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Document 32001D0460

2001/460/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1612)

ABl. L 161 vom 16.6.2001, pp. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/460/oj

32001D0460

2001/460/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1612)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 16/06/2001 S. 0045 - 0046


Beschluss der Kommission

vom 15. Juni 2001

über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1612)

(2001/460/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 20,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A) VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2450/98(2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl (nachstehend "betroffene Ware" genannt) der KN-Codes ex 7222 20 11, 7222 20 21, 7222 20 31 und 7222 20 81 mit Ursprung in Indien ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um Wertzölle zwischen 0 % und 25,5 % für einzelne Hersteller und einen Residualzoll von 25,5 %.

B) DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1. Überprüfungsantrag

(2) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen stellte der indische Ausführer CAPICO Trading Private Limited, Bombay, bei der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98. Das Unternehmen machte geltend, dass es mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien geschäftlich verbunden sei und dass es die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Das Unternehmen gab an, dass es beabsichtige, in naher Zukunft mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu beginnen.

2. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(3) Die Kommission prüfte die von dem betroffenen indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese Beweise ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 für das betroffene Unternehmen und leitete eine Untersuchung ein.

3. Betroffene Ware

(4) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 2450/98, und zwar Stabstahl aus nicht rostendem Stahl.

4. Betroffene Parteien

(5) Die Kommission unterrichtete das betroffene Unternehmen und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Außerdem gab sie den anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Der Kommission wurden jedoch keine solchen Standpunkte oder Anhörungsanträge übermittelt.

Die Kommission sandte dem betroffenen Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Sie holte alle für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des betroffenen Unternehmens durch.

C) RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF ÜBERPRÜFUNG

(6) Am 20. Juli 2000 teilte CAPICO Trading Private Ltd der Kommission mit, dass es seinen Überprüfungsantrag zurückzog. Als Begründung führte das Unternehmen die in der Untersuchung nachgeprüfte Tatsache an, dass es die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte und auch seine Absicht, die Ware in die Gemeinschaft auszuführen, nicht verwirklicht hatte. Die Kommission erachtet es daher als angemessen, diese Überprüfung einzustellen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 betreffend die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Brüssel, den 15. Juni 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. L 304 vom 14.11.1998, S. 1.

(3) ABl. C 61 vom 3.3.2000, S. 3.

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