This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2015/072/14
Corrigendum to Call for proposals — Guidelines — EACEA 03/2015 — EU Aid Volunteers initiative: Technical Assistance for sending organisations — Capacity Building for humanitarian aid of hosting organisations ( OJ C 17, 20.1.2015 )
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen ( ABl. C 17 vom 20.1.2015 )
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen ( ABl. C 17 vom 20.1.2015 )
ABl. C 72 vom 28.2.2015, pp. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/31 |
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Leitlinien — EACEA 03/2015
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe
Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen
Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen
( Amtsblatt der Europäischen Union C 17 vom 20. Januar 2015 )
(2015/C 72/14)
Seite 12:
anstatt:
„6.1.2. Partner und förderfähige Partnerschaften
Als Partner sind folgende Organisationen zulässig:
— |
nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen; |
— |
zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen; |
— |
der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.“ |
muss es heißen:
„6.1.2. Partner und förderfähige Partnerschaften
Für technische Unterstützung sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:
— |
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union, oder |
— |
zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder |
— |
der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. |
Für den Kapazitätsaufbau sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:
— |
nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind, oder |
— |
zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder |
— |
internationale Einrichtungen und Organisationen.“ |
Seite 13:
anstatt:
„b) |
Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:
Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:
|
muss es heißen:
„b) |
Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:
Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:
|
(1) Der Begriff „humanitäre Hilfe“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, d. h. Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.“