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Binnenmarktprogramm

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/690 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung werden die Ziele, Mittel, Steuerung und Finanzierungsvorschriften des ersten integrierten Programms für den Binnenmarkt festgelegt. Dadurch werden Maßnahmen, die zuvor über sechs getrennte Programme finanziert wurden, zusammengebracht. Die Laufzeit erstreckt sich von 2021 bis 2027.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die allgemeinen Ziele des Programms sind,

  • das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und vor allem die Öffentlichkeit, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, zu schützen und ihre Position zu stärken durch
    • Durchsetzung des EU-Rechts, Erleichterung des Marktzugangs und Normensetzung,
    • Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls,
    • Beachtung einer nachhaltigen Entwicklung und Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus,
    • Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, der Europäischen Kommission und den dezentralen Agenturen der EU;
  • hochwertige, vergleichbare, zeitnahe und verlässliche europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, die
    • die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung der politischen Strategien der EU unterstützen,
    • der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen, Wissenschaftlern und den Medien dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen,
    • den oben genannten Gruppen helfen, sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen.

Diese allgemeinen Ziele werden durch die folgenden spezifischen Ziele erreicht:

  • Erhöhung der Effizienz des Binnenmarkts, insbesondere durch den digitalen Wandel, die Vermeidung und Beseitigung illegaler Hindernisse (452 Mio. EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren) und die Gewährleistung, dass nur sichere und konforme Produkte zum Verkauf angeboten werden (106 Mio. EUR);
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU, einschließlich unterschiedlicher Formen der Unterstützung, der Förderung neuer Geschäftsmöglichkeiten und der Entwicklung industrieller Wertschöpfungsketten (1 Mrd. EUR);
  • Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts durch hochwertige europäische und internationale Normen (221 Mio. EUR);
  • Förderung der Verbraucherinteressen und eines hohen Niveaus bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit, einschließlich Finanzdienstleistungen (200 Mio. EUR);
  • Beitrag zu einem hohen Gesundheits- und Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen in der gesamten Nahrungskette, einschließlich der Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Entwicklung einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Verbrauchs von Lebensmitteln (1,7 Mrd. EUR);
  • Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermittlung hochwertiger europäischer Statistiken (552 Mio. EUR).

Die siebenjährige Mittelausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 4 208 041 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5 % der Mittel dürfen für verschiedene technische und administrative Zwecke, wie der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und die Verwendung von IT-Netzen, eingesetzt werden.

Nicht-EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen am Programm teilnehmen. Dazu gehört das Recht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um die EU-Finanzen zu schützen.

In Artikel 8 sowie Anhang I (Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel) und II (europäische Statistiken) sind die zahlreichen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms förderfähigen Maßnahmen gelistet.

Rechtsträger1 sind förderfähig, wenn sie

  • in einem Mitgliedstaat der EU oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet bzw. in einem mit dem Programm assoziierten Nicht-EU-Land ansässig sind;
  • nach EU-Recht gegründet oder internationale Organisationen sind;
  • in einem Nicht-EU-Land ansässig sind, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, ihre Maßnahmen jedoch den Zielen des Programms entsprechen.

Artikel 10 enthält die Rechtsträger, denen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden kann. Diese reichen von nationalen Marktüberwachungsbehörden zur Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung und dem Büro der europäischen Verbraucherverbände.

Die Kofinanzierungsvorschriften besagen, dass

  • das Programm in bestimmten Fällen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten übernehmen kann. Andernfalls werden zwischen 50 % bis 95 % übernommen;
  • Maßnahmen Mittel aus dem Binnenmarktprogramm und anderen EU-Fonds erhalten können, wenn die Beiträge nicht die gleichen Kosten decken.

Die Kommission

Die Rechtsvorschrift ersetzt die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 seit dem .

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Binnenmarkt ist das Rückgrat der EU-Wirtschaft. Er trägt zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung bei und bietet Verbrauchern eine größere Auswahl und niedrigere Preise.

Das Programm zielt darauf ab, dass die Öffentlichkeit, Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Behörden in der gesamten EU die gebotenen Möglichkeiten vollständig ausschöpfen können.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Rechtsträger: eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation, die Rechte und Pflichten hat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom , S. 1-47)

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