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Document 52017M8759

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 441 vom 22.12.2017, pp. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 441/14)

1.

Am 11. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CEFC Group (Europe) Company a.s. (im Folgenden „CEFC Europe“, Tschechische Republik), Teil der Unternehmensgruppe CEFC China Energy Company Limited (im Folgenden „CEFC“, Volksrepublik China),

Rockaway Capital SE (im Folgenden „Rockaway Capital“, Tschechische Republik),

European Bridge Travel a.s. (im Folgenden „EBT“, Tschechische Republik).

CEFC Europe und Rockaway Capital übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über EBT.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CEFC Europe ist Teil der Unternehmensgruppe CEFC, einem Privatunternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt Energie- und Finanzdienstleistungen. Die CEFC-Gruppe ist in der EU auf den Märkten in den Bereichen Stahlindustrie, Maschinenbau, Brauwirtschaft, Hotelgewerbe, Immobilienvermietung (Büroflächen und Verkaufsflächen für den Einzelhandel) sowie Sportklubverwaltung (Fußball) tätig und im Begriff, in das Geschäft mit Finanz- und Bankdienstleistungen einzusteigen.

Rockaway Capital investiert in bestehende Unternehmen und Start-ups im Bereich Internetdienstleistungen, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs.

EBT übt als Holdinggesellschaft die indirekte Kontrolle über andere Unternehmen aus, die Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr erbringen, so insbesondere Verkauf von Pauschalreisen, die von Drittunternehmen durchgeführt werden, Online-Verkauf von Flugscheinen und Verkauf von Reiseversicherungen (dies nur als Nebenleistung beim Verkauf von Reisen).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8759 — CEFC / Rockaway Capital / European Bridge Travel.

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

[email protected]

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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