Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2013/366/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7121 — E.ON Sverige/SEAS-NVE Holding/E.ON Vind Sverige) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 366 vom 14.12.2013, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/39


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7121 — E.ON Sverige/SEAS-NVE Holding/E.ON Vind Sverige)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/C 366/13)

1.

Am 9. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.ON Sverige AB („E.ON Sverige“, Schweden), das letztlich von E.ON SE kontrolliert wird, und das Unternehmen SEAS-NVE Holding A/S („SEAS-NVE Holding“, Dänemark), das im Eigentum von SEAS-NVE A.m.b.a. steht, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen E.ON Vind Sverige AB („E.ON Vind Sverige“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Tätigkeiten der E.ON-Gruppe erstrecken sich auf alle Stufen der Lieferkette in den Bereichen Strom und Gas sowie auf verbundene Bereiche,

SEAS-NVE A.m.b.a. ist ein in Verbrauchereigentum stehendes dänisches Energieunternehmen, dessen Kerngeschäft in der Versorgung von Kunden in Dänemark mit Energie- und Kommunikationsdienstleistungen besteht,

E.ON Vind Sverige ist in Erzeugung und Verkauf von Strom aus Windparks sowie in verbundenen Tätigkeiten aktiv. Das Unternehmen hält den Offshore-Windpark RS2 südlich der dänischen Insel Lolland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7121 — E.ON Sverige/SEAS-NVE Holding/E.ON Vind Sverige per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top