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Verfahrensordnung des Gerichts
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts
Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts
Die Verfahrensordnung regelt die interne Organisation des Gerichts und den Verfahrensablauf.
Im Jahr 2024 wurden wichtige Änderungen zur Verfahrensordnung eingeführt. Mit diesen soll die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 umgesetzt werden, mit der das Protokoll Nr. 3, das den Verträgen beigefügt ist, geändert wird, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für Vorabentscheidungen, die dem Gerichtshof nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden, um zu bestimmen, welches Gericht für die Behandlung dieser Entscheidungen zuständig ist (siehe unten). Die geänderte Verfahrensordnung sieht auch Änderungen in Bezug auf die Organisation und den Aufbau des Gerichts vor.
Der Beschluss betrifft die Anwendung der Informationstechnologie, e-Curia, die die Einreichung und Zustellung von Verfahrensunterlagen auf elektronischem Wege ermöglicht. Er legt die Bedingungen für die Nutzung von e-Curia fest und hebt einen früheren Beschluss aus dem Jahr 2018 auf und ersetzt ihn.
Die praktischen Durchführungsbestimmungen ergänzen die Verfahrensordnung. Mit ihnen wird sichergestellt, dass Letztere ordnungsgemäß umgesetzt werden und die Gerichtsverfahren problemlos und effizient ablaufen.
Das Gericht ist neben dem Gerichtshof eines der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Union (EU), die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.
Das Gericht ist für folgende Rechtssachen zuständig:
Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Die Richter müssen ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig erfüllen. In Ausnahmefällen kann einem Richter die Rolle des Generalanwalts1 übertragen werden. Die Richter ernennen für die Dauer von sechs Jahren einen Kanzler2.
Rechtssachen, die beim Gericht anhängig gemacht werden, werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder, in manchen Fällen, mit einem Einzelrichter gehört. Die Richter wählen die Kammerpräsidenten. Für jede Rechtssache wird ein Richter als Berichterstatter ernannt (dieser erstellt einen ersten Urteilsentwurf). Das Gericht kann auch als Große Kammer (15 Richter) tagen, sofern die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung einer Rechtssache dies erfordert.
Die Regeln wurden 2023 geändert, teils um sicherzustellen, dass die teilweise Spezialisierung der Kammern, die vom Gericht bestimmt wurde, nicht redundant wird, wenn die Zusammensetzung der Kammern sich alle drei Jahre ändert.
Infolge der Änderung der Verfahrensordnung im Jahr 2024 ist die Einrichtung einer Zwischenkammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vorgesehen. Diese besteht aus neun Richtern und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts.
Die Vorabentscheidungsersuchen werden den Kammern zugewiesen, die für die Anhörung und Entscheidung dieser Rechtssachen besonders zuständig sind. Diese bestehen aus fünf Richtern, unberührt von der Möglichkeit, sie an einen anderen Spruchkörper zu verweisen, wenn die Komplexität und die Bedeutung der Rechtssache dies rechtfertigen. Das Gericht wird bei der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt. Wie in den Verfahren vor dem Gerichtshof werden die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Generalanwalts berufen sind, sowie die Richter, die sie im Falle ihrer Verhinderung vertreten sollen, vom Gericht gewählt und unterstützen den zuständigen Spruchkörper in allen Vorabentscheidungsverfahren. Die Verfahrensordnung regelt die Wahl der Generalanwälte, ihre Benennung für die Bearbeitung der Vorabentscheidungsersuchen und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Das Gericht berät nichtöffentlich. Im Anschluss an diese Beratung wird ein einziges Urteil gesprochen.
Der Kläger wählt eine der 24 Amtssprachen der EU als Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist bei den mündlichen Ausführungen der Parteien und in der Kommunikation des Gerichts mit den Parteien zu verwenden.
Bezieht sich ein Antrag eines Organs auf eine Klausel in einem Vertrag, der von der EU oder im Namen der EU geschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Vertrag nach Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter das öffentliche oder private Recht fällt, so muss die Verfahrenssprache die Vertragssprache sein. Wenn der Vertrag in mehr als einer Sprache abgefasst ist, kann der Antragsteller zwischen diesen wählen.
Bevollmächtigte (in Vertretung von Mitgliedstaaten oder EU-Organen) und Anwälte können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen bezüglich der Rechtssache nicht gerichtlich verfolgt werden. Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden.
Anwälte müssen einen Ausweis vorlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, bescheinigt wird.
Das Verfahren kann einige oder alle nachstehend aufgeführten Schritte umfassen:
Wenn zwei oder mehr beim Gericht anhängige Rechtssachen dieselbe Rechtsfrage aufwerfen und das Gericht die zeitgleiche Behandlung dieser Rechtssachen vermeiden möchte, kann eine oder können mehrere der Rechtssachen verzögert werden, bis das Ergebnis der Rechtssache vorliegt, die sich unter ihnen am besten für die Prüfung dieser Angelegenheit eignet und als Pilotfall behandelt wird.
Gemeinsame öffentliche Anhörungen von zwei oder mehr ähnlichen Fällen können organisiert werden, um bestimmte Fälle effizienter zu behandeln.
Wenn Gesundheit, Sicherheit oder andere schwerwiegende Gründe die Teilnahme des Vertreters einer Partei an einer persönlichen Anhörung verhindern, können sie auf Antrag ermächtigt werden, an der Anhörung durch Videokonferenz teilzunehmen.
Die Anhörungen können übertragen werden. Beabsichtigt das Gericht eine solche Übertragung, so teilt die Kanzlei dies den betroffenen Parteien mit. Eine Partei, die der Auffassung ist, dass die Anhörung nicht übertragen werden sollte, muss dies dem Gericht so bald wie möglich mitteilen und dabei die Umstände, die eine Entscheidung gegen die Übertragung der Anhörung rechtfertigen, im Einzelnen darlegen. Das Gericht muss so bald wie möglich über diesen Antrag entscheiden.
Diese erläutern, präzisieren und ergänzen bestimmte Bestimmungen der Verfahrensordnung. Viele der Durchführungsbestimmungen betreffen Aspekte wie die Vorlage von Verfahrensdokumenten und -punkten, ihre Aufmachung und Übersetzung sowie die Dolmetschleistungen bei Anhörungen.
Seit 2015 wurden sie mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2024, um sie zu ergänzen oder an die neuen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Direktklagen, die Einreichung von Verfahrensunterlagen und deren Anlagen sowie die Teilnahme an Anhörungen, auch per Videokonferenz, anzupassen.
Die Verfahrensordnung ist am in Kraft getreten. Sie ersetzte die ursprünglichen Vorschriften vom . Die neuesten Änderungen traten am in Kraft.
Die im Jahr 2024 angenommenen Praxisregeln traten am in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097] (ABl. L, 2024/2097, .
Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom , S. 1-66).
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 71).
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 72).
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom , S. 73-77).
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom , S. 67).
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom , S. 68-71).
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 44 vom , S. 8-14).
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2095] (ABl. L, 2024/2095, ).
Beschluss des Gerichts vom über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia [2024/2096] (ABl. L, 2024/2096, ).
Letzte Aktualisierung: