A - Z des Hochschulrechts: P wie Privatdozentur
Mit der Erteilung der Lehrbefugnis, also der Berechtigung, selbständig zu lehren, dürfen Habilitierte die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ führen. Einige Bundesländer sehen vor, dass mit der Habilitation der akademische Grad des „Dr. habil.“ anstelle des Titels „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ geführt werden darf.
Hierbei handelt es sich um akademische Titel. Weder wird damit ein dienstrechtliches Amt verliehen noch ein Arbeitsverhältnis begründet. Vor der Habilitation bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
Eine Privatdozentin oder ein Privatdozent kann daher dienst- beziehungsweise arbeitsrechtlich weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt (und damit auch weisungsgebunden) sein.
Mit der Lehrbefugnis ist gleichzeitig die Obliegenheit verbunden, ohne hierfür gewährte Vergütung sogenannte Titellehre anzubieten. Meistens beträgt der Umfang der Titellehre ein bis zwei Semesterwochenstunden. Die Titellehre kann innerhalb der die venia legendi verleihenden Universität erbracht werden.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Titellehre auch an anderen Universitäten zu leisten, da ihr Zweck, die Lehrbefähigung der Privatdozentin oder des Privatdozenten zu erhalten, insoweit ebenso erfüllt wird. Wenn diese Lehre über einen längeren Zeitraum ohne Dispens nicht erbracht wird, kann die Lehrbefugnis entzogen werden. Dann würde zugleich das Recht zur Führung des Titels „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ entfallen.
Der Titel „Dr. habil.“ bleibt auch bei einem etwaigen Entzug der Lehrbefugnis als akademische Würdigung bestehen und ist vom Titel „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ unabhängig.