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Document C2009/075/05

Abschlussbericht in der Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina

ABl. C 75 vom 31.3.2009, pp. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/19


Abschlussbericht (1) in der Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina

(2009/C 75/05)

EINLEITUNG

Am 12. Juni 2008 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses (2) ein, der zufolge die Molkereigenossenschaften Zuivelcoöperatie Campina U.A. und Zuivelcoöperatie Friesland Foods U.A. (die „Parteien“) fusionieren.

Die Kommission eröffnete am 17. Juli 2008 das Prüfverfahren mit der Begründung, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gab (3).

DAS VERFAHREN

Fristverlängerung

Die Kommission verlängerte in Rücksprache mit den Parteien das Verfahren der Phase II um fünf Arbeitstage (4).

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungen

Die Kommission übermittelte die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 3. Oktober 2008. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss in Bezug auf die folgenden 14 Produktmärkte Anlass zu ernsthaften Bedenken gab: Verkauf von Frischmilch, frischer Buttermilch und Naturjoghurt; Verkauf von Markenprodukten für nicht gesundheitsbezogene Frischmilchgetränke unterschieden nach den Vertriebswegen Einzelhandel und OOH („out of home“); Verkauf von angereicherten Joghurtsorten und von Quark im OOH-Segment; Verkauf von frischem Pudding und Porridge (insgesamt „frische Milchprodukte“); Verkauf von haltbaren Milchgetränken; Verkauf von Käse niederländischer Art an spezialisierte Käsegroßhändler und an moderne Formen des Einzelhandelsvertriebs; Rohmilchbeschaffung (soweit im Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den nachgelagerten Märkten) und Verkauf von pharmazeutischer und DPI-Laktose.

Die Parteien übermittelten am 17. Oktober 2008 ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Akteneinsicht

Die Parteien erhielten am 6. Oktober 2008 Akteneinsicht.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde den Parteien mehrfach Einsicht in die Unterlagen gewährt, um die die Akte nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergänzt worden war.

Beteiligung Dritter

Die Unternehmen Superunie C.I.V. B.A., Albert Heijn B.V., Arla Foods AmbA und CBC Co., Ltd. wurden nach Vorlage ihrer an mich gerichteten begründeten Anträge als Dritte zu dem Verfahren zugelassen.

Mündliche Anhörung

Am 21. Oktober 2008 fand eine mündliche Anhörung statt, an der die Parteien, zwei der vier zu dem Verfahren zugelassenen Dritten (Albert Heijn B.V. und Arla Foods AmbA) und elf Mitgliedstaaten teilnahmen. In Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien führte die Kommission weitere Untersuchungen durch.

Abhilfemaßnahmen

Schon vor der Anhörung hatten die Parteien Abhilfemaßnahmen für frische Milchprodukte vorgeschlagen. Im Anschluss an die Anhörung teilte die Kommission den Parteien in einer Zusammenkunft zum Verfahrensstand mit, dass diese Verpflichtungsangebote nicht auf alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken eingingen. Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, praktikable Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, verlängerte die Kommission das Verfahren nach Zustimmung der Parteien um einen Arbeitstag (4).

Die Parteien unterbreiteten ein erstes Bündel an verbindlichen Verpflichtungen, das später um weitere Verpflichtungen ergänzt wurde. Das Abhilfepaket bezieht sich im Wesentlichen auf die Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse, haltbare Milchprodukte sowie die Rohmilchbeschaffung. Der anschließende Markttest zeigte jedoch, dass erheblicher Verbesserungsbedarf bestand. Daraufhin unterbreiteten die Parteien ein nachgebessertes Verpflichtungspaket.

Der zweite Markttest ergab, dass bei der Rohmilchbeschaffung weiterhin Verbesserungen erforderlich waren, um den Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten für Frischmilchprodukte und Käse zu gewährleisten.

Am 27. November 2008 legten die Parteien ihr abschließendes Verpflichtungspaket vor.

In Bezug auf die Verpflichtungen machten die Parteien mir gegenüber geltend, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kommission habe von ihnen verlangt, eine Abhilfemaßnahme für den Rohmilchbeschaffungsmarkt vorzulegen, für die es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Grundlage gab.

Diesbezüglich stelle ich fest, dass die Kommission weder in ihrem Entscheidungsentwurf noch in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem Schluss kommt, dass die starke Marktposition des zusammengeschlossenen Unternehmens auf dem Markt für Rohmilchbeschaffung an sich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Anlass für die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ist vielmehr die verstärkte Marktmacht der Parteien auf den nachgelagerten Märkten. Mit den vorgeschlagenen Verpflichtungen der Parteien für das Segment der Rohmilchbeschaffung soll in Verbindung mit den Verpflichtungen für Frischmilchprodukte und Käse gewährleistet werden, dass der Wettbewerb auf diesen nachgelagerten Märkten wiederhergestellt wird, indem den Käufern des zu veräußernden Geschäfts und den Wettbewerbern auf den nachgelagerten Märkten die Möglichkeit gegeben wird, sich langfristig angemessene Rohmilchmengen zu sichern. Dies bedeutet, dass sobald keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr bezüglich der nachgelagerten Märkte bestehen, automatisch auch die Bedenken im Bereich der Rohmilchbeschaffung ausgeräumt sind.

Meines Wissens haben die Dienststellen der Kommission auf einer Zusammenkunft zum Verfahrensstand mögliche Missverständnisse des vorangegangenen Meinungsaustauschs angesprochen und gegenüber den Parteien bestätigt, dass sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Rohmilchbeschaffungsmarkts auf die Behinderung des Zugangs zu bzw. die Expansion auf den nachgelagerten Märkten beziehen und deshalb Verpflichtungen für die Rohmilchbeschaffung erfordern, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der nachgelagerten Märkte auszuräumen.

Die Parteien verfolgten das Thema mir gegenüber nicht weiter.

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Im Entscheidungsentwurf kam die Kommission zu dem Schluss, dass die am 27. November 2008 unterbreiteten Verpflichtungen sicherstellen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten und somit auch auf dem Markt für Rohmilchbeschaffung nicht erheblich behindern wird: Verkauf von Frischmilch, frischer Buttermilch und Naturjoghurt; Verkauf von Markenprodukten für nicht gesundheitsbezogene Frischmilchgetränke, unterschieden nach den Vertriebswegen Einzelhandel und OOH; Verkauf von angereichertem Joghurt und Quark im OOH-Segment; Verkauf von frischem Pudding und Porridge (insgesamt „frische Milchprodukte“); Verkauf von haltbaren Milchgetränken; Verkauf von Käse niederländischer Art an spezialisierte Käsegroßhändler und an moderne Formen des Einzelhandelsvertriebs; und somit Beschaffung von Rohmilch.

In Bezug auf pharmazeutische und DPI-Laktose stellte die Kommission entgegen dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung fest, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf diesen Märkten nicht erheblich behindern wird. Die Kommission kam insgesamt zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden kann, wenn der Entscheidung als Anhang beigefügten Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.

Außer dem oben erläuterten Vorbringen der Parteien habe ich weder von diesen noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten, so dass ich angesichts der obengenannten Gründe zu der Auffassung gelangt bin, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Michael ALBERS


(1)  Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(4)  Siehe Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.


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