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Document JOL_2002_034_R_0017_01

2002/78/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft - Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft

ABl. L 34 vom 5.2.2002, pp. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32002D0078

2002/78/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/2002 S. 0017 - 0018


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2001

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft

(2002/78/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13, 61, 95, 129, 137, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 150 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 152 Absatz 4, Artikel 153 Absatz 4, die Artikel 156, 157, 166, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 die Ansicht, dass der Beitritt der Republik Zypern beiden Volksgruppen zugute kommen und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beitragen sollte.

(2) Dieser Europäische Rat machte die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen zu einem Instrument der Stärkung der intensivierten Heranführungsstrategie für die Bewerberländer, wobei über diese Teilnahme von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Er legte außerdem eine besondere Heranführungsstrategie für Zypern fest, die die Teilnahme dieses Landes an bestimmten Programmen und Agenturen der Gemeinschaft vorsieht. Nach der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki im Dezember 1999 und insbesondere nach der Tagung in Nizza im Dezember 2000 wurde das Konzept der Einzelfallentscheidung durch ein umfassenderes Konzept abgelöst, das die meisten Gemeinschaftsprogramme einschließt.

(3) Im Einklang mit den vom Rat am 5. Juni 2001 angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Zypern ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme dieses Landes an den Programmen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4) Der Vertrag enthält Befugnisse in Bezug auf einige der unter das Abkommen fallenden Programme nur in Artikel 308.

(5) Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere des Finanzbeitrags, sollten von der Kommission im Namen der Gemeinschaft festgelegt werden. Dabei sollte die Kommission durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt werden.

(6) Die Republik Zypern kann finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(3) beantragen.

(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an dem Teil dieses Ratsbeschlusses, der zu Titel IV des EG-Vertrags erlassen wurde; dieser Teil ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(8) Das Vereinigte Königreich und Irland beabsichtigen, sich an der Annahme der Verordnung des Rates über eine allgemeine Rahmenregelung für Aktivitäten der Gemeinschaft zur Erleichterung der Verwirklichung des europäischen Rechtsraums in Zivilsachen zu beteiligen. Im Hinblick auf zukünftige Gemeinschaftsmaßnahmen, die gemäß Titel IV des EG-Vertrags erlassen werden und mit denen zukünftige Gemeinschaftsprogramme durchgeführt oder aufgestellt werden, ist der Teil betreffend Titel IV des EG-Vertrags dieses Ratsbeschlusses nur dann für das Vereinigte Königreich und Irland bindend und anwendbar, wenn diese Maßnahmen für diese Länder nach dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands binden und anwendbar sind.

(9) Das Abkommen sollte von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

(10) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Zypern an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere des Finanzbeitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

(2) Ersucht die Republik Zypern um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, so werden die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 oder in ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen festgelegten Verfahren angewandt.

Artikel 3

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Umsetzung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Diesem Bericht können gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt werden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.(4)

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 335.

(2) Stellungnahme vom 11. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.

(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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