/Z: Gesetz in Betreff der Kreiswahlversammlungen Vorn 24ten Wintermonat 1832. Wir Präsident und Großer Rath -es Kantons Aargau thun kund hiermit: Daß Wir/ nach Anleitung der 8/ 10/ 29/ >10/ 38/ 63/ 64/ 7o und 71 der Staatsverfassung/ in der Absicht/ über die durch die KreiSversammlungen vorzunehmenden Wahlen von Mitgliedern des Großen RatheS/ der Kandidaten für die Bezirksgerichte und für die Stellen der Friedensrichter und deren Statthalter die erforderlichen Vorschriften aufzustellen / verfassungsmäßig beschlossen haben: Erster Abschnitt. Organisation der Kreisversammlung. §. i. Eine Kreiöversammlung ist die gesetzlich angeordnete und in gesetzlicher Form stattfindende Zusammenkunft der stimm- fähigen Bürger und Einwohner eines Kreises. §. 2 . In der Kreisversammlung sind stimmfähig: i. Alle Staatsbürger/ welche s) im Zustand eigenen Rechtens sind / 6) das vierundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben/ c) Ortsbürger in dem Kreis/ oder ein Jahr in demselben wohnhaft 6) seit sechs Jahren keine Armenunterstützung genossen, oder deren Betrag wieder zurückerstattet haben, e) zu keiner Kriminalstrafe verurtheilt worden sind, k) nicht vergeldStagt (Falliten) stnd, ausser sie hätten ihre Gläubiger befriediget, und dieses wäre durch das Amtsblatt gerichtlich bekannt gemacht worden, g) keinem rechtskräftig verhängten Wirthöhäuserverbok unterliegen, K) in keinem andern Kanton oder Staat politische Bürger- rechte ausüben, ausser sie würden darthun, daß sie as) schon ein Jahr in dem Kreise wohnhaft seyen, bb) sich dem Gesetz der Militärpstichtigkeit unterzöge» haben, cc) und seit Annahme der Verfassung in dem fremde» Kanton oder Staat keine politischen oder militärischen Stellen bekleiden, und weder Titel, Orden, Besoldungen noch Pensionen von demselben angenommen haben, ohne von dem Großen Rathe hiez» die Nachsicht (Dispensation) nach §. 8. der Verfassung erhalten zu haben. 2 . Die angesiedelten Schweizerbürger solcher Kantone, i» denen dem Aargauer gegenseitig das gleiche Recht eingeräumt wird, insofern sie sich über die gleichen Stimm- fähigkeitsbedingnisse ausweisen, welche im ersten Theile dieses §. sub int. L—§ von den Kantonsbürgern verlangt werden. §. 3 . Der Ort, von welchem der Kreis den Namen trägt, ist in der Regel der Versammlungsort der stimmfähigen Bürger und Einwohner, welche die Kreisversammlung bilden. Die AuSnahmsfälle werden nach Erfordcrniß vom Kleinen Rathe bestimmt. §. 4 - Der Friedensrichter, oder, im Falle seiner Abwesenheit oder gesetzlichen Austrittes, desselben Statthalter, oder aber im Falle des 27. einer der, bei der KreiSoersammlung anwesenden Gemeindammänner, nach dem Alterörang, ist Vorsteher der Versammlung. §. 5 . Es soll keine KreiSoersammlung anders, als auf Anordnung des Kleinen Rathes abgehalten werden. §. 6 . Der Bezirksamtmann wird den Friedensrichter und die betreffenden Gemeindammänner von Abhaltung einer Kreis- versammlung wenigstens vierzehn Tage vor derselben benachrichtigen. §. 7 . Sogleich nach erhaltener Anzeige wird in jeder Gemeinde des Kreises das Verzeichniß der stimmfähigen Bürger auS, gcfertiget. §. s. Zum Behuf der richtigen Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird der betreffende Gemeindrath die erforderlichen Nachforschungen vornehmen, und er ist für die möglichste Genauigkeit in Beobachtung der im §. 2 . gegebenen Vorschriften verantwortlich. §. 9 . Das Verzeichniß muß wenigstens zehn Tage vor Abhaltung der KreiSoersammlung auf dem Gemeindhaus oder in Ermanglung eines solchen an einem andern schicklichen Orte zur Einsicht der Bürger niedergelegt werden. §. io. Daß dieses geschehen, wird den Bürgern mit möglichster Beförderung auf angemessene Weise zur Kenntniß gebracht, 6 und es hat dieses Verzeichniß während zwei Tagen daselbst zu verbleiben. §. 11. Will Jemand über Ausschließung aus dem Bürger- register Klage führen, oder über unbefugte Aufnahme in dasselbe eine Anzeige machen/ so hat er fich hiefür inner zwei Tagen nach Vorlegung des BürgerverzeichnisscS an den Gemeindammann zuwenden/ welcher inner den zwei nächstfolgenden Tagen den Fall durch den Gemeindrath untersuchen lassen und dessen Entscheid dem Betreffenden kund thun wird. §. 12. Glaubt der Betheiligte sich ferncrs noch zur Klage berechtigt/ so hat er sich damit an das Gericht zu wenden, welches sofort auf summarischem Wege über den Streitfall entscheidet. §. 1Z. Für Untersuchung und Berichtigung des Verzeichnisses der stimmfähigen Bürger und Einwohner dürfen in keinem Falle Taxen gefordert werden. §. 14 . Nachdem das Verzeichniß der stimmfähigen Bürger einer Gemeinde während der anberaumten Frist auf dem Gemeind- hauö zur Einsicht gelegen und/ wenn der Fall vorhanden gewesen/ berichtigt oder vervollständigt worden ist/ so wird dasselbe dem Friedensrichter deö Kreises zugeschickt. §. 15 . Wenigstens zwei Tage vor der Kreisversammlung sind die Bürger von den Gemeindräihen zu derselben aufzufordern. §. 16 . Jeder/ der auf das Verzeichniß der Stimmfähigen gebracht worden/ ist gehalten/ der Kreisversammlung beizuwohnen. 7 Zur Erscheinung an der Versammlung soll von dem betreffenden Gemeindammann einem jeden Stimmfähigen/ Lurch den Gemcindweibel bei einer Buße von einem Franken geboten/ und diese Buße im Falle des unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Nichterscheinens oder der Entfernung vor beendigter Versammlung ohne Erlaubniß des Friedensrichters/ zu Handen des Armenfonds derjenigen Gemeinde/ in welcher der Gebüßte seinen Wohnsitz hat/ ohne Nachsicht bezogen werden. Bei wiederholtem Ausbleiben von der KreiSversammlung wird die Buße verdoppelt. §. 17. Zur Gültigkeit einer Verhandlung der KreiSversammlung ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimm- fähigen Bürger und Einwohner des Kreises erforderlich. §. 18. Die Handhabung der Ordnung in der KreiSversammlung liegt dem Friedensrichter oder seinem Stellvertreter ob. Die Gemeindräthe sind verpflichtet/ ihm hierin an die Hand zu gehen. Bei fruchtlosen Versuchen/ die gestörte Ruhe herzustellen/ ist der Vorsteher gehalten/ die Versammlung aufzuheben/ und dem BezirkSamtmann sogleich die Anzeige zu machen. tz. 19. Bis die Versammlung die Wahlen des Schreibers und der beiden Stimmenzähler vorgenommen/ versehen die Stellen des erster« der Gemeindschreiber/ und die der beiden letzter« die dem Range nach zwei jüngsten der anwesenden Mitglieder des GemeindrathS des Kreiöhauptortes. ?. 20 . Der Weibel des Friedensrichters vollzieht in der Versammlung dessen Aufträge. s §. 21. Die Verhandlung beginnt mit dem Namensaufruf/ wobei die Abwesenden von dem Schreiber verzeichnet werden. §. 22 . Hierauf schreitet die Versammlung zur Wahl des Schrei- bers und der Stimmenzähler. §. 23. Diese Wahlen haben durch offene Abstimmung statt, h. 24. Sobald die Wahlen des Schreibers und der Stimmen- zähler beendiget sind/ treten die Stellvertreter ihre Ver- richtungen den Gewählten ab/ die Kreisversammlung ist als solche konftituirt und schreitet zu den betreffenden Wahlverhandlungen. Zweiter Abschnitt. Allgemeine VerfahrungSweise bei den Wahlen. W a h l f o r m. §. 25. Eine jede Wahl wird entweder durch offene oder geheime Abstimmung vorgenommen. Offene Abstimmung. §. 26. Bei der offenen Abstimmung sucht der Vorsteher die Versammlung um Vorschläge an? welche von dem Schreiber niederzuschreiben sind. 9 §. 27 . Sämmtliche Vorgeschlagene und ihre Bluts - oder Schwägerschaftsverwandten bis und mit dem Grad von Geschwisterkindern sind auf die nie zu unterlassende Er- innerung des Vorstehers sofort und gleichzeitig zum Austritt gehalten/ in welchem ste sämmtlich bis nach beendigter Abstimmung über alle Vorgeschlagenen verbleiben. Im Fall sowohl der Friedensrichter als desselben Statthalter sich im AuStritt befinden sollten/ übernimmt der/ dem Lebensalter nach älteste der bei der Versammlung anwesenden Gemeind- ammänner den Vorsitz, oder falls auch dieser im Austritt wäre/ der Zweitälteste und so fort nach dem Altcrsrang. § 2S. Zu diesem Behufe werden alle Vorgeschlagenen von dem Schreiber notirt und von dem Vorsteher der Versammlung zuletzt die Frage gestellt/ ob Jemand noch einen weiter» Vorschlag machen wolle. Erfolgt nun kein weiterer Vorschlag/ so schreibt der Schreiber den Namen jedes Vorgeschlagenen auf einen besondern Zettel: Alle diese Zettel werden^ jeder zusammengerollt in eine Schachtel geworfen/ einer der Stimmenzähler zieht einen Zettel nach dem andern heraus und in dieser Reihenfolge werden die Namen der Vorgeschlagenen von dem Friedensrichter in's Mehr gesetzt. 29 . Die offene Abstimmung geschieht entweder durch Handaufhebung oder Aufstehen von den Sitzen oder aber Abtreten an einen besondern/ von dem Vorsteher der Versammlung bestimmten Ort. Der eine der Stimmenzähler zählt diejenigen, welche zum Vorschlag stimmen, der andere diejenigen, welche nicht dazu stimmen. Beide Stimmen- zähler geben die gefundene Zahl dem Vorsteher an, welcher sofort die Zahl der, aus die in'ö Mehr gesetzten Borge- 10 schlagenen gefallenen Stimmen der Versammlung bekannt macht. §. 30. Auf diese Weise wird mit der Wahl fortgefahren/ bis einer der Vorgeschlagenen das absolute Stimmcnmehr auf sich vereinigt oder im Falle des §. 34. daö Looö für ihn entschieden hat. §. 3t. Jeder Bürger ist gehalten/ einem der Vorgeschlagenen seine Stimme zu geben. §. 32. Sollte sich nach der Abstimmung für alle Vorgeschlagenen kein absolutes Stimmeumehr ergeben haben/ so fällt derjenige/ welcher die mindeste Stimmenzahl erhalten hat/ aus der Wahl. Er und seine ausgetretenen Verwandten treten in die Versammlung zurück. Der Vorsteher zeigt hierauf die Zahl der Stimmenden und das erforderliche Stimmenmehr der Versammlung au und eö wird nach §. 29. und 30. die Wahl fortgesetzt. §. 33. Wenn bei der zweiten Abstimmung wieder keiner der Vorgeschlagenen das absolute Stimmenmehr erhält/ so fallen wieder der oder diejenigen/ welche gleichstimmig die wenigsten Stimmen haben aus der Wahl und treten mit ihren Verwandten in die Versammlung zurück. Auf diese Art wird mit der Wahlvcrhandlung fortgefahren/ bis entweder einer der Vorgeschlagenen das absolute Stimmen- mehr auf sich vereiniget oder nach den folgenden tzj. 33. und 36. das LooS entschieden hat. §. 34. Sollten bei der Abstimmung über die Vorgeschlagenen die Stimmen sich in ganz gleicher Zahl für jeden vertheilt 11 oder zwei oder mehrere der Vorgeschlagenen die gleiche Zahl gegen die Mehrzahl eines Einzelnen erhalten haben/ so zieht der Vorsteher unter den Vorgeschlagenen / welche die gleiche Zahl Stimmen erhalten haben/ daö LooS für einen derselben zum wegfallen. §. 35 . Sollten sich bei der Abstimmung über zwei in der Wahl Gebliebene die Stimmen genau in zwei Hälften theilen/ so wird unter diesen ebenfalls durch den Vorsteher der Versammlung das Loos gezogen. Geheime Abstimmung. ?. 36 . Bei der geheimen Abstimmung werden von den Stim- mcnzählern an die Wähler weiße Zettel von gleicher Größe vertheilt / auf welche jeder Stimmende den Namen desjenigen genau und deutlich bezeichnet/ welchen er für den Tüchtigsten und Würdigsten hält. Wer des Schreibens unkundig ist/ läßt diesen Namen durch den Schreiber der Versammlung oder durch einen der Stimmenzähler auf den Zettel schreiben. Hierauf hält der Schreiber der Versammlung den Namenöaufrüf und jeder Aufgerufene legt eigenhändig seinen Stimmzettel zusammengelegt an den vor- gezeichncten Ort ab. Wenn alle Anwesenden ihre Stimmzettel abgegeben haben / erklärt der Vorsteher die Abstimmung geschlossen / und die eingelegten Zettel werden durch die Stimmenzähler abgezählt / worauf kein Stimmzettel mehr abgenommen werden soll. §. 37 . Zur Gültigkeit einer Wahl ist erforderlich/ daß die — 12 Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Wählenden zusammentreffe. ?. 38 . Wenn eine Wahl wegen Nichtzusammentreffcn der Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Wählenden ungültig geworden wäre; so werden die Stimmzettel »«eröffnet also- gleich durch den Vorsteher und seinen Weibel zernichtet. Letzteres hat auch nach jedem eröffneten Wahlresultat zu geschehen. §. 39 . Wenn hingegen die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Wählenden übereinstimmt, so wird jeder Stimmzettel von einem Ctimmenzähler eröffnet, welcher den darauf geschriebenen Namen laut abliest und den Stimmzettel sodann dem Friedensrichter übergibt. 40 . Wenn ein auf einem Stimmzettel verzeichneter Name zum ersten Mal vorkommt, wird derselbe von dem Schreiber und dem zweiten Stimmenzähler niedergeschrieben und ein Strich oder die Zahl eins beigefügt; so oft der gleiche Name wieder abgelesen wird, fügen diese beiden dem niedergeschriebenen Namen einen Strich, oder die sich ergebende fortlaufende Zahl bei. Weiße, undeutlich oder sonst unrichtig beschriebene, so wie Zettel von anderm Format und Papier als zum Behufe der Wahlverhandlung ausgegeben worden, werden als solche angemerkt und sind ungültig. §. 4l. Nach Eröffnung und Ablesung aller Stimmzettel lieSt der Schreiber der Versammlung das Resultat der Abstim- mung ab. 13 §. 42 . Sind mehr als die Hälfte der Stimmen auf den glei- chen Bürger vereiniget worden/ fo ist derselbe erwählt. §. 43. Hat Niemand mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt / so wird die Wahl fortgesetzt und dabei fol- gendcrmaßen verfahren. s) Der Vorsteher erklärt/ daß die Wahl fortgesetzt wer- den müsse/ und lieSt die Namen derjenigen ab/ welche in der Wahl verbleiben. Derjenige/ welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat/ oder diejenigen/ welche gleich viele/ aber die wenigsten Stimmen erhalten hatten/ fallen aus der Wahl. b) Alle/ welche in der Wahl verbleibe» / so wie ihre Verwandten sind nach §. 27. zum Austritt gehalten. c) Der Vorsteher zeigt nach erfolgtem Austritt die Zahl der Stimmenden an. s) ES werden wieder weiße Stimmzettel ausgegeben. e) Niemand darf seine Stimme einem andern geben als einem derjenigen/ welche bereits in Vorschlag gekom- men und in der Wahl geblieben sind. 0 Im Uebrigen wird wie bei der ersten Abstimmung verfahren. §. 44. Auf solche Weise wird die Abstimmung unter Befolgung der in den §§. 32. 34. und 35. für die offene Abstimmung aufgestellten Vorschriften so lange fortgesetzt/ bis entweder das absolute Srimmenmehr sich auf Einen vereiniget oder im Fall des §. 35. das Loos für ihn entschieden har. §. 45. Wenn es sich in einer Kreisversammlung gleichzeitig um die Wahl von Mitgliedern des Großen Rathes/ von Kandidaten für die Bezirksgerichte und um Vorschläge für die Stellen der Friedensrichter oder deren Statthalter handelt/ wird zuerst zur Wahl der Mitglieder des Großen RatheS/ dann der Kandidaten für die Bezirksgerichte und endlich zu Bildung der Vorschläge für die Stellen der Friedensrichter und deren Statthalter geschritten. §. 46. Es wird demnach/ sobald die KreiSversammlurrg konfti- ruirt ist/ der Vorsteher derselben eröffnen/ welche und wie viele Wahlen vorzunehmen seyen. §. 47. Hierauf werden der Versammlung die auf die betreffenden Wahlen bezüglichen Abschnitte dieses Gesetzes vor- gelesen. Z. 48. Der Vorsteher wird an die Versammlung die Anfrage stellen / ob man die Wahlen durch offene oder geheime Abstimmung vorzunehmen wünsche. Hierüber wird durch offene Mstimmung entschieden. §. 49. Sollte Jemand nach einer auf ihn gefallenen Wahl auf dieselbe verzichte»/ wird alsoglcich zu einer neuen Wahl geschritten. §. 50. Eine Kreisversammlung sott nicht aufgehoben noch unterbrochen werden (mit Ausnahme der in den §§. 15. und 5i. angeführten Fällen)/ bis alle von ihr zu machenden Wahlen beendiget sind. §. 5k. Wenn durch einen langsamen Gang der Wahlen eine Versammlung bis gegen die Nacht sich verziehen sollte/ so darf die Fortsetzung des Wahlgeschäfteö auf den folgenden Tag verschoben werden. §. 52. Sollte eine KreiSversammlung aus eben angeführtem Grunde während einer Wahl aufgehoben werden müssen/ so soll diese unterbrochene Wahl am folgenden Tage von Neuem beginnen. Z. 53. Wenn gegen irgend Jemand erwiesen werden sollte/ > daß er durch Bestechung/ Versprechung/ Drohung oder Gewalt sich selbst oder Andern Stimmen zu verschaffen gesucht hätte / so soll derselbe von dem betreffenden Bezirksgerichte in eine Geldstrafe von wenigstens zwanzig/ höchstens einhundert Franken verurtheilt und während zwei Jahren im Aktivbürgerrechte eingestellt werden. Wenn sich aus der Untersuchung ergibt/ daß solche Handlungen auf den Erfolg einer Wahl Einfluß gehabt haben/ so ist diese Wahl als ungültig zu erklären. §. 54 . Ueber die Verhandlungen der KreiSversammlung soll ein genaues Protokoll geführt und dasselbe am Schluße der Verhandlungen von dem Vorsteher/ dem Schreiber und den Stimmenzählern unterschrieben werden. 55, Alle nicht zu den vorzunehmenden Wahlen gehörenden Anträge und Verhandlungen sind als gesetzwidrig unter- 16 sagt. Der Friedensrichter wird weder eine Berathung noch weniger eine Abstimmung darüber vorgehen lassen. §. 56. Sobald die Versammlung aufgehoben ist/ werden der Friedensrichter/ der Schreiber/ die Stimmenzähler und die Gemeindammänner des Kreises das Verzeichniß der Stimm- fähigen zur Hand nehmen/ die Gründe der Abwesenden prüfen und jene/ deren Gründe nicht als zureichend erfunden werden/ mit der gesetzlichen Buße von einem Franken (§. 16 .) belegen. Wer ohne Bewilligung des Friedensrichters die Kreiöversammlung verlassen hat/ verfällt in die gleiche Buße. Als Gründe der Abwesenheit oder Entfernung von der Versammlung dürfen nur Krankheit und ähnliche ehehafte Verhinderungsgründe angenommen werden. Wenn in Frage gestellt wird/ ob gegen einen Abwesenden die gesetzliche Buße zu erkennen sey. so entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Gemeindammänner und das Bureau/ bei gleichgetheilten Stimmen/ der Friedensrichter. §. 57. Die Straferkanntniß ist dem Protokoll beizurückcn, von allen im §. 56. Benannten zu unterzeichnen und den betreffenden Gemeindrälhen binnen der nächsten acht Tage ein Auszug zum Behufe der Einhebung der Bußen zuzustellen. §. 58. Nach beendigter Kreisversammlung hat der Vorsteher derselben den oder die Gewählten durch ein amtliches Schreiben von der auf sie gefallenen Wahl alsobald in Kenntniß zu setzen. §. 59. Die Gewählten haben sich hierauf unverzüglich bet ihrem betreffenden Gemeindrath mit den erforderlichen Auswei- 17 sen über die vorgeschriebenen Wahlbedingungen zu versehe» und dieselben dem Vorsteher der KreiLversammlung ohne Verzug einzuhändigen. Solche Auöweise müssen von dem betreffenden Gemeind- ammann und Gemeindschreiber unterschrieben und besiegelt seyn. §. 60 . Wenn nach erhaltener offizieller Anzeige von einer getroffenen Wahl der Gewählte sich nicht zur Annahme entschließen sollte/ so hat er hiervon spätestens inner drei Tagen dem Vorsteher der Versammlung die Anzeige zu machen. §. 61 . Dieser gibt dann sogleich hiervon dem BezirkSammanu zu Handen des Kleinen Rathes Kenntniß / welcher sofort eine neue Kreisversammlung anordnen wird. §. 62. Sollten einem Gewählten von dem betreffenden Ge- meindrathe die begehrten Ausweise, abgeschlagen werden / derselbe aber auf seinem Begehren fortbestehen/ so hat die 12. vorgeschriebene VerfahrungSweise statt/ jedoch ohne Entrichtung einer Taxe. Im Falle dieses sowohl/ als deS §. 12. findet gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das Obergericht statt. 15 Dritter Abschnitt. Von den Wahlen insbesondere. Wahlen der Mitglieder des Großen Rathes. §. 63 . Zu Bildung des Großen Rathes wählt jeder Kreis in freier Wahl aus der Zahl der wahlfähigen Staatsbürger vier Mitglieder. §. 64 . Wahlfähig sind alle Staatsbürger/ welche а) im Zustand eigenen Rechtens sind/ б) das vierundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben/ e) seit sechs Jahren keine Armenunterstützung genossen/ oder deren Betrag zurückerstattet haben/ ä) zu keiner Kriminalstrafe verurtheilt worden sind/ e) nicht vergeldötagt (Falliten) sind/ ausser sie hätten ihre Gläubiger befriediget und dieses wäre durch das Amtsblatt gerichtlich bekannt gemacht worden/ k) keinem rechtskräftig verhängtem Wirthöhäuserverbot unterliegen/ §) in keinem andern Kanton oder Staat politische Bürgerrechte ausüben/ ausser sie würden darthun/ daß sie as) schon ein Jahr im Kreise wohnhaft sind/ 6b) sich dem Gesetz der Militärpflichtigkeit unterzogen habe«/ und cc) auf die Ausübung jener Bürgerrechte für die AmtS- dauer Verzicht leisten; 6) in keinem fremden Staat oder Kanton politische oder militärische Stellen bekleide«/ und weder Titel / Orden/ Besoldungen und Pensionen von demselben angenommen haben / ohne von dem Großen Rathe hiezn die Nachsicht (Dispensation) nach §. 8. der Verfassung erhalten zu haben/ 19 y insofern sie keine geborne Schweizerbürger sind, seit sechs Jahren das Kantonsbürgerrecht besessen habe»/ und K) weltlichen Standes sind. §. 65 . Ueberdieß müssen von den'durch die Kreisvcrsammlung Gewählten ->) zwei Mitglieder das dreißigste Jahr zurückgelegt habe»/ K) drei Mitglieder sich über einen VermögenSbesitz in schuldenfreien Liegenschaften oder hypothezirten Schuldtiteln ausweisen / ein Mitglied über 6000, eines über 4 ooo und eines über 2000 Franken. §. 66 . Bet den verfassungsmässigen periodischen Ernennungen der Mitglieder des Großen Rathes oder wenn es sich in einer Kreisversammlung sonst gleichzeitig um die Wahl mehrerer Mitglieder in den Großen Rath handelt/ wird zuerst zur Wahl derjenigen Mitglieder/ welche über das höchste Vermögen entweder von 6000 / 4 ooo oder 2000 Franken sich auszuweisen habe«/ und dann erst zur Wahl desjenigen geschritten/ von dem kein Ausweis über Vermögensbesitz gefordert wird. §. 67 . Hai ut"»r. den von einer Kreisversammlung gewählten/ nicht im AnStritt befindlichen zwei Mitgliedern des Großen Rathes keines, oder hat unter bereits von einer Kreisversammlung gewählten drei Mitgliedern des Großen Rathes nur eines das Alter von dreißig Jahren zurückgelegt/ so müssen im erstem Falle die zwei übrigen zu wählenden Mitglieder und im letztem Falle das zuletzt zu wählende vierte Mitglied das Alter von dreißig Jahren zurückgelegt haben. 20 68 . Bei Wiederbesetzung einer oder mehrerer entweder durch Tod oder auf andere Weise erledigten Stellen des Großen Rathes haben die Reugewählten über Vermögen und Kon. fession die gleichen Ausweise / wie die Abgegangenen zu leisten. §. 69. Die auf diese Weise gewählten Mitglieder treten in Bezug auf ihre AmtSdauer an die Stelle der Abgegangenen. (§. 38. der Verfassung.) §. 70. Don diesen beiden Bestimmungen hat der Friedensrichter die Versammlung vor der Wahl in Kenntniß zu setzen. 71. DaS Protokoll über die vorgenommenen Wahlen soll mit möglicher Beförderung/ und längstens inner acht Tagen mit den Ausweisen der Neugewählten dem BezirkSamtmann und sofort von diesem dem Präsidenten des Großen Rathes eingeschickt werden. §. 72. Die Untersuchung der Protokolle über die Wahlen sei. ner Mitglieder/ über die Ausweise für die vorgeschriebenen Wahlbedingungen und der Entscheid über deren Gültigkeit steht dem Großen Rathe zu. (§. 36. der Verjüng.) §. 73. So wie der Präfident im Besetz eines oder mehrerer Wahlprotokolle ist/ hat er den Großen Rath in der nächsten Sitzung hievon in Kenntniß zu setzen. §. 74. Dieser wird dieselben sogleich einer Kommisston zur Untersuchung zuweisen. 21 75 . Diese Kommission wird bei Untersuchung der Wahl, prolokolle genau darauf achte«/ ob bei der Wahlversamm, lung alle im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Vorschriften befolgt/ und ob die Ausweise die nöthige» Erfordernisse besitzen / um als gültig anerkannt zu werden. §. 76 . In jedem Fall/ wo allfällige Auöwcise Unförmlichkeiteu enthielten/ welche vom bloßen Mangel an nöthiger Sach, kenmniß oder Versehen der Behörde«/ welche dieselben auszufertigen haben/ herrühre«/ kann die Kommission vou sich aus den oder die betreffenden Neugewähltcn hievon in Kenmniß setzen/ damit der oder dieselben für die erfordcr- liche Vervollständigung dieser Akten sorgen. §. 77 . Ueber solche Untersuchungen wird dann die Kommission dem Großen Rathe in der möglichst kurzen Zeitfrist Bericht erstatten/ und damit jedesmal einen Antrag über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl verbinden. §. 78 . Ist durch Beschluß des Großen Rathes die Wahl als gültig erklärt/ so wird durch dessen Präsidium der oder dir Neugewähltcn sogleich hievon in Kenntniß gesetzt und zur Beeidigung einberufen. §. 79 . Erklärt aber der Große Rath die Wahl ungültig/ so wird hievon dem Kleinen Rathe die Anzeige gemacht/ damit von diesem eine neue Kreisversammlung mit aller Beförde- rung angeordnet und eine neue Wahl vorgenommen werde. 22 §. 80. Nachdem das Protokoll eingegangen wird darüber auf die in den 7Z. — 79. vorgeschriebene Weise verfahren. §. 81. Ist Jemand in mehrern Kreisen zum Mitglied des Großen Rathes gewählt worden, so ist dessen Erklärung einzufordern für welchen Kreis er gewählt bleiben wolle; würde derselbe vorziehen, sich hierüber nicht auözusprechen, so gilt dessen Wahl in demjenigen Kreis, in welchem der Gewählte im Verhältniß zur Zahl der Wählenden die meisten Stimmen erhalten hat. f. 82. Da alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder des Großen Rathes verfaffungLmässig anötritt, so find die regelmäßigen Kreisversammlungen jedesmal im Oktober des dritten Jahrs im ganzen Kanton anzuordnen, damit die Wahlprotokolle in der ordentlichen Novcmbersitzung von dem Großen Rathe untersucht, und die Neugewählten beeidiget werden können, welche dann mit dem i. Jenner des folgenden Jahres ihr Amt antreten. k. Wahlen der Kandidaten zu Bildung der Bezirksgerichte. 83. Zu Bildung der Bezirksgerichte wählt jeder Kreis vier Kandidaten in freier Wahl aus den Bürgern, welche das vierundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben, und sich über die gleichen übrigen WahlfähigkeitSbedingniffe, welche im 64. für die Mitglieder des Großen Rathes rub In. a. c—k. aufgestellt sind, ausweisen sollen. §. 84. Die Wahlprotokolle werden wenigstens inner acht Tagen mit den Ausweisen der Neugewählten dem BezirkSamtmann und von diesem dem Kleinen Rache zur Untersuchung eingesandt. §. 85. Finder der Kleine Räch die Wahl gültig, so wird derselbe durch den betreffenden Bezirksamtmann die gewählten Kandidaten hievon in Kenntniß setzen. §. 86 . Wird die Wahl als ungültig erklärt, so wird sogleich durch den Kleinen Rath eine neue Kreiöversammlung an- geordnet. L. Wahlen der Vorschläge für die Stellen der Friedensrichter und und deren Statthalter. §. 87. Für jede durch das Bezirksgericht vorzunehmende Wahl eines Friedensrichters oder eines Statthalters desselben, gibt die Kreisversammlung mit Berücksichtigung der zum Kreis gehörenden Gemeinden einen sechsfachen Vorschlag. (§. 7i. der Verfassung.) §. 88 . Zu diesen Vorschlägen sind wahlfähig alle Staatsbürger, welche die im Z. 2. I. n. c. ä-§. aufgestellten Bedingungen in sich vereinigen, und daö dreißigste Jahr zurückgelegt haben. §. 89. Die Gewählten haben nach erklärter Annahme die Aus- weise über ihre Wahlfähigkeit dem Friedensrichter einzugeben. 24 §. SO. Die Wahlprotokolle smd nach beendigter Wahl wenig. stenS inner acht Tagen sammt den erforderlichen Wahlfähig, keitsausweisen von dem Friedensrichter, dem Bezirksamt, mann, und von diesem dem Kleinen Rathe zur Untersuchung einzusenden. §. Si. Durch gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Bekanntmachung und Vollziehung der Kleine Rath beauftragt ist, wird das Gesetz vom 25. Zänner 1815. und ii. Brachmonat 1830 über die direkten Wahlen in den Großen Rath aufgehoben. Gegeben in Unserer Großen Rathöversammlung in Aaran den 24ten Wintermonat 1852. Der Präsident des Großen RatheS: Hunziker, Oberst. Die Sekretäre: Keller. Weissenbach. — 26 Wir Landammann und Kleiner Rath d e ö KantonS Aargau verordnen: Daß vorstehendes Gesetz in das Amtsblatt eingerückt/ besonders gedruckt/ öffentlich bekannt gemacht und seinem gan- zen Inhalte nach vollzogen werden soll. Gegeben in Aarau den loten Christmonat 1832. Der Landammann/ Präsident des Kleinen Rathes: F e tz e r. Der Rathschreiber: I. Schmiel. 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