Durch Verfügung des schweizerischen Milit'ärdepartcments vom 3. Jnii 1879 provisorisch oingeführt. ar / v^. BERN luchdruckerei von K. J. Wyss 1879 . Inhaltsverzeichniss. Seite § 1. Einleitung.1 A. Regelmässiger Stalldienst. I. Stalleinrichtung und Stallordnung .... 4 § 2. Allgemeine Einrichtung einer Stallung . 4 § 3. Stallgeräthe.7 § 4. Unterbringung der Pferde in den Ställen 8 § 5. Anbinden der Pferde.9 § 6. Unterbringung der Pferdeausrüstung . 10 II. Pferdewartung.13 § 7. Wartung im Allgemeinen .... 13 § 8. Zutreten zu Pferden.15 § 9. Untersuchen der Pferde .... 15 § 10. Putzen der Pferde.16 § 11. > » .17 § 12. Allgemeine Bemerkungen betreifend das Putzen.21 § 13. Untersuchen des Putzens .... 23 § 14. Behandlung der Hufe .... 23 § 15. Aufheben der Püsse eines Pferdes . . 24 § 16. Tränken der Pferde.26 § 17. Beschaffenheit des Wassers zum Tränken 28 § 18. Füttern.30 § 19. Haferfutter.32 § 20. Heufutter.33 § 21. Beschaffenheit von Hafer und Heu für die Fütterung der Pferde.33 r Seite III. Die Stallwache. Obliegenheiten, Verrichtungen und Verhalten derselben .35 § 22. Stall-wache im Allgemeinen . . 35 § 23. Obliegenheiten und Verhalten der Stall- wach-Chefs.36 ^ § 24. Obliegenheiten und Verhalten der Stallwache .38 § 25. a. Beobachtung und Ueberwachung der Pferde.39 8 26. 6. Abwendung von Feuergefahr . . 40 § 27. c. Lüftung der Ställe .... 40 § 28. d. Reinigung der Stallungen; Besorgung der Streue.41 § 29. e. Herbeischaffung und Verwahrung der Fourage.43 § 30. f. Vorsorge für das Tränken ... 43 § 31. g. Heufutter und Vorbereitungen zum Haferfutter.44 § 32. h. Besorgung kranker Pferde ... 45 § 33. Allgemeine Verhaltungsmassregeln für die Stallwache ..47 IV. Allgemeine Verhaltungsmassregeln für die Mann- schaft.47 * § 34 Führen der Pferde.47 § 35. Aus- und Einrücken.49 § 36. Bezeichnung kranker und beschlagbedürftiger Pferde.51 § 37. Auflegen der Decke.51 § 38. Reinigen der Zäume und Beschirrung . 51 § 39. Instandhaltung des Lederzeuges . . 52 Seite § 40. Verhalten bei Alarm oder Ausbruch von Feuer.52 § 41. Baden der Pferde.53 B. Unregelmässiger Stalldienst. § 42. Stalldienst in Cantonnements, Lagern und Bivouaks.56 § 43. Stalldienst unter aussergewöhnlichen Umständen ..59 § 44. Ersatzmittel für Hafer und Heu . . 59 § 45. Streue.62 § 46. Fütterungswerth der Ersatzmittel für Hafer und Heu. 62 Einleitung. Der Dienst unter gewöhnlichen Verhältnissen, in regelmässig eingerichteten, grösseren Militär-Stallungen wird als regelmässiger Stalldienst, der Dienst dagegen unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, wenn die Pferde einer Truppen-Einheit in mehreren, kleineren Stallungen aller Art, oder sonst wie untergebracht sind, als unregelmässiger Stalldienst bezeichnet. — Die Vorschriften für den regelmässigen Stalldienst gelten als Richtschnur auch für den unregelmässigen Stalldienst, welcher stets in nach jeweiligen Umständen und Verhältnissen dem ersteren möglichst entsprechender Weise einzurichten und zu betreiben ist. Die nächste unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Stalldienstes liegt ob: bei einer Dragoner-Schwadron oder Guiden-Com- pagnie: Dem als Offizier vom Tage komman- dirten Lieutenant mit den Unteroffizieren, bei einer Batterie oder einer Parkkolonne: Dem Trainwachtraeister; es kann, besonders im Instruktionsdienste, (in Rekruten-Schulen soll) über den Trainwachtmeister auch noch ein Offizier im Wechsel zur Leitung und Beaufsichtigung des Stalldienstes kommandirt werden. 2 bei einer Train-Abtheilung: Einem im Wechsel dazu kommandirten Offizier nebst dem Train- wachtmeister mit den Trainkorporalen, beim Linientrain; im Bataillon: Dem Traingefreiten; im vereinigten Regimente: Dem Train- Adjutant-Unteroffizier. Wenn die Pferde der einzelnen Züge oder Unterabtheilungen einer Truppen-Einheit getrennt, in ^ weiter auseinander liegenden Stallungen untergebracht sind, so fallt die nächste, unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Stalldienstes bei den einzelnen Zügen oder Unterabtheilungen den Unteroffizieren derselben zu. Wo sich die Pferde mehrerer Truppen-Einheiten eines zusammengesetzten Truppenkörpers der Caval- lerie oder Artillerie vereinigt finden, wird vom Kommandanten desselben entweder der älteste und höchste im Grade unter den von den einzelnen Einheiten zur Leitung ihres Stalldienstes kommandirten Offizieren oder ein besonderer Offizier zur Oberleitung des gesammten Stalldienstes bezeichnet. Neben den zur Leitung und Beaufsichtigung des Stalldienstes bestimmten Truppenoffizieren und Unteroffizieren haben auch die Corps-Pferdärzte stets dem Stalldienste ihrer Corps, im ganzen Umfange ^ des ersteren, beizuwohnen. , Es soll, im Instruktionsdienste wenigstens ein Mal wöchentlich, im Pelddienst so oft als möglich, bei den Truppenkörpern der Cavallerie, der Artillerie und des Armeetrain durch deren Kommandanten mit dem Pferdarzte und im Beisein sämmtlicher nicht anderweitig beschäftigten Offiziere der Truppen, bei den Truppenkörpern der Infanterie durch die Trainlieutenants der Brigadestäbe mit einem Stabs-Pferdarzte oder von anderen Truppen beigezogenem Corps-Pfenlarzte und den Tratn-Adju- tant-Unteroffizieren, eine gründliche Pferdeinspection vorgenommen werden, bei der jedes Pferd einzeln vorzutraben ist. Bei Gelegenheit dieser Inspektionen sind auch die undeutlich gewordenen auf den Hufen eingebrannten Pferdenunimern jeweilen wieder aufzufrischen. 4 Regelmässiger Stalldienst. Stall-Einrichtung und Stall- Ordnung. § 2 . Allgemeine Einrichtung einer Stallung. In einer regelmässig eingerichteten Militär-Stallung befinden sich die Pferdestände in einfachen oder doppelten Beihen der Länge des Stalles nach geordnet, mit Stallgang hinter den einfachen und zwischen den doppelten Beihen. Der einzelne Pferdestand soll wenigstens 2 m breit und 3 ra lang sein, einen ebenen, festen, leicht nach rückwärts geneigten Boden haben und von dem nebenstehenden Stande durch einen Lattirbaum getrennt sein, welcher mit einer Planke versehen und vorne an der Krippe, hinten an einer Säule oder einem Pfosten eingehängt ist. Jeder Pferdestand soll mit guter Krippe und Baufe und an ersterer mit 2 Bingen zum Anbinden des Pferdes versehen sein. An die zwischen 5 den Pferdeständen befindlichen Säulen oder Pfosten gehören für jeden Stand je 2 über- oder neben einander angebrachte, auswärts gegen den Stallgang gerichtete, hölzerne oder eiserne 0,3 m lange Nägel oder Träger zum Auflegen und Aufhängen von Sattel, Zaum und Beschirrung, nebst einem einwärts, gegen die Stände gerichteten, kürzeren Nagel zur Befestigung der Pferdedecke. An der Säule, oder dem Ge- bälke über dem Stande, wird ein Zettel befestigt mit der Nr. des Pferdes, dem Namen des Militairs, dem es gehört oder zugetheilt ist, nebst der Nr. und Bezeichnung des Corps und des Zuges oder der Unterabtheilung, der es angehört. — Die Stallgänge sollen hinter einfachen Pferdestand-Reihen wenigstens 2 m , zwischen doppelten wenigstens 3 m breit, gut gepflastert sein oder sonst einen soliden nicht zu glatten Belag haben. Man soll darauf achten, dass die Pferde beim Heraus- und Hineinführen nicht Gefahr laufen, auszugleiten; es ist daher, wenn der Boden der Stallgänge glatt und schlüpfrig ist, derselbe jeweilen anzunetzen oder mit Sand zu bestreuen. Die Ställe sollen geräumig, gut gelüftet und zwar möglichst helle, zugleich aber so eingerichtet sein, dass die Sonne nicht unmittelbar auf die Pferde scheinen und die Helle im Stalle nach Bedarf gemildert werden kann. Für die Beleuchtung bei Nacht haben die Ställe mit zweckmässigen Hängeoder Wandlaternen in hinreichender Zahl versehen zu sein (1 Laterne auf 15—20 Pferde). — Es ist wünschenswerth, dass der Wärmegrad im Stalle in der Regel 12°—15° C. betrage und nie unter 5° hinuntersinke. In einer Stallung sollen neben den Pferdeställen selbst noch enthalten sein: Geeignete Räumlichkeiten für den Pferdarzt und seine Kiste, für die Unterbringung der Stall wache, für die Aufbewahrung von Stallgeräthschaften und Pferdeausrüstung und für die Verwahrung von Heu und Stroh; auch soll für die Aufnahme kranker Pferde ein abgesonderter Krankenstall eingerichtet sein. Am Eingänge einer Stallung sollen zwei Anschlagbretter für einen Auszug der Stalldienstvorschriften und ein Verzeichnis der Stallgeräthschaften sich angebracht finden, ferner eine Tafel, am besten eine Schiefertafel, um auf derselben jeweilen anzuschreiben: Namen und Eintheilung der Mannschaft der Stallwache, sowie die Stunden, wann die Einzelnen Nachts Wache zu stehen haben ; die Nachts ankommenden Ronden; die im Lauf des Tages zu beschlagenden Pferde; die kranken Pferde nebst den der Stallwache für deren Besorgung vom Pferdarzte ertheilten Vorschriften. Zu einer Stallung gehören ferner noch im Aeus- sern: An der Aussenwand der Ställe befestigte Ringe oder Stangen, oder um die Ställe herum angebrachte Schranken zum Anbinden der Pferde für das Putzen im Freien. — Brunnen zunächst der Ställe mit der Grösse der Stallung nach Zahl und Länge entsprechenden Tränktrögen. — Geeigneter Platz zum Trocknen der Streue und zur Unterbringung des Mistes. — Freier Platz vor der Stallung von solcher Ausdehnung, dass die Pferde wie die Mannschaft, letztere in ganzer Front, vor derselben aufgestellt werden können. 7 § 3 . Stallgeräthe. Zum Betriebe des Stalldienstes ist folgendes Ge- räthe erforderlich: Bin verschliessbarer grosser Haferkasten für jede Truppen-Einheit, nebst 1—2 Hafermaassen von 10 Liter, Hafersieben und mehreren Portions-Mässchen zu 1 / 3 Haferration. Ein verschliessbarer Schrank zur Verwahrung kleiner Geräthschaften und Stallbedürfnisse. Ein Tisch mit Bänken. Ein Thermometer. Ein Leiterwagen zum Fassen der Fourage. Handlaternen, für jeden Stall eine. Schubkarren oder zweirädrige Karren, je 2, beziehungsweise 1 auf ungefähr 15 Pferde. Melchtern, eine auf 6 Pferde. Waschkübel, einer auf 3 Pferde. Heugabeln, eine auf 6 Pferde. Hölzerne Mistgabeln, eine auf 6 Pferde. Wurfschaufeln, eine auf 3 Pferde. Besen, welche wöchentlich zu erneuern, einen auf 6 Pferde. Stallhalftern, von Leder, mit Ketten und Klötzchen, für jedes Pferd eine, nebst einigen vor- räthigen für Ersatz. Die bezeichneten Stallgeräthschaften werden mit den Stallungen von der diese verwaltenden Stelle der Truppe gegen Empfangschein ihres Kommandanten übergeben, welcher für die Rückgabe am Schlüsse des Dienstes verantwortlich ist. 8 Bin Verzeichnis der übernommenen, in der Stallung vorhandenen Gerätschaften ist an einer der drei am Eingänge der Stallung sich angebracht befinden sollenden Tafeln anzuschlagen. § 4 . Unterbringung der Pferde in den Ställen. Die Unterbringung der Pferde in den Ställen ist entsprechend der Gliederung der betreffenden Truppen-Einheit zu ordnen. Bei der Cavallerie werden die Pferde wie folgt geordnet: a. in einfachen Ställen: Nr. 1 des ersten, Nr. 1 des zweiten Gliedes, Nr. 2 des ersten, Nr. 2 des zweiten Gliedes u. s. w. b. in Doppel-Ställen; In derselben Reihenfolge die Pferde des ersten Gliedes auf der einen, die des zweiten Gliedes auf der anderen Seite, so dass sich die Pferde von Vorder- und Hintermann je gegenüber stehen. Die Pferde der Trompeter kommen in der Regel auf den rechten, die der Arbeiter und Schliessenden auf den linken Flügel zu stehen, Bei der Artillerie und dem Armeetrain sind im Allgemeinen die Pferde so zu ordnen, dass vor allem die Paare eines Gespannes, dann die Gespanne und Reitpferde der einzelnen Züge oder Unterabtheilungen sich beisammen finden. — So lange in Rekrutenschulen eine Eintheilung der Pferde nach 9 Truppen-Einheiten und deren Zügen oder Unterabtheilungen noch nicht getroffen ist, bestimmt der Sehulkommandant die jeweilige Eintheilung und Ordnung der Pferde in den Ställen. Das Aus- und Einrücken der Pferde aus und in den Stall hat nach vom Kommandirenden bestimmter Ordnung stets in gleicher Weise und so zu geschehen, dass die Pferde aus derselben Reihe von Ständen nicht hinter einander durchzuziehen kommen. § 5 . Anbinden der Pferde. Die Pferde sind in ihren Ständen, wo die Einrichtung des Stalles und der Halftern es gestattet, in der Regel stets lang anzubinden, so dass sie bequem niederliegen und Hals und Kopf auf der Streue ausstrecken können; dabei soll an den Halfterketten ein hinreichend schweres Klötzchen von Holz oder Eisen angebracht sein, welches dieselben beständig angestreckt erhält, um zu verhüten, dass die Pferde mit den Füssen sich in die Halfterketten verwickeln und so sich beschädigen können. Wo die Einrichtung der Ställe und der Halftern nicht geeignet ist, die Pferde stets lang gebunden zu halten, sind diese nur über Nacht, vom Abendstall zum Morgenstall, lang, sonst aber über Tag kurz anzubinden. — Der Kehlriemen der Halfter darf weder zu locker noch zu fest geschnallt sein, damit die Pferde weder sich leicht losmachen können, noch Gefahr laufen, infolge gehemmten Blutumlaufes Blutandrang nach dem Kopfe zu erleiden. Es sind jeweilen beim Abend- 1Ü stell die Kehb-iemen der Halftern noch besonders nachzusehen, ebenso auch das Langbinden der Pferde, wenn sie über Tag kurz gebunden waren. § 6 . Unterbringung der Pferdeausrüstung. Die gesammte Pferdeausrüstung ist im Stalle an den für sie bestimmten Nägeln oder Trägern an den Säulen oder Pfosten der Pferdestände in folgender Weise unterzubringen: a. bei der Gavallerie: 1° Die Zäumung: Der Zaum mit Feldhalfter wird, nachdem die Trensen- und Stangenzügel auf der rechten Seite hinaufgenommen und auf das Kopfstück gelegt worden, so dass die Zügelenden links herunter hängen, an den unteren oder äusseren dem Stellgange zugekehrten Nagel so aufgehängt, dass das Stirnband gegen den Stallgang schaut. Ist der Zaum ohne Halfter, so zieht man die beiden Trensenzügel einzeln durch die gleichseitige Schnalle des Backenstückes, hebt das Mittelstück des Trensen- zügels mit empor, theilt den Stangenzügel durch Heranschieben der Schiebschlaufe rechts und links auf gleiche Länge, und lässt das Zügelende links herabhängen. — Die Kinnkette wird in beiden Fällen flach ausgedreht und auswärts in den Hacken gehängt. 2° Der Sattel: Nachdem die Steigbügel an der innern Seite des Steigriemens hinaufgeschoben und dieser durch die Trittfläche des Bügels durch- i > 11 gezogen worden, so dass letzterer nicht hinunter- rutschen kann, wird der Sattel derart auf den oberen oder inneren dem Stallgange zugekehrten Nagel gelegt, dass der Hinterzwiesel gegen die Krippe schaut; das Ende des längeren Gurtenstücks wird unter dem Sattel durch über denselben Nagel ge- legt. Alle Eiemen sind so zu ordnen, dass keiner über den Sattel hinunterhängt; ist der Sattel un- bepaekt, so sind alle überflüssigen Eiemen in der Packtasche oder im Quartier zu versorgen. 8° Die Satteldecke wird der Länge nach zweifach zusammen und, mit der Schweiss-Seite nach Aussen, so auf den Sattel gelegt, dass der vordere Theil nach links, die offene Seite gegen den Stall- gang gerichtet ist. 4. Die Stalldeeke nebst Stallgurt: Erstere wird sechsfach zusammengelegt, mit der Schweiss- Seite nach oben, wenn auf Decke geritten worden, so auf dem Sattel versorgt, dass die geschlossene Seite gegen die Krippe, die offene nach links schaut. Letzterer kömmt zweifach zusammengelegt, mit der Schnalle nach links, über die Decke zu liegen. Wenn an den Säulen der Stände ein gegen die Krippe gerichteter dritter Nagel vorhanden ist, so «• kann auch die Decke über diesen gezogen, um die Säule geschlungen und mit dem Gurte um diese festgeschnallt werden. 5. DasPferdeputzzeug, bestehend aus Striegel, Pferdbürste, Schwamm, Hufraumer, Hufsalbbüchse, Hufsalbbürste mit Ueberzug und wollenem Staublappen wird, in letzteren eingewickelt und mit einer Schnur umbunden, neben der übrigen Pferdeausrü- stung an derselben Säule passend aufgehängt. i > 12 b. bei der Artillerie und dem, Armeetrain: 1. Zäumung, Sattel und Satteldecke der Reitpferde werden in gleicher Weise wie bei der I Cavallerie untergebracht mit dem Unterschiede, dass der Sattel mit dem Hinterzwiesel gegen den Stallgang gerichtet wird und mit den Abänderungen für die Pferdeausrüstung der verschiedenen im Gebrauche stehenden Ordonnanzen, welche durch die Eigentkümlichkeiten dieser bedingt werden und in den besonderen Vorschriften über das Zäumen und Satteln mit Zaum und Sattel der verschiedenen Ordonnanzen sich angedeutet finden. 2. Zäumung, Sättel und Beschirrung der Zugpferde. Der Zaum mit Feldhalfter wird an den oberen oder inneren dem Stallgange zugekehrten Nagel gehängt, das Stirnband gegen den Stallgang gerichtet, die Zügel unter dem Kopfstücke zusammengelegt, Kehl- und Nasenriemen geöffnet, die Kinnkette ausgehängt ; die Aufsatzzügel zum Handzaume bleiben beim Handpferdegeschirre an den Zügelringön des Kummets befestigt. Der Sattel wird, die Bügel des Reitsattels aufgebunden, über den aufgehängten Zaum auf denselben Nagel gelegt, mit dem Hinterzwiesel gegen den Stallgang gerichtet, der Gurt über den Sitz geschlagen. Die Beschirrung wird am unteren oder äusseren Nagel aufgehängt und zwar: bei Geschirr nach Ordonnanz 1853 das Geschirr, mit dem Kummetriemen zusammengeschnallt, 13 mit dem Bruststück des Kummets an den Nagel gehängt, der Kummetrand gegen die Krippe gewendet; bei Geschirr nach Ordonnanz 1864 das Geschirr, mit geöffnetem Tragriemen, mit der Kummet- decke angehängt, das Hintergeschirr gegen den Stallgang gewendet. bei Brustblattgeschirren das Geschirr mit dem Brust blatte an den Nagel gehängt. 3. Stalldecke und Stallgurt: Erstere wird über den innen an den Säulen angebrachten, kürzeren dritten Nagel gezogen, um die Säule geschlungen und mittelst des Gurtes um diese festgeschnallt. 4. Der Putzsack mit dem Pferdeputzzeug wird neben der übrigen Pferdeausrüstung an einem der gleichen Nägel wie diese, oder an einem an der Säule besonders angebrachten kleinen Nagel aufgehängt. II. Pferdewartung. § 7. Die Wartung der Pferde, im engeren Sinne des Wortes, zerfällt der Hauptsache nach in das Putzen und in das Tränken und Füttern der Pferde. Das Putzen und das Tränken werden ganz, das Füt- 14 tern nur znm Theil von der gesammten Mannschaft besorgt. Zur Besorgung dieser Wartung, d. h. zum Stalldienste wird die Mannschaft ein erstes Mal täglich in der Regel gleich nach dem Frühverlesen in die Stallungen geführt, wo sich Jeder zu dem oder den ihm angehörenden oder zugetheilten Pferden begibt, um sie zunächst zu putzen. — Bei der Artillerie und dem Armeetrain wird, sofern genügend Train-Mannschaft vorhanden ist, in der ersten Hälfte von Rekrutenschulen auf jedes Pferd jeweilen ein Mann zum Putzen zugetheilt, sonst erhält, ausgenommen bei der Gebirgsartillerie, jeder Soldat 2 Pferde zu putzen und wo die Pferde der Mannschaft einmal bestimmt zugetheilt sind, tritt Jeder ohne Weiteres zu dem ihm ständig zugewiesenen Pferden. In der Regel werden die Pferde täglich zweimal geputzt, das zweite Mal Nachmittags; es hat hauptsächlich das erste Putzen, Morgens früh, gründlich zu geschehen, während das zweite, Nachmittags, gewöhnlich etwas kürzer abgethan werden kann. Wenn nur einmal im Tage zum Putzen gelangt werden kann, so ist dafür demselben längere Zeit zu widmen. Bei schlechtem, nasskaltem, windigem Wetter und bei Kälte sind die Pferde im Stalle, sonst im Freien zu putzen, im Stalle besonders auch zur Zeit des Haarwechsels im Früh- und Spät-Jahre, während welcher Zeit die Pferde auch nicht gebadet, noch an den Füssen, mit Ausnahme der Hufe, gewaschen werden dürfen. Es wird jeweilen bei dem dem Stalldienst vorhergehenden Verlesen vom Kommandiren- den angezeigt, ob im Stalle oder im Freien zu putzen sei. 15 § 8 . Zutreten zu Pferden. Jedes Pferd soll, sobald man sich ihm nähert, durch freundlichen Zuruf aufmerksam gemacht werden, worauf erst, aber ohne Zaudern, das Zutreten zum Pferde zu geschehen hat, gewöhnlich von der linken Seite her, ohne die Arme auszustrecken oder die Croupe desselben zu berühren. Gut ist es, die Pferde zu gewöhnen, dass sie auf die Zurufe rechts, links, vorwärts, folgen und Platz machen. Die Pferde, auch unleidige, sollen nie mit heftigen Worten roh angefahren werden; je ruhiger die Behandlung, desto williger werden sie sein. Neben unruhige, bösartige Pferde stellt man sich am sichersten auf die Höhe der Schulter des Pferdes. Das Zurücktreten aus dem Stande darf nicht in voreiliger, furchtsamer Weise geschehen. Hinausoder Hineingehen in und aus dem Stande Uber oder unter den Lattirbäumen durch ist nur im Nothfalle zulässig. Im Freien tritt man zu einem Pferde stets von vorne, auf der Seite des Führers neben die Schulter hin. Bei Untersuchung und Betastung der Nachhand eines unsichern Pferdes lässt man den gleichseitigen Vorderfuss desselben aufheben. § 9. Untersuchen der Pferde. Die zum Putzen der Pferde in den Stall geführte Mannschaft untersucht zuerst dieselben. Jeder sieht sein Pferd genau an und betastet dasselbe, ob es 16 keine Zeichen von Krankheit oder Leiden erkennen lasse, keine äusseren "Verletzungen habe, hebt dem Pferde die Püsse auf und untersucht das Beschläge. Nimmt der Mann dabei etwas Auffallendes, Ungewöhnliches, etwas das nicht in Ordnung ist, wahr, so meldet er es sogleich seinem Unteroffizier, welcher selbst noch nachsieht, Kleinigkeiten unmittelbar regelt und sofort weiter seinem Wachtmeister berichtet, der dem den Stalldienst beaufsichtigenden Offizier Rapport macht, nöthigenfalls auch gleich den Pferdarzt benachrichtigt. Der Pferdarzt hat bei der Untersuchung der Pferde gegenwärtig zu sein. — Die Unteroffiziere der Züge und Unterabtheilungen haben sich die ihnen von ihren Leuten gemachten Meldungen zu merken, und nach dem Stalldienste ihren Zugchefs noch besonderen Rapport über die Pferde des Zuges zu erstatten. § 10 . Putzen der Pferde. Nachdem die Pferde von der Mannschaft untersucht, kurz gebunden, oder wenn sie im Freien geputzt werden sollen, herausgeführt worden, lässt der Kommandirende das Signal * Putzen» blasen. Das Herausführen der Pferde hat stets in der ein für allemal bestimmten Ordnung zu geschehen; ausserhalb des Stalles werden dieselben in derselben Reihenfolge, wie sie im Stalle stehen, an den hiefür vorhandenen Ringen, Stangen oder Schranken kurz angebunden. Kitzlige Pferde müssen für das Putzen besonders kurz angebunden werden; Pferde, welche beissen 17 oder schlagen, werden im Stall an die Raufe hinauf gebunden. Der Mann legt sein Putzzeug wenigstens l m hinter seinem Pferde oder Pferdepaar auf den Boden, legt sich die verschiedenen Gegenstände zurecht und nimmt Stellung hinter den Pferden t Front gegen dieselben. § 11 . Zum Putzen der Pferde ist in folgender Weise vorzugehen: a. Bei der Cavallerie: 1. Ab reiben: Der Mann reibt mittelst eines eigens hiezu angefertigten Strohwisches alle Theile des Pferdes mit Ausnahme des Kopfes, der haarlosen Stellen, des Schweifes und der Mähne, in mit dem Haar und gegen das Haar geführten langen, kräftigen, gedehnten Strichen ab, um den Staub auf der Haut des Pferdes zu lockern und ihn an die Oberfläche zu bringen. 2. Bürsten: Nach dem Abreiben wird mittelst der Bürste in kräftigen mit dem Haare und gegen das Haar gehenden langen Zügen der Staub vom Pferde weg und jeweilen nach einigen Zügen, von denen der letzte mit dem Haare zu gehen hat, durch einen Strich mit der Bürste über den Striegel in diesen gebürstet. Dabei wird der Striegel von Zeit zu Zeit, wie sich der Staub in demselben anhäuft, hinter dem Pferde ausgeklopft. Nach grösserer Anstrengung der Pferde und wenn sie stark mit staub oder Koth bedeckt wor- 2 18 den, ist auf das Abreiben und Bürsten entsprechend längere Zeit zu verwenden, damit diese Reinigung bei allen Pferden gründlich durchgeführt werden kann. 3. Ab wischen und Waschen; Reinigung von Mähne und Schweif. Ist fertig gebürstet, so nimmt der Mann den wollenen Staublappen und wischt das Pferd am ganzen Körper ab. Hierauf wäscht er mit nur mässig angenetztem Schwamme die Augen, die Augenlider, die Nüstern, die Lippen, die Schopfhaare und Ohren, mit stark getränktem Schwamme die Geschlechtstheile, den After, den Schweif an der innern haarlosen Seite, endlich die Hufe. Die Beine dürfen nur ausnahmsweise, bei günstiger Jahreszeit und warmerWitterung auf besondere Anordnung des Kommandirenden hin gewaschen werden. — Die Hufe sind zuerst mit dem Hufraumer zu reinigen, wobei namentlich die Sohle, die Eckstreben und die Strahlfurche gut von Koth und Schmutz befreit werden sollen. Der ganze Huf ist zu waschen bis zur Krone und den Ballen, welche, wenn sie dabei allfällig nass geworden, sorgfältig wieder abzutrocknen sind. Endlich reinigt und'ordnet der Mann noch Mähne und Schweif des Pferdes. — Die Haare der Mähne werden oben am Kamme sorgfältig auseinander genommen und mit der Bürste von Staub gereinigt, dann mit mässig angenetztem Schwamme einige Male überstrichen, hierauf mit beiden Händen gelockert, auseinander gezogen und zuletzt mit der Bürste geglättet. — Die Schweifhaare werden mit der Bürste sorgfältig getheilt und nachdem die Rübe von Staub gereinigt, mit den Fingern der rechten 19 Hand auseinander gezogen, während die linke Hand die Haare gehörig festhält, um das Lockeren der Haarwurzeln und Herausreissen der Haare zu verhüten. — b. Bei der Artillerie und dem Armcctrain: 1. Striegeln; Auf das Signal «Striegeln» nimmt der Mann den Striegel in die linke Hand, Daumen und Zeigfinger am Stiele, die übrigen Finger auf das Blatt gelegt, tritt links neben das Pferd vor, dasselbe anrufend, (wenn er ein Paar Pferde zu putzen hat, zuerst neben das Sattelpferd), fällt mit dem linken Busse vorwärts aus, fasst mit der rechten Hand den Widerrist, nachdem er die Mähne auf die rechte Seite des Halses hinübergelegt und striegelt nun die linke Seite des Pferdes, zuerst die Vorhand (Hals, Brust und Schulter), dann, indem er sich rückwärts wendet und den Striegel in die rechte Hand nimmt, die Mittelhand (Rippen, Bauch und Flanke) und zuletzt die Nachhand (Kreuz und Hintertheil); nach dem Striegeln jedes dieser 8 Theile klopft er jeweilen den Striegel hinter dem Pferde aus. Hierauf geht er auf die rechte Seite des Pferdes und striegelt diese in gleicher Weise. Am Kopfe, den vorderen Gliedmassen vom Knie an und den hinteren vom Sprunggelenk an abwärts, über den Schweif, die Rückenwirbel, sowie alle stark hervortretenden Knochentheile darf nicht gestriegelt werden. Der Striegel ist ohne Druck hin- und herstreichend zu führen, so dass die Haut des Pferdes nicht gekratzt werde. Kitzlige Pferde sind durch sanfte? Auflegen des Striegels an das Striegeln zu gewöhnen, oder statt dessen mit einem Strohwisch gleich wie bei der Cavallerie abzureiben. 2. Bürsten: Auf das Signal «Bürsten» nimmt der Mann in die linke Hand die Bürste, den Daumen über, die anderen Finger unter das Handleder gesteckt, in die rechte Hand den Striegel, Daumen und Zeigefinger auf das Blatt, die übrigen Finger um den Stiel gelegt und geht links neben dem Pferde (bei einem Pferdepaare zuerst beim Sattelpferde) an dessen Kopf vor. Er bürstet nun, mit dem Kopfe beginnend, an welchem er die Halfter, um überall beizukommen, nach Bedarf verschiebt, die linke Seite des Pferdes, zuerst die gesammte Vorhand, bis zu den Füssen hinunter, dann sich rückwärts wendend, und Striegel und Bürste in den Händen wechselnd, die Mittelhand und zuletzt die gesammte Nachhand; hierauf geht er auf die rechte Seite und bürstet diese in gleicher Weise. Das Bürsten geschieht in Reihen von 4 Zügen, der erste mit, der zweite entgegen, der dritte wieder mit den Haaren und der vierte über den Striegel, welcher jeweilen nach dem Bürsten eines Theiles des Pferdes hinter demselben ausgeklopft wird. 3. Abwischen und Waschen; Reinigung von Mähne und Schweif: Auf das Signal «Waschen» ergreift der Mann den Staublappen und wischt das Pferd in gleicher Ordnung wie er es gebürstet hat, mit demselben ab. Hierauf erfolgt in gleicher Weise, wie bei der Cavallerie, das Waschen der Augen, Augenlider, Nüstern, Lippen, Schopfhaare, Ohren, Geschlechtstheile, des Afters und der haarlosen Seite der Schweifrübe, das Rei- 21 nigen und Waschen der Hufe, das Reinigen und Ordnen von Mähne und Schweif. — Die Stallwache hat zum Waschen für je sechs Pferde eine Melchter und 2 Waschkübel mit Wasser hinter die Pferde bereit zu stellen und während des Waschens das Wasser nach Bedarf zu erneuern. Zur Beendigung des Putzens lässt der Komman- dirende das Signal « Ende putzen » blasen, worauf der Mann das Putzen abschliesst, das Putzzeug zusammenpackt und wieder aufhängt, oder wenn im Freien geputzt worden, zur Hand nimmt und der weiteren Befehle gewärtig hinter seinem Pferde I oder Pferdepaare, Front gegen dasselbe sich aufstellt; die Stallwache räumt die Melchtern und Waschkübel wieder weg. — Allgemeine Bemerkungen betreffend das Putzen. § 12 . Für das Putzen der Pferde abwesender oder auf Stallwache befindlicher Mannschaft trifft der Kom- mandirende die nöthigen Anordnungen. Das Putzen ist in seinen einzelnen Theilen bei der Cavallerie nur im Anfänge eines Instructionsdienstes, bei der Artillerie und dem Armeetrain in der Regel stets nach den verschiedenen betreffenden Signalen vor sich gehen zu lassen; bei der Cavallerie werden später nur noch die Signale zum Beginne und zur Beendigung des Putzens gegeben; bei der Artillerie und beim Armeetrain wird im Anfänge einer Rekrutenschule auch noch das Kommando zum Ausklopfen des Striegels ertheilt; anderseits können 22 Leuten, welche schon von Hause aus im Pferdeputzen geübt und an gewisse Handgriffe gewöhnt sind, unschädliche Abweichungen in ihren Handgriffen von den vorschriftsgemässen nachgesehen werden. Der Striegel darf bei der Cavallerie nur ausnahmsweise und zwar nur dann zum Striegeln verwendet werden, wenn Pferde sehr kothig oder stark j mit Staub und Schweiss bedeckt sind. In diesem l Falle sind die Pferde mit dem Striegel einige Male | sorgfältig zu überfahren, um die Haare wieder I gleichmässig zu theilen und das Bürsten zu erleichtern. Bei der Artillerie und dem Armeetrain können ; kitzlige, nicht an das Striegeln gewöhnte Pferde, . ebenso auch Offiziers-Reitpferde nach Belieben ihrer j Besitzer, in gleicher Weise wie die Pferde der ! Cavallerie behandelt werden. — Für die Offiziers- \ Reitpferde der anderen Waffen- und Truppengattungen bleibt es deren Inhabern anheimgestellt, zu entscheiden, ob nach dem Verfahren der Cavallerie oder dem der Artillerie geputzt werden solle. Das Bürsten darf immer erst geschehen, wenn ] die Pferde vollkommen trocken sind. j Pferden, welche im Liegen über Nacht sich sehr I beschmutzt haben, so dass es nicht möglich ist, sie trocken zu putzen, sind die beschmutzten Stellen mit massig angefeuchtetem Schwamme zu reinigen. Bei Pferden heller Farbe, wie Schimmeln, Schecken, Falben, werden die beschmutzten Stellen mit angefeuchtetem Kohlenstaube kräftig eingerieben, hierauf trocknen gelassen und dann mit der Bürste gereinigt. — Wo in Folge des Liegens der Pferde ihr Haar sich stellenweise sträubt, sind die betreffenden Stel- len mit befeuchteter Hand öfters zu überfahren und dann zu glätten. Mähne und Schweif der Pferde sind von Zeit zu Zeit gründlich zu waschen, was sorgfältig zu geschehen hat, damit Haare weder ausgerissen noch gebrochen werden. — Miethpferden dürfen ohne > Erlaubnis des Eigentümers weder die Schweifhaare gekürzt, noch die Haarzotten der Fesseln beschnitten I werden. Die Schopfhaare sind nur soweit auszuschneiden, als das Kopfstück des Zaumes aufliegt. Untersuchen des Putzens. § 13 . Während des Putzens hat der Kommandirende mit seinen Unteroffizieren die Mannschaft gehörig zu beaufsichtigen und besonders darauf zu halten, dass sie fleissig an der Ai-beit sei; gegen Ende des Putzens macht er Inspection, indem er die Pferdereihen durchgeht und von jedem Zuge oder Abtheilung einige Pferde genau untersucht, ob sie gehörig geputzt seien. Bei dem Untersuchen des Putzens muss hauptsächlich an den weniger sichtbaren und zugänglichen Stellen des Pferdes, unter der Mähne, dem Bauche, an der inneren Seite der Schenkel und Füsse, an den Fesselgelenken, dem Untertheile der Brust und am Kehlgang prüfend nachgesehen werden. Behandlung der Hufe. § 14 . Die Hufe sind bei trockener, warmer Witterung Wöchentlich zweimal, sonst wenigstens einmal, an 24 den Wänden und an der Sohle mit frischem, ungesalzenem Schweinefett einzusehmieren; das Einsehmieren ist stets unmittelbar nach dem Waschen der Hufe vorzunehmen. Yor dem Beschlagen oder zur sonstigen Erweichung , wenn sie spröde sind, haben die Hufe, besonders die Vorderhufe, einen Einschlag zu erhalten, der in der Regel mit Kuhmist oder Lehmbrei zu machen ist; nur ganz ausnahmsweise, in Ermanglung dieser Stoffe, darf auch Pferdemist verwendet werden, der indessen gut mit Wasser verdünnt werden muss. — Der Einschlag von Vorderhufen soll nicht länger als 24 Stunden, der von Hinterhufen nicht länger als 6 —12 Stunden in den Hufen gelassen werden. Um die Hufe gut pflegen zu können, sollten in Militiirstallungen sich auch Lehmstände eingerichtet finden. Aufheben der Füsse eines Pferdes. § 15. Das Aufheben der Füsse des Pferdes behufs Untersuchung der Hufe und des Beschlages, Reinigen der Hufe, so wie des Beschlagens hat in folgender Weise zu geschehen, wobei mit Vorsicht, Ruhe und Geduld zu verfahren ist. a. Aufheben eines Vorderfusses, z. B. des rechten: Der Aufhalter stellt sich, dem Kopfe zugewendet, neben die rechte Schulter des Pferdes, fasst mit 25 der linken Hand die Mähne, oder stemmt sich mit ersterer gegen die Schulter, um den zu hebenden Fuss möglichst zu entlasten, fährt mit der rechten Hand über das Knie hinunter bis zur Fessel, umfasst den Fuss von vorn, hebt ihn vom Boden und biegt das Knie des Pferdes bis die Trachten des Hufes in die Höhe des Ellenbogens kommen. Hierauf wendet der Aufhalter sich gegen die Croupe, stützt seinen rechten Oberschenkel unter das Knie des Pferdes, sich rückwärts auf seinen linken Fuss stemmend, umfasst den Fuss des Pferdes mit beiden Händen an der Köthe, so dass die Daumen gekreuzt hinter den Ballen zu liegen kommen; dabei soll sein rechter Arm ausserhalb des Yorarmes des Pferdes liegen, der Oberleib etwas zurückgenommen und nicht ans Pferd angelehnt, der Huf etwas von diesem weggehalten werden, um ihn beim Beschlagen dem Schmiede gehörig festhalten zu können. Um den Fuss wieder niederzusetzen, lässt der : Aufhalter zuerst mit der linken Hand denselben los, stemmt diese gegen die Schulter des Pferdes, wendet sich gegen dessen Kopf und setzt den Fuss mit der rechten Hand ruhig auf den Boden ab. — b. Aufheben eines Hinterfusses, z. B. des linken: Der Aufhalter stellt sich, der Croupe zugewendet, links in Höhe der Hanken, stemmt die linke Hand mit ausgestrecktem Arme gegen die Hüfte des Pferdes, fährt mit der rechten Hand, den Oberleib vorgebeugt, sachte über die Croupe und auswendig über den Schenkel herunter bis an die Fessel, erfasst dieselbe von der innern Seite und 26 zieht dann den Fuss gegen sieh unter den Baueli des Pferdes, indem er gleichzeitig mit der linken Hand die Last des Pferdes möglichst auf den anderseitigen Hinterfuss hinüberstösst. Hierauf setzt der Aufhalter seinen linken Oberschenkel unter das erhobene Schienbein des Pferdes vor und umfasst den Fuss des Pferdes mit beiden Händen an der Köthe, so dass die Daumen gekreuzt hinter den Ballen zu liegen kommen; dabei nimmt er das Sprunggelenk unter den linken Arm mit der Ferse vor und beinahe in der Höhe seiner linken Brust, den Fuss des Pferdes nach hinten gehoben, die Biegung des Köthengelenkes auf seinem Oberschenkel ruhend, der Huf annähernd horizontal gehalten. Um den Fuss wieder niederzusetzen, wendet sich der Aufhalter gegen die Croupe, lässt den Huf mit der linken Hand los, stützt diese gegen die Pferdehüfte, zieht seinen Vorgesetzten linken Fuss wieder neben den rechten und setzt mit der rechten Hand den Fuss des Pferdes ruhig auf den Boden ab. Zum Aufhalten der Füsse ist es bei unruhigen, scheuen Pferden zweckmässig, wenn ein Gehülfe sich vor den Kopf des Pferdes stellt, dasselbe mit Zureden und Schmeicheln beschäftigt und beruhigt. Nach dem Niederlassen eines aufgehobenen Fusses ist das Pferd mit freundlicher Zurede und Streicheln zu belohnen. Tränken der Pferde. § 16 . Das Tränken der Pferde findet bei jedem Haferfutter, in der Regel täglich dreimal, Morgens früh, Mittags und Abends statt. 27 Auf das vom Kommandirenden blasen gelassene Signal «Tränken», führt die Mannschaft ihre Pferde unter Leitung der Unteroffiziere, in der festgesetzten, geordneten Reihenfolge aus dem Stalle oder vom Putzplatze weg zu den Brunnen- und Tränk-Trögen oder sonstigen Tränkstellen, auf welche, wenn deren mehrere sind, die Pferde zugs- oder abtheilungsweise gleichmässig, nach bestimmter Ordnung zu vertheilen sind. An den Trögen oder Tränkstellen werden von den zuerst ankommenden Pferden zunächst so viele neben einander aufgestellt, als ohne sich zu drängen Platz finden; die übrigen noch nicht Platz findenden Pferde werden, bis die ersteren ihnen Platz machen, hinter denselben auf ein Glied in Linie aufgestellt, oder wenn hiezu kein Platz vorhanden, auf dem Wege, möglichst rechts anhaltend, warten gelassen. Sobald eine Abtheilung Pferde getränkt ist, verlässt sie die Tröge und geht entweder unmittelbar in den Stall zurück oder wartet zur Seite in Linie oder Colonne aufgestellt, falls der Rückweg noch nicht frei ist und nachfolgende Abtheilungen sich anschliessen sollen. Das Führen der Pferde zu und von dem Tränken hat mit aller Vorsicht zu geschehen , dass die Pferde einander nicht schlagen oder heissen können; in der Colonne ist ein Abstand von wenigstens einer, besser doppelter Pferdelänge zu halten; höchstens auf ganz breiten Strassen ist es zulässig, die hin- und herziehenden Colonnen an einander vorbei gehen zu lassen. Bei kalter, schlechter Witterung, im Winter, Früh- und Spätjahre, oder wenn die Pferde sehr erhitzt sind, muss im Stalle aus den Melchtern 28 getränkt werden, wobei diese auf die Züge und Abtheilungen gleichmässig zu vertheilen sind; das Tränken hat dabei gleichzeitig, der Reihe der Pferde nach, abwechselnd vom rechten oder linken Flügel anfangend, vor sich zu gehen. Beim Tränken ist darauf zu achten, den Pferden, da sie im Trinken häufig aussetzen, hinreichend Zeit zu lassen, sich mit Wasser zu sättigen, wenn sie sehr durstig sind und gar gierig saufen wollen, ist die Wasserfläche mit Heu zu bedecken oder sind sie durch Heben des Kopfes von Zeit zu Zeit im Saufen zu unterbrechen. — Sehr erhitzten Pferden wird beim Tränken im Stalle eine Handvoll Mehl oder Kleie, oder in Ermanglung solcher etwas Heu in das Wasser gerührt. Falls der Tränkplatz weit entfernt von den Stallungen ist, können die Pferde zum Tränken geritten werden, was bloss im Schritte, ungesattelt, aber aufgezäumt, oder mit der allfällig vorhandenen Trense zu geschehen hat. Der Kommandirende reitet an der Spitze der Colonne, der Pferdarzt mit einem Unteroffizier am Ende derselben, die übrigen Unteroffiziere bei ihren Zügen oder Abtheilungen. Beschaffenheit des Wassers zum Tränken. § 17. Das Wasser zum Tränken soll hell und klar, geruch- und geschmacklos und von einem Wärmegrad von 7°—12° G., sowie weich sein, was daran zu erkennen ist, dass in dem Wasser Seife, ohne Flocken zu bilden, sich auflösen lässt, Hülsenfrüchte sich schnell weich kochen lassen. — Am Besten 29 ist Quellwasser, gut das Wasser aus Sodbrunnen, die nicht etwa mit Aborten, Düngstätten, Sümpfen Zusammenhängen, das Wasser reiner Bäche, Flüsse oder Seen, frisch gesammeltes Regenwasser; m i t - telmässig das Wasser aus weniger reinen Bächen, Flüssen und Seen, schlecht das Wasser aus Sümpfen, aus Pfützen und Teichen ohne Abfluss; gefährlich das Schnee- und Eiswasser. Bei Verwendung von Wasser verschiedener Art ist Folgendes zu beachten, um es jeweilen möglichst geeignet zu machen: Quellwasser, wenn es, wie häufig, zu kalt ist, soll vor dem Tränken einige Zeit in den Trögen, oder wann bei kaltem Wetter im Stalle getränkt wird, wie zu kaltes Wasser überhaupt, in den Melchtern im Stalle stehen gelassen werden. — Wasser aus Sodbrunnen ist im Winter erst unmittelbar, im Sommer schon einige Stunden vor dem Tränken zu pumpen. — Kaltes und hartes Wasser kann verbessert werden durch Zugiessen von heissem Wasser und Einrühren von etwas Mehl oder Kleie. — Schnee- und Eiswasser muss vor dem Tränken lange der Luft ausgesetzt und dazu allenfalls noch durch Umrühren oder Umgiessen nachgeholfen werden. — Trübes, übelriechendes Wasser ist durch Kiessand oder durch ausgeglühte gepulverte Holzkohle zu filtriren oder mit solcher zu vermischen, gut umzurühren und nach einiger Zeit abzugiessen. Sehr kalkhaltiges, hartes Wasser kann durch Kochen, Wiederabkühlen und Abgiessen vom Bodensätze, schlechtes, fauliges Wasser auch durch Beisetzung von Salz oder Salpeter brauchbar gemacht werden. 30 § 18. Füttern. Die für den täglichen Unterhalt eines Pferdes bestimmte Menge Fourage (Futter und Streue), wird als Ration bezeichnet. Die Tages-Ration ist für Reitpferde, Zugpferde und Saumthiere gleich; sie wird in 2 Grössen verabfolgt : a. Die schwache oder gewöhnliche Ration, welche im Instruktionsdienste verabfolgt wird im Betrage von 4 Klgr. Hafer, 5 Klgr. Heu, und 4 Klgr. Stroh. b. Die starke oder Feld-Ration, welche im Felddienste, sowie auch im Instruktionsdienste, wann die Pferde stärker angestrengt werden (zweite Hälfte von Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und Truppenzusammenzüge) verabfolgt wird im Betrage von 5 Klgr. Hafer, 6 Klgr. Heu und 4 Klgr. Stroh. Abweichungen von diesen Stärkeverhältnissen der Rationen dürfen nur auf Anordnung des Kommandanten des Truppenkörpers stattfinden und sind stets in erster Linie der Stallwache gehörig bekannt zu machen. Der Bedarf an Fourage für die Pferde einer Truppen-Einheit wird täglich von deren Fourier (bei Guidenkompagnien vom Feldweibel, bei Batterien, Parkkolonnen und Train-Abtheilungen auch vom Trainwachtmeister statt des Fouriers, bei den Bataillonen vbm Traingefreiten) mit Hülfe beigegebener Mannschaft von der zur Lieferung oder Ab- 31 gäbe bezeicbneten Stelle gegen Gutschein gefasst und dann dem Stallwachchef übergeben, der die Fourage in Verwahrsam zu nehmen und von dem Vorrat he zur Zeit der Fütterungen die nöthigen Rationen abzugeben hat. Der den Stalldienst leitende Offizier, oder ein in Ermangelung eines solchen besonders bezeichnter Offizier sieht die Fassungen von Zeit zu Zeit genauer nach und kontrolirt stets neben der Menge der gelieferten Fourage besonders noch deren Beschaffenheit, auf welche übrigens auch der Pferdarzt jederzeit ein wachsames Auge zu halten hat. Die tägliche Ration Hafer und Heu wird in der Regel bei der CavaUerie in 3 Malen, 3 Hafer- und 3 Heu-Futter, bei der Artillerie und dem Armeetrain in 4 Malen, 3 Hafer- und 4 Heu- Futter, in gleichen Portionen verfüttert. Für die Fütterung der Offizierspferde der anderen Waffen- und Truppengattungen bleibt es den Kommandiren- den der betreffenden Truppenkörper in jedem einzelnen Falle zu entscheiden überlassen, ob die Heuration in 3 oder 4 Malen verfüttert werden solle. Für die Heufutter wird den sämmtlichen Pferden das Heu von der Stallwache aufgesteckt; für die Haferfutter macht dieselbe nur die Portionen bereit, welche dann von der gesammten Mannschaft den Pferden verabreicht werden. Das Stroh wird zur Streue verwendet und die tägliche Ration frischen Strohes in der Regel auf einmal, Abends während des Tränkens, von der Stallwache den Pferden in die Stände gestreut. 32 § 1Ö. Haferfutter. Die gewöhnlichen 3 Haferfutter täglich finden in der Regel Morgens früh, Mittags und Abends je unmittelbar nach dem Tränken statt. Zum Haferfutter stellt sich auf das Signal « Füttern » jeder Mann im Stallgange hinter sein Pferd oder Pferdepaar, Front gegen dasselbe, setzt sich auf das Zeichen « Eins » (ein Trompetenstoss) in die Flanke, schliesst nach dem Eingänge des Stalles oder dem Ende des Stallganges hin, wo der Hafer ausgetheilt wird, auf seinen Vordermann auf, Front gegen die Pferde, und erhält sodann von einem Mann der Stallwache für jedes Pferd einen Kopfsack mit einer Drittel-Ration Hafer verabreicht. — Auf das Zeichen < Zwei» (zwei Trompetenstösse), begibt sich jeder Mann wieder hinter sein Pferd oder Pferdepaar. Auf das Zeichen « Drei» (drei Trompetenstösse) geht der Mann links neben seinem Pferde, oder zwischen seinem Pferdepaar, unter freundlichem Zurufen, zur Krippe vor, wischt diese aus und schüttet dem Pferde den Hafer aus dem Kopfsack in dieselbe (bei einem Pferdepaare jedem Pferde seine Portion einzeln); hierauf tritt er wieder hinter sein Pferd oder Pferdepaar und beobachtet, ob die Pferde gehörige Fresslust zeigen, worauf auch die Unteroffiziere zu achten haben, um Rapport zu machen und den Pferdarzt zu benachrichtigen, wenn ein Pferd auffälliges Verhalten zeigen sollte. (AVird im Stalle geschossen, so bleibt der Mann während des Schiessens beim Pferd.) 33 Auf das Zeichen « Vier» (vier Trompetenstösse) setzt sich die Mannschaft wieder wie auf «Eins» in die Planke und schliesst auf, Front gegen die Pferde, dahin, wo sie den Hafer in Empfang genommen und wo die leeren Kopfsäcke ihr nun wieder von demselben Manne der Stallwache der Reihe nach abgenommen werden. Nachdem die Kopfsäcke abgegeben worden, wird die Mannschaft aus dem Stalle geführt. Während die Pferde den Hafer fressen, dürfen sie weder geputzt, noch gesattelt oder angeschirrt werden. § 20 . Heufutter. Die Heufutter werden in der Regel ein erstes Morgens früh vor dem Putzen und Tränken, ein zweites Mittags vor dem Tränken, ein Drittes Abends vor dem Tränken, und wenn die Heuration in 4 Portionen verfüttert wird, ein viertes Nachts zur Zeit des Zapfenstreiches gegeben und zwar von der Stall wache, wie es unter den diese betreffenden Bestimmungen sich nachstehend angegeben findet. § 21 . Beschaffenheit von Hafer und Heu für die Fütterung der Pferde. Der Hafer kann gelb oder schwarz und soll grosskörnig, dünnhülsig, geruchlos, rein und trocken, wenigstens 45 Klgr. per Hektoliter schwer und über drei Monat alt sein. Hafer, der feucht, ausgewa- 3 3 4 sehen, dumpfig, schimmlig, staubig, unrein (mit Erde, Sternchen, Ehade u. s. w. vermischt) oder nicht über 2—3 Monate alt ist, eignet sich nicht zur Fütterung. Ist man aber auf derartigen schlechten Hafer zur Fütterung angewiesen, so kann man den unreinen Hafer durch sorgfältiges Aussieben, den feuchten, dumpfigen , schimmeligen Hafer dadurch verbessern, dass man jeder Eation einen Esslöffel Salz zusetzt, oder dass man ihn, wenn es die Zeit erlaubt, wascht, trocknet und wirft. Das Heu soll aus zur Zeit der Blüthe gemähtem Gras von guten Wiesen gewonnen, nicht verregnet, gut getrocknet und an einem geschützten Ort aufbewahrt worden, von blassgrüner Farbe, mit Kräutern und Blumen vermengt, weder zu kurz noch zu lang und auch nicht zu jung sein. Finden sich diese Eigenschaften in nur geringem Grade, oder fehlen sie mehr oder weniger, ist das Heu schilfig, sauer, dumpfig oder gar schimmlig, unrein, voll Staub, oder auch zu jung, so eignet es sich nicht zur Fütterung und wird sogar schädlich, indem es bei diesen Mängeln leicht Durchfall, Druse, Dampf, Strenge!, Augenentzündungen u. s. w. hervorruft. — Ist man genöthigt, solches Heu zu füttern, so ist vorher staubiges Heu durch Klopfen und Ausschütteln sorgfältig zu reinigen, dumpfiges, schimmliges Heu an der Luft auszubreiten und mit Salzwasser zu besprengen, zu junges Heu in dünnen Schichten der Luft auszusetzen. Emd (Grummet) darf nur mit Stroh oder Heu vermengt verfüttert werden. 35 in. Die Stallwache. Obliegenheiten, Verrichtungen und Verhalten derselben. § 22 . Jeder Truppenkörper bestellt für seine Stallungen eine Stallwache, deren Stärke sich nach der Anzahl Pferde und der Anlage der Stallungen richtet, bei grösserer Pferdezahl und grösseren Ställen in der Regel nach dem Verhältniss von 1 Mann Stallwache auf 12 Pferde bemessen wird. — Der Stallwache einer Truppen-Einheit oder -Abtheilung wird nach ihrer Grösse ein Corporal oder Gefreiter oder zuverlässiger älterer Soldat als Stallwach-Chef vorgesetzt. Die Oberaufsicht über die Stallwache und deren Dienst führt der den Stalldienst überhaupt beaufsichtigende und leitende Offizier oder Unteroffizier. Die Stallwache zieht gewöhnlich um Mittag, gleichzeitig mit den anderen Wachen, in der Regel in Quartiertenue mit gerolltem Mantel und Brodsaek auf und marschirt vom Sammelplatz direkt in die Stallungen, wo die Ablösung stattfindet. Der Dienst der Wache dauert in der Regel 24.Stunden. Wenn nöthig, erhält der Chef der Wache Losung und Passwort mitgetheilt. 36 § 23 , Obliegenheiten und Verhalten des Stallwach-Chefs. Der Stallwach-Chef hat zum Antritte des Dienstes mit seiner Wache zuerst Folgendes von seinem Vorgänger zu übernehmen, oder in Ermanglung eines solchen vom den Stalldienst leitenden Offiziere oder Unteroffiziere sich übergeben zu lassen: a. Die Pferde nebst ihrer Ausrüstung ; b. Die Stallungen mit den Stallgeräthschaften nach Verzeichniss letzterer, nebst allen zugehörigen Schlüsseln, welche er in Verwahr nimmt. c. Die Vorräthe an Fourage. d. Die besondern den Dienst der Stallwache betreffenden Weisungen nebst den allfälligen Vorschriften für Besorgung kranker Pferde. Er ist über die Dauer seines Dienstes verantwortlich für Alles, was er übernommen hat, wie für die genaue Befolgung und Ausführung der erhaltenen besonderen Weisungen und Vorschriften. — Findet sich bei Uebernahme der Stallungen und Stallgeräthschaften etwas beschädigt oder fehlen Gegenstände, so macht er dem Kommandirenden Anzeige, welcher mit Genehmigung des Kommandanten des Truppenkörpers die Herstellung oder den Ersatz anordnet und zwar, wenn die Beschädigung oder der Verlust Folge von Nachlässigkeit gewesen, auf Kosten der Fehlbaren oder der ganzen Stallwache. Nach Uebernahme des Stalles theilt der Stallwach-Chef die Stallwache für ihren Dienst ein, wobei er für billige Vertheilung der Arbeit unter die Einzelnen besorgt ist. Er bestimmt die nach Anzahl und Grösse der einzelnen Ställe zu bemessende Zahl der Nachts Wache stehen sollenden und dabei in der Regel stündlich abzulösenden Leute, sowie die Stunde, zu welcher jeder Einzelne Wache zu stehen hat. Er schreibt seinen und seiner Leute Namen, nebst Angabe ihrer Eintheilung und der Stunden, wann sie Wache zu stehen haben, auf der Tafel an, die sich am Eingänge der Stallungen angebracht finden soll. Der Stallwach-Chef hat für Handhabung der Stallordnung und pünktliche Verrichtung des Dienstes Seitens der Stallwache nach den Vorschriften für denselben zu sorgen. — Er kann über Tag vom Prühstalle bis zum Zapfenstreich abwechselnd Einzelnen seiner Leute vorübergehende kürzere ausser- dienstliche Entfernung vom Stalle gestatten; er selbst darf sich auf längere Zeit oder ausserdienst- lich nur mit Erlaubniss oder Vorwissen seines Vorgesetzten vom Stalle entfernen, wobei er, wie auch wenn er sonst dienstlich auf kürzere Zeit sich vom Stalle entfernen muss, den Nächstfolgenden im Grade und Dienstalter oder den zuverlässigsten Mann seiner Stallwache als Stellvertreter bezeichnet. Er lässt über Nacht keinen Mann ausserdienstlieh aus dem Stalle sich entfernen und sieht nach dem Abendstall nach, ob alle Pferde gehörig an- und langgebunden seien. Er geht selbst, bei Tage und bei Nacht, öfters durch die Ställe, um nachzusehen, ob die Wachmannschaft ihren Dienst gehörig versehe. Er darf nur auf-höheren Befehl Pferde an dritte Personen aus dem Stalle geben; sollte er etwa Anlass haben, die Kompetenz des Befehlenden zu bezwei- fein, so lässt er sich (len Befehl zur Herausgabe schriftlich gehen. Dem Stallwach-Ghef wird die gefasste Fourage übergeben; er theilt dieselbe aus und sorgt dabei besonders für richtige Theilung der Rationen in Portionen. Unmittelbar vor der Ablösung hat er seinem Vorgesetzten in Form eines Stallwach-Rapportes einen schriftlichen Bericht zu erstatten über die Thätigkeit und Verrichtungen der Wache, sowie alle während ihres Dienstes eingetretenen bemer- kenswerthen Vorfälle. Obliegenheiten und Verhalten der Stallwache. § 24 . Die Stallwache hat im Allgemeinen folgende Obliegenheiten zu erfüllen: n. Beständige Beobachtung und Ueberwachung der Pferde bei Tag und bei Nacht, um unruhige Pferde zurecht zu weisen, losgekommene wieder anzubinden, erkrankten sofort Hülfe zu verschaffen u. s. w. b. Sorgfältige Abwendung aller Feuersgefahr. c. Gehörige Lüftung der Ställe. d. Handhabung der Ordnung und Reinlichkeit in den Stallungen; Reinigung derselben und ihrer Umgebung; Besorgung der Streue. e. Herbeischaffung der Fourage und Verwahrung derselben. f. Besorgung des Wassers und der Gefässe zum Tränken und zum Putzen; Instandhaltung der Tränkplätze. 39 ff. Besorgung der Heufutter und Austheilung der Hafer-Portionen zu den Haferfuttern. h. Besorgung kranker Pferde im Stalle. Bei Erfüllung dieser Obliegenheiten ist im Wesentlichen Folgendes zu beachten: § 25 . «. Beobachtung and Ueberwadmng der Pferde: Ohne Noth soll in den Stallungen kein starkes Geräusch gemacht werden. — Muthvvillige oder sonst unruhige, unartige Pferde sind mit der Stimme zurecht zu weisen, in keinem Palle darf die Mannschaft sich verleiten lassen, solche zu züchtigen oder gar zu misshandeln. — Zeigt sich ein Pferd krank, so hat sofort die betreffende Wache dem Stallwachchef Anzeige zu machen und dieser den Pferdarzt rufen zu lassen, sowie seinem Vorgesetzten zu berichten. Ohne Erlaubniss des Stallwachchefs darf ausser der Dienstzeit kein Mannschaftspferd aus dem Stalle geführt oder gegeben werden anders als auf unmittelbaren Befehl eines Offiziers des Corps. — Allen Fremden, Bürgern und nicht zum Corps gehörenden Militärs, ist der Eintritt in die Stallungen untersagt, sofern sie nicht mit einer Erlaubniss des Kommandanten oder eines Offiziers des Corps versehen oder von einem Unteroffizier desselben begleitet sind. Offizieren steht der Eintritt in die Stallungen frei. 40 § 26 . 6. Abwendung von Feuersgefahr: Bei Anbruch der Nacht sollen die Hänge- oder Wand-Laternen angezündet und bis zum Tagesanbruch brennend erhalten werden; unter jede Laterne oder in die Nähe ist eine mit Wasser gefüllte Melchter zu stellen. — Zum Herumleuchten in den Ställen bedient sich die Mannschaft vorsichtig der unter den Stallgeräthschaften befindlichen Handlaternen. — In der Nähe von Heu- und Stroh- vorräthen darf kein Licht gebrannt werden. — In den Ställen und deren Nähe darf durchaus nicht geraucht und soll überhaupt aufs sorgfältigste alles vermieden werden, was Feuersgefahr bringen könnte. Die Stallwache hat hierauf ein wachsames Auge zu halten; es ist ihr Chef verantwortlich für allen aus Vernachlässigung dieser Aufsicht und der vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln entstehenden Schaden. — § 27 . e. Lüftung der Ställe: Reine unverdorbene Luft ist für Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Pferde höchst noth- wendig; es ist daher durch fleissiges Oeffnen der Thüren und Fenster und mit Hülfe der allfälligen Luftzöge oder sonstigen Lüftungseinrichtungen beständig für gehörige Erneuerung der Luft in den Ställen zu sorgen, wobei jedoch die Pferde vor schädlichem Luftzug sorgfältig zu bewahren sind. — Das Oeffnen und Schliessen der Fenster und all- 41 fälligen Luftzüge liegt der Stallwache oh, welche dabei stets nach den vom Kommandirenden oder dem Pferdarzte einzuholenden Weisungen und zu treffenden Anordnungen zu verfahren hat. Bei kaltem Wetter werden die zum Putzen der Pferde geöffneten Fenster nachher wieder geschlossen; hei warmem Wetter bleiben je nach der äusseren Temperatur mehr oder weniger Fenster den ganzen Tag, zum Theil auch die Nacht über mehr oder weniger offen. — Bei nicht zu ungünstiger Witterung sind die Ställe täglich, so oft als sämmtliche Pferde sich ausser denselben befinden, vollständig und gründlich zu lüften. — § 28 . d. Reinigung der Stallungen; Besorgung der Streue: Die stete Beinhaltung der Stallungen bildet einen wichtigen Theil der gesammten Gesundheitspflege der Pferde und daher auch eine der Hauptobliegenheiten der Stallwache; sie hat sich nicht bloss auf die Ställe selbst zu beschränken, sondern auf den ganzen Umfang der Stallungen mit den Plätzen um dieselben zu erstrecken. In und an den Stallungen und um dieselben herum darf die S^allwache keinerlei Verunreinigungen durch die Mannschaft dulden. Die Baufen und Krippen sollen rein gehalten werden, besonders letztere, welche vor jedem Haferfutter während des Tränkens sorgfältig zu reinigen sind. — Die Stallgeräthschaften sind nach jedem Gebrauche wieder gehörig zu ordnen und an einem bestimmten geeigneten Orte aufzubewahren. — Zum 42 Heinigen der Gebisse jedesmal nach dem Einrücken der Pferde hat die Stalhvache Wasser im Stalle bereit zu stellen. Die Stallwache hat ihre täglichen Reinigungsarbeiten im Stalle des Morgens früh, zur Zeit der Tagwache, mit einem allgemeinen Ausmisten und Ordnen der Streue zu beginnen, welche Arbeiten bis zum Einrücken der Mannschaft für den Morgen- Stalldienst vollendet sein sollen. Soweit die Stall- einrichtung es ermöglicht und die Streue nicht zum Trocknen aus dem Stalle geschafft wird, ist den Tag über die Streue den Pferden zu belassen, jedenfalls hat dies zu geschehen, wenn zur Winterszeit die Eisen der Pferde geschärft werden; auch zu Stallinspektionen ist ihnen die ganze Streue zu belassen und dieser dann durch Aufstreuen von etwas frischem Stroh ein reinliches Aussehen zu geben. — Gute, d. h. reinliche, trockene, reichliche Streue trägt wesentlich zum Gedeihen der Pferde bei; die Erstellung einer guten Streue aber wird wesentlich gefördert durch sorgfältiges Ausmisten und durch fleissiges Trocknen der Streue ausserhalb des Stalles. So viel es die Witterung und übrigen Verhältnisse erlauben, ist die Streue (bei der Artillerie und dem Armeetrain alle Streue) über Tag zum Trocknen aus den Ställen ins Freie auf die Trockenplätze zu schaffen. Es kann auch, besonders zu Winterszeit, im Früh- und Spätjahre, eine bleibende Streue, sog. Matratzen-Streue eingerichtet werden in Schulen, wo die Verhältnisse es ermöglichen, eine solche gehörig herzustellen und im Stande zu halten. 43 § 29 . e. Herbeischaffung und Verwahrung der Fou- rage: Die zum Dassen der Fourage erforderlichen Mannschaften und Transportmittel sind dem Fouriere, oder anderen mit dem Fassen beauftragten Unteroffizieren, in erster Linie von der Stallwache beizustellen. Die vom Fassen zum Stall gebrachte Fourage wird dort vom Stallwachchef übernommen, der sie angemessen versorgen lässt, die Schlüssel zu den Haferkästen und sonstigen Behältern verwahrt und je weilen für jedes Futter die erforderliche Menge Heu oder Hafer besonders austheilen soll. — Wenn die Pferde einer Truppen-Einheit in mehreren kleineren, auseinander liegenden Ställen sich untergebracht finden, so wird für jeden Stall die nöthige Mannschaft zum Fassen kommandirt; diese Mannschaften versammeln sich unter Aufsicht des Kommandirenden des Stalldienstes am Fassungsorte und erhalten dort gleich die ganze Ration für jeden einzelnen Stall gesondert zugetheilt. § 30 . f. Vorsorge für das Tränlcen: Die Stallwache hat bei den Brunnen, an welchen getränkt wird, wenigstens wenn sie zum Stalle. gehören, oder soweit über dieselben verfügt werden kann, falls es öffentliche oder Privatbrunnen sind, die Tröge vor dem Tränken jeweilen zu leeren, zu reinigen und mit frischem Wasser zu füllen und dann darüber zu wachen, dass das Verbot nicht 44 übertreten werde, die Hände zu waschen, die Gebisse zu reinigen, überhaupt das Wasser irgendwie zu verunreinigen, bevor die Pferde getränkt sind. — Aus Sodbrunnen ist in warmer Jahreszeit das Wasser wenigstens eine Stunde vor dem Tränken, in kalter Jahreszeit aber erst unmittelbar vorher zu pumpen. Bei spärlich fliessenden Brunnen ist an heissen Tagen zu starker Erwärmung des Wassers durch Zudecken der Tröge vorzubeugen. § 81. g. Heufutter und Vorbereitungen zum Haferfutter : Der Stallwachchef lässt zu den Heufuttern die nöthige Zahl Heurationen in die Ställe bringen, wo er auf je 3, beziehungsweise 4 Pferde eine Ration zutheilt; die Stallwache theilt die Rationen in gleiche Portionen und legt hinter jedem Pferde die ihm zukommende Portion zum Aufstecken bereit. Der Stallwachchef durchgeht die Stallgänge, um sich von der gleichmässigen Vertheilung der Portionen zu überzeugen; ist alles in Ordnung, so kommandirt er «Heu auf», worauf jeder Mann der Stallwache jedem der ihm zur Fütterung zugetheilten Pferde seine Heuportion einzeln in die Raufe anfsteckt. — Das Aufstecken des Heues soll stets nur auf Kommando geschehen; der Stallwachchef und seine Mannschaft sind verantwortlich, dass die Heufutter pünktlich und gewissenhaft vollzogen werden. Vor jedem Haferfutter hat der Stallwachchef die jedem Pferde zukommende Haferportion (Drittelration) einzeln aus dem Haferkasten herauszumessen, 45 durch die Stallwache sorgfältig aussieben, in einen Kopfsack füllen und die gefüllten Kopfsäcke an den zur Austheilung heim Haferfutter bestimmten Stellen aufhängen oder zusammenstellen zu lassen. § 32 . fi. Besorgung kranker Pferde: Die Stallwache hat nach den Anordnungen des Pferdearztes die kranken Pferde zu pflegen und die für dieselben verordneten Arzneimittel zu holen oder sonstigen zur Pflege erforderlichen Gegenstände herbeizuschaffen. — Wenn Pferde warm getränkt werden müssen, so hat der Stallwachchef für heisses Wasser zu sorgen und die Stallwache dasselbe herbeizuschaffen ; die Melchtern sollen dazu stets gehörig rein gehalten werden. Bei plötzlicher Erkrankung eines Pferdes oder Eintreten irgend eines Vorfalles, der ärztliche Hülfe nothwendig macht, hat der wachehabende Mann schleunigst dem Stallwachehef Mittheilung zu machen, der dann sofort den Pferdarzt rufen lässt. Allgemeine Verhaltungsmassregeln für die Stallwache. § 33 . Wenn die Mannschaft zum Stalldienst in den Stall rückt, meldet sich der Stallwachchef beim Kommandirenden und berichtet ihm alles Bemerkens- werthe, das sich seit dem letzten Stalldienste ereignet hat; ist bei den Pferden etwas vorgefallen, so zeigt 46 er es auch dem Unteroffiziere des betreffenden Zuges oder Unterabtheilung an. Kömmt ein Offizier, oder ein höherer Unteroffizier des Corps in die Stallungen, so hat die Stall wache, der er begegnet bei Tage Stellung anzunehmen, bei Nacht sich zu melden (mit «Herr .... ich melde mich als Stallwache») und wenn der Offizier oder höhere Unteroffizier sich nicht schon vom Stallwachchef oder dessen Stellvertreter begleitet findet, auf Befragen Auskunft zu geben und sofort Letzteren zu benachrichtigen, damit er sich zu melden komme. Beim Herausführen der Pferde zum Putzen im Freien sind diejenigen der Mannschaft der Stallwache von dieser selbst herauszuführen. Wenn die Truppe mit den Pferden ausrückt und die Mannschaft der Stallwache mit auszurücken oder sonst ausserhalb des Stalles sich zu beschäftigen hat, so soll wenigstens ein, vom Chef zu bezeichnender Mann im Stalle Zurückbleiben. Liegt die Truppe in Kasernen, so muss der Ordinärechef dafür sorgen, dass der Stallwache das Essen in den Stall gebracht werde. Liegt dagegen die Truppe in Quartieren, so lässt der Stallwnchchef seine Leute zu den verschiedenen Mahlzeiten in ihre Quartiere gehen, jedoch nie mehr als die Hälfte auf einmal und nur auf bestimmte kurz zugemessene Zeit. Reisst ein Pferd im Stalle seine Halfter entzwei, so sorgt der Stallwachchef sofort für Ersatz durch eine Vorratlishalfter, verwahrt die zerrissene Halfter und macht beim nächsten Stalldienste dem Kom- 47 mandirenden davon Anzeige, welcher dann die Wiederherstellung anordnet. Wenn in der Nähe Feuerlärm entsteht, so hat die Stall wache rasch so viele Pferde als möglich zu satteln, zu beschirren und zu zäumen, die Pferde jedoch bis auf weiteren Befehl im Stalle zu belassen. Bedroht aber das Feuer ernstlich die Stallungen, oder ist es in diesen selbst ausgebrochen, so hat die Stall wache, bis die Truppe zur Stelle kömmt, die Pferde schnell loszubinden, aus den Ställen ins Freie zu treiben und dann noch von der Pferdeausrüstung zu retten, was möglich ist. IV. Allgemeine Verhaltungsmassregeln fö.r die Mannschaft. § 34 . Führen der Pferde. Zum Führen des Pferdes an der Hand, mit der Halfter, tritt der Mann an der linken Seite zum Pferde, schlingt mit dem Halfterzügel ein Nasenband, fasst mit der rechten Hand den Halfterzügel ungefähr 15 cm vom Kinn des Pferdes, den Daumen aufwärts gerichtet auf derr Zügel gedrückt, mit der 48 linken Hand das Zügelende und führt so das Pferd mit ausgestrecktem rechtem Arme, ohne es anzuschauen, dasselbe durch Vorwärtsdrücken der rechten Hand gegen das Kinn zum Gehen antreibend. Unruhige, boshafte, bockende, ausschlagende Pferde sind vom Führer zu verhalten, durch wiederholten kurzen Ruck mit dem Zügel nach aufwärts zurückzuweisen und durch Aufheben des Kopfes am Ausschlagen möglichst zu hindern zu suchen. — Werden mehrere Pferde hintereinander geführt, so ist zwischen denselben stets ein Abstand von doppelter, wenigstens einer Pferdelänge zu halten. In gleicher Weise geschieht auch das Vorführen eines Pferdes zum Mustern desselben; der Mann hat dabei das Pferd, ohne es anzuschauen, frei vorwärts, sich ganz nach den Bewegungen desselben richtend, im Trabe mit ihm gleichen Schritt und dessen Kopf gerade gestellt haltend, in der verlangten Richtung und Gangart zu führen; das Wenden ist stets im Schritte und in geräumigem Bogen nach rechts oder der dem Führer entgegengesetzten Seite auszuführen, ausgenommen bei lahm gehenden Pferden, welche nicht auf dem leidenden Fusse gewendet werden dürfen. — Nach dem Anhalten des Pferdes zur Untersuchung, stellt sich der Führer während dieser vor das Pferd, mit beiden Händen die Backenstücke der Halfter ergreifend und dessen Kopf hoch haltend. Mit Trense werden die Pferde, indem man die Trensenzügel über den Pferdekopf hevunternimmt, in gleicher Weise wie mit der Halfter, jedoch ohne ein Nasenband zu schlingen, geführt. 49 § 35 . Aus- und Einrücken. Das Ausrücken aus dem Stalle und das Einrücken in den Stall mit den Pferden hat stets in bestimmter Ordnung, unter Aufsicht der dienst- thuenden Offiziere und Unteroffiziere mit gehöriger Vorsicht zu geschehen. Zum Ausrücken mit gesattelten, beschirrten Pferden werden auf den vorhergehenden Befehl oder das Signal «Satteln» oder «Anschirren» von der Mannschaft die Pferde gesattelt oder geschirrt und aufgezäumt, hierauf die Hufe von Mist uud Stroh gereinigt, die Pferde mit dem Staublappen abgewischt und die in deren Schweife allfällig eingefloehtenen Strohzeichen entfernt. Dann bringt die Mannschaft ihre Bekleidung und Ausrüstung in Ordnung und tritt an ihre Pferde, den Befehl zum Herausführen erwartend. Das Herausführen der Pferde geschieht auf das vom Kommandirenden gegebene Kommando «aus dem Stalle — Marsch», oder blasen gelassene Signal «Herausführen», worauf die Mannschaft die Pferde mit wenigstens einer, besser doppelter Pferdelänge Abstand von den vorangehenden, aus dem Stalle führt und sich vor demselben in der befohlenen Formation aufstellt. Bei Zugpferden tritt zum Herausführen der Mann zwischen sein Paar Pferde, Front gegen dieselben, ergreift die innern Backenstücke der Zäume, drängt die Pferde gerade rückwärts in den Stallgang hinaus, macht dort mit denselben Front gegen den Ausgang und führt sie hinaus; ist der Ausgang zu eng für zwei Pferde nebeneinander, so führt der Mann 4 50 durch denselben das Sattelpferd voraus und zieht das Handpferd am Ende des Handzügels nach sich. In der Aufstellung ausser dem Stalle angekommen, stellt sich der Mann neben sein Pferdepaar und erfasst Zaum und Zügel, wie es im Traindienstregle- ment für das Führen der Pferdepaare sich vorgeschrieben findet. Nachdem die Pferde herausgeführt und vor dem Stalle aufgestellt sind, haben die Offiziere und Unteroffiziere die Mannschaft und Pferde ihrer Züge und Abtheilungen stets genau nachzüsehen. Beim Einrücken werden die Pferde in der Regel vor dem Stalle zuerst aufmarschiren und dann, nachdem die Mannschaft abgesessen, auf das Kommando «in den Stall — Marsch» hineinführen gelassen und zwar in umgekehrter Ordnung aber gleicher Weise, wie sie herausgeführt worden; die Fahrer nehmen dazu auf obiges Kommando Stellung zwischen den Pferden ihres Paares und ergreifen die innern Backenstücke der Zäume. Nach jedem Einrücken sind die Pferde zu untersuchen, deren Hufe mit dem Hufraumer zu reinigen, zu waschen und wieder abzutroeknen; zugleich ist das Beschläge nachzusehen. Wenn die Pferde erhitzt oder durchnässt in den Stall kommen, müssen sie tüchtig mit Stroh abgerieben und zugedeckt werden. Nach dem Einrücken ist bei der C'amllerie, wenn es rathsam erscheint, noch einige Zeit, bei der Artillerie und dem Armeeirain in der Regel noch bis zum nächsten Tränken, der Sattel, nachdem er etwas losgegürtet worden, auf dem Pferde zu lassen 51 § 36 . Bezeichnung kranker und beschlagbedürftiger Pferde. Pferde, welche krank oder beschädigt und daher vom Pferdarzt dienstuntauglich erklärt sind oder besonderer Pflege bedürfen, werden durch einen in den Schweif eingeflochtenen kleinen Strohwisch gekennzeichnet. Pferde, welche beschlagen werden sollen, sind im Stalle durch einen in den Schweif eingebundenen kleinen Strohwisch zu bezeichnen. § 37 . Auflegen der Decke. Zum Decken des Pferdes wird die Decke so, dass ihre Striche der Länge nach laufen von der linken Seite auf das Pferd gelegt, mit dem Strich seiner Haare gezogen, gleichmässig vom Halse bis eine Hand breit über den Schweifansatz ausgebreitet, dann der Gurt locker umgeschnallt und die Decke auf den Seiten und nach vom gut heruntergezogen. § 38 . Reinigen der Zäume und Beschirrung. Nach jedem Einrücken sind die Gebisse sofort zu waschen und sorgfältig abzutrocknen und hiezu, wenigstens von den Zäumen der Reitpferde, loszu- schnallen; das Lederzeug der Zäume und Beschir- 52 rung ist, wenn nicht unmittelbar nach dem Einrücken , doch spätestens heim nächsten Stalldienste oder vor dem nächsten Ausrücken, von Schmutz und Staub zu reinigen. § 39. Instandhaltung des Lederzeuges. Vor jedem Ausrücken fährt hei der Cavallerie die Mannschaft mit der Wichsbürste, ohne Wichse, einige Male kräftig über das Lederzeug des Zaumes und die Zügel. Die Lederbestandtheile der Pferdeausrüstung werden zu ihrer gehörigen Instandhaltung, so bald das Leder spröde wird, jeweilen auf beiden Seiten mit Klauenöl, Schmierseife oder schwarzer Seife, oder statt dessen auch mit reinem Schweinefett eingeschmiert. Dazu sind die beschmutzten Lederbestandtheile zuerst zu waschen und dann, bevor sie vollständig getrocknet, einzuschmieren, wobei das Schmiermittel mit einem Läppchen leicht aufzutragen und gut einzureiben ist. — Alles Lakiren des Lederzeugs ist durchaus untersagt. § 40. Verhalten bei Alarm oder Ausbruch von Feuer. Wird durch « Generalmarsch » die Truppe allar- mirt, so eilt jeder Mann, vollständig ausgerüstet, in den Stall, sattelt, schirrt und bepackt so schnell als möglich sein Pferd oder Pferdepaar, führt dasselbe aus dem Stalle und begibt sich rasch auf den 53 zum Voraus bestimmten Sammelplatz, wo er sich, der weitern Befehle gewärtig, aufstellt. Bei der Artillerie und dem Armeetrain helfen die Fahrer desselben Gespannes einander beim Schirren und Packen aus und gehen miteinander, gespannsweise aus dem Stalle auf den Sammelplatz. Auf das Signal « Generalmarsch » haben Mannschaft und Pferde ohne weiteres stets vollständig ausgerüstet und bepackt auszurücken. Bricht in gefährlicher Nähe der Stallungen Feuer aus, so wird die Mannschaft sofort an ihrem gewöhnlichen Sammelplätze versammelt, um sie dann je nach Umständen in regelmässiger Weise oder gleich wie bei «Generalmarsch» mit den Pferden ausrücken zu lassen. Sind die Stallungen ernstlich bedroht, oder ist das Feuer gar in diesen selbst ausgebrochen, so sind von der Mannschaft, wie sie gerade zur Stelle sich befindet oder kömmt, zunächst die Pferde so rasch als möglich an der Halfter aus dem Stalle auf einen gesicherten Platz zu führen, wo sie gekoppelt und bei der Cavallerie zu je 2, bei der Artillerie und dem Armeetrain zu je 4 von einem Manne halten gelassen werden, während die frei gewordene und überzählige Mannschaft aus den Stallungen noch von der Pferdeausrüstung und übrigen Geräthscbaften so viel als möglich herauszubringen sucht. § 41. Baden der Pferde. Das Baden der Pferde belebt die Haut und wirkt dadurch sehr vortheilhaft auf den Gesund- 54 heitszustand zurück; auch kühlt es nach starker Anstrengung der Pferde deren angesehwollene Sehnen ab. Das Baden oder wenigstens Schwemmen der Pferde sollte daher so oft angeordnet werden als es die Umstände erlauben. Zum Baden oder Schwemmen ist ein gesundes, fliessendes oder stehendes Wasser (Fluss oder See) von 1—2 Meter Tiefe und festem, ebenem Grunde nothwendig. Am Tage wo die Pferde gebadet werden sollen, darf weder die Luft noch das Wasser zu kühl sein. Die zu badenden Pferde dürfen nicht erhitzt und nicht unmittelbar vorher geritten worden sein. Kranke, oder auch nur mit Strengei behaftete Pferde dürfen nicht gebadet werden. Das Baden der Pferde darf nur auf Befehl des Kommandanten des betreffenden Truppenkörpers und mit Zustimmung des Pferdarztes geschehen. Bei einem noch nicht näher bekannten oder ge- j fabrlichen Badeplatz sind folgende Vorsichtsmass- regeln zu beobachten: j Beim Baden selbst führt der den Stalldienst kommandirende, oder ein besonders kommandirter I Offizier die Aufsicht; der Pferdarzt hat stets an- t wesend zu sein; der betreffende Badeplatz ist durch einige des Schwimmens kundige Leute zu Fuss ge- ! nau untersuchen zu lassen. Die Stellen, wo das Wasser zu tief ist, haben dieselben, genau zu erforschen und anzugeben, womöglich sind diese Stellen ; durch deutliche Zeichen abzugrenzen. j Einige Unteroffiziere bleiben am Ufer aufgestellt, j wenigstens einer an jedem Ende des Badeplatzes, i und dulden nicht, dass die Mannschaft über die untersuchten Stellen hinaus reitet. Ist ein Schiff zur Hand, so fahren einige des ßuderns kundige Leute an den Grenzen des zu tiefen Wassers hin und her, um, wenn ein Unglück droht, sofort hei der Hand zu sein. Der Offizier bleibt am Lande, um das Ganze im Auge zu behalten. Er ordnet das successive Hinein- und Herausreiten der Pferde an. Es sollen deren nicht zu viele auf einmal in’s Wasser geritten werden, indem die Pferde sonst leicht unruhig werden. Nach dem Einrücken vom Baden sind die Pferde sorgfältig abzutrocknen, vor Zugluft zu behüten und in eine gute Streue zu stellen. Die Mannschaft reitet zum Baden oder Schwemmen auf blossem Pferde mit Trense und entledigt sich, wenn das Wasser tief ist, bevor sie hineinreitet, der. überflüssigen Kleidungsstücke. 56 B_ Unregelmässiger Stalldienst. § 42. Stalldienst in Cantonnements, Lagern und Bivouaks. In Cantonnements, Lagern oder Bivouaks ist der Stalldienst nach Umständen und Verhältnissen möglichst den Vorschriften für den regelmässigen Stalldienst entsprechend, im Sinne und Geiste dieser einzurichten und zu betreiben. Für den Stalldienst in Cantonnements ist im Besondern Folgendes zu beobachten: 1. Die Vertheilung und der Abmarsch der Pferde einer Truppeneinheit in die verschiedenen Ställe ist so zu treffen und einzurichten, dass die einzelnen Züge und Unterabtheilungen möglichst hei einander bleiben; es sollen dieselben auch stets geschlossen an ihren Bestimmungsort und ebenso von dort wieder zurück auf den Sammelplatz marschir-en, unter Führung ihrer Offiziere und Unteroffiziere, in guter Ordnung und ohne Uebereilung; Hin- und Hersprengen ist strenge zu untersagen. 2. Vor dem Abmarsche vom Sammelplätze in die Quartiere ist der Mannschaft bekannt zu machen: a. wo die Polizeiwache, b. wo der Sammelplatz der gesammten Einheit und der des einzelnen Zuges oder Unterabtheilung, 57 c. wo, wann nnd wie die Fourage zu fassen ist, nöthigenfalls auch wo und wann getränkt werden soll, d. wo der Pferdarzt sein Quartier, wo Schmied und Sattler arbeiten oder zu finden sind, e. wann das nächste Verlesen stattfindet. 3. Die Mannschaft hat die Beschaffenheit der ihr angewiesenen Stallungen, deren Reinlichkeit und Lüftung genau zu untersuchen, unreine Stallungen, besonders Krippen und Raufen, vor Bezug zu reinigen ; ist diess nicht in hinreichendem Masse möglich, so muss der Hafer aus dem Kopfsacke und das Heu vom Boden, der mit reinem Stroh zu belegen ist, gefüttert werden. 4. Die Futtervorräthe sollen, wenn immer möglich , ausserhalb der Ställe aufbewahrt werden, jedenfalls weder zu nahe bei den Pferden, noch so, dass losgekommene Pferde zu denselben gelangen können. 5. Fehlende Lattirbäume sind so viel und so gut als möglich mit Stangen und mit Hülfe von Stricken zu improvisiren unter Einhaltung einer Standbreite von wenigstens l,5 m . 6. So weit in den Ställen Einrichtungen zur gehörigen Unterbringung der Pferdeausrüstung fehlen und nicht erstellt werden können, ist diese ausserhalb des Stalles, aber in möglichster Nähe, an einem geschützten, trockenen, reinlichen Orte gut geordnet unterzubringen. 7. Die nöthigen Stallgeräthschaften sind vom Quartiergeber zu beziehen, der solche zu liefern hat. 8. Wo in einem Stalle zehn oder mehr Pferde 58 sich untergebracht finden, ist für denselben eine besondere Stall wache zu bestellen und derselben eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Consigne zu geben. Bei kleineren Ställen hat über Nacht, wenigstens wenn die Mannschaft nicht ganz nahe untergebracht ist, ein Mann im Stalle oder zunächst desselben zu liegen. 9. Jeder Mann hat das Befinden seines Pferdes oder Pferdepaares genau zu überwachen und bei allfälliger Erkrankung oder Verletzung beförderlichst Anzeige zu machen. Nach dem Absatteln oder Abschirren hat er besonders nachzusehen, ob das Pferd keinen Druckschaden erlitten; entdeckt er einen solchen, so lässt er ihm sofort die erste Behandlung angedeihen. 10. Die Offiziere und Unteroffiziere haben den Stalldienst bei ihren Zügen und Unterabtheilungen sorgfältig zu überwachen. Die Signale für den Stalldienst werden von den Trompetern vom Sammelplätze aus nach allen Richtungen der Quartiere abgegeben und sind durch das ganze Cantonnement hindurch genau zu befolgen. In Lagern und in Bivouaks ordnet der Kommandant des Truppenkörpers den Stalldienst und bestimmt die Stallordnung gemäss dem Stalldienst- Reglemente und den besondern bezüglichen Vorschriften über den Felddienst. Im Cantonnement, Lager oder Bivouak hat im Felddienste und im Verlaufe von Märschen oder Manceuvres täglich eine Pferdeinspection durch die Zugchefs, oder den Kommandanten der Einheit mit dem Pferdarzt stattzufinden; dessgleichen an Rasttagen, oder so oft als möglich, eine genaue Inspec- tion der Pferdeausrüstung. 59 Stalldienst unter aussergewöhnlichen Umständen. § 43. Wenn aussergewohnliche Umstände es zweckmässig erscheinen lassen, kann der Morgenstalldienst in der Weise eingerichtet werden, dass man die Pferde zuerst tränkt und füttert, dann, während sie den Hafer verzehren, die Mannschaft frühstücken lässt und erst nachher zum Putzen und Anschirren schreitet; dabei kann jeden Augenblick das Putzen eingestellt und mit gefütterten Pferden sofort ausgerückt werden. — Soll auf dem Marsche in kurzem Halte ein Haferfütter gegeben werden, so wird zuerst der Hafer gefüttert und erst nachher getränkt. — Bei Märschen oder Hebungen, die ohne längeren Mittagshalt bis gegen Abend dauern, wird das Heu, auch bei der Artillerie und dem Armeetrain in nur 3 Futtern, Morgens früh, gleich nach dem Einrücken und Nachts gegeben. — Bei Märschen in grösseren Tagereisen ist es gut, die Pferde Abends, etwa vor der Pferdeinspection, gründlich zu putzen, besonders wenn am folgenden Morgen sehr früh wieder aufgebrochen werden muss. Ersatzmittel für Hafer und Heu. § 44. In Ermanglung von Hafer, Heu oder Stroh, können folgende Ersatzmittel unter den jeweilen angegebenen Yorsichtsmassregeln verwendet werden: 1. Für Hafer: In erster Linie Mais, Gerste; besonders ersteres ist ein sehr gutes Nahrungsmittel, das ohne 60 Weiteres lind anhaltend verfüttert werden kann; in zweiter Linie Waizen, Korn, Roggen, welche aber vor dem Füttern durch zweistündiges Einlegen in Wasser aufzuquellen sind, indem sie sonst gefährliche Verdauungsbeschwerden und Kolik erregen können; auch ist es gut, sie mit Häckerling vermischt nur in kleinen Portionen zu füttern. Verwendbar ist auch unausgedroschenes Getreide, doch besser abgelagert als frisch; nur muss schon wenigstens eine Stunde vor oder darf erst frühestens eine Stunde nach dem Füttern getränkt werden. Mehl, kann mit Wasser angerührt zur Fütterung verwendet werden und bildet so eine besonders für heruntergekommene, überanstrengte, erhitzte Pferde geeignete Nahrung. Kleie, von Waizen oder Roggen, sofern sie noch mehlhaltig, dient vorzugsweise als kühlendes, leichtes Nahrungsmittel für erhitzte oder kranke Pferde, sonst wird sie, wenn längere Zeit statt Hafer verfüttert, der Ausdauer der Pferde schädlich, erschlafft den Magen und erzeugt leicht Darmsteine. — B r o d bildet altgebacken ein gutes Ersatzmittel, frisch gebacken ist es schädlich und gibt zu Kolik Anlass. Bohnen sind zwar sehr nahrhaft, grün oder frisch und unausgedroschen mit ihren Hülsen gefüttert jedoch gefährlich, indem sie Kolik verursachen ; am besten werden sie getrocknet, geschroten und mit Häckerling gemengt gefüttert, nachdem vorher getränkt worden. — Erbsen, Wicken, Linsen sind wenig zuträglich, können nur zur Noth vorübergehend gefüttert und müssen vorher 61 aufquellen gelassen werden. — Bicheln und Rosseastanien lassen sich geschroten und mit Häckerling vermischt zur Noth als Butter verwenden. Gelbe Rüben und Runkelrüben wirken zwar blutreinigend, sind indessen wie die anderen Arten Rüben und die Kartoffeln wohl gefahrlos, aber wenig nahrhaft und können daher nur zusammen mit anderem Putter verwendet werden; die Rüben werden geschnitten, die Kartoffeln gekocht und zerstampft und beide mit Häckerling vermengt gefüttert. 2. Für Heu: Hafer-, Gersten-, Waizen- oder Roggenstroh können zur Fütterung benützt werden; solches Futterstroh darf aber nicht harthalmig oder dumpfig sein. Gutes Haferstroh ist schlechtem Heu vorzuziehen. Jungen Pferden wird in der Zwischenzeit der Futter etwas Stroh aufgesteckt, um sie zu unterhalten und vor Angewöhnung von Stall-Untugenden zu schützen. Häckerlinge sind nur als Zusatzfutter zu betrachten; sie werden aus Heu oder aus Futterstroh geschnitten und besonders Pferden gegeben, die an schlechter Verdauung leiden und zu gierig fressen, ohne ordentlich zu kauen. Grünfutter, als Gras von guten Wiesen, als Klee oder Getreide bildet ein passendes Ersatzmittel für Heu, besonders im Frühjahre und zeitweise für Pferde, die viel Hartfutter erhalten. Bei Verwendung von Grünfutter ist zu beachten, dass nur kurzes, feines Gras, oder junger Klee, Esparsette, Lucerne, oder vor der Blüthe geschnittenes Getreide 62 verwendet, dass je nur der Bedarf für einen Tag und zwar kurz nach Sonnenaufgang oder Abends, bevor der Thau fällt, geschnitten, der geschnittene Yorrath an einem schattigen, kühlen Orte, in dünnen Schichten ausgebreitet, aufbewahrt werde, das Tränken der Pferde eine Stunde vor dem Füttern und der Uebergang vom Trocken- zum Grünfutter und umgekehrt nur allmählig stattfinde. Zur Noth können auch Weiden- und Ross- Ivastanienblätter, junge Schösslinge von Weinreben und Bäumen gefüttert werden. Streue. § 45 . Langes Roggenstroh dient am Besten und wird in der Regel zur Streue angewandt; statt dessen können auch mehr oder weniger gut alle anderen Arten Stroh, selbst Schilf, Laub, Spreuer, Sägespäne, gebraucht werden, um den Pferden ein Lager zu bereiten. Fütterungswerthe der Ersatzmittel für Hafer und Heu. § 46 . Der Fütterungs werth der erwähnten Ersatzmittel für Hafer und Heu ist, wenn mit solchen gefüttert werden muss, im Vergleiche zu letzteren, wie folgt zu veranschlagen: Es stehen sich dem Fütterungswerthe nach gleich: 63 1. Hafer: gleichem Gewichte: Mais, Gerste, Korn, Waizen, 0,8facliem » Roggen. Mehl, Erbsen, Bohnen, Wicken, altgebackenem Brode. 1,5 » » 2 » » 4 » » mehlhaltiger Kleie, guten Heues. Hafer- oder Gerstenstroh. 2 Koggen- oder Gerstengarben, 3 Hafer- oder Korngarben reifen, unausgedroschenen Getreides sind einer Tagesration Hartfutter gleich zu rechnen. 2. Heu: gleichem Gewichte: Heu von Klee, ■ Esparsette oder Lucerne. 2 fachem » 3 » » Hafer- oder Gerstenstroh. Roggen-, Korn- oder Walzen- Stroh. 5 » 2,5 » » 3 » Grünfutter. Kartoffeln. gelbe Rüben oder Runkelrüben. halben » Hafer, Mais, Gerste, Korn, Waizen, Roggen. 9P m '•*f^ ? - ./’•'’ .’**<* :# 3 * "■rzytii t J&aäk'i.