Projekt eines Reglement über die Einführung der neurevidierten Verfassung für den Lanton Zürtch. XI O e e e X 1V. > P r § / e c k eines Reglement über die Einführung der neurevidierten Verfassung für den Canton Zürich» 1. ) ^)er gegenwärtige Große Rath ist diejenige Behörde, welcher die definitive Berathung und Entscheidung über den am 2tm Aprill dieses Jahrs von dem Kleinen Rath vorläufig begnehmigten Entwurf einer re- § visierten Verfassung für den Canton Zürich ausschließend zustehen soll. 2. ) Zu dem Ende hin wird die Canzley jedem effektiven Mitglied des Großen Raths ein gedrucktes Exemplar des revidierten Verfaffungs- ! Entwurfs beförderlichst zustellen, damit sämtliche Mitglieder der Höchsten Behörde in den Fall gesetzt seyen, sich vor der wörtlichen Berathung mit dem Inhalt des Entwurfs hinreichend bekannt zu machen. z.) Mit dieser Communication soll durch ein auf gewohnte Weise 'abzuerlaßendes Cirkulare die Einladung verbunden werde»/ Sich auf Montags den 6 ten Iunii Vormittags um sieben Uhr in der Sitzung Des Großen Raths auf allhießigem Rathhauft einzufinden. 4. ) Diese Sitzung des Großen Raths ist ausschließend der Bera- thung des Entwurfs einer revidierten Cnnronalverfaffung gewiedmet. Am Ende der Berathung wird über die Annahme oder die Verwerfung des Entwurfs in seinem ganzen Umfang, abgestimmt. 5. ) Unmittelbar nach der Annahme solle der Kleine Rath die Veranstaltung treffen, daß die sämtlichen Zunftregister von Zürich und Win- terthur, nach den Grundsätzen der neuen Verfassung, und namentlich nach den §. §. 9- iv. und n. derselben, revidiert werden. 6 . ) Sodann sollen Donnerstags den i 6 tm Iunii zu gleicher Zeit auf den iz Zünften der Stadt Zürich und auf der Zunft Winterthur, auf jeder der ersteren in einfacher, und auf lezterer in vierfacher Zahl, die direkten Ergänzungswahlen vorgenohmen werden, wie es der §. 17. des Vcrfaffungs - Entwurfs vorschreibt. 7. ) Nachdem diese Wahlverhandlungen vorgenohmen und von dem bestehenden Kleinen Rath hinsichtlich auf die Form, als richtig und in Ordnung befindlich anerkannt seyn werden, auch die Prüfung und Ausweisung bezüglich auf die Wählbarkeitsrequisite, nach dem §. 22. des Vcrfaffungs - Entwurfs, vorgegangen seyn wird, — werden die effektiven Glieder des dermahligen Großen Raths, nebst den 17 Ncugewähl- ten, auf Montags den 2ostm Iunii zusammenberufen, und leisten aller- — s vorderst dem n^n Articul des gegenwärtigen Projekts, durch Erneuerung des ersten Sechstheils der indirekte gewählten Glieder des Großen Raths, ein Genügen. L.) Unmittelbar hierauf werden nachfolgende Wahlen vorgenohmen: а. Die totale Erneuerung des gefammien Kleinen Raths. d. Nach deren Beendigung die Wahl der zwey Standeshäupter. c. Die Wahl von e Mitgliederen des Kleinen Raths in den Staatsrath, da die HHerren Bürgermeister von Amtswegen darin sitzen. б. Die totale Erneuerung des gesummten Obergerichts. e. Nach deren Beendigung die Wahl des Vieepräsidentm des Ober- gerichts. 9. ) Hierauf constituirt sich die Versammlung feyerlich als Bürgermeister Klein und Große Räthe des Eydsgenößischen Standes Zürich, und leistet den Amtseyd. 10. ) Um die mit einer einsmahligen Auflösung des gesummten Personals der Höchsten Behörde verbundenen Jnconvenienzen möglichst auszuweichen, jollen die unmittelbar von den Zünften gervählten Glieder erst nach Maaßgabe des §. 2z. des Verfassungs-Entwurfs, mithin in den Jahren 1816. 1818. und 1322., suekeßiv neugewählt, und dann^o. 1822. mit der Kehrordnung wieder vou vorne angefangen werden. 11. ) In Zukunft und nach gänzlich vollendeter Einführung der Verfassung in allen ihren Theilen, gehet die periodische Erneuerung der nicht unmittelbar von den Zünften gewählten Glieder, nach dem §. 24. des Constitutionsentwurfs vor sich. Für das erste Mahl aber werden die sämtlichen indirecte gewählten Mitglieder durch das Loos in sechs möglichst gleiche, zu Fünfer- oder Zehner-Zahlen berechnete Abtheilungen gefönderet, von denen: Die erste im Iunius 1314. Die zweyte im December 1814^ Die dritte im Iunius 1815. Die vierte im December 1815. Die fünfte im Iunius i 8 l§» Die sechste im December 1816., — durch den Großen Rath, in Abstand der selbst in die Auslosung fallenden Mitglieder, erneueret werden. Dieser Erneuerung als Große Räthe sind jedoch diejenigen Glieder nicht unterworfen, welche bey der Reeow- stituirung des Kleinen Raths oder des Obergerichts zu Gliederen einer dieser Behörden werden gewählt worden seyn. 12.) Diese Erneuerung geschieht in allen sechs Abtheilungen nach dem durch den §. 20. des revidierten Verfaffungsentwurfs festgesezten Repräsentationsverhältniß. Die Austrettenden sind aber immer wieder wählbar, in dem Maaße als solches mit dem obgedachten Verhältniß vereinbar ist. IZ.) Die in der Zwischenzeit von einer diestr periodischen Erneue- rungen zur anderen, sich ereignenden Vacanzen indixecte gewählter Glieder des Großen Raths werden in den nächst auszulosenden Sechstheil von selbst und allervorderst eingerechnet. i 4 ..) Das Vorschlagscollegium wird von dem Großen Rath nach dem §. 19. des Verfassungs-Entwurfs gebildet, und formiert nach den Bestimmungen der §. §. 19. und 20. die Vorschlagsliste in der dreyfachen Zahl der in die Auslosung gefallenen Plätze. ! is.) Die Vorschlagslisten , für die mit Bürgeren der Hauptstadt, > und diejenigen für die mit Bürgeren aus dem übrigen Theil des Cantons zu besetzenden Plätze, werden gesönderet gedruckt, in der Versammlung ausgetheilt, und von jedem Mitglied die Namen derjenigen unter den Vorgeschlagenen, denen es seine Stimme geben will, deutlich und bestimmt bemerkt. is.) Jeder Wahlzedul, der zu viele oder zu wenige bezeichnet, soll als ungültig betrachtet werden. Ueberhaupt aber wird ein specielles Reglement annoch die näheren Allleitungen über die ganze Verfahrungs- weise ertheilen. 17.) Die Gewählten, insoferne sie bereits bisherige Glieder des Großen Raths waren, tretten unmittelbar nach ihrer Erwählung wieder ein. Die Neugewählten, nicht im dermahligen Großen Rath befindlichen aber, haben sich vorher ihrer Wählbarkeitsrequisite halber gegen den Kleinen Rath auszuweisen. i8») Gegenwärtiger Entwurf soll gedruckt und den Gliederen des Großen Raths mit dem Verfassungs-Entwurf L« Vorläufiger Kenntniß gebracht werden. Von dem Kleinen Rath genehmiget, und dem Großen Rath zum definitiven Entscheid vorzulegen beschloßen; Samstags den L8^ May 1814 . * Der Amtsburgerme'ister * 2. L. Esche r. Der Erste StaatsschrNbrr L a v a t e r.