Eingetragene Partnerschaften
In mehreren EU-Ländern können Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin Ihre Beziehung auch ohne Eheschließung offiziell anerkennen lassen, indem Sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, können in ihrem EU-Wohnsitzland bei der zuständigen Behörde ihre Beziehung als eingetragene Partnerschaft anmelden.
In dieser Hinsicht gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen EU-Ländern, insbesondere in Bezug darauf,
- ob Sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen können
- welche Rechte eine eingetragene Partnerschaft begründet
- ob ein bestimmtes EU-Land eine im Ausland eingegangene eingetragene Partnerschaft anerkennt
Erfahren Sie mehr über eingetragene Partnerschaften in dem EU-Land, für das Sie sich interessieren.
Wählen Sie ein Land aus
Welche Regeln gelten für Sie?
Sind zwei oder mehr EU-Länder an Ihrer eingetragenen Partnerschaft beteiligt – etwa, weil Sie nach der Eintragung umziehen oder Ihre Beziehung im Ausland eintragen lassen?
Eigentums- und Unterhaltsrechte für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind nicht in allen EU-Ländern gleich: Die aus einer eingetragenen Partnerschaft resultierenden Rechte können von EU-Land zu EU-Land sehr unterschiedlich sein.
Informieren Sie sich darüber, welches nationale Recht für Ihre eingetragene Partnerschaft gilt. Dies hat relevante Folgen für Ihre Rechte und Pflichten als eingetragene Partner.
Anerkennung eingetragener Partnerschaften
Eingetragene Partnerschaften werden in einigen EU-Ländern mit einer Ehe gleichgesetzt.
Alle EU-Länder, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, erkennen auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen EU-Ländern eingegangen wurden.
Wenn Sie in einem anderen Land eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, genießen Sie in den Ländern, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, dieselben Rechte wie eingetragene Partner.
Allerdings sind eingetragene Partnerschaften im nationalen Recht der folgenden EU-Länder nicht vorgesehen:
- Bulgarien
- Litauen
- Polen
- Rumänien
- Slowakei
Umzug ins Ausland mit Ihrem/Ihrer eingetragenen Partner*in
In Ländern, in denen eingetragene Partnerschaften Ehen als gleichwertig oder vergleichbar betrachtet werden, haben Sie in Bezug auf Aufenthaltsfragen dieselben Rechte: Wenn Sie in eines dieser EU-Länder ziehen, darf Ihr eingetragener Partner bzw. Ihre eingetragene Partnerin Sie begleiten.
Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen möchten, in dem eingetragene Partnerschaften nicht anerkannt werden, wird Ihre Partnerschaft wie eine ordnungsgemäß bescheinigte langfristige Beziehung behandelt. Ihr EU-Gastland muss die Einreise und den Aufenthalt Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin erleichtern.
Weitere Informationen zu Ihrem Recht auf Aufenthalt im Ausland
Fallbeispiel
Verbleibsrecht – dank einer eingetragenen Partnerschaft
Nina ist eine Unternehmerin aus EU-Land „A“. Sie plant, in Land „B“ eine neue Geschäftsmöglichkeit wahrzunehmen, und möchte, dass ihr eingetragener Partner Hans, der derzeit arbeitslos ist, sie dorthin begleitet.
EU-Land „B“ erkennt eingetragene Partnerschaften zwar nicht an, doch die Existenz dieser Partnerschaft in EU-Land „A“ genügt als Nachweis über ihre dauerhafte Beziehung. Hans darf Nina begleiten, auch wenn er über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt.