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Document 52015XX0228(03)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken (Geld-Brief-Spanne) — Berichterstatter: Niederlande

ABl. C 72 vom 28.2.2015, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/12


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken

(Geld-Brief-Spanne)

Berichterstatter: Niederlande

(2015/C 72/08)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen betroffenen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den beiden Beschlussentwürfen betroffenen Unternehmen wie dort beschrieben an der Zuwiderhandlung bzw. den Zuwiderhandlungen teilgenommen haben.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Zuwiderhandlungen in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten der beiden Beschlussentwürfe.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten der beiden Beschlussentwürfe Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die beiden Beschlussentwürfe.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehen sind.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgestellten Dauer der Zuwiderhandlungen für die Berechnung der Geldbußen.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehenen Ermäßigungen der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlüssen vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

15.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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