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In der Verordnung werden die Ziele, Mittel, Steuerung und Finanzierungsvorschriften des ersten integrierten Programms für den Binnenmarkt festgelegt. Dadurch werden Maßnahmen, die zuvor über sechs getrennte Programme finanziert wurden, zusammengebracht. Die Laufzeit erstreckt sich von 2021 bis 2027.
Die allgemeinen Ziele des Programms sind,
Diese allgemeinen Ziele werden durch die folgenden spezifischen Ziele erreicht:
Die siebenjährige Mittelausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 4 208 041 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5 % der Mittel dürfen für verschiedene technische und administrative Zwecke, wie der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und die Verwendung von IT-Netzen, eingesetzt werden.
Nicht-EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen am Programm teilnehmen. Dazu gehört das Recht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um die EU-Finanzen zu schützen.
In Artikel 8 sowie Anhang I (Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel) und II (europäische Statistiken) sind die zahlreichen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms förderfähigen Maßnahmen gelistet.
Rechtsträger1 sind förderfähig, wenn sie
Artikel 10 enthält die Rechtsträger, denen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden kann. Diese reichen von nationalen Marktüberwachungsbehörden zur Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung und dem Büro der europäischen Verbraucherverbände.
Die Kofinanzierungsvorschriften besagen, dass
Die Rechtsvorschrift ersetzt die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 seit dem .
Sie ist am in Kraft getreten.
Der Binnenmarkt ist das Rückgrat der EU-Wirtschaft. Er trägt zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung bei und bietet Verbrauchern eine größere Auswahl und niedrigere Preise.
Das Programm zielt darauf ab, dass die Öffentlichkeit, Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Behörden in der gesamten EU die gebotenen Möglichkeiten vollständig ausschöpfen können.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom , S. 1-47)
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