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Document 52015XX0228(03)
Opinion of the Advisory Committee on restrictive agreements and dominant position given at its meeting of 17 October 2014 concerning a preliminary draft decision relating to Case AT.39924 — Swiss Franc Interest Rate Derivatives (Bid Ask Spread Infringement) — Rapporteur: Netherlands
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken (Geld-Brief-Spanne) — Berichterstatter: Niederlande
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken (Geld-Brief-Spanne) — Berichterstatter: Niederlande
ABl. C 72 vom 28.2.2015, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/12 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken
(Geld-Brief-Spanne)
Berichterstatter: Niederlande
(2015/C 72/08)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen betroffenen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind. |
2. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den beiden Beschlussentwürfen betroffenen Unternehmen wie dort beschrieben an der Zuwiderhandlung bzw. den Zuwiderhandlungen teilgenommen haben. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Zuwiderhandlungen in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Zuwiderhandlungen. |
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten der beiden Beschlussentwürfe. |
8. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten der beiden Beschlussentwürfe Geldbußen verhängt werden sollten. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die beiden Beschlussentwürfe. |
10. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehen sind. |
11. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgestellten Dauer der Zuwiderhandlungen für die Berechnung der Geldbußen. |
12. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehenen Ermäßigungen der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006. |
13. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlüssen vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008. |
14. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen. |
15. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |