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Document 52002XC0328(06)
Extension of electronic licensing for imports of textiles and clothing imports
Ausweitung der elektronischen Lizenzerteilung für Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren
Ausweitung der elektronischen Lizenzerteilung für Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren
ABl. C 77 vom 28.3.2002, p. 38–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Ausweitung der elektronischen Lizenzerteilung für Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren
Amtsblatt Nr. C 077 vom 28/03/2002 S. 0038 - 0038
Ausweitung der elektronischen Lizenzerteilung für Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren (2002/C 77/08) In dem durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001 des Rates vom 26. Februar 2001(1) eingeführten Absatz 3 des Artikels 11 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern ist Folgendes festgelegt: "Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die Ausfuhrlizenz in Papierform". Am 1. November 2001(2) bzw. dem 1. Januar 2002(3) und 1. Februar 2002(4) wurde die elektronische Lizenzerteilung für eine Reihe von Ländern eingeführt. Zwischenzeitlich hat die Kommission mit den folgenden Ländern die erforderlichen Verwaltungsabsprachen getroffen: Kambodscha, Thailand, Malaysia und Ukraine. Diese Länder müssen ab dem 1. April 2002 nicht mehr die Originale der entsprechenden Ausfuhrlizenzen vorlegen, damit ihnen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen ausstellen können. Vielmehr können diese ausgestellt werden, sobald bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die von den Lieferländern in elektronischer Form übermittelten Daten eingegangen sind und die Kommission bestätigt hat, dass die beantragten Mengen zur Verfügung stehen und/oder die elektronischen Lizenzen gültig sind. Um den Wirtschaftsbeteiligten die Abwicklung des Vorgangs zu erleichtern, steht es den zuständigen Behörden der betreffenden Lieferdrittländer jedoch frei, sofern es ihnen zweckdienlich erscheint, eine Ausfuhrlizenz oder jegliches vergleichbare Dokument, unter anderem auch formelle Ausfuhrlizenzen, auszustellen. Die Wirtschaftsbeteiligten werden gebeten, ihre Fragen an die im ABl. C 78 vom 18.3.2000, S. 2, aufgelisteten zuständigen nationalen Behörden zu richten. (1) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 3. (2) ABl. C 308 vom 1.11.2001, S. 16 (Sri Lanka, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Vietnam). (3) ABl. C 374 vom 29.12.2001, S. 58 (Russland, Nepal, Taiwan, Macau und Philippinen). (4) ABl. C 29 vom 1.2.2002, S. 5 (Indien, Südkorea und Laos).