V e r o r d n u nlg in Betreff Uebergabe und Aufbewahrung Hypotheken- und Fertigungsbücher. VvM 22. HorNUNg 1833. Wir Landammann und Kleiner Rath des Kantons Aargau thun kund hiermit: Daß wir/ um die Gemeinderäthe und die Gemeindschrei- der in den Stand zu setzen/ ihren Obliegenheiten im Hy- pothcken. und Fertigungöwesen gehörig nachzukommen/ ge- maß den Vorschriften des 75. des Gesetzes vom Uten Heumonats 1831 und in Vollziehung der 94. und 95. des Gesetzes vom i7ten Wintermonat' 1831 beschlossen ha- bcn und verordnen: §. 1 . Jedem Gemeinderathc/ der sich nicht im Besitz der seinen GemcindSbezirk und dessen Bewohner betreffenden Hypotheken- und Fertigungsbücher befindet/ sollen dieselben von den Inhabern/ wer sie auch sein mögen/ gegen Empfangschein verabfolgt werden/ mit Ausnahme derjenigen Hypo- thckenbüchcr, welche die Bezirksgerichtskanzleien nach Vorschrift des Gesetzes zu führen haben. §. 2 . Dagegen liegt den Gemeindcräthen die Sorge für sichere Aufbewahrung erwähnter Bücher ob/ und sie sind hiefür verantwortlich und haben die dahin bezüglichen Weisungen der die Oberaufsicht führenden richterlichen Behörden zu befolgen. 3 . Die Verordnung vom 23ten Christmonat 1807/ betreff fend die Aufbewahrung der Notariatsprotokolle/ ist anmit aufgehoben. ?. 4 . Die gegenwärtige Verordnung soll besonders gedruckt und in das Amts- und Jntelligenzblatt eingerückt worden. Gegeben in Aarau den 22ten Hornung 1833. Der Landammann, Präsident des Kleinen NatheS: H ü r n e r. Der Nathsschreiber: I. Schmiel.