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Document C2015/072/12
Prior notification of a concentration (Case M.7302 — Styrolution / Braskem / JV) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7302 — Styrolution/Braskem/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7302 — Styrolution/Braskem/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 72 vom 28.2.2015, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7302 — Styrolution/Braskem/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 72/12)
1. |
Am 23. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Styrolution Group GmbH („Styrolution“, Deutschland) und Braskem S.A. („Braskem“, Brasilien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Styrolution: Herstellung und Verkauf von Styrolkunststoffen für eine Vielzahl von Anwendungen; — Braskem: Herstellung und Verkauf von thermoplastischen Kunststoffen (z. B. Polyethylen, Polypropylen und Polyvinylchlorid) und Chemierohstoffen; — JV: Verkauf bestimmter thermoplastischer Kunststoffe in Brasilien und anderen südamerikanischen Ländern, u. a. auch aus der eigenen Produktion in Brasilien. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7302 — Styrolution/Braskem/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.