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Verfahrensordnung des Gerichts der EU

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verfahrensordnung des Gerichts

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Beschluss des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

WAS IST DER ZWECK DIESER VERFAHRENSORDNUNG?

Die Verfahrensordnung regelt die interne Organisation des Gerichts und den Verfahrensablauf.

Im Jahr 2024 wurden wichtige Änderungen zur Verfahrensordnung eingeführt. Mit diesen soll die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 umgesetzt werden, mit der das Protokoll Nr. 3, das den Verträgen beigefügt ist, geändert wird, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für Vorabentscheidungen, die dem Gerichtshof nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden, um zu bestimmen, welches Gericht für die Behandlung dieser Entscheidungen zuständig ist (siehe unten). Die geänderte Verfahrensordnung sieht auch Änderungen in Bezug auf die Organisation und den Aufbau des Gerichts vor.

Der Beschluss betrifft die Anwendung der Informationstechnologie, e-Curia, die die Einreichung und Zustellung von Verfahrensunterlagen auf elektronischem Wege ermöglicht. Er legt die Bedingungen für die Nutzung von e-Curia fest und hebt einen früheren Beschluss aus dem Jahr 2018 auf und ersetzt ihn.

Die praktischen Durchführungsbestimmungen ergänzen die Verfahrensordnung. Mit ihnen wird sichergestellt, dass Letztere ordnungsgemäß umgesetzt werden und die Gerichtsverfahren problemlos und effizient ablaufen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Gericht ist neben dem Gerichtshof eines der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Union (EU), die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.

Zuständigkeit

Das Gericht ist für folgende Rechtssachen zuständig:

Organisation des Gerichts

Zusammensetzung

Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Die Richter müssen ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig erfüllen. In Ausnahmefällen kann einem Richter die Rolle des Generalanwalts1 übertragen werden. Die Richter ernennen für die Dauer von sechs Jahren einen Kanzler2.

Bildung der Kammern

Rechtssachen, die beim Gericht anhängig gemacht werden, werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder, in manchen Fällen, mit einem Einzelrichter gehört. Die Richter wählen die Kammerpräsidenten. Für jede Rechtssache wird ein Richter als Berichterstatter ernannt (dieser erstellt einen ersten Urteilsentwurf). Das Gericht kann auch als Große Kammer (15 Richter) tagen, sofern die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung einer Rechtssache dies erfordert.

Die Regeln wurden 2023 geändert, teils um sicherzustellen, dass die teilweise Spezialisierung der Kammern, die vom Gericht bestimmt wurde, nicht redundant wird, wenn die Zusammensetzung der Kammern sich alle drei Jahre ändert.

Infolge der Änderung der Verfahrensordnung im Jahr 2024 ist die Einrichtung einer Zwischenkammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vorgesehen. Diese besteht aus neun Richtern und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts.

Die Vorabentscheidungsersuchen werden den Kammern zugewiesen, die für die Anhörung und Entscheidung dieser Rechtssachen besonders zuständig sind. Diese bestehen aus fünf Richtern, unberührt von der Möglichkeit, sie an einen anderen Spruchkörper zu verweisen, wenn die Komplexität und die Bedeutung der Rechtssache dies rechtfertigen. Das Gericht wird bei der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt. Wie in den Verfahren vor dem Gerichtshof werden die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Generalanwalts berufen sind, sowie die Richter, die sie im Falle ihrer Verhinderung vertreten sollen, vom Gericht gewählt und unterstützen den zuständigen Spruchkörper in allen Vorabentscheidungsverfahren. Die Verfahrensordnung regelt die Wahl der Generalanwälte, ihre Benennung für die Bearbeitung der Vorabentscheidungsersuchen und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Beratungen des Gerichts

Das Gericht berät nichtöffentlich. Im Anschluss an diese Beratung wird ein einziges Urteil gesprochen.

Sprache

Der Kläger wählt eine der 24 Amtssprachen der EU als Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist bei den mündlichen Ausführungen der Parteien und in der Kommunikation des Gerichts mit den Parteien zu verwenden.

Bezieht sich ein Antrag eines Organs auf eine Klausel in einem Vertrag, der von der EU oder im Namen der EU geschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Vertrag nach Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter das öffentliche oder private Recht fällt, so muss die Verfahrenssprache die Vertragssprache sein. Wenn der Vertrag in mehr als einer Sprache abgefasst ist, kann der Antragsteller zwischen diesen wählen.

Rechte und Pflichten von Bevollmächtigten und Anwälten

Bevollmächtigte (in Vertretung von Mitgliedstaaten oder EU-Organen) und Anwälte können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen bezüglich der Rechtssache nicht gerichtlich verfolgt werden. Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden.

Anwälte müssen einen Ausweis vorlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, bescheinigt wird.

Verfahren

Das Verfahren kann einige oder alle nachstehend aufgeführten Schritte umfassen:

  • Schriftliches Verfahren (Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien).
    • Eine an die Kanzlei3 gerichtete schriftliche Klage eines Anwalts oder Bevollmächtigten eröffnet das Verfahren. Die wichtigsten Punkte der Klage werden in allen Amtssprachen in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    • Die Kanzlei stellt dem Beklagten die Klageschrift zu, der zwei Monate Zeit hat, eine Klagebeantwortung einzureichen.
    • In Klageverfahren kann der Kläger grundsätzlich eine Erwiderung innerhalb der Frist einreichen, auf die der Beklagte mit einer Gegenerwiderung reagieren kann.
  • Es bestehen spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Auskünfte oder Unterlagen, die die Sicherheit der EU oder der Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren.
  • Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihre Identität nicht veröffentlicht werden soll, kann sie beim Gericht beantragen, die betreffende Rechtssache ganz oder teilweise zu anonymisieren.
  • Das Gericht kann entscheiden, Folgendes auszulassen:
    • die vollständigen Namen natürlicher Personen, unabhängig davon, ob es sich um Parteien oder Dritte handelt, sowie alle sonstigen personenbezogenen Daten der in den Dokumenten und Informationen genannten natürlichen Personen, die sich auf einen Fall beziehen und zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat; und
    • andere Daten als personenbezogene Daten natürlicher Personen, die in Dokumenten und Informationen aufgeführt sind, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, wenn berechtigte Gründe vorliegen, dass diese Daten nicht veröffentlicht werden dürfen.
  • Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer beim Gericht anhängigen Rechtssache haben sowie Organe der Mitgliedstaaten können dem Verfahren als Streithelfer beitreten. Diese Person kann einen Schriftsatz einreichen, der die Stellungnahme einer der Parteien entweder unterstützt oder zurückweist, worauf die Parteien dann reagieren können.
  • Mündliches Verfahren.
    • Das Gericht kann auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen eine Anhörung beschließen. Während der Anhörung können die Richter Vertretern der Parteien Fragen stellen. Die Richter beraten dann auf der Grundlage des Urteilsentwurfs, der vom Berichterstatter erstellt wird. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
    • Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, um die Kosten für rechtliche Vertretung vor Gericht abzudecken.
  • Beschleunigtes Verfahren.
    • Dieses Verfahren ermöglicht es dem Gericht, schnell über Streitigkeiten zu entscheiden, falls diese als besonders eilig betrachtet werden. Das beschleunigte Verfahren kann vom Kläger oder vom Beklagten beantragt werden. Es kann vom Gericht auch nach eigenem Ermessen angeordnet werden.

Aussetzung oder andere Zwischenmaßnahmen

  • Ein Verfahren vor dem Gericht setzt eine Rechtshandlung, die angefochten wird, nicht aus. Das Gericht kann jedoch eine Aussetzung anordnen oder sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss ist vorläufig und greift der Entscheidung des Gerichts im Rechtsstreit nicht vor.

Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums

  • Diese Art von Rechtsstreitigkeiten betrifft Klagen, die gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anwendung von Rechten an geistigem Eigentum sowie gegen Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts betreffend Sortenschutzrechte vorgebracht werden.
  • Die Verfahrensordnung legt die Verfahren in Bezug auf die Parteien der Rechtssachen, die Klageschrift und die Klagebeantwortung fest.
  • Interessenvertreter, die nicht Kläger sind, können sich als Streithelfer am Verfahren beteiligen und haben dieselben Rechte wie die Hauptparteien.

Pilotfallmechanismus und gemeinsame öffentliche Anhörungen

Wenn zwei oder mehr beim Gericht anhängige Rechtssachen dieselbe Rechtsfrage aufwerfen und das Gericht die zeitgleiche Behandlung dieser Rechtssachen vermeiden möchte, kann eine oder können mehrere der Rechtssachen verzögert werden, bis das Ergebnis der Rechtssache vorliegt, die sich unter ihnen am besten für die Prüfung dieser Angelegenheit eignet und als Pilotfall behandelt wird.

Gemeinsame öffentliche Anhörungen von zwei oder mehr ähnlichen Fällen können organisiert werden, um bestimmte Fälle effizienter zu behandeln.

Teilnahme an einer Anhörung per Videokonferenz

Wenn Gesundheit, Sicherheit oder andere schwerwiegende Gründe die Teilnahme des Vertreters einer Partei an einer persönlichen Anhörung verhindern, können sie auf Antrag ermächtigt werden, an der Anhörung durch Videokonferenz teilzunehmen.

Übertragung

Die Anhörungen können übertragen werden. Beabsichtigt das Gericht eine solche Übertragung, so teilt die Kanzlei dies den betroffenen Parteien mit. Eine Partei, die der Auffassung ist, dass die Anhörung nicht übertragen werden sollte, muss dies dem Gericht so bald wie möglich mitteilen und dabei die Umstände, die eine Entscheidung gegen die Übertragung der Anhörung rechtfertigen, im Einzelnen darlegen. Das Gericht muss so bald wie möglich über diesen Antrag entscheiden.

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung

Diese erläutern, präzisieren und ergänzen bestimmte Bestimmungen der Verfahrensordnung. Viele der Durchführungsbestimmungen betreffen Aspekte wie die Vorlage von Verfahrensdokumenten und -punkten, ihre Aufmachung und Übersetzung sowie die Dolmetschleistungen bei Anhörungen.

Seit 2015 wurden sie mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2024, um sie zu ergänzen oder an die neuen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Direktklagen, die Einreichung von Verfahrensunterlagen und deren Anlagen sowie die Teilnahme an Anhörungen, auch per Videokonferenz, anzupassen.

WANN TRITT DIE VERFAHRENSORDNUNG IN KRAFT?

Die Verfahrensordnung ist am in Kraft getreten. Sie ersetzte die ursprünglichen Vorschriften vom . Die neuesten Änderungen traten am in Kraft.

Die im Jahr 2024 angenommenen Praxisregeln traten am in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Generalanwalt. Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof der Europäischen Union durch die Ausarbeitung unparteiischer und unabhängiger Schlussanträge in den ihnen zugewiesenen Rechtssachen. Die Richter berücksichtigen diese Stellungnahmen vor Verkündung des Urteils (siehe Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union). Die Stellungnahmen sind nicht bindend, werden jedoch regelmäßig vom Gericht befolgt.
  2. Kanzler. Eine Person, die unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller fallbezogenen Schriftstücke betraut und für die Verwaltung des Gerichts zuständig (siehe nachfolgende Begriffsbestimmung „Kanzlei“).
  3. Register. Das Register ist zuständig für die Führung der Akten der anhängigen Rechtssachen, die Führung des Registers, in das alle Verfahrensschriftstücke eingetragen werden, sowie die Korrespondenz mit den an der Rechtssache beteiligten Parteien.

HAUPTDOKUMENTE

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097] (ABl. L, 2024/2097, .

Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom , S. 1-66).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 71).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 72).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 73-77).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom , S. 67).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom , S. 68-71).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 44 vom , S. 8-14).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2095] (ABl. L, 2024/2095, ).

Beschluss des Gerichts vom über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia [2024/2096] (ABl. L, 2024/2096, ).

Letzte Aktualisierung:

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