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Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 445/2014/EU — Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit dem Beschluss Nr. 445/2014/EU

  • wird das Programm „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 weitergeführt und aktualisiert,
  • werden die Vorschriften, Verfahren und der Zeitplan für die Ernennung der Kulturhauptstädte Europas während dieses Zeitraums festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ würdigt die große Vielfalt der Kulturen in Europa und die Gemeinsamkeiten, die sie miteinander teilen, durch die Ernennung von zwei Städten pro Jahr, die diesen Titel tragen dürfen.

Förderfähigkeit

Jedes Jahr werden zwei Länder der Europäischen Union (EU) in dem im Beschluss festgelegten Zeitplan aufgeführt, und aus jedem Land wird eine Stadt mit dem Titel ausgezeichnet. Alle drei Jahre kann auch eine dritte Stadt aus einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland ernannt werden.

Auswahlkriterien

  • Beitrag zur Langzeitstrategie: die langfristigen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Kulturhauptstadtjahres und deren Nachhaltigkeit;
  • Europäische Dimension: Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung des Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger, sowohl von Künstlern als auch der breiten Öffentlichkeit, durch die Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte sowie der kulturellen Vielfalt;
  • Kulturelle und künstlerische Inhalte:
    • künstlerische Vision und Strategie,
    • Einbeziehung von örtlichen Künstlern und Organisationen in das Programm,
    • Verknüpfung neuer, innovativer und experimenteller künstlerischer Ausdrucksformen mit lokalen und traditionellen Kunstformen;
  • Umsetzungsfähigkeit: politische Unterstützung auf breiter Ebene und der Einsatz einer tragfähigen und nachhaltigen Infrastruktur;
  • Erreichung und Einbindung der Gesellschaft:
    • Einbeziehung in die Veranstaltungen von: der örtlichen Bevölkerung, vor allem von Minderheiten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, sowie
    • Einbeziehung des Bildungswesens,
    • Strategie zur Erreichung neuer Publikumskreise;
  • Verwaltung: Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des Budgets, Gesamtsteuerung und Angemessenheit der Durchführungsstruktur, Notfallpläne, Marketing und Kommunikation.

Auswahlverfahren

Der Wettbewerb um den Titel wird sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eröffnet, und die Kulturhauptstädte Europas werden vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr ernannt.

Das zweistufige Auswahlverfahren wird von einer unabhängigen Expertenjury in den entsprechenden Ländern durchgeführt:

  • eine Vorauswahl, bei der eine Auswahlliste erstellt wird und Empfehlungen der Jury an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden;
  • die Endauswahl findet neun Monate später statt, wobei die Jury eine Stadt für den Titel empfiehlt.

Aufgrund der Empfehlung der Jury schlägt das betreffende EU-Land eine Stadt für den Titel vor. Daraufhin hat die Europäische Kommission zwei Monate Zeit, die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte zu veröffentlichen. Ein ähnliches Verfahren wird für die Ernennung von Städten aus Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern verwendet; in diesem Fall ist jedoch die Kommission für die Ernennung verantwortlich.

Ab ihrer Ernennung unterstützt und berät die Jury die Städte bei der Ausarbeitung ihrer Programme. Innerhalb dieses Zeitraums übermitteln die Städte regelmäßig Fortschrittsberichte, und Stellvertreter nehmen an den regelmäßig stattfindenden Monitoring-Besprechungen teil.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Angesichts der COVID-19-Pandemie wird im Änderungsbeschluss (EU) 2020/2229 anerkannt, dass die Ziele der Aktion, die Mobilität, Tourismus, Organisation von Veranstaltungen und Beteiligung der Öffentlichkeit voraussetzen, für die für 2020 ernannten Kulturhauptstädte Europas schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu erreichen waren. Damit wird der im Anhang des Beschlusses Nr. 445/2014/EU aufgeführte Zeitplan geändert, wodurch

  • Rijeka und Galway die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Kulturhauptstadtjahr 2020 bis zum zu verlängern, ohne dass das Jahr der Ernennung geändert wird;
  • das Jahr, in dem Timisoara und Elefsina berechtigt sind, das Kulturhauptstadtjahr auszurichten, von 2021 auf 2023 verschoben wird;
  • das Jahr, in dem sich ein Kandidatenland oder ein potenzielles Kandidatenland um die Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres bewerben kann, von 2021 auf 2022 verschoben wird.

Für den Zeitraum 2022 bis 2025 ernannte Kulturhauptstädte Europas

Die folgenden Städte wurden für die Jahre 2022 bis 2025 als Kulturhauptstädte Europas ernannt:

  • 2022: Kaunas (Litauen), Esch (Luxemburg) und Novi Sad (Serbien, Kandidatenland).
  • 2023: Veszprém (Ungarn), Timișoara (Rumänien) und Elefsina (Griechenland).
  • 2024: Tartu (Estland), Bodø (Norwegen, EFTA/EWR-Land) und Bad Ischl (Österreich).
  • 2025: Chemnitz (Deutschland) und Nova Gorica (Slowenien, empfohlen).

Aufhebung

Mit dem Beschluss Nr. 445/2014/EU wird der Beschluss Nr. 1622/2006/EG aufgehoben.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Beschluss Nr. 445/2014/EU ist am in Kraft getreten.
  • Der Änderungsbeschluss (EU) 2020/2229 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Seit Mitte der 1980er-Jahre, als die Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ ins Leben gerufen wurde, wächst in Städten die Anerkennung der Rolle von Kultur als Katalysator für Kreativität, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Beschäftigung und Wachstum.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom , S. 1-12)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 445/2014/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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