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Document C2015/072/14

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen ( ABl. C 17 vom 20.1.2015 )

ABl. C 72 vom 28.2.2015, pp. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/31


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Leitlinien — EACEA 03/2015

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 17 vom 20. Januar 2015 )

(2015/C 72/14)

Seite 12:

anstatt:

„6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

Als Partner sind folgende Organisationen zulässig:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.“

muss es heißen:

„6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

Für technische Unterstützung sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union, oder

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Für den Kapazitätsaufbau sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind, oder

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

internationale Einrichtungen und Organisationen.“

Seite 13:

anstatt:

„b)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern;

Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (2). Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

Mindestens drei Partner müssen aus Drittstaaten stammen.

Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.“

muss es heißen:

„b)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern;

Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (1).

Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

Partnerschaften müssen mindestens drei Partner aus drei am Programm teilnehmenden Organisationen einschließen, mitsamt Antragsteller, und mindestens drei Drittländer

Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.


(1)  Der Begriff „humanitäre Hilfe“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, d. h. Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.“


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