als Regn enden Römischen Keyser vnd Ertzhertzo- gmzu Oesterreich/vnd Vnsn n Nachkommen am Reich/ Römischen Keyscrn vndKömgm/vnd ErOcrtzogen zu Destc- reich / oder Vnsern vnnd Ihren Keyscrlrch vnd Königlichen CammergerichkmtmHeyligen Reich / oder Reg erunge Vn- sererDesterrerchlschen Lande / oder abcrderDbr»gkcitdarunder Srezu sederzett / mn ihrem Hcünbwcscn wohnen werden / vnd dann gegenjhrenDicnern / LehcnLemen / Vnd rthanen /vnd j die Ihnen zngehören / vnd derselben Haab vnd Güter/ an Dr- then vnd Enden / da Sie Gerwhtszwang haben / wo nicht an ^ denen Geeichten / darinnen Sregcsejfen vr^> gelegen scnn / vnd sonstniiidern anderswo suchen / dahm Sie auch einjcder Rieh-, ^ terauffveßjetztbcnenten givlomv!i^e,ranNtMtttciMöi-! ^ ler oon LIetrcr/ vnd seinen Ehelichen LelbsErbcnvndEr-, bensErbcn /abfordmr/an j ^berührteDrtzurechtweisen solle /! ^ es wm dann fach / daß den Klägern ausf ii r Ansuchen an den ZE angezeigtcnDrthen/das Recht kündlrch versagt vnd gefahrli- ^ ^ eher weiß verzogen würde / irr weichern Fall der oder dieselben alßdann das Recht gegen ihnen suchen mögen/ an denen Enden A vnd Gerichten/ da ihnen das füglich ist/ wo aber darüber ermger M Widergedachten lVIviom^lr, genant ^t»isermö!!er von ! LLefker / seineHaußfrawen vnd derselben Ehliche LeibsEr- ben/Diener/Vndcrchanen/ Lehen vnd Ei genLeUte/Augch ön- ^ gen vnd Vcrwalidrcn/ oderibre Lerb / Haab vnd Güter außge- 2^ hen/gehatMlt/gesprochenodcr^ro^a.' iwürde/mwasschem V iij oder