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Umrechnungskurse zwischen den nationalen Währungen und dem Euro

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 – Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den alten Landeswährungen der Mitgliedstaaten des Euro-Raums fest.
  • Diese Kurse wurden am eingeführt, als die ersten 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) den Euro einführten (Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Um Mitglied des Euro-Raums zu werden, die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion der EU, muss ein Mitgliedstaat der EU bestimmte wirtschaftliche und gesetzliche Bedingungen, die sogenannten Konvergenzkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass die Länder – innerhalb bestimmter festgelegter Grenzen – Stabilität im Hinblick auf die Preise, die Finanzlage ihrer Regierung, die Umrechnungskurse und die langfristigen Zinssätze nachweisen können.
  • Die Verordnung wurde mehrfach geändert, um die Umrechnungskurse für die neuen Mitgliedsländer, die dem Euro-Raum beitreten, festzulegen:
  • Gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union wird der Umrechnungskurs zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten vom Rat der Europäischen Union festgelegt. Der Rat beschließt auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der Länder des Euro-Raums und des betreffenden Landes auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

Die Umrechnungskurse sind unwiderruflich festgelegt.

40,34Belgische Francs
1,96Deutsche Mark
15,65Estnische Kronen
0,79Irische Pfund
340,75Griechische Drachmen
166,39Spanische Peseten
6,56Französische Franken
7,53Kroatische Kuna
1 936,27Italienische Lire
0,59Zypern-Pfund
0,70Lettische Lats
3,45Litauische Litas
40,34Luxemburgische Franken
0,43Maltesische Lira
2,20Niederländische Gulden
13,76Österreichische Schilling
200,48Portugiesische Escudos
239,64Slowenische Tolar
30,13Slowakische Kronen
5,95Finnmark

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom , S. 1-2).

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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